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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. Oktober 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.108
Verfügung vom 24. Mai 2018
Zeitpunkt des Eintritts der rentenrelevanten Arbeitsunfähigkeit
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich am 28. Februar 2002 unter Hinweis auf Depressionen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin hatte daraufhin verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst. Gestützt auf diese Abklärungen hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. November 2004 ab 1. Juli 2002 eine halbe Rente zugesprochen (IV-Akte 46).
b) In der Folge führte die Beschwerdegegnerin mehrere Rentenrevisionen durch, bei denen sie jeweils feststellte, dass sich der Gesundheitszustand der Be-schwerdeführerin nicht verändert und sie weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Rente habe (vgl. Mitteilungen vom 24. Januar 2006, 30. Juni 2008, und vom 8. Juli 2011, IV-Akten 63, 72 und 83).
c) Am 27. Dezember 2013 stellte die Berufsbeiständin der Beschwerdeführerin ein Revisionsgesuch (IV-Akte 85). Anlässlich der Überprüfung des Rentenanspruchs gab die Beschwerdeführerin auf dem Revisionsformular vom 30. Juni 2014 an, dass sich der Gesundheitszustand seit Mai 2013 verschlimmert habe (IV-Akte 99). In der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 20. März 2015 (IV-Akte 111) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Juni 2015 das Gesuch um Rentenerhöhung ab (IV-Akte 126).
d) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit Urteil vom 18. Januar 2016 (IV-Akte 141) die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. August 2015 gut und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese die verbleibende Arbeitsfähigkeit und deren Verwertbarkeit mittels einer praktischen Arbeitsabklärung eruiere und anschliessend über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge. Im Zuge der Abklärungen äusserte sich auch PD Dr. C____ nochmals mit Gutachten vom 5. Januar 2018 (IV-Akte 186). Zudem fand eine rheumatologische Begutachtung (Bericht von Dr. D____, FMH Rheumatologie sowie Innere Medizin, [...], vom 8. Januar 2018, IV-Akte 187) statt. Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2018 (IV-Akte 191) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Juni 2015 an. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. März 2018 Einwand (IV-Akte 197). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinscher Gutachter SIM, IV-Akte 201) nahm am 20. April 2018 Stellung. Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 24. Mai 2018 (IV-Akte 206).
II.
a) Mit Beschwerde vom 25. Juni 2018 beantragt die Versicherte, es sei (1) ihr eine ganze IV-Rente ab dem 1. Dezember 2013 zuzusprechen. Ferner sei (2) „die Verrechnung mit Rückforderungen des Amtes für Sozialbeiträge aufzuheben“. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei eine Rückfrage an PD Dr. C____ zu stellen betreffend die retrospektive Arbeitsfähigkeit ab Datum des Revisionsgesuchs im Dezember 2013 bis zum Untersuchungszeitpunkt am 10. März 2015. Es sei der Beschwerdegegnerin nachfolgend die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu gewähren. Bezüglich des 2. Rechtsbegehrens der Beschwerde teilt sie mit, sie habe die Ausgleichskasse Basel-Stadt (AK-BS) um eine Stellungnahme gebeten.
c) Mit Replik vom 22. August 2018 äussert sich die Beschwerdeführerin zum materiellen und verfahrensrechtlichen Antrag der Beschwerdegegnerin (Rückfrage an PD Dr. C____).
d) In der Duplik vom 31. August 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihren in der Beschwerdeantwort gestellten materiellen und verfahrensrechtlichen Anträgen fest. Sie reicht ferner eine Stellungnahme der AK-BS zum 2. Rechtsbegehren der Beschwerde ein.
III.
Mit Verfügung vom 16. August 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwalt.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 17. Oktober 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
PD Dr. C____ verneint nun in seinem Gutachten vom 5. Januar 2018 eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit aus psychiatrischer Sicht (IV-Akte 187 S. 29). Er führt aus, er habe in seinem psychiatrischen Gutachten vom 20. März 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. In seiner Stellungnahme von 8. Juni 2015 (IV-Akte 124) habe er mitgeteilt, dass seine gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit allenfalls zu optimistisch gewesen sei. Aus heutiger Sicht könne festgehalten werden, dass tatsächlich eine schwerwiegendere psychostrukturelle Pathologie und somit eine ausgeprägtere Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei der Versicherten vorliege, sodass „bereits ab dem damaligen Untersuchungszeitpunkt“ vom 10. März 2015 eine Arbeitsfähigkeit hätte verneint werden müssen. Es ergäben sich keinerlei Hinweise dafür, dass sich in der Zwischenzeit an der Arbeitsfähigkeit eine Verbesserung ergeben hätte.
Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2018 (IV-Akte 205) die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Juni 2015 zugesprochen.
PD Dr. C____ verweist darauf (IV-Akte 186 S. 21), dass er im Gutachten vom 20. März 2015 ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung mit einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode und ebenfalls eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erhoben habe. Dagegen sei er damals lediglich von akzentuierten Persönlichkeitszügen ausgegangen, während er nunmehr eine eigentliche Persönlichkeitsstörung diagnostiziere. Zusätzlich habe er damals einen Alkoholabusus diagnostiziert. Heute sei jedoch aufgrund des seit mehreren Monaten wieder täglich bestehenden Alkoholkonsums eine Alkoholabhängigkeit zu diagnostizieren.
Es zeigt sich somit, dass die auch von der Beschwerdegegnerin nicht angezweifelte Diagnose (vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 11. Januar 2018, sig. Dr. E____, IV-Akte 189 S. 6) einer Störung vom Borderline Typ eine andauernde Einschränkung darstellt. Wenn PD Dr. C____ sie ab März 2015 bejaht, dann lässt sich mit Blick auf die Diagnosekriterien im ICD-10-Manual mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass dieses Krankheitsbild auch mindestens in den davor liegenden 2 Jahren bereits vorlag und folglich in gleichem Ausmass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt hat.
- 100% Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai bis 30. Juni 2013 gemäss Zeugnis von Dr. G____, FMH Allgemeinmedizin, [...], vom 11. Juni 2013 (IV-Akte 87 S. 1). Dr. G____ attestierte sodann (retrospektiv) im Arztbericht vom 19. Juni 2014 eine durchgehende volle Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2013 (IV-Akte 98).
- Aufenthalt der Beschwerdeführerin (3. Aufenthalt) vom 10. Juli bis 9. Oktober 2013 in den H____ Kliniken, Basel (H____; Austrittsbericht vom 28. Oktober 2013, IV-Akte 87 S. 2 ff. und vorläufiger Austrittsbericht vom 9. Oktober 2013, IV-Akte 87 S. 7 ff.).
- 100% Arbeitsunfähigkeit vom 11. November bis 31. Dezember 2013 gemäss Arztzeugnis von Dr. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 11. November 2013 (IV-Akte 87 S. 12).
- Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis 12. März 2014 in der Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der J____ AG, [...] (Austrittsbericht vom 24. März 2014, IV-Akte 106). Die Klinik attestierte gemäss Austrittsbericht vom 24. März 2014 eine Arbeitsunfähigkeit für die dem Austritt folgenden 2 Wochen (IV-Akte 106 S. 6).
- Dr. I____ attestierte im Arztbericht vom 2. Juni 2014 (IV-Akte 95) eine Arbeitsfähigkeit von maximal 10 Stunden pro Woche im geschützten Rahmen. Dr. I____ hält aber unmissverständlich fest, dass sie die Beschwerdeführerin als auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht einsetzbar erachtet (IV-Akte 95 S. 4 Punkt 1.7).
Behandelnde Ärztinnen und Ärzte attestierten somit ab Mai 2013 (mit Ausnahme kurzer Intervalle) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Es erfolgten in diesem Zeitraum ab Mai 2013 zudem zwei Klinikaufenthalte. Gut nachvollziehbar und glaubwürdig ist sodann die Darstellung der Beschwerdeführerin (Beschwerde a.a.O.), dass es ihr in den Wochen vor einem Klinikaufenthalt (H____ ab 10. Juli 2013 sowie in der Privatklinik der J____ AG ab Mitte Januar 2014) jeweils sehr schlecht ging und sie nicht hätte arbeiten können. All dies spricht für die Annahme, dass die Versicherte auch schon im hier strittigen Intervall in ihrer Arbeitsfähigkeit voll eingeschränkt war.
Gegenstand des Schreibens von Dr. I____ vom 16. Mai 2015 ist zwar eine Würdigung des ersten Gutachtens von PD Dr. C____ vom 20. März 2015. Es lässt sich aber aus diesem Schreiben klar ableiten, dass die Psychiaterin, welche die Versicherte in der hier strittigen Zeitperiode behandelt hat, echtzeitlich, d.h. schon ab Behandlungsbeginn im Herbst 2013, in eben jenen Zustand vorgefunden hatte, den PD Dr. C____ dann ab März 2015 als gegeben anerkannt hatte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass den dargestellten Ausführungen der behandelnden Ärztinnen und Ärzte gegenüber der Einschätzung des RAD gemäss Stellungnahme 20. April 2018 (IV-Akte 201 S. 6) der Vorzug zu geben ist. Die von PD Dr. C____ ab März 2015 formulierte Diagnostik bzw. der dadurch bewirkten vollständigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hat auch für das Intervall ab Mai 2013 bis März 2015 Geltung.
Es erübrigt sich bei diesem Ergebnis die von der Beschwerdegegnerin beantragte Rückfrage bei PD Dr. C____.
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist eine Verschlechterung jedenfalls ab Mai 2013 zu bejahen, ab welchem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war. Sie wäre somit im Lichte dieser Vorschrift ab August 2013 zu berücksichtigen. In diese Zeit fällt zudem der Aufenthalt der Beschwerdeführerin (3. Aufenthalt) vom 10. Juli bis 9. Oktober 2013 in den H____ (vgl. Austrittsbericht vom 28. Oktober 2013, IV-Akte 87 S. 2 ff. und vorläufiger Austrittsbericht vom 9. Oktober 2013, IV-Akte 87 S. 7 ff.), für welchen ohnehin eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand.
Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgt die Erhöhung einer Invalidenrente, sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Vorliegend hatte die Berufsbeiständin der Versicherten das Revisionsgesuch am 27. Dezember 2013 gestellt (IV-Akte 85). Die Beschwerdegegnerin hat folglich in Gutheissung des Rechtsbegehrens 1 der Beschwerde der Beschwerdeführerin ab Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
In der Beschwerde (S. 5 Ziff. 9) wird dazu einzig ausgeführt, der Verrechnungsantrag des ASB datiere gemäss telefonischer Auskunft der AK-BS vom 29. Mai 2018. Somit sei im Verfügungszeitpunkt (24. Mai 2018) nicht über die Verrechnung zu verfügen gewesen. Ob der Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin (gemeint ist wohl: Beschwerdegegnerin) zugestellt worden war, sei der Versicherten gegenwärtig nicht bekannt. Die Replik äussert sich zu diesem Punkt nicht mehr.
Aus der mit der Duplik eingereichten Stellungnahme der AK-BS vom 28. August 2018 geht hervor, dass bei der fraglichen Verrechnung der Anspruch der Versicherten auf Nachzahlung von Invalidenrentenleistungen über insgesamt CHF 57‘708.-- einer Rückforderung des ASB gegenüber der Versicherten für zu viel erbrachte Ergänzungsleistungen gegenüberstand. Die Versicherte hatte während der identischen Zahlungsperiode ab Juni 2015, für welche die bisher geleistete halbe Invalidenrente durch eine ganze abgelöst worden ist, Ergänzungsleistungen bezogen. Die Neuberechnung beim ASB ergab eine Rückforderung gegenüber der Versicherten in Höhe von CHF 28‘636.-- (vgl. Berechnungen in der Verfügung vom 24. Mai 2018, IV-Akte 206 S. 1).
Die Begründetheit und die Höhe der einander gegenüberstehenden Forderungen (Rentennachzahlung) und der Gegenforderung (Rückforderung des ASB) sind als solche im vorliegenden Verfahren nicht strittig.
Die AK-BS legt mit Hinweis auf diese Vorschrift dar, sie habe das ASB mit Schreiben vom 5. Mai 2018 gebeten, innert 30 Tagen einen Antrag auf Verrechnung zuzustellen. Nachdem die Frist von 30 Tagen verstrichen sei, habe sich die AK-BS beim ASB telefonisch über den Verbleib des Verrechnungsantrags erkundigt. Der Sachbearbeiter des ASB habe dabei telefonisch den Rückforderungsbetrag genannt und in Aussicht gestellt, den Verrechnungsantrag so rasch als möglich zuzustellen. Um das Verfahren voranzutreiben und die Versicherte nicht länger warten zu lassen, habe die AK-BS die Verfügung bereits am 24. Mai 2018 erlassen; den offiziellen Verrechnungsantrag habe die AK-BS im Nachhinein am 31. Mai 2018 per Post zugestellt (vgl. Duplikbeilage 2) erhalten. Die AK-BS räumt ein, dass geschilderte Vorgang „nicht dem normalen Ablauf“ entspreche, er komme jedoch „in dringenden Fällen“ vor.
6.3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass das von der AK-BS angeführte Argument der Dringlichkeit nicht überzeugt. Ohne Weiteres hätte über die laufende, neu festzusetzende ganze Invalidenrente sofort und über die Nachforderung erst nach Eingang des Verrechnungsantrags verfügt werden können.
6.3.2. Auch so bleibt aber zu klären, ob die sofortige Verfügung auch über die Nachforderung der Prüfung standhält.
Durchführungsstellen für die Auszahlung bzw. Rückerstattung von Ergänzungsleistungen werden in der Aufzählung der Vorschlussleistungen erbringenden Stellen gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV nicht genannt. Diese Vorschrift ist entgegen den Darlegungen der AK-BS auf vorliegenden Fall somit nicht anwendbar, denn sie betrifft die Ausrichtung von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 10063 ff.).
Die RWL unterscheidet diese Nachzahlung an bevorschussende Dritte von den an anderer Stelle (Rz 10054 ff. RWL) abgehandelten Nachzahlungen an Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger. Die RWL regelt die Verrechnungsmodalitäten mit diesen Durchführungsstellen jedoch nicht selbst, sondern verweist auf drei weitere Kreisschreiben, welche sich mit der Verrechnung von Nachzahlungen der AHV bzw. IV mit Rückforderungen der Unfallversicherung, der Militärversicherung sowie von zugelassenen Krankenkassen befassen (RZ 10055 ff. RWL). Für Verrechnungsanträge von Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen gelten diese drei Kreisschreiben „sinngemäss“ (Rz 10059 RWL). Aus einem der drei Kreisschreiben, demjenigen über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung (nachfolgend KS-U) ergibt sich, dass auch in diesem Bereich der „andere Sozialversicherungsträger“ die Rückforderung innert einer von der Ausgleichskasse anzusetzenden Frist von 30 Tagen mittels einem Formular vorzunehmen hat (vgl. Rz 4005 des Kreisschreibens). Rz 4005 KS-U sieht zusätzlich vor, dass sofern diese Frist von 30 Tagen ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann, die Ausgleichkasse zu benachrichtigen ist.
Rz 4009 KS-U sieht vor, die Ausgleichkasse habe in der Verfügung den Hinweis aufzunehmen, dass eine „eine allfällige Einsprache gegen die Rückforderung der Unfallversicherung und die Verrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag der IV-Rente (bzw. AHV-Rente) … ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung vom ... entsprechend der dort angeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben“ sei. Auf vorliegende Streitigkeit übertragen wäre folglich die Beschwerdeführerin gehalten (gewesen), sich gegebenenfalls gegen die Verrechnung bzw. die Rückforderung entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des ASB vom 29. Mai 2018 (bei den Duplikbeilagen) zu wehren. Dass in dieser Weise vorzugehen ist, hat die AK-BS (bzw. die Beschwerdegegnerin) in Nachachtung der im KS-U niedergelegten und vorliegend sinngemäss zu befolgenden Vorgabe ausdrücklich in der Verfügung vom 24. Mai 2018 vermerkt (IV-Akte 206 S. 2).
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Verfügung der vom 24. Mai 2018 den Bestand der Rückforderung des ASB und deren Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenrente nicht selbst verbindlich festhält, sondern dass darüber das ASB verbindlich entscheidet und dass auch nur mittels Einsprache gegen diese Verfügung des ASB die Rückforderung als solche und deren Verrechnung angefochten werden können.
Die Verfügung vom 24. Mai 2018 enthält dagegen nur einen Verrechnungsvermerk (vgl. Rz 4007 f. KS-U) der sich zwar zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung noch nicht auf ein vom ASB förmlich eingereichtes Verrechnungsgesuch, sondern nur auf telefonische Auskünfte des AK-BS beim ASB stützen konnte. Dieses Gesuch des ASB wurde – mit übereinstimmenden Zahlen – jedoch am 31. Mai 2018 bei der AK-BS eingereicht. Dadurch ist die Beschwerdeführerin jedoch in ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, da der Rechtsweg, um sich allenfalls gegen die Rückerstattungsverfügung und deren Verrechnung zu wehren, erst durch den Erlass der Verfügung des ASB vom 29. Mai 2018 eröffnet wurde. Es besteht darum kein Anlass, den Verrechnungsvermerk in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2018 abzuändern.
Dies führt zur Abweisung des Rechtsbegehrens 2 der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
Zusammenfassend ist die Beschwerde im Hauptpunkt, dem Beschwerdebegehren 1, gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist in Abänderung der Verfügung vom 24. Mai 2018 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Das Beschwerdebegehren 2 ist dagegen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin in Abänderung der Verfügung vom 24. Mai 2018 verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 eine ganz Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer, an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen