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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 12. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.109
Verfügung vom 24. Mai 2018
Neuanmeldung – Keine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte sich im Januar 2006 (vgl. Eingangsstempel der Anmeldung, IV-Akte 2.1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zu Handen der damals zuständigen IV-Stelle [...] hatte die C____ (C____), [...], am 31. Dezember 2007 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 19). Mit Verfügung vom 1. September 2008 (IV-Akte 31) hatte die IV-Stelle [...] für die Zeit von Oktober 2005 bis und mit April 2008 eine halbe Rente zugesprochen. Darüber hinaus hatte sie einen Rentenanspruch verneint.
b) Erneut meldete sich die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2014 (IV-Akte 36) zum Leistungsbezug, wobei sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte. Nach Zustellung des Vorbescheides vom 24. August 2015 (IV-Akte 62) bzw. nach Eingang der hiergegen erhobenen Einwendungen vom 15. September 2015 (IV-Akte 63) bzw. 21. September 2015 (IV-Akte 66) gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag (Gutachten Dr. D____, FMH Rheumatologie, Basel, vom 13. April 2017, IV-Akte 96, sowie Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, [...], vom 24. April 2017, IV-Akte 95). In ihrer Konsensbeurteilung bescheinigten die Gutachter der Beschwerdeführerin für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50% und für eine in somatischer Hinsicht leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 70%.
c) Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 23. März 2018 (IV-Akte 118) die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 4. Mai 2018 Einwendungen (IV-Akte 121). Am 24. Mai 2018 (IV-Akte 122) erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. Juni 2018 beantragt die Versicherte, es sei die Verfügung vom 24. Mai 2018 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 24. Mai 2018 aufzuheben und (die Sache) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 2. August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 3. Oktober 2018 und Duplik vom 14. November 2018 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Mit der Replik stellt die Beschwerdeführerin den Prozessantrag um Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Diese findet am 12. Juni 2019 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt. Die Parteivertreterinnen gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Für die Schätzung des Validen- und des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den gleichen Basisbetrag aus den Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) in Höhe von CHF 53‘793.-- heran. Entsprechend der Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 70% ermittelte die Beschwerdegegnerin dabei aufgrund eines Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 70%.
Weiter wird ausgeführt, im Hinblick auf die sich abzeichnende Verschlimmerung der depressiven Störung sowie die beschriebenen Einschränkungen, insbesondere auch die zunehmende Verminderung der Sehfähigkeit, habe die Beschwerdegegnerin nicht unbesehen davon ausgehen können, dass die Beschwerdeführerin auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt noch eine Stelle finden könnte. Damit wirft die Beschwerdeführerin die Frage der grundsätzlichen Nicht-Verwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit auf (Beschwerde S. 3 Ziff.1).
In erwerblicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend (Beschwerde S. 4 Ziff. 2), im Hinblick auf die Ermittlung des Invalideneinkommens erscheine das Abstellen auf das Total Frauen in der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 als nicht sachgerecht, da eine Vielzahl der Tätigkeiten, welche dem Durchschnittslohn Total Frauen, Kompetenzniveau 1 zugrunde lägen - unter anderem auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Kontroll-, Überwachungs- und Montagearbeiten - aufgrund der sich akzentuierenden Sehbehinderung der Beschwerdeführerin nicht mehr in Betracht kämen. Sie will abweichend von den LSE-Zahlen das Lohnbuch 2014 herangezogen wissen, wonach sich mit Reinigungsarbeiten z.B. als Hauswirtschafterin, als Wäschereimitarbeiterin oder auch als Unterhaltsreinigerin noch monatliche Bruttoeinkommen zwischen CHF 3'110.-- und CHF 3'846.-- erwirtschaften liessen, was einem durchschnittlichen Jahresbruttolohn von CHF 26'866.-- bei 70% entspreche (Beschwerde S. 5 Ziff. 2).
Ferner wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug gewährt. Sinngemäss wird ein Abzug von 25% geltend gemacht (vgl. Replik S. 4 zu Ziff. 13). Die Beschwerdeführerin könne aufgrund ihres Alters und der fehlenden Ausbildung sowie der Tatsache, dass sie seit Jahren nicht mehr in einem fremden Arbeitsfeld gearbeitet habe und zudem nur noch vermindert sehfähig sei, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahrzehnten nicht mehr in einem fremden Umfeld tätig gewesen. Sie habe erhebliche Mühe, mit fremden Menschen in Kontakt zu treten. Ganz allgemein sei es für sie schwierig, mit ungewohnten Situationen umzugehen. All dies sei als besonderes Hindernis zu berücksichtigen. So bescheinige denn auch der Gutachter Dr. E____, dass sie in Bezug auf die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit sowie die Flexibilität und die Umstellungsfähigkeit, aber auch in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit und die Selbstbehauptungsfähigkeit als eingeschränkt zu betrachten sei.
Ob die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2018 mit Blick auf diese Argumentation der Versicherten Bestand hat, ist nachfolgend zu prüfen.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 1. September 2008 (IV-Akte 31) den Referenzzeitpunkt. Mit Verfügung vom 1. September 2008 (IV-Akte 31) hatte die IV-Stelle [...] für die Zeit von Oktober 2005 bis und mit April 2008 eine halbe Rente zugesprochen. Darüber hinaus, d.h. mit Wirkung ab Mai 2008, hatte sie einen Rentenanspruch verneint.
Die Verfügung der IV-Stelle [...] vom 1. September 2008 hatte sich in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf das Gutachten der C____ vom am 31. Dezember 2007 gestützt (IV-Akte 19). Die C____ hatte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten um 30% attestiert. Die IV-Stelle [...] hatte die (rückwirkende) Renteneinstellung drei Monate nach Eintreffen des Gutachtens (am 16. Januar 2008) einsetzen lassen (IV-Akte 25 S. 2). Die C____ (IV-Akte 19 S. 13) hatte (1) ein chronisches Panvertebralsyndrom mit zervikozephalem Schmerzsyndrom (lCD-10 M53.0) und Lumboischialgie links, (2) generalisierte, wandernde Gelenk- und Weichteilschmerzen unklarer Ätiologie (DD: im Rahmen von Diagnose 3.) sowie (3) eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.01) diagnostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten hatte die C____ festgehalten, körperlich schwere Arbeiten seien der Explorandin aufgrund der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen im Bereiche des Achsenskelettes nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere wechselbelastende, rückenadaptierte Tätigkeiten ohne andauerndes Arbeiten mit den Armen in oder über den Horizontalen bestehe aus somatischer Sicht eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuell leichten depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit für derartige Tätigkeiten zu 20% bis 30% eingeschränkt (IV-Akte 19 S. 15).
Anlass, vom Ergebnis des rheumatologischen Teilgutachtens abzugehen, besteht nicht. Die Beschwerdeführerin hat an der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2019 die somatischen Beschwerden ausführlich beschrieben, ebenso, dass sie sich deswegen eigentlich ohne Unterbruch beeinträchtigt fühlt (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2019). Diese Beschreibung weicht in den wesentlichen Grundzügen, nämlich dass sie seit Jahren immer wieder mit auftretenden Schmerzexazerbationen und zahlreichen Therapien konfrontiert ist, nicht ab von der gegenüber Dr. D____ geschilderten Krankheitsentwicklung (IV-Akte 96 S. 12). Insofern ergibt sich an der Hauptverhandlung ebenfalls kein Bild, das Anlass zu Zweifeln am rheumatologischen Teilgutachten gäbe.
Zur Arbeitsfähigkeit hält Dr. E____ fest (IV-Akte 95 S. 22), aufgrund der erhobenen Beschwerden lasse sich aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit seit dem Jahre 2012 von 30% begründen. Dabei sei eine gleichzeitige gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit mitberücksichtigt. Aufgrund des Verdachts auf eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Anteilen lasse sich dagegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht ableiten. Vor dem Jahre 2012 sei aus rein psychiatrischer Sicht seit dem Jahre 2007 gemäss psychiatrischem Teilgutachten der C____ von Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. November 2007 (IV-Akte 19 S. 38 ff.), von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30% auszugehen.
5.2.2. Wie erwähnt, hat Dr. D____ bereits im rheumatologischen Gutachten auf Vorberichte verwiesen, die eine seit 2004 bestehende somatoforme Schmerzstörung erhoben hatten.
Dr. E____ hält dazu fest (IV-Akte 95 S. 13 f.), anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereiche des Nackens und Kopfes sowie an unterschiedlichen Lokalisationen im ganzen Körper nachweisen. Diese Schmerzen bestünden seit zehn Jahren. Die Versicherte gebe eine andauernde erhebliche Schmerzintensität in einer VAS-Skala (VAS steht für: Visuelle Analogskala) zwischen 7 bis 8 an. Den somatischen Akten, im Speziellen einem Bericht der Rheumatologie des [...]spitals [...] vom 15. November 2015 (IV-Akte 71 S. 4 ff.), könne entnommen werden, dass eine Fibromyalgie, eine Gichtarthropathie sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurden. Darüber hinaus berichte die Versicherte, dass vor vier Monaten eine seronegative Spondyloarthropathie mit Iliosakritis beidseits diagnostiziert wurde, sie werde unter anderem mit Methotrexat behandelt. Aus psychiatrischer Sicht hält Dr. E____ fest, dass sich Belastungen nachweisen lassen, welche schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen Zusammenhang mit Schmerzen zu stehen, die nicht körperlich begründbar (sc.: somit somatoform) seien (IV-Akte 95 S. 14). Diesbezüglich sei insbesondere die Trennung vom Ehemann und den Kindern im Jahre 2012 zu nennen. Während der aktuellen Untersuchung hinterlasse die Versicherte indes nicht den Eindruck, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Trotz einer subjektiv geklagten erheblichen Schmerzintensität deuteten Mimik und Gestik nur selten einmal vorübergehend Schmerzen im Bereiche der Wirbelsäule an. Die Versicherte könne sich auch ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegen, am Ende der Untersuchung könne sie sich auch ohne Schmerzgebaren vom Stuhl erheben. Eine Diskrepanz ergebe sich zudem dadurch, dass sie darüber klage, wegen ihrer Schmerzen nicht mehr längere Zeit sitzen bleiben zu können. Während der aktuellen Untersuchung könne sie jedoch ununterbrochen 1,75 Std. im Stuhl sitzen bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren vermag Dr. E____ die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mit Sicherheit zu stellen.
Diese Ausführungen des psychiatrischen Gutachters sind gut nachvollziehbar. Sie werden im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen. Es gibt damit zusammenfassend kein Indiz dafür, dass der psychiatrische Gutachter zu Unrecht eine in den medizinischen Vorakten erhobene Diagnose unberücksichtigt gelassen hätte.
5.2.3. In der Beschwerde (S. 3 Ziff. 1) macht die Versicherte eine sich abzeichnende Verschlimmerung der depressiven Störung geltend. In der Replik (S. 3 zu Rz. 7) führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe nicht abgeklärt, wie sich eine Veränderung im psychiatrischen Teilbereich seit dem Gutachtenszeitpunkt auf die Gesamtbeurteilung auswirke.
Unterlagen, dass sich seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E____ eine Veränderung oder gar Verschlechterung der psychischen Situation eingestellt hat, liegen nicht vor. An der Hauptverhandlung gibt die Beschwerdeführerin an (vgl. Protokoll), sie sei aktuell auf der Suche nach einem Psychiater. Sie erwähnt einen jetzt pensionierten Psychotherapeuten Dr. G____, bei welchem sie letztmals 1 oder 2 Mal pro Monat in Behandlung stand. Ein letzter Bericht von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], datiert vom 25. September 2015. Dieser Bericht kann somit über die Entwicklung seit der Begutachtung durch Dr. E____ keine Auskunft geben.
Bei diesem Stand der Akten hatte die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der Verfügung vom 24. Mai 2018 keinen Anlass zur Abklärung, ob sich die psychische Befindlichkeit seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. E____ (30. März 2017, IV-Akte 95 S. 3) verändert bzw. verschlechtert hat.
Aus psychiatrischer Sicht liege eine leicht- bis mittelgradige Depression vor, weshalb seit 2012 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% bestehe. Hier sei noch anzuführen, dass aufgrund des zu geringen Medikamentenspiegels von einer ungenügenden Compliance ausgegangen werden müsse und der beklagte Leidensdruck zu hinterfragen sei. Die im Rahmen der rheumatologischen Abklärung festgestellte 10%ige Leistungsminderung sei dabei nicht additiv zu werten.
Gesamthaft kommt der RAD somit zum Ergebnis, es bestehe seit 2012 eine Arbeitsunfähigkeit von 30% für adaptierte Verweistätigkeiten. Insgesamt erachtet er das bidisziplinäre Gutachten als umfassend, plausibel und nachvollziehbar, es könne darauf abgestellt werden, der Gutachter diskutierte und berücksichtigte die Standardindikatoren. Dieser Würdigung ist zu folgen.
Der RAD hält im erwähnten Bericht vom 8. März 2018 fest (IV-Akte 111 S. 5), es liege noch ein aktueller Bericht des behandelnden Rheumatologen vor (Bericht Dr. I____, FMH Rheumatologie vom 23. Januar 2018, IV-Akte 109). Es würden dabei lediglich Diagnosen aufgelistet ohne Angabe von objektiven Befunden. Neu werde eine therapierefraktäre Entzündung der Hornhaut (Keratitis) beider Augen erwähnt.
Im Bericht von Dr. J____, FMH Augenärztin, vom 7. Februar 2018 (IV-Akte 110 S. 2) werde erwähnt, dass es sich bei den rezidivierenden Entzündungen der Hornhaut um ein chronisches Geschehen handle. Bei weiteren Entzündungsschüben könne es zu Narbenausprägungen kommen und dies könne allenfalls eine Visusverminderung nach sich ziehen. Aktuell werde ein ruhiger Hornhautbefund beschrieben bei einem Visus rechts von 0,6 und links von 1,0. Aktuell hat dies nach Einschätzung des RAD keinen quantitativen zusätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Lediglich Tätigkeiten, bei denen hohe Anforderungen an das Sehvermögen gestellt werden, seien ausgeschlossen.
In der Hauptverhandlung, aber auch in der Beschwerde bzw. Replik (dort insb. S. 3 zu Rz. 8) hat die Beschwerdeführerin dagegen ausgeführt, nach Aussage ihrer Augenärztin stehe nicht das Thema der Sehschärfe an sich im Vordergrund, sondern dass bei ihr ein Fall von Anisometropie vorliege. Dabei sei ein Auge kurzsichtig und ein Auge weitsichtig. Diese Anisometropie könne bei der Beschwerdeführerin nicht behandelt werden. Die Auswirkungen der Anisometropie seien als Symptomkomplex bekannt und unter dem Begriff Asthenopie zusammengefasst. Die Beschwerden umfassten unspezifische Kopfschmerzen, allgemeines Spannungsgefühl, herabgesetzte visuelle Belastbarkeit, Konzentrationsmangel und auch Schwindel. Dies wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. An der Hauptverhandlung legt die Beschwerdeführerin dazu einen Bericht der behandelnden Augenärztin ins Recht (undatiertes Schreiben von Dr. J____, Beilage 3 zum schriftlichen Parteivortrag, bei den Akten). Dr. J____ nimmt darin Bezug auf ein Schreiben vom 14. November 2018; sie bezieht sich damit offensichtlich auf die vorliegend eingereichte Duplik der Beschwerdegegnerin.
Dr. J____ legt dar, sie habe schon in einem früheren Bericht vom 10. Oktober 2018 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2018) eine auf das Sehvermögen deutlich reduzierend wirkende Anisometropie mit daraus resultierender visueller Belastbarkeit diagnostiziert. Die beschriebene Anisometropie verursache eine bleibende, nicht mehr therapierbare Amblyopie und damit eine nicht korrigierbare Sehschwäche. Die Versicherte habe „definitiv ein Problem mit der Sehschärfe aufgrund der genannten Anisometropie“. Der Visus sei bleibend reduziert und somit habe die Versicherte eine stärkere visuelle Belastung, um sowohl in die Ferne als auch in die Nähe zu sehen. Weiterhin fehle ihr aufgrund der einseitigen Sehschwäche ein Stereosehen (Dreidimensionales Sehen). Bei anspruchsvollen, langandauernden, konzentrationserfordernden Tätigkeiten, welche ein detailliertes Sehvermögen erforderten, sei die Patientin überfordert und belastet, da ihre Sehleistung nicht mehr mit Hilfsmitteln steigerbar sei. Die gemäss Duplik als «unspezifisch eingestuften Kopfschmerzen» seien von ophthalmologischer Seite aufgrund okulärer Überanstrengung bei zusätzlich fehlender Stereopsis und erhöhter Photophobie (Blendungsempfindlichkeit) bei bekannter Hornhauterkrankung sehr präzise nachvollziehbar und gut spezifizierbar.
Dr. J____ widerspricht der Duplik, soweit darin dargelegt werde, es müsse (lediglich) die Dioptriedifferenz zwischen dem linken und dem rechten Auge reduziert werden, damit die Beschwerdeführerin den Alltag ohne Schwindel und Kopfschmerzen bewältigen könne. Diese Lösung sei nach den Darlegungen von Dr. J____ „längst überlegt worden“, sei aber nicht praktizierbar, da mehrfache Trageversuche mit jeglichen Sehhilfen (asphärische, sphärische, prismatische Brillengläser, Kantenfilter, Blaufilter, diverse Kontaktlinsen) bei zusätzlicher Hornhauterkrankung scheiterten. Die Reduktion der Brillenwerte führe „automatisch zu einen reduzierten Fern- und Nahvisus“ und damit zu einer deutlich erhöhten visuellen Belastung, welche Kopfschmerzen und massivem Schwindel und eine deutliche Reduktion der allgemeinen Belastungsfähigkeit aufgrund von zusätzlichen anderen systemischen Erkrankungen der Patientin nach sich ziehe. Die behandelnde Augenärztin schliesst ihre Darlegungen damit, die Versicherte könne „effektiv ihr Sehvermögen nur sehr eingeschränkt im Alltag nutzen“. Diese ärztliche Feststellung steht allerdings in Widerspruch zu der als solcher nicht bestrittenen Aussage anlässlich der psychiatrischen Begutachtung, dass die Versicherte zum Tagesablauf schildert (IV-Akte 95 S. 10), sie schaue fern oder begebe sich per Handy ins Internet. Im Fernseher schaue sie am liebsten Filme und Serien, sie schaue auch Nachrichten, sie sei an Aktualitäten interessiert.
Auch mit diesem letzten Bericht quantifiziert Dr. J____ die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht. Dass eine Einschränkung besteht, stellt auch die Beschwerdegegnerin an sich nicht grundsätzlich in Abrede. Mit dem RAD würdigt sie die Einschränkung aber dahingehend, dass Tätigkeiten, bei denen hohe Anforderungen an das Sehvermögen gestellt werden, ausgeschlossen sind. Insofern ist kein Widerspruch zwischen den Ausführungen der behandelnden Augenärztin und dem RAD ersichtlich. Es besteht darum kein Anlass, von dessen Einschätzung der Auswirkungen der eingeschränkten Sehfähigkeit auf die Arbeitsfähigkeit abzugehen.
Zu prüfen bleibt die angefochtene Verfügung vom 24. Mai 2018 mit Blick auf die Argumente, welche die Beschwerdeführerin gegen die von der Beschwerdegegnerin getroffene Einschätzung der erwerblichen Auswirkungen der medizinisch-theoretischen Einschränkungen vorbringt.
7.1.1. Für die Schätzung sowohl des Validen- und des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den gleichen Basisbetrag aus den Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) in Höhe von CHF 53‘793.-- heran. In der Beschwerde hält die Versicherte dazu fest, das Abstellen auf das Total der Frauen möge vorliegend „für die Ermittlung des Valideneinkommens in Ordnung sein“, da die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit tatsächlich ein jährliches Bruttoeinkommen von CHF 53‘793.-- hätte erzielen können.
Es ist kein Indiz dafür ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fehlerhaft vorgegangen ist. Auf diesen Punkt ist vorliegend nicht näher einzugehen.
7.1.2. Die Beschwerdeführerin rügt jedoch, dass die Beschwerdegegnerin den gleichen Basiswert auch für die Schätzung des Invalideneinkommens herangezogen hat. Sie macht geltend, das medizinische Beschwerdebild hindere die Versicherten daran, eine Vielzahl der Tätigkeiten auszuführen, welche dem Durchschnittslohn Total Frauen, Kompetenzniveau 1 zugrunde lägen, unter anderem auch die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Kontroll-, Überwachungs- und Montagearbeiten.
Soweit dieses Argument darauf abgestützt wird, die sich angeblich akzentuierende Sehbehinderung der Beschwerdeführerin hindere die Beschwerdeführerin an der Ausübung einer grossen Palette von Tätigkeiten, ist dem nicht zu folgen. Ausgeschlossen sind gemäss der Einschätzung des RAD (lediglich) Tätigkeiten, bei denen hohe Anforderungen an das Sehvermögen gestellt werden.
7.1.3. Lässt sich – wie hier - das Invalideneinkommen nicht konkret ermitteln, weil die versicherte Person die restliche Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit nicht zumutbarerweise voll ausnützt, so können nach der ständigen Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung herangezogen werden. Dabei ist vom Zentralwert (Median) der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) auszugehen (BGE 126 V 76 E. 3b/bb).
Der Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert) ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann anzuwenden, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5). Auf Löhne einzelner Sektoren kann dann abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Dies trifft beispielsweise bei Personen zu, die vor Eintritt der Gesundheitsschädigung lange im selben Bereich tätig waren und bei welchen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007 mit Hinweisen).
Bei der Beschwerdeführerin gibt es nun aber keinen Hinweis darauf, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nur noch in einem ganz bestimmten Sektor verwerten kann. Es leuchtet auch nicht ein, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei auf Lohnverhältnisse im Sektor Reinigung oder Hauswirtschaft abzustellen. Dr. D____ formuliert in seinem Gutachten die Vorgabe, die noch zumutbaren Tätigkeiten sollten wechselbelastend, rückenadaptiert und zudem nicht repetitiv oder längerdauernd auf oder über der Schulterhorizontalen verrichtet werden. Dass mit Rücksicht auf diese Vorgaben nun gerade im Reinigungsdienst eine höhere Eignung bestehen soll als etwa in einfachen Tätigkeiten in der Produktion oder bei Überwachungstätigkeiten, leuchtet nicht ein.
Somit hat die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen zu Recht auf LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 abgestellt.
7.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2018 auf die Bundesgerichtspraxis zu den Abzügen vom statistischen Lohn (LSE, Tabelle TA1) verwiesen, wonach ein Abzug von insgesamt höchstens 25% vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 472, 481 f. E. 4.2.3), wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.
Sie hat mit Blick auf diese Praxis einen Abzug als nicht gerechtfertigt bezeichnet, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei der Beschwerdeführerin nicht vorhanden seien.
7.2.2. Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Angesichts der vorliegenden Verhältnisse mag es zwar fraglich sein, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leidensabzug gänzlich abgelehnt hat. Letztlich kann dies offen bleiben. Mit Rücksicht auf die gesundheitlichen Einschränkungen und die dabei zu beachtenden Vorgaben mag zwar diskutabel sein, ob die Versicherte bei einem potentiellen Arbeitgeber im Vergleich zu einer gesunden Mitarbeitern mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen müsste. Dass diese jedoch das Mass von 10% übersteigt, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
Damit wäre jedoch ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von 40% nicht erreicht. Im Ergebnis ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin darum nicht zu beanstanden.
Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (vgl. anstelle vieler BGE 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1, mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1). Die Hürden zur Annahme einer Unverwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung relativ hoch (vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung anstelle vieler BGE 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1).
Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_290/2018 vom 25. September 2018 E. 5.4. und 8C_117/2018 vom 31. August 2018 E. 2 ff., insb. E. 2.2.2).
Eine derart eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit, die es der Versicherten nicht mehr erlauben würde, auch nur an einem Nischenarbeitsplatz tätig zu sein, liegt hier nicht vor.
Sodann wäre für vorliegenden Fall auch nicht das Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 einschlägig (Beschwerde S. 5 Ziff. 9). In letzterem Entscheid war der Versicherte im massgeblichen Zeitpunkt 60 Jahre alt und stand somit rund fünf Jahre vor der Pensionierung. Er hatte zumeist mittel- bis schwere Arbeiten ausgeführt (ohne sich feinmotorische Fähigkeiten anzueignen) und es waren ihm behinderungsbedingt nur noch leichte wechselbelastende (teils stehend, teils sitzend) Tätigkeiten zumutbar, wovon wiederum ein wesentlicher Teil von manuellen Montage-, Fertigungs- oder Abpackarbeiten nicht mehr in Betracht fiel. All dies schloss im Urteil 9C_954/2012 indes die Verwertbarkeit nicht aus. Entscheidend fiel vielmehr ins Gewicht, dass der seinerzeit zu beurteilende Versicherte über keinerlei Berufsbildung verfügte und er nach seiner Einreise in die Schweiz während 25 Jahren stets als Portier im gleichen Hotel gearbeitet hatte, weshalb ihm die für einen Berufswechsel am ehesten noch realistische Kontroll- oder Überwachungsarbeiten erforderliche Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (a.a.O. E. 3.2.1).
Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. Hervorzuheben ist vorab, dass die Beschwerdeführerin heute 51 Jahre alt ist. Es liegen somit noch rund 13 Jahre bis zum Eintritt ins Pensionsalter vor ihr (Art. 21. Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).
Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ihrer Vertreterin ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund CHF 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung, welche praxisgemäss mit CHF 400.-- entschädigt wird, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 3'050.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Frau B____, Rechtsanwältin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3‘050.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 234.85 (7,7%) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen