Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.10

Verfügung vom 29. November 2017

Sistierung der Rente wegen Gefängnisaufenthalt?

 

 


Tatsachen

I.         

a)        Mit Verfügung vom 20. September 2016 (IV-Akte 107) bejahte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente seit 1. November 2011, jedoch ruhe der Rentenanspruch „in der Zeit des Gefängnisaufenthaltes im Ausland vom 18. April 2012 bis 21. Juni 2015“. Die Frage der Rentensistierung während der Haftzeit in Kroatien werde zu einem späteren Zeitpunkt mit separater Verfügung abgehandelt.

b)        Mit Vorbescheid vom 14. August 2017 (IV-Akte 141) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie werde an der Rentensistierung vom 18. April 2012 bis 21. Juni 2015 festhalten. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. September 2017 Einwand (IV-Akte 143). Die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erging am 29. November 2017 (IV-Akte 156).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 16. Januar 2018 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung vom 29. November 2017 aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen, insbesondere seien dem Beschwerdeführer die Rentenleistungen während der Dauer des Strafvollzuges vom 18. April 2012 bis zum 21. Juni 2015 zuzusprechen und nachzuzahlen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 wird die Abweisung der Beschwerde beantragt.

c)         Mit Replik vom 30. April 2018 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 25. Juni 2018 statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

Gemäss Verfügung vom 20. September 2016 (IV-Akte 107) anerkennt die Beschwer-degegnerin im Grundsatz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente seit 1. November 2011. Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 29. November 2017 (IV-Akte 156) hat sie jedoch die Einstellung der Rentenzahlung für den Zeitraum vom 18. April 2012 bis 21. Juni 2015 angeordnet.

Sie stützt sich auf Art. 21 Abs. 5 ATSG. Diese Vorschrift sieht vor, dass sofern sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befindet, während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden kann.

Zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung zu Recht auf diese Vorschrift stützen kann.

3.                

Nach der Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 5 ATSG ist Sinn und Zweck der Bestimmung die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, welche durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Die Kann-Vorschrift erlaubt es, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte wie in der Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) oder Halbfreiheit, bzw., nach heutiger Terminologie, Arbeitsexternat im Sinne von Art. 77a StGB (vgl. BGE 141 V 466, 469 E. 4.3. mit Hinweisen). Die Einstellung der Leistungen steht jedoch nicht im freien Ermessen des Versicherers. Vielmehr sind die Geldleistungen aus Gründen der Rechtsgleichheit jeweils einzustellen, wenn der im Gesetz genannte Tatbestand gegeben ist (a.a.O., mit Hinweisen).

Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend für eine Sistierung der Rentenleistungen eines Invaliden ist somit, ob eine nichtinvalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 133 V 1, 7 E. 4.2.4.1). Dabei ist es unerheblich, ob die Haftstrafe in der Schweiz oder im Ausland vollzogen wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_20/2008 vom 21. August 2008 9C_20/2008 E. 4).

4.                

4.1.           Der angefochtenen Verfügung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer in einem Zeitraum vom 18. April 2012 bis 21. Juni 2015 inhaftiert war bzw. sich im Strafvollzug befand.

4.1.1.  Hinweise auf die Haftdauer finden sich zunächst in einem Schreiben des kroatischen Justizministeriums (bzw. der dieser untergeordneten Strafanstalt in Šibenik) vom 19. Dezember 2016 an die Schweizerische Botschaft in Kroatien (IV-Akte 125 S. 3). Dem 3. Absatz dieses Textes („Kazna mu je tekla od 31. kolovoza 2012. godine, a temeljem čl. 159. st.6. Zakona o izvršavanju kazne zatvora upravitelj mu je odobrio uvjetni otpust od dana 21. srpnja 2015. godine do isteka vremena za koje je kazna izrečena odnosno do 21. rujna 2015. godine.“) ist zu entnehmen, dass der Versicherte am 31. August 2012 den Vollzug einer Gefängnisstrafe angetreten hatte und am 21. Juli 2015 zur Bewährung entlassen wurde.

4.1.2.  Zum Intervall ab 18. April bis zum 30. August 2012 ist die Aktenlage widersprüchlich. Einem Schreiben des EDA vom 7. Mai 2012 (IV-Akte 102 S. 6) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich damals in Auslieferungshaft in Budapest befunden habe, nachdem ein Haftbefehl aus Kroatien gegen ihn vorgelegen habe. In der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2012 steht, es sei der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht worden, dass der Beschwerdeführer sich seit dem 12. Juni 2012 in Budapest in Auslieferungshaft befinde (IV-Akte 57.85 S. 2). In einem E-Mail-Schreiben des EDA an die Sozialhilfe Basel-Stadt vom 12. Juni 2012 (IV-Akte 102 S. 2) wiederum steht, der Beschwerdeführer befinde sich „seit ein paar Wochen“ in Budapest in Auslieferungshaft.

4.2.           Das Urteil, das durch die angeführte Haft in Kroatien vollzogen worden ist, liegt nicht bei den Akten. Im Dunkeln bleibt auch, wann es erlassen worden ist:

4.2.1.  Das zuvor genannte E-Mail-Schreiben vom 12. Juni 2012 (IV-Akte 102 S. 3) erwähnt zwar, der Versicherte sei in Abwesenheit in Kroatien zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Es liege deswegen ein internationaler Verhaftungsbefehl gegen ihn vor. Ein Urteilsdatum wird aber nicht genannt.

4.2.2.  Der Beschwerdeführer erwähnt das Urteil in seiner Beschwerde mehrmals, aber ohne ein Datum zu nennen. Er führt in diesem Zusammenhang in seinem Einwandschreiben vom 8. September 2017 (IV-Akte 143 S. 2 f.) aus, anlässlich seiner Inhaftierung in Ungarn habe er erfahren, dass er in Abwesenheit wegen der angeblich begangenen Beleidigung der Gerichtspräsidentin zu einer gesamten Gefängnisstrafe von drei Jahren und fünf Monaten verurteilt worden war. Darin sei eine vollziehbar erklärte, bedingt ausgesprochene Vorstrafe enthalten. Wie im Einwand vom 8. Juni 2016 (IV-Akte 88) ausgeführt, seien die entsprechenden Akten vom kroatischen Anwalt bereits vernichtet worden. Der Beschwerdeführer hatte im Einwandschreiben vom 8. Juni 2016 die Edition des besagten Strafgerichtsurteils in Kroatien beantragt. Der Beschwerdeführer selbst hat das Urteil nicht bei der Beschwerdegegnerin eingereicht. Diese hat ihrerseits davon abgesehen, dieses Urteil einzuholen und eine Übersetzung ins Deutsche zu veranlassen.

4.2.3.  Das unter 4.1. angeführte Auskunftsschreiben des kroatischen Justizministeriums vom 19. Dezember 2016 erwähnt im 2. Absatz, die dort bestätigte Haft ab 31. August 2012 von 3 Jahren und 7 Monaten sei in Vollzug eines Endurteils des Gerichts der (sog.) Gespanschaft Vukovar, Nr Kz-104/12-9 vom 17. Februar 2014 erfolgt („Pravomoćnom presudom Županijskog suda u Vukovaru, broj Kž-104/12-9 od 17. veljače 2014. godine osuden je na jedinstvenu kaznu zatvora u trajanju od 3 [tri] godine i 7 [sedam] mjeseci [KZ/97]“)

Das angegebene Datum erstaunt, wäre doch das Urteil erst mehr als 1 ½ Jahre nach dem Haftantritt ergangen. Es bleibt bei diesem Aktenstand unklar, worauf sich die in Kroatien vollzogene Freiheitsstrafe stützt.

4.3.           Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sowohl die genaue Haftdauer (d.h. deren Beginn) nicht klar erstellt ist, als auch aktenmässig das Urteil nicht zuverlässig releviert worden ist, auf welches sich die angebliche Haftverbüssung stützt, wobei selbst das Datum des Urteils unklar ist. Die Beschwerdegegnerin wird darum dafür besorgt sein müssen, die nötigen Unterlagen zur Bestimmung des exakten Beginns der Inhaftierung sowie das besagte Urteilsdokument zu beschaffen. Hierbei trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht.

 

 

5.                

Die Aktenlage erlaubt keine Stellungnahme zur Argumentation des Beschwerdeführers, die von ihm verbüsste Freiheitsstrafe stützte sich auf ein Urteil, welches dem schweizerischen ordre public widerspreche. Die nähere Prüfung dieser Frage erübrigt sich jedoch:

Im seinem Urteil 9C_20/2008 vom 21. August 2008 (E. 4) macht das Bundesgericht deutlich, dass es dem Sinn der Sistierung gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG widerspräche, danach zu unterscheiden, ob die Strafe in der Schweiz oder im Ausland vollzogen wird. Das höchste Gericht begründet dies mit dem Gebot der Gleichbehandlung mit den Nicht-Invaliden, denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Strafvollzugs untersagt sei; die Unmöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sei während der Dauer des Strafvollzugs nicht durch die gesundheitlichen Einschränkungen bedingt, sondern bereits aufgrund der Inhaftierung. Diese Argumentation macht deutlich, dass allein das Faktum der Inhaftierung entscheidend ist. Der Vorrang des Gebots der Gleichbehandlung wird auch deutlich angesichts der Praxis zur Rentensistierung bei Untersuchungshaft, welche eine gewisse Zeit angedauert hat (vgl. BGE 133 V 1, 8 E. 4.2.4.2). Erweist sich die Untersuchungshaft im Nachhinein als zu Unrecht angeordnet, so bildet der Rentenverlust Teil des Schadens, den der Versicherte bei der Behörde geltend machen kann, die ihn ungerechtfertigt inhaftiert hat (BGE 133 V 1, 8 E. 4.2.4.2 mit Hinweisen). Auch in einem solchen Fall kommt es somit mit anderen Worten nicht zu einer Nachzahlung der sistierten Invalidenrente durch die Invalidenversicherung für die Dauer der zu Unrecht erlittenen Untersuchungshaft.

6.                

6.1.           Der Beschwerdeführer argumentiert mit Hinweis auf ein kroatisches Gesetz über die Vollstreckung der Gefängnisstrafen (IV-Akte 123 S. 3 ff.; Zakon o izvršavanju kazne zatvora; vgl. Übersetzung auf IV-Akte 137 S. 2 ff.), die Haftbedingungen in Kroatien hätten es ihm erlaubt, erwerblich tätig zu sein, womit ein Grund für die Rentensistierung durch die Beschwerdegegnerin entfalle.

Die Beschwerdegegnerin verweist dagegen auf das bereits angeführte Auskunftsschreibern des kroatischen Justizministeriums vom 19. Dezember 2016 an die Schweizerische Botschaft in Kroatien (IV-Akte 125 S. 3) bzw. ein E-Mailschreiben des EDA vom 3. Februar 2017 (IV-Akte 125 S. 1) und die dort weiter unten aufgeführten weiteren E-Mailschreiben (IV-Akte 125 S. 2), wonach der Versicherte während seiner Haft ein einziges Mal, und zwar am 3. Juli 2014, eine Ausgeherlaubnis für die Stadt Šibenik für 3 Stunden erhalten habe, die er am 17. Juli 2014, von 13.00 bis 16.00 Uhr benutzt habe.

6.2.           Zweifel daran, dass diese Information unzutreffend sein könnte, ergeben sich nach der Aktenlage zwar nicht. Jedoch war der Beschwerdeführer unstreitig schon während der Verbüssung der Freiheitsstrafe gesundheitlich angeschlagen, sodass faktisch eine Arbeitstätigkeit nicht in Frage gekommen wäre. Beizupflichten ist darum der Argumentation des Beschwerdeführers, es sei entscheidend, welche Erwerbsmöglichkeiten er im Strafvollzug als Gesunder gehabt hätte. Er verweist auf das Schreiben seines Rechtsvertreters vom 11. Mai 2017 (IV-Akte 132), wonach ein kroatischer Anwalt ihm die Auskunft erteilt habe, der Beschwerdeführer hätte während seinem Gefängnisaufenthalt arbeiten können, wäre er gesundheitlich dazu in der Lage gewesen.

Die auf Deutsch übersetzten Art. 80 f. des kroatischen Gesetzes über die Vollstreckung der Gefängnisstrafen (IV-Akte 137 S. 3 f.) halten u.a. fest, dass dem Insassen  eine Arbeit ermöglicht wird, welche im Einklang mit seinen gesundheitlichen Fähigkeiten bzw. Möglichkeiten, dem bisher erlangten Wissen und den Möglichkeiten des Gefängnisses steht. Es folgen nähere Bestimmungen zu den Modalitäten dieser Arbeit. Art. 81 äussert sich zur Arbeit ausserhalb des Gefängnisses bei einem anderen Arbeitgeber.

6.3.           Die angeführten Bestimmungen könnten nahe legen, dass in Kroatien auch im Rahmen des Vollzugs einer Freiheitsstrafe die Möglichkeit besteht, zu arbeiten. Auch das Schweizer Recht kennt eine Regelung der Arbeit im Rahmen des Strafvollzuges. Nach Art. 81 Abs. 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich, seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen. Die Praxis hat jedoch klargestellt, dass die Arbeitspflicht gemäss Art. 81 Abs. 1 StGB nicht eine die Rentensistierung im Sinne von Art. 21 Abs. 5 ATSG ausschliessende Erwerbstätigkeit darstellt, handelt es sich dabei doch um einen Arbeitseinsatz in einem geschlossenen System, welcher mit der Arbeit im Erwerbsleben auch lohnmässig nicht vergleichbar ist (Urteil 8C_176/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4). Soweit das kroatische Gesetz eine mit Art. 81 StGB vergleichbare Arbeit regelt, kann der Beschwerdeführer folglich nichts für sich ableiten.

6.4.           Art. 81 des kroatischen Gesetzes äussert sich auch zur Arbeit ausserhalb des Gefängnisses bei einem anderen Arbeitgeber. Hier bleibt nun fraglich, ob dies einer Arbeitssituation gleich kommt, wie sie das Schweizer Recht etwa bei Halbgefangenschaft oder Arbeitsexternat vorsieht.

Träfe dies zu, bleibt weiter fraglich, ob der Beschwerdeführer bei Gesundheit während der Dauer der Verbüssung der ihm auferlegten Freiheitsstrafe die für ihn in Kroatien im konkreten Fall massgeblichen Voraussetzungen für die Genehmigung einer solchen Tätigkeit erfüllt hätte. Die Grundlagen für die Beurteilung dieser Frage lassen sich den Akten nicht entnehmen.

Es bedarf darum der Klärung, nach welchen Regeln sich die Verbüssung einer Freiheitsstrafe (n.b. eines gesunden Inhaftierten) in Kroatien richtet, unter welchen Voraussetzungen gegebenenfalls im Rahmen bei Verbüssung einer solchen Freiheitsstrafe dennoch eine Erwerbstätigkeit möglich ist, die zu einer Aufhebung der Rentensistierung im Sinne von Art 21 Abs. 5 ATSG führen könnte. Hierfür bietet sich an, eine amtliche Erkundigung bei einer Vertretung (Botschaft, Konsulat) Kroatiens in der Schweiz einzuholen, oder aber, ein Rechtsgutachten beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung, Dorigny, CH-1015 Lausanne, erstatten zu lassen.

In diesem Zusammenhang könnte sich das Urteilsdokument, auf welches sich die vom Beschwerdeführer verbüsste Freiheitsstrafe stützt, als wichtiges Element erweisen, zumindest, falls darin Näheres dazu festgehalten wäre, zu welcher Art von Strafsanktion der Versicherte verurteilt wurde (etwa mit Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen). Die Beschwerdegegnerin wird ein solches Rechtsgutachten sinnvollerweise erst dann veranlassen, wenn sie das unter Erw. 4. ff. erörterte kroatische Strafurteil samt Übersetzung ins Deutsche hat beschaffen können. Hierzu wird der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beizutragen haben; hier ist seine Mithilfe zum Gelingen der Beschaffung des Dokuments entscheidend.

7.                

7.1.           Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen.

7.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG). 

7.3.           Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Deshalb erscheint ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. November 2017 aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

 

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: