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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
Januar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.110
Verfügung vom 25. Mai 2018
Beweiswert Gutachten
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin war von November 2014 bis zur
Kündigung auf den 31. Januar 2017 bei der B____ angestellt und arbeitete als
Reinigungsfachkraft im Hotel C____ in Basel (IV-Akte 1, 3 und 20). Sie meldete
sich am 22. Juni 2016 unter Hinweis auf eine schwere, bereits stark
fortgeschrittene Polyarthritis an beiden Händen zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3, 5 und 11). Die
IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch.
b) Im Bericht vom 5. August 2016 hielt Dr. med. D____, Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin FMH, für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis am
31. Juli 2016 aufgrund einer erosiven Fingerpolyarthrose eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit fest. Ab dem 1. August 2016 notierte er eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine
Innere Medizin FMH, berichtete am 3. August 2016, dass eine angepasste
Tätigkeit, die keine Kraft in den Fingern erfordere, und ohne repetitives Heben,
Tragen und Greifen über 1 kg, halbtags zumutbar sei.
c) Der regionale ärztliche Dienst (RAD) veranlasste ein
bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. F____, Facharzt für Rheumatologie und
Facharzt für Innere Medizin FMH, und bei Dr. med. G____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akte 52). Aus psychiatrischer Sicht lägen
eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Diese Diagnosen
hätten allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (psychiatrisches Gutachten
vom 18. Januar 2018, IV-Akte 67, S. 10). Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte
eine erosive Fingerpolyarthrose, die es der Beschwerdeführerin verunmögliche,
in ihrem angestammten Beruf als Reinigungsfachkraft zu arbeiten (rheumatologisches
Gutachten vom 26. Februar 2018, IV-Akte 68, S. 27). In einer körperlich
leichten angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin auch aus
rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig (IV-Akte 68, S. 27).
d) Mit Vorbescheid vom 19. März 2018 (IV-Akte 70) kündigte die
IV-Stelle an, bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 0 % den Rentenanspruch
abzulehnen. Am 17. April 2018 machte die Beschwerdeführerin Einwände gegen
den Vorbescheid geltend und reichte weitere Arztberichte ein, die ihr eine
(Teil-) Arbeitsunfähigkeit bestätigten (IV-Akte 73).
e) Am 25. Mai 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 76).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt
sinngemäss die Zusprechung einer (Teil-) Rente und die unentgeltliche Prozessführung.
b) Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. August
2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Oktober 2018
an den in ihrer Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren fest und beantragt die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle. Ebenso hält die IV-Stelle
in ihrer Duplik vom 14. November 2018 an dem von ihr gestellten Begehren
fest.
III.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen den Beweiswert des rheumatologischen
Gutachtens vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 68). Das Gutachten würde nicht die
aktuelle gesundheitliche Situation widerspiegeln und es widerspreche den
Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Diese hätten eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % für schwere bis mittelschwere Arbeiten sowie lediglich ein Teilzeitpensum
für leichte sitzende Tätigkeiten als zumutbar erachtet.
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, der Gutachter habe die Beschwerdeführerin
am 15. Februar 2018 untersucht. Damit stütze sich die medizinische Ermittlung
des Sachverhalts auf eine im Jahr 2018 erfolgte ärztliche Untersuchung. Der
Unterschied zwischen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und dem
Gutachter Dr. med. F____ seien im Wesentlichen durch den Unterschied zwischen einem
Gutachtensauftrag und einem Behandlungsauftrag begründet.
2.3.
In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die
Aussagekraft der Berichte von Dr. med. H____, Fachärztin für Rheumatologie und
Innere Medizin FMH, nicht in Zweifel gezogen werden solle, da diese Ärztin mit
ihrer Behandlung dafür gesorgt habe, dass die Schmerzen im Zeitraum vom 1. Juni
bis Ende Juni 2018 weniger geworden seien. Dem Gutachter würde es an
Objektivität fehlen, da dieser aufgrund von teils versteckten Beobachtungen den
Zustand der Arbeitsfähigkeit untermauert habe. Wichtige Informationen, z.B.
dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung aufgrund der Schmerzen
ständig die Sitzposition habe ändern müssen, fehlten im Gutachten. Zudem reicht
sie ein Arztzeugnis ein, dass ihr die Benutzung eines Handwagens verordnet
worden sei.
2.4.
Die IV-Stelle entgegnet in der Duplik, es sei im Rahmen einer
Begutachtung zulässig, die eigentlichen Untersuchungsergebnisse mit dem neben
der Untersuchung gezeigten Verhalten zu vergleichen und dabei auftretende
Diskrepanzen zu bewerten. Dies würde die Objektivität des Gutachters noch nicht
in Frage stellen. Zudem könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin ein
Handwagen verschrieben worden sei, nicht darauf geschlossen werden, dass das
vom Gutachter aufgestellte Belastungsprofil unzutreffend sei.
2.5.
Zu prüfen ist daher, ob auf das rheumatologische Gutachten vom
26. Februar 2018 (IV-Akte 68) und das psychiatrische Gutachten vom
18. Januar 2018 abgestellt (IV-Akte 67) werden kann.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine
Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit.
a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten
Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16
ATSG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.3.
Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte
der Gutachter Dr. med. F____ im rheumatologischen Gutachten vom 26.
Februar 2018 eine erosive Fingerpolyarthrose (Heberden-Arthrosen) bei Status
nach Strahlentherapie der rechten Fingergelenke inkl. Handwurzel (31. August
bis 12. September 2016). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hielt er ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache mit massiver
Schmerzausweitung sowie eine Osteoporose fest (IV-Akte 68, S. 23). In der
angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2016 vollständig
arbeitsunfähig. Jedoch läge in einer Verweistätigkeit eine 100%ige
Arbeitsfähigkeit vor. Dr. med. F____ führte aus (S. 25 des Gutachtens, IV-Akte
68), im Bereich der Hände fänden sich deutliche Heberden-Arthrosen an einzelnen
Gelenken, welche auch druckdolent seien. Nicht nur diese Punkte seien jedoch
druckdolent, sondern sämtliche zufällig und frei gewählten Stellen. Der rheumatologische
Status sei jedoch hinsichtlich der anderen untersuchten Körperteile normal.
Zusammenfassend bestehe eine Fingerpolyarthrose vom erosiven Typ. Die Beschwerden
zum Zeitpunkt der Begutachtung gingen allerdings klar über diese
Fingerpolyarthrose hinaus. Zusätzlich habe sich ein Ganzkörperschmerzsyndrom
unter Betonung der rechten Körperseite entwickelt, welches als psychogen resp.
als Ausdruck der psychosomatischen Situation zu interpretieren sei (S. 26 des
Gutachtens, IV-Akte 68).
3.4.
Die Beschwerdeführerin bemängelt das rheumatologische Gutachten. Die
beigezogenen Arztberichte seien veraltet und das Gutachten stütze sich auf
einen Bericht aus dem Jahre 2016.
3.5.
Insgesamt werden im rheumatologischen Gutachten zehn Arztberichte
zitiert, wobei der älteste vom 6. April 2016 und der jüngste vom 15. August
2017 datiert (S. 4 ff. des Gutachtens). Die Kenntnis der Krankengeschichte
ist Teil der umfassenden und bundesgerichtlich verlangten Anamnese (vgl. E.
3.2.). Die eigentliche Grundlage der gutachterlichen Einschätzung bildet die
Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Gutachter, die am 15. Februar
2018 durchgeführt wurde (S. 24 ff. des Gutachtens). Dementsprechend
stützt sich die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Mai 2018 auf eine aktuelle
medizinische Untersuchung.
3.6.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der rheumatologische Gutachter
habe sich nicht an die Qualitätsleitlinien gehalten und wäre nicht objektiv, da
er versteckte Beobachtungen benutzt habe, um seine Diagnose zu untermalen.
3.7.
Als gegebenenfalls versteckt zu sehende Beobachtungen führte Dr.
med. F____ in seinem Gutachten auf, die Beschwerdeführerin habe zur Begrüssung
die rechte Hand nicht in der üblichen Art und Weise hingehalten, sondern habe sie
dem Gutachter geballt, flektiert, „wie ein Stück Fleisch“ hingehalten. Dies
hätte auf ihn äusserst verdeutlichend gewirkt und sei diskrepant zum völlig
unbeeinträchtigten Einsatz der Hände später beim Kramen in den Papieren, in der
Handtasche und auch beim Ausziehen der Kleider, wobei die Hände voll und ohne
jegliche Beeinträchtigung eingesetzt worden seien, aufgefallen. Auch beim
späteren Gestikulieren hätten sich bezüglich der Hände keine Behinderungen
gezeigt. Auffallend sei zudem gewesen, dass die automatische
Blutdruckmanschette problemlos auf 200 mm Hg am linken Oberarm habe aufgepumpt
werden können, hier aber mit feinem Druck kaum mit dem Finger des Gutachters habe
berührt werden dürfen. Es handle sich dabei um eine erhebliche Diskrepanz, die nicht
durch ein organisches Krankheitsbild zu erklären sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin
beim Ausziehen nicht beeinträchtigt gewesen. Zwar tätige sie dies im
Zeitlupentempo, sitzend auf dem Stuhl, das Oberteil würde sie aber völlig
problemlos über den Kopf ausziehen, dies unter voller Flexion und Abduktion der
Schultern im Gegensatz zur späteren Schulterprüfung (S. 24 f. und S.
30 des Gutachtens).
3.8.
Bei diesen Beobachtungen handelt es sich um Verhaltensbeobachtungen
während der Begutachtung. Diese gehören neben der Anamneseerfassung und der
Symptomerfassung zu den wichtigsten Grundlagen gutachterlicher Feststellungen
und Schlussfolgerungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember
2018 E. 4.2.). Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die von der Explorandin
geklagten Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen tatsächlich bestehen,
stellt eine Kernaufgabe der ärztlichen Begutachtung dar. Diese klinische
Konsistenzprüfung beruht unter anderem auf Beobachtungen bzw. der Korrelation
verschiedener Befunde (vgl. u.a. Deutsche Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF], Leitlinie für die
ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Beschwerden, 4. Version
vom 7. November 2017, S. 27 resp. S. 28 [einsehbar unter: www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/094-003.html];
ähnlich auch die von der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie verfassten
Leitlinien für die rheumatologische Begutachtung, Version vom 21. Juli 2016, S.
6 resp. S. 8 [einsehbar unter: www.rheuma-net.ch/images/pdf/DEUTSCH/Leitlinien-fr-die-rheumatologische-Begutachtung-12-2016.pdf]).
Die im Gutachten notierten Verhaltensangaben dienen der Objektivierung und
Validierung der beklagten Beschwerden. Sie sind dementsprechend unerlässlich
für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und sind daher ein wesentlicher
Bestandteil eines Gutachtens. Sie stellen daher den Beweiswert des Gutachtens
nicht in Frage.
3.9.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass hinsichtlich der
Arbeitsunfähigkeit und dem umschriebenen Belastungsprofil nicht auf die
Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. med. H____ und Dr. med. D____
abgestellt worden sei, obwohl aufgrund der Behandlung von Dr. med. H____ ihr
Leidensdruck für kurze Zeit minimal abgenommen habe (vgl. Replik, S. 2).
3.10.
Es fällt auf, dass die gestellten Diagnosen von Dr. med. H____ und
Dr. med. D____ mit denen des rheumatologischen Gutachters Dr. med. F____
übereinstimmen. Alle drei Ärzte diagnostizierten eine erosive
Fingerpolyarthrose, Osteoporose und lumbovertebrale Schmerzen (IV-Akte 75; Beschwerdebeilage
[BB]) bzw. ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache mit massiver
Schmerz-ausweitung (rheumatologisches Gutachten S. 23, IV-Akte 68). Dementsprechend
gingen die Ärzte vom selben Beschwerdebild aus und beurteilten lediglich die Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich. Dr. med. H____ führte in ihrem Bericht
vom 19. April 2018 aus, die Patientin sei für Tätigkeiten, die eine Greifkraft
der Hände erfordern wie bei putzenden Tätigkeiten sowie manuellen Tätigkeiten
mit Notwendigkeit der Beweglichkeit der Fingergelenke und bei Tätigkeiten, bei denen
es auf das Tempo ankommt, wie zum Beispiel am Fliessband, Montage kleinerer Gegenstände,
arbeitsunfähig. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit für eine primär sitzende
Tätigkeit mit Wechselbelastung, in der auf repetitiv greifende Tätigkeiten sowie
Tätigkeiten mit erforderlicher Handkraft verzichtet werden könne (BB). Dr. med.
D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, notierte im Arztzeugnis vom
3. April 2018, dass für schwere und mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit
von 100 % bestehe und leichte sitzende Tätigkeiten lediglich in einem
Teilzeitpensum zumutbar seien (BB). Daraus ergibt sich, dass die Schmerzen der
Beschwerdeführerin vor allem belastungsabhängig sind. Die behandelnden Ärzte konkretisierten
dabei weder die Art und Weise der Schmerzen noch die Art der durch die Schmerzen
verursachten Beeinträchtigungen. Im Gutachten stellte Dr. med. F____ hingegen
fest, dass beidseits der Faustschluss und das Fingerstrecken voll möglich seien
(S. 20 des rheumatologischen Gutachtens). Es kann daher der Beschwerdeführerin
in ihrem Argument nicht gefolgt werden, dass ihr aufgrund einer mangelnden
Greifkraft überhaupt keine Kontroll- und Sortiertätigkeit möglich sei. Schliesslich,
was den Hinweis der Beschwerdeführerin anbelangt, aufgrund der Behandlung durch
Dr. med. H____ habe ihr Leidensdruck abgenommen, ist zu bemerken, dass es für
den Beweiswert eines Arztbericht nicht auf den Behandlungserfolg ankommt,
sondern darauf, wie der Arzt die Arbeitsfähigkeit einschätzt und diese
Einschätzung begründet.
3.11.
Zusätzlich ist in Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/cc mit weiteren
Hinweisen). Entsprechend sind die Berichte von Dr. med. D____ vom 3. April 2018
und Dr. med. H____ vom 19. April 2018 mit Zurückhaltung zu würdigen. Zusätzlich
ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Berichte erst nach dem
Vorbescheid vom 19. März 2018 verfasst wurden. Ferner verzichteten beide Ärzte
auf eine genaue Bezifferung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
3.12.
Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, ihr sei von ihrem
Hausarzt Dr. med. D____ ein Handwagen zum Stossen verschrieben worden
(Replikbeilage). Ohne dieses Hilfsmittel könne sie die täglichen kleinen
Einkäufe, welche weniger als 5 kg wiegen würden, nicht mehr tätigen. Zudem
falle ihr auch die tägliche Körperpflege immer schwerer. Sie benötige einen
Hocker in der Dusche, da ihr das Stehen immer schwerer falle.
3.13.
Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass selbst
Einkäufe für einen Einpersonenhaushalt ein erhebliches Gewicht von über 5 kg erreichen
können. Dem Arztbericht ist auch keine nähere Begründung oder eine
Gewichtsangabe für das Verschreiben eines Handwagens zu entnehmen. Es kann daher
nicht alleine aufgrund eines vom Hausarzt verschriebenen Handwagens auf ein unzutreffendes
Belastungsprofil geschlossen werden. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. F____
führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht über 5 kg mit den Händen heben,
stossen oder ziehen könne. Es sei günstig, wenn sie nicht repetitiv an diese
Gewichtslimite herangehen müsse. Es bestehe hingegen für jegliche altersentsprechende
Frauenarbeit, welche in der Schweiz zu leisten sei und welche diese Restriktionen
bezüglich der Hände berücksichtige, eine Arbeitsfähigkeit von 100 %
bezogen auf ein Ganztagspensum. Weitere Einschränkungen würden nicht bestehen
(IV-Akte 68, S. 27). Das Belastungsprofil und die daraus resultierende
umschriebene Verweistätigkeit erscheinen in Anbetracht der diagnostizierten Krankheiten
als nachvollziehbar. Der Gutachter wies zudem explizit darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin nicht wiederholt an die Gewichtslimite von 5 kg herangehen
solle. Aber auch der Hausarzt führte in seinem Bericht an die
Krankentaggeldversicherung vom 2. September 2016 an, dass die
Beschwerdeführerin lediglich im Tragen von Lasten ab 5 kg eingeschränkt sei
(IV-Akte 34, S. 18).
3.14.
Im Weiteren bietet das rheumatologische Gutachten vor dem
Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer
Berichte (BGE 125 V 351 E. 3.a) keinen Anlass zu Kritik. Auf das
rheumatologische Gutachten kann daher abgestellt werden.
4.
4.1.
Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ führte im Gutachten als
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive
Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auf. Er stellte keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 67, S. 10), aus psychiatrischer
Sicht bestünde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 67, S. 20
und Konsensbesprechung im rheumatologischen Gutachten vom 26. Februar 2018,
IV-Akte 68, S. 35). Im psychiatrischen Gutachten beschrieb Dr. med. G____ eine
diskrete Verlangsamung der Beschwerdeführerin. Im formalen Denken zeige sich
eine erhebliche Einengung um ihre Körperschmerzen, insbesondere der Schmerzen
in den Fingern und im lumbalen Rücken. Das Denken sei zudem leicht verlangsamt,
ansonsten aber eher unauffällig (S. 8 des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte
67). Ihre Grundstimmung sei fortzu leicht depressiv gewesen mit einzelnen
affektlabilen Einbrüchen (S. 9 des Gutachtens). Sie zeige im objektiven Psychostatus
keine Korrelate, die für eine mittelgradige depressive Symptomatik sprächen (S.
12 des Gutachtens).
Sodann sei eine somatoforme Störung im Sinne einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren. Es
bestehe eine organische Diagnose und die Beschwerdeführerin scheine eher
ungünstig mit diesen Schmerzen umzugehen. Sie sei nicht in der Lage, diese
adäquat zu verarbeiten, zumal ihre Körperkraft das grösste Kapital gewesen sei,
mit dem sie in die Schweiz eingereist sei. Es hätten sicher psychosoziale
Belastungen und emotionale Konflikte eine Rolle gespielt, die dazu beitragen
könnten, dass sie ihre organisch begründeten Körperschmerzen inadäquat
verarbeitet habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer deutlich stärkeren
Intensität wahrnehme, als dies objektiv nachzuvollziehen sei. Die Schmerzen
entsprängen unbewussten Mechanismen und sie sei in der Untersuchung ganz in
ihrem Schmerzerleben gefangen gewesen, es hätten sich keine Hinweise für
bewusste Krankheitsgewinne ergeben (S. 13 f. des Gutachtens).
4.2.
Die Beschwerdeführerin rügt den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens
nicht. Dessen Beweiswert ist daher anhand der Rechtsprechung zu den Standardindikatoren
zu überprüfen.
4.3.
Die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung
erfolgt nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines
strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281, 296 f. E. 3.7.3 und 4.1.3). Das
Bundesgericht hebt hervor, die Absicht dieser Rechtsprechung sei es, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) anderseits zu beurteilen (Urteil 8C_841/2016 E. 4.1.1. mit
Hinweisen). Dies ist insbesondere bei Vorliegen syndromaler Beschwerdebilder,
wie vorliegend bei einer somatoformen Schmerzstörung, von Bedeutung.
4.4.
Aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10
F32.0) und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41) hatte der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____
mittels eines strukturierten Beweisverfahrens den funktionellen Schweregrad und
die Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung sogenannter Indikatoren
im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln.
4.5.
Die Standardindikatoren können in die beiden Kategorien
„funktioneller Schweregrad“ (unterteilt in die Komplexe Gesundheitsschädigung,
Persönlichkeit und Sozialer Kontext) und „Konsistenz“ aufgeteilt werden. Die
Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall
relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie
sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu
überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).
4.6.
Dr. med. G____ hat bei seinen Ausführungen zu den
Standardindikatoren auf andere, vorhergehende Teile seines Gutachtens
verwiesen. Die Textstellen, auf die er verwies, behandeln den in Frage
stehenden Indikator jeweils ausführlich. Den einzelnen Abschnitten des
Gutachtens sind umfangreiche Angaben zu den Diagnosen und ihren Ausprägungen zu
entnehmen. Angaben zum funktionellen Schweregrad und zur Konsistenz finden sich
insbesondere unter Punkt 5 (S. 14 f. des Gutachtens). Auf die einzelnen
Indikatoren wird im nachfolgenden eigegangen.
4.7.
Um den Indikator „funktioneller Schweregrad“ zu beschreiben, sind
unter anderem die Ausprägungen der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu
nennen sowie die Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person aufzuzeigen (BGE
141 V 281 E. 4.3.1.1 und E. 4.3.2.). Der psychiatrische Gutachter führte aus,
dass gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive
Episode diagnostiziert hätte werden müssen, allerdings zeige der objektive
Psychostatus keine Korrelate, die für eine mittelgradige depressive Episode
sprächen. Sämtliche Parameter der Affektivität seien entweder bland oder
maximal leicht pathologisch ausgelenkt gewesen. Dasselbe zeige sich bei der
Erhebung jener spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die
innerpsychische Vitalität objektiv abbilden würden und zu denen äusseres
Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo,
kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit gehörten.
Zu keinem Zeitpunkt habe sich in diesen spezifischen objektiven Parametern eine
mittelgradige oder gar schwere pathologische Auslenkung gezeigt. Dies unter
anderem auch unter Berücksichtigung der Tagesaktivitäten der
Beschwerdeführerin, die zwar nicht ausgiebig ausfielen, dennoch aber darauf
hinwiesen, dass keine schwerwiegende Beeinträchtigung vorliege, die auf
psychische Ursachen zurückgeführt werden könne (S. 12 f. des psychiatrischen Gutachtens).
Die Ausführungen des Gutachters sind nicht zu beanstanden, zumal die
Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung war und demnach keine Berichte
über ihren Psychostatus vorliegen.
4.8.
Im Weiteren leidet die Beschwerdeführerin an einer somatoformen
Schmerzstörung. Der Gutachter beschrieb die dieser Diagnose zugrunde liegenden
psychosozialen Belastungen und emotionalen Konflikte. Zum Ausmass der Schmerzen
äusserte er sich jedoch kaum. Er hielt lediglich fest, dass die
Beschwerdeführerin ihre organisch begründeten Schmerzen inadäquat verarbeitet
und mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer deutlich stärkeren Intensität
wahrgenommen habe als dies objektiv nachzuvollziehen sei (S. 14 des
Gutachtens). An diesem Punkt wäre eine eingehende Diskussion über die
Auswirkungen der Schmerzproblematik notwendig gewesen. Diesbezüglich ist jedoch
dem Gutachten von Dr. med. F____ zu entnehmen, dass die Präsentation der
Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung mit ihren subjektiven
Schmerzangaben nicht kompatibel ist (rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 68,
S. 30). Entsprechend ist auch den Berichten der behandelnden Ärzte zu
entnehmen, dass der Fokus der Beschwerden bei der Fingerpolyarthrose liegt und
weniger bei der somatoformen Schmerzstörung (vgl. Bericht von Dr. med. H____
vom 19. April 2018 [BB] und Bericht von Dr. med. D____ vom 3. April 2018
[IV-Akte 73, S. 3]).
4.9.
Neben den Komplexen „Gesundheitsschädigung“ und „Persönlichkeit“ bestimmt
auch der soziale Kontext mit darüber, wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen
konkret manifestieren. Zu prüfen ist, ob die versicherte Person über (mobilisierbare)
Ressourcen verfügt, so zum Beispiel die Unterstützung aus ihrem sozialen Netzwerk
(BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin sei sozial gut
eingebunden. Obwohl sie sich etwas zurückgezogen habe, könne sie weiterhin regelmässige
Kontakte zu ihrer Ursprungsfamilie, zu ihren beiden Kindern wie auch zu einem
Kreis von früheren Arbeitskolleginnen pflegen (S. 16 des psychiatrischen
Gutachtens, IV-Akte 67). Zudem würden die sozialen Kontakte gegen eine
schwerwiegende Affektpathologie sprechen (S. 13 des psychiatrischen Gutachtens).
Der Gutachter hat damit die vorhandenen Ressourcen beschrieben.
4.10.
Hinsichtlich des Komplexes "Persönlichkeit"
(Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, BGE 141 V 281 E. 4.3.2)
verneint der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung (S. 11 des Gutachtens).
Psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieb der Gutachter (S. 13 f. des
Gutachtens), hinsichtlich einer Aggravation führte er aus, dass solche
Inkonsistenzen gerade bei einer Schmerzstörung häufig anzutreffen seien.
4.11.
Den Ausführungen des Gutachters ist zu entnehmen, dass ausreichend
Ressourcen vorhanden sind, um vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
tätig zu werden.
4.12.
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz. Dieser
Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und
Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B.
Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E.
4.1.1). Dazu vermerkte Dr. med. G____, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen
den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven
Untersuchungsbefunden gegeben sei. Es sei jedoch beim Vorliegen einer
Schmerzstörung häufig der Fall, dass ein psychisches Leiden subjektiv als
schwerwiegender erlebt werde, als dies objektiv nachzuweisen sei (S. 12 f.
des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 67). Ansonsten zeige die Beschwerdeführerin
keine Inkonsistenzen. Der psychiatrische Gutachter ergänzte zudem, dass auch
gemäss den ICF-Kriterien allfällig leichte Beeinträchtigungen nicht durchgängig
seien und dass die meisten Fähigkeiten erhalten geblieben seien (S. 15 des
psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 67).
4.13.
Insgesamt hat der psychiatrische Gutachter die einzelnen Indikatoren
ausreichend gewürdigt. Der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens ist ohnehin
unbestritten und das Gutachten ist auch nach Prüfung der Standardindikatoren
nicht zu beanstanden.
4.14.
Zusammenfassend zeigt sich, dass das bidisziplinäre Gutachten auch
vor dem Hintergrund des mit der neuen Rechtsprechung etablierten Kriterienkatalogs
standhält. Die Beschwerdeführerin verfügt über ausreichend Ressourcen, die ihr
eine Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit ermöglichen.
4.15.
Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten
Tätigkeit noch über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (Verfügung vom 25.
Mai 2018, IV-Akte 76).
5.
5.1.
Im erwerblichen Bereich hat die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen
von Fr. 43‘951.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘975.-- verglichen und
so eine Einschränkung von 0 % ermittelt (Verfügung vom 25. Mai 2018,
IV-Akte 76).
5.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Parallelisierung mit
einem Vergleichseinkommen zu ihren Ungunsten durchgeführt worden sei.
5.3.
Die Korrektur bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen dient
dem Grundsatz, dass die Invalidenversicherung für invaliditätsbedingte
Erwerbsunfähigkeit einzustehen hat. Würde diese Korrektur nicht vorgenommen,
wäre der Invaliditätsgrad bei Versicherten mit unterdurchschnittlichem Valideneinkommen
stets kleiner als bei Versicherten mit dem gleichen Gesundheitsschaden, jedoch
durchschnittlichem Valideneinkommen. Dies würde gegen das Gebot der
Rechtsgleichheit verstossen (BGE 134 V 322, 329 E. 6.2).
5.4.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ermittlung
des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Bezog eine
versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbindung,
fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten
wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu
tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken
mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. BGE 134 V 322,
325 E. 4.1.).
5.5.
Nach den Akten hatte die Beschwerdeführerin vor Eintritt des
Gesundheitsschadens im März 2016 (rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 68, S.
12 f.) während zwei Jahren als Reinigungsfachkraft für die Firma B____ gearbeitet
(vgl. IV-Akte 20, S. 1 und IV-Akte 25). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
hätte. Unter der Zugrundelegung des zuletzt erzielten Stundenlohns von
Fr. 18.60 errechnete die IV-Stelle ein Jahreseinkommen von Fr. 42‘951.--. Das
von der IV-Stelle ermittelte Jahreseinkommen ist unumstritten.
5.6.
Rechtsprechungsgemäss ist ein Einkommen in dem Umfang zu parallelisieren,
in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %
übersteigt (BGE 144 I 103 E. 5.3.2 mit Hinweis und Urteil des Bundesgerichts
9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3.2.). Die IV-Stelle geht in ihrer Verfügung
von einem branchenüblichen Lohn von Fr. 52‘716.-- aus. Die Differenz zwischen
dem branchenüblichen Lohn und dem tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielten
Lohn beträgt Fr. 9‘765.-- bzw. verdiente sie um 16.63 % weniger als
branchenüblich. Von diesem massgeblichen Prozentsatz ist der
Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % abzuziehen. Es bleibt eine zu
berücksichtigende Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens von aufgerundet 12 %.
5.7.
Diese Parallelisierung (d.h. die Berücksichtigung der vorher
errechneten 12 %) kann praxisgemäss entweder auf Seiten des
Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten
Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf
Seiten des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen mit Behinderung) durch
eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V
322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist in einer
Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 68, S. 27 und S. 35)
und kann daher ein Einkommen von Fr. 54‘517.-- erzielen. Dieses Einkommen
ermittelte die IV-Stelle korrekt auf der Grundlage statistischer Daten, und
zwar der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Da
die Beschwerdeführerin ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielte, ist
das Invalideneinkommen von Fr. 54‘517.-- um 12 % zu senken. Dies ergibt ein
Invalideneinkommen von Fr. 47‘975.--. Grundsätzlich irritiert es
tatsächlich, dass somit das Invalideneinkommen (Fr. 47‘975.--) trotz
Parallelisierung immer noch höher ist, als das errechnete Valideneinkommen (Fr. 42‘951.--).
Der Grund dafür liegt darin, dass rechtsprechungsgemäss erst ab einem Erheblichkeitsgrenzwert
von 5 % parallelisiert werden kann und somit nicht die gesamte Abweichung
von 16.63 % bei der Anpassung berücksichtigt wird, sondern lediglich 12 %.
Die Parallelisierung wurde jedoch korrekt von der IV-Stelle vorgenommen.
5.8.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass kein leidensbedingter Abzug
vorgenommen wurde (vgl. S. 1 der Replik). Da höchstens ein Abzug von 25 %
in Frage kommt (BGE 126 V 75, 80 E. 5cc) und ein Rentenanspruch erst ab einem
IV-Grad von 40 % entsteht (vgl. E. 3.1.), hat dieser keinen entscheidenden
Einfluss auf das Ergebnis. Die Frage kann daher offen bleiben.
6.
6.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- sind
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge
der Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: