Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.110

Verfügung vom 25. Mai 2018

Beweiswert Gutachten


Tatsachen

I.         

a) Die Beschwerdeführerin war von November 2014 bis zur Kündigung auf den 31. Januar 2017 bei der B____ angestellt und arbeitete als Reinigungsfachkraft im Hotel C____ in Basel (IV-Akte 1, 3 und 20). Sie meldete sich am 22. Juni 2016 unter Hinweis auf eine schwere, bereits stark fortgeschrittene Polyarthritis an beiden Händen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 3, 5 und 11). Die IV-Stelle Basel-Stadt führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch.

b) Im Bericht vom 5. August 2016 hielt Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis am 31. Juli 2016 aufgrund einer erosiven Fingerpolyarthrose eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest. Ab dem 1. August 2016 notierte er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 3. August 2016, dass eine angepasste Tätigkeit, die keine Kraft in den Fingern erfordere, und ohne repetitives Heben, Tragen und Greifen über 1 kg, halbtags zumutbar sei.

c) Der regionale ärztliche Dienst (RAD) veranlasste ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. F____, Facharzt für Rheumatologie und Facharzt für Innere Medizin FMH, und bei Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (IV-Akte 52). Aus psychiatrischer Sicht lägen eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vor. Diese Diagnosen hätten allerdings keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (psychiatrisches Gutachten vom 18. Januar 2018, IV-Akte 67, S. 10). Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte eine erosive Fingerpolyarthrose, die es der Beschwerdeführerin verunmögliche, in ihrem angestammten Beruf als Reinigungsfachkraft zu arbeiten (rheumatologisches Gutachten vom 26. Februar 2018, IV-Akte 68, S. 27). In einer körperlich leichten angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin auch aus rheumatologischer Sicht voll arbeitsfähig (IV-Akte 68, S. 27).

d) Mit Vorbescheid vom 19. März 2018 (IV-Akte 70) kündigte die IV-Stelle an, bei einem festgestellten Invaliditätsgrad von 0 % den Rentenanspruch abzulehnen. Am 17. April 2018 machte die Beschwerdeführerin Einwände gegen den Vorbescheid geltend und reichte weitere Arztberichte ein, die ihr eine (Teil-) Arbeitsunfähigkeit bestätigten (IV-Akte 73).

e) Am 25. Mai 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 76).

II.       

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt sinngemäss die Zusprechung einer (Teil-) Rente und die unentgeltliche Prozessführung.

b) Die IV-Stelle schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Oktober 2018 an den in ihrer Beschwerde erhobenen Rechtsbegehren fest und beantragt die Rückweisung zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle. Ebenso hält die IV-Stelle in ihrer Duplik vom 14. November 2018 an dem von ihr gestellten Begehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. Januar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen den Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 68). Das Gutachten würde nicht die aktuelle gesundheitliche Situation widerspiegeln und es widerspreche den Einschätzungen der behandelnden Ärzte. Diese hätten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für schwere bis mittelschwere Arbeiten sowie lediglich ein Teilzeitpensum für leichte sitzende Tätigkeiten als zumutbar erachtet.

2.2.           Die IV-Stelle wendet dagegen ein, der Gutachter habe die Beschwerdeführerin am 15. Februar 2018 untersucht. Damit stütze sich die medizinische Ermittlung des Sachverhalts auf eine im Jahr 2018 erfolgte ärztliche Untersuchung. Der Unterschied zwischen den Einschätzungen der behandelnden Ärzte und dem Gutachter Dr. med. F____ seien im Wesentlichen durch den Unterschied zwischen einem Gutachtensauftrag und einem Behandlungsauftrag begründet.

2.3.           In der Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Aussagekraft der Berichte von Dr. med. H____, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, nicht in Zweifel gezogen werden solle, da diese Ärztin mit ihrer Behandlung dafür gesorgt habe, dass die Schmerzen im Zeitraum vom 1. Juni bis Ende Juni 2018 weniger geworden seien. Dem Gutachter würde es an Objektivität fehlen, da dieser aufgrund von teils versteckten Beobachtungen den Zustand der Arbeitsfähigkeit untermauert habe. Wichtige Informationen, z.B. dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung aufgrund der Schmerzen ständig die Sitzposition habe ändern müssen, fehlten im Gutachten. Zudem reicht sie ein Arztzeugnis ein, dass ihr die Benutzung eines Handwagens verordnet worden sei.

2.4.           Die IV-Stelle entgegnet in der Duplik, es sei im Rahmen einer Begutachtung zulässig, die eigentlichen Untersuchungsergebnisse mit dem neben der Untersuchung gezeigten Verhalten zu vergleichen und dabei auftretende Diskrepanzen zu bewerten. Dies würde die Objektivität des Gutachters noch nicht in Frage stellen. Zudem könne aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin ein Handwagen verschrieben worden sei, nicht darauf geschlossen werden, dass das vom Gutachter aufgestellte Belastungsprofil unzutreffend sei.

2.5.           Zu prüfen ist daher, ob auf das rheumatologische Gutachten vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 68) und das psychiatrische Gutachten vom 18. Januar 2018 abgestellt (IV-Akte 67) werden kann.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

3.2.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3.           Als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte der Gutachter Dr. med. F____ im rheumatologischen Gutachten vom 26. Februar 2018 eine erosive Fingerpolyarthrose (Heberden-Arthrosen) bei Status nach Strahlentherapie der rechten Fingergelenke inkl. Handwurzel (31. August bis 12. September 2016). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt er ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache mit massiver Schmerzausweitung sowie eine Osteoporose fest (IV-Akte 68, S. 23). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. August 2016 vollständig arbeitsunfähig. Jedoch läge in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor. Dr. med. F____ führte aus (S. 25 des Gutachtens, IV-Akte 68), im Bereich der Hände fänden sich deutliche Heberden-Arthrosen an einzelnen Gelenken, welche auch druckdolent seien. Nicht nur diese Punkte seien jedoch druckdolent, sondern sämtliche zufällig und frei gewählten Stellen. Der rheumatologische Status sei jedoch hinsichtlich der anderen untersuchten Körperteile normal. Zusammenfassend bestehe eine Fingerpolyarthrose vom erosiven Typ. Die Beschwerden zum Zeitpunkt der Begutachtung gingen allerdings klar über diese Fingerpolyarthrose hinaus. Zusätzlich habe sich ein Ganzkörperschmerzsyndrom unter Betonung der rechten Körperseite entwickelt, welches als psychogen resp. als Ausdruck der psychosomatischen Situation zu interpretieren sei (S. 26 des Gutachtens, IV-Akte 68).

3.4.           Die Beschwerdeführerin bemängelt das rheumatologische Gutachten. Die beigezogenen Arztberichte seien veraltet und das Gutachten stütze sich auf einen Bericht aus dem Jahre 2016.

3.5.           Insgesamt werden im rheumatologischen Gutachten zehn Arztberichte zitiert, wobei der älteste vom 6. April 2016 und der jüngste vom 15. August 2017 datiert (S. 4 ff. des Gutachtens). Die Kenntnis der Krankengeschichte ist Teil der umfassenden und bundesgerichtlich verlangten Anamnese (vgl. E. 3.2.). Die eigentliche Grundlage der gutachterlichen Einschätzung bildet die Untersuchung der Beschwerdeführerin durch den Gutachter, die am 15. Februar 2018 durchgeführt wurde (S. 24 ff. des Gutachtens). Dementsprechend stützt sich die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Mai 2018 auf eine aktuelle medizinische Untersuchung.

3.6.           Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der rheumatologische Gutachter habe sich nicht an die Qualitätsleitlinien gehalten und wäre nicht objektiv, da er versteckte Beobachtungen benutzt habe, um seine Diagnose zu untermalen.

3.7.           Als gegebenenfalls versteckt zu sehende Beobachtungen führte Dr. med. F____ in seinem Gutachten auf, die Beschwerdeführerin habe zur Begrüssung die rechte Hand nicht in der üblichen Art und Weise hingehalten, sondern habe sie dem Gutachter geballt, flektiert, „wie ein Stück Fleisch“ hingehalten. Dies hätte auf ihn äusserst verdeutlichend gewirkt und sei diskrepant zum völlig unbeeinträchtigten Einsatz der Hände später beim Kramen in den Papieren, in der Handtasche und auch beim Ausziehen der Kleider, wobei die Hände voll und ohne jegliche Beeinträchtigung eingesetzt worden seien, aufgefallen. Auch beim späteren Gestikulieren hätten sich bezüglich der Hände keine Behinderungen gezeigt. Auffallend sei zudem gewesen, dass die automatische Blutdruckmanschette problemlos auf 200 mm Hg am linken Oberarm habe aufgepumpt werden können, hier aber mit feinem Druck kaum mit dem Finger des Gutachters habe berührt werden dürfen. Es handle sich dabei um eine erhebliche Diskrepanz, die nicht durch ein organisches Krankheitsbild zu erklären sei. Zudem sei die Beschwerdeführerin beim Ausziehen nicht beeinträchtigt gewesen. Zwar tätige sie dies im Zeitlupentempo, sitzend auf dem Stuhl, das Oberteil würde sie aber völlig problemlos über den Kopf ausziehen, dies unter voller Flexion und Abduktion der Schultern im Gegensatz zur späteren Schulterprüfung (S. 24 f. und S. 30 des Gutachtens).

3.8.           Bei diesen Beobachtungen handelt es sich um Verhaltensbeobachtungen während der Begutachtung. Diese gehören neben der Anamneseerfassung und der Symptomerfassung zu den wichtigsten Grundlagen gutachterlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 4.2.). Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die von der Explorandin geklagten Beschwerden und Funktionsbeeinträchtigungen tatsächlich bestehen, stellt eine Kernaufgabe der ärztlichen Begutachtung dar. Diese klinische Konsistenzprüfung beruht unter anderem auf Beobachtungen bzw. der Korrelation verschiedener Befunde (vgl. u.a. Deutsche Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften [AWMF], Leitlinie für die ärztliche Begutachtung von Menschen mit chronischen Beschwerden, 4. Version vom 7. November 2017, S. 27 resp. S. 28 [einsehbar unter: www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/094-003.html]; ähnlich auch die von der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie verfassten Leitlinien für die rheumatologische Begutachtung, Version vom 21. Juli 2016, S. 6 resp. S. 8 [einsehbar unter: www.rheuma-net.ch/images/pdf/DEUTSCH/Leitlinien-fr-die-rheumatologische-Begutachtung-12-2016.pdf]). Die im Gutachten notierten Verhaltensangaben dienen der Objektivierung und Validierung der beklagten Beschwerden. Sie sind dementsprechend unerlässlich für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und sind daher ein wesentlicher Bestandteil eines Gutachtens. Sie stellen daher den Beweiswert des Gutachtens nicht in Frage.

3.9.           Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit und dem umschriebenen Belastungsprofil nicht auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dr. med. H____ und Dr. med. D____ abgestellt worden sei, obwohl aufgrund der Behandlung von Dr. med. H____ ihr Leidensdruck für kurze Zeit minimal abgenommen habe (vgl. Replik, S. 2).

3.10.        Es fällt auf, dass die gestellten Diagnosen von Dr. med. H____ und Dr. med. D____ mit denen des rheumatologischen Gutachters Dr. med. F____ übereinstimmen. Alle drei Ärzte diagnostizierten eine erosive Fingerpolyarthrose, Osteoporose und lumbovertebrale Schmerzen (IV-Akte 75; Beschwerdebeilage [BB]) bzw. ein Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache mit massiver Schmerz-ausweitung (rheumatologisches Gutachten S. 23, IV-Akte 68). Dementsprechend gingen die Ärzte vom selben Beschwerdebild aus und beurteilten lediglich die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich. Dr. med. H____ führte in ihrem Bericht vom 19. April 2018 aus, die Patientin sei für Tätigkeiten, die eine Greifkraft der Hände erfordern wie bei putzenden Tätigkeiten sowie manuellen Tätigkeiten mit Notwendigkeit der Beweglichkeit der Fingergelenke und bei Tätigkeiten, bei denen es auf das Tempo ankommt, wie zum Beispiel am Fliessband, Montage kleinerer Gegenstände, arbeitsunfähig. Es bestehe eine Restarbeitsfähigkeit für eine primär sitzende Tätigkeit mit Wechselbelastung, in der auf repetitiv greifende Tätigkeiten sowie Tätigkeiten mit erforderlicher Handkraft verzichtet werden könne (BB). Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, notierte im Arztzeugnis vom 3. April 2018, dass für schwere und mittelschwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe und leichte sitzende Tätigkeiten lediglich in einem Teilzeitpensum zumutbar seien (BB). Daraus ergibt sich, dass die Schmerzen der Beschwerdeführerin vor allem belastungsabhängig sind. Die behandelnden Ärzte konkretisierten dabei weder die Art und Weise der Schmerzen noch die Art der durch die Schmerzen verursachten Beeinträchtigungen. Im Gutachten stellte Dr. med. F____ hingegen fest, dass beidseits der Faustschluss und das Fingerstrecken voll möglich seien (S. 20 des rheumatologischen Gutachtens). Es kann daher der Beschwerdeführerin in ihrem Argument nicht gefolgt werden, dass ihr aufgrund einer mangelnden Greifkraft überhaupt keine Kontroll- und Sortiertätigkeit möglich sei. Schliesslich, was den Hinweis der Beschwerdeführerin anbelangt, aufgrund der Behandlung durch Dr. med. H____ habe ihr Leidensdruck abgenommen, ist zu bemerken, dass es für den Beweiswert eines Arztbericht nicht auf den Behandlungserfolg ankommt, sondern darauf, wie der Arzt die Arbeitsfähigkeit einschätzt und diese Einschätzung begründet.

3.11.        Zusätzlich ist in Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen). Entsprechend sind die Berichte von Dr. med. D____ vom 3. April 2018 und Dr. med. H____ vom 19. April 2018 mit Zurückhaltung zu würdigen. Zusätzlich ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Berichte erst nach dem Vorbescheid vom 19. März 2018 verfasst wurden. Ferner verzichteten beide Ärzte auf eine genaue Bezifferung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.

3.12.        Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, ihr sei von ihrem Hausarzt Dr. med. D____ ein Handwagen zum Stossen verschrieben worden (Replikbeilage). Ohne dieses Hilfsmittel könne sie die täglichen kleinen Einkäufe, welche weniger als 5 kg wiegen würden, nicht mehr tätigen. Zudem falle ihr auch die tägliche Körperpflege immer schwerer. Sie benötige einen Hocker in der Dusche, da ihr das Stehen immer schwerer falle.

3.13.        Der Beschwerdegegnerin ist darin beizupflichten, dass selbst Einkäufe für einen Einpersonenhaushalt ein erhebliches Gewicht von über 5 kg erreichen können. Dem Arztbericht ist auch keine nähere Begründung oder eine Gewichtsangabe für das Verschreiben eines Handwagens zu entnehmen. Es kann daher nicht alleine aufgrund eines vom Hausarzt verschriebenen Handwagens auf ein unzutreffendes Belastungsprofil geschlossen werden. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. F____ führte aus, dass die Beschwerdeführerin nicht über 5 kg mit den Händen heben, stossen oder ziehen könne. Es sei günstig, wenn sie nicht repetitiv an diese Gewichtslimite herangehen müsse. Es bestehe hingegen für jegliche altersentsprechende Frauenarbeit, welche in der Schweiz zu leisten sei und welche diese Restriktionen bezüglich der Hände berücksichtige, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagspensum. Weitere Einschränkungen würden nicht bestehen (IV-Akte 68, S. 27). Das Belastungsprofil und die daraus resultierende umschriebene Verweistätigkeit erscheinen in Anbetracht der diagnostizierten Krankheiten als nachvollziehbar. Der Gutachter wies zudem explizit darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nicht wiederholt an die Gewichtslimite von 5 kg herangehen solle. Aber auch der Hausarzt führte in seinem Bericht an die Krankentaggeldversicherung vom 2. September 2016 an, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Tragen von Lasten ab 5 kg eingeschränkt sei (IV-Akte 34, S. 18).

3.14.        Im Weiteren bietet das rheumatologische Gutachten vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3.a) keinen Anlass zu Kritik. Auf das rheumatologische Gutachten kann daher abgestellt werden.

4.                

4.1.           Der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ führte im Gutachten als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auf. Er stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 67, S. 10), aus psychiatrischer Sicht bestünde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 67, S. 20 und Konsensbesprechung im rheumatologischen Gutachten vom 26. Februar 2018, IV-Akte 68, S. 35). Im psychiatrischen Gutachten beschrieb Dr. med. G____ eine diskrete Verlangsamung der Beschwerdeführerin. Im formalen Denken zeige sich eine erhebliche Einengung um ihre Körperschmerzen, insbesondere der Schmerzen in den Fingern und im lumbalen Rücken. Das Denken sei zudem leicht verlangsamt, ansonsten aber eher unauffällig (S. 8 des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 67). Ihre Grundstimmung sei fortzu leicht depressiv gewesen mit einzelnen affektlabilen Einbrüchen (S. 9 des Gutachtens). Sie zeige im objektiven Psychostatus keine Korrelate, die für eine mittelgradige depressive Symptomatik sprächen (S. 12 des Gutachtens).

Sodann sei eine somatoforme Störung im Sinne einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu diagnostizieren. Es bestehe eine organische Diagnose und die Beschwerdeführerin scheine eher ungünstig mit diesen Schmerzen umzugehen. Sie sei nicht in der Lage, diese adäquat zu verarbeiten, zumal ihre Körperkraft das grösste Kapital gewesen sei, mit dem sie in die Schweiz eingereist sei. Es hätten sicher psychosoziale Belastungen und emotionale Konflikte eine Rolle gespielt, die dazu beitragen könnten, dass sie ihre organisch begründeten Körperschmerzen inadäquat verarbeitet habe und mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer deutlich stärkeren Intensität wahrnehme, als dies objektiv nachzuvollziehen sei. Die Schmerzen entsprängen unbewussten Mechanismen und sie sei in der Untersuchung ganz in ihrem Schmerzerleben gefangen gewesen, es hätten sich keine Hinweise für bewusste Krankheitsgewinne ergeben (S. 13 f. des Gutachtens).

4.2.           Die Beschwerdeführerin rügt den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens nicht. Dessen Beweiswert ist daher anhand der Rechtsprechung zu den Standardindikatoren zu überprüfen.

4.3.           Die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung erfolgt nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 141 V 281, 296 f. E. 3.7.3 und 4.1.3). Das Bundesgericht hebt hervor, die Absicht dieser Rechtsprechung sei es, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits zu beurteilen (Urteil 8C_841/2016 E. 4.1.1. mit Hinweisen). Dies ist insbesondere bei Vorliegen syndromaler Beschwerdebilder, wie vorliegend bei einer somatoformen Schmerzstörung, von Bedeutung.

4.4.           Aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) hatte der psychiatrische Gutachter Dr. med. G____ mittels eines strukturierten Beweisverfahrens den funktionellen Schweregrad und die Konsistenz der Gesundheitsschädigung unter Verwendung sogenannter Indikatoren im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zu ermitteln.

4.5.           Die Standardindikatoren können in die beiden Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (unterteilt in die Komplexe Gesundheitsschädigung, Persönlichkeit und Sozialer Kontext) und „Konsistenz“ aufgeteilt werden. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Einzelfall relevanten) Indikatoren geben, verschaffen den Rechtsanwendern Indizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

4.6.           Dr. med. G____ hat bei seinen Ausführungen zu den Standardindikatoren auf andere, vorhergehende Teile seines Gutachtens verwiesen. Die Textstellen, auf die er verwies, behandeln den in Frage stehenden Indikator jeweils ausführlich. Den einzelnen Abschnitten des Gutachtens sind umfangreiche Angaben zu den Diagnosen und ihren Ausprägungen zu entnehmen. Angaben zum funktionellen Schweregrad und zur Konsistenz finden sich insbesondere unter Punkt 5 (S. 14 f. des Gutachtens). Auf die einzelnen Indikatoren wird im nachfolgenden eigegangen.

4.7.           Um den Indikator „funktioneller Schweregrad“ zu beschreiben, sind unter anderem die Ausprägungen der diagnoserelevanten Befunde und Symptome zu nennen sowie die Persönlichkeitsstruktur der versicherten Person aufzuzeigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 und E. 4.3.2.). Der psychiatrische Gutachter führte aus, dass gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hätte werden müssen, allerdings zeige der objektive Psychostatus keine Korrelate, die für eine mittelgradige depressive Episode sprächen. Sämtliche Parameter der Affektivität seien entweder bland oder maximal leicht pathologisch ausgelenkt gewesen. Dasselbe zeige sich bei der Erhebung jener spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abbilden würden und zu denen äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie affektive Schwingungsfähigkeit gehörten. Zu keinem Zeitpunkt habe sich in diesen spezifischen objektiven Parametern eine mittelgradige oder gar schwere pathologische Auslenkung gezeigt. Dies unter anderem auch unter Berücksichtigung der Tagesaktivitäten der Beschwerdeführerin, die zwar nicht ausgiebig ausfielen, dennoch aber darauf hinwiesen, dass keine schwerwiegende Beeinträchtigung vorliege, die auf psychische Ursachen zurückgeführt werden könne (S. 12 f. des psychiatrischen Gutachtens). Die Ausführungen des Gutachters sind nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin nicht in psychiatrischer Behandlung war und demnach keine Berichte über ihren Psychostatus vorliegen.

4.8.           Im Weiteren leidet die Beschwerdeführerin an einer somatoformen Schmerzstörung. Der Gutachter beschrieb die dieser Diagnose zugrunde liegenden psychosozialen Belastungen und emotionalen Konflikte. Zum Ausmass der Schmerzen äusserte er sich jedoch kaum. Er hielt lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin ihre organisch begründeten Schmerzen inadäquat verarbeitet und mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer deutlich stärkeren Intensität wahrgenommen habe als dies objektiv nachzuvollziehen sei (S. 14 des Gutachtens). An diesem Punkt wäre eine eingehende Diskussion über die Auswirkungen der Schmerzproblematik notwendig gewesen. Diesbezüglich ist jedoch dem Gutachten von Dr. med. F____ zu entnehmen, dass die Präsentation der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung mit ihren subjektiven Schmerzangaben nicht kompatibel ist (rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 68, S. 30). Entsprechend ist auch den Berichten der behandelnden Ärzte zu entnehmen, dass der Fokus der Beschwerden bei der Fingerpolyarthrose liegt und weniger bei der somatoformen Schmerzstörung (vgl. Bericht von Dr. med. H____ vom 19. April 2018 [BB] und Bericht von Dr. med. D____ vom 3. April 2018 [IV-Akte 73, S. 3]).

4.9.           Neben den Komplexen „Gesundheitsschädigung“ und „Persönlichkeit“ bestimmt auch der soziale Kontext mit darüber, wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen konkret manifestieren. Zu prüfen ist, ob die versicherte Person über (mobilisierbare) Ressourcen verfügt, so zum Beispiel die Unterstützung aus ihrem sozialen Netzwerk (BGE 141 V 281 E. 4.3.3). Die Beschwerdeführerin sei sozial gut eingebunden. Obwohl sie sich etwas zurückgezogen habe, könne sie weiterhin regelmässige Kontakte zu ihrer Ursprungsfamilie, zu ihren beiden Kindern wie auch zu einem Kreis von früheren Arbeitskolleginnen pflegen (S. 16 des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 67). Zudem würden die sozialen Kontakte gegen eine schwerwiegende Affektpathologie sprechen (S. 13 des psychiatrischen Gutachtens). Der Gutachter hat damit die vorhandenen Ressourcen beschrieben.

4.10.        Hinsichtlich des Komplexes "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, BGE 141 V 281 E. 4.3.2) verneint der Gutachter eine Persönlichkeitsstörung (S. 11 des Gutachtens). Psychosoziale Belastungsfaktoren beschrieb der Gutachter (S. 13 f. des Gutachtens), hinsichtlich einer Aggravation führte er aus, dass solche Inkonsistenzen gerade bei einer Schmerzstörung häufig anzutreffen seien.

4.11.        Den Ausführungen des Gutachters ist zu entnehmen, dass ausreichend Ressourcen vorhanden sind, um vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu werden.

4.12.        Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz. Dieser Indikator zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) andererseits gleich ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.1.1). Dazu vermerkte Dr. med. G____, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objektiven Untersuchungsbefunden gegeben sei. Es sei jedoch beim Vorliegen einer Schmerzstörung häufig der Fall, dass ein psychisches Leiden subjektiv als schwerwiegender erlebt werde, als dies objektiv nachzuweisen sei (S. 12 f. des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 67). Ansonsten zeige die Beschwerdeführerin keine Inkonsistenzen. Der psychiatrische Gutachter ergänzte zudem, dass auch gemäss den ICF-Kriterien allfällig leichte Beeinträchtigungen nicht durchgängig seien und dass die meisten Fähigkeiten erhalten geblieben seien (S. 15 des psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 67).

4.13.        Insgesamt hat der psychiatrische Gutachter die einzelnen Indikatoren ausreichend gewürdigt. Der Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens ist ohnehin unbestritten und das Gutachten ist auch nach Prüfung der Standardindikatoren nicht zu beanstanden.

4.14.        Zusammenfassend zeigt sich, dass das bidisziplinäre Gutachten auch vor dem Hintergrund des mit der neuen Rechtsprechung etablierten Kriterienkatalogs standhält. Die Beschwerdeführerin verfügt über ausreichend Ressourcen, die ihr eine Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit ermöglichen.

4.15.        Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit noch über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt (Verfügung vom 25. Mai 2018, IV-Akte 76).

5.                

5.1.           Im erwerblichen Bereich hat die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 43‘951.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 47‘975.-- verglichen und so eine Einschränkung von 0 % ermittelt (Verfügung vom 25. Mai 2018, IV-Akte 76).

5.2.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Parallelisierung mit einem Vergleichseinkommen zu ihren Ungunsten durchgeführt worden sei.

5.3.           Die Korrektur bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen dient dem Grundsatz, dass die Invalidenversicherung für invaliditätsbedingte Erwerbsunfähigkeit einzustehen hat. Würde diese Korrektur nicht vorgenommen, wäre der Invaliditätsgrad bei Versicherten mit unterdurchschnittlichem Valideneinkommen stets kleiner als bei Versicherten mit dem gleichen Gesundheitsschaden, jedoch durchschnittlichem Valideneinkommen. Dies würde gegen das Gebot der Rechtsgleichheit verstossen (BGE 134 V 322, 329 E. 6.2).

5.4.           Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der empirischen Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbindung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügen wollte (vgl. BGE 134 V 322, 325 E. 4.1.).

5.5.           Nach den Akten hatte die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens im März 2016 (rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 68, S. 12 f.) während zwei Jahren als Reinigungsfachkraft für die Firma B____ gearbeitet (vgl. IV-Akte 20, S. 1 und IV-Akte 25). Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt hätte. Unter der Zugrundelegung des zuletzt erzielten Stundenlohns von Fr. 18.60 errechnete die IV-Stelle ein Jahreseinkommen von Fr. 42‘951.--. Das von der IV-Stelle ermittelte Jahreseinkommen ist unumstritten.

5.6.           Rechtsprechungsgemäss ist ein Einkommen in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 144 I 103 E. 5.3.2 mit Hinweis und Urteil des Bundesgerichts 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 5.3.2.). Die IV-Stelle geht in ihrer Verfügung von einem branchenüblichen Lohn von Fr. 52‘716.-- aus. Die Differenz zwischen dem branchenüblichen Lohn und dem tatsächlich von der Beschwerdeführerin erzielten Lohn beträgt Fr. 9‘765.-- bzw. verdiente sie um 16.63 % weniger als branchenüblich. Von diesem massgeblichen Prozentsatz ist der Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % abzuziehen. Es bleibt eine zu berücksichtigende Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens von aufgerundet 12 %.

5.7.           Diese Parallelisierung (d.h. die Berücksichtigung der vorher errechneten 12 %) kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens (hypothetisches Einkommen mit Behinderung) durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (IV-Akte 68, S. 27 und S. 35) und kann daher ein Einkommen von Fr. 54‘517.-- erzielen. Dieses Einkommen ermittelte die IV-Stelle korrekt auf der Grundlage statistischer Daten, und zwar der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik. Da die Beschwerdeführerin ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielte, ist das Invalideneinkommen von Fr. 54‘517.-- um 12 % zu senken. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘975.--. Grundsätzlich irritiert es tatsächlich, dass somit das Invalideneinkommen (Fr. 47‘975.--) trotz Parallelisierung immer noch höher ist, als das errechnete Valideneinkommen (Fr. 42‘951.--). Der Grund dafür liegt darin, dass rechtsprechungsgemäss erst ab einem Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % parallelisiert werden kann und somit nicht die gesamte Abweichung von 16.63 % bei der Anpassung berücksichtigt wird, sondern lediglich 12 %. Die Parallelisierung wurde jedoch korrekt von der IV-Stelle vorgenommen.

5.8.           Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass kein leidensbedingter Abzug vorgenommen wurde (vgl. S. 1 der Replik). Da höchstens ein Abzug von 25 % in Frage kommt (BGE 126 V 75, 80 E. 5cc) und ein Rentenanspruch erst ab einem IV-Grad von 40 % entsteht (vgl. E. 3.1.), hat dieser keinen entscheidenden Einfluss auf das Ergebnis. Die Frage kann daher offen bleiben.

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Zufolge der Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: