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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.111
Verfügung vom 30. Mai 2018
Medizinische Abklärung allein gest. auf RAD-Beurteilung ist ergänzungsbedürftig
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1983, hatte sich am 1. Juli 2005 (IV-Akte 1) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Zur Behinderung hatte er eine Lösungsmittelallergie sowie psychische Probleme angegeben. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hatte Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], am 14. März 2006 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 12; vgl. ergänzendes Schreiben von Dr. C____ vom 2. Mai 2006, IV-Akte 17). Mit Verfügung vom 3. November 2006 (IV-Akte 25) hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Sie legte ihrer Verfügung in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu Grunde, aus spezialärztlicher Sicht sei damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer die Ausübung der erlernten Tätigkeit als Maler nach einer Einarbeitungszeit von einem Monat ohne Einschränkung zumutbar sei.
Nach einer weiteren Anmeldung zum Leistungsbezug (ohne Datum; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 11. Februar 2008, IV-Akte 27) gewährte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung), welche sie mit Verfügung vom 23. Juni 2009 (IV-Akte 44) abschloss.
b) Nochmals meldete sich der Versicherte am 27. November 2014 (IV-Akte 45) zum Leistungsbezug an. Zur Behinderung gab der Versicherte „versch. Ängste“, Schwierigkeiten im Umgang mit Druck und Anforderungen, ungünstige Bewältigungsstrategien sowie Schulterschmerzen an. Die Beschwerdegegnerin gewährte Massnahmen der beruflichen Frühintervention.
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm mit Stellungnahme vom 10. April 2018 (sig. pract. med. D____, IV-Akte 178) eine medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in angepassten Tätigkeiten vor. Gemäss Abschlussbericht „AV“ vom 16. April 2018 (IV-Akte 179) wurde als Selbsteinschätzung des Versicherten notiert, er fühle sich aktuell „wieder stark verunsichert“ und sehe sich nicht als arbeitsfähig auf dem 1. Arbeitsmarkt an. Eine Begleitung durch die Beschwerdegegnerin „mit Ziel 1. Arbeitsmarkt“ wünsche der Versicherte nicht.
Am 23. April 2018 erliess die Beschwerdegegnerin einen mit „Frühintervention abgeschlossen“ betitelten Vorbescheid (IV-Akte 180). Das vorgesehene Dispositiv der Verfügung lautete: „Es besteht kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente“, dies versehen mit einem Hinweis auf Art. 1septies lit. c der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Weiter hielt der Vorbescheid fest, gemäss den der Beschwerdegegnerin vorliegenden Unterlagen bestehe für die angestammte Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Folglich seien von Seiten der IV keine Massnahmen angezeigt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2018 Einwand (nicht paginiertes Dokument zwischen den IV-Akten 180 und 182). Am 30. Mai 2018 (IV-Akte 186) erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. Juni 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 30. Mai 2018 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 30. Mai 2015. In prozessualer Hinsicht beantragt er den Kostenerlass.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 7. August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 15. Oktober 2018, nunmehr anwaltlich vertreten, wiederholt der Beschwerdeführer das Leistungsbegehren (Rentenbeginn nunmehr 1. Juni 2015) sowie den verfahrensrechtlichen Antrag und beantragt eventualiter, es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokatin.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Dezember 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Die Verfügung vom 30. Mai 2018 verweist auf Art. 1septies lit. c IVV. Diese Vorschrift besagt, dass die Frühinterventionsphase beendet wird „mit der Verfügung, dass weder Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis und b IVG noch auf eine Rente besteht“.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die Ablehnung weiterer Eingliederungsmassnahmen, sondern gegen die gleichzeitig mit der Einstellung der Massnahmen verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs.
Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache (sprich: den Rentenpunkt) materiell abzuklären und zu prüfen, ob eine Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 130 V 71, E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71, E. 3.2 ff.). Danach hatte die Beschwerdegegnerin in zeitlicher Hinsicht zu prüfen, ob sich die Verhältnisse seit der Ablehnung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 3. November 2006 bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2018 verändert haben (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 896/05 vom 23. Mai 2006 E. 1).
Gestützt auf die Äusserungen des RAD hat die Beschwerdegegnerin eine nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Versicherten im bisherigen Beruf als Maler angenommen. Ob sich die Verfügung vom 30. Mai 2018 im Rentenpunkt insbesondere unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
Dr. C____ hatte einen Verdacht auf eine neurotische Problematik, eine akzentuierte Persönlichkeit (differenzialdiagnostisch: ADHS [Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung]), einen Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32.4) sowie Cannabisabusus (ICD-10 F12.25) diagnostiziert (IV-Akte 12 S. 6). Dr. C____ bezeichnete es als „schwierig, die Arbeitsfähigkeit abzuschätzen“. Nach der möglichen depressiven Episode in der Vergangenheit und der mittlerweile schon beinahe 4-jährigen Absenz von einer geregelten Arbeit erachtete er ein Arbeitstraining als indiziert, welches zunächst halbtags begonnen werden sollte, um es danach sukzessive zu steigern (IV-Akte 12 S. 7).
Dr. C____ hielt in der Beurteilung (IV-Akte 12 S. 6 f.) fest, der Beschwerdeführer bezeichne seine Kindheit zwar als unauffällig und problemlos. Bei näherem Nachfragen hätten sich jedoch einige mögliche kindsneurotische Symptome gezeigt. Dr. C____ erwähnt prolongiertes Bettnässen und Dunkelangst mit zeitweisen Albträumen. Der Beschwerdeführer habe auch unter Wutausbrüchen gelitten, die auch bis zum Begutachtungszeitpunkt (28. Februar 2006, IV-Akte 12 S. 1) noch aufträten. Der Beschwerdeführer gebe an, im Alter von 12 Jahren einen Fahrradunfall erlitten zu haben. Dabei habe er sich einige Zähne eingeschlagen, was zu operativen Massnahmen geführt habe.
Seither habe er sich verändert und sei depressiver und weniger lebenslustig geworden. Die Schule habe er ohne besondere Freude und Interessen absolviert. Dr. C____ notiert, diese Angaben deuteten doch auf eine mögliche hintergründige Problematik hin, allenfalls auch auf ein ADHS. Auch zum Begutachtungszeitpunkt wirke der Beschwerdeführer innerlich angespannt und unruhig, dies sei praktisch ein Dauerzustand. Dieser Zustand werde von der behandelnden Ärztin und auch der behandelnden Psychologin bestätigt. Der Beschwerdeführer rauche seit dem 17. Lebensjahr Cannabis, nach seinen Angaben zurzeit vier Joints pro Tag. Es habe einige Zeit zudem ein Alkoholabusus bestanden, den der Versicherte aber habe stoppen können. Immerhin habe er trotz Schwierigkeiten im Betrieb eine Malerlehre absolviert, die er im Jahr 2002 abgeschlossen habe. Danach sei er nur einmal einen Monat einer Tätigkeit als Maler nachgegangen. Der Beschwerdeführer meine, dass bei ihm eine Lösungsmittelunverträglichkeit bestehe, weshalb diese Tätigkeit nur bedingt in Frage komme. Eine Abklärung sei diesbezüglich aber nicht erfolgt.
Der Gutachter notierte, dass sich in der Folge eine depressive Symptomatik breit gemacht zu haben scheine. Der Versicherte sei zunehmend lustloser und desinteressierter geworden, habe sich völlig zurückgezogen und habe nicht einmal mehr die einfachsten alltäglichen Verrichtungen ausgeübt. Er habe sogar die Körperhygiene vernachlässigt. Mittlerweile habe sich dieser Zustand im Rahmen der psychologisch durchgeführten Therapie, die er seit mindestens vier Monaten besuche, gebessert. Zur angegebenen Dauer bemerkte der Gutachter, es liege von der behandelnden Psychologin ein Bericht vom August 2005 vor (vgl. Mail vom 11. August 2005 von E____, IV-Akte 10 S. 7 f., bei Arztbericht von Dr. F____, FMH Innere Medizin, [...], vom 17. August 2005, IV-Akte 10). Der Versicherte sei motiviert, wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen, traue sich allerdings keine volle Leistung zu und möchte sich langsam aufbauen.
Der Gutachter kommt zu Schluss, die Problematik sei gesamthaft „nicht ganz klar“. Es müsse an eine mögliche neurotische Störung gedacht werden, wobei auch ein ADHS nicht ganz ausgeschlossen werde. Immerhin sei der Versicherte motiviert, etwas gegen diesen Zustand zu unternehmen. Es bestehe allerdings noch Unklarheit, inwieweit er in der Lage sei, auch eine volle Leistung auf dem Arbeitsmarkt zu erbringen, weshalb tatsächlich eine Abklärung durchgeführt werden sollte.
Es bestehe zudem eine Unklarheit darüber, inwieweit eine relevante Lösungsmittelunverträglichkeit bestehe, was die Ausübung des erlernten Berufes natürlich massiv erschweren würde.
Im ergänzenden Schreiben vom 2. Mai 2006 (IV-Akte 17) hielt Dr. C____ fest, dem Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nach einer Einarbeitungszeit von einem Monat die Tätigkeit als Maler vollumfänglich zumutbar. Es bestehe allerdings noch eine gewisse Unsicherheit aufgrund der vergangenen depressiven Störung und möglicher ADHS-Problematik. Falls bei einer Arbeitsabklärung tatsächlich eine Einschränkung als Maler festgestellt werden könne, dürfte möglicherweise der Cannabiskonsum dabei auch eine gewisse Rolle spielen, weshalb empfohlen werde, auf den Cannabiskonsum zu verzichten. Dr. C____ vermochte die Frage (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2006, IV-Akte 16), ob es sich beim Cannabiskonsum Folge einer psychischen Störung handle oder ob er unabhängig davon vorliege, nicht eindeutig zu beantworten. Es müsse eine gewisse hintergründige psychische Problematik vermutet werden. Es werde eine neurotische Störung angenommen, möglicherweise liege auch eine ADHS-Problematik vor. Beide Störungen seien geeignet, eventuell einen Suchtmittelkonsum zu fördern.
Der RAD (sig. Dr. G____) hielt mit Stellungnahme vom 18. Juli 2006 (IV-Akte 18 S. 2) zu den ergänzenden Angaben von Dr. C____ fest, die Kardinalsymptome eines allfällig zu diskutierenden ADHS (wie Störung der Aufmerksamkeit, Überaktivität und Impulsivität) würden im Gutachten nicht beschrieben, zumindest nicht in einem die Arbeitsfähigkeit als Flächenmaler wesentlich tangierenden Ausmass. Sollte die Aufmerksamkeit doch etwas beeinträchtigt sein, so sei es wahrscheinlicher, dass dies auf den Cannabisgebrauch (4 Joints täglich) zurückzuführen sei. Diesen bezeichnete der RAD als „invaliditätsfremd“. Aufgrund des Ausmasses, in welchem der Versicherte Cannabis konsumierte, verneinte der RAD ein imperatives Substanzverlangen, das willentlich nicht überwindbar wäre. Es sei also dem Versicherten zumutbar, diesen Konsum zu reduzieren, um im Berufsleben seine volle Leistungsfähigkeit zu erreichen.
In der rentenablehnenden Verfügung vom 3. November 2006 (IV-Akte 25) hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei aus spezialärztlicher Sicht damit zu rechnen, dass die Ausübung der erlernten Tätigkeit als Maler nach einer Einarbeitungszeit von einem Monat vollumfänglich zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 0%.
In einer zweiten Phase gewährte die Beschwerdegegnerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (vgl. Mitteilung vom 22. April 2016, IV-Akte 73), sodann gemäss Mitteilungen vom 8. September 2016 und 18. Januar 2017 (IV-Akten 92 und 112) Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings vom 17. August 2016 bis 16. Februar 2017. Gemäss Mitteilungen vom 29. März 2017 und 28. Mai 2017 (AB 124 und 142) erfolge im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen ein Aufbautraining vom 17. Februar 2017 bis 16. September 2017. Ferner wurde eine Kostenvergütung für Coachingstunden ab 18. Mai 2018 (vgl. u.a. Mitteilung vom 24. Mai 2017, IV-Akte 139) gewährt. Gemäss Abschlussbericht der Arbeitsvermittlung vom 16. April 2018 (IV-Akte 179) wurde als Selbsteinschätzung des Versicherten notiert, er sehe sich nicht als arbeitsfähig für Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt an. Er wünsche keine Begleitung durch die Beschwerdegegnerin mit dem Ziel der Eingliederung in den 1. Arbeitsmarkt. Als Ergebnis der Eingliederung wurde „arbeitslos“ notiert. Eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt ist somit nicht gelungen.
Die H____ Psychiatrischen Kliniken, [...] (H____, sig. I____, OÄ Verhaltenstherapie stationär), diagnostizierten mit Bericht vom 26. Februar 2018 (IV-Akte 176), eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0, seit ca. 8 Wochen), eine Spezifische Phobie, Anderer Typus (Angst vor Erbrechen; DD Agoraphobie mit Panikstörung, mindestens seit 2010) sowie einen Verdacht auf ADHS im Erwachsenenalter (CD-10: F90.0, seit Kindheit).
Der Bericht hält fest, mit der Erfahrung der beruflichen Wiedereingliederungsmassnahme habe sich im Verlauf gezeigt, dass der Versicherte seine Belastbarkeit zwar gesteigert habe und er motiviert gewesen sei, das Pensum weiterhin zu steigern. Jedoch habe er zunehmend Schwierigkeiten gehabt, den Alltag zu meistern. Er habe begonnen, das Erledigen von alltäglichen Dingen wie Wohnungspflege und Einkäufe zu vernachlässigen. Zunehmend sei das Einhalten von Terminen und Verpflichtungen erschwert. Der Druck und der regelmassige Wechsel von Arbeitsstellen/Praktika seien für den Patienten sehr belastend und seine Motivation habe zunehmend gelitten. Während dem letzten Praktikum im Pflegeheim J____ habe der Beschwerdeführer erneut leichte depressive Symptome gezeigt. Er habe sich vermehrt zurückgezogen, habe unter Antriebs- und Lustlosigkeit gelitten und sei zunehmend überfordert mit dem Alltag. Dies habe dazu geführt, dass der Versicherte nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen sei, das Praktikum sei abgebrochen worden.
Im Anschluss und bis zum heutigen Zeitpunkt falle es dem Versicherten schwer, sich für Aktivitäten zu motivieren. Er leide nach wie vor unter Antriebs- und Lustlosigkeit, sowie sozialem Rückzug. Er schildere, dass er sich von der Belastung nach wie vor erholen müsse.
Als erhobene Befunde notierten die H____: Wacher, bewusstseinsklarer, allseits orientierter Patient. Keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Im Kontakt freundlich und offen. Auffassung, Konzentration und Gedächtnis unauffällig. Kein Wahn, keine Ich-Störungen. Im Affekt leicht deprimiert. Gelegentlich bis selten paroxysmal auftretende Ängste und Übelkeit. Im Antrieb reduziert. Es bestehe eine Neigung zu sozialem Rückzug. Leichte Ein- und Durchschlafstörungen. Von Suizidalität und Fremdgefährdung sei der Versicherte klar distanziert. Prognostisch äusserten sich die H____ dahingehend, dass die psychische Gesundheit trotz der „durchaus positiven Erfahrung zu Beginn der Massnahme“ unter dem subjektiv erlebten Druck und der Belastung gelitten habe. Der Beschwerdeführer hinterfragte zunehmend die Kosten des Aufwands, wobei dem Versicherten die Aussichten auf eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt je länger desto schwerer zu erreichen erschienen seien. Die H____ versprachen sich bezüglich Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit wenig Verbesserung durch medizinische bzw. therapeutische Massnahmen. Die H____ erachteten darum eine Berentung, zumindest teilweise, als sinnvoll und angebracht. Dies würde dem Patienten im Verlauf auch eine angepasste Tätigkeit im 2. Arbeitsmarkt ermöglichen, was ihn in seiner Tagesstruktur unterstützen würde.
Im Bericht vom 3. Mai 2017 (IV-Akte 135) hatten die H____ sich nicht nur in einem eher abstrakten Sinn für eine Berentung ausgesprochen, sondern bezüglich Arbeitsfähigkeit auch eine konkret bezifferte Einschätzung abgegeben. Sie hatten in der Rubrik „Therapeutische Massnahmen / Prognose“ dargelegt, der Versicherte zeige einen sehr positiven Verlauf. Durch die berufliche Massnahme mache er die konkrete Erfahrung, dass ihm ein geregelter Arbeitsrhythmus durchaus gut tue und nicht zwingend damit verbunden sei, dass er rückfällig werde. Er knüpfe soziale Kontakte, bringe positive Leistung und könne erkennen, dass er in der Lage sei, seinen beruflichen und privaten Verpflichtungen über einen längeren Zeitraum gerecht zu werden. Dies schaffte eine neue Lebensperspektive. Er sei motiviert, sein Ziel zu erreichen, auf dem 1. Arbeitsmarkt eine Stelle zu erhalten und somit unabhängig zu sein. Auch mit Blick auf diesen positiv geschilderten Hintergrund hielten die H____ fest, aufgrund der „dennoch eingeschränkten Belastbarkeit“ liege das Limit zum jetzigen Zeitpunkt bei einem Pensum von 50-60%. Es gebe durchaus Potential für eine Steigerung. Der Versicherte brauche jedoch genügend Zeit, sich an die erhöhten Anforderungen anzupassen und damit nicht seine psychische Stabilität zu riskieren. Er sei reflektiert und könne gut einschätzen, wie viel Druck und Belastung er durch die Arbeit ertragen könne, ohne dass seine Symptomatik wieder zunehme. In regelmässigen Therapiegesprächen ca. alle drei Wochen schildere er auf differenzierte Weise seine Befindlichkeit und reflektiere die vergangenen Wochen. Dies helfe ihm, sich bewusst zu machen, wo er stehe und in welchen Bereichen er gegebenenfalls an sich arbeiten müsse.
Die Beurteilung der H____ vom 3. Mai 2017 war noch vor dem Hintergrund einer positiv bewerteten Entwicklung im Rahmen der beruflichen Massnahmen verfasst worden. Auch für diese Phase nahmen die H____ jedoch eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im 1. Arbeitsmarkt an.
Der RAD gibt in der Stellungnahme vom 10. April 2018 (IV-Akte 178) zunächst die erörterten Darlegungen der H____ wieder. Die Einschätzung der H____, wonach längerfristig eine Arbeitsfähigkeit von 50-60% bestehe und dass eine weitere Steigerung von Pensum und Belastung zuletzt zu Schwierigkeiten bei der Alltagsbewältigung und reduzierter Motivation geführt hätten, bezeichnet der RAD als „nicht nachvollziehbar“: Die von der H____ genannten Diagnosen seien - vor allem bei adäquater Behandlung - nach wie vor nicht in der Lage, eine relevante und langdauernde Arbeitsunfähigkeit adäquat zu begründen.
3.4.1. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).
3.4.2. Ins Zentrum seiner Argumentation stellt der RAD, dass die von den H____ erhobenen Diagnosen nicht geeignet seien, eine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Dem RAD ist entgegenzuhalten, dass die Diagnostik für sich allein für die Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht entscheidend ist. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass zwar eine (psychiatrische) Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung besteht, selbst bereits ein Schweregradindikator sein kann. Dies insbesondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweist. Fehlt in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen (BGE 143 V 418, 425 E. 5.2.2, mit Hinweis auf Peter Henningsen, Probleme und offene Fragen in der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit bei Probanden mit funktionellen Körperbeschwerdesyndromen, SZS 58/2014 S. 535 Ziff. 4.3.1, BGE 142 V 106). Allein mit dieser auf die Diagnostik abgestützten Argumentation kann eine Arbeitsfähigkeit somit nicht ohne nähere Abklärungen verneint werden.
3.4.3. Der RAD selbst verweist explizit auf die Dokumentation der Eingliederungsmassnahmen(Coachingbericht der K____, [...], vom 1. Dezember 2017, IV-Akte 170). Dort wurden Motivationsprobleme in Abhängigkeit vom Aufgabengebiet, gute Arbeitsleistung bei gutem Arbeitstempo und guter Qualität im Servicebereich festgehalten. Diese Einschätzung erfolgte, was der RAD selbst ausdrücklich festhält, aufgrund von einer Tätigkeit des Versicherten im Rahmen eines 60%-Pensums. Die Dokumentation wäre zwar geeignet, die Einschätzung einer in der Praxis erprobten Arbeitsfähigkeit von 60% zu stützen. Der Bericht der K____ hält fest, bis zum Auftreten einer psychischen Krise, die zum Abbruch der Massnahme geführt habe, habe der Versicherte in vollem Umfang die geforderte Arbeitsleistung im Rahmen seines 60%-Pensums eingehalten. Es sei aber nicht möglich, seine Einsatzzeiten an die in der Hotellerie eines Pflegeheims üblichen Arbeitszeiten anzupassen. In der Regel hätten die Mitarbeiter auch regelmässig am Wochenende gearbeitet. Der Versicherte benötige aber seinen festen Arbeitsrhythmus und die Erholungsphasen über das Wochenende. Die H____ haben dazu wie erwähnt ausgeführt, der Versicherte brauche genügend Zeit, sich an die erhöhten Anforderungen anzupassen und damit nicht seine psychische Stabilität zu riskieren. Er sei reflektiert und könne gut einschätzen, wie viel Druck und-Belastung er durch die Arbeit ertragen könne, ohne dass seine Symptomatik wieder zunehme.
Der vom RAD postulierten Annahme, es sei auch eine volle Arbeitsfähigkeit zu bejahen, fehlt damit eine klar nachvollziehbare, in der Praxis erprobte Grundlage. Die Prognose der H____, dass der Versicherte bei einem höheren Pensum wieder mit einer Verschlechterung seines Zustandes konfrontiert wäre, ist jedenfalls aufgrund der Äusserungen des RAD nicht widerlegt.
3.4.4. Dr. C____ hatte in seinem ergänzenden Schreiben vom 2. Mai 2006 (IV-Akte 17) noch erwogen, dass sofern beim Versicherten im Rahmen einer Arbeitsabklärung tatsächlich eine Einschränkung als Maler festgestellt werden sollte, dabei der Cannabiskonsum „auch eine gewisse Rolle spielen“ dürfte. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorerwähnten Berichten der H____ hinsichtlich des Cannabiskonsums seit 2012 abstinent ist. Als vom RAD in der Stellungnahme vom 10. April 2018 (IV-Akte 178) angeführter sogenannter „invaliditätsfremder“ Faktor, welcher die berufliche Integration „bisher“ erschwert habe, kann dem Versicherten somit ein Suchtverhalten jedenfalls seit 2012 nicht mehr entgegengehalten werden.
Es ist darum geboten, dass der Versicherte unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nochmals fachgutachterlich (psychiatrisch) untersucht wird, damit beweismässig erhärtet eine Aussage dazu gemacht werden kann, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 3. November 2006 in einem rentenrelevanten Ausmass mit einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verschlechtert hat oder nicht.
Zusammenfassend ist die Verfügung vom 30. Mai 2018 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung einer neutralen psychiatrischen Begutachtung.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sodann eine Parteientschädigung auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegende Streitigkeit ist durchschnittlicher Natur. Entsprechend ist ein Honorar von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen