Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.115

Verfügung vom 28. Mai 2018

Medizinische Abklärung ungenügend, Statusfrage bei Bezug von Sozialhilfeleistungen

 


Tatsachen

I.         

Die Beschwerdeführerin wird seit mehreren Jahren durch die Sozialhilfe unterstützt. Am 1. Juni 2016 (IV-Akte 1) meldete sie sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt mit Hinweis auf eine Angststörung zum Leistungsbezug an.

Die Abklärung zur Invalidität im Haushalt vom 9. November 2016 (IV-Akte 15) ergab eine Einschränkung im Haushalt von 2 %. Dr. med. C____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], diagnostizierte im Bericht vom 15. Juni 2016 (IV-Akte 18) eine seit zwei bis drei Jahren bestehende Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01). Am 28. November 2017 (IV-Akte 17) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, einen aktuellen Bericht bei der behandelnden Psychologin einzuholen. Dr. med. E____ hielt im Bericht vom 28. Februar 2018 (IV-Akte 21) fest, dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2018 eine 40 %ige Arbeitsfähigkeit möglich sei. Ab Januar 2019 könne mit einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. RAD-Arzt Dr. med. D____ nahm am 6. März 2018 (IV-Akte 23) nochmals Stellung.

Mit Vorbescheid vom 5. April 2018 (IV-Akte 25) kündigte die IV-Stelle an, dass bei einer Beschäftigung von 100 % im Haushalt der Invaliditätsgrad 2 % betrage und der Beschwerdeführerin damit keine Rente zustehe. Am 28. Mai 2018 erliess sie eine gleichlautende Verfügung.

II.       

Mit Beschwerde vom 28. Juni 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung der Verfügung vom 28. Mai 2018 und die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter die Zurückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen, sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

In der Replik vom 11. September 2018 präzisiert die Beschwerdeführerin, es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Die IV-Stelle hält in der Duplik vom 27. September 2018 an ihren Anträgen fest.

 

 

III.      

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juni 2018 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG entsprochen.

IV.     

Am 26. November 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Invaliditätsgrad müsse nach dem Einkommensvergleich oder nach der gemischten Methode berechnet werden. Sie habe ab März 2009 bei der Sozialhilfe regelmässig Arbeitsbemühungen vorlegen müssen.

2.2.           Die IV-Stelle wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin habe für die Sozialhilfe Arbeitsbemühungen nachweisen müssen, sie habe dies aber nur getan, um ihrer Sozialhilfeleistungen nicht verlustig zu gehen. Aus diesen Arbeitsbemühungen könne sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Akten könnten zudem Hinweise entnommen werden, die für eine reine Tätigkeit als Hausfrau im Gesundheitsfall sprächen.

2.3.           In der Replik präzisiert die Beschwerdeführerin, dass sie nur die obligatorische Schule besucht habe, danach aber keine Ausbildung absolviert habe. Sie habe von März 1998, als sie 18 Jahre alt gewesen sei, bis Juli 1999 bei einem Arbeitsintegrationsprojekt gearbeitet, zwei Monate später, im September 1999 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. Seit November 2000 werde sie von der Sozialhilfe unterstützt. Von Januar bis November 2001 habe sie bei der Firma [...] AG gearbeitet. Im April 2002 sei sodann ihre Tochter auf die Welt gekommen. Am 17. März 2009 sei sie von der Sozialhilfe aufgefordert worden, sich ab April 2009 um Arbeit zu bemühen, nachdem das jüngste Kind sieben Jahre alt geworden sei. Für die nächsten drei Jahre habe sie monatlich ihre Arbeitsbemühungen eingereicht. Im März 2012 sei sie im Arbeitsintegrationszentrum angemeldet worden und sie habe beabsichtigt, ab Juli 2012 eine Berufsausbildung bei der [...] zu beginnen. Sie habe jedoch an Panikattacken gelitten und nicht mehr an den Integrationsbemühungen teilnehmen können. Es sei eine Angststörung diagnostiziert worden. Im November 2015 sei eine Verschlechterung eingetreten und ab Januar 2016 sei sie in der [...] psychiatrisch behandelt worden.

Bei der Haushaltsabklärung habe sie angegeben, dass sie bei guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre. Mit den Protokolleinträgen der Sozialhilfe sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab April 2009 erwerbstätig gewesen wäre. Angesichts der familiären Situation wäre ein Vollzeitpensum erforderlich gewesen.

2.4.           Die IV-Stelle entgegnet, die Beschwerdeführerin sei nie einer nennenswerten Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl die finanzielle Situation angespannt gewesen sei. Im Abklärungsbericht habe sie angegeben, dass sie vor 2013 bei den Kindern habe bleiben wollen, weswegen es nicht erstaune, dass ihre Arbeitsbemühungen ohne Erfolg geblieben seien. Beim ersten Vorstellungsgespräch im [...] habe sie die erste Panikattacke erlitten und sich seither nicht mehr um eine Erwerbstätigkeit bemüht.

3.                

3.1.           Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizi-nische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversiche-rungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztli-che Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).

3.2.           Von verschiedenen Ärzten wurde übereinstimmend seit 2012 eine Angststörung bzw. Agoraphobie mit Panikattacken diagnostiziert. Eine entsprechende Psychotherapie erfolgte unter anderem in der [...], und zwar vom 5. Januar bis 21. Juni 2016. Dr. med. C____ hielt im Bericht vom 15. Juni 2016 (IV-Akte 8) fest, dass es etwa sechs Wochen vor der Aufnahme der ambulanten Behandlung ohne erkennbaren Auslösern zu einer Zustandsverschlechterung gekommen sei. Nach dem erstmaligen Auftreten einer Panikattacke in einem öffentlichen Verkehrsmittel zwei bis drei Jahre zuvor sei mit psychologischer Behandlung eine Zustandsverbesserung erreicht worden. Die Ängste seien jedoch nie komplett remittiert. Die Beschwerdeführerin verlasse nur für kurze Wege von maximal etwa fünf Minuten ihre Wohnung allein. In Begleitung von Erwachsenen könne sie auch längere Unternehmungen durchführen. Die Ängste träten teilweise auch in der Wohnung auf, v.a. in Ruhe, abnehmend bei körperlicher Aktivität. Zum Zeitpunkt des Berichts hätten sie keine aussagekräftige Prognose stellen können. Das wesentliche Symptom der Angst und der damit einhergehenden Unfähigkeit, alleine die Wohnung zu verlassen, habe seit Behandlungsbeginn nur eine minimale Besserung erfahren. Affektiv bestehe eine leichtgradige Deprimiertheit, im Antrieb eine leichtgradige Minderung, sie erscheine dysphorisch und zeitweilig gereizt.

Bezüglich Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. C____ fest, aufgrund der Angstsymptomatik sei ein selbständiges Begehen eines Arbeitsweges aktuell nicht möglich. Bei einer allfälligen Arbeit wäre diese durch das wiederholte Auftreten von Panikattacken schwergradig beeinträchtigt. Es sei jedoch mit einer Stabilisierung oder zumindest zeitweiligen Zustandsbesserung mit konsekutiver Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.

3.3.           Die Beschwerdeführerin war sodann vom 22. August bis 2. November 2016 teilstationär in [...] in Behandlung (IV-Akte 12). Dr. med. F____ hielt im Austrittsbericht vom 22. November 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin über mehrfach täglich auftretende Panikattacken berichtet habe. Diese träten häufig in der Öffentlichkeit auf und gingen mit Herzrasen, Hitzewallungen, Übelkeit, Schwindel und dem Gefühl, den Boden unter den Füssen zu verlieren, einher. Das selbständige Verlassen des Hauses sei schwierig und nur unter grosser Angst möglich. Der Fokus der Therapie sei auf der Exposition mit angstauslösenden Situationen gelegen. Es sei zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen. Sie verlasse wieder regelmässig ihre Wohnung und könne sich draussen in einem eingeschränkten Radius wieder selbständig bewegen. Dennoch habe sie die Expositionen alleine nicht gleich erfolgreich umsetzen können wie in Begleitung der Therapeutin. Es werde deshalb eine weiterführende ambulante Therapie empfohlen.

3.4.           Dr. med. E____, [...], führte die ambulante Psychotherapie mit Expositionstraining fort. Sie berichtete am 28. Februar 2018 (IV-Akte 21). Danach habe die Beschwerdeführerin Probleme bei der Anreise zum Arbeitsplatz. Es sei ihr daher eine Tätigkeit von ca. 40 % zumutbar ab Juni 2018. Mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % könne ab Januar 2019 gerechnet werden.

3.5.           Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer stark einschränkenden Agoraphobie mit Panikattacken leidet. Diese wurde vom 22. August bis 2. November 2016 teilstationär behandelt und sie konnte in einem gebesserten Zustand austreten. Danach begab sie sich weiterhin in ambulante Therapie, die von den [...] empfohlen wurde. Die behandelnde Therapeutin bezifferte die Arbeitsfähigkeit mit 40 % ab Juni 2018, dies im Februar 2018. Es handelt sich damit um eine Prognose, die durch keinen aktuellen Bericht überprüft wurde. Der Bericht der behandelnden Therapeutin enthält zudem nur sehr wenige Angaben, sodass dieser jedenfalls nicht als Grundlage für einen Rentenentscheid dienen kann. Der Austrittsbericht der [...] enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Der Sachverhalt ist daher nicht ausreichend abgeklärt. Die IV-Stelle wird daher ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen haben, damit das Ausmass der Agoraphobie mit Panikattacken und die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeklärt werden. Da es sich dabei um eine bisher vollständig ungeklärte Frage handelt, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), damit sie eine Begutachtung veranlasst und danach erneut über den Rentenanspruch entscheidet.

4.                

4.1.           Umstritten ist im Weiteren die Statusfrage. Während die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie in der Zeit von März 2009 bis November 2012 regelmässige Stellenbemühungen vorweisen kann, nimmt die IV-Stelle den Standpunkt ein, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen nur gemacht habe, um der benötigten Sozialhilfeleistungen nicht verlustig zu gehen. Den Akten könnten zudem Hinweise entnommen werden, die für eine reine Tätigkeit als Hausfrau im Gesundheitsfall sprächen.

4.2.           Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2).

4.3.           Anlässlich der Abklärung Haushalt vom 25. April 2017 (IV-Akte 15) gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % erwerbstätig zu sein. Unmittelbar vor dem Vorstellungstermin beim [...] habe sie ihre erste Panikattacke erlitten und seitdem sei sie nicht mehr arbeitsfähig. Sie habe eine Lehre in der Pflege beginnen wollen, ihr Ziel sei es gewesen, in einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Sie habe nicht schon früher arbeiten wollen, weil sie bei den Kindern habe bleiben wollen. In der Bestätigung vom 25. April 2017 (IV-Akte 14) gab sie an, anlässlich des ersten Vorstellungsgespräches bei [...] ihre erste Panikattacke erlitten zu haben. Sie habe eine Lehre in der Pflege absolvieren und 100 % arbeiten wollen. Die Betreuung der Kinder wäre durch den Ehemann sichergestellt gewesen. In den ersten Jahren nach den Geburten habe sie für die Kinder da sein wollen.

4.4.           Dem IK-Auszug (IV-Akte 3) ist eine Erwerbstätigkeit von März 1998 bis Juli 1999 zu entnehmen bei [...]. Dabei handelt es sich um ein Arbeitsintegrationsprogramm für junge Erwachsene. Von Januar bis Oktober 2001 war die Beschwerdeführerin bei der [...] AG tätig. Das erste Kind kam am [...] 1999 und das zweite Kind am [...] 2002 (IV-Akte 1 S. 14) auf die Welt. Seit dem 11. November 2000 wird sie von der Sozialhilfe unterstützt (Anfrage an Sozialhilfe vom 2. Juni 2016, IV-Akte 5). Der Anfrage ist des Weiteren zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Schritte zur beruflichen Integration unternommen hat, die aus gesundheitlichen Gründen gescheitert sind. Die Zusammenstellung der Protokolleinträge der Sozialhilfe betreffend Stellensuche (Beschwerdebeilage 3) weist Einträge von März 2009 bis November 2012 aus. Danach teilte die Sozialhilfe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März 2009 mit, dass sie ab April 2009 von ihr Arbeitsbemühungen benötigten, ihre Kinder seien nun sieben und zehn Jahre alt. Gemäss den einzelnen Einträgen wies die Beschwerdeführerin der Sozialhilfe monatlich ihre Arbeitsbemühungen nach. Am 23. Februar 2012 entschied die Sozialhilfe, sie beim Arbeitsintegrationszentrum anzumelden und schickte ihr das entsprechende Formular zu. Am 7. März 2012 ging die unterzeichnete Überweisung ans Arbeitsintegrationszentrum bei der Sozialhilfe ein. Im Mai 2012 war die Beschwerdeführerin mit einem Mitarbeiter des Arbeitsintegrationszentrums im Gespräch. Sie wurde für ein Standortgespräch bei [...] für den 28. Juni 2012 eingeladen. Aus gesundheitlichen Gründen blieb das Abschlussgespräch beim Arbeitsintegrationszentrum offen (Eintrag vom 2. Oktober 2012) und ihr Dossier beim Arbeitsintegrationszentrum wurde aus gesundheitlichen Gründen geschlossen (Eintrag vom 19. November 2012).

4.5.           Ein Sozialhilfebezüger unterliegt Pflichten. So muss er alles Zumutbare unternehmen, um sich von der Sozialhilfe wirtschaftlich ablösen zu können (zum Beispiel ernsthafte und realistische Arbeitsbemühungen und Teilnahme an Integrationsprogrammen). Sie sind verpflichtet, sich ernsthaft um eine Arbeit zu bemühen und eine angebotene Stelle oder Beschäftigungsmassnahme anzunehmen, sofern es keine schwerwiegenden Gründe dagegen gibt. Die Mitarbeiter der Sozialhilfe überprüfen die Bemühungen um Arbeit. Will ein Sozialhilfebezüger eine angebotene Arbeit nicht annehmen, muss er vorher mit dem Sozialberater bzw. der Sozialberaterin Rücksprache nehmen. Die Sozialhilfe ihrerseits muss die Angaben der Sozialhilfebeziehenden überprüfen. Sie darf Auskünfte bei Dritten (z.B. bei anderen Behörden, Arbeitgebern etc.) einholen, wenn aufgrund der Angaben Fragen zur Arbeitsfähigkeit nicht oder nicht ausreichend beantwortet sind (siehe dazu www.sozialhilfe.bs.ch/-sozialhilfe/rechte-pflichten.html).

4.6.           Die Protokolleinträge der Sozialhilfe belegen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin für den Zeitraum April 2009 bis April 2012 und danach die Teilnahme an der Arbeitsintegration. Diese konnte sodann nicht fortgesetzt werden, da die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, krankgeschrieben wurde (vgl. Protokolleinträge und Bericht des Hausarztes vom 7. Juni 2016, IV-Akte 4). Die Protokolleinträge enthalten keine Hinweise auf Kritik hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin getätigten Arbeitsbemühungen. Insbesondere wurde nicht bemängelt, sie seien in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht ausreichend. Das Argument der IV-Stelle, sie habe die Arbeitsbemühungen nur getätigt, um der benötigten Sozialhilfeleistungen nicht verlustig zu gehen, verfängt daher nicht. Dass die Sozialhilfeleistungen an den Nachweis von Arbeitsbemühungen gekoppelt sind, ist eine dem Sozialhilfeempfänger obliegende gesetzlich verankerte Pflicht. Denn nach § 14 Abs. 3 Sozialhilfegesetz Basel-Stadt (SG 890.100) ist jede unterstützte Person verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen und eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Daraus abzuleiten, dass die Arbeitsbemühungen zum Nachweis der Stellensuche nicht geeignet seien, ist ein unzulässiger Schluss und unterstellt obendrein der Sozialhilfe, ihrer eigenen Nachprüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen zu sein. Anhaltspunkte für eine mangelhafte Kontrolle durch die Sozialhilfe liegen in den Akten jedoch keine vor. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (siehe oben Erw. 4.2.) erwiesen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Zeit von März 2009 bis Juni 2012 quantitativ und qualitativ ausreichend um Arbeit bemüht hat. Demzufolge kann sie nicht als zu 100 % im Haushalt tätig angesehen werden.

4.7.           Die Beschwerdeführerin hat sich im April 2016 zum Rentenbezug angemeldet. Im Jahr 2016 waren ihre Kinder bereits 14 und 17 Jahre alt. Die bereits seit dem Jahr 2000 bestehende Unterstützung durch die Sozialhilfe belegt eine angespannte finanzielle Situation. Die Beschwerdeführerin hat vor der Geburt ihres ersten Kindes während eineinhalb Jahren an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 3). Die damals noch sehr junge Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung hat sich also darum bemüht, mit Hilfe eines solchen Programms im Erwerbsleben Fuss zu fassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre. Da die Beschwerdeführerin weiterhin von der Sozialhilfe Unterstützungsleistungen erhält, wird die IV-Stelle zusätzlich bei der Sozialhilfe abzuklären haben, wie hoch das zumutbare Pensum bei dem Alter der Kinder ist.

4.8.           Die IV-Stelle wird daher nach Durchführung der medizinischen und erwerblichen Abklärungen den Einkommensvergleich auf der Basis einer Erwerbstätigkeit von mindestens 80 % vorzunehmen haben.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

5.2.           Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.           Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: