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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.115
Verfügung vom 28. Mai 2018
Medizinische Abklärung ungenügend,
Statusfrage bei Bezug von Sozialhilfeleistungen
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin wird seit mehreren Jahren durch die
Sozialhilfe unterstützt. Am 1. Juni 2016 (IV-Akte 1) meldete sie sich bei der
IV-Stelle Basel-Stadt mit Hinweis auf eine Angststörung zum Leistungsbezug an.
Die Abklärung zur Invalidität im Haushalt vom 9. November 2016
(IV-Akte 15) ergab eine Einschränkung im Haushalt von 2 %. Dr. med. C____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, [...], diagnostizierte im
Bericht vom 15. Juni 2016 (IV-Akte 18) eine seit zwei bis drei Jahren
bestehende Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01). Am 28. November 2017
(IV-Akte 17) empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD), Dr. med. D____,
Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, einen aktuellen Bericht bei der behandelnden
Psychologin einzuholen. Dr. med. E____ hielt im Bericht vom 28. Februar 2018
(IV-Akte 21) fest, dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2018 eine 40 %ige
Arbeitsfähigkeit möglich sei. Ab Januar 2019 könne mit einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit
gerechnet werden. RAD-Arzt Dr. med. D____ nahm am 6. März 2018 (IV-Akte 23)
nochmals Stellung.
Mit Vorbescheid vom 5. April 2018 (IV-Akte 25) kündigte die
IV-Stelle an, dass bei einer Beschäftigung von 100 % im Haushalt der
Invaliditätsgrad 2 % betrage und der Beschwerdeführerin damit keine Rente
zustehe. Am 28. Mai 2018 erliess sie eine gleichlautende Verfügung.
II.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, die Aufhebung der
Verfügung vom 28. Mai 2018 und die Zusprache einer Invalidenrente, eventualiter
die Zurückweisung zur Durchführung weiterer Abklärungen, sowie die
unentgeltliche Rechtspflege.
In der Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 beantragt die
IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 11. September 2018 präzisiert die
Beschwerdeführerin, es sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2016 eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen.
Die IV-Stelle hält in der Duplik vom 27. September 2018 an
ihren Anträgen fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juni 2018 wird
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG
entsprochen.
IV.
Am 26. November 2018 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Invaliditätsgrad müsse nach
dem Einkommensvergleich oder nach der gemischten Methode berechnet werden. Sie
habe ab März 2009 bei der Sozialhilfe regelmässig Arbeitsbemühungen vorlegen
müssen.
2.2.
Die IV-Stelle wendet dagegen ein, die Beschwerdeführerin habe für
die Sozialhilfe Arbeitsbemühungen nachweisen müssen, sie habe dies aber nur
getan, um ihrer Sozialhilfeleistungen nicht verlustig zu gehen. Aus diesen
Arbeitsbemühungen könne sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Akten
könnten zudem Hinweise entnommen werden, die für eine reine Tätigkeit als
Hausfrau im Gesundheitsfall sprächen.
2.3.
In der Replik präzisiert die Beschwerdeführerin, dass sie nur die
obligatorische Schule besucht habe, danach aber keine Ausbildung absolviert
habe. Sie habe von März 1998, als sie 18 Jahre alt gewesen sei, bis Juli 1999
bei einem Arbeitsintegrationsprojekt gearbeitet, zwei Monate später, im September
1999 sei ihr Sohn auf die Welt gekommen. Seit November 2000 werde sie von der
Sozialhilfe unterstützt. Von Januar bis November 2001 habe sie bei der Firma [...]
AG gearbeitet. Im April 2002 sei sodann ihre Tochter auf die Welt gekommen. Am
17. März 2009 sei sie von der Sozialhilfe aufgefordert worden, sich ab April
2009 um Arbeit zu bemühen, nachdem das jüngste Kind sieben Jahre alt geworden
sei. Für die nächsten drei Jahre habe sie monatlich ihre Arbeitsbemühungen
eingereicht. Im März 2012 sei sie im Arbeitsintegrationszentrum angemeldet
worden und sie habe beabsichtigt, ab Juli 2012 eine Berufsausbildung bei der [...]
zu beginnen. Sie habe jedoch an Panikattacken gelitten und nicht mehr an den
Integrationsbemühungen teilnehmen können. Es sei eine Angststörung
diagnostiziert worden. Im November 2015 sei eine Verschlechterung eingetreten
und ab Januar 2016 sei sie in der [...] psychiatrisch behandelt worden.
Bei der Haushaltsabklärung habe sie angegeben, dass sie bei
guter Gesundheit in einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre. Mit den
Protokolleinträgen der Sozialhilfe sei erwiesen, dass die Beschwerdeführerin
spätestens ab April 2009 erwerbstätig gewesen wäre. Angesichts der familiären
Situation wäre ein Vollzeitpensum erforderlich gewesen.
2.4.
Die IV-Stelle entgegnet, die Beschwerdeführerin sei nie einer
nennenswerten Erwerbstätigkeit nachgegangen, obwohl die finanzielle Situation
angespannt gewesen sei. Im Abklärungsbericht habe sie angegeben, dass sie vor
2013 bei den Kindern habe bleiben wollen, weswegen es nicht erstaune, dass ihre
Arbeitsbemühungen ohne Erfolg geblieben seien. Beim ersten Vorstellungsgespräch
im [...] habe sie die erste Panikattacke erlitten und sich seither nicht mehr
um eine Erwerbstätigkeit bemüht.
3.
3.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizi-nische
Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversiche-rungsträger
und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und
Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Ärztli-che
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung
noch zumutbar ist (BGE 125 V 256, 261 f.). Für den Beweiswert eines
Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.2.
Von verschiedenen Ärzten wurde übereinstimmend seit 2012 eine
Angststörung bzw. Agoraphobie mit Panikattacken diagnostiziert. Eine
entsprechende Psychotherapie erfolgte unter anderem in der [...], und zwar vom
5. Januar bis 21. Juni 2016. Dr. med. C____ hielt im Bericht vom 15. Juni 2016
(IV-Akte 8) fest, dass es etwa sechs Wochen vor der Aufnahme der ambulanten
Behandlung ohne erkennbaren Auslösern zu einer Zustandsverschlechterung
gekommen sei. Nach dem erstmaligen Auftreten einer Panikattacke in einem
öffentlichen Verkehrsmittel zwei bis drei Jahre zuvor sei mit psychologischer
Behandlung eine Zustandsverbesserung erreicht worden. Die Ängste seien jedoch
nie komplett remittiert. Die Beschwerdeführerin verlasse nur für kurze Wege von
maximal etwa fünf Minuten ihre Wohnung allein. In Begleitung von Erwachsenen
könne sie auch längere Unternehmungen durchführen. Die Ängste träten teilweise
auch in der Wohnung auf, v.a. in Ruhe, abnehmend bei körperlicher Aktivität.
Zum Zeitpunkt des Berichts hätten sie keine aussagekräftige Prognose stellen
können. Das wesentliche Symptom der Angst und der damit einhergehenden
Unfähigkeit, alleine die Wohnung zu verlassen, habe seit Behandlungsbeginn nur
eine minimale Besserung erfahren. Affektiv bestehe eine leichtgradige
Deprimiertheit, im Antrieb eine leichtgradige Minderung, sie erscheine dysphorisch
und zeitweilig gereizt.
Bezüglich Arbeitsfähigkeit stellte Dr. med. C____ fest, aufgrund
der Angstsymptomatik sei ein selbständiges Begehen eines Arbeitsweges aktuell
nicht möglich. Bei einer allfälligen Arbeit wäre diese durch das wiederholte
Auftreten von Panikattacken schwergradig beeinträchtigt. Es sei jedoch mit
einer Stabilisierung oder zumindest zeitweiligen Zustandsbesserung mit
konsekutiver Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
3.3.
Die Beschwerdeführerin war sodann vom 22. August bis 2. November
2016 teilstationär in [...] in Behandlung (IV-Akte 12). Dr. med. F____ hielt im
Austrittsbericht vom 22. November 2016 fest, dass die Beschwerdeführerin über
mehrfach täglich auftretende Panikattacken berichtet habe. Diese träten häufig
in der Öffentlichkeit auf und gingen mit Herzrasen, Hitzewallungen, Übelkeit,
Schwindel und dem Gefühl, den Boden unter den Füssen zu verlieren, einher. Das
selbständige Verlassen des Hauses sei schwierig und nur unter grosser Angst
möglich. Der Fokus der Therapie sei auf der Exposition mit angstauslösenden
Situationen gelegen. Es sei zu einer deutlichen Verbesserung der Symptomatik gekommen.
Sie verlasse wieder regelmässig ihre Wohnung und könne sich draussen in einem
eingeschränkten Radius wieder selbständig bewegen. Dennoch habe sie die
Expositionen alleine nicht gleich erfolgreich umsetzen können wie in Begleitung
der Therapeutin. Es werde deshalb eine weiterführende ambulante Therapie empfohlen.
3.4.
Dr. med. E____, [...], führte die ambulante Psychotherapie mit
Expositionstraining fort. Sie berichtete am 28. Februar 2018 (IV-Akte 21).
Danach habe die Beschwerdeführerin Probleme bei der Anreise zum Arbeitsplatz.
Es sei ihr daher eine Tätigkeit von ca. 40 % zumutbar ab Juni 2018. Mit
einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 60 % könne ab Januar 2019
gerechnet werden.
3.5.
Den Arztberichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an
einer stark einschränkenden Agoraphobie mit Panikattacken leidet. Diese wurde
vom 22. August bis 2. November 2016 teilstationär behandelt und sie konnte
in einem gebesserten Zustand austreten. Danach begab sie sich weiterhin in
ambulante Therapie, die von den [...] empfohlen wurde. Die behandelnde
Therapeutin bezifferte die Arbeitsfähigkeit mit 40 % ab Juni 2018, dies im
Februar 2018. Es handelt sich damit um eine Prognose, die durch keinen
aktuellen Bericht überprüft wurde. Der Bericht der behandelnden Therapeutin
enthält zudem nur sehr wenige Angaben, sodass dieser jedenfalls nicht als
Grundlage für einen Rentenentscheid dienen kann. Der Austrittsbericht der [...]
enthält keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit. Der Sachverhalt ist daher nicht
ausreichend abgeklärt. Die IV-Stelle wird daher ein psychiatrisches Gutachten
zu veranlassen haben, damit das Ausmass der Agoraphobie mit Panikattacken und
die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeklärt
werden. Da es sich dabei um eine bisher vollständig ungeklärte Frage handelt,
ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), damit
sie eine Begutachtung veranlasst und danach erneut über den Rentenanspruch entscheidet.
4.
4.1.
Umstritten ist im Weiteren die Statusfrage. Während die
Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie in der Zeit von März 2009 bis
November 2012 regelmässige Stellenbemühungen vorweisen kann, nimmt die IV-Stelle
den Standpunkt ein, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen nur gemacht
habe, um der benötigten Sozialhilfeleistungen nicht verlustig zu gehen. Den
Akten könnten zudem Hinweise entnommen werden, die für eine reine Tätigkeit als
Hausfrau im Gesundheitsfall sprächen.
4.2.
Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem
Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre
(Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3; Urteil
des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei
im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2).
4.3.
Anlässlich der Abklärung Haushalt vom 25. April 2017 (IV-Akte 15)
gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit in einem Pensum von
100 % erwerbstätig zu sein. Unmittelbar vor dem Vorstellungstermin beim [...]
habe sie ihre erste Panikattacke erlitten und seitdem sei sie nicht mehr arbeitsfähig.
Sie habe eine Lehre in der Pflege beginnen wollen, ihr Ziel sei es gewesen, in
einem 100 %-Pensum zu arbeiten. Sie habe nicht schon früher arbeiten
wollen, weil sie bei den Kindern habe bleiben wollen. In der Bestätigung vom
25. April 2017 (IV-Akte 14) gab sie an, anlässlich des ersten Vorstellungsgespräches
bei [...] ihre erste Panikattacke erlitten zu haben. Sie habe eine Lehre in der
Pflege absolvieren und 100 % arbeiten wollen. Die Betreuung der Kinder
wäre durch den Ehemann sichergestellt gewesen. In den ersten Jahren nach den
Geburten habe sie für die Kinder da sein wollen.
4.4.
Dem IK-Auszug (IV-Akte 3) ist eine Erwerbstätigkeit von März 1998
bis Juli 1999 zu entnehmen bei [...]. Dabei handelt es sich um ein
Arbeitsintegrationsprogramm für junge Erwachsene. Von Januar bis Oktober 2001
war die Beschwerdeführerin bei der [...] AG tätig. Das erste Kind kam am [...]
1999 und das zweite Kind am [...] 2002 (IV-Akte 1 S. 14) auf die Welt. Seit dem
11. November 2000 wird sie von der Sozialhilfe unterstützt (Anfrage an
Sozialhilfe vom 2. Juni 2016, IV-Akte 5). Der Anfrage ist des Weiteren zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Schritte zur beruflichen Integration
unternommen hat, die aus gesundheitlichen Gründen gescheitert sind. Die
Zusammenstellung der Protokolleinträge der Sozialhilfe betreffend Stellensuche
(Beschwerdebeilage 3) weist Einträge von März 2009 bis November 2012 aus.
Danach teilte die Sozialhilfe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. März
2009 mit, dass sie ab April 2009 von ihr Arbeitsbemühungen benötigten, ihre
Kinder seien nun sieben und zehn Jahre alt. Gemäss den einzelnen Einträgen wies
die Beschwerdeführerin der Sozialhilfe monatlich ihre Arbeitsbemühungen nach.
Am 23. Februar 2012 entschied die Sozialhilfe, sie beim Arbeitsintegrationszentrum
anzumelden und schickte ihr das entsprechende Formular zu. Am 7. März 2012 ging
die unterzeichnete Überweisung ans Arbeitsintegrationszentrum bei der
Sozialhilfe ein. Im Mai 2012 war die Beschwerdeführerin mit einem Mitarbeiter
des Arbeitsintegrationszentrums im Gespräch. Sie wurde für ein Standortgespräch
bei [...] für den 28. Juni 2012 eingeladen. Aus gesundheitlichen Gründen blieb
das Abschlussgespräch beim Arbeitsintegrationszentrum offen (Eintrag vom 2.
Oktober 2012) und ihr Dossier beim Arbeitsintegrationszentrum wurde aus gesundheitlichen
Gründen geschlossen (Eintrag vom 19. November 2012).
4.5.
Ein Sozialhilfebezüger unterliegt Pflichten. So muss er alles
Zumutbare unternehmen, um sich von der Sozialhilfe wirtschaftlich ablösen zu
können (zum Beispiel ernsthafte und realistische Arbeitsbemühungen und
Teilnahme an Integrationsprogrammen). Sie sind verpflichtet, sich ernsthaft um
eine Arbeit zu bemühen und eine angebotene Stelle oder Beschäftigungsmassnahme
anzunehmen, sofern es keine schwerwiegenden Gründe dagegen gibt. Die
Mitarbeiter der Sozialhilfe überprüfen die Bemühungen um Arbeit. Will ein
Sozialhilfebezüger eine angebotene Arbeit nicht annehmen, muss er vorher mit dem
Sozialberater bzw. der Sozialberaterin Rücksprache nehmen. Die Sozialhilfe
ihrerseits muss die Angaben der Sozialhilfebeziehenden überprüfen. Sie darf
Auskünfte bei Dritten (z.B. bei anderen Behörden, Arbeitgebern etc.) einholen,
wenn aufgrund der Angaben Fragen zur Arbeitsfähigkeit nicht oder nicht
ausreichend beantwortet sind (siehe dazu www.sozialhilfe.bs.ch/-sozialhilfe/rechte-pflichten.html).
4.6.
Die Protokolleinträge der Sozialhilfe belegen Arbeitsbemühungen der
Beschwerdeführerin für den Zeitraum April 2009 bis April 2012 und danach die
Teilnahme an der Arbeitsintegration. Diese konnte sodann nicht fortgesetzt
werden, da die Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt Dr. med. G____, Facharzt
für Allgemeine Medizin FMH, krankgeschrieben wurde (vgl. Protokolleinträge und
Bericht des Hausarztes vom 7. Juni 2016, IV-Akte 4). Die Protokolleinträge
enthalten keine Hinweise auf Kritik hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin
getätigten Arbeitsbemühungen. Insbesondere wurde nicht bemängelt, sie seien in
quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht ausreichend. Das Argument der
IV-Stelle, sie habe die Arbeitsbemühungen nur getätigt, um der benötigten
Sozialhilfeleistungen nicht verlustig zu gehen, verfängt daher nicht. Dass die
Sozialhilfeleistungen an den Nachweis von Arbeitsbemühungen gekoppelt sind, ist
eine dem Sozialhilfeempfänger obliegende gesetzlich verankerte Pflicht. Denn nach
§ 14 Abs. 3 Sozialhilfegesetz Basel-Stadt (SG 890.100) ist jede unterstützte
Person verpflichtet, sich um Arbeit zu bemühen und eine angebotene Beschäftigung
anzunehmen, sofern nicht schwerwiegende Gründe entgegenstehen. Daraus
abzuleiten, dass die Arbeitsbemühungen zum Nachweis der Stellensuche nicht
geeignet seien, ist ein unzulässiger Schluss und unterstellt obendrein der
Sozialhilfe, ihrer eigenen Nachprüfungspflicht nicht ausreichend nachgekommen
zu sein. Anhaltspunkte für eine mangelhafte Kontrolle durch die Sozialhilfe
liegen in den Akten jedoch keine vor. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (siehe oben Erw. 4.2.)
erwiesen, dass die Beschwerdeführerin sich in der Zeit von März 2009 bis Juni
2012 quantitativ und qualitativ ausreichend um Arbeit bemüht hat. Demzufolge
kann sie nicht als zu 100 % im Haushalt tätig angesehen werden.
4.7.
Die Beschwerdeführerin hat sich im April 2016 zum Rentenbezug angemeldet.
Im Jahr 2016 waren ihre Kinder bereits 14 und 17 Jahre alt. Die bereits seit
dem Jahr 2000 bestehende Unterstützung durch die Sozialhilfe belegt eine
angespannte finanzielle Situation. Die Beschwerdeführerin hat vor der Geburt
ihres ersten Kindes während eineinhalb Jahren an einem
Arbeitsintegrationsprogramm teilgenommen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 3). Die
damals noch sehr junge Beschwerdeführerin ohne Berufsausbildung hat sich also
darum bemüht, mit Hilfe eines solchen Programms im Erwerbsleben Fuss zu fassen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
zu mindestens 80 % erwerbstätig wäre. Da die Beschwerdeführerin weiterhin
von der Sozialhilfe Unterstützungsleistungen erhält, wird die IV-Stelle
zusätzlich bei der Sozialhilfe abzuklären haben, wie hoch das zumutbare Pensum
bei dem Alter der Kinder ist.
4.8.
Die IV-Stelle wird daher nach Durchführung der medizinischen und
erwerblichen Abklärungen den Einkommensvergleich auf der Basis einer
Erwerbstätigkeit von mindestens 80 % vorzunehmen haben.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und anschliessenden Neuverfügung an
die IV-Stelle zurückzuweisen ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht,
bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu
betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung vom 28. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: