Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.116

Verfügung vom 24. Mai 2018

Beweistauglichkeit eines bidisziplinären Gutachtens

 


Tatsachen

a)           Der 1971 geborene Beschwerdeführer wurde in Italien geboren und wanderte in seiner Kindheit mit seinen Eltern in die Schweiz ein. Später lebte er wieder einige Jahre in Italien, bis er im Jahr 1996 erneut in die Schweiz zog und hier verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachging (vgl. Lebenslauf des Beschwerdeführers, IV-Akte 1, S. 15). Seit 2006 war er als Marroni- und Glacéverkäufer selbständig erwerbend (Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2008, Akte 1 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 66).

b)           Am 12. Juni 2008 meldete er sich erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin liess daraufhin insbesondere eine Abklärung für Selbständigerwerbende durchführen (Bericht vom 5. Mai 2009, IV-Akte 25) und ein psychiatrisches Gutachten verfassen (psychiatrisches Gutachten von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. April 2009, IV-Akte 28). Gestützt darauf ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine ganztägige Präsenz zumutbar sei, wobei von einer Leistungsminderung von 20% auszugehen sei. Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2009 (IV-Akte 29) und Verfügung vom 18. September 2009 (IV-Akte 35) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mangels Erfüllung der einjährigen Wartefrist ab. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

c)            Im Juni 2015 liess sich der Beschwerdeführer durch seinen behandelnden Psychiater Dr. D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, erneut bei der Beschwerdegegnerin anmelden und liess berufliche Massnahmen beantragen (Schreiben vom 16. Juni 2015, IV-Akte 36; vgl. auch das ergänzende Schreiben vom 25. August 2015, IV-Akte 38). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm daraufhin ein individuelles Coaching vom 15. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 zu (Mitteilung vom 27. Januar 2016, IV-Akte 42). Mit Mitteilungen vom 31. Mai 2016 sprach sie ihm zudem einen Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt in der Zeit vom 24. Mai 2016 bis zum 31. Juli 2016 und ein grosses Taggeld zu (IV-Akten 53 und 54). Am 14. Juni 2016 wurde die Massnahme vorzeitig beendet (vgl. Coachingbericht vom 14. Juni 2016 und Mitteilung vom 22. Juni 2016, IV-Akten 60 und 61).

d)           Im Rahmen ihrer weiteren Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Dr. E____, FMH Innere Medizin und FMH Rheumatologie, und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 30. Juni 2017, IV-Akte 79). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit zu 60% arbeitsfähig sei (a.a.O., S. 68). Mit Vorbescheid vom 7. November 2017 (IV-Akte 84) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 33% keine Rente zuspreche. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 13. November 2017 Einwand erheben (IV-Akte 85; vgl. auch die Ergänzung zum Einwand vom 15. Dezember 2017, IV-Akte 90). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme der beiden Gutachter ein. Diese hielten an ihrer Einschätzung im Gutachten fest (Stellungnahme vom 27. April 2018, IV-Akte 99). Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin schliesslich ihren Vorbescheid (IV-Akte 102).

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 33%. In medizinischer Hinsicht stellt sie dabei auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 79), sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 27. April 2018 (IV-Akte 99) ab.

2.2.           Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf das erwähnte bidisziplinäre Gutachten abgestellt. Insbesondere sei die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht begründet. Es sei mit den behandelnden Ärzten von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50% auszugehen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen den falschen Tabellenlohn zugrunde gelegt. Im Weiteren sei auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).

4.                

4.1.           Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 79) stellte der rheumatologische Gutachter Dr. E____ keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er im Wesentlichen die Folgenden (IV-Akte 79, S. 31):

1.    Chronisches zervikospondylogenes Reizsyndrom (ICD-10 M53.1)

2.    Intermittierend lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5)

3.    Widespread Pain Syndrom (ICD-10 M79.7)

4.    Rheumatisches Fieber 1983

5.    St. n. Polytoxikomanie mit Kokain-, Heroin- und Cannabiskonsum

6.    Dyslipidämie

7.    Chronischer Nikotinkonsum

8.    Rhinitis allergica mit Sensibilisierung auf Pollen

9.    Polypektomie Colon ascendens 25. November 2015

Dr. E____ bejahte eine Fibromyalgie-Symptomatik (IV-Akte 79, S. 34 f.) und hielt dazu fest, dass dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert werden könne (IV-Akte 79, S. 36).

Die psychiatrische Gutachterin Dr. F____ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)

-       Somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

-       Kombinierte Persönlichkeitsstörung vom narzisstisch unreifen, dysthymen und abhängigen Typ (ICD-10 F61.0)

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt sie ein Status nach Polytoxikomanie und Konsum von Cannabis, Kokain und Heroin (ICD-10 F11.1, F12.1, F14.1) fest (IV-Akte 79, S. 51). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit der Wiederaufnahme der Behandlung bei Dr. D____ im Jahr 2015 zu 40% in der bisherigen Tätigkeit in seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch in einer Angepassten Tätigkeit attestierte sie dem Beschwerdeführer eine Einschränkung von 40% (IV-Akte 79, S. 66).

In ihrer Konsensbesprechung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit die psychiatrische Beurteilung massgebend sei. Somit bestehe insgesamt eine Arbeitsfähigkeit von 60% in einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit (IV-Akte 79, S. 68).

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2018 (IV-Akte 99) hielten die Gutachter an ihrer Einschätzung im Gutachten fest.

4.2.           Das Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ vom 30. Juni 2017 (IV-Akte 79) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 79, S. 58 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Darauf ist im Folgenden einzugehen.

4.3.           Der Beschwerdeführer kritisiert zum einen, dass die Gutachter die vom behandelnden Psychiater Dr. D____ attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvollziehbar begründet bezeichnet hätten. Sie selbst hätten jedoch auch nicht begründet, weshalb eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen solle (und nicht eine 50%ige oder eine 30%ige). Insbesondere würden sie nicht begründen, weshalb ihre Einschätzung um 10% tiefer liege als jene der behandelnden Ärzte.

Zum andern bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich das Gutachten zu wenig mit dem gescheiterten Arbeitsversuch auseinander setzte. Die Erkenntnisse aus dem Arbeitsversuch und die Schätzungen im Gutachten seien derart widersprüchlich, dass nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne. Es sei von einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

4.4.           4.4.1   Dr. D____ hielt in seinem Bericht vom 12. Juli 2016 (IV-Akte 63) die Diagnosen rezidivierende depressive Störung mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10 F33) und unreife Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) fest. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50% seit Mai 2015. Dazu verwies er auf eine reduzierte psychophysische Belastbarkeit des Beschwerdeführers, die eine verminderte Leistungsfähigkeit zur Folge habe.

Die Diagnosen von Dr. D____ weichen leicht von jenen der psychiatrischen Gutachterin Dr. F____ ab (vgl. E. 4.1.), wobei sich die beiden Psychiater einig sind, dass eine depressive Störung und eine Persönlichkeitsstörung vorliegen (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen von Dr. F____ im Gutachten, IV-Akte 79, S. 56 f.). Dr. F____ diagnostizierte zudem eine somatoforme Schmerzstörung. Ähnlich gering ist sodann der Unterschied der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 10%. Dieser Unterschied kann als unterschiedliche Beurteilung verstanden werden. Dies genügt nicht als Indiz im Sinne der Ausführungen unter E. 3.3., das gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würde. Zudem hat die Gutachterin Dr. F____ im Gegensatz zu Dr. D____ eine Würdigung der Standardindikatoren vorgenommen (vgl. IV-Akte 79, S. 58 ff.), wie sie vom Bundesgericht beim Vorliegen psychischer Diagnosen verlangt wird (vgl. E. 3.3.). Der Bericht von Dr. D____ führt somit nicht zu Zweifeln am Gutachten.

4.4.2   Im Wesentlichen dasselbe gilt bezüglich der Einschätzung von Dr. G____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 29. Mai 2016 (IV-Akte 67, S. 6 f.), welchen der Beschwerdeführer im Mai 2016 zweimal ‑ zur rheumatologischen Abklärung ‑ konsultiert hatte. Dr. G____ stellte die folgende Diagnose: vielgestaltiges Beschwerdebild unsicherer Spezifität ‑ DD: im Rahmen eines cervikospondylogenen/-cephalen Symptomkomplexes. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit räumte er ein, diese sei schwierig einzuschätzen und sollte wohl interdisziplinär, am besten im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens, festgelegt werden. Aus rein rheumatologischer Sicht seien körperlich schwere Arbeiten nur noch mit einer deutlichen Einschränkung um ca. 70% zumutbar. Für eine geeignete Tätigkeit bestünden qualitative Einschränkungen, es müsse die Möglichkeit zu Wechselpositionen vorhanden sein, jedoch keine monoton-repetitiven Haltungen oder Bewegungen und keine Überkopftätigkeiten. Als Marroni- und Glacéverkäufer liege wohl eine relevante Einschränkung vor, insbesondere sei das dabei nötige Heben von schweren Lasten nicht mehr möglich. Er würde die Einschränkung bei mindestens 50% festlegen.

Auch hier bestätigte der rheumatologische Gutachter Dr. E____, dass schwere Tätigkeiten wie z.B. die Arbeit auf dem Bau, für den Beschwerdeführer nicht ideal wären. Anders als Dr. G____ ging er jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Marroni- und Glacéverkäufer sowie andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten uneingeschränkt ausüben könne (vgl. Gutachten, IV-Akten 79, S. 36). Auch hier ist die Beurteilung des Gutachters umfassender, detaillierter und ausführlicher als jene von Dr. G____. Hinzu kommt, dass Dr. G____ die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als schwierig bezeichnete und selbst erklärte, dass sie wohl interdisziplinär festgelegt werden sollte, am besten im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 67, S. 2). Auch der Bericht von Dr. G____ vermag daher nicht zu Zweifeln am Gutachten vom 30. Juni 2017 zu führen.

4.4.3   Schliesslich bleiben die Berichte des Hausarztes Dr. H____, FMH Innere Medizin, vom 18. August 2016 (IV-Akte 67) und vom 9. Dezember 2017 (IV-Akte 90, S. 6 f.). Dr. H____ stellte zunächst folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

-       Chronisches spondylogenes und discogenes Cervikothorakalsyndrom

-       Chronic fatigue

-       Rezidivierende depressive Episoden

-       Emotional instabile Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typus

Daneben wies er auf verschiedene weitere Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hin (Bericht vom 18. August 2016, IV-Akte 67, S. 1). Die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers erachtete er als diesem nicht mehr zumutbar und erklärte, mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (IV-Akte 67, S. 3).

Mit Bericht vom 9. Dezember 2017 (IV-Akte 90, S. 6 f.) wies Dr. H____ insbesondere darauf hin, dass er glaube, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für ein Chronic Fatigue Syndrome. Diese Diagnose sei im Gutachten andiskutiert, jedoch nicht aufgenommen worden. Sie sei aber hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von Relevanz. Im Übrigen erachte er die Diagnosen der Gutachter als korrekt. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er auf maximal 50% für eine leichte, abwechslungsreiche Arbeit.

Insbesondere zur Frage des Vorliegens eines Chronic Fatigue Syndroms äusserten sich die Gutachter Dr. F____ und Dr. E____ in ihrer Stellungnahme vom 27. April 2018 (IV-Akte 99). Sie erklärten, aus rein rheumatologischer Sicht könne „rheumatologisch und schmerzmedizinisch“ ergänzend zur psychiatrischen Beurteilung der somatoformen Schmerzstörung ein Widespread Pain Syndrom beschrieben werden. In der Diagnose würden die Erschöpfungssymptomatik und Leistungsintoleranz sowie funktionelle und vegetative Beschwerden beschrieben. Im somatischen Gesamtkontext könnten die beschriebenen Beschwerden anamnestisch, klinisch, radiologisch und laborchemisch nicht eingeordnet werden. Aus psychiatrischer-gutachterlicher Sicht werde die vom Hausarzt wegen der erhöhten Ermüdbarkeit erhobene Diagnose eines Chronic Fatigue Syndromes der Symptomatik der leichten depressiven Episode im Rahmen der rezidivierenden depressiven Störung eingeordnet, da die erhöhte Ermüdbarkeit gemäss ICD-10 eine Hauptsymptomatik der depressiven Störung sei. Dies sei somit im Gutachten berücksichtigt worden.

Die Gutachter haben in ihrer ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie der Argumentation des Hausarztes Dr. H____ nicht folgen. Auch im Vergleich seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und derjenigen der Gutachter besteht eine Divergenz von 10%. Hier gilt dasselbe wie unter E. 4.4.1 und E. 4.4.2. Gesagte. Mangels klarer Hinweise gibt es keinen Anlass, um aufgrund dieses Unterschieds die Beurteilung der Gutachter in Frage zu stellen.

4.5.           Was im Weiteren die Auseinandersetzung der Gutachter mit dem gescheiterten Arbeitsversuch anbelangt, so trifft es nicht zu, dass die Gutachter sich nicht zu diesem geäussert hätten. Zunächst findet sich der Coachingbericht vom 14. Juni 2016 (IV-Akte 61) an verschiedenen Stellen des Gutachtens zitiert: im Auftrag, in der Aktenzusammenstellung und der rheumatologischen Anamnese (IV-Akte 79, S. 2, 12, 17). Die psychiatrische Gutachterin Dr. F____ erklärte zudem, der Bericht müsse aus psychiatrischer Sicht nicht divergent diskutiert werden. Er widerspiegle nachvollziehbar die damalige mangelnde Belastungsfähigkeit des Beschwerdeführers (IV-Akte 79, S. 57). Im Weiteren hielt sie fest, die Eingliederungsbemühungen seien aufgrund einer Überforderungssituation des Beschwerdeführers gescheitert. Das Scheitern sei mit der Gesundheitsschädigung begründet (IV-Akte 79, S. 62). Dr. F____ bestätigte in diesem Sinne die eingeschränkte Belastbarkeit des Beschwerdeführers an verschiedener Stelle. So hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer bei Belastung und Überforderung zunehmend mit affektiver Dekompensation, einer Depression und einer Zunahme der Schmerzstörung reagiere (IV-Akte 79, S. 61). Auch in ihren Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit wies sie explizit darauf hin, dass die Durchhaltefähigkeit des Beschwerdeführers und die affektive Belastbarkeit durch die depressive Symptomatik beeinträchtigt sei. Unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der Aktenlage, des Befundes, den subjektiven Angaben, des gesamten Verlaufs und der funktionellen Einschränkungen, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus rein psychiatrischer Sicht zu 40% beeinträchtigt sei (IV-Akte 79, S. 65). Das Gutachten ist ‑ anders als der Coachingbericht ‑ eine medizinische Beurteilung. Der Coachingbericht wurde berücksichtigt und die umfassende Beurteilung der Gutachter ‑ in diesem Fall insbesondere der psychiatrischen Gutachterin ‑ ist nachvollziehbar. Auch dieses Argument des Beschwerdeführers führt nicht zu Zweifeln am Gutachten.

4.6.           Andere als die genannten Vorbringen gegen das Gutachten macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die zu einer Beweisuntauglichkeit führen würden. Demnach hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. E____ und F____ abgestellt. In zeitlicher Hinsicht legte die psychiatrische Gutachterin den Beginn der Arbeitsunfähigkeit von 40% auf die Wiederaufnahme der Behandlung beim Psychiater Dr. D____ im Jahr 2015 (IV-Akte 79, S. 66). Gemäss dessen Bericht vom 12. Juli 2016 erfolgte diese im Mai 2015 (IV-Akte 53, S. 3).

4.7.           Die Frage, ob im Vergleich zur ersten, rentenablehnenden Verfügung vom 18. September 2009 (IV-Akte 35) eine Veränderung stattgefunden hat (vgl. E. 3.2.), ist vorliegend zu Recht unumstritten. Die frühere Verfügung basierte auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 29. April 2009 (IV-Akte 28). Dieser stellt die Diagnosen eines Verdachts auf eine unreife Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) sowie eines Verdachts auf eine dysthyme Störung (ICD-10 F34.1; vgl. IV-Akte 28, S. 4). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam Dr. C____ damals zum Schluss, der Beschwerdeführer sei aufgrund der dysthymen Störung allenfalls vermindert belastbar. Er sollte aber eine klar strukturierte Tätigkeit durchaus ganztags durchführen können. Es könne allenfalls eine Leistungseinschränkung von 20% angenommen werden, welche seit Februar 2006 bestehe.

Allein schon aufgrund der Zunahme der Arbeitsunfähigkeit um 20% ist eine Veränderung im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen. Es bleibt die Frage des aus der nun massgebenden medizinischen Beurteilung resultierenden Invaliditätsgrads zu klären.

5.                

5.1.           5.1.1   Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

5.1.2   Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die ‑ einzeln oder in Kombination ‑ zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei Männern führt eine Reduktion der Erwerbstätigkeit von einer Voll- zu einer Teilzeitbeschäftigung statistisch gesehen zu einem überproportional tieferen Lohn, was ebenfalls einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2., 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2. und 8C_664/2007 vom 14. April 2008 E. 8.3). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

5.2.           Die Beschwerdegegnerin stellte für den Validen- wie für den Invalidenlohn auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1 ab. Dem Validenlohn legte sie dabei den Lohn für Männer im Detailhandel (Position 47), Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.9% zugrunde. Für das Invalideneinkommen stellte sie auf das Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich der Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.9% ab.

5.3.           Der Beschwerdeführer macht geltend, der Betrieb eines Marronistandes umfasse deutlich andere Arbeiten als die „blosse“ Verkaufstätigkeit. Es könne daher beim Valideneinkommen nicht auf das Kompetenzniveau 1 der Position 47 abgestellt werden. Vielmehr müsse entweder das Kompetenzniveau 3 oder 4 als massgebend erachtet werden, oder mindestens das Total für Männer, wie dies beim Invalideneinkommen geschehen sei. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug von 25% vorzunehmen.

5.4.           Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit im gleichen Umfang, nämlich zu 40%, eingeschränkt ist, erscheint es nicht sachgerecht, auf zwei unterschiedliche Tabellenlöhne abzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin getan hat. Es rechtfertigt sich in diesem Fall, sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf denselben Lohn abzustellen. Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.). Es kann daher vorliegend offen gelassen werden, auf welchen Tabellenlohn abzustellen wäre.

Der Beschwerdegegnerin beizupflichten ist hingegen bezüglich der Verneinung eines leidensbedingten Abzugs. Bei der Arbeitsunfähigkeit von 40% sind seine gutachterlich festgestellten Einschränkungen bereits vollumfänglich berücksichtigt. Sie können daher nicht zusätzlich im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs berücksichtigt werden (vgl. BGE 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird beim Einkommensvergleich beim Validen- wie beim Invalideneinkommen auf denselben Lohn abgestellt, weil davon ausgegangen wird, dass er auch in der bisherigen Tätigkeit (wenn auch in eingeschränktem Umfang) weiterarbeiten könnte, ist ein leidensbedingter Abzug in diesem Fall ebenfalls nicht angezeigt. Da der Beschwerdeführer sein eigener Chef ist, wenn er Glacé und Marroni verkauft, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er ‑ wie potenziell ein Angestellter ‑ in einem Teilzeitpensum und aufgrund der Pensenreduktion unterdurchschnittlich verdienen würde. Dasselbe gilt bezüglich seines Vorbringens, dass es immer wieder zu Problemen mit Mitarbeitenden und Vorgesetzten komme. Dass er der ständigen Anleitung und Überwachung bedürfe, geht überdies aus dem Gutachten nicht hervor.

5.5.           Infolge des Prozentvergleichs (ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs resultiert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 40% ein Invaliditätsgrad von ebenfalls 40%. Damit hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Viertelsrente der IV (vgl. E. 3.1.). In zeitlicher Hinsicht endete das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG Ende April 2016 (bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Mai 2015; vgl. E. 4.6.). Seine Wiederanmeldung erfolgte im Juli 2015 (vgl. IV-Akte 36). Folglich liegt die sechsmonatige Frist nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) innerhalb des Wartejahres. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers besteht somit ab dem 1. Mai 2016.

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 24. Mai 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2016 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. Mai 2018 aufgehoben und dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. Mai 2016 zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: