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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.118
Verfügung vom 25. Mai 2018
Statusfrage, keine Anwendung der gemischten Methode
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin wurde am [...] in Deutschland geboren, wo sie eine von Gewalt geprägte Kindheit und Jugend erlebte, was sich später in ihren Paarbeziehungen fortsetzte. Nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit begann sie eine Berufslehre als Bäckereifachverkäuferin, die sie jedoch wegen eines Unfalles nicht abschloss. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin für verschiedene Arbeitgeber als Betriebsmitarbeiterin. Phasenweise konsumierte die Beschwerdeführerin regelmässig Betäubungsmittel. Im Jahr 2006 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, wo sie zuletzt ab August 2010 bis November 2014 in einem Kindertagesheim mit einem Pensum von rund 80% als Hauswirtschaftsmitarbeiterin angestellt war (Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 15).
b) Im November 2012 wurde wegen eines Carpaltunnelsyndroms eine Dekompression des Nervus medianus rechts durchgeführt (OP-Bericht vom 5. November 2012, IV-Akte 8) und im April 2014 fand aufgrund einer Rhizarthrose links eine Trapezektomie und Aufhängeplastik (OP-Bericht vom 11. April 2014, IV-Akte 34 S. 6) statt.
c) Im September 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Diese leitete ein Aufbautraining bei der Institution „C____“ ein, das vom 25. November 2014 bis zum 27. Februar 2015 dauerte (Zielvereinbarung, IV-Akte 40 und Abschlussbericht vom 26. Februar 2015, IV-Akte 60). Die Beschwerdegegnerin holte zudem Erkundigungen erwerblicher Art ein und führte am 9. Juni 2016 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 5. Juli 2016, IV-Akte 88). Weiter veranlasste sie eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrisch) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dres. med. D____ und E____ vom 30 März und vom 13. April 2017, IV-Akte 100). Vom 1. Juni 2017 bis zum 27. Juli 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stationär in der Klinik F____ auf (Austrittsbericht vom 31. Oktober 2017, IV-Akte 113). Nachdem sie diesen Bericht ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. März 2018 (IV-Akte 116) die Abweisung eines Rentenanspruches in Aussicht. Am 25. Mai 2018 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 123).
II.
Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2018 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Juli 2018 gutgeheissen.
IV.
Mit Arztbericht vom 13. Juni 2019 ersucht die Beschwerdeführerin um Abbietung der mündlichen Parteiverhandlung und um Fällung eines Urteils gestützt auf die Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2019 wird die Verhandlung zufolge Rückzug des Antrags abgeboten. Am 18. Juni 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.1.2. Bei ihrer IV-Anmeldung im September 2013 gab die Beschwerdeführerin als Grund der Behinderung „Karpaltunnelsyndrom OP re. Hand 5. November 2012“ an und führte aus, wegen „Leiden an den Händen, Arthrose, Beine, Nagelpilz, Hals und Schulter, Rückenleiden“ in medizinischer Behandlung zu stehen.
4.2.2. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens, Dr. med. E____, diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf, zum damaligen Zeitpunkt leicht- bis mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0/1) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline (ICD-10: F60.31). Erläuternd führt er aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Symptome zur Diagnostizierung einer depressiven Episode. Die Tatsache, dass sie in ihrem Tagesablauf die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne, auch wenn es zuhause nicht immer ordentlich und sauber sei und der Umstand, dass sie eine intakte Beziehung zu ihrer behinderten Schwester und einer langjährigen Freundin pflegen könne, spreche gegen eine mittelgradige bis schwere Ausprägung der Depression. Ferner habe sie die Konzentration während der Exploration weitgehend aufrecht erhalten können und er habe keine kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt. Das Fehlen einer andauernden bedrückt-traurigen oder gereizt-aggressiven Stimmung, die fehlende absolute Freud- oder Interesselosigkeit und der Umstand, dass keine andauernd verminderte Energie vorliege, sprächen für eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung. Daneben bestehe eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline. Bis zum Jahr 2013 sei diese als leichtgradig zu beurteilen gewesen. Durch die dann aufgetretenen körperlichen Beschwerden sei es zu einer Dekompensation der psychischen Beschwerden gekommen, weshalb der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung seither als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen sei. Nebst diesen beiden Diagnosen bestehe ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereich beider Schultern, intermittierend auftretend lumbalen Rückenschmerzen und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Daumensattelgelenke. Auch wenn die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne, so müsse - sofern sich die Schmerzen nicht hinreichend durch eine körperliche Störung erklären liessen - eine psychische Überlagerung angenommen werden. Diese somatisch nicht begründbaren Schmerzen seien am ehesten als Ausdruck der Depression zu betrachten. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht gegeben, ebensowenig die von der behandelnden Psychiaterin erwähnte Traumafolgestörung oder die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Der Gutachter führt an Funktionseinschränkungen eine affektive Instabilität im Sinne einer wechselhaften Stimmung, eine gewisse Impulskontrollstörung, eine Selbstwertproblematik, Alpträume, eine verminderte Energie und häufige Müdigkeit, eine Vergesslichkeit und eine leicht verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie ein häufiges Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit an. Unter Berücksichtigung dieser Funktionseinschränkungen, aber auch der teilweise festgestellten Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin, sei psychiatrisch insgesamt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% seit dem Jahr 2013 auszugehen. Diese Beurteilung gelte sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für alternative Tätigkeiten. Eine gewisse gleichzeitige Verminderung der Leistungsfähigkeit sei miteingeschlossen (Gutachten vom 13. April 2017, IV-Akte 99).
4.2.3. Im Rahmen der Konsensbesprechung kommen die Gutachter zu einer bidisziplinären Gesamtbeurteilung gemäss welcher die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Mai 2014 zu 100% arbeitsunfähig war. Ab dem 5. Juli 2014 ist ihr nach Ansicht der Gutachter die Ausübung einer den somatisch bedingten Leiden angepassten Arbeit im Umfang von 70% zumutbar (IV-Akte 100, S. 20).
4.3.2. Hingegen kritisiert die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihre behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G____, das psychiatrische Teilgutachten als nicht beweiskräftig, da es bezüglich Anamnese sehr lückenhaft sei. Ferner lasse es eine eingehende Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin, mit der Zweitmeinung Dr. med. J____s und der Klinik F____ vermissen lasse. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Stellungnahme des RAD vom 9. August 2018 verwiesen werden (IV-Akte 125). Der Gutachter hat sich eingehend mit den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt und überzeugend begründet, weshalb er zu einer anderen Einschätzung gelangt. Die beiden zu einem späteren Zeitpunkt verfassen Berichte vermögen ferner keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung zu wecken, zumal sie keine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes postulieren. Auch hinsichtlich des psychischen Beschwerdebildes ist daher vom lege artis erstellten und schlüssig und nachvollziehbar begründeten Gutachten Dr. med. E____s auszugehen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom Mai 2014 bis zum 4. Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig war. Ab dem 5. Juli 2014 gilt für sämtliche, den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70%.
5.2.2. Praxisgemäss kommt den vor Ort getätigten Angaben, die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur abgegeben werden, im Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht zu (Zur Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde vgl. Urteil BGer 8C_609/2017 vom 27. März 2018, E. 4.3.4.). Im vorliegenden Fall steht die Aussage der Beschwerdeführerin jedoch im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrer letzten Anstellung bei der K____ Kindertagesstätte während 26 Jahren immer Vollzeitanstellungen innehatte (vgl. u.a. IV-Akten 3 und 99 S. 8). Selbst dann, als sie sich gleichzeitig noch um ihre mehrfachbehinderte Schwester kümmerte. 2006 wurde die Schwester in einem Behindertenheim untergebracht und die Beschwerdeführerin reiste aus ihrer Heimat in die Schweiz ein. Hier bewohnt sie alleine eine Zweizimmerwohnung und hat niemandem gegenüber Betreuungspflichten. Nachdem sie ihre Vollzeitstelle bei der L____ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte (vgl. Bestätigung des Hausarztes vom 12. Oktober 2009, IV-Akte 4 und Bericht der Abteilung Psychosomatik am M____ vom 16. Dezember 2013, IV-Akte 27 S. 7f.), konnte sie nach einer zehnmonatigen Phase der Arbeitslosigkeit im August 2010 bei der K____ eine 80% Stelle antreten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie unter den gegebenen Umständen bei guter Gesundheit nicht weiterhin voll erwerbstätig sein sollte. Abgesehen von der Entwicklung des Gesundheitszustandes lassen sich keine anderweitigen relevanten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ausmachen, die für eine Reduktion auf 80% sprechen würden. Entgegen ihrer ursprünglichen Aussage vom 5. Juni 2016 ist die Beschwerdeführerin deshalb als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu betrachten.
6.2.2. Auf der Basis der verwendeten Einkommenszahlen und unter Berücksichtigung einer Vollerwerbstätigkeit und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Mai 2014 bis zum 4. Juli 2014 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100% und damit ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Diese endet mit Ablauf des Monats in welchem die Beschwerdeführerin nicht mehr in rentenbegründendem Ausmass invalid ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2014, Rz 3116f.). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge von Mai 2014 bis Ende Juli 2014 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.
6.2.3. Der Rentenanspruch ab August 2014 bemisst sich anhand derselben Einkommenszahlen und auf der Basis einer vollständigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, jedoch aufgrund einer seit dem 5. Juli 2014 bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit. Dabei resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 21.45%.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2018 wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin für Mai 2014 bis und mit Juli 2014 befristet eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Von den Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.--, werden Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin und Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin geht, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 1‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 127.05 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘325.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 102.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen