Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.118

Verfügung vom 25. Mai 2018

 

Statusfrage, keine Anwendung der gemischten Methode


Tatsachen

I.          

a) Die Beschwerdeführerin wurde am [...] in Deutschland geboren, wo sie eine von Gewalt geprägte Kindheit und Jugend erlebte, was sich später in ihren Paarbeziehungen fortsetzte. Nach Absolvierung der obligatorischen Schulzeit begann sie eine Berufslehre als Bäckereifachverkäuferin, die sie jedoch wegen eines Unfalles nicht abschloss. In der Folge arbeitete die Beschwerdeführerin für verschiedene Arbeitgeber als Betriebsmitarbeiterin. Phasenweise konsumierte die Beschwerdeführerin regelmässig Betäubungsmittel. Im Jahr 2006 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein, wo sie zuletzt ab August 2010 bis November 2014 in einem Kindertagesheim mit einem Pensum von rund 80% als Hauswirtschaftsmitarbeiterin angestellt war (Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 15).

b) Im November 2012 wurde wegen eines Carpaltunnelsyndroms eine Dekompression des Nervus medianus rechts durchgeführt (OP-Bericht vom 5. November 2012, IV-Akte 8) und im April 2014 fand aufgrund einer Rhizarthrose links eine Trapezektomie und Aufhängeplastik (OP-Bericht vom 11. April 2014, IV-Akte 34 S. 6) statt.

c) Im September 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2). Diese leitete ein Aufbautraining bei der Institution „C____“ ein, das vom 25. November 2014 bis zum 27. Februar 2015 dauerte (Zielvereinbarung, IV-Akte 40 und Abschlussbericht vom 26. Februar 2015, IV-Akte 60). Die Beschwerdegegnerin holte zudem Erkundigungen erwerblicher Art ein und führte am 9. Juni 2016 eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 5. Juli 2016, IV-Akte 88). Weiter veranlasste sie eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrisch) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dres. med. D____ und E____ vom 30 März und vom 13. April 2017, IV-Akte 100). Vom 1. Juni 2017 bis zum 27. Juli 2017 hielt sich die Beschwerdeführerin für eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung stationär in der Klinik F____ auf (Austrittsbericht vom 31. Oktober 2017, IV-Akte 113). Nachdem sie diesen Bericht ihrem RAD zur Stellungnahme unterbreitet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. März 2018 (IV-Akte 116) die Abweisung eines Rentenanspruches in Aussicht. Am 25. Mai 2018 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 123).

II.         

Vertreten durch die Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2018 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab Mai 2014. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 30. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest.

III.       

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. Juli 2018 gutgeheissen.

IV.      

Mit Arztbericht vom 13. Juni 2019 ersucht die Beschwerdeführerin um Abbietung der mündlichen Parteiverhandlung und um Fällung eines Urteils gestützt auf die Akten. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2019 wird die Verhandlung zufolge Rückzug des Antrags abgeboten. Am 18. Juni 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                   

2.1.             In der angefochtenen Verfügung geht die Beschwerdegegnerin davon aus, die Beschwerdeführerin sei bei Erfüllung des Wartejahres im Mai 2014 in der Lage gewesen, eine angepasste Arbeit im Umfang von 40% auszuüben. Ab Juli 2014 habe sich der Gesundheitszustand verbessert und es habe eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestanden. In Anwendung der gemischten Methode, unter Zugrundelegung eines Status von 81% Erwerbstätigkeit und 19% Haushaltführung, ermittelte sie für den Zeitraum von Mai 2014 bis Juli 2014 einen Invaliditätsgrad von 35%. Danach habe der Invaliditätsgrad bis zum 31. Dezember 2017 noch 5% betragen. In Anwendung der neuen Berechnungsvorgaben für Teilerwerbstätige ergebe sich ab dem 1. Januar 2018 ein Invaliditätsgrad von 20%. Die Beschwerdeführerin habe demnach keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente.

2.2.             Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, auf das bidisziplinäre Gutachten, insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten, könne nicht abgestellt werden. Zum einen sei es bezüglich der Anamnese sehr lückenhaft und berücksichtige die belastenden Faktoren wie die Gewalterlebnisse und die Suchtproblematik nicht. Zum anderen lasse es eine eingehende Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen Dr. med. G____s und der Klinik F____ vermissen. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin die Anwendung der gemischten Methode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt hat.

3.                   

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.                   

4.1.             4.1.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

4.1.2. Bei ihrer IV-Anmeldung im September 2013 gab die Beschwerdeführerin als Grund der Behinderung „Karpaltunnelsyndrom OP re. Hand 5. November 2012“ an und führte aus, wegen „Leiden an den Händen, Arthrose, Beine, Nagelpilz, Hals und Schulter, Rückenleiden“ in medizinischer Behandlung zu stehen.

4.2.             4.2.1. Der Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens vom 30. März 2017, Dr. med. D____, bezeichnet (1). einen Status nach Dekompression des Nervus medianus rechts am 5. November 2012 wegen eines Karpaltunnelsyndroms rechts mehr als links; (2). einen Status nach Trapezektomie und Aufhängeplastik links am 11. April 2014 wegen Rhizarthrose links mehr als rechts; und (3). einen Status nach lateraler Malleolarfraktur rechts am 21. Februar 2016 mit Status nach Osteosynthese (Metallentfernung geplant für 3. April 2017) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nach der Operation der Rhizarthrose am 11. April 2014 habe gemäss Rheumatologie des H____-Spitals bis zum 4. Juli 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Zwar habe der Operateur, Dr. med. I____, diese bis zum 30. September 2014 verlängert, gleichzeitig habe er aber auch darauf hingewiesen, dass eine psychiatrische Grunderkrankung bestehe. Die somatischen Beschwerden habe dieser mit einer „gewissen belastungsbedingten Schmerzsymptomatik an der linken Hand“ umschrieben. Aufgrund der Angaben in den Berichten kommt der Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei ab dem 5. Juli 2014 wieder hergestellt gewesen. Aus rein rheumatologischer Sicht seien der Beschwerdeführerin seither körperlich leichte bis selten intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne spezifische Belastung der Fingergelenke und der Kniegelenke und ohne wiederholte oder längerdauernde Überkopfarbeiten ohne Leistungseinbusse zumutbar (IV-Akte 100).

4.2.2. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens, Dr. med. E____, diagnostiziert eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf, zum damaligen Zeitpunkt leicht- bis mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0/1) und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline (ICD-10: F60.31). Erläuternd führt er aus, die Beschwerdeführerin erfülle die Symptome zur Diagnostizierung einer depressiven Episode. Die Tatsache, dass sie in ihrem Tagesablauf die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend erledigen könne, auch wenn es zuhause nicht immer ordentlich und sauber sei und der Umstand, dass sie eine intakte Beziehung zu ihrer behinderten Schwester und einer langjährigen Freundin pflegen könne, spreche gegen eine mittelgradige bis schwere Ausprägung der Depression. Ferner habe sie die Konzentration während der Exploration weitgehend aufrecht erhalten können und er habe keine kognitiven Beeinträchtigungen festgestellt. Das Fehlen einer andauernden bedrückt-traurigen oder gereizt-aggressiven Stimmung, die fehlende absolute Freud- oder Interesselosigkeit und der Umstand, dass keine andauernd verminderte Energie vorliege, sprächen für eine leicht- bis mittelgradige Ausprägung. Daneben bestehe eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typus Borderline. Bis zum Jahr 2013 sei diese als leichtgradig zu beurteilen gewesen. Durch die dann aufgetretenen körperlichen Beschwerden sei es zu einer Dekompensation der psychischen Beschwerden gekommen, weshalb der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung seither als leicht- bis mittelgradig zu beurteilen sei. Nebst diesen beiden Diagnosen bestehe ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereich beider Schultern, intermittierend auftretend lumbalen Rückenschmerzen und belastungsabhängige Schmerzen im Bereich beider Daumensattelgelenke. Auch wenn die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden könne, so müsse - sofern sich die Schmerzen nicht hinreichend durch eine körperliche Störung erklären liessen - eine psychische Überlagerung angenommen werden. Diese somatisch nicht begründbaren Schmerzen seien am ehesten als Ausdruck der Depression zu betrachten. Die Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien nicht gegeben, ebensowenig die von der behandelnden Psychiaterin erwähnte Traumafolgestörung oder die Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung. Der Gutachter führt an Funktionseinschränkungen eine affektive Instabilität im Sinne einer wechselhaften Stimmung, eine gewisse Impulskontrollstörung, eine Selbstwertproblematik, Alpträume, eine verminderte Energie und häufige Müdigkeit, eine Vergesslichkeit und eine leicht verminderte Konzentrationsfähigkeit sowie ein häufiges Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit an. Unter Berücksichtigung dieser Funktionseinschränkungen, aber auch der teilweise festgestellten Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben der Beschwerdeführerin, sei psychiatrisch insgesamt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% seit dem Jahr 2013 auszugehen. Diese Beurteilung gelte sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für alternative Tätigkeiten. Eine gewisse gleichzeitige Verminderung der Leistungsfähigkeit sei miteingeschlossen (Gutachten vom 13. April 2017, IV-Akte 99).

4.2.3. Im Rahmen der Konsensbesprechung kommen die Gutachter zu einer bidisziplinären Gesamtbeurteilung gemäss welcher die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns im Mai 2014 zu 100% arbeitsunfähig war. Ab dem 5. Juli 2014 ist ihr nach Ansicht der Gutachter die Ausübung einer den somatisch bedingten Leiden angepassten Arbeit im Umfang von 70% zumutbar (IV-Akte 100, S. 20).

4.3.             4.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt das somatische Teilgutachten und die darin bezüglich Arbeitsfähigkeit vorgenommene Beurteilung zu Recht nicht. Darauf ist ohne Weiteres abzustellen.

4.3.2. Hingegen kritisiert die Beschwerdeführerin unter Berufung auf ihre behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G____, das psychiatrische Teilgutachten als nicht beweiskräftig, da es bezüglich Anamnese sehr lückenhaft sei. Ferner lasse es eine eingehende Auseinandersetzung mit den Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin, mit der Zweitmeinung Dr. med. J____s und der Klinik F____ vermissen lasse. Diesbezüglich kann auf die zutreffende Stellungnahme des RAD vom 9. August 2018 verwiesen werden (IV-Akte 125). Der Gutachter hat sich eingehend mit den Ausführungen der behandelnden Psychiaterin auseinandergesetzt und überzeugend begründet, weshalb er zu einer anderen Einschätzung gelangt. Die beiden zu einem späteren Zeitpunkt verfassen Berichte vermögen ferner keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurteilung zu wecken, zumal sie keine dauerhafte Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes postulieren. Auch hinsichtlich des psychischen Beschwerdebildes ist daher vom lege artis erstellten und schlüssig und nachvollziehbar begründeten Gutachten Dr. med. E____s auszugehen. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vom Mai 2014 bis zum 4. Juli 2014 vollständig arbeitsunfähig war. Ab dem 5. Juli 2014 gilt für sämtliche, den körperlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 70%.

4.4.             4.4.1. Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist.

4.4.2. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 9. Juni 2016 deswegen eine derartige Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 12% eingeschränkt ist (IV-Akte 88).

5.                   

5.1.             5.1.1. Je nachdem, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige einzustufen ist, gelangt eine andere Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Bei einer ganztägig erwerbstätigen Person hat dies praxisgemäss anhand eines reinen Einkommensvergleiches nach Art. 16 ATSG zu erfolgen. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden.

5.1.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

5.2.             5.2.1. Gestützt auf die anlässlich der Abklärung vor Ort von der Beschwerdeführerin getätigte Aussage, wonach sie im Gesundheitsfall weiterhin zu 80% tätig wäre (vgl. Bestätigung vom 5. Juni 2016, IV-Akte 87), wendet die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode an und geht von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 81% aus und weist die verbleibenden 19% dem Aufgabenbereich Haushaltsführung zu. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei - entgegen ihrer damaligen Angaben - als rein Erwerbstätige zu betrachten.

5.2.2. Praxisgemäss kommt den vor Ort getätigten Angaben, die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur abgegeben werden, im Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht zu (Zur Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde vgl. Urteil BGer 8C_609/2017 vom 27. März 2018, E. 4.3.4.). Im vorliegenden Fall steht die Aussage der Beschwerdeführerin jedoch im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihrer letzten Anstellung bei der K____ Kindertagesstätte während 26 Jahren immer Vollzeitanstellungen innehatte (vgl. u.a. IV-Akten 3 und 99 S. 8). Selbst dann, als sie sich gleichzeitig noch um ihre mehrfachbehinderte Schwester kümmerte. 2006 wurde die Schwester in einem Behindertenheim untergebracht und die Beschwerdeführerin reiste aus ihrer Heimat in die Schweiz ein. Hier bewohnt sie alleine eine Zweizimmerwohnung und hat niemandem gegenüber Betreuungspflichten. Nachdem sie ihre Vollzeitstelle bei der L____ aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hatte (vgl. Bestätigung des Hausarztes vom 12. Oktober 2009, IV-Akte 4 und Bericht der Abteilung Psychosomatik am M____ vom 16. Dezember 2013, IV-Akte 27 S. 7f.), konnte sie nach einer zehnmonatigen Phase der Arbeitslosigkeit im August 2010 bei der K____ eine 80% Stelle antreten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie unter den gegebenen Umständen bei guter Gesundheit nicht weiterhin voll erwerbstätig sein sollte. Abgesehen von der Entwicklung des Gesundheitszustandes lassen sich keine anderweitigen relevanten Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ausmachen, die für eine Reduktion auf 80% sprechen würden. Entgegen ihrer ursprünglichen Aussage vom 5. Juni 2016 ist die Beschwerdeführerin deshalb als im Gesundheitsfall voll Erwerbstätige zu betrachten.

6.                   

6.1.             Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargestellten Grundlagen medizinischer und erwerblicher Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

6.2.             6.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie die Einkommensvergleiche vorgenommen hat. Auf diese zutreffenden Zahlen kann grundsätzlich verwiesen werden, zumal die Basisvergleichseinkommen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden und nichts dagegen spricht, darauf abzustellen.

6.2.2. Auf der Basis der verwendeten Einkommenszahlen und unter Berücksichtigung einer Vollerwerbstätigkeit und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit von Mai 2014 bis zum 4. Juli 2014 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 100% und damit ein befristeter Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Diese endet mit Ablauf des Monats in welchem die Beschwerdeführerin nicht mehr in rentenbegründendem Ausmass invalid ist (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2014, Rz 3116f.). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge von Mai 2014 bis Ende Juli 2014 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.

6.2.3. Der Rentenanspruch ab August 2014 bemisst sich anhand derselben Einkommenszahlen und auf der Basis einer vollständigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall, jedoch aufgrund einer seit dem 5. Juli 2014 bestehenden 70%igen Arbeitsfähigkeit. Dabei resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 21.45%.

 

7.                   

7.1.             Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 25. Mai 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin von Mai 2014 bis Juli 2014 für drei Monate befristet eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.             Dieses Ergebnis ist als teilweises Obsiegen zu betrachten, weshalb die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) in der Höhe von Fr. 800.-- hälftig den Parteien aufzuerlegen sind.

7.3.             Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine anteilsmässige Parteientschädigung im Umfang von Fr. 1‘650.-- (inkl. Auslagen) zu. Soweit das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege damit nicht gegenstandslos ist, kann ihm entsprochen werden und es ist ihr ein Kostenerlasshonorar in der Höhe von Fr. 1‘325.-- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2018 wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin für Mai 2014 bis und mit Juli 2014 befristet eine ganze Invalidenrente auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

          Von den Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.--, werden Fr. 400.-- der Beschwerdegegnerin und Fr. 400.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin geht, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.

          Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 1‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 127.05 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.

          Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘325.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 102.-- (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 


 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: