Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Ph. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

lic. iur. A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.119

Verfügung vom 11. Juni 2018

Anforderungen an die Beweiskraft eines medizinischen Gutachtens; vorliegend nicht erfüllt.

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1962, studierte Rechtswissenschaften und schloss ihr Studium im Jahr 1990 erfolgreich mit dem Lizentiat ab (vgl. IV-Akte 1, S. 5). Ab November 1996 bis August 2000 arbeitete sie 80 % als Juristin für C____ in Bern (vgl. IV-Akte 2, S. 5). Vom 12. März 2001 bis zum 31. März 2002 war sie 80 % als Juristin für das Unternehmen D____ in Bern tätig (vgl. IV-Akte 2, S. 4). In den Jahren 2005 bis 2009 studierte die Beschwerdeführerin am E____institut der Universität F____. Ab August 2010 befand sie sich in psychiatrischer Behandlung, bis August 2014 in den G____ Kliniken (vgl. IV-Akte 15) und ab Oktober 2014 bei Dr. H____ (vgl. IV-Akte 8).

b)        Im Januar 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin wegen einer seit dem Jahr 2003 bestehenden bipolaren Erkrankung zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte um Berichterstattung ersucht (vgl. den Bericht von Dr. H____ vom 16. Februar 2016 [IV-Akte 8]; Bericht der G____ Kliniken vom 29. März 2016 [IV-Akte 15]). Gestützt auf die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. September 2016 (IV-Akte 20) holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein (u.a. den Bericht von Dr. H____ vom 19. Dezember 2016 [IV-Akte 25] und die ergänzende Stellungnahme Dr. H____ vom 8. März 2017 [IV-Akte 29]). Im weiteren Verlauf erteilte sie Dr. I____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten Dr. I____ vom 17. Juli 2017; IV-Akte 34).

c)         Mit Vorbescheid vom 23. August 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 37). Am 27. November 2017 nahm diese detailliert Stellung. Der Eingabe legte sie diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 47, S. 11 ff.). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. I____ die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 8. Mai 2018 ein (vgl. IV-Akte 53). Am 11. Juni 2018 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 58).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 11. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, der Beschwerdeführerin die ihr zustehende IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei diese anzuweisen, ein neues Gutachten zu erstellen. (2.) Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 14. November 2018 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie einen Bericht von Dr. J____ vom 13. November 2018 beigelegt.

III.      

Am 30. Januar 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ vom 17. Juli 2017, respektive auf seine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 8. Mai 2018 und in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des RAD, habe man zu Recht aufgrund fehlender Invalidität eine Rentenleistung abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. I____ vom 17. Juli 2017 dürfe nicht abgestellt werden. Es erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Namentlich habe sich der Gutachter nicht ausreichend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und keine umfassenden Abklärungen getätigt (vgl. insb. S.7 ff. der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

3.3.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.2.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       4.3.1.  Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 58) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. I____ vom 17. Juli 2017 (IV-Akte 34). Dr. I____ machte geltend, eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne nicht gestellt werden. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit führte er an: (1.) bipolare Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7) und (2.) Status nach Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20). Des Weiteren hat Dr. I____ klargestellt, dass die geklagten Konzentrationsstörungen nicht objektiviert werden könnten (S. 13 des Gutachtens).

4.3.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. I____ geltend, aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit seit 2003/2004, nach dem Austritt der Explorandin aus der Psychiatrischen K____klinik, aus psychiatrischer Sicht jemals eingeschränkt gewesen sei, gebe es keine. Eine bipolare Störung lasse sich mit Psychopharmakotherapie gut behandeln. In der Regel sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit liege aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % vor (vgl. S. 18 des Gutachtens).

4.4.       4.4.1.  Auf dieses Gutachten von Dr. I____ vom 17. Juli 2017 kann nicht ohne weiteres abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.2. hiervor) nicht. Insbesondere erscheint die vom Experten vorgenommene Auseinandersetzung mit den Vorakten als ungenügend. Auch ist die Beurteilung von Dr. I____ insgesamt nicht als widerspruchsfrei zu werten (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Es ist zwar nachvollziehbar, dass Dr. I____ von einer zwischenzeitlich eingetretenen Remission der (gut behandelbaren) bipolaren Störung ausgeht und daher – rein aufgrund der bipolaren Störung – eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneint. Diese gutachterliche Einschätzung deckt sich im Ergebnis auch mit den Einschätzungen der anderen involvierten Ärzte. Namentlich hat Dr. H____ bereits im Bericht vom 16. Februar 2016 (IV-Akte 8) dargetan, die bipolare Störung sei eine prinzipiell gut behandelbare Störung (vgl. S. 3 oben des Berichtes). Im Bericht vom 8. März 2017 (IV-Akte 29) hat Dr. H____ explizit klargestellt, manische Symptome habe sie während der gesamten Behandlungszeit nicht gesehen (vgl. S. 2 des Berichtes). Dr. I____ führte in der ergänzenden Stellungnahme vom 8. Mai 2018 (IV-Akte 53) aus, anlässlich der testpsychologischen Untersuchung in den G____ Kliniken sei der Verdacht auf ein leichtes manisches Zustandsbild erhoben worden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Explorandin an einer schweren manischen Erkrankung leide (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

4.4.3.  Eine psychiatrische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin kann aber gleichwohl angesichts der Aktenlage nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Namentlich sind die Einschätzungen der anderen involvierten Ärzte geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. I____ hervorzurufen. In diesem Zusammenhang kann zunächst auf die Ausführungen von Dr. L____ verwiesen werden, der die Beschwerdeführerin ab dem 22. September 2010 bis zum 24. Juli 2014 behandelt hatte. Dr. L____ legte in seinem Bericht vom 13. November 2017 (IV-Akte 47, S. 31 ff.) dar, im Jahre 2011 habe eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60 % bestanden, die einerseits begründet gewesen sei durch die depressive Restsymptomatik, andererseits aber vor allem durch die nun klarer zutage tretende Persönlichkeitsstörung. Diese sei geprägt von starker narzisstischer Verletzlichkeit, Angst vor Entwertung, Kontrollverlust und kompensatorischer Beziehungsgestaltung mit einer misstrauisch vermeidenden Grundhaltung, kompensatorischer Dominanz oder Unterordnung, grosser Ambivalenz und Prokrastinationsverhalten. Er stelle daher als zweite Diagnose eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen. Diese Komorbidität sei Erklärung für die dauerhafte Einschränkung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit um ca. 60 % und die Schwierigkeiten der Patientin, sich entweder selbständig oder mit Hilfe beruflich auf dem ersten Arbeitsmarkt einzugliedern (vgl. S. 3 des Berichtes). Auch Dr. J____ diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. November 2018 (Replikbeilage) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und unreifen Zügen (ICD-10 F61.0).

4.4.4.  Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung resp. einer Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lässt sich auch angesichts der im Rahmen der testpsychologischen Untersuchungen gewonnenen Erkenntnisse nicht per se ausschliessen. Im Bericht der G____ Kliniken vom 9. November 2017 (IV-Akte 47, S. 13 ff.) war festgehalten worden, die Patientin erfülle laut SKID II die Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung nicht. Gleichzeitig war aber klargestellt worden, die aufgeführten Diagnosen beruhten auf den Angaben der Patientin während der Testung. Eine Fremdanamnese bzw. Verhaltensbeobachtung über einen längeren Zeitraum fehle und schränke die Validität des Befunds ein (vgl. S. 9 des Berichtes). Festzuhalten ist überdies, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens ergänzende Funktion zuerkannt wird, während die klinischen Untersuchungen mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.7. und 9C_458/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2.). Dementsprechend können die Testergebnisse der G____ Kliniken (IV-Akte 47, S. 22 ff) alleine nicht ausreichen, um das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung auszuschliessen.

4.4.5.  Gegen die Einschätzung von Dr. I____ spricht überdies, dass sich in Bezug auf gewisse vom Gutachter angenommene biografische Daten Widersprüche zu den anderen Akten ergeben. So berichtete Dr. I____, die Beschwerdeführerin habe in der Schule keinerlei Schwierigkeiten gehabt und habe ihr Studium erfolgreich abgeschlossen (S. 12 des Gutachtens). Im Bericht der G____ Kliniken vom 22. Dezember 2003 (IV-Akte 18, S. 6 ff.) war jedoch – dem widersprechend – festgehalten worden, die Patientin habe das Gymnasium nur unregelmässig besucht und sei schlussendlich von der Schule geflogen. Nach einem Suizidversuch im 16. Altersjahr (Tablettenintoxikation) habe sie ein Internat besucht (vgl. S. 2 des Berichtes). Dem kantonalen Datenmarkt zufolge ist die Beschwerdeführerin im Oktober 1979 von M____ nach F____ gezogen. In der Anmeldung zum IV-Leistungsbezug gab sie an, sie habe 1983 am N____ Gymnasium F____ die Matura gemacht (vgl. IV-Akte 1, S. 5). Dr. H____ führte ihrerseits im Bericht vom 16. Februar 2016 (IV-Akte 8, S. 1 ff.) an, die Kindheit ihrer Patientin sei von vielen (berufsbedingten) Umzügen und Schulwechseln (vierzehn verschiedene Schulen) geprägt gewesen (vgl. S. 2 des Berichtes). Der schulische Werdegang erscheint damit nicht so positiv wie von Dr. I____ dargetan. Auffällig ist im Übrigen auch, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Jurastudium nie richtig im Berufsleben hat Fuss fassen können. Ein adäquates Einkommen erzielte sie einzig während ihrer Tätigkeit für C____ in Bern ab November 1996 bis August 2000 (vgl. IV-Akte 2, S. 5) und des Engagements für das Unternehmen D____ in Bern vom 12. März 2001 bis zum 31. März 2002 (vgl. IV-Akte 2, S. 4). Die Darstellung von Dr. I____ erscheint auch hier als zu positiv und kann – zumindest aus der Sicht des medizinischen Laien – nicht ohne weiteres nachvollzogen werden. Angesichts der auffälligen Vorgeschichte hätte es jedenfalls einer fundierteren Betrachtungsweise, gerade auch was die schulische und berufliche Ausbildung der Beschwerdeführerin angeht, bedurft. Im Auszug aus dem Individuellen Konto wird beispielsweise auch eine Tätigkeit für O____ (1981 bis 1996 resp. 2002 bis 2007) erwähnt (IV-Akte 5, S. 3 f.). Diesbezüglich erscheint unklar, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich dort gearbeitet hat oder ob es sich bei dem im Individuellen Konto festgehaltenen Lohn letztlich um "familiäre Unterstützungsleistungen" gehandelt hat.

4.4.6.  Im Übrigen gibt es Widersprüche in den Akten, die zumindest ein weiteres Nachfragen vonseiten des Gutachters bedurft hätten. Beispielsweise ging Dr. I____ davon aus, es seien in der Familie der Explorandin keine psychiatrischen Erkrankungen bekannt (S. 12 oben des Gutachtens). Im Bericht von Dr. H____ vom 16. Februar 2016 (IV-Akte 8, S. 1 ff.) war aber festgehalten worden, die Schwester der Patientin sei wegen Depressionen IV-berentet (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.4.7.  Ausserdem fällt auf, dass Dr. I____ gewisse Aspekte der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin völlig anders als alle anderen involvierten Ärzte darstellt. So macht der Gutachter geltend, während der ganzen Untersuchung hätten sich keine Zeichen einer Konzentrationsschwäche gezeigt. Die Explorandin sei auch gut auf die gestellten Fragen eingegangen. Sie habe keine Gedankenabrisse, keine Neologismen und keine Gedankenleere gezeigt. In ihren Schilderungen seien keine Hinweise auf überwertige Ideen erkennbar gewesen. Wahnhaftes Denken oder Wahnvorstellungen seien ebenfalls nicht vorhanden gewesen. Die Explorandin habe einen klaren und guten Bezug zur Realität und zu ihrer Person gehabt (vgl. S. 11 des Gutachtens). Im Bericht der Psychiatrischen K____klinik vom 22. Dezember 2003 (IV-Akte 18, S. 6 ff.) war hingegen festgehalten worden, der Gedankengang der Patientin sei formal leicht weitschweifig, kohärent, inhaltlich geprägt von Entwertungen Dritten gegenüber und Grössenideen gewesen (vgl. S. 3 des Berichtes). Die Patientin habe durch eine ausgeprägte Verletz- und Kränkbarkeit sowie mangelnde Steuerungsfähigkeit und Impulskontrolle imponiert. Die narzisstische Problematik habe sich in einem narzisstischen Grössenselbst verbunden mit Entwertungen anderer Personen sowie auch im Erleben eigener Hilflosigkeit verbunden mit starken Insuffizienzgefühlen gezeigt (vgl. S. 4 des Berichtes). Im Bericht der Psychiatrischen K____klinik vom 11. März 2004 (IV-Akte 18, S. 2 ff.) war dargetan worden, die Patientin sei formalgedanklich weitschweifig, inkohärent und umständlich. Affektiv sei sie reizbar, inkontinent und weinerlich, mit raschem Wechsel ins beinahe Läppische. Zusätzlich seien eine fehlender Absprachefähigkeit sowie ein verbal aggressives Verhalten gegenüber dem Pflegepersonal, Distanzlosigkeit gegenüber den Mitpatienten sowie Impulsdurchbrüche aufgefallen (vgl. S. 4 des Berichtes). Im Bericht der G____ Kliniken vom 9. November 2017 (IV-Akte 47, S. 13 ff.) war festgehalten worden, die Patientin habe Mühe, Fragen mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten. Sie habe sich viele Gedanken über die Fragen gemacht und mehrfach die Formulierungen und die zum Teil ungenaue und absolute Art der Fragestellung kritisiert (vgl. S. 5 des Berichtes). Im weiteren Bericht der G____ Kliniken vom 9. November 2017 (IV-Akte 47, S. 22 ff.) war dargetan worden, die Patientin habe das Gespräch dominiert. In der Anamnese habe sie weitschweifig geantwortet. Sie habe bei Unstimmigkeiten eine direkte und impulsive Art. Zum Beispiel habe sie in einem Untertest unangemessen verärgert über eine Wissensfrage reagiert, da diese zu ungenau formuliert sei (vgl. S. 5 des Berichtes). Auch angesichts dieser abweichenden ärztlichen Aussagen kann nicht ohne weiteres der auffallend positiven Darstellung von Dr. I____ gefolgt werden.

4.5.       Unter Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten lassen sich insgesamt keine zuverlässigen Aussagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resp. deren Arbeitsfähigkeit machen. Aus diesem Grunde erscheint es angezeigt, dass diese eine umfassende psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst. Der von der Beschwerdegegnerin beizuziehende psychiatrische Gutachter hat sich – mit Blick auf die im Raum stehenden Diagnosen – ausführlich mit den relevanten Vorakten auseinanderzusetzen und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fundiert zu begründen. Allenfalls hat er weitere Unterlagen einzuholen (vgl. insb. die auf S. 6 der Beschwerde erwähnten medizinischen Institutionen/Ärzte). Spezielles Augenmerk hat der Gutachter dabei der Frage zu widmen, ob eine Persönlichkeitsstörung (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) vorliegt.

5.             

5.1.       Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 11. Juni 2018 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 11. Juni 2018 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: