Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.120

Verfügung vom 24. Mai 2018

Beweiskraft von Administrativgutachten; vorliegend erfüllt.

 


Tatsachen

I.          

a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt von 1. Oktober 2007 bis 31. Mai 2008 als [...] beim Hotel [...], in Basel, angestellt (vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 30, S. 2). Sie beantragte am 4. Oktober 2002 Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter Hinweis auf Rheuma und Diabetes (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 12. Februar 2003 einen Rentenanspruch ab (vgl. IV-Akte 10). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 11. März 2005 erneut angemeldet und Arbeitsvermittlung beantragt hatte, lehnte die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2005 einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung ebenfalls ab (vgl. IV-Akte 25).

b) Am 24. Juni 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin ein drittes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste am 16. Februar 2009 eine Abklärung vor Ort. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu 75% erwerbstätig und zu 25% im Haushalt beschäftigt wäre (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 54). Zudem gab sie bei den C____ Basel (nachfolgend: C____) ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag und diese holten ausserdem ein zusätzliches Gutachten bei der [...]klinik ein (vgl. IV-Akte 72). Das vom 23. Juni 2010 datierte psychiatrische Gutachten der C____ ging der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2011 zu (vgl. IV-Akte 77). Da der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) dieses als ungenügend erachtete, gab die Beschwerdegegnerin bei der Rehaklinik D____ ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag, welches am 16. Oktober 2012 erstattet wurde (vgl. IV-Akte 95). Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Abklärung einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad von 7% mit Verfügung vom 25. Juni 2013 verneint hatte (vgl. IV-Akte 124), erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde am Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Mit Urteil vom 20. Februar 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde gut und sprach der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Ergebnisse des C____-Gutachtens ab Januar 2009 eine Viertelsrente zu (vgl. IV-Akte 137).

c) Im Zuge einer im Mai 2015 eingeleiteten Rentenrevision gab die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2015 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit 4-5 Monaten verschlechtert (vgl. Revisionsfragebogen, IV-Akte 144). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. E____, FMH Rheumatologie, und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 24.3.2017, vgl. IV-Akte 171; psychiatrisches Gutachten vom 28.3.2017, vgl. IV-Akte 175). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. Juli 2017 mit, sie beabsichtige, die Rente aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit März 2017 einzustellen (vgl. IV-Akte 180). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 183), tätigte die Beschwerdegegnerin bei Dr. F____ eine Rückfrage (vgl. Schreiben vom 28.2.2018, IV-Akten 187 und 190) und holte eine Stellungnahmen des RAD ein (vgl. IV-Akte 191). Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode mit Verfügung vom 24. Mai 2018 einen rentenausschliessenden IV-Grad von 9% und hob die Invalidenrente der Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2018 auf (vgl. IV-Akte 193).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 29. Juni 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2018 [recte: 24. Mai 2018] aufzuheben.

2.     Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen.

3.     Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

In der Beilage zur Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin den Kurzbericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ vom 27. Juni 2018 ein (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3).

b) Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2018 folgende Rechtsbegehren:

1.     Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.     Falls ein ausführlicher Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. G____, eingereicht wird, sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

c) Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 22. Oktober 2018 sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie reicht den ausführlichen Bericht von Dr. G____ vom 21. Oktober 2018 ein (vgl. Replikbeilage/RB 1).

d) Die Beschwerdegegnerin holt bei Dr. F____ und beim RAD eine Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme Dr. F____ vom 19.11.2018, Duplikbeilage/DB 1; vgl. IV-Akte 198; Stellungnahme RAD vom 26.11.2018, IV-Akte 199) und beantragt mit Duplik vom 21. Dezember 2018 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen in Form eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei Dr. F____.

e) Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 lässt sich die Beschwerdeführerin nochmals vernehmen. Sie gibt an, sie begrüsse grundsätzlich den Antrag der Beschwerdegegnerin, könne sich jedoch aufgrund der in der Beschwerde und Replik dargelegten Mängel des Gutachtens von Dr. F____ nicht mit einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. F____ einverstanden erklären, weshalb im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Abklärung diese bei einem noch nicht involvierten Psychiater einzuholen wäre.

III.       

Mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2018 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____ bewilligt. 

IV.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 4. März 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2018 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ die der Beschwerdeführerin infolge des Urteils vom 20. Februar 2014 ausgerichtete Viertelsrente aufgehoben. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf das Gutachten von Dr. F____, auf welchem die angefochtene Verfügung basiert, könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.

2.2.             Im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens hält die Beschwerdegegnerin dafür, eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. F____ vom 9. März 2017 könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, weshalb sie mit Duplik vom 21. Dezember 2018 eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. F____ vorschlägt. Damit kann sich aber wiederum die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären und bringt vor, ein Verlaufsgutachten bei Dr. F____ komme aufgrund der in der Beschwerde und Replik aufgezeigten Mängel nicht in Frage.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist daher, ob auf das Gutachten von Dr. F____ abgestellt werden kann, oder ob es in medizinischer Hinsicht weiterer Abklärungen bedarf.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2.             Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3.             Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

3.4.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre (rheumatologisch/psychiatrische) Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ (vgl. IV-Akten 171 und 175). Sie ermittelte in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 75% Erwerb und 25% Haushalt einen rentenausschliessenden IV-Grad von 9% und hob infolge dessen die Viertelsrente der Beschwerdeführerin auf (vgl. IV-Akte 193).

4.2.             Vorab ist in erwerblicher Hinsicht festzustellen, dass die genannte Aufteilung (Haushalt und Erwerb) anlässlich der Abklärung vom 12. Mai 2009 festgestellt und durch das Urteil vom 20. Februar 2014 von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt bestätigt wurde (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 54; Urteil, insb. Erwägung 3.5, IV-Akte 137, S. 6). Sie wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Da sich in den Akten keine Hinweise finden lassen, die auf ein höheres Erwerbseinkommen schliessen lassen, ist diese Aufteilung weiterhin gültig.

4.3.             Zudem ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gegen das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 24. März 2017 (vgl. IV-Akte 171) keine Einwände erhebt. Dr. E____ konnte bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen erheben, die aus rein rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (vgl. IV-Akte 171, S. 12). Entsprechend hielt der Gutachter fest, es seien der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht alle Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar, was mit dem rheumatologischen Vorgutachten aus dem Jahr 2011 korreliert (vgl. IV-Akte 72). Einzige Ausnahme bilde eine kurze vorübergehende Einschränkung des linken, nicht-dominanten Armes ab März 2016 wegen einer Epicondylitis radialis (Tennisellenbogen), die aktuell nicht mehr bestehe (vgl. IV-Akte 171, S. 12 und 15). Die Begründung des Gutachters ist schlüssig und nachvollziehbar und steht zudem auch im Einklang mit dem rheumatologischen Vorgutachten vom 7. Februar 2011 des H____-Spitals, wonach aus rein rheumatologischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 72, S. 6). Da das Gutachten von Dr. E____ widerspruchsfrei ist und auch keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen, kann darauf abgestellt werden.

4.4.             4.4.1. In einem nächsten Schritt ist auf den Hauptstreitpunkt des vorliegenden Verfahrens, das Gutachten von Dr. F____ vom 28. März 2017 (vgl. IV-Akte 175), einzugehen.

4.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das genannte Gutachten den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, E. 3) entspricht, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese, vgl. insbesondere IV-Akte 175, S. 1-9) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Hervorzuheben ist, dass sich der Gutachter auch ausführlich mit den beiden Vorgutachten, dem Gutachten der C____ vom 23. Juni 2010, welches der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2011 zuging (vgl. IV-Akte 77), und dem Gutachten der Rehaklinik D____ vom 16. Oktober 2012 (vgl. IV-Akte 95), auseinandergesetzt hat. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen.

4.4.3. In materieller Hinsicht attestierte Dr. F____ der Beschwerdeführerin im Gutachten vom 28. März 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F 33.0/1). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (vgl. IV-Akte 175, S. 17). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von 20%, wobei damit gleichzeitig eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit mit berücksichtigt sei. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin und der kaum vorhandenen psychiatrischen Akten in den letzten Jahren, könne keine verlässliche Aussage über den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Beschwerden gemacht werden, weshalb die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungsdatum gültig sei (vgl. IV-Akte 175, S. 21).

4.4.4. Zur Begründung der Diagnose und des Schweregrades führte der Gutachter aus, es hätten sich anlässlich der aktuellen Untersuchung anamnestisch die Symptome der häufig traurigen und lustlosen Stimmung, der Energielosigkeit, der häufigen Müdigkeit, der Durchschlafstörung, der Ängstlichkeit, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, der schlechten Konzentrationsfähigkeit, des schlechten Appetits, des verminderten Selbstvertrauens sowie des manchmal auftretenden Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren lassen. Diese Symptome würden die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen Kriterien erfüllen. In ursächlicher Hinsicht seien die andauernden Schmerzen und eine frühere Belastung durch den Gefängnisaufenthalt des 29-jährigen Sohnes bis vor etwa vier bis fünf Jahren zu nennen (vgl. IV-Akte 175, S. 17). In Bezug auf den Schweregrad gibt der Gutachter an, während der aktuellen 1,75 Std. dauernden Untersuchung sei die Stimmung zu Beginn und während des Gesprächs über die Beschwerden bedrückt gewesen und die Beschwerdeführerin habe zeitweise auch geweint. Psychomotorisch habe sie dabei einen eher langsamen Eindruck hinterlassen.

4.4.5. Gleichzeitig gab der Gutachter aber an, beim Gespräch über Themen, die nicht die Beschwerden betroffen hätten, sei die Stimmung der Beschwerdeführerin aufgehellt und am Ende der Untersuchung sei die Stimmung ausgeglichen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch dann und wann lächeln können. Insgesamt habe sie zudem einen deutlich vitaleren Eindruck als noch zu Beginn gemacht und eine psychomotorische Verlangsamung sei nicht mehr gegeben gewesen (vgl. IV-Akte 175, S. 18). Eine subjektiv geklagte Energielosigkeit, Müdigkeit und Traurigkeit habe sich am Ende der Exploration klinisch nicht mehr nachweisen lassen. Während der gesamten Untersuchung sei die Beschwerdeführerin zudem sehr konzentriert gewesen. Aufgefallen sei ausserdem, dass die Beschwerdeführerin keine präzisen zeitlichen Angaben habe machen können.

4.4.6. So hielt er fest, der Schweregrad sei aktuell eher als leicht- denn als mittelgradig zu beurteilen (vgl. IV-Akte 175, S. 21, 22, 26). Gegen einen ausschliesslich mittelgradigen oder gar schweren Grad der Depression spreche die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten kein Antidepressivum mehr einnehme. Bei einem ausgeprägteren Leidensdruck wäre doch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das ihr verordnete Antidepressivum einnehmen würde. In diesem Kontext sei auch festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin nicht immer konsistent und zum Teil widersprüchlich gewesen seien und sich zeitweise auch eine bewusstseinsnahe Aggravationstendenz habe feststellen lassen (vgl. IV-Akte 175, S. 18). So habe die Beschwerdeführerin beispielsweise darüber berichtet, dass sie das ihr verordnete Medikament Cymbalta täglich jeden Morgen regelmässig einnehme. Nachdem eine Laboruntersuchung zwecks Blutkonzentrationsbestimmung des Cymbaltas in die Wege geleitet worden sei, habe sie sich dann auf einmal korrigiert und erklärt, dass sie das Cymbalta seit einigen Monaten gar nicht mehr einnehme. Des Weiteren habe sie berichtet, dass sie sich regelmässig einmal alle zwei Wochen in die Behandlung zu ihrem Psychiater Dr. G____ begebe. Mit dem Bericht von Dr. G____ vom 21. Januar 2016 konfrontiert, in welchem festgehalten wird, dass sie sich nur gelegentlich bei ihm in Behandlung befinde, habe sie sich korrigiert und bemerkt, dass sie die Termine manchmal vergesse. In diesem Kontext erwähnt der Gutachter jedoch einschränkend, dass auch die Angaben von Dr. G____ nicht konsistent seien, zumal dieser im Bericht vom 14. November 2016, im Gegensatz zum Bericht vom 21. Januar 2016, schildere, dass die Beschwerdeführer regelmässig alle drei bis vier Wochen komme und konsistent über ihre Beschwerden klage (vgl. a.a.O.). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Anamnese des Tagesablaufes spontan berichtet, dass sie sich nach dem Frühstück den ganzen Tag in ihr Zimmer zurückziehe und nie nach draussen begebe. Erst auf mehrmaliges Nachfragen hin habe sie dann geschildert, dass sie mit ihrer Schwiegertochter manchmal einkaufen gehe, und dass sie mit ihr zusammen, manchmal mit den Enkelkindern, auch spazieren gehe. Des Weiteren habe sie berichtet, dass sie mit ihren Eltern wegen ihrer depressiven Beschwerden keinen Kontakt mehr pflege und auf Nachfrage hin korrigierend geschildert, dass sie vor zwei bis drei Monaten zum letzten Mal Kontakt mit den Eltern gehabt habe (vgl. IV-Akte 175, S. 19).

4.5.             4.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt die vom Gutachter festgestellte gesundheitliche Verbesserung im Vergleich zu den Ausführungen im Gutachten der C____ aus dem Jahre 2011 zu Recht nicht. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüber dem Vorgutachten der C____ verbessert hat, wird vom Gutachter nicht nur mit der fehlenden Suizidalität und den fehlenden stationären Hospitalisationen schlüssig und nachvollziehbar begründet. Für eine solche spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin monatelang vor der gutachterlichen Untersuchung kein Antidepressivum mehr eingenommen hat, und dass die Sitzungen beim behandelnden Psychiater, Dr. G____, nicht regelmässig, sondern nur gelegentlich stattfinden, schildert doch Dr. G____ in seinem ausführlichen Bericht vom 21. Oktober 2018 eine Behandlungslücke vom 16. September 2015 bis 21. Januar 2016 (vgl. RB 1, S. 1 und ferner die Stellungnahme von Dr. F____ vom 26.2.2018, IV-Akte 190, S. 2, und die RAD-Stellungnahme vom 17.6.2017, IV-Akte 177, S. 5). Die Beschwerdeführerin wendet sich in erster Linie gegen die Ausführungen des Gutachters zu den beiden Vorgutachten, namentlich das Gutachten der C____ vom 23. Juni 2010, welches der Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 zuging, und das Gutachten vom 3. Oktober 2012 der Rehaklinik D____.

4.5.2. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die C____-Gutachter der Beschwerdeführerin im Jahre 2010 unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit derzeit mittelgradiger Episode (lCD-10 F33.1) attestierten und daraus folgend eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatten (vgl. IV-Akte 77, S. 22 und 24). Dagegen hielten die Gutachter der Rehaklinik D____ fest, der von den C____-Gutachtern festgestellte Depressionsgrad sei unter Zuzug der ergänzenden Untersuchungen therapeutischer, verhaltensmässiger und insbesondere neuropsychologischer Art weiter zu relativieren und entspreche im Maximum einer mittelgradigen depressiven Episode im Grenzbereich zu einer leichten depressiven Episode (vgl. IV-Akte 95 S. 38 unten), was zu einer 20% höheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, namentlich einer lediglich 40%igen Arbeitsunfähigkeit, führte. Die Gutachter führten weiter aus, es müsse angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in aktiv-steuernder Weise ihre effektiv vorhandenen Fähigkeiten als schlechter darzustellen versuche, als diese effektiv seien.

4.5.3. Dr. F____ lagen diese Gutachten vor und er würdigte diese beide. So äusserte er sich dahingehend, dass es hinsichtlich des Gutachtens der C____ zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe während der aktuellen Untersuchung mit normal kräftiger Stimme gesprochen und es hätte sich keine Konzentrationsstörung nachweisen lassen. Darüber hinaus hätten sich am Ende der Untersuchung eine deutliche Aufhellung der Stimmung sowie ein verbesserter Antrieb feststellen lassen (vgl. IV-Akte 175, S. 19). Die Beschwerdeführerin habe sich in der aktuellen Untersuchung nicht mehr über regelmässige Suizidgedanken beklagt. Im Vergleich zu den Befunden im Bericht der Rehaklinik D____ vom 30. Oktober 2012, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 40% angenommen hatte, konnte der Gutachter indes „keine relevanten Diskrepanzen erkennen“ (vgl. a.a.O.). Er führte dazu aus, im neuropsychologischen Teilgutachten der Rehaklinik D____ seien eindeutige Hinweise auf eine Aggravation der Beschwerden im Symptomvalidierungstest nach Slick et al. nachgewiesen worden und in Übereinstimmung damit hätten während der aktuellen Untersuchung bewusstseinsnahe Aggravationstendenzen festgestellt werden müssen. Subjektiv gebe die Versicherte an, dass sich die depressiven Beschwerden in den letzten Jahren intensiviert hätten. Im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen Gutachtens aus dem Jahre 2010 müsse hingegen eine Verbesserung festgestellt werden. Es sei auch festgehalten, dass es in den letzten Jahren zu keiner psychiatrischen Hospitalisation mehr gekommen sei und die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juni 2013 bei Dr. G____ in Behandlung, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Beschwerdeführerin zuvor während ein paar Jahren keine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hatte, da der letzte Bericht von Dr. I____ aus dem Jahre 2009 stamme (vgl. a.a.O.).

4.5.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen die Ausführungen des Gutachters hinsichtlich des Gutachtens der Rehaklinik D____ und rügt diese als widersprüchlich. Sie ist der Auffassung, dass sich Dr. F____ bei seiner Beurteilung auf das Gutachten der Rehaklinik D____ vom 12. Oktober 2012 gestützt hätte, welches aber ‑ aufgrund der Ausführungen der Kammer des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 12. Februar 2014 ‑ gegenüber dem Gutachten der C____ vom 23. Juni 2010 lediglich eine abweichende ärztliche Beurteilung eines an sich gleichen Gesundheitszustands darstelle, so dass keine tatsächliche Änderung des Gesundheitszustands seit dem massgebenden Referenzzeitpunkt eingetreten sei. Durch die diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ‑ im Umfang von 20% im Gegensatz zur attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40% im Gutachten der Rehaklinik D____ ‑ sei der Mangel des Beweiswerts des Gutachtens von Dr. F____ geradezu offensichtlich (vgl. Beschwerde, S. 10).

4.6.             4.6.1. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann indes vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.

4.6.2. Zunächst ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Februar 2014 feststehe, dass das Gutachten der Rehaklinik D____ im Vergleich zum Gutachten der C____ nur eine abweichende ärztliche Beurteilung eines an sich gleichen Gesundheitszustands bilde, wobei die Beurteilung der C____ die massgebende sei (vgl. Beschwerde, S. 7), zu widersprechen. Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts äusserte sich im Urteil vom 20. Februar 2014 nicht zum Beweiswert des Gutachtens der Rehaklinik D____ und insbesondere auch nicht dahingehend, dass es sich beim Gutachten der Rehaklinik D____ um eine lediglich abweichende Beurteilung eines (im Vergleich zum Gutachten der C____) gleichgebliebenen Gesundheitszustand handle (vgl. Urteil, IV-Akte 137). Der Urteilsbegründung lassen sich lediglich Erwägungen hinsichtlich des C____-Gutachtens entnehmen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, die Ausführungen des Gutachters Dr. F____ stünden in einem Widerspruch zu den Vorgutachten resp. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Februar 2014, nicht als zutreffend.

4.6.3. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, bei der Beurteilung des Gutachters Dr. F____ handle es sich um eine abweichende ärztliche Beurteilung eines an sich gleichen Gesundheitszustands, weshalb sie sinngemäss die von den Gutachtern in der Rehaklinik D____ attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 40% anwenden möchte, übersieht sie, dass auch bei einem Abstellen auf das Gutachten der Rehaklinik D____ und der darin attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit, kein rentenrelevanter IV-Grad resultiert. Dies gilt insbesondere auch bei der Anwendung der auf den 1. Januar 2018 angepassten gemischten Methode der Invaliditätsbemessung. So hat die Beschwerdegegnerin beim Valideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss LSE 2014 Tabelle T 17, Frauen über 50 Jahre, Position 91, Reinigungskräfte und Hilfskräfte, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.30% zur Anwendung gebracht. Laut dieser konnten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2016 bei einem Pensum von 100% ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 56‘710.00 erzielen (vgl. IV-Akte 193, S. 2). Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat sie auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2014 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.30% abgestellt. Laut dieser konnten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2016 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 54‘494.00 erzielen bzw. ein solches von Fr. 40‘871.00 bei einem Pensum von 75% und ein solches von Fr. 32‘696.40 bei 60%. Einen leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin nicht gewährt (vgl. a.a.O.). Dieses Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin korrekterweise nicht beanstandet. Eine Gegenüberstellung dieser Zahlen ergibt nun auch bei einer bloss 60%igen Arbeitsfähigkeit nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung einen IV-Grad im Erwerbsbereich von gewichtet 31,7% (Fr. 56‘710.00 - 32‘696.40 : 56‘710.00 * 100 * 0.75 = 31,7%). Zählt man die Einschränkung der Beschwerdeführerin in Haushalt dazu (26% * 0.25 = 6.5%), so resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 38%, welcher nicht zu einer Rente berechtigt.

4.7.             Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Rehaklinik D____ anlässlich der Begutachtung bei der Beschwerdeführerin einen stark schwankenden Verlauf festgestellt hatte. Während die Beschwerdeführerin, welche damals noch regelmässig von der Schwiegertochter bereit gestellte Medikamente einnahm (vgl. IV-Akte 95, S. 17 und 40) am ersten Untersuchungstermin stark depressiv gewesen war (vgl. IV-Akte 95, S. 18), besserte sich ihr Zustand bereits am zweiten und dritten Untersuchungstermin und die Depression relativierte sich deutlich (vgl. IV-Akte 95, S. 36 f.). Weiter vermerkten die Gutachter, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Status im Rahmen der Familie als depressiv Kranke Anerkennung und vermehrte Unterstützung zu finden scheine (vgl. a.a.O., S. 37). Schliesslich bestanden damals klare Hinweise auf eine Aggravation (vgl. a.a.O., S. 39, 40, 41) und die Gutachter der Rehaklinik D____ gaben an, die Situation sei sehr schwierig zu beurteilen (vgl. a.a.O., S. 28, 35, 38, 40), was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Vorliegend hat Dr. F____ ebenfalls eine bewusstseinsnahe Aggravationstendenz festgestellt und diese ‑ entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ‑ auch ausführlich begründet, in dem er auf die Diskrepanz zwischen den von der Beschwerdeführerin ihm gegenüber gemachten Schmerzangaben von im Bereich 9-10 auf der VAS-Skala und den widersprüchlichen Angaben hinsichtlich ihrer Behandlung mit dem Medikament Cymbalta durch ihren Hausarzt sowie der Art und Häufigkeit der Behandlung bei ihrem Psychiater Dr. G____ hinwies. So ergibt sich aus dem Gutachten klar, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Gutachter angab, sie nehme täglich und regelmässig eine Tablette Cymbalta am Morgen ein (vgl. Gutachten, IV-Akte 175, S. 13), um danach ‑ nachdem alles nötige für eine Laboruntersuchung organisiert worden war ‑ schliesslich auszuführen, dass sie das Cymbalta seit einigen Monaten nicht mehr einnehme (vgl. IV-Akte 175, S. 14). Ferner korrigierte die Beschwerdeführerin, welche früher in Behandlung bei Dr. I____ und davor bei Dr. J____ gewesen war, gegenüber dem Gutachter Dr. F____ auch ihre Angaben zur Behandlung bei Dr. G____ (vgl. Gutachten, IV-Akte 175, S. 13).

4.8.             Vor diesem Hintergrund ist vorliegend durchaus nachvollziehbar, dass die Rehaklinik D____, welche der Beschwerdeführerin maximal eine mittelgradige Depression im Grenzbereich zur leichten Depression attestierte, eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und der Gutachter Dr. F____, welcher bei der Beschwerdeführerin von einer leichten Depression ausging, lediglich eine 20%ige Einschränkung annahm. In jedem Fall würde aber auch ein Abstellen auf die Arbeitsunfähigkeit von 40%, wie sie die Rehaklinik D____ attestierte, für die Beschwerdeführerin keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergeben.

5.                   

5.1.             Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob eine Verlaufsbegutachtung anzuordnen ist.

5.2.             Während die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Verlaufsgutachten bei Dr. F____ beantragt, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne sich mit einer Verlaufsbegutachtung bei Dr. F____ nicht einverstanden erklären.

5.3.             Hierzu ist daran zu erinnern, dass im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht keine Bindung an die Parteibegehren besteht (vgl. Art. 61 lit. d ATSG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Verwirklichung des objektiven Rechts über die individuellen Rechtsschutzinteressen gestellt wird. Zulässig sind sowohl die reformatio in melius als auch die reformatio in peius (Frey, Félix/Mosimann, Hans-Jakob/Bollinger, Susanne, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Zürich 2018, S. 630).

5.4.             Zwar berichtet Dr. G____ in seinem Kurzbericht vom 27. Juni 2018 und in seinem neusten Bericht vom 21. Oktober 2018 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. So attestiert er ihr eine Intelligenzminderung: Deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert (ICD-10: F70.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.5), einen V.a. auf eine posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem Unfall ihres Ehemannes 1982 und Diabetes II (vgl. BB 3, S. 1 und RB 1, S. 3). Dies ändert aber nichts an der vorliegenden Ausgangslage. Bei der Intelligenzminderung und der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um neue Diagnosen, die bislang im Dossier der Beschwerdeführerin nicht enthalten waren und der Diabetes ist nicht eine Diagnose, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Selbst wenn sich bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im gleichen Ausmass eingestellt hat, wie sie damals anlässlich der Begutachtung durch die Rehaklinik D____ bestanden hatte, so resultiert daraus kein rentenbegründeter IV-Grad.

5.5.             Eine weitergehende Verschlechterung über das Ausmass der Rehaklinik D____ hinaus erscheint bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bei einer Gesamtwürdigung der Akten nicht als plausibel (fehlender stationärer Klinikaufenthalt trotz der ärztlichen Empfehlung von Dr. G____ in seinem neusten Bericht, aktuell fehlenden Medikamenteneinnahme, die damals in D____ bestand etc.). Insbesondere verweist hier Dr. F____ in seiner Stellungnahme vom 16. November 2018 zu Recht darauf, dass Dr. G____ vorwiegend auf die subjektiv geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin abstützt ohne eine Beschwerdevalidierung vorzunehmen (vgl. DB 1). Damit ergeben sich insgesamt zu wenige Anhaltspunkte, die eine Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen liessen und darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung einer Verlaufsbegutachtung am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas ändern würde. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Anordnung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens in antizipierter Beweiswürdigung.

5.6.             Fraglich ist, ob mit der Nichtanordnung der beantragten Verlaufsbegutachtung eine reformatio in peius vorliegt, da bei einer reformatio in peius in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (vgl. Frey, Félix/Mosimann, Hans-Jakob/Bollinger, Susanne, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Zürich 2018, S. 630). Eine sog. reformatio in peius liegt vor, wenn eine Einsprache-, Beschwerde- oder Rekursinstanz eine angefochtene Verfügung bzw. einen angefochtenen Einspracheentscheid aufhebt und eine für die betroffene Person ungünstigere Entscheidung trifft. Der Rechtsuchende wird also in Bezug auf seine ursprünglich zugebilligten Ansprüche schlechter gestellt; er wird hinter das zurückgeworfen, was er vor der Vorinstanz erreicht hatte (Lendfers, Miriam, Die drohende Schlechterstellung im Sozialversicherungsprozess, in: Kieser Ueli/Lendfers Miriam (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, Zürich 2012, S. 179 ff, S. 180).

5.7.             Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch die Nichtanordnung der Verlaufsbegutachtung in Bezug auf die ihr ursprünglich mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2018 zugebilligten Ansprüche nicht schlechter gestellt. Insbesondere wird sie auch nicht hinter das zurückgeworfen, was sie vor der Vorinstanz erreicht hatte, weshalb keine reformatio in peius vorliegt.

6.                   

6.1.             Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 

6.2.             Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: