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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 4.
März 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.120
Verfügung vom 24. Mai 2018
Beweiskraft von Administrativgutachten;
vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt von 1.
Oktober 2007 bis 31. Mai 2008 als [...] beim Hotel [...], in Basel,
angestellt (vgl. Arbeitgeberfragebogen, IV-Akte 30, S. 2). Sie beantragte am
4. Oktober 2002 Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung unter
Hinweis auf Rheuma und Diabetes (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin lehnte
mit Verfügung vom 12. Februar 2003 einen Rentenanspruch ab (vgl. IV-Akte 10). Nachdem
sich die Beschwerdeführerin am 11. März 2005 erneut angemeldet und Arbeitsvermittlung
beantragt hatte, lehnte die Beschwerdegegnerin am 15. Juli 2005 einen Anspruch
auf Arbeitsvermittlung ebenfalls ab (vgl. IV-Akte 25).
b) Am 24. Juni 2008 meldete sich die Beschwerdeführerin ein
drittes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an
(vgl. IV-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin tätigte erwerbliche und medizinische
Abklärungen und veranlasste am 16. Februar 2009 eine Abklärung vor Ort. Diese
ergab, dass die Beschwerdeführerin ohne Invalidität zu 75% erwerbstätig und zu
25% im Haushalt beschäftigt wäre (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 54). Zudem gab
sie bei den C____ Basel (nachfolgend: C____) ein psychiatrisches Gutachten in
Auftrag und diese holten ausserdem ein zusätzliches Gutachten bei der [...]klinik
ein (vgl. IV-Akte 72). Das vom 23. Juni 2010 datierte psychiatrische Gutachten
der C____ ging der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2011 zu (vgl. IV-Akte 77). Da
der Regionale Ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) dieses als ungenügend
erachtete, gab die Beschwerdegegnerin bei der Rehaklinik D____ ein
psychiatrisches Obergutachten in Auftrag, welches am 16. Oktober 2012
erstattet wurde (vgl. IV-Akte 95). Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf
diese Abklärung einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem IV-Grad
von 7% mit Verfügung vom 25. Juni 2013 verneint hatte (vgl. IV-Akte 124), erhob
die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde am Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Mit Urteil vom 20. Februar 2014 hiess das Sozialversicherungsgericht
die Beschwerde gut und sprach der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die
Ergebnisse des C____-Gutachtens ab Januar 2009 eine Viertelsrente zu (vgl.
IV-Akte 137).
c) Im Zuge einer im Mai 2015 eingeleiteten Rentenrevision gab
die Beschwerdeführerin am 24. Juli 2015 an, ihr Gesundheitszustand habe sich
seit 4-5 Monaten verschlechtert (vgl. Revisionsfragebogen, IV-Akte 144).
Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres
rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei Dr. E____, FMH Rheumatologie, und
Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. rheumatologisches Gutachten
vom 24.3.2017, vgl. IV-Akte 171; psychiatrisches Gutachten vom 28.3.2017, vgl.
IV-Akte 175). In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 17. Juli 2017 mit, sie beabsichtige, die Rente aufgrund
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes seit März 2017 einzustellen (vgl.
IV-Akte 180). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl.
IV-Akte 183), tätigte die Beschwerdegegnerin bei Dr. F____ eine Rückfrage (vgl.
Schreiben vom 28.2.2018, IV-Akten 187 und 190) und holte eine Stellungnahmen
des RAD ein (vgl. IV-Akte 191). Gestützt darauf ermittelte die
Beschwerdegegnerin in Anwendung der gemischten Methode mit Verfügung vom 24.
Mai 2018 einen rentenausschliessenden IV-Grad von 9% und hob die Invalidenrente
der Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2018 auf (vgl. IV-Akte 193).
II.
a) Mit Beschwerde vom 29. Juni 2018 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2018 [recte: 24. Mai 2018] aufzuheben.
2.
Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
bewilligen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
In der Beilage zur Beschwerde reicht die Beschwerdeführerin den
Kurzbericht ihres behandelnden Psychiaters Dr. G____ vom 27. Juni 2018 ein
(vgl. Beschwerdebeilage/BB 3).
b) Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 15.
August 2018 folgende Rechtsbegehren:
1.
Die Beschwerde
sei abzuweisen.
2.
Falls ein
ausführlicher Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. G____, eingereicht wird,
sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
c) Die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 22. Oktober
2018 sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest. Sie reicht den ausführlichen
Bericht von Dr. G____ vom 21. Oktober 2018 ein (vgl. Replikbeilage/RB 1).
d) Die Beschwerdegegnerin holt bei Dr. F____ und beim RAD eine
Stellungnahme ein (vgl. Stellungnahme Dr. F____ vom 19.11.2018, Duplikbeilage/DB
1; vgl. IV-Akte 198; Stellungnahme RAD vom 26.11.2018, IV-Akte 199) und
beantragt mit Duplik vom 21. Dezember 2018 die Gutheissung der Beschwerde und
die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen in Form
eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens bei Dr. F____.
e) Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 lässt sich die
Beschwerdeführerin nochmals vernehmen. Sie gibt an, sie begrüsse grundsätzlich
den Antrag der Beschwerdegegnerin, könne sich jedoch aufgrund der in der
Beschwerde und Replik dargelegten Mängel des Gutachtens von Dr. F____ nicht mit
einer Verlaufsbegutachtung durch Dr. F____ einverstanden erklären, weshalb im
Falle einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur weiteren Abklärung diese
bei einem noch nicht involvierten Psychiater einzuholen wäre.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2018 werden der Beschwerdeführerin
die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____
bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 4. März 2019 wird die Sache von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19.
Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 24.
Mai 2018 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ die
der Beschwerdeführerin infolge des Urteils vom 20. Februar 2014 ausgerichtete
Viertelsrente aufgehoben. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf das
Gutachten von Dr. F____, auf welchem die angefochtene Verfügung basiert, könne
aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.
2.2.
Im weiteren Verlauf des vorliegenden Verfahrens hält die
Beschwerdegegnerin dafür, eine Verschlechterung des psychiatrischen
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. F____
vom 9. März 2017 könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, weshalb sie mit
Duplik vom 21. Dezember 2018 eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung bei Dr. F____
vorschlägt. Damit kann sich aber wiederum die Beschwerdeführerin nicht
einverstanden erklären und bringt vor, ein Verlaufsgutachten bei Dr. F____
komme aufgrund der in der Beschwerde und Replik aufgezeigten Mängel nicht in
Frage.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist daher, ob auf das Gutachten von Dr. F____
abgestellt werden kann, oder ob es in medizinischer Hinsicht weiterer
Abklärungen bedarf.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich
ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (vgl. BGE
141 V 9, 11 E. 2.3).
3.2.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen
Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE
134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu
wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im
Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher
zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.4.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der angefochtenen
Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre (rheumatologisch/psychiatrische)
Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ (vgl. IV-Akten 171 und 175). Sie
ermittelte in Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 75% Erwerb und
25% Haushalt einen rentenausschliessenden IV-Grad von 9% und hob infolge dessen
die Viertelsrente der Beschwerdeführerin auf (vgl. IV-Akte 193).
4.2.
Vorab ist in erwerblicher Hinsicht festzustellen, dass die genannte
Aufteilung (Haushalt und Erwerb) anlässlich der Abklärung vom 12. Mai 2009 festgestellt
und durch das Urteil vom 20. Februar 2014 von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt bestätigt wurde (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 54; Urteil, insb.
Erwägung 3.5, IV-Akte 137, S. 6). Sie wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
beanstandet. Da sich in den Akten keine Hinweise finden lassen, die auf ein
höheres Erwerbseinkommen schliessen lassen, ist diese Aufteilung weiterhin gültig.
4.3.
Zudem ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin gegen das rheumatologische
Gutachten von Dr. E____ vom 24. März 2017 (vgl. IV-Akte 171) keine Einwände
erhebt. Dr. E____ konnte bei der Beschwerdeführerin keine Diagnosen erheben,
die aus rein rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
begründen würden (vgl. IV-Akte 171, S. 12). Entsprechend hielt der Gutachter
fest, es seien der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht alle
Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar, was mit dem rheumatologischen
Vorgutachten aus dem Jahr 2011 korreliert (vgl. IV-Akte 72). Einzige Ausnahme
bilde eine kurze vorübergehende Einschränkung des linken, nicht-dominanten
Armes ab März 2016 wegen einer Epicondylitis radialis (Tennisellenbogen), die
aktuell nicht mehr bestehe (vgl. IV-Akte 171, S. 12 und 15). Die Begründung des
Gutachters ist schlüssig und nachvollziehbar und steht zudem auch im Einklang mit
dem rheumatologischen Vorgutachten vom 7. Februar 2011 des H____-Spitals,
wonach aus rein rheumatologischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 72, S. 6). Da das Gutachten von Dr. E____
widerspruchsfrei ist und auch keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit
bestehen, kann darauf abgestellt werden.
4.4.
4.4.1. In einem nächsten Schritt ist auf den Hauptstreitpunkt des
vorliegenden Verfahrens, das Gutachten von Dr. F____ vom 28. März 2017 (vgl.
IV-Akte 175), einzugehen.
4.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das genannte Gutachten den
bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, E. 3) entspricht, weshalb ihm
volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einer einlässlichen fachärztlichen Untersuchung,
ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese, vgl. insbesondere IV-Akte
175, S. 1-9) ergangen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden.
Hervorzuheben ist, dass sich der Gutachter auch ausführlich mit den beiden
Vorgutachten, dem Gutachten der C____ vom 23. Juni 2010, welches der
Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2011 zuging (vgl. IV-Akte 77), und dem Gutachten
der Rehaklinik D____ vom 16. Oktober 2012 (vgl. IV-Akte 95), auseinandergesetzt
hat. Damit erfüllt das Gutachten grundsätzlich die formellen Anforderungen der
Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen.
4.4.3. In materieller Hinsicht attestierte Dr. F____ der Beschwerdeführerin
im Gutachten vom 28. März 2017 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10 F 33.0/1). Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (vgl. IV-Akte 175, S. 17). Aus rein psychiatrischer
Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
sowohl in der zuletzt ausgeübten wie auch in einer alternativen Tätigkeit von
20%, wobei damit gleichzeitig eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit mit
berücksichtigt sei. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin
und der kaum vorhandenen psychiatrischen Akten in den letzten Jahren, könne
keine verlässliche Aussage über den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven
Beschwerden gemacht werden, weshalb die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
ab dem Untersuchungsdatum gültig sei (vgl. IV-Akte 175, S. 21).
4.4.4. Zur Begründung der Diagnose und des Schweregrades führte der
Gutachter aus, es hätten sich anlässlich der aktuellen Untersuchung
anamnestisch die Symptome der häufig traurigen und lustlosen Stimmung, der
Energielosigkeit, der häufigen Müdigkeit, der Durchschlafstörung, der
Ängstlichkeit, der Freudlosigkeit, der Vergesslichkeit, der schlechten
Konzentrationsfähigkeit, des schlechten Appetits, des verminderten Selbstvertrauens
sowie des manchmal auftretenden Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit
eruieren lassen. Diese Symptome würden die zur Diagnosestellung einer
depressiven Episode notwendigen Kriterien erfüllen. In ursächlicher Hinsicht seien
die andauernden Schmerzen und eine frühere Belastung durch den
Gefängnisaufenthalt des 29-jährigen Sohnes bis vor etwa vier bis fünf Jahren zu
nennen (vgl. IV-Akte 175, S. 17). In Bezug auf den Schweregrad gibt der
Gutachter an, während der aktuellen 1,75 Std. dauernden Untersuchung sei die Stimmung
zu Beginn und während des Gesprächs über die Beschwerden bedrückt gewesen und
die Beschwerdeführerin habe zeitweise auch geweint. Psychomotorisch habe sie dabei
einen eher langsamen Eindruck hinterlassen.
4.4.5. Gleichzeitig gab der Gutachter aber an, beim Gespräch über Themen,
die nicht die Beschwerden betroffen hätten, sei die Stimmung der
Beschwerdeführerin aufgehellt und am Ende der Untersuchung sei die Stimmung
ausgeglichen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auch dann und wann lächeln
können. Insgesamt habe sie zudem einen deutlich vitaleren Eindruck als noch zu
Beginn gemacht und eine psychomotorische Verlangsamung sei nicht mehr gegeben
gewesen (vgl. IV-Akte 175, S. 18). Eine subjektiv geklagte Energielosigkeit,
Müdigkeit und Traurigkeit habe sich am Ende der Exploration klinisch nicht mehr
nachweisen lassen. Während der gesamten Untersuchung sei die Beschwerdeführerin
zudem sehr konzentriert gewesen. Aufgefallen sei ausserdem, dass die
Beschwerdeführerin keine präzisen zeitlichen Angaben habe machen können.
4.4.6. So hielt er fest, der Schweregrad sei aktuell eher als leicht- denn
als mittelgradig zu beurteilen (vgl. IV-Akte 175, S. 21, 22, 26). Gegen einen
ausschliesslich mittelgradigen oder gar schweren Grad der Depression spreche
die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Monaten kein
Antidepressivum mehr einnehme. Bei einem ausgeprägteren Leidensdruck wäre doch
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das ihr verordnete
Antidepressivum einnehmen würde. In diesem Kontext sei auch festzuhalten, dass
die Angaben der Beschwerdeführerin nicht immer konsistent und zum Teil
widersprüchlich gewesen seien und sich zeitweise auch eine bewusstseinsnahe
Aggravationstendenz habe feststellen lassen (vgl. IV-Akte 175, S. 18). So habe die
Beschwerdeführerin beispielsweise darüber berichtet, dass sie das ihr
verordnete Medikament Cymbalta täglich jeden Morgen regelmässig einnehme.
Nachdem eine Laboruntersuchung zwecks Blutkonzentrationsbestimmung des
Cymbaltas in die Wege geleitet worden sei, habe sie sich dann auf einmal korrigiert
und erklärt, dass sie das Cymbalta seit einigen Monaten gar nicht mehr einnehme.
Des Weiteren habe sie berichtet, dass sie sich regelmässig einmal alle zwei
Wochen in die Behandlung zu ihrem Psychiater Dr. G____ begebe. Mit dem Bericht
von Dr. G____ vom 21. Januar 2016 konfrontiert, in welchem festgehalten wird,
dass sie sich nur gelegentlich bei ihm in Behandlung befinde, habe sie sich korrigiert
und bemerkt, dass sie die Termine manchmal vergesse. In diesem Kontext erwähnt
der Gutachter jedoch einschränkend, dass auch die Angaben von Dr. G____ nicht
konsistent seien, zumal dieser im Bericht vom 14. November 2016, im Gegensatz
zum Bericht vom 21. Januar 2016, schildere, dass die Beschwerdeführer regelmässig
alle drei bis vier Wochen komme und konsistent über ihre Beschwerden klage
(vgl. a.a.O.). Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der
Anamnese des Tagesablaufes spontan berichtet, dass sie sich nach dem Frühstück
den ganzen Tag in ihr Zimmer zurückziehe und nie nach draussen begebe. Erst auf
mehrmaliges Nachfragen hin habe sie dann geschildert, dass sie mit ihrer Schwiegertochter
manchmal einkaufen gehe, und dass sie mit ihr zusammen, manchmal mit den
Enkelkindern, auch spazieren gehe. Des Weiteren habe sie berichtet, dass sie
mit ihren Eltern wegen ihrer depressiven Beschwerden keinen Kontakt mehr pflege
und auf Nachfrage hin korrigierend geschildert, dass sie vor zwei bis drei
Monaten zum letzten Mal Kontakt mit den Eltern gehabt habe (vgl. IV-Akte 175,
S. 19).
4.5.
4.5.1. Die Beschwerdeführerin rügt die vom Gutachter festgestellte
gesundheitliche Verbesserung im Vergleich zu den Ausführungen im Gutachten der C____
aus dem Jahre 2011 zu Recht nicht. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
gegenüber dem Vorgutachten der C____ verbessert hat, wird vom Gutachter nicht
nur mit der fehlenden Suizidalität und den fehlenden stationären
Hospitalisationen schlüssig und nachvollziehbar begründet. Für eine solche
spricht auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin monatelang vor der gutachterlichen
Untersuchung kein Antidepressivum mehr eingenommen hat, und dass die Sitzungen
beim behandelnden Psychiater, Dr. G____, nicht regelmässig, sondern nur gelegentlich
stattfinden, schildert doch Dr. G____ in seinem ausführlichen Bericht vom 21.
Oktober 2018 eine Behandlungslücke vom 16. September 2015 bis 21. Januar 2016 (vgl.
RB 1, S. 1 und ferner die Stellungnahme von Dr. F____ vom 26.2.2018, IV-Akte
190, S. 2, und die RAD-Stellungnahme vom 17.6.2017, IV-Akte 177, S. 5). Die
Beschwerdeführerin wendet sich in erster Linie gegen die Ausführungen des
Gutachters zu den beiden Vorgutachten, namentlich das Gutachten der C____ vom
23. Juni 2010, welches der Beschwerdegegnerin im Jahr 2011 zuging, und das
Gutachten vom 3. Oktober 2012 der Rehaklinik D____.
4.5.2. Diesbezüglich ist vorauszuschicken, dass die C____-Gutachter der Beschwerdeführerin
im Jahre 2010 unter anderem eine rezidivierende depressive Störung mit derzeit
mittelgradiger Episode (lCD-10 F33.1) attestierten und daraus folgend eine
60%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatten (vgl. IV-Akte 77, S. 22 und 24).
Dagegen hielten die Gutachter der Rehaklinik D____ fest, der von den C____-Gutachtern festgestellte Depressionsgrad
sei unter Zuzug der ergänzenden Untersuchungen
therapeutischer, verhaltensmässiger und insbesondere neuropsychologischer Art weiter
zu relativieren und entspreche im Maximum einer mittelgradigen depressiven
Episode im Grenzbereich zu einer leichten depressiven Episode (vgl.
IV-Akte 95 S. 38 unten), was zu einer 20% höheren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit,
namentlich einer lediglich 40%igen Arbeitsunfähigkeit, führte. Die Gutachter führten weiter aus, es müsse angenommen
werden, dass die Beschwerdeführerin in aktiv-steuernder Weise ihre effektiv
vorhandenen Fähigkeiten als schlechter darzustellen versuche, als diese
effektiv seien.
4.5.3. Dr. F____ lagen diese Gutachten vor und er würdigte diese beide. So
äusserte er sich dahingehend, dass es hinsichtlich des Gutachtens der C____ zu
einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen sei. Die
Beschwerdeführerin habe während der aktuellen Untersuchung mit normal kräftiger
Stimme gesprochen und es hätte sich keine Konzentrationsstörung nachweisen lassen.
Darüber hinaus hätten sich am Ende der Untersuchung eine deutliche Aufhellung
der Stimmung sowie ein verbesserter Antrieb feststellen lassen (vgl. IV-Akte
175, S. 19). Die Beschwerdeführerin habe sich in der aktuellen Untersuchung
nicht mehr über regelmässige Suizidgedanken beklagt. Im Vergleich zu den
Befunden im Bericht der Rehaklinik D____ vom 30. Oktober 2012, welche eine
Arbeitsunfähigkeit von 40% angenommen hatte, konnte der Gutachter indes „keine
relevanten Diskrepanzen erkennen“ (vgl. a.a.O.). Er führte dazu aus, im neuropsychologischen
Teilgutachten der Rehaklinik D____ seien eindeutige Hinweise auf eine
Aggravation der Beschwerden im Symptomvalidierungstest nach Slick et al. nachgewiesen
worden und in Übereinstimmung damit hätten während der aktuellen Untersuchung
bewusstseinsnahe Aggravationstendenzen festgestellt werden müssen. Subjektiv gebe
die Versicherte an, dass sich die depressiven Beschwerden in den letzten Jahren
intensiviert hätten. Im Vergleich mit den Befunden des psychiatrischen
Gutachtens aus dem Jahre 2010 müsse hingegen eine Verbesserung festgestellt
werden. Es sei auch festgehalten, dass es in den letzten Jahren zu keiner
psychiatrischen Hospitalisation mehr gekommen sei und die Beschwerdeführerin befinde
sich seit Juni 2013 bei Dr. G____ in Behandlung, weshalb davon ausgegangen
werden müsse, dass die Beschwerdeführerin zuvor während ein paar Jahren keine
psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen hatte, da
der letzte Bericht von Dr. I____ aus dem Jahre 2009 stamme (vgl. a.a.O.).
4.5.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen die Ausführungen des
Gutachters hinsichtlich des Gutachtens der Rehaklinik D____ und rügt diese als
widersprüchlich. Sie ist der Auffassung, dass sich Dr. F____ bei seiner
Beurteilung auf das Gutachten der Rehaklinik D____ vom 12. Oktober 2012 gestützt
hätte, welches aber ‑ aufgrund der Ausführungen der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 12. Februar 2014 ‑ gegenüber
dem Gutachten der C____ vom 23. Juni 2010 lediglich eine abweichende
ärztliche Beurteilung eines an sich gleichen Gesundheitszustands darstelle, so
dass keine tatsächliche Änderung des Gesundheitszustands seit dem massgebenden
Referenzzeitpunkt eingetreten sei. Durch die diskrepante Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit ‑ im Umfang von 20% im Gegensatz zur attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 40% im Gutachten der Rehaklinik D____ ‑ sei der
Mangel des Beweiswerts des Gutachtens von Dr. F____ geradezu offensichtlich
(vgl. Beschwerde, S. 10).
4.6.
4.6.1. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann indes vorliegend
aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
4.6.2. Zunächst ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach gestützt
auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Februar 2014 feststehe,
dass das Gutachten der Rehaklinik D____ im Vergleich zum Gutachten der C____
nur eine abweichende ärztliche Beurteilung eines an sich gleichen
Gesundheitszustands bilde, wobei die Beurteilung der C____ die massgebende sei
(vgl. Beschwerde, S. 7), zu widersprechen. Die Kammer des Sozialversicherungsgerichts
äusserte sich im Urteil vom 20. Februar 2014 nicht zum Beweiswert des
Gutachtens der Rehaklinik D____ und insbesondere auch nicht dahingehend, dass
es sich beim Gutachten der Rehaklinik D____ um eine lediglich abweichende
Beurteilung eines (im Vergleich zum Gutachten der C____) gleichgebliebenen
Gesundheitszustand handle (vgl. Urteil, IV-Akte 137). Der Urteilsbegründung
lassen sich lediglich Erwägungen hinsichtlich des C____-Gutachtens entnehmen. Vor
diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin,
die Ausführungen des Gutachters Dr. F____ stünden in einem Widerspruch zu den
Vorgutachten resp. dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Februar
2014, nicht als zutreffend.
4.6.3. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, bei der Beurteilung des
Gutachters Dr. F____ handle es sich um eine abweichende ärztliche Beurteilung
eines an sich gleichen Gesundheitszustands, weshalb sie sinngemäss die von den
Gutachtern in der Rehaklinik D____ attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von
40% anwenden möchte, übersieht sie, dass auch bei einem Abstellen auf das
Gutachten der Rehaklinik D____ und der darin attestierten 40%igen
Arbeitsunfähigkeit, kein rentenrelevanter IV-Grad resultiert. Dies gilt
insbesondere auch bei der Anwendung der auf den 1. Januar 2018 angepassten
gemischten Methode der Invaliditätsbemessung. So hat die Beschwerdegegnerin
beim Valideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss LSE 2014 Tabelle T 17, Frauen
über 50 Jahre, Position 91, Reinigungskräfte und Hilfskräfte, mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von
1.30% zur Anwendung gebracht. Laut dieser konnten weibliche Hilfskräfte im Jahr
2016 bei einem Pensum von 100% ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 56‘710.00
erzielen (vgl. IV-Akte 193, S. 2). Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat sie
auf die Tabellenlöhne gemäss LSE 2014 Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.30% abgestellt. Laut dieser konnten
weibliche Hilfskräfte im Jahr 2016 ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 54‘494.00
erzielen bzw. ein solches von Fr. 40‘871.00 bei einem Pensum von 75% und ein
solches von Fr. 32‘696.40 bei 60%. Einen leidensbedingten Abzug hat die
Beschwerdegegnerin nicht gewährt (vgl. a.a.O.). Dieses Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin
korrekterweise nicht beanstandet. Eine Gegenüberstellung dieser Zahlen ergibt
nun auch bei einer bloss 60%igen Arbeitsfähigkeit nach der gemischten Methode
der Invaliditätsbemessung einen IV-Grad im Erwerbsbereich von gewichtet 31,7% (Fr.
56‘710.00 - 32‘696.40 : 56‘710.00 * 100 * 0.75 = 31,7%).
Zählt man die Einschränkung der Beschwerdeführerin in Haushalt dazu (26% * 0.25 = 6.5%),
so resultiert ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 38%, welcher nicht zu
einer Rente berechtigt.
4.7.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Rehaklinik D____
anlässlich der Begutachtung bei der Beschwerdeführerin einen stark schwankenden
Verlauf festgestellt hatte. Während die Beschwerdeführerin, welche damals noch
regelmässig von der Schwiegertochter bereit gestellte Medikamente einnahm (vgl.
IV-Akte 95, S. 17 und 40) am ersten Untersuchungstermin stark depressiv gewesen
war (vgl. IV-Akte 95, S. 18), besserte sich ihr Zustand bereits am zweiten und
dritten Untersuchungstermin und die Depression relativierte sich deutlich (vgl.
IV-Akte 95, S. 36 f.). Weiter vermerkten die Gutachter, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Status im Rahmen der Familie als depressiv Kranke
Anerkennung und vermehrte Unterstützung zu finden scheine (vgl. a.a.O., S. 37).
Schliesslich bestanden damals klare Hinweise auf eine Aggravation (vgl. a.a.O.,
S. 39, 40, 41) und die Gutachter der Rehaklinik D____ gaben an, die Situation sei
sehr schwierig zu beurteilen (vgl. a.a.O., S. 28, 35, 38, 40), was ebenfalls zu
berücksichtigen ist. Vorliegend hat Dr. F____ ebenfalls eine bewusstseinsnahe
Aggravationstendenz festgestellt und diese ‑ entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin ‑ auch ausführlich begründet, in dem er auf die Diskrepanz
zwischen den von der Beschwerdeführerin ihm gegenüber gemachten Schmerzangaben
von im Bereich 9-10 auf der VAS-Skala und den widersprüchlichen Angaben
hinsichtlich ihrer Behandlung mit dem Medikament Cymbalta durch ihren Hausarzt
sowie der Art und Häufigkeit der Behandlung bei ihrem Psychiater Dr. G____
hinwies. So ergibt sich aus dem Gutachten klar, dass die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Gutachter angab, sie nehme täglich und regelmässig eine Tablette Cymbalta
am Morgen ein (vgl. Gutachten, IV-Akte 175, S. 13), um danach ‑ nachdem
alles nötige für eine Laboruntersuchung organisiert worden war ‑ schliesslich
auszuführen, dass sie das Cymbalta seit einigen Monaten nicht mehr einnehme
(vgl. IV-Akte 175, S. 14). Ferner korrigierte die Beschwerdeführerin, welche
früher in Behandlung bei Dr. I____ und davor bei Dr. J____ gewesen war, gegenüber
dem Gutachter Dr. F____ auch ihre Angaben zur Behandlung bei Dr. G____ (vgl. Gutachten,
IV-Akte 175, S. 13).
4.8.
Vor diesem Hintergrund ist vorliegend
durchaus nachvollziehbar, dass die Rehaklinik D____, welche der
Beschwerdeführerin maximal eine mittelgradige Depression im Grenzbereich zur
leichten Depression attestierte, eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte und
der Gutachter Dr. F____, welcher bei der Beschwerdeführerin von einer leichten
Depression ausging, lediglich eine 20%ige Einschränkung annahm. In jedem Fall
würde aber auch ein Abstellen auf die Arbeitsunfähigkeit von 40%, wie sie die
Rehaklinik D____ attestierte, für die Beschwerdeführerin keinen rentenbegründenden
Invaliditätsgrad ergeben.
5.
5.1.
Schliesslich ist auf die Frage einzugehen, ob eine
Verlaufsbegutachtung anzuordnen ist.
5.2.
Während die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Verlaufsgutachten
bei Dr. F____ beantragt, bringt die Beschwerdeführerin vor, sie könne sich mit
einer Verlaufsbegutachtung bei Dr. F____ nicht einverstanden erklären.
5.3.
Hierzu ist daran zu erinnern, dass im Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht keine Bindung an die Parteibegehren besteht (vgl. Art. 61
lit. d ATSG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Verwirklichung des
objektiven Rechts über die individuellen Rechtsschutzinteressen gestellt wird.
Zulässig sind sowohl die reformatio in melius als auch die reformatio in peius
(Frey, Félix/Mosimann, Hans-Jakob/Bollinger, Susanne, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), Zürich 2018, S.
630).
5.4.
Zwar berichtet Dr. G____ in seinem Kurzbericht vom 27. Juni 2018 und
in seinem neusten Bericht vom 21. Oktober 2018 über eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin. So attestiert er ihr eine Intelligenzminderung:
Deutliche Verhaltensstörung, die Beobachtung oder Behandlung erfordert (ICD-10:
F70.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode
ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (F45.5), einen V.a. auf eine posttraumatische Belastungsstörung
nach schwerem Unfall ihres Ehemannes 1982 und Diabetes II (vgl. BB 3, S. 1 und RB
1, S. 3). Dies ändert aber nichts an der vorliegenden Ausgangslage. Bei der
Intelligenzminderung und der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es
sich um neue Diagnosen, die bislang im Dossier der Beschwerdeführerin nicht enthalten
waren und der Diabetes ist nicht eine Diagnose, die eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründen könnte. Selbst wenn sich bei der Beschwerdeführerin
eine Verschlechterung des Gesundheitszustands im gleichen Ausmass eingestellt hat,
wie sie damals anlässlich der Begutachtung durch die Rehaklinik D____ bestanden
hatte, so resultiert daraus kein rentenbegründeter IV-Grad.
5.5.
Eine weitergehende Verschlechterung über das Ausmass der Rehaklinik D____
hinaus erscheint bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bei einer
Gesamtwürdigung der Akten nicht als plausibel (fehlender stationärer
Klinikaufenthalt trotz der ärztlichen Empfehlung von Dr. G____ in seinem
neusten Bericht, aktuell fehlenden Medikamenteneinnahme, die damals in D____
bestand etc.). Insbesondere verweist hier Dr. F____ in seiner Stellungnahme vom
16. November 2018 zu Recht darauf, dass Dr. G____ vorwiegend auf die subjektiv
geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin abstützt ohne eine Beschwerdevalidierung
vorzunehmen (vgl. DB 1). Damit ergeben sich insgesamt zu wenige Anhaltspunkte,
die eine Verlaufsbegutachtung der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen
liessen und darüber hinaus ist nicht ersichtlich, inwiefern die Durchführung
einer Verlaufsbegutachtung am Ausgang des vorliegenden Verfahrens etwas ändern
würde. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich die Anordnung eines
psychiatrischen Verlaufsgutachtens in antizipierter Beweiswürdigung.
5.6.
Fraglich ist, ob mit der Nichtanordnung der beantragten
Verlaufsbegutachtung eine reformatio in peius vorliegt, da bei einer reformatio
in peius in verfahrensrechtlicher Hinsicht den Parteien Gelegenheit zur
Stellungnahme und zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (vgl. Frey,
Félix/Mosimann, Hans-Jakob/Bollinger, Susanne, AHVG/IVG Kommentar,
Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die
Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG), Zürich 2018, S. 630). Eine sog. reformatio in peius liegt vor, wenn
eine Einsprache-, Beschwerde- oder Rekursinstanz eine angefochtene Verfügung
bzw. einen angefochtenen Einspracheentscheid aufhebt und eine für die
betroffene Person ungünstigere Entscheidung trifft. Der Rechtsuchende wird also
in Bezug auf seine ursprünglich zugebilligten Ansprüche schlechter gestellt; er
wird hinter das zurückgeworfen, was er vor der Vorinstanz erreicht hatte
(Lendfers, Miriam, Die drohende Schlechterstellung im Sozialversicherungsprozess,
in: Kieser Ueli/Lendfers Miriam (Hrsg.), Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht
2012, Zürich 2012, S. 179 ff, S. 180).
5.7.
Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch die
Nichtanordnung der Verlaufsbegutachtung in Bezug auf die ihr ursprünglich mit
der angefochtenen Verfügung vom 24. Mai 2018 zugebilligten Ansprüche nicht
schlechter gestellt. Insbesondere wird sie auch nicht hinter das zurückgeworfen,
was sie vor der Vorinstanz erreicht hatte, weshalb keine reformatio in peius
vorliegt.
6.
6.1.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.--
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat, [...], wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: