Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]vertreten durch Dr. B____, Advokatin,

[...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.121

Verfügung vom 25. Mai 2018

Gutheissung Invalidenrente, Einkommensvergleich

 


Tatsachen

I.         

a)        Der 1970 geborene Beschwerdeführer hat in seiner Heimat in der […] den Beruf Schweisser bzw. Metallbauschlosser erlernt (IV-Akten 1 und 29). Nachdem er Ende des Jahres 1994 in die Schweiz eingereist war, hatte er von 1995 bis 2000 als Schlosser bei der C____ AG gearbeitet (IV-Akte 1). Am 4. Oktober 2000 meldete sich der Beschwerdeführer, mit dem Hinweis auf ein Rückenleiden, bei der Schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach Abklärungen stellte die IV-Stelle am 29. April 2002 einen Invaliditätsgrad von 31% fest und verfügte die Ablehnung des Rentenbegehrens (IV-Akte 23).

b)        Ab November 2014 arbeitete der Beschwerdeführer als Chauffeur bei der D____ GmbH (IV-Akte 61). Am 15. November 2014 wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers von einem manövrierenden Fahrzeug angefahren, wobei er leicht zwischen der halboffenen Fahrertür eingeklemmt wurde (vgl. Polizeirapport IV-Akte 34). Die Unfallversicherung des Beschwerdeführers hat bis am 30. April 2015 Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlungskosten erbracht (vgl. IV-Akte 93).

c)         Bei der Wiederanmeldung vom 19. Mai 2015 gab der Beschwerdeführer eine Gehirnerschütterung, eine Kontusion am Unterschenkel links, psychische Probleme und ausstrahlende Hals- und Nackenschmerzen an (IV-Akte 29). Vom 11. Dezember 2015 bis am 8. Februar 2016 befand sich der Beschwerdeführer in einem stationären Aufenthalt in der E____ AG (IV-Akte 81). Der Beschwerdeführer befand sich vom 30. Januar 2017 bis am 28. März 2017 erneut stationär in der E____ AG (IV-Akte 108). Im Rahmen der Abklärungen holte die IV-Stelle insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der F____ AG ein (Gutachten vom 29. September 2017 IV-Akte 123).

d)        Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-Akte 129). Der Beschwerdeführer erhob am 29. Januar 2018, vertreten durch Frau Dr. B____, Advokatin, Einwände (IV-Akte 130 S. 1-4). Nach weiteren medizinischen Abklärungen erliess die IV-Stelle am 25. Mai 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 146).

II.       

a)        In der Beschwerde vom 29. Juni 2018 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Advokatin, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 25. Mai 2018 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Eventualiter stellt er den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

b)        Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 9. August 2018 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält replikweise am 5. Oktober 2018 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Der Instruktionsrichter gewährt mit Verfügung vom 2. Juli 2018 das Gesuch des Beschwerdeführers der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.     

Am 5. November 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.

 

2.                

2.1.           Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung einen Einkommensvergleich vorgenommen und, ausgehend von einer vollen leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0% errechnet. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle auf die – bezüglich der Arbeitsfähigkeit dem Gutachten der F____ AG vom 29. September 2017 widersprechende – Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD).

2.2.           Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung erklärt, die Annahme der Ärzte, wonach keine somatischen Beschwerden, welche einer vollen Arbeitsfähigkeit entgegenstünden, vorliegen würden, sei nicht korrekt. Bezüglich des Gutachtens führt die Rechtsvertretung aus, dass dieses umfassend sei; der Erklärung, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliege, könne jedoch nicht gefolgt werden. In erwerblicher Hinsicht macht die Rechtsvertretung geltend, dass der Einkommensvergleich nicht stimme.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht den Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.                

3.1.           Nachfolgend werden die zentralen medizinischen Akten dargelegt:

3.1.1. Im Arztbericht vom 27. August 2015 (IV-Akte 62) berichtet Dr. G____, Facharzt äq. für Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführer sei seit Januar 2015 bei ihm in Behandlung. Er diagnostiziert dem Beschwerdeführer eine schwere depressive Störung nach einem Verkehrsunfall (F32.2).

3.1.2. Im Arztbericht der E____ AG vom 12. April 2016 (IV-Akte 81), wo sich der Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2015 bis am 8. Februar 2016 in stationärer Behandlung befand, werden dem Versicherten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1), Status nach Gehirnerschütterung am 15. November 2014 (S06.0), chronischer Kopfschmerz seit 15. November 2014 (G44.3) und ein Tinnitus aurium (H93.1) bescheinigt.

3.1.3. Die H____ AG attestiert dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2016 (IV-Akte 130 S. 20-23) eine posttraumatische Belastungsstörung mit Tinnitus und ein Schulter-Arm-HWS-Schmerzsyndrom auf dem Weg zur Chronifizierung, psychisch begleitet durch Vergesslichkeit, Konzentrationsmangel, verminderter Ausdauer und weitere Effekte wie Lärm- und Lichtintoleranz, Vermeidungsverhalten bei Menschenmengen u.ä. allenfalls Bruch des ersten Brustwirbels.

3.1.4. Im Verlaufsbericht vom 6. Februar 2017 erklärt der behandelnde Psychiater, Dr. G____, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich bei gleichbleibender Diagnose verschlechtert. Dieser habe Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen und innere Unruhe, zudem sei er freudlos und schnell reizbar und mache Impulshandlungen (IV-Akte 100).

3.1.5. Im Austrittsbericht der E____ AG vom 6. April 2017 (IV-Akte 108) werden die folgenden Diagnosen gestellt: Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F.33.1), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1), Kontaktanlässe auf das Berufsleben: Langzeit-Arbeitslosigkeit (Z56), andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis: Ehekonflikt (Z63) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73).

3.1.6. Die F____ AG erstattete am 29. September 2017 ein polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie, Neuropsychologie, Innere Medizin und Neurologie) (IV-Akte 123). Im Gutachten wird dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2), gestellt (IV-Akte 123 S. 13). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird Folgendes festgehalten (IV-Akte 123 S. 13): Reaktion auf schwere Belastung (F43.9), chronisches Zervikovertebralsyndrom mit leichtgradiger Funktionseinschränkung, ohne Nachweis sensomotorischer Defizite im Status nach HWS-Distorsion vom 16. November 2014, chronisches Lumbovertebralsyndrom bei freier Funktion und ohne Hinweis auf sensomotorische Defizite, leichtes Übergewicht, BMI 26.8 kg/m2, leichte Dyslipidämie, Inguinalhernie rechts und Tinnitus, ED 04/2016.

Im psychiatrischen Teilgutachten wird der Beschwerdeführer als deutlich unauthentisch beschrieben und festgehalten, dass er ganz erheblich aggravierte (IV-Akte 123 S. 33). Weiter führt der Psychiater Dr. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den verbalen Angaben hinsichtlich sehr massiver Ängste und dem, was an äusserem Verhalten hinsichtlich Psychomotorik und Vegetativum in der Untersuchung beobachtbar sei, bestünde (IV-Akte 123 S. 31). Der Gutachter erklärt, die Laborwerte sprächen gegen den vom Versicherten angegeben Alkoholkonsum von bis zu 5 Litern Bier am Tag. Ein derart hoher Alkoholkonsum sei nicht annähernd plausibel (IV-Akte 123 S. 32 f.). Der Beschwerdeführer habe Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (IV-Akte 123 S. 35). Der Psychiater erklärt, Dr. G____ und die E____ AG hätten dem Beschwerdeführer eine mittelgradige bzw. schwere depressive Symptomatik attestiert, was von seiner Einschätzung abweiche. Nach der Einschätzung des Psychiaters haben die Vorgenannten die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nicht ausreichend kritisch hinterfragt und die Möglichkeit der Aggravation ungenügend berücksichtigt. Nach dem Psychiater, Dr. I____, hat der Versicherte keine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), weil die gemäss ICD-10 notwendige Eingangsvoraussetzung (belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde) beim Unfall vom 15. November 2014 nicht vorliege (IV-Akte 123 S. 34). Eine gewisse posttraumatische Symptomatik liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor, woraus sich die Diagnose F43.9, Reaktion auf schwere Belastung, ergebe (a.a.O.). Als Quintessenz für die interdisziplinäre Beurteilung hält der Psychiater namentlich fest, dass nach Abzug der Aggravation von Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltefähigkeit sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit auszugehen sei (IV-Akte 123 S. 35). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit liege im Bereich von 70 bis 80%.

Ebenfalls wird dem Versicherten im polydisziplinären Konsens für leidensadaptierte Tätigkeiten eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (IV-Akte 123 S. 16). Zum Verlauf der leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, dass diese während den beiden stationären Aufenthalten in der E____ AG vom 11. De­zem­ber 2015 bis am 8. Februar 2016 und 30. Januar 2017 bis am 28. März 2017 jeweils aufgehoben gewesen sei (IV-Akte 123 S. 16); seit dem Unfall vom 15. November 2014 bestünde eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80% (IV-Akte 123 S. 16). Als Belastungsprofil werden überwiegend sachbetonte, regelmässige Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und ohne erhöhten Zeitdruck für geeignet erklärt. Zudem sollten Tätigkeiten an stark frequentierten Orten sowie in engen Räumen vermieden werden (IV-Akte 123 S. 15). Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen durchzuführen. Tätigkeiten unter ständiger Vorbeuge sowie Vorneige oder Überkopfarbeiten sowie Tätigkeiten unter dem Einfluss von extremen Temperaturschwankungen, wie Hitze, Kälte, Nässe und Zug, sollten vermieden werden (a.a.O.). Zur Prognose im polydisziplinären Konsens wird insbesondere erklärt, dass diese nach Abzug der Aggravation durchaus günstig sei (IV-Akte 123 S. 17).

3.1.7. Im Bericht vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 127) erklärt Frau Dr. J____ des RAD, nach einer Rücksprache mit dem RAD-Psychiater Dr. K____ (IV-Akte 126), das Gutachten der F____ AG sei umfassend, beruhe auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend (IV-Akte 127 S. 5). Sie führt weiter aus, die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30% sei nicht nachvollziehbar (IV-Akte 127 S. 6). Zu abweichenden Aussagen früherer Behandler, insbesondere bezüglich des Nichtvorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung, hätten die Gutachter begründet Stellung genommen. Der RAD übernimmt in seinem Bericht das Belastungsprofil des Gutachtens F____ AG.

3.1.8. Nach einer Rückfrage des RAD wird in der Stellungnahme vom 7. Mai 2018 der F____ AG (IV-Akte 142) der Diagnose und der Behandlungsempfehlung des Berichts der H____ vom 30. Mai 2016 zugestimmt und erklärt, die allenfalls am 15. November 2014 bestehende Fraktur der Brustwirbelsäule sei inzwischen längst folgenlos ausgeheilt.

3.1.9. Der RAD nimmt im Bericht vom 16. Mai 2018 (IV-Akte 143) zu den Einwänden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Stellung. Er hält an seiner Einschätzung vom 26. Oktober 2017 fest. Namentlich erklärt der RAD, eine posttraumatische Belastungsstörung liege seiner Einschätzung nach, im Konsens mit den Gutachtern der F____ AG, nicht vor.

3.2.           Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung kritisiert das Gutachten der F____ AG vom 29. September 2017 bezüglich der Würdigung der somatischen Beschwerden und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird.

Bezüglich der somatischen Beschwerden wird auf die zutreffenden Ausführungen des RAD verwiesen, wonach es im Gutachten der F____ AG genügend Hinweise darauf gibt, dass somatische Beschwerden vorliegen (vgl. IV-Akte 143). Allerdings bedingen die somatischen Beschwerden keinerlei Arbeitsunfähigkeit (a.a.O.), sondern schränken lediglich das Belastungsprofil des Beschwerdeführers ein. Im Gutachten der F____ AG vom 29. September 2017 wird zudem nachvollziehbar und einleuchtend erklärt, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht vor. Es wird festgestellt, dass die gemäss ICD-10 notwendige Eingangsvoraussetzung beim Unfall vom 15. November 2014 nicht vorliegt. Aufgrund der posttraumatischen Symptomatik des Beschwerdeführers wird die Diagnose F43.9, Reaktion auf schwere Belastung, gestellt.

3.3.           Der RAD erklärt einerseits, das Gutachten der F____ AG sei einleuchtend, erklärt jedoch andererseits, die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30% sei nicht nachvollziehbar.

Der Einwand des RAD ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens aufkommen zu lassen. Wäre der RAD bzw. die IV-Stelle tatsächlich der Ansicht, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten abgestellt werden könne, hätten sie diesbezüglich Rückfragen bei den Gutachtern stellen oder sogar ein neues Gutachten einholen können. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurden vorliegend jedoch keine Rückfragen an die Gutachter gestellt, ebenso wenig wurde ein neues Gutachten eingeholt. Entgegen der Ansicht des RAD und der IV-Stelle wird die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der F____ AG plausibel begründet. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird aufgrund von Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltevermögen sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit attestiert und mit einer Spannweite von 70 bis 80% ausgewiesen.

3.4.           Auf das Gutachten der F____ AG vom 29. September 2017 kann vorliegend abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Im Gutachten findet eine ausführliche Anamnese statt, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und es ist in Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Das Gutachten der F____ AG bescheinigt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80%. Die Parteien bringen keine Kritik bezüglich der Genauigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Gutachtens vor. Der angegebene Rahmen von 70 bis 80% Arbeitsfähigkeit ist vorliegend, wie nachfolgend dargelegt, ausreichend präzise.

4.                

4.1.           Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16. ATSG wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

4.2.           In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und, ausgehend von einer vollen leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0% errechnet. Als Berechnungsgrundlagen für das Valideneinkommen von CHF 43‘200.00 hat die IV-Stelle auf das Einkommen des Beschwerdeführers als Chauffeur bei der [...] GmbH [...] abgestellt; für das Invalideneinkommen von CHF  45‘596.00 hat die IV-Stelle auf einen Tabellenlohn (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.3%) abgestellt und einen Parallelisierungsabschlag von 32% (CHF 67‘052.00 ohne Parallelisierung) subtrahiert. Ein leidensbedingter Abzug wurde nicht gewährt.

Die Tatsache, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. April 2002 einen IV-Grad von 31% und mit der angefochtenen Verfügung einen IV-Grad von 0% errechnet hat, ist stossend. Dieser Umstand resultiert insbesondere auf dem offensichtlichen Fehler der IV-Stelle, wonach sie dem Valideneinkommen den Verdienst, der zuletzt ausgeführten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Chauffeur, zugrunde gelegt hat (vgl. IV-Akte 146). Im Beschwerdeverfahren hat die IV-Stelle sodann eingeräumt, dass die angestammte Arbeit des Beschwerdeführers nicht die Tätigkeit als Chauffeur, sondern das Schweissen ist. Das Valideneinkommen hat die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort anhand des letzten erzielten Verdienstes des Beschwerdeführers auf CHF 75‘331.00 (CHF 62‘905.00 indexiert bis ins Jahr 2015) festgesetzt. Für das Invalideneinkommen hat sie weiterhin auf den obgenannten Tabellenlohn von CHF 67‘052.00 ‑ ohne Parallelisierung ‑ abgestellt. Sie hat ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit (Invalideneinkommen von CHF 67‘052.00) des Beschwerdeführers einen Invaliditätsgrad von 11% und basierend auf einer 75%igen Arbeitsfähigkeit (Invalideneinkommen von CHF 50‘289.00) einen Invaliditätsgrad von 33% errechnet. Ein leidensbedingter Abzug wurde weiterhin nicht gewährt. Im Ergebnis hat die IV-Stelle jeweils einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

4.3.           Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers setzt das Valideneinkommen anhand des Tabellenlohns Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen, Kompetenzniveau 3 (LSE 2014 Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 3, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.4%) auf CHF 85‘356.00 fest. Replikweise erklärt sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bezüglich des Valideneinkommens mit dem zuletzt erzielten, der Teuerung angepassten, Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 75‘331.00 einverstanden. Sie geht jedoch, im Vergleich des Einkommens des Tabellenlohns Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen, Kompetenzniveau 3, von einem unterdurchschnittlichen Einkommen des Beschwerdeführers aus. Dem Invalideneinkommen legt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beschwerdeweise einerseits den Lohn in der Verweistätigkeit als Chauffeur bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und andererseits keinen Lohn in der Verweistätigkeit zugrunde. Replikweise erklärt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, es bestünde ein bereits von der IV-Stelle bestätigter IV-Grad von 31%, welcher in der Berechnung zu berücksichtigen sei. Es müsse von einem Invalideneinkommen von 69% und einem Verdienst von CHF 46‘265.00 ausgegangen werden. Zudem müsse noch ein Parallelisierungsabzug von 6% vorgenommen werden, was ein Invalideneinkommen von CHF 43‘489.00 ergebe. Sie errechnet einen Invaliditätsgrad von 42%. Weiter errechnet sie einen Invaliditätsgrad von rund 44% unter Zugrundlage des Lohns als Kurierfahrer als Invalideneinkommen. Einen leidensbedingten Abzug macht die Rechtsvertretung nicht geltend.

4.4.           Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die IV-Stelle das Valideneinkommen des Beschwerdeführers unbestrittenermassen auf CHF 75‘331.00 festgesetzt. Dabei handelt es sich um den bis ins Jahr 2015 indexierten, zuletzt als Schweisser erzielten Verdienst des Beschwerdeführers, was nicht zu beanstanden gilt.

Der Behauptung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, beim Valideneinkommen des Beschwerdeführers handle es sich um ein unterdurchschnittliches Einkommen, weshalb im Ergebnis beim Invalideneinkommen ein Parallelisierungsabzug vorgenommen werden müsse, kann nicht gefolgt werden. Die Rechtsvertretung vergleicht das Valideneinkommen, den zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 75‘331.00, mit dem Einkommen des Tabellenlohns Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen, Kompetenzniveau 3 von CHF 85‘356.00. Das Kompetenzniveau 3 umfasst komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Wie die IV-Stelle feststellt, hat der Beschwerdeführer in der Türkei eine Ausbildung zum Schweisser absolviert. Es liegen jedoch keine Diplome oder Zeugnisse vor, die Auskunft über sein Fachwissen und seine Fähigkeiten als Schweisser geben würden. Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3, welches ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt, ist daher nicht gerechtfertigt. Im Vergleich zum Einkommen des gleichen Berufs mit dem Kompetenzniveau 2 von CHF 71‘734.20 (LSE 2014 Tabelle TA1, Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen, Männer, Kompetenzniveau 2 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.3%), hat der Beschwerdeführer mit CHF 75‘331.00 ein höheres Einkommen erzielt. Beim zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers handelt es sich um ein durchschnittliches bis überdurchschnittlich hohes Einkommen; ein Parallelisierungsabzug ist daher nicht vorzunehmen. Im Weiteren ist von einem Valideneinkommen von CHF 75‘331.00 auszugehen.

4.5.           Das Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 592 E. 2.3). Für die Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle korrekterweise auf einen Tabellenlohn (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.3%) abgestellt. Laut dieser konnten männliche Hilfskräfte im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 67‘052.00 erzielen. Nach dem Gutachten der F____ AG vom 29. September 2017 ist der Beschwerdeführer 70 bis 80% arbeitsfähig. Rechnerisch ist daher für das Invalideneinkommen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. allenfalls – wie die IV-Stelle im Beschwerdeverfahren – von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist der Verdienst als Chauffeur für das Invalideneinkommen nicht massgebend. Da der Beschwerdeführer diesen Beruf unbestrittenermassen nicht mehr ausführen kann, handelt es sich dabei nicht um sein Invalideneinkommen.

Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers macht zudem geltend, der mit Verfügung vom 29. April 2002 bestätigte IV-Grad von 31% müsse in der Berechnung berücksichtigt werden, so dass von einem Invalideneinkommen von 69% ausgegangen werden könne. Mit ihrer Argumentation verkennt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wie der Einkommensvergleich vorgenommen und der IV-Grad berechnet wird. Selbstverständlich ist der frühere –  rentenausschliessende – IV-Grad von 31% nicht in die aktuelle Berechnung einzubeziehen. Es wird auf Art. 16 ATSG und die einschlägige Literatur verwiesen.

4.6.           Nach der Rechtsprechung ist ein Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kürzen (BGE 134 V 322 E. 5.2). Wenn der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, ist praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlohnt wird, als eine Vollzeittätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2.).

Ein leidensbedingter Abzug hat weder die IV-Stelle gewährt, noch der Beschwerdeführer geltend gemacht. Aufgrund des im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatzes, der vorgenannten Rechtsprechung und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich Teilzeitarbeit leisten kann, ist ein leidensbedingter Abzug von 10% angebracht. Nach Abzug eines leidensbedingten Abzugs von 10% ist von einem Invalideneinkommen in der Höhe von CHF 42‘242.75 (70%ige Arbeitsfähigkeit) bzw. maximal CHF 45‘260.10 (75%ige Arbeitsfähigkeit) auszugehen.

4.7.           Unter Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt der Einkommensvergleich einen IV-Grad von 44% (Valideneinkommen CHF 75‘331.00, Invalideneinkommen von CHF 42‘242.75). Ausgehend von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt der Einkommensvergleich einen IV-Grad von 40% (Valideneinkommen CHF 75‘331.00, Invalideneinkommen CHF 45‘260.10). Der Beschwerdeführer hat daher im Ergebnis beidfalls Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.                

5.1.           Es bleibt noch, über den Beginn der Rente zu befinden.

5.2.           Versicherte haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen sind und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität in mindestens gleicher Höhe anschliesst (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 ATSG).

5.3.           Nach dem Sachverhalt hat sich der Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 bei der IV-Stelle angemeldet (IV-Akte 29). Das Gutachten der F____ AG vom 29. September 2017 attestiert ihm seit dem Unfall vom 15. November 2014 als Chauffeur eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 123 S. 16). Vorliegend ist der Rentenbeginn sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV-Stelle auf November 2016 festzusetzten.

5.4.           Zusammenfassend hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2016 eine Viertelsrente auszurichten.

6.                

6.1.           Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der IV-Stelle.

6.2.           Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10 (7,7%) als angemessen. 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde vom 29. Juni 2018 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2016 eine Viertelsrente auszurichten.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer (7,7%).

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               MLaw P. Müller

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: