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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller
Parteien
A____
[...]vertreten durch Dr. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.121
Verfügung vom 25. Mai 2018
Gutheissung Invalidenrente, Einkommensvergleich
Tatsachen
I.
a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer hat in seiner
Heimat in der […] den Beruf Schweisser bzw.
Metallbauschlosser erlernt (IV-Akten 1 und 29). Nachdem er Ende des Jahres
1994 in die Schweiz eingereist war, hatte er von 1995 bis 2000 als Schlosser
bei der C____ AG gearbeitet (IV-Akte 1). Am 4. Oktober 2000 meldete sich
der Beschwerdeführer, mit dem Hinweis auf ein Rückenleiden, bei der Schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach Abklärungen
stellte die IV-Stelle am 29. April 2002 einen Invaliditätsgrad von 31% fest
und verfügte die Ablehnung des Rentenbegehrens (IV-Akte 23).
b) Ab November 2014 arbeitete der Beschwerdeführer als
Chauffeur bei der D____ GmbH (IV-Akte 61). Am 15. November 2014 wurde
das Fahrzeug des Beschwerdeführers von einem manövrierenden Fahrzeug
angefahren, wobei er leicht zwischen der halboffenen Fahrertür eingeklemmt
wurde (vgl. Polizeirapport IV-Akte 34). Die Unfallversicherung des
Beschwerdeführers hat bis am 30. April 2015 Leistungen in Form von Taggeldern
und Heilbehandlungskosten erbracht (vgl. IV-Akte 93).
c) Bei der Wiederanmeldung vom 19. Mai 2015 gab
der Beschwerdeführer eine Gehirnerschütterung, eine Kontusion am Unterschenkel
links, psychische Probleme und ausstrahlende Hals- und Nackenschmerzen an
(IV-Akte 29). Vom 11. Dezember 2015 bis am 8. Februar 2016 befand
sich der Beschwerdeführer in einem stationären Aufenthalt in der E____ AG
(IV-Akte 81). Der Beschwerdeführer befand sich vom 30. Januar 2017
bis am 28. März 2017 erneut stationär in der E____ AG (IV-Akte 108). Im
Rahmen der Abklärungen holte die IV-Stelle insbesondere ein polydisziplinäres
Gutachten bei der F____ AG ein (Gutachten vom 29. September 2017
IV-Akte 123).
d) Mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2017 stellte die
IV-Stelle die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-Akte 129). Der
Beschwerdeführer erhob am 29. Januar 2018, vertreten durch Frau Dr. B____,
Advokatin, Einwände (IV-Akte 130 S. 1-4). Nach weiteren medizinischen
Abklärungen erliess die IV-Stelle am 25. Mai 2018 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 146).
II.
a) In der Beschwerde vom 29. Juni 2018 beantragt
der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. B____, Advokatin, es sei die
Verfügung der IV-Stelle vom 25. Mai 2018 aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. Eventualiter stellt er den Antrag auf
Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und zur
Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
b) Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom
9. August 2018 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält replikweise am 5. Oktober
2018 an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter gewährt mit Verfügung vom 2. Juli
2018 das Gesuch des Beschwerdeführers der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Am 5. November 2018 findet die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung einen Einkommensvergleich
vorgenommen und, ausgehend von einer vollen leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers, einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0%
errechnet. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle auf die – bezüglich
der Arbeitsfähigkeit dem Gutachten der F____ AG vom 29. September 2017 widersprechende –
Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD).
2.2.
Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung erklärt, die
Annahme der Ärzte, wonach keine somatischen Beschwerden, welche einer vollen
Arbeitsfähigkeit entgegenstünden, vorliegen würden, sei nicht korrekt. Bezüglich
des Gutachtens führt die Rechtsvertretung aus, dass dieses umfassend sei; der
Erklärung, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht vorliege, könne jedoch
nicht gefolgt werden. In erwerblicher Hinsicht macht die Rechtsvertretung
geltend, dass der Einkommensvergleich nicht stimme.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
3.
3.1.
Nachfolgend werden die zentralen medizinischen Akten dargelegt:
3.1.1. Im Arztbericht vom 27. August 2015 (IV-Akte 62)
berichtet Dr. G____, Facharzt äq. für Psychiatrie und Psychotherapie, der
Beschwerdeführer sei seit Januar 2015 bei ihm in Behandlung. Er diagnostiziert
dem Beschwerdeführer eine schwere depressive Störung nach einem Verkehrsunfall
(F32.2).
3.1.2. Im Arztbericht der E____ AG vom 12. April 2016
(IV-Akte 81), wo sich der Beschwerdeführer vom 11. Dezember 2015 bis am
8. Februar 2016 in stationärer Behandlung befand, werden dem Versicherten
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung
(F43.1), Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch
(F10.1), Status nach Gehirnerschütterung am 15. November 2014 (S06.0),
chronischer Kopfschmerz seit 15. November 2014 (G44.3) und ein Tinnitus
aurium (H93.1) bescheinigt.
3.1.3. Die H____ AG attestiert dem Beschwerdeführer am
30. Mai 2016 (IV-Akte 130 S. 20-23) eine posttraumatische
Belastungsstörung mit Tinnitus und ein Schulter-Arm-HWS-Schmerzsyndrom auf dem
Weg zur Chronifizierung, psychisch begleitet durch Vergesslichkeit,
Konzentrationsmangel, verminderter Ausdauer und weitere Effekte wie Lärm- und
Lichtintoleranz, Vermeidungsverhalten bei Menschenmengen u.ä. allenfalls Bruch
des ersten Brustwirbels.
3.1.4. Im Verlaufsbericht vom 6. Februar 2017 erklärt der
behandelnde Psychiater, Dr. G____, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers habe sich bei gleichbleibender Diagnose verschlechtert.
Dieser habe Konzentrationsschwierigkeiten, Schlafstörungen und innere Unruhe, zudem
sei er freudlos und schnell reizbar und mache Impulshandlungen (IV-Akte 100).
3.1.5. Im Austrittsbericht der E____ AG vom 6. April 2017
(IV-Akte 108) werden die folgenden Diagnosen gestellt: Posttraumatische
Belastungsstörung (F43.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (F.33.1), Psychische und Verhaltensstörungen durch
Alkohol: Schädlicher Gebrauch (F10.1), Kontaktanlässe auf das Berufsleben:
Langzeit-Arbeitslosigkeit (Z56), andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den
engeren Familienkreis: Ehekonflikt (Z63) und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten
bei der Lebensbewältigung (Z73).
3.1.6. Die F____ AG erstattete am 29. September 2017 ein
polydisziplinäres Gutachten (Psychiatrie, Orthopädie/Traumatologie,
Neuropsychologie, Innere Medizin und Neurologie) (IV-Akte 123). Im Gutachten
wird dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose Angst
und depressive Störung, gemischt (F41.2), gestellt (IV-Akte 123 S. 13).
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird Folgendes
festgehalten (IV-Akte 123 S. 13): Reaktion auf schwere Belastung
(F43.9), chronisches Zervikovertebralsyndrom mit leichtgradiger Funktionseinschränkung,
ohne Nachweis sensomotorischer Defizite im Status nach HWS-Distorsion vom
16. November 2014, chronisches Lumbovertebralsyndrom bei freier Funktion
und ohne Hinweis auf sensomotorische Defizite, leichtes Übergewicht, BMI 26.8
kg/m2, leichte Dyslipidämie, Inguinalhernie rechts und Tinnitus, ED
04/2016.
Im psychiatrischen Teilgutachten wird der Beschwerdeführer als deutlich unauthentisch
beschrieben und festgehalten, dass er ganz erheblich aggravierte (IV-Akte 123
S. 33). Weiter führt der Psychiater Dr. I____, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, aus, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen den verbalen
Angaben hinsichtlich sehr massiver Ängste und dem, was an äusserem Verhalten
hinsichtlich Psychomotorik und Vegetativum in der Untersuchung beobachtbar sei,
bestünde (IV-Akte 123 S. 31). Der Gutachter erklärt, die Laborwerte
sprächen gegen den vom Versicherten angegeben Alkoholkonsum von bis zu 5 Litern
Bier am Tag. Ein derart hoher Alkoholkonsum sei nicht annähernd plausibel (IV-Akte 123
S. 32 f.). Der Beschwerdeführer habe Fähigkeitsstörungen in den
Bereichen Durchhaltefähigkeit sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit (IV-Akte 123
S. 35). Der Psychiater erklärt, Dr. G____ und die E____ AG hätten dem
Beschwerdeführer eine mittelgradige bzw. schwere depressive Symptomatik
attestiert, was von seiner Einschätzung abweiche. Nach der Einschätzung des
Psychiaters haben die Vorgenannten die subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers nicht ausreichend kritisch hinterfragt und die Möglichkeit
der Aggravation ungenügend berücksichtigt. Nach dem Psychiater, Dr. I____, hat
der Versicherte keine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), weil die gemäss
ICD-10 notwendige Eingangsvoraussetzung (belastendes Ereignis oder eine
Situation aussergewöhnlicher Bedrohung, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung
hervorrufen würde) beim Unfall vom 15. November 2014 nicht vorliege
(IV-Akte 123 S. 34). Eine gewisse posttraumatische Symptomatik liege mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vor, woraus sich die Diagnose F43.9, Reaktion
auf schwere Belastung, ergebe (a.a.O.). Als Quintessenz für die
interdisziplinäre Beurteilung hält der Psychiater namentlich fest, dass nach
Abzug der Aggravation von Fähigkeitsstörungen in den Bereichen
Durchhaltefähigkeit sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit auszugehen sei
(IV-Akte 123 S. 35). Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit
liege im Bereich von 70 bis 80%.
Ebenfalls wird dem Versicherten im polydisziplinären Konsens für
leidensadaptierte Tätigkeiten eine 70 bis 80%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt
(IV-Akte 123 S. 16). Zum Verlauf der leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit
wird ausgeführt, dass diese während den beiden stationären Aufenthalten in der E____
AG vom 11. Dezember 2015 bis am 8. Februar 2016 und 30. Januar
2017 bis am 28. März 2017 jeweils aufgehoben gewesen sei (IV-Akte 123
S. 16); seit dem Unfall vom 15. November 2014 bestünde eine Arbeitsfähigkeit
von 70 bis 80% (IV-Akte 123 S. 16). Als Belastungsprofil werden
überwiegend sachbetonte, regelmässige Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an
die emotionale Belastbarkeit und ohne erhöhten Zeitdruck für geeignet erklärt.
Zudem sollten Tätigkeiten an stark frequentierten Orten sowie in engen Räumen
vermieden werden (IV-Akte 123 S. 15). Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer
in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit Heben und
Tragen von Lasten bis zu 15 kg, überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen
durchzuführen. Tätigkeiten unter ständiger Vorbeuge sowie Vorneige oder Überkopfarbeiten
sowie Tätigkeiten unter dem Einfluss von extremen Temperaturschwankungen, wie
Hitze, Kälte, Nässe und Zug, sollten vermieden werden (a.a.O.). Zur Prognose im
polydisziplinären Konsens wird insbesondere erklärt, dass diese nach Abzug der
Aggravation durchaus günstig sei (IV-Akte 123 S. 17).
3.1.7. Im Bericht vom 26. Oktober 2017 (IV-Akte 127) erklärt
Frau Dr. J____ des RAD, nach einer Rücksprache mit dem RAD-Psychiater
Dr. K____ (IV-Akte 126), das Gutachten der F____ AG sei umfassend, beruhe auf
allseitigen Untersuchungen, berücksichtige die geklagten Beschwerden und sei in
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend (IV-Akte 127 S. 5).
Sie führt weiter aus, die gutachterlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20
bis 30% sei nicht nachvollziehbar (IV-Akte 127 S. 6). Zu abweichenden
Aussagen früherer Behandler, insbesondere bezüglich des Nichtvorliegens einer
posttraumatischen Belastungsstörung, hätten die Gutachter begründet Stellung
genommen. Der RAD übernimmt in seinem Bericht das Belastungsprofil des
Gutachtens F____ AG.
3.1.8. Nach einer Rückfrage des RAD wird in der Stellungnahme vom
7. Mai 2018 der F____ AG (IV-Akte 142) der Diagnose und der Behandlungsempfehlung
des Berichts der H____ vom 30. Mai 2016 zugestimmt und erklärt, die allenfalls
am 15. November 2014 bestehende Fraktur der Brustwirbelsäule sei inzwischen
längst folgenlos ausgeheilt.
3.1.9. Der RAD nimmt im Bericht vom 16. Mai 2018
(IV-Akte 143) zu den Einwänden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
Stellung. Er hält an seiner Einschätzung vom 26. Oktober 2017 fest. Namentlich
erklärt der RAD, eine posttraumatische Belastungsstörung liege seiner
Einschätzung nach, im Konsens mit den Gutachtern der F____ AG, nicht vor.
3.2.
Der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung kritisiert das
Gutachten der F____ AG vom 29. September 2017 bezüglich der Würdigung der
somatischen Beschwerden und dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer keine
posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird.
Bezüglich der somatischen Beschwerden wird auf die zutreffenden
Ausführungen des RAD verwiesen, wonach es im Gutachten der F____ AG genügend
Hinweise darauf gibt, dass somatische Beschwerden vorliegen
(vgl. IV-Akte 143). Allerdings bedingen die somatischen Beschwerden
keinerlei Arbeitsunfähigkeit (a.a.O.), sondern schränken lediglich das
Belastungsprofil des Beschwerdeführers ein. Im Gutachten der F____ AG vom
29. September 2017 wird zudem nachvollziehbar und einleuchtend erklärt, die
Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nicht vor. Es wird
festgestellt, dass die gemäss ICD-10 notwendige Eingangsvoraussetzung beim
Unfall vom 15. November 2014 nicht vorliegt. Aufgrund der posttraumatischen
Symptomatik des Beschwerdeführers wird die Diagnose F43.9, Reaktion auf schwere
Belastung, gestellt.
3.3.
Der RAD erklärt einerseits, das Gutachten der F____ AG sei
einleuchtend, erklärt jedoch andererseits, die festgestellte Arbeitsunfähigkeit
von 20 bis 30% sei nicht nachvollziehbar.
Der Einwand des RAD ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft des
Gutachtens aufkommen zu lassen. Wäre der RAD bzw. die IV-Stelle tatsächlich der
Ansicht, dass bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten abgestellt
werden könne, hätten sie diesbezüglich Rückfragen bei den Gutachtern stellen
oder sogar ein neues Gutachten einholen können. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit
wurden vorliegend jedoch keine Rückfragen an die Gutachter gestellt, ebenso
wenig wurde ein neues Gutachten eingeholt. Entgegen der Ansicht des RAD und der
IV-Stelle wird die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der F____ AG
plausibel begründet. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird aufgrund von
Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhaltevermögen sowie Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit attestiert und mit einer Spannweite von 70 bis 80% ausgewiesen.
3.4.
Auf das Gutachten der F____ AG vom 29. September 2017 kann
vorliegend abgestellt werden. Das Gutachten erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen. Im Gutachten findet eine ausführliche
Anamnese statt, es berücksichtigt die geklagten Beschwerden und es ist in
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Das Gutachten der F____
AG bescheinigt dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 80%. Die
Parteien bringen keine Kritik bezüglich der Genauigkeit der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des Gutachtens vor. Der angegebene Rahmen von 70 bis 80% Arbeitsfähigkeit
ist vorliegend, wie nachfolgend dargelegt, ausreichend präzise.
4.
4.1.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16. ATSG wird
das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
4.2.
In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich
vorgenommen und, ausgehend von einer vollen leidensadaptierten Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers, einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 0%
errechnet. Als Berechnungsgrundlagen für das Valideneinkommen von
CHF 43‘200.00 hat die IV-Stelle auf das Einkommen des Beschwerdeführers als
Chauffeur bei der [...] GmbH [...] abgestellt; für das Invalideneinkommen von
CHF 45‘596.00 hat die IV-Stelle auf einen Tabellenlohn (LSE 2014 Tabelle
TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.3%) abgestellt
und einen Parallelisierungsabschlag von 32% (CHF 67‘052.00 ohne
Parallelisierung) subtrahiert. Ein leidensbedingter Abzug wurde nicht gewährt.
Die Tatsache, dass die IV-Stelle mit Verfügung vom
29. April 2002 einen IV-Grad von 31% und mit der angefochtenen Verfügung einen
IV-Grad von 0% errechnet hat, ist stossend. Dieser Umstand resultiert
insbesondere auf dem offensichtlichen Fehler der IV-Stelle, wonach sie dem
Valideneinkommen den Verdienst, der zuletzt ausgeführten Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Chauffeur, zugrunde gelegt hat (vgl. IV-Akte 146).
Im Beschwerdeverfahren hat die IV-Stelle sodann eingeräumt, dass die angestammte
Arbeit des Beschwerdeführers nicht die Tätigkeit als Chauffeur, sondern das
Schweissen ist. Das Valideneinkommen hat die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort
anhand des letzten erzielten Verdienstes des Beschwerdeführers auf
CHF 75‘331.00 (CHF 62‘905.00 indexiert bis ins Jahr 2015) festgesetzt.
Für das Invalideneinkommen hat sie weiterhin auf den obgenannten Tabellenlohn
von CHF 67‘052.00 ‑ ohne Parallelisierung ‑
abgestellt. Sie hat ausgehend von einer vollen Arbeitsfähigkeit
(Invalideneinkommen von CHF 67‘052.00) des Beschwerdeführers einen
Invaliditätsgrad von 11% und basierend auf einer 75%igen Arbeitsfähigkeit
(Invalideneinkommen von CHF 50‘289.00) einen Invaliditätsgrad von 33%
errechnet. Ein leidensbedingter Abzug wurde weiterhin nicht gewährt. Im
Ergebnis hat die IV-Stelle jeweils einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint.
4.3.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers setzt das
Valideneinkommen anhand des Tabellenlohns Metallerzeugung; Herstellung von
Metallerzeugnissen, Kompetenzniveau 3 (LSE 2014 Tabelle TA1, Männer,
Kompetenzniveau 3, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung von 0.4%) auf CHF 85‘356.00 fest. Replikweise
erklärt sich die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bezüglich des
Valideneinkommens mit dem zuletzt erzielten, der Teuerung angepassten,
Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 75‘331.00 einverstanden. Sie geht
jedoch, im Vergleich des Einkommens des Tabellenlohns Metallerzeugung;
Herstellung von Metallerzeugnissen, Kompetenzniveau 3, von einem unterdurchschnittlichen
Einkommen des Beschwerdeführers aus. Dem Invalideneinkommen legt die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beschwerdeweise einerseits den Lohn in
der Verweistätigkeit als Chauffeur bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und andererseits
keinen Lohn in der Verweistätigkeit zugrunde. Replikweise erklärt die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, es bestünde ein bereits von der
IV-Stelle bestätigter IV-Grad von 31%, welcher in der Berechnung zu
berücksichtigen sei. Es müsse von einem Invalideneinkommen von 69% und einem
Verdienst von CHF 46‘265.00 ausgegangen werden. Zudem müsse noch ein
Parallelisierungsabzug von 6% vorgenommen werden, was ein Invalideneinkommen
von CHF 43‘489.00 ergebe. Sie errechnet einen Invaliditätsgrad von 42%.
Weiter errechnet sie einen Invaliditätsgrad von rund 44% unter Zugrundlage des
Lohns als Kurierfahrer als Invalideneinkommen. Einen leidensbedingten Abzug
macht die Rechtsvertretung nicht geltend.
4.4.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die
versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend
wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel
am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt
sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die IV-Stelle
das Valideneinkommen des Beschwerdeführers unbestrittenermassen auf
CHF 75‘331.00 festgesetzt. Dabei handelt es sich um den bis ins Jahr 2015
indexierten, zuletzt als Schweisser erzielten Verdienst des Beschwerdeführers,
was nicht zu beanstanden gilt.
Der Behauptung der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, beim
Valideneinkommen des Beschwerdeführers handle es sich um ein
unterdurchschnittliches Einkommen, weshalb im Ergebnis beim Invalideneinkommen
ein Parallelisierungsabzug vorgenommen werden müsse, kann nicht gefolgt werden.
Die Rechtsvertretung vergleicht das Valideneinkommen, den zuletzt erzielten
Verdienst des Beschwerdeführers von CHF 75‘331.00, mit dem Einkommen des
Tabellenlohns Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen, Kompetenzniveau
3 von CHF 85‘356.00. Das Kompetenzniveau 3 umfasst komplexe praktische
Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen. Wie
die IV-Stelle feststellt, hat der Beschwerdeführer in der Türkei eine
Ausbildung zum Schweisser absolviert. Es liegen jedoch keine Diplome oder
Zeugnisse vor, die Auskunft über sein Fachwissen und seine Fähigkeiten als
Schweisser geben würden. Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 3, welches ein
grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt, ist daher nicht
gerechtfertigt. Im Vergleich zum Einkommen des gleichen Berufs mit dem
Kompetenzniveau 2 von CHF 71‘734.20 (LSE 2014 Tabelle TA1,
Metallerzeugung; Herstellung von Metallerzeugnissen, Männer, Kompetenzniveau 2
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung
von 0.3%), hat der Beschwerdeführer mit CHF 75‘331.00 ein höheres
Einkommen erzielt. Beim zuletzt erzielten Verdienst des Beschwerdeführers
handelt es sich um ein durchschnittliches bis überdurchschnittlich hohes Einkommen;
ein Parallelisierungsabzug ist daher nicht vorzunehmen. Im Weiteren ist von
einem Valideneinkommen von CHF 75‘331.00 auszugehen.
4.5.
Das Invalideneinkommen ist das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung
und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Hat die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne
gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 592 E. 2.3). Für
die Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle korrekterweise auf
einen Tabellenlohn (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis
2015 von 0.3%) abgestellt. Laut dieser konnten männliche Hilfskräfte im Jahr
2015 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 67‘052.00 erzielen. Nach dem
Gutachten der F____ AG vom 29. September 2017 ist der Beschwerdeführer
70 bis 80% arbeitsfähig. Rechnerisch ist daher für das Invalideneinkommen
von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bzw. allenfalls – wie
die IV-Stelle im Beschwerdeverfahren – von einer 75%igen Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen.
Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
ist der Verdienst als Chauffeur für das Invalideneinkommen nicht massgebend. Da
der Beschwerdeführer diesen Beruf unbestrittenermassen nicht mehr ausführen
kann, handelt es sich dabei nicht um sein Invalideneinkommen.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers macht zudem geltend,
der mit Verfügung vom 29. April 2002 bestätigte IV-Grad von 31% müsse in
der Berechnung berücksichtigt werden, so dass von einem Invalideneinkommen von
69% ausgegangen werden könne. Mit ihrer Argumentation verkennt die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, wie der Einkommensvergleich vorgenommen
und der IV-Grad berechnet wird. Selbstverständlich ist der frühere –
rentenausschliessende – IV-Grad von 31% nicht in die aktuelle Berechnung
einzubeziehen. Es wird auf Art. 16 ATSG und die einschlägige Literatur verwiesen.
4.6.
Nach der Rechtsprechung ist ein Tabellenwert bei Vorliegen gewisser
Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp.
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um maximal 25% zu kürzen
(BGE 134 V 322 E. 5.2). Wenn der Versicherte seine
Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, ist praxisgemäss ein Abzug
vom Tabellenlohn vorzunehmen, weil Teilzeitarbeit bei Männern statistisch
gesehen vergleichsweise weniger gut entlohnt wird, als eine Vollzeittätigkeit
(Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2.).
Ein leidensbedingter Abzug hat weder die IV-Stelle gewährt, noch der
Beschwerdeführer geltend gemacht. Aufgrund des im Sozialversicherungsrecht
geltenden Untersuchungsgrundsatzes, der vorgenannten Rechtsprechung und des
Umstandes, dass der Beschwerdeführer lediglich Teilzeitarbeit leisten kann, ist
ein leidensbedingter Abzug von 10% angebracht. Nach Abzug eines
leidensbedingten Abzugs von 10% ist von einem Invalideneinkommen in der Höhe
von CHF 42‘242.75 (70%ige Arbeitsfähigkeit) bzw. maximal
CHF 45‘260.10 (75%ige Arbeitsfähigkeit) auszugehen.
4.7.
Unter Annahme einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ergibt der Einkommensvergleich einen IV-Grad von 44% (Valideneinkommen CHF 75‘331.00,
Invalideneinkommen von CHF 42‘242.75). Ausgehend von einer 75%igen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt der Einkommensvergleich einen
IV-Grad von 40% (Valideneinkommen CHF 75‘331.00, Invalideneinkommen CHF 45‘260.10).
Der Beschwerdeführer hat daher im Ergebnis beidfalls Anspruch auf eine Viertelsrente.
5.
5.1.
Es bleibt noch, über den Beginn der Rente zu befinden.
5.2.
Versicherte haben Anspruch auf eine Rente, wenn sie während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig gewesen sind und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit bzw.
Invalidität in mindestens gleicher Höhe anschliesst (vgl. Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs
Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 ATSG).
5.3.
Nach dem Sachverhalt hat sich der Beschwerdeführer am 19. Mai
2015 bei der IV-Stelle angemeldet (IV-Akte 29). Das Gutachten der F____ AG
vom 29. September 2017 attestiert ihm seit dem Unfall vom
15. November 2014 als Chauffeur eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte
123 S. 16). Vorliegend ist der Rentenbeginn sechs Monate nach der
Anmeldung bei der IV-Stelle auf November 2016 festzusetzten.
5.4.
Zusammenfassend hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung
ab November 2016 eine Viertelsrente auszurichten.
6.
6.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu Lasten der IV-Stelle.
6.2.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel
aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 3‘300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wobei dieser
Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert
wird. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine
Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von CHF 254.10 (7,7%) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde vom
29. Juni 2018 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2016 eine Viertelsrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer (7,7%).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
P. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: