Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. September 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____  

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.122

Verfügung vom 25. Mai 2018

 

Rückfrage an Gutachter, keine Verschlechterung bis zum Verfügungserlass


Tatsachen

I.          

Die 1964 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1993 aus ihrem Ursprungs-land in die Schweiz ein, wo sie als Reinigungsmitarbeiterin für verschiedene Arbeitgeber tätig war. Nach wie vor arbeitet sie mit einem Pensum von 43.41% als Mitarbeiterin des C____ als Raumpflegerin eines Kindergartens. Infolge anhaltender Ganzkörperschmerzen und Wirbelsäulenbeschwerden kam es immer wieder zu Arbeitsunfähigkeiten. Ab April 2015 attestierte ihr der behandelnde Hausarzt, Dr. med. D____, eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 6. November 2016, IV-Akte 80). Im August 2015 wurde die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher Art und liess die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (psychiatrisches Gutachten Dr. med. E____ vom 19. September 2017, IV-Akte 96; rheumatologisches Gutachten Dr. med. F____ vom 20. September 2017, IV-Akte 95). Mit Vorbescheid vom 8. November 2017 (IV-Akte 100) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Basis einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und bei einem Invaliditätsgrad von 21% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 22. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin vorsorglich Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 102). Vertreten durch Frau Rechtsanwältin B____ reichte sie ausführliche Begründungen ihres Einwandes nach (Schreiben vom 10. Januar 2018, IV-Akte 104 und vom 12. Februar 2018, IV-Akte 107). Am 25. Mai 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 111).

II.         

Weiterhin vertreten durch Frau Rechtsanwältin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2018 und ersucht um deren Aufhebung sowie um die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Gleichzeitig reicht sie einen Bericht von Dr. med. G____, datierend vom 25. Juni 2018, ein (Beschwerdebeilage [BB] 3).

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 15. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig ersucht sie um die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 4. Dezember 2018.

III.       

Am 27. Februar 2019 findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr H____ anwesend. Die Parteien werden befragt, die Beschwerdeführerin unter Beizug des Dolmetschers Herr I____. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

IV.      

Anlässlich der Urteilsberatung vom 27. Februar 2019 wird entschieden, das Verfahren auszustellen und beim rheumatologischen Gutachter eine Erkundigung zum Krankheitsverlauf einzuholen.

Die Parteien erhalten mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2019 Gelegenheit, Ein-wände und Erläuterungsfragen einzureichen. Innert Frist erfolgen keine Eingaben.

Die Stellungnahme des Gutachters, datierend vom 10. April 2019, wird den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt. Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 7. Mai 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerde-führerin beantragt mit Eingabe vom 6. Juni 2019 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde und reicht einen weiteren Bericht ihres behandelnden Rheumatologen vom 9. Mai 2019 ein.

V.        

Am 18. September 2019 findet die zweite Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten, davon aus, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin nur noch im Umfang von 50% zumutbar. Hingegen sei sie in der Lage, eine leidensangepasste Arbeit ganztägig auszuüben. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt, womit sich ein Invaliditätsgrad von 21% ergebe. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht nachgewiesen, beziehungsweise höchstens für die Zeit nach Verfügungserlass und damit im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

2.2.             Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf den behandelnden Rheumatologen geltend, die gutachterliche Beurteilung werde ihrem Gesundheitszustand nicht gerecht. Sie sei nur Dank grossem Entgegenkommen ihres Arbeitgebers in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit von offiziell 43% weiterzuführen. Die Beschwerdeführerin bestreitet, eine angepasste Arbeit vollzeitlich ausführen zu können und betont, es sei seit anfangs 2018 zu einer Progredienz der lumbalen Beschwerden gekommen, was durch das MRI vom 13. Juni 2018 (BB 5) objektiviert sei. Trotz Hinweisen auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe es die Beschwerdegegnerin ihrerseits unterlassen, weitere bildgebende Diagnostik zu veranlassen.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Ablehnung eines Rentenanspruchs vorliegend rechtmässig war.

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.2.             Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.             Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2; 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.                   

4.1.             Im Lichte dieser Rechtsprechung sind nachfolgend die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2.             4.2.1. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens, Dr. med. E____, kann keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Er diagnostiziert eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) und hält fest, die Beschwerdeführerin sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Es liege eine subjektive Krankheitsüberzeugung vor, wonach die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, nicht mehr als 50% arbeiten zu können. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich diese Einstellung nicht begründen und sei kaum zu beeinflussen. Aus objektiv-psychiatrischer Sicht bestehe sowohl für die bisherige Arbeit als Reinigungskraft als auch für jede andere berufliche Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% (Gutachten vom 19. September 2017, IV-Akte 96, S. 19ff.).

4.2.2. Das psychiatrische Teilgutachten überzeugt inhaltlich mit seinen nachvollziehbaren Ausführungen zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bei einem beachtlichen Aktivitätsniveau und einer doch beträchtlichen subjektiven Krankheitsüberzeugung infolge einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Da es auch in formeller Hinsicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht, ist ihm voller Beweiswert zuzumessen.

4.2.3. In somatischer Hinsicht kommt der Rheumatologe, Dr. med. F____, gestützt auf die Vorakten und seine eigene Untersuchung zum Schluss, es bestünden zwei Hauptdiagnosen. Zum einen sei dies ein Ganzkörperschmerzsyndrom, das keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dieses Syndrom bezeichne er nicht als Fibromyalgie, da die Beschwerdeführerin nicht nur an den Fibromyalgie-definierten Punkten, sondern überall Schmerzen habe. Die zweite Pathologie entspreche lumbalen degenerativen Veränderungen. Insbesondere sei auf den MRI-Bildern vom 17. Dezember 2014 und vom 18. Mai 2015 eine Osteochondrose L5/S1 sichtbar. Diese sei geeignet, mechanische Beschwerden zu verursachen. Im Gegensatz zu früher scheine das lumbovertebrale Syndrom heute in der Gesamtsymptomatik der Schmerzen unterzugehen. Dennoch sei es in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit insofern relevant, als sich das Profil einer Verweistätigkeit daran orientiere. Er führt weiter aus, die bisherige Tätigkeit sei nicht ideal, da sich die Beschwerdeführerin dort viel bücken und vornübergebeugt arbeiten müsse und attestierte für diesen Aufgabenbereich ab dem 23. Oktober 2015 eine Einschränkung von 50%. Eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangsstellungen sei der Beschwerdeführerin jedoch im Umfang von 100% zumutbar. Auch diese Beurteilung gelte ab dem 23. Oktober 2015. Abschliessend hält er fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sodass seine rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung gelte (Gutachten vom 20. September 2017, IV-Akte 95).

4.2.4. Das rheumatologische Teilgutachten differenziert sehr anschaulich zwischen dem von der Beschwerdeführerin als sehr einschränkend empfundenen jedoch nicht invalidisierenden Ganzkörperschmerzsyndrom und den bildgebend dargestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, die tatsächlich geeignet sind, Beschwerden zu verursachen und an denen sich das Profil für eine zumutbare Verweistätigkeit zu orientieren hat. Der Gutachter legt überzeugend dar, dass die bisherige Tätigkeit in Anbetracht der Rückenproblematik nicht ideal ist und macht gleichzeitig deutlich, unter welchen Voraussetzungen eine angepasste Arbeit dennoch vollschichtig zumutbar ist. Diese Schlussfolgerungen überzeugen grundsätzlich. Dahingestellt bleibt, weshalb der Gutachter im Rahmen der Begutachtung von einer Aktualisierung des Röntgen-Dossier absah.

4.3.             4.3.1. Nachdem die Beschwerdegegnerin gestützt auf das dargelegte bidisziplinäre Gutachten am 25. Mai 2018 die Ablehnung eines Rentenanspruches verfügt hat, reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht des Rheumatologen Dr. med. G____ ein, bei dem sie seit dem 12. Juni 2018 in Behandlung steht. Dieser berichtet darin von einer seit etwa sechs Monaten sich verschlechternden Beschwerdesymptomatik und führt aus, bildgebend finde sich auf einem MRI vom 13. Juni 2018 (BB 5) eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 19. Mai 2015 progrediente erosive lumbosakrale Osteochondrose als Substrat zur Beschwerdesymptomatik. Nach wie vor bestehe keine Komprimierung nervaler Strukturen. Klinisch bestehe jedoch eine deutliche segmentale Instabilität auf Niveau L5/SWK1, was die in erheblicher Weise eingeschränkte Belastbarkeit der LWS erkläre. Aufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes sei die Beschwerdeführerin auch in leidensangepassten Tätigkeiten aktuell zu 100% arbeitsunfähig (Schreiben vom 25. Juni 2018, BB 3). Im Januar 2019 berichtet Dr. med. G____, seine weiteren Untersuchungen hätten nun im Wesentlichen die Diagnose eines chronischen generalisierten muskuloskelettalen Schmerzsyndroms vom Typ der generalisierten Fibromyalgie ergeben. Die Beschwerdesymptomatik werde durch die bildgebend dargestellten Veränderungen an der LWS ungünstig mitbeeinflusst. Des Weiteren bestehe neue auch eine belastungsabhängige verstärkt auftretende Schmerzsymptomatik im rechten Knie bei beginnender Gonarthrose rechts. Aus streng rheumatologischer Sicht erachte er die Beschwerdeführerin für leidensangepasste Tätigkeiten nur in einem Ausmass von 50% arbeitsfähig (Schreiben vom 21. Januar 2019, Gerichtsakte 11).

4.3.2. Praxisgemäss ist in zeitlicher Hinsicht relevant, wie sich der Sachverhalt, ins-besondere die medizinischen Gegebenheiten, bis zum Zeitpunkt der Verfügung darstellen. Da aufgrund des im Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichts des behandelnden Rheumatologen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich die lumbale Situation der Beschwerdeführerin zwischen September 2017 und Mai 2018 verschlechtert hatte, entschied das Gericht in seiner Beratung vom 27. Februar 2019, den Verfasser des rheumatologischen Gutachtens um eine entsprechende Stellungnahme zu bitten. Mit Schreiben vom 10. April 2019 äussert sich Dr. med. F____ zu den Berichten des behandelnden Rheumatologen und zum MRI-Bild vom 13. Juni 2018. Er verneint darin aufgrund eines Vergleichs der radiologischen Dokumentationen bei identischem Befund eine Progredienz der Osteochondrose klar. Weiter führt er aus, es sei in der Zwischenzeit auch keine neurologische Ausfallsymptomatik eingetreten. Selbstverständlich sei es möglich, dass zeitweilig eine Veränderung im Rahmen einer normalen Fluktuation auftrete. Grundsätzlich sei er jedoch davon überzeugt, dass auch seine heutige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gleich ausfallen würde, wie im Gutachten vom 20. September 2017 ausformuliert.

4.3.4. Gestützt auf die klare und nachvollziehbare Beurteilung des rheumatologi-schen Gutachters ist mit dem erforderlichen Beweisgrad dargetan, dass es bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht zu einer massgeblichen Verschlechterung des lumbalen Zustandes gekommen ist. Gewisse subjektive Veränderungen sind im Rahmen einer normalen Fluktuation möglich, jedoch nicht dauerhaft und damit nicht invalidisierend. Massgebend für die Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Ausmass noch möglich sind, bleibt damit das bidisziplinäre Gutachten vom September 2017. Die nachträglichen Abklärungen haben ergeben, dass die Anfertigung neuer MRI-Bilder im Rahmen der Begutachtung nicht angezeigt war und zu keinem abweichenden Ergebnis geführt hätte, sodass das Gutachten auch unter diesem Aspekt als beweiswertig zu beurteilen ist. Anzufügen bleibt, dass der behandelnde Rheumatologe mittlerweile ebenfalls ein Schmerzsyndrom als vordergründig betrachtet und sich in seinem Schreiben vom 9. Mai 2019 dem Gutachter im Wesentlichen anschliesst. Die im Januar 2019 erstmals erwähnte Gonarthrose (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 21. Januar 2019) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schliesslich sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen und wären allenfalls Gegenstand eines Revisionsverfahrens. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin zur Recht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgegangen ist.

5.                   

5.1.             Es bleibt zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargestellten Grundlagen medizinischer Art ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.2.             Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Anzufügen bleibt, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher eine versicherte Person konkret steht. Der tatsächlich erzielte Verdienst kann jedoch nur dann als Invalideneinkommen eingesetzt werden, wenn eine Erwerbstätigkeit ausübt wird, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die versicherte Person die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Die Beschwerdeführerin konnte in den Jahren 2013 und 2014 an ihrer Arbeitsstelle beim C____ mit einem Pensum von 43.41% ein Einkommen von rund Fr. 23‘000.-- bis 24‘000.-- erzielen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 5). Dem steht ein statistischer Tabellenlohn von mehr als Fr. 50‘000.-- gegenüber, den sie erzielen könnte, würde sie vollschichtig einer leidensangepassten Arbeit nachgehen. Die Beschwerdeführerin verwertet mit anderen Worten die ihr verbleibende Leistungsfähigkeit nicht optimal, weshalb sie sich diesen Verdienst im Rahmen der ihr obliegenden allgemeinen Schadenminderungspflicht anzurechnen lassen hat. Ob sie tatsächlich eine derartige Stelle innehat, ist dabei unbeachtlich. Damit bleibt es bei einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 21%.

6.                   

6.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2018 abzuweisen.

6.2.             Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin auf-zuerlegen.

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

         

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: