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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.122
Verfügung vom 25. Mai 2018
Rückfrage an Gutachter, keine Verschlechterung bis zum Verfügungserlass
Tatsachen
I.
Die 1964 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1993 aus ihrem Ursprungs-land in die Schweiz ein, wo sie als Reinigungsmitarbeiterin für verschiedene Arbeitgeber tätig war. Nach wie vor arbeitet sie mit einem Pensum von 43.41% als Mitarbeiterin des C____ als Raumpflegerin eines Kindergartens. Infolge anhaltender Ganzkörperschmerzen und Wirbelsäulenbeschwerden kam es immer wieder zu Arbeitsunfähigkeiten. Ab April 2015 attestierte ihr der behandelnde Hausarzt, Dr. med. D____, eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 6. November 2016, IV-Akte 80). Im August 2015 wurde die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Invalidenleistungen angemeldet (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher Art und liess die Beschwerdeführerin bidisziplinär begutachten (psychiatrisches Gutachten Dr. med. E____ vom 19. September 2017, IV-Akte 96; rheumatologisches Gutachten Dr. med. F____ vom 20. September 2017, IV-Akte 95). Mit Vorbescheid vom 8. November 2017 (IV-Akte 100) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin auf der Basis einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten und bei einem Invaliditätsgrad von 21% die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 22. November 2017 erhob die Beschwerdeführerin vorsorglich Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte 102). Vertreten durch Frau Rechtsanwältin B____ reichte sie ausführliche Begründungen ihres Einwandes nach (Schreiben vom 10. Januar 2018, IV-Akte 104 und vom 12. Februar 2018, IV-Akte 107). Am 25. Mai 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 111).
II.
Weiterhin vertreten durch Frau Rechtsanwältin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2018 und ersucht um deren Aufhebung sowie um die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. Gleichzeitig reicht sie einen Bericht von Dr. med. G____, datierend vom 25. Juni 2018, ein (Beschwerdebeilage [BB] 3).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen fest. Gleichzeitig ersucht sie um die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 4. Dezember 2018.
III.
Am 27. Februar 2019 findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr H____ anwesend. Die Parteien werden befragt, die Beschwerdeführerin unter Beizug des Dolmetschers Herr I____. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
IV.
Anlässlich der Urteilsberatung vom 27. Februar 2019 wird entschieden, das Verfahren auszustellen und beim rheumatologischen Gutachter eine Erkundigung zum Krankheitsverlauf einzuholen.
Die Parteien erhalten mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2019 Gelegenheit, Ein-wände und Erläuterungsfragen einzureichen. Innert Frist erfolgen keine Eingaben.
Die Stellungnahme des Gutachters, datierend vom 10. April 2019, wird den Parteien zur Vernehmlassung zugestellt. Die Beschwerdegegnerin hält mit Schreiben vom 7. Mai 2019 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerde-führerin beantragt mit Eingabe vom 6. Juni 2019 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde und reicht einen weiteren Bericht ihres behandelnden Rheumatologen vom 9. Mai 2019 ein.
V.
Am 18. September 2019 findet die zweite Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Das psychiatrische Teilgutachten überzeugt inhaltlich mit seinen nachvollziehbaren Ausführungen zu einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit bei einem beachtlichen Aktivitätsniveau und einer doch beträchtlichen subjektiven Krankheitsüberzeugung infolge einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Da es auch in formeller Hinsicht den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht, ist ihm voller Beweiswert zuzumessen.
4.2.3. In somatischer Hinsicht kommt der Rheumatologe, Dr. med. F____, gestützt auf die Vorakten und seine eigene Untersuchung zum Schluss, es bestünden zwei Hauptdiagnosen. Zum einen sei dies ein Ganzkörperschmerzsyndrom, das keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Dieses Syndrom bezeichne er nicht als Fibromyalgie, da die Beschwerdeführerin nicht nur an den Fibromyalgie-definierten Punkten, sondern überall Schmerzen habe. Die zweite Pathologie entspreche lumbalen degenerativen Veränderungen. Insbesondere sei auf den MRI-Bildern vom 17. Dezember 2014 und vom 18. Mai 2015 eine Osteochondrose L5/S1 sichtbar. Diese sei geeignet, mechanische Beschwerden zu verursachen. Im Gegensatz zu früher scheine das lumbovertebrale Syndrom heute in der Gesamtsymptomatik der Schmerzen unterzugehen. Dennoch sei es in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit insofern relevant, als sich das Profil einer Verweistätigkeit daran orientiere. Er führt weiter aus, die bisherige Tätigkeit sei nicht ideal, da sich die Beschwerdeführerin dort viel bücken und vornübergebeugt arbeiten müsse und attestierte für diesen Aufgabenbereich ab dem 23. Oktober 2015 eine Einschränkung von 50%. Eine leidensangepasste, körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangsstellungen sei der Beschwerdeführerin jedoch im Umfang von 100% zumutbar. Auch diese Beurteilung gelte ab dem 23. Oktober 2015. Abschliessend hält er fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sodass seine rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung gelte (Gutachten vom 20. September 2017, IV-Akte 95).
4.2.4. Das rheumatologische Teilgutachten differenziert sehr anschaulich zwischen dem von der Beschwerdeführerin als sehr einschränkend empfundenen jedoch nicht invalidisierenden Ganzkörperschmerzsyndrom und den bildgebend dargestellten degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule, die tatsächlich geeignet sind, Beschwerden zu verursachen und an denen sich das Profil für eine zumutbare Verweistätigkeit zu orientieren hat. Der Gutachter legt überzeugend dar, dass die bisherige Tätigkeit in Anbetracht der Rückenproblematik nicht ideal ist und macht gleichzeitig deutlich, unter welchen Voraussetzungen eine angepasste Arbeit dennoch vollschichtig zumutbar ist. Diese Schlussfolgerungen überzeugen grundsätzlich. Dahingestellt bleibt, weshalb der Gutachter im Rahmen der Begutachtung von einer Aktualisierung des Röntgen-Dossier absah.
4.3.2. Praxisgemäss ist in zeitlicher Hinsicht relevant, wie sich der Sachverhalt, ins-besondere die medizinischen Gegebenheiten, bis zum Zeitpunkt der Verfügung darstellen. Da aufgrund des im Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichts des behandelnden Rheumatologen nicht ausgeschlossen werden konnte, dass sich die lumbale Situation der Beschwerdeführerin zwischen September 2017 und Mai 2018 verschlechtert hatte, entschied das Gericht in seiner Beratung vom 27. Februar 2019, den Verfasser des rheumatologischen Gutachtens um eine entsprechende Stellungnahme zu bitten. Mit Schreiben vom 10. April 2019 äussert sich Dr. med. F____ zu den Berichten des behandelnden Rheumatologen und zum MRI-Bild vom 13. Juni 2018. Er verneint darin aufgrund eines Vergleichs der radiologischen Dokumentationen bei identischem Befund eine Progredienz der Osteochondrose klar. Weiter führt er aus, es sei in der Zwischenzeit auch keine neurologische Ausfallsymptomatik eingetreten. Selbstverständlich sei es möglich, dass zeitweilig eine Veränderung im Rahmen einer normalen Fluktuation auftrete. Grundsätzlich sei er jedoch davon überzeugt, dass auch seine heutige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gleich ausfallen würde, wie im Gutachten vom 20. September 2017 ausformuliert.
4.3.4. Gestützt auf die klare und nachvollziehbare Beurteilung des rheumatologi-schen Gutachters ist mit dem erforderlichen Beweisgrad dargetan, dass es bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht zu einer massgeblichen Verschlechterung des lumbalen Zustandes gekommen ist. Gewisse subjektive Veränderungen sind im Rahmen einer normalen Fluktuation möglich, jedoch nicht dauerhaft und damit nicht invalidisierend. Massgebend für die Beurteilung der Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in welchem Ausmass noch möglich sind, bleibt damit das bidisziplinäre Gutachten vom September 2017. Die nachträglichen Abklärungen haben ergeben, dass die Anfertigung neuer MRI-Bilder im Rahmen der Begutachtung nicht angezeigt war und zu keinem abweichenden Ergebnis geführt hätte, sodass das Gutachten auch unter diesem Aspekt als beweiswertig zu beurteilen ist. Anzufügen bleibt, dass der behandelnde Rheumatologe mittlerweile ebenfalls ein Schmerzsyndrom als vordergründig betrachtet und sich in seinem Schreiben vom 9. Mai 2019 dem Gutachter im Wesentlichen anschliesst. Die im Januar 2019 erstmals erwähnte Gonarthrose (vgl. Bericht Dr. med. G____ vom 21. Januar 2019) und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit schliesslich sind im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen und wären allenfalls Gegenstand eines Revisionsverfahrens. Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin zur Recht von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgegangen ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen