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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. C. Karli
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.123
Verfügung vom 29. Mai 2018
Vom Administrativgutachten
abweichende Beurteilung des RAD
Tatsachen
I.
a) Der 1962 geborene Beschwerdeführer ist gelernter
Schreiner. Im Februar 2004 meldete er sich aufgrund einer
Grosszehengrundgelenksproblematik und nach mehreren Operationen bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung diverser
Abklärungen, lehnte die zuständige IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember
2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (vgl. IV-Akte 1.8).
b) Am 22. Februar 2006 stellte der
Beschwerdeführer ein Gesuch um Umschulung. Nach erfolgreicher Umschulung zum
Kaufmann mit Handelsdiplom (IV-Akte 76) schloss die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 29. September 2011 die beruflichen Massnahmen ab
(IV-Akten 77 und 80).
c) Am 12. August 2012 verunfallte der
Beschwerdeführer bei einem Sturz von einem Baum. Er erlitt dabei eine Commotio
cerebri (IV-Akte 85.59). In der Folge entwickelte sich zudem ein
posttraumatischer Tinnitus (IV-Akte 85.43). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (IV-Akten 85, 102, 116, 122,
123 und 128). Mit Verfügung vom 29. September 2014 stellte sie die
Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2014 ein und verneinte zugleich einen
Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. eine Integritätsentschädigung (vgl. IV-Akte 124).
d) Am 21. Mai 2013 meldete sich der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Unfall vom 12. August 2012 erneut
bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 82). Diese
klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht sowie zum Gesundheitszustand ab
und gewährte Kostengutsprachen für berufliche Massnahmen (vgl.
IV-Akten 106 und 112). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2014
(IV-Akte 120) schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab
und leitete eine Rentenprüfung ein.
e) Da eine abschliessende Beurteilung der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhandenen
Unterlagen nicht möglich war (vgl. IV-Akte 134), holte die Beschwerdegegnerin
ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C____ vom 26. April 2016 (IV-Akte 144)
ein. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) nahm am 2. Juni 2016 (IV-Akte 149,
sig. Dr. med. D____, Facharzt für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, Zertifizierter
Gutachter SIM) und am 14. Oktober 2016 (IV-Akte 150, sig. E____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM) dazu
Stellung. Gestützt auf die RAD-Stellungnahmen wurde das polydisziplinäre Gutachten
der F____ GmbH (F____), [...], vom 25. August 2017 mit den Fachdisziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie,
orthopädische Chirurgie und Otorhinolaryngologie veranlasst (IV-Akte 174).
f) Nach Einholen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr.
med. D____ vom 10. Oktober 2017 (IV-Akte 176) teilte die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2017 mit, man
gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 177). Dazu
äusserte sich der Beschwerdeführer am 26. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 187).
Am 7. Mai 2018 und 23. Mai 2018 nahmen die RAD-Ärzte Stellung zu den
Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 190 und 192). Am 29. Mai
2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 194).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2018 hat der
Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung
vom 29. Mai 2018 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens
aber eine halbe Rente ab dem 1. November 2013 zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der
Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom
17. Juli 2018 (IV-Akte 196) beigelegt.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. August
2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. Oktober
2018 an seiner Beschwerde fest.
e) Mit Schreiben vom 22. November 2018
verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 7. Januar 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 lehnt die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die vom
psychiatrischen Teilgutachter attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 50% aufgrund einer depressiven Störung mittleren Ausmasses könne rechtsprechungsgemäss
keine Invalidität begründen. Die somatisch bedingte Einschränkung von 20%
vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, entsprechend dem beweiskräftigen
polydisziplinären Gutachten vom 25. August 2017 sei von einer
Arbeitsunfähigkeit von 50% bzw. von einem entsprechenden Invaliditätsgrad
auszugehen, womit Anspruch auf mindestens eine halbe IV-Rente bestehe.
Demgegenüber könne der Beschwerdegegnerin, welche für ihre Schlussfolgerung,
wonach nur von einer 20%-igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit
auszugehen sei, wofür sie auf den RAD-Bericht von Dr. med. D____ abstelle,
nicht gefolgt werden.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 30.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).
3.3.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V
231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar
2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE
125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden
Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2; 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.
4.1.
4.1.1. Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers seit dem Unfall im August 2012 ist den Akten im
Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
4.1.2. Dr. med. H____, FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten,
diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2012 (IV-Akte 85.43) einen
posttraumatischen Tinnitus. In der Regel sei von einer Spontanheilung innerhalb
mehrerer Monate auszugehen.
4.1.3. Im Bericht der [...]klinik [...] vom 1. Mai 2013
(IV-Akte 121) über den Aufenthalt des Versicherten vom 4. März 2013
bis 13. April 2013 wurde als Diagnose ein St.n. Commotio cerebri mit
chronischem posttraumatischem Kopfschmerz, zervikogenem Schwindel und ein schwerer
dekompensierter Tinnitus genannt. Als psychiatrische Diagnosen wurden eine
mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), ein
Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), psychologische Faktoren bei
andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), eine narzisstische
Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) sowie Probleme in Verbindung mit
der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) gestellt.
4.1.4. Mit Bericht vom 30. August 2013 (IV-Akte 116.15)
diagnostizierte lic. phil. I____, Fachpsychologe für Neuropsychologie und
Psychotherapie FSP, einen St. n. Commotio cerebri mit chronischen posttraumatischen
Kopfschmerzen, zervikogenem Schwindel und schwerem dekompensiertem Tinnitus
beidseitig. In der Unfallfolge liege eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.10) vor. Vorbestehend bzw. unfallfremd seien ein Alkoholabhängigkeits-Syndrom
(ICD-10 F10.2) und eine Hepatopathie. Aus psychotherapeutischer Sicht sei
angesichts der mittelschweren Depression und des zehrenden Tinnitus derzeit
maximal ein teilzeitlicher Arbeitseinsatz von 50% zumutbar.
4.1.5. Im Arztbericht vom 8. Februar 2014 (IV-Akte 121) hielt
Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie St.n. Commotio cerebri mit chronischem
posttraumatischem Kopfschmerz, zervikogenem Schwindel und schwerem dekompensiertem
Tinnitus fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde u.a.
ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) genannt. Der Versuch eines
Arbeitstrainings im November 2013 sei nach zwei Monaten abgebrochen worden, da
der Versicherte zu oft Absenzen aufgewiesen habe. Er würde dieses mit
panikartigen Gefühlen begründen, weshalb er öfters zu Hause geblieben sei.
4.1.6. In der Beurteilung durch die SUVA-Ärztin Dr. med. K____, FMH für
Oto-Rhino-Laryngologie, vom 2. September 2014 (IV-Akte 125.18) wurde
festgehalten, dass es sich aus Hals-, Nasen-, Ohrenärztlicher Sicht zwei Jahre
nach dem Unfallgeschehen unverändert um einen sehr schweren, dekompensierten
Tinnitus ohne organisch strukturelle Läsion im HNO-Bereich handle. Der Tinnitus
sei kein Hinderungsgrund für die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit.
Der SUVA-Arzt med. pract. L____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in der psychiatrischen Beurteilung vom 19. September 2014 (IV-Akte 125.24)
fest, dass der Tinnitus per se aktuell zu keiner Arbeitsunfähigkeit führe. Es
lasse sich annehmen, dass eine Wechselwirkung zwischen der depressiven Reaktion
und dem Tinnitus bestehe sowie dass die Depression einen reaktiven Charakter innehabe
und auch sonstige unfallfremde Faktoren diese beeinflussten. Eine Aussage zur
aktuellen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht möglich.
4.1.7. Im Bericht der Psychiatrischen Dienste [...], Klinik [...], vom
3. Juli 2015 über den stationären Aufenthalt im Rahmen eines Tinnitusbewältigungsprogramms
vom 8. April 2015 bis 20. Mai 2015 (IV-Akte 148) wurde die Hauptdiagnose
eines Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1) gestellt. Als Nebendiagnosen wurden u.a. eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) angegeben.
Zudem wurde festgehalten, von Beginn der Therapie an habe sich von Seiten des
Versicherten mangelnde Compliance und Alkoholüberkonsum gezeigt.
4.2.
4.2.1. Nach Stellungnahme des RAD vom 23. April 2015 (IV-Akte 134)
holte die Beschwerdegegnerin das psychiatrische Gutachten vom 26. April
2016 (IV-Akte 144) ein. Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, diagnostizierte darin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
ausgeprägte narzisstisch-neurotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit
Exazerbation in Form einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
mittelschwere bis schwere Episode ohne psychotische Symptome mit somatischem
Syndrom und Somatisierungstendenzen sowie Tinnitus multifaktorieller Ätiologie
(vgl. IV-Akte 144, S. 22). Der Versicherte zeige eine deutliche
depressive Symptomatik mit Ein- und Durchschlafstörungen, suizidalen Tendenzen,
Schuldgefühlen, mangelndem Antrieb und Entscheidungslosigkeit, innerer
Angespanntheit, Durchfällen in Stresssituationen, Brechreiz und übermässigem
Schwitzen sowie Inappetenz und rascher Ermüdbarkeit. Zudem mache er mangelnde
Libido und Grübelzwänge geltend (IV-Akte 144, S. 25). Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege ein schädlicher Gebrauch von Alkohol
(ICD-10 F10.1) vor. Zwischen dem depressiven Leiden und dem Tinnitus bestehe
eine deutliche negative Interferenz (vgl. IV-Akte 144, S. 22 f.). Im
angestammten Beruf als Laden- und Messebauer bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2002. Im umgeschulten Beruf des Kaufmanns liege
seit dem Unfall von August 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 0% und in einer
angepassten Tätigkeit ohne allzu grossen Zeit- und Leistungsdruck und geringem
Publikumsverkehr eine solche von 30% vor (IV-Akte 144, S. 26).
4.2.2. In den Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 2. Juni 2016
(IV-Akte 149) sowie vom 14. Oktober 2016 (IV-Akte 150) wurde
festgehalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ nicht
geeignet sei, als Grundlage eines Rentenentscheids zu dienen, da offenbar
somatische Faktoren in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen seien.
Es wurde eine polydisziplinäre Abklärung mit gesamtmedizinischer Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen.
4.3.
4.3.1. Im polydisziplinären Gutachten der F____ GmbH vom 25. August
2017 (IV-Akte 174) hielt Dr. med. M____, FMH für Allgemeine Innere Medizin,
fest, als Gründe für die Arbeitsunfähigkeit stünden an erster Stelle die
psychischen Probleme, daneben der Tinnitus, auch hätten die Gelenkprobleme
einen Einfluss auf die Schmerzsituation und somit auch auf die Psyche
(vgl. IV-Akte 174, S. 33).
4.3.2. Dr. med. N____, FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten,
nannte im otorhinolaryngologischen Teilgutachten als Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit (1). Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1), dekompensiert;
(2). Leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10
H90.3); (3). Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82). Der konstant
wahrgenommene Tinnitus mit Einschlaf- und Durchschlafwidrigkeiten, konsekutiver
Tagesmüdigkeit sowie Konzentrationsstörungen müsse im Rahmen des subjektiven
Empfindens sowie ungenügendem therapeutischem Ansprechen als dekompensiert bezeichnet
werden (vgl. IV-Akte 174, S. 38). Bei der leichtgradigen Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit
bestehe zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte sollte
aber Tätigkeiten unter stark gesteigertem Umgebungsgeräuschpegel meiden. Unter
Berücksichtigung der konstanten Beschwerde- und Begleitsymptomatik müsse von einer
quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% ausgegangen werden
und dem Versicherten sollten vermehrte Ruhepausen zur Erholung zugestanden
werden. In Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik ergäben sich auch
qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeiten, so dass sturzgefährdende
Tätigkeiten gemieden werden sollten. Zusammenfassend bestehe aus rein otoneurologischer
Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit
von 20% (vgl. IV-Akte 174, S. 39 f.). Im Rahmen der anamnestischen
Angaben sowie den Akten könne der Zeitpunkt des Auftretens der otoneurologischen
Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2012 zurückgeführt werden, mit dem Auftreten
eines Tinnitus beidseits (IV-Akte 174, S. 40).
4.3.3. Dr. med. O____, Facharzt FMH für Neurologie, hielt als
neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 174,
S. 49) fest: (1). Chronische migränieforme frontal betonte
Kopfschmerzen (ICD-10 G44.3); (2). Unsystematisches Schwindelgefühl mit
Gangunsicherheit unklarer Ätiologie (ICD-10 R42); (3). St. n. Sturz mit
leichtem Schädel-Hirntrauma (ICD-10 S09.0) und (4). Lurnbovertebralsyndrom mit
linksbetonter Lumboischialgie sowie eingeschränkter Gehstrecke (ICD-10 M54.4,
M51.1). Aufgrund der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könnten Tätigkeiten auf
Leitern oder Gerüsten nicht durchgeführt werden, auch sollten Tätigkeiten,
welche ein dauerndes Gehen erforderten, vermieden werden. Einfache bis
mittelschwere körperliche Tätigkeiten in vorwiegend sitzender Haltung und
organisatorische und administrative Tätigkeiten könnten dem Exploranden
ganztags zugemutet werden. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf
auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 80% (vgl. IV-Akte 174, S. 53 f.).
4.3.4. Die orthopädische Evaluation führte Dr. med. P____, Facharzt für
orthopädische Chirurgie, durch. Er stellte die Diagnosen mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 174, S. 61): (1). Schmerzhafter Hallux
rigidus rechts; (2). Anamnestisch chronisch rezidivierendes cervicovertebrales
Syndrom sowie (3). Lumbovertebrales Syndrom. Aufgrund der
discopathischen Veränderungen im HWS- und LWS-Bereich seien dem Versicherten
keine schweren körperlichen Tätigkeiten, wie sie im angestammten Beruf als
Möbelschreiner vorkommen, mit Heben von Lasten, die mehr als 10 - 15 kg wiegen und
die mit häufigem Bücken einhergehen, zumutbar. Bedingt durch die relativ neue
Schmerzanamnese im Bereich der rechten Grosszehe mit schmerzhaftem Hallux
rigidus, seien auch keine rein stehenden oder gehenden Tätigkeiten, ebenso wie
das Besteigen von Leitern und Gerüsten, zumutbar. Leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten seien dem Versicherten teils im Sitzen, teils im Stehen vollschichtig
möglich (IV-Akte 174, S. 63 f.).
4.3.5. Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. Q____,
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Ausprägung (ICD-10
F33.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden (1).
Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.1) und (2). mögliche narzisstische
Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) genannt (IV-Akte 174, S. 81). Beim
Versicherten bestehe eine gedrückte Stimmung, die mittlerweile dauerhaft
vorliege, ein Interessenverlust mit weitgehender Freudlosigkeit, Verminderung
des Antriebes und erhöhter Ermüdbarkeit. Es könne eine depressive Störung
bestätigt werden, wobei die objektivierbaren Befunde eher gering seien. Die
Compliance müsse hinterfragt werden (IV-Akte 174, S. 77 f.). Ungünstig
wirke sich der Alkoholdauerkonsum aus, indem er die depressive Symptomatik unterstütze
und der Rückzug gefördert werde. Ansonsten fänden sich keine anderweitigen
Hinweise auf eine psychiatrische Störung von Behinderungswert (IV-Akte 174,
S. 77). Zur Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest, der Explorand sei aufgrund
der depressiven Störung nachvollziehbar vermindert belastbar und brauche
erhöhte Erholungszeit. Es sei im Verlauf des Tages mit kognitiven
Beeinträchtigungen zu rechnen, er habe Mühe komplexe Tätigkeiten durchzuführen
oder Verantwortung zu übernehmen. In einer selbstständigen Tätigkeit als
Schreiner sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Explorand sei
halbtags in der Lage, eine klar strukturierte adaptierte Tätigkeit ohne
Übernahme von Verantwortung durchzuführen. Die Einschränkung von 50% für
adaptierte Tätigkeiten bestehe seit November 2013 (IV-Akte 174,
S. 84 f.).
4.3.6. Im Rahmen der Konsensbeurteilung halten die Gutachter zusammenfassend
fest, dass der Explorand aufgrund der depressiven Störung vermindert belastbar
sei, es sei im Verlaufe des Tages mit kognitiven Beeinträchtigungen zu rechnen,
er habe Mühe komplexe Tätigkeiten durchzuführen oder Verantwortung zu
übernehmen. Daher sei in der selbstständigen Tätigkeit als Schreiner von einer
vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Hingegen sei der Explorand in der Lage,
klar strukturierte adaptierte leichte bis intermittierend mittelschwere
Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung durchzuführen. Aufgrund der
depressiven Störung benötige er längere Erholungsphasen, er sei halbtags in der
Lage eine adaptierte Tätigkeit durchzuführen. Die Einschränkung von 50% für
adaptierte Tätigkeiten bestehe seit November 2013.
4.3.7. Das Gutachten der F____ GmbH vom 25. August 2017 (IV-Akte 174)
erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines
medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich
volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die darin
enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis
der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen
worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand
werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen
in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre
Beurteilung ein.
4.4.
4.4.1. Aufgrund der Stellungnahmen der RAD-Ärzte (vgl.
IV-Akten 176, 190, 192, 196) ist die Beschwerdegegnerin den gutachterlich
attestierten, aus der depressiven Episode abgeleiteten 50%-igen Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt. Anerkannt wird eine Einschränkung von 20% in
einer Verweistätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs aus otoneurologischer
und neurologischer Sicht. Diese vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen
(Beschwerdeantwort, Rz. 15).
4.4.2. Die Beschwerdegegnerin bringt zunächst vor, dem psychiatrischen
Teilgutachten könne entnommen werden, dass der Versicherte keine konsequente
Psychotherapie in Anspruch nehme. Die Psychotherapie bei Dr. med. J____ sei nur
während ein bis zwei Jahren in unregelmässigen Abständen durchgeführt worden.
Überdies sei auch die Medikation ungenügend und die Therapieoptionen seien bei
weitem nicht ausgeschöpft. Dem Beschwerdeführer sei es überdies zumutbar, im
Rahmen der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung den
erhöhten Alkoholkonsum zu reduzieren (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 12).
Vorliegend gelinge es dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. Q____ nicht
nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb beim Versicherten trotz lediglich
mittelgradiger depressiver Störung – und an sich guter Therapierbarkeit –
funktionelle Leistungseinschränkungen in der Höhe von 50% resultieren sollten (Beschwerdeantwort,
Rz. 11).
4.4.3. Zudem könne der beim Beschwerdeführer diagnostizierten
depressiven Störung eine ressourcenhemmende Wirkung – über die bereits
anerkannte 20%-ige Leistungsminderung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs
hinaus – nicht beigemessen werden. Belastungen von aussergewöhnlicher Schwere
seien nicht erkennbar und es seien durchaus Ressourcen vorhanden. Der
Beschwerdeführer erledige seinen Haushalt selbst und mache die erforderlichen
Einkäufe. Seine Kontakte seien zwar eingeschränkt, ein sozialer Rückzug in
allen Belangen liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer könne pünktlich zu
Untersuchungen erscheinen, er präsentiere und kommuniziere im Rahmen des
Normalen und seine Reisefähigkeit und die Selbstpflege seien ebenfalls nicht eingeschränkt
(Beschwerdeantwort, Rz. 13 unter Hinweis auf die Stellungnahme des
RAD-Arztes Dr. G____, IV-Akte 196, S. 2). Im psychiatrischen Teilgutachten
seien offenbar auch psychosoziale Belastungsfaktoren bei der
Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt worden (Beschwerdeantwort,
Rz. 14 unter Hinweis auf das Gutachten IV-Akte 174, S. 78). Es
fänden sich auch Hinweise für eine bewusste Verdeutlichung der Beschwerden
(Beschwerdeantwort, Rz. 14 unter Hinweis auf das Gutachten
IV-Akte 174, S. 51 und 79). Dies lasse daran zweifeln, ob die
angeblichen Einschränkungen in Alltag und Freizeit wirklich das Ausmass
erreichten, wie es der Versicherte darstelle (Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D____,
IV-Akte 190, S. 2).
4.5.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob
ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu
bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE
143 V 418, 427 E. 7; 141 V 281, 296 E. 4.1). Dabei gilt es – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits (BGE 141 V 281, 295
E. 3.6) – die systematisierten Standardindikatoren zu beachten (BGE 141 V
281, 297 f. E. 4.1.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades
ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der
Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest)
überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281, 308
E. 6). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2).
4.6.
4.6.1. Der Gutachter Dr. med. Q____ nannte im Gutachten vom 25. August
2017 (IV-Akte 174) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Ausprägung (ICD-10
F33.1). Es bestehe beim Beschwerdeführer eine gedrückte Stimmung, Interessenverlust
mit weitgehender Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und erhöhter
Ermüdbarkeit. Der Explorand brauche erhöhte Erholungszeit und sei dadurch in
seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (IV-Akte 174, S. 78). Aufgrund
des psychischen Zustandes sei er teilweise beeinträchtigt und könne die
persönlichen Ressourcen nur ungenügend abrufen (IV-Akte 174, S. 80).
4.6.2. Als soziale Belastungen werden im Gutachten namentlich die
langjährige Arbeitslosigkeit und der fehlende Anschluss an berufliche
Möglichkeiten mit sozialem Rückzug und allgemeiner Passivität erwähnt. Der
ungeeignete Umgang mit den verschiedenen Beschwerden zeige negative
funktionelle Folgen (IV-Akte 174, S. 81). Sozial lebe der Explorand
relativ isoliert, er sei aber weitgehend in der Lage, sich um alltägliche Dinge
zu kümmern und benötige keine fremde Hilfe (IV-Akte 174, S. 77).
4.6.3. Bezüglich vorhandener Ressourcen wird im Gutachten ausgeführt, zwar
sei beim Beschwerdeführer die Kommunikationsfähigkeit vorhanden, er wirke aber
nicht sonderlich motiviert, an seinem Zustand mitzuarbeiten, und besuche keine
Therapiemassnahmen. So habe er ausgeführt, dass er ein oder zwei Jahre bei Dr. J____
in Behandlung gestanden habe, der ihm aber wegen des Tinnitus nicht weitergeholfen
habe. Er habe ihn in die Klinik in [...] überwiesen, was nicht sehr viel
gebracht habe. Es sei dauernd über Medikamente gesprochen worden. Er habe
schliesslich den Entschluss gefasst, keine weitere psychiatrische oder
psychologische Therapie in Anspruch zu nehmen (IV-Akte 174, S. 71). Ungünstig
beeinflusst werde der Zustand auch durch einen jahrelangen Alkoholüberkonsum.
Der Beschwerdeführer gebe an, dass er durch den Alkoholkonsum einigermassen zur
Ruhe komme und dadurch auch schlafen könne. Es bestehe wohl ein sekundärer
Konsum aufgrund der depressiven Störung, dieser wirke sich ungünstig auf die affektive
Stimmungslage aus, indem er die depressive Symptomatik unterstütze und auch den
Rückzug fördere (IV-Akte 174, S. 77). Der Gutachter erwähnt ausserdem,
die Laborabklärungen zeigten auf, dass eine regelmässige Medikamenteneinnahme
nicht gewährleistet sei (IV-Akte 174, S. 81). Dringend indiziert
wären konsequente Psychotherapiemassnahmen und die Weiterführung einer
antidepressiven Medikation mit Laborkontrollen. Unter den gegebenen Umständen sei
es sinnvoll, eine Behandlung in einer Tagesklinik durchzuführen, allenfalls in
einer suchtspezifischen Klinik. Mit konsequenten Therapiemassnahmen könne eine
Besserung erzielt werden. Der Alkoholkonsum müsse dringend gestoppt werden, da
auf Dauer mit einer Negativspirale gerechnet werden müsse und dadurch auch die
psychische Problematik aufrechterhalten werde (IV-Akte 174, S. 81).
4.6.4. Bezüglich des Indikators Konsistenz führt der Gutachter zu
früheren ärztlichen Einschätzungen aus, dass die Diagnose einer depressiven
Störung bestätigt werden könne. Es handle sich aber nicht um eine schwere
depressive Episode wie im Gutachten von Dr. med. C____ dargelegt. Dieser habe offensichtlich
zur Gesamtsituation Stellung genommen, insbesondere habe er auch die
körperliche Problematik berücksichtigt (IV-Akte 174, S. 78). Die
Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode stehe im Einklang mit
derjenigen der behandelnden Ärzte sowie dem Bericht der Psychiatrischen Dienste
[...], Klinik [...], vom 3. Juli 2015. Das Aktivitätsniveau des
Exploranden sei seit längerer Zeit reduziert.
4.7.
4.7.1. Der Gutachter hat im psychiatrischen Teilgutachten die
Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 berücksichtigt und ausführlich
dargelegt. Die Konsistenzprüfung ergibt, dass das Aktivitätsniveau des
Beschwerdeführers seit längerem reduziert ist und im Verhältnis zu seiner
Arbeitsfähigkeit angemessen erscheint. Demgegenüber können die
Behandlungsmöglichkeiten und die Behandlungsoptionen nicht als ausgeschöpft
gelten, was rechtssprechungsgemäss als Hinweis auf einen nicht allzu hohen
Leidensdruck gewertet werden kann. Der Gutachter zeigt aber nachvollziehbar
auf, dass der ungeeignete Umgang mit den verschiedenen Beschwerden durch den
Beschwerdeführer seine Ressourcen vermindert (IV-Akte 174, S. 81). So
sind die mangelnde therapeutische Compliance sowie der Alkoholüberkonsum nicht
erst im F____ Gutachten, sondern bereits in früheren Jahren immer wieder
erwähnt worden (vgl. dazu etwa den Bericht der Psychiatrischen Dienste [...],
Klinik [...], vom 3. Juli 2015, E. 4.1.7.).
Beim Beschwerdeführer sind zwar mobilisierbare Ressourcen vorhanden,
welche dieser aber aufgrund des mittelschweren depressiven Geschehens nicht
voll ausschöpfen kann. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, der
Beschwerdeführer könne pünktlich zu Untersuchungen erscheinen, ist darauf hinzuweisen,
dass er erst im dritten Anlauf zur otorhinolaryngologischen Untersuchung
erschienen ist. Er hat auch den ersten Untersuchungstermin zur psychiatrischen
sowie zur neurologischen Begutachtung unentschuldigt nicht wahrgenommen
(IV-Akte 174, S. 6). Auch musste das Belastungstraining im Rahmen der
Eingliederungsmassnahme im Dezember 2013 aufgrund der vielen (teilweise
unentschuldigten) Absenzen abgebrochen werden (IV-Akte 118; vgl. auch
Arztbericht Dr. med. J____ vom 8. Februar 2014, E. 4.1.5.).
Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nimmt der Gutachter zudem invaliditätsfremde
Faktoren und eine gewisse Tendenz zur Aggravation durchaus wahr
(IV-Akte 174, S. 79) und weiss auch zwischen den gesundheitlichen
Aspekten des Störungsbildes und den psychosozialen Anteilen zu differenzieren
(IV-Akte 174, S. 81).
4.7.2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf dem psychiatrischen Teilgutachten
vom 25. August 2017 (IV-Akte 174) beruhende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung
von Dr. med. Q____ zu überzeugen vermag. Diese wird auch gestützt durch den Bericht
des früheren behandelnden Psychologen, der aus psychotherapeutischer Sicht angesichts
der mittelschweren Depression und des zehrenden Tinnitus einen maximalen
Arbeitseinsatz von 50% für zumutbar hält (vgl. dazu den Bericht von lic. phil. I____
vom 30. August 2013, E. 4.1.4.). Es ist somit in medizinisch-theoretischer
Hinsicht von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit ab November 2013 auszugehen.
4.8.
An dieser Stelle ist auf die Schadenminderungspflicht des
Beschwerdeführers hinzuweisen. Diese stellt die Anweisung an die versicherte
Person dar, nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren
Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie ist als
allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der
Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 117 V 400).
Entsprechend wird sich der Beschwerdeführer – wie im Gutachten als dringend
indiziert genannt – einer konsequenten psychiatrischen Therapie und
antidepressiven Medikation zu unterziehen haben.
5.
5.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen und die Verfügung vom 29. Mai 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur
Prüfung der erwerblichen Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer
adaptierten, klar strukturierten, leichten bis intermittierend mittelschweren
Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung sowie zum Erlass eines
Rentenentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ebenfalls hat die
IV-Stelle eine Behandlungsauflage zu prüfen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad
bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2018 aufgehoben und die Sache
zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: