Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. C. Karli     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.123

Verfügung vom 29. Mai 2018

Vom Administrativgutachten abweichende Beurteilung des RAD

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1962 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Schrei­ner. Im Februar 2004 meldete er sich aufgrund einer Grosszehengrundgelenksproblematik und nach mehreren Operationen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach Durchführung diverser Abklärungen, lehnte die zuständige IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (vgl. IV-Akte 1.8).

b)           Am 22. Februar 2006 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Umschulung. Nach erfolgreicher Umschulung zum Kaufmann mit Handelsdiplom (IV-Akte 76) schloss die Be­schwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2011 die beruflichen Massnahmen ab (IV-Akten 77 und 80).

c)           Am 12. August 2012 verunfallte der Beschwerdeführer bei einem Sturz von einem Baum. Er erlitt dabei eine Commotio cerebri (IV-Akte 85.59). In der Folge entwickelte sich zudem ein posttraumatischer Tinnitus (IV-Akte 85.43). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (IV-Akten 85, 102, 116, 122, 123 und 128). Mit Verfügung vom 29. Sep­tem­ber 2014 stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 2014 ein und verneinte zugleich einen Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. eine Integritätsentschädigung (vgl. IV-Akte 124).

d)           Am 21. Mai 2013 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den Unfall vom 12. August 2012 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 82). Diese klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht sowie zum Gesundheitszustand ab und gewährte Kostengutsprachen für berufliche Massnahmen (vgl. IV-Akten 106 und 112). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2014 (IV-Akte 120) schloss die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen ab und leitete eine Rentenprüfung ein.

e)           Da eine abschliessende Beurteilung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gestützt auf die vorhandenen Unterlagen nicht möglich war (vgl. IV-Ak­te 134), holte die Beschwerdegegnerin ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C____ vom 26. April 2016 (IV-Akte 144) ein. Der regionale ärztliche Dienst (RAD) nahm am 2. Juni 2016 (IV-Akte 149, sig. Dr. med. D____, Facharzt für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin, Zertifizierter Gutachter SIM) und am 14. Oktober 2016 (IV-Akte 150, sig. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM) dazu Stellung. Gestützt auf die RAD-Stellungnahmen wurde das polydisziplinäre Gutachten der F____ GmbH (F____), [...], vom 25. August 2017 mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie, orthopädische Chirurgie und Otorhinolaryngologie veranlasst (IV-Akte 174).

f)            Nach Einholen der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D____ vom 10. Oktober 2017 (IV-Ak­te 176) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2017 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Ak­te 177). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 26. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 187). Am 7. Mai 2018 und 23. Mai 2018 nahmen die RAD-Ärzte Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers (vgl. IV-Ak­ten 190 und 192). Am 29. Mai 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 194).

II.       

a)           Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer am 2. Juli 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 29. Mai 2018 aufzuheben und ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Rente ab dem 1. November 2013 zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2018 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 17. Juli 2018 (IV-Akte 196) beigelegt.

c)           Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. August 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

d)           Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 29. Oktober 2018 an seiner Beschwerde fest.

e)           Mit Schreiben vom 22. November 2018 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik.

III.      

Am 7. Januar 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 lehnt die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, die vom psychiatrischen Teilgutachter attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% aufgrund einer depressiven Störung mittleren Ausmasses könne rechtsprechungsgemäss keine Invalidität begründen. Die somatisch bedingte Einschränkung von 20% vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht geltend, entsprechend dem beweiskräftigen polydisziplinären Gutachten vom 25. August 2017 sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% bzw. von einem entsprechenden Invaliditätsgrad auszugehen, womit Anspruch auf mindestens eine halbe IV-Rente bestehe. Demgegenüber könne der Beschwerdegegnerin, welche für ihre Schlussfolgerung, wonach nur von einer 20%-igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, wofür sie auf den RAD-Bericht von Dr. med. D____ abstelle, nicht ge­folgt werden.

3.                

3.1.           Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 30.1]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

3.2.           Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.           Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2; 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.                

4.1.           4.1.1.  Zum Gesundheitszustand bzw. zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Unfall im August 2012 ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

4.1.2.     Dr. med. H____, FMH für Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, diagnostizierte im Bericht vom 9. November 2012 (IV-Akte 85.43) einen posttraumatischen Tinnitus. In der Regel sei von einer Spontanheilung innerhalb mehrerer Monate auszugehen.

4.1.3.     Im Bericht der [...]klinik [...] vom 1. Mai 2013 (IV-Akte 121) über den Aufenthalt des Versicherten vom 4. März 2013 bis 13. April 2013 wurde als Diag­nose ein St.n. Commotio cerebri mit chronischem post­traumatischem Kopfschmerz, zervikogenem Schwindel und ein schwerer dekom­pen­sierter Tinnitus genannt. Als psychiatrische Diagnosen wurden eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), ein Alkoholab­hängig­keitssyndrom (ICD-10 F10.2), psychologische Faktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10 F54), eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) sowie Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) gestellt.

4.1.4.     Mit Bericht vom 30. August 2013 (IV-Akte 116.15) diagnostizierte lic. phil. I____, Fachpsychologe für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, einen St. n. Commotio cerebri mit chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen, zervikogenem Schwindel und schwerem dekompensiertem Tinnitus beidseitig. In der Unfallfolge liege eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.10) vor. Vorbestehend bzw. unfallfremd seien ein Alkoholabhängigkeits-Syndrom (ICD-10 F10.2) und eine Hepatopathie. Aus psychotherapeutischer Sicht sei angesichts der mittelschweren Depression und des zehrenden Tinnitus derzeit maximal ein teilzeitlicher Arbeitseinsatz von 50% zumutbar.

4.1.5.     Im Arztbericht vom 8. Februar 2014 (IV-Akte 121) hielt Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10) sowie St.n. Commotio cerebri mit chro­nischem posttraumatischem Kopfschmerz, zervikogenem Schwindel und schwerem dekompensiertem Tinnitus fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde u.a. ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) genannt. Der Versuch eines Arbeitstrainings im November 2013 sei nach zwei Monaten abgebrochen worden, da der Versicherte zu oft Absenzen aufgewiesen habe. Er würde dieses mit panikartigen Gefühlen begründen, weshalb er öfters zu Hause geblieben sei.

4.1.6.     In der Beurteilung durch die SUVA-Ärztin Dr. med. K____, FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 2. September 2014 (IV-Akte 125.18) wurde festgehalten, dass es sich aus Hals-, Nasen-, Ohrenärztlicher Sicht zwei Jahre nach dem Unfallgeschehen unverändert um einen sehr schweren, dekompensierten Tinnitus ohne organisch strukturelle Läsion im HNO-Bereich handle. Der Tinnitus sei kein Hinderungsgrund für die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit.

Der SUVA-Arzt med. pract. L____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der psychiatrischen Beurteilung vom 19. September 2014 (IV-Ak­te 125.24) fest, dass der Tinnitus per se aktuell zu keiner Arbeitsunfähigkeit führe. Es lasse sich annehmen, dass eine Wechselwirkung zwischen der depressiven Reaktion und dem Tinnitus bestehe sowie dass die Depression einen reaktiven Charakter innehabe und auch sonstige unfallfremde Faktoren diese beeinflussten. Eine Aussage zur aktuellen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nicht möglich.

4.1.7.     Im Bericht der Psychiatrischen Dienste [...], Klinik [...], vom 3. Juli 2015 über den stationären Aufenthalt im Rahmen eines Tinnitusbewältigungsprogramms vom 8. April 2015 bis 20. Mai 2015 (IV-Akte 148) wurde die Hauptdiagnose eines Tinnitus aurium (ICD-10 H93.1) gestellt. Als Nebendiagnosen wurden u.a. eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) an­gegeben. Zudem wurde festgehalten, von Beginn der Therapie an habe sich von Seiten des Versicherten mangelnde Compliance und Alkoholüberkonsum gezeigt.

4.2.           4.2.1.  Nach Stellungnahme des RAD vom 23. April 2015 (IV-Akte 134) holte die Be­schwerdegegnerin das psychiatrische Gutachten vom 26. April 2016 (IV-Akte 144) ein. Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte darin mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine ausgeprägte narzisstisch-neu­rotische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit Exazerbation in Form einer rezi­di­vie­ren­den depressiven Störung, gegenwärtig mittelschwere bis schwere Episode ohne psy­chotische Symptome mit somatischem Syndrom und Somatisierungstendenzen sowie Tinnitus multifaktorieller Ätiologie (vgl. IV-Akte 144, S. 22). Der Versicherte zeige eine deutliche depressive Symptomatik mit Ein- und Durchschlafstörungen, suizidalen Tendenzen, Schuldgefühlen, mangelndem Antrieb und Entscheidungslosigkeit, innerer Angespanntheit, Durchfällen in Stresssituationen, Brechreiz und übermässigem Schwitzen sowie Inappetenz und rascher Ermüdbarkeit. Zudem mache er mangelnde Libido und Grübel­zwänge geltend (IV-Akte 144, S. 25). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) vor. Zwischen dem depressiven Leiden und dem Tinnitus bestehe eine deutliche negative Interferenz (vgl. IV-Akte 144, S. 22 f.). Im angestammten Beruf als Laden- und Messebauer bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2002. Im umgeschulten Beruf des Kaufmanns liege seit dem Unfall von August 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 0% und in einer angepassten Tätigkeit ohne allzu grossen Zeit- und Leistungsdruck und geringem Publikumsverkehr eine solche von 30% vor (IV-Ak­te 144, S. 26).

4.2.2.     In den Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 149) sowie vom 14. Oktober 2016 (IV-Akte 150) wurde festgehalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C____ nicht geeignet sei, als Grundlage eines Rentenentscheids zu dienen, da offenbar somatische Faktoren in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen seien. Es wurde eine polydisziplinäre Abklärung mit gesamtmedizinischer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen.

4.3.           4.3.1.  Im polydisziplinären Gutachten der F____ GmbH vom 25. August 2017 (IV-Akte 174) hielt Dr. med. M____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, fest, als Gründe für die Arbeitsunfähigkeit stünden an erster Stelle die psychischen Probleme, daneben der Tinnitus, auch hätten die Gelenkprobleme einen Einfluss auf die Schmerzsituation und somit auch auf die Psyche (vgl. IV-Akte 174, S. 33).

4.3.2.     Dr. med. N____, FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, nannte im otorhinolaryngologischen Teilgutachten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1). Tinnitus beidseits (ICD-10 H93.1), dekompensiert; (2). Leichtgradige Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit beidseits (ICD-10 H90.3); (3). Intermittierende Schwindelsymptomatik (ICD-10 H82). Der konstant wahrgenommene Tinnitus mit Einschlaf- und Durchschlafwidrigkeiten, konsekutiver Tagesmüdigkeit sowie Konzentrationsstörungen müsse im Rah­men des subjektiven Empfindens sowie ungenügendem therapeutischem Ansprechen als dekompensiert bezeichnet werden (vgl. IV-Akte 174, S. 38). Bei der leichtgradigen Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit bestehe zurzeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Der Versicherte sollte aber Tätigkeiten unter stark gesteigertem Um­gebungsgeräuschpegel meiden. Unter Berücksichtigung der konstanten Beschwerde- und Begleitsymptomatik müsse von einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% ausgegangen werden und dem Versicherten sollten vermehrte Ruhepausen zur Erholung zugestanden werden. In Anbetracht der intermittierenden Schwindelsymptomatik ergäben sich auch qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeiten, so dass sturzgefährdende Tätigkeiten gemieden werden sollten. Zusammenfassend bestehe aus rein otoneurologischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20% (vgl. IV-Ak­te 174, S. 39 f.). Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie den Akten könne der Zeitpunkt des Auftretens der otoneurologischen Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2012 zurückgeführt werden, mit dem Auftreten eines Tinnitus beidseits (IV-Akte 174, S. 40).

4.3.3.     Dr. med. O____, Facharzt FMH für Neurologie, hielt als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 174, S. 49) fest: (1). Chro­nische migränieforme frontal betonte Kopfschmerzen (ICD-10 G44.3); (2). Unsystematisches Schwin­del­gefühl mit Gangunsicherheit unklarer Ätiologie (ICD-10 R42); (3). St. n. Sturz mit leichtem Schädel-Hirntrauma (ICD-10 S09.0) und (4). Lurnbovertebralsyndrom mit linksbetonter Lumboischialgie sowie eingeschränkter Gehstrecke (ICD-10 M54.4, M51.1). Aufgrund der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könnten Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten nicht durchgeführt werden, auch sollten Tätigkeiten, welche ein dauerndes Gehen erforderten, vermieden werden. Einfache bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten in vor­wiegend sitzen­der Haltung und organisatorische und administrative Tätigkeiten könnten dem Exploranden ganztags zugemutet werden. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% (vgl. IV-Akte 174, S. 53 f.).

4.3.4.     Die orthopädische Evaluation führte Dr. med. P____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, durch. Er stellte die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 174, S. 61): (1). Schmerzhafter Hallux rigidus rechts; (2). Anamnestisch chronisch rezidivierendes cervicovertebrales Syndrom sowie (3). Lumbo­ver­tebrales Syndrom. Aufgrund der discopathischen Veränderungen im HWS- und LWS-Bereich seien dem Versicherten keine schweren körperlichen Tätigkeiten, wie sie im angestammten Beruf als Möbelschreiner vorkommen, mit Heben von Lasten, die mehr als 10 - 15 kg wiegen und die mit häufigem Bücken einhergehen, zumutbar. Bedingt durch die relativ neue Schmerz­anamnese im Bereich der rechten Grosszehe mit schmerzhaftem Hallux rigidus, seien auch keine rein stehenden oder gehenden Tätigkeiten, ebenso wie das Besteigen von Leitern und Gerüsten, zumutbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien dem Versicherten teils im Sitzen, teils im Stehen vollschichtig möglich (IV-Ak­te 174, S. 63 f.).

4.3.5.     Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. Q____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden (1). Alkoholüberkonsum (ICD-10 F10.1) und (2). mögliche narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) genannt (IV-Akte 174, S. 81). Beim Versicherten bestehe eine gedrückte Stimmung, die mittlerweile dauerhaft vorliege, ein Interessenverlust mit weitgehender Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und erhöhter Ermüdbarkeit. Es könne eine depressive Störung bestätigt werden, wobei die objektivierbaren Befunde eher gering seien. Die Compliance müsse hinterfragt werden (IV-Ak­te 174, S. 77 f.). Ungünstig wirke sich der Alkoholdauerkonsum aus, indem er die depressive Symptomatik unter­stütze und der Rückzug gefördert werde. Ansonsten fänden sich keine ander­weitigen Hinweise auf eine psychiatrische Störung von Behinderungswert (IV-Ak­te 174, S. 77). Zur Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest, der Explorand sei aufgrund der depressiven Störung nachvollziehbar vermindert belastbar und brauche erhöhte Erholungszeit. Es sei im Verlauf des Tages mit kognitiven Beeinträchtigungen zu rechnen, er habe Mühe komplexe Tätigkeiten durchzuführen oder Verantwortung zu übernehmen. In einer selbstständigen Tätigkeit als Schreiner sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Der Explorand sei halbtags in der Lage, eine klar strukturierte adaptierte Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung durchzuführen. Die Einschränkung von 50% für adaptierte Tätigkeiten bestehe seit November 2013 (IV-Ak­te 174, S. 84 f.).

4.3.6.     Im Rahmen der Konsensbeurteilung halten die Gutachter zusammenfassend fest, dass der Explorand aufgrund der depressiven Störung vermindert belastbar sei, es sei im Verlaufe des Tages mit kognitiven Beeinträchtigungen zu rechnen, er habe Mühe komplexe Tätigkeiten durchzuführen oder Verantwortung zu übernehmen. Daher sei in der selbstständigen Tätigkeit als Schreiner von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Hingegen sei der Explorand in der Lage, klar strukturierte adaptierte leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne Übernahme von Verantwortung durchzuführen. Aufgrund der depressiven Störung benötige er längere Erholungsphasen, er sei halbtags in der Lage eine adaptierte Tätigkeit durchzuführen. Die Einschränkung von 50% für adaptierte Tätigkeiten bestehe seit November 2013.

4.3.7.     Das Gutachten der F____ GmbH vom 25. August 2017 (IV-Akte 174) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar begründet. Auch stehen die einzelnen Fachbeurteilungen in Übereinstimmung untereinander und flossen in die interdisziplinäre Beurteilung ein.

4.4.           4.4.1.  Aufgrund der Stellungnahmen der RAD-Ärzte (vgl. IV-Akten 176, 190, 192, 196) ist die Beschwerdegegnerin den gutachterlich attestierten, aus der depressiven Episode abgeleiteten 50%-igen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt. Anerkannt wird eine Einschränkung von 20% in einer Verweistätigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs aus otoneurologischer und neurologischer Sicht. Diese vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen (Beschwerdeantwort, Rz. 15).

4.4.2.     Die Beschwerdegegnerin bringt zunächst vor, dem psychiatrischen Teilgutachten könne entnommen werden, dass der Versicherte keine konsequente Psychotherapie in Anspruch nehme. Die Psychotherapie bei Dr. med. J____ sei nur während ein bis zwei Jahren in unregelmässigen Abständen durchgeführt worden. Überdies sei auch die Medikation ungenügend und die Therapieoptionen seien bei weitem nicht ausgeschöpft. Dem Beschwerdeführer sei es überdies zumutbar, im Rahmen der integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung den erhöhten Alkoholkonsum zu reduzieren (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 12). Vorliegend gelinge es dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. Q____ nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb beim Versicherten trotz lediglich mittelgradiger depressiver Störung – und an sich guter Therapierbarkeit – funktionelle Leistungseinschränkungen in der Höhe von 50% resultieren sollten (Beschwerdeantwort, Rz. 11).

4.4.3.     Zudem könne der beim Beschwerdeführer diagnostizierten depressiven Störung eine ressourcenhemmende Wirkung – über die bereits anerkannte 20%-ige Leistungsminderung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs hinaus – nicht beigemessen werden. Belastungen von aussergewöhnlicher Schwere seien nicht erkennbar und es seien durchaus Ressourcen vorhanden. Der Beschwerdeführer erledige seinen Haushalt selbst und mache die erforderlichen Einkäufe. Seine Kontakte seien zwar eingeschränkt, ein sozialer Rückzug in allen Belangen liege jedoch nicht vor. Der Be­schwerdeführer könne pünktlich zu Untersuchungen erscheinen, er präsentiere und kommuniziere im Rahmen des Normalen und seine Reisefähigkeit und die Selbstpflege seien ebenfalls nicht eingeschränkt (Beschwerdeantwort, Rz. 13 unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. G____, IV-Akte 196, S. 2). Im psychiatrischen Teilgutachten seien offenbar auch psychosoziale Belastungsfaktoren bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt worden (Beschwerdeantwort, Rz. 14 unter Hinweis auf das Gutachten IV-Akte 174, S. 78). Es fänden sich auch Hinweise für eine bewusste Verdeutlichung der Beschwerden (Beschwerdeantwort, Rz. 14 unter Hinweis auf das Gutachten IV-Akte 174, S. 51 und 79). Dies lasse daran zweifeln, ob die angeblichen Einschränkungen in Alltag und Freizeit wirklich das Aus­mass erreichten, wie es der Versicherte darstelle (Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D____, IV-Akte 190, S. 2).

4.5.           Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418, 427 E. 7; 141 V 281, 296 E. 4.1). Dabei gilt es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits (BGE 141 V 281, 295 E. 3.6) – die systematisierten Standardindikatoren zu beachten (BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3). Die Anerkennung eines rentenbegründenden IV-Grades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281, 308 E. 6). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2).

4.6.           4.6.1.  Der Gutachter Dr. med. Q____ nannte im Gutachten vom 25. Au­gust 2017 (IV-Akte 174) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re­zidivierende depressive Störung, mittelgradige Ausprägung (ICD-10 F33.1). Es bestehe beim Beschwerdeführer eine gedrückte Stimmung, Interessenverlust mit weitgehender Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebes und erhöhter Ermüdbarkeit. Der Explorand brauche erhöhte Erholungszeit und sei dadurch in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt (IV-Akte 174, S. 78). Aufgrund des psychischen Zustandes sei er teilweise beeinträchtigt und könne die persönlichen Ressourcen nur ungenügend abrufen (IV-Akte 174, S. 80).

4.6.2.     Als soziale Belastungen werden im Gutachten namentlich die langjährige Arbeitslosigkeit und der fehlende Anschluss an berufliche Möglichkeiten mit sozialem Rückzug und allgemeiner Passivität erwähnt. Der ungeeignete Umgang mit den verschiedenen Beschwerden zeige negative funktionelle Folgen (IV-Akte 174, S. 81). Sozial lebe der Explorand relativ isoliert, er sei aber weitgehend in der Lage, sich um alltägliche Dinge zu kümmern und benötige keine fremde Hilfe (IV-Akte 174, S. 77).

4.6.3.     Bezüglich vorhandener Ressourcen wird im Gutachten ausgeführt, zwar sei beim Be­schwerdeführer die Kommunikationsfähigkeit vorhanden, er wirke aber nicht sonderlich motiviert, an seinem Zustand mitzuarbeiten, und besuche keine Therapiemassnahmen. So habe er ausgeführt, dass er ein oder zwei Jahre bei Dr. J____ in Behandlung gestanden habe, der ihm aber wegen des Tinnitus nicht weitergeholfen habe. Er habe ihn in die Klinik in [...] überwiesen, was nicht sehr viel gebracht habe. Es sei dauernd über Medikamente gesprochen worden. Er habe schliesslich den Entschluss gefasst, keine weitere psychiatrische oder psychologische Therapie in Anspruch zu nehmen (IV-Akte 174, S. 71). Ungünstig beeinflusst werde der Zustand auch durch einen jahrelangen Alkoholüberkonsum. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er durch den Alkoholkonsum einigermassen zur Ruhe komme und da­durch auch schlafen könne. Es bestehe wohl ein sekundärer Konsum aufgrund der depressiven Störung, dieser wirke sich ungünstig auf die affektive Stimmungslage aus, indem er die depressive Symptomatik unterstütze und auch den Rückzug fördere (IV-Akte 174, S. 77). Der Gutachter erwähnt ausserdem, die Laborabklärungen zeigten auf, dass eine regelmässige Medikamenteneinnahme nicht gewährleistet sei (IV-Akte 174, S. 81). Dringend indiziert wären konsequente Psychotherapiemassnahmen und die Weiterführung einer antidepressiven Medikation mit Laborkontrollen. Unter den gegebenen Umständen sei es sinnvoll, eine Behandlung in einer Tagesklinik durchzuführen, allenfalls in einer suchtspezifischen Klinik. Mit konsequenten Therapiemassnahmen könne eine Besserung erzielt werden. Der Alkoholkonsum müsse dringend gestoppt werden, da auf Dauer mit einer Negativspirale gerechnet werden müsse und dadurch auch die psychische Problematik aufrechterhalten werde (IV-Akte 174, S. 81).

4.6.4.     Bezüglich des Indikators Konsistenz führt der Gutachter zu früheren ärztlichen Einschätzungen aus, dass die Diagnose einer depressiven Störung bestätigt werden könne. Es handle sich aber nicht um eine schwere depressive Episode wie im Gutachten von Dr. med. C____ dargelegt. Dieser habe offensichtlich zur Gesamtsituation Stellung genommen, insbesondere habe er auch die körperliche Problematik berücksichtigt (IV-Akte 174, S. 78). Die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode stehe im Einklang mit derjenigen der behandelnden Ärzte sowie dem Bericht der Psychiatrischen Dienste [...], Klinik [...], vom 3. Juli 2015. Das Aktivitätsniveau des Exploranden sei seit längerer Zeit reduziert.

4.7.           4.7.1.  Der Gutachter hat im psychiatrischen Teilgutachten die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 berücksichtigt und ausführlich dargelegt. Die Konsistenzprüfung ergibt, dass das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers seit längerem reduziert ist und im Verhältnis zu seiner Arbeitsfähigkeit angemessen erscheint. Demgegenüber können die Behandlungsmöglichkeiten und die Behandlungsoptionen nicht als ausgeschöpft gelten, was rechtssprechungsgemäss als Hinweis auf einen nicht allzu hohen Leidensdruck gewertet werden kann. Der Gutachter zeigt aber nachvollziehbar auf, dass der ungeeignete Umgang mit den verschiedenen Beschwerden durch den Beschwerdeführer seine Ressourcen vermindert (IV-Akte 174, S. 81). So sind die mangelnde therapeutische Compliance sowie der Alkoholüberkonsum nicht erst im F____ Gutachten, sondern bereits in früheren Jahren immer wieder erwähnt worden (vgl. dazu etwa den Bericht der Psychiatrischen Dienste [...], Klinik [...], vom 3. Juli 2015, E. 4.1.7.).

Beim Beschwer­deführer sind zwar mobilisierbare Ressourcen vorhanden, welche dieser aber aufgrund des mittelschweren depressiven Geschehens nicht voll ausschöpfen kann. Wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, der Beschwerdeführer kön­ne pünktlich zu Untersuchungen erscheinen, ist darauf hinzuweisen, dass er erst im dritten Anlauf zur otorhinolaryngologischen Untersuchung erschienen ist. Er hat auch den ersten Untersuchungstermin zur psychiatrischen sowie zur neurologischen Begutachtung unentschuldigt nicht wahrgenommen (IV-Akte 174, S. 6). Auch musste das Belastungstraining im Rahmen der Eingliederungsmassnahme im Dezember 2013 aufgrund der vielen (teilweise unentschuldigten) Absenzen abgebrochen werden (IV-Akte 118; vgl. auch Arztbericht Dr. med. J____ vom 8. Februar 2014, E. 4.1.5.).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nimmt der Gutachter zudem invaliditätsfremde Faktoren und eine gewisse Tendenz zur Aggravation durchaus wahr (IV-Akte 174, S. 79) und weiss auch zwischen den gesundheitlichen Aspekten des Störungsbildes und den psychosozialen Anteilen zu differenzieren (IV-Akte 174, S. 81).

4.7.2.     Zusammenfassend ergibt sich, dass die auf dem psychiatrischen Teilgutachten vom 25. August 2017 (IV-Akte 174) beruhende Arbeitsunfähigkeitseinschätzung von Dr. med. Q____ zu überzeugen vermag. Diese wird auch gestützt durch den Bericht des früheren behandelnden Psychologen, der aus psychotherapeutischer Sicht angesichts der mittelschweren Depression und des zehrenden Tinnitus einen maximalen Arbeitseinsatz von 50% für zumutbar hält (vgl. dazu den Bericht von lic. phil. I____ vom 30. August 2013, E. 4.1.4.). Es ist somit in medizinisch-theo­retischer Hinsicht von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ab November 2013 auszugehen.

4.8.           An dieser Stelle ist auf die Schadenminderungspflicht des Beschwerdeführers hinzuweisen. Diese stellt die Anweisung an die versicherte Person dar, nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben. Sie ist als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 117 V 400). Entsprechend wird sich der Beschwerdeführer – wie im Gutachten als dringend indiziert genannt – einer konsequenten psychiatrischen Therapie und antidepressiven Medikation zu unterziehen haben.

5.                

5.1.           Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 29. Mai 2018 aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der erwerblichen Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit von 50% in einer adaptierten, klar strukturierten, leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung sowie zum Erlass eines Rentenentscheides an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Ebenfalls hat die IV-Stelle eine Behandlungsauflage zu prüfen.

5.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.           Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: