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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Januar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.124
Verfügung vom 8. Mai 2018
Rückweisung zur weiteren
Abklärung des medizinischen Sachverhalts
Tatsachen
I.
a) Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Landschaftsgärtner
(vgl. Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 6, S. 3) und seit dem Jahr 1986 – abgesehen
von einem Unterbruch als Angestellter von 1996 bis 2005 – als Geschäftsführer
und Inhaber der [...] GmbH, Basel, als selbständiger [...] tätig (vgl.
IK-Auszug, IV-Akte 8). Ab November 2014 stand er wegen einer sensomotorischen
Lumboischialgie L5 mit Diskushernie bei den Allgemeinmedizinern Dr. B____,
Klinik [...], und Dr. C____ in Behandlung (vgl. IV-Akte 9.9, S. 2 und 3). Vom
8. Dezember bis 12. Dezember 2014 war er in der Reha [...] hospitalisiert (vgl.
IV-Akte 9.8, S. 2 f.). Ab März 2015 kamen psychische Beschwerden in Form einer
längeren depressiven Reaktion hinzu. Die Krankentaggeldversicherung D____
anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeldleistungen.
b) Im Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2).
Die Beschwerdegegnerin holte Unterlagen zur Erwerbstätigkeit, Berichte des
behandelnden Allgemeinmediziners Dr. C____ (vgl. IV-Arztbericht vom 22.6.2016,
IV-Akte 24) und des behandelnden Psychiaters Dr. E____ (vgl. IV-Arztberichte
vom 11.9.2016, IV-Akte 26, und vom 16.2.2017, IV-Akte 34) sowie die Akten der
Taggeldversicherung ein. Als Frühinterventionsmassnahme sprach sie dem
Beschwerdeführer einen Steh- und Sitztisch mit Stehhilfe zu (vgl. IV-Akte 16).
Die Beschwerdegegnerin gab ausserdem eine Abklärung Selbständigerwerbende in
Auftrag, welche am 26. Januar 2017 durchgeführt wurde (vgl. Abklärungsbericht vom
9.2.2017, IV-Akte 32). Danach legte sie das Dossier dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) vor, welcher eine Aktenbeurteilung vornahm (vgl. Stellungnahme
RAD-Psychiater Dr. F____ vom 15.9.2017, IV-Akte 37).
c) Gestützt auf diese Abklärungen gewährte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
mit Verfügung vom 8. Mai 2018 eine Viertelrente vom 1. November 2015 bis
31. Dezember 2015, eine ganze Rente vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 und eine
halbe Rente vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017. Für den Zeitraum vom
1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 sowie ab 1. Februar 2017 verneinte die
Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 49).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Juni 2018 an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es sei die
Verfügung vom 8. Mai 2018 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die
gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In der Beilage werden zwei Arbeitsunfähigkeitsatteste
des behandelnden Arztes Dr. C____ eingereicht (vgl. Gerichtsakte/GA 3).
b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
c) Der Beschwerdeführer lässt sich mit Replik vom 10. September
2018 vernehmen und reicht mit Eingabe vom 14. September 2018 seine
Steuerveranlagung 2017 ein.
d) Mit Duplik vom 9. Oktober 2018 hält die Beschwerdegegnerin
an ihrem Antrag auf Abweisung fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2018 wird dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
IV.
Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2018 wird das
Verfahren der Kammer des Sozialversicherungsgerichts zur Beurteilung
überwiesen. Am 16. Januar 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerdegegnerin lässt einerseits
vorbringen, es sei fraglich, ob die Beschwerdeschrift die Anforderungen an eine
ausreichende Begründung erfülle, da sich der Beschwerdeführer in seinem Brief
in allgemeiner Art und Weise über seine Situation zu beklagen scheine (vgl.
Beschwerdeantwort, S. 1). Andererseits verweist sie zu Recht darauf, dass bei
juristischen Laien keine übermässigen Anforderungen an die Begründung einer
Beschwerdeschrift gestellt werden dürfen. Vorliegend ergibt sich aus der
Beschwerdeschrift klar, dass der Beschwerdeführer mit dem Fallabschluss durch
die Beschwerdegegnerin per Anfang 2017 (und damit mit der Befristung der
IV-Rente) nicht einverstanden ist und zur Begründung auf die beiden ärztlichen
Atteste von Dr. C____ vom 1. Januar 2017 und 8. Februar 2018 verweist, welche
er als Beilage zur Beschwerde einreicht. Darin attestiert Dr. C____ dem Beschwerdeführer
vom 1. Januar 2017 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und
vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % (vgl. Beschwerdebeilagen
1 und 2, GA 3). Damit liegt für juristische Laien eine ausreichende
Beschwerdebegründung vor. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
In der Verfügung vom 8. Mai 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
verschiedene befristete Renten zu und verneinte ab Februar 2017 einen
Rentenanspruch mit dem Hinweis auf eine vollständige Genesung des Beschwerdeführers
in somatischer und psychiatrischer Hinsicht. Dabei stützte sie sich auf die
Beurteilung des RAD-Psychiaters vom 15. September 2017 (vgl. IV-Akte 37).
2.2.
Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin
den Fall per Anfang 2017 abgeschlossen habe, während er ab 1. Januar 2017 bis
auf Weiteres zu 30 % sowie ab 1. Februar 2018 zu 45 % weiterhin krankgeschrieben
gewesen sei (vgl. Beschwerdebeilagen 1 und 2, GA 3).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der
Einschätzung des RAD gefolgt ist.
3.
3.1.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht
dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Um den Gesundheitszustand einer
versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93,
99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1
mit Hinweis). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten.
3.3.
Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen
Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von
Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So kommt beispielsweise Berichten und
Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie
einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer
Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind
deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne
Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen - zu denen die RAD-Berichte gehören -, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis;
Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015, E. 5.3).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zunächst sein Ungemach
und sein Unverständnis gegenüber verschiedenen Aspekten des Schweizerischen
Sozialversicherungssystems zum Ausdruck. Niemand habe ihn über die Konsequenzen
bei Krankheit aufgeklärt und darüber, dass man bei einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit
„durch alle Maschen falle“ und dass die Pensionskasse und die 3. Säule der
Invalidenversicherung folgen würden. Ferner habe ihm auch niemand gesagt, dass die
Krankentaggeldversicherung nach der zweijährigen Taggeldzeit ihre Prämie
verzehnfache, so dass man sie nicht mehr bezahlen (vgl. Beschwerde, S. 1) und dass
man als Geschäftsführer nicht stempeln gehen könne. Der Beschwerdeführer
verweist darauf, dass er nun seit bald drei Jahren unter dem Existenzminimum
lebe und Sozialhilfe habe beanspruchen müssen. Eine Krankentaggeldversicherung
habe er nicht mehr. Nur mit Hilfe von Freunden sei die Krankenkasse bezahlt
worden und habe er kostenlos wohnen können. Er habe von ca. Fr. 500.00 pro
Monat gelebt (vgl. Beschwerde, S. 2). Weiter führt er aus, er hätte sein
Geschäft Konkurs gehen lassen müssen, um stempeln gehen und Krankheitsschutz
erhalten zu können. Stattdessen habe er sich entschieden, sein Geschäft wieder
in Gang zu bringen und nun seit Juni wieder ein besseres Einkommen von ca. Fr.
2‘500.00 habe (vgl. a.a.O.).
4.1.2. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zweifellos eine
schwere Zeit hinter sich hat, die er offenbar mit Hilfe seines eigenen
Engagements und seines sozialen Netzwerks zu überwinden sucht. Allerdings kann
auf diesen Punkt und auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
des Verhaltens der Pensionskasse, der Arbeitslosenversicherung und der 3. Säule
an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da diese nicht das invalidenversicherungsrechtliche
Abklärungsverfahren betreffen und es sich hierbei nicht um Umstände handelt,
die der Beschwerdegegnerin anzulasten wären. Im vorliegenden Verfahren können
nur der Abklärungsprozess der Invalidenversicherung als solcher, die dem
Beschwerdeführer zugesprochenen Renten und die Verneinung eines Rentenanspruchs
für die Zeit ab Februar 2017 überprüft werden. Darauf ist nachfolgend einzugehen.
4.2.
4.2.1. Zum Abklärungsprozess der Beschwerdegegnerin bemängelt der Beschwerdeführer,
dass er in diesem und letzten Jahr der IV-Stelle Arztzeugnisse gesendet, aber
keine Reaktion erhalten habe. Der ganze Ablauf sei für ihn intransparent gewesen
und habe lange gedauert (vgl. Beschwerde, S. 1).
4.2.2. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer
beigebrachten Arztberichte gesammelt und zu den Akten genommen hat. Sie hat
diese ausserdem dem RAD zur Beurteilung vorgelegt, was dem gewöhnlichen Ablauf
entspricht und nicht zu beanstanden ist. Auch der für das ganze Verfahren
aufgewendete Zeitbedarf liegt im Rahmen vergleichbarer Fälle, so dass der
Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht kein Fehlverhalten vorgeworfen werden
kann.
4.3.
In Bezug auf die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin retrospektiv
zugesprochenen Renten ergibt sich, dass der RAD-Psychiater in seiner Stellungnahme
vom 15. September 2017 ausführlich auf die vom Beschwerdeführer eingereichten
Arztberichte Bezug nahm und insbesondere die Austrittsberichte der Klinik [...]
und der Reha [...], die Berichte des Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. C____
an die D____ vom Juni 2015, Dezember 2015 und Juni 2016 sowie die Berichte des
behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom August, September und Oktober 2016 sowie
vom März 2017 berücksichtigte (vgl. IV-Akte 37, S. 3). Für die Jahre 2015 und
2016 ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut dokumentiert und die
diesbezüglich erfolgte RAD-Beurteilung steht mit den genannten ärztlichen
Unterlagen in Einklang. Insbesondere ging der RAD-Psychiater wie bereits der behandelnde
Psychiater von einer deutlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes
und einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2017 aus. Damit erweist sich die
angefochtene Verfügung im Hinblick auf die zugesprochenen Rentenleistungen als
korrekt.
4.4.
4.4.1. Fraglich und zu prüfen bleibt noch, ob die Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Rentenleistungen ab Februar 2017 zu Recht verneint hat. Sie
stützte sich dabei auf die Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. F____, welcher
festhielt, die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien durch eine
adäquate und fachgerechte Behandlung ebenfalls remittiert (vgl. IV-Akte 37, S.
3).
4.4.2. Diesbezüglich fällt auf, dass der letzte Arztbericht von
Dr. C____, welchen der RAD-Psychiater berücksichtigte, von Juni 2016 datiert
und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ausweist. Einen aktuelleren IV-Arztbericht
hat die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt nicht eingeholt und ein
solcher findet sich erst wieder mit Datum vom 12. Februar 2018 in den Akten
(vgl. IV-Akte 47). In diesem Bericht attestiert Dr. C____ dem Beschwerdeführer
eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2018 und geht prognostisch von einer
40%igen Arbeitsunfähigkeit Langzeit aus (vgl. IV-Akte 47, S. 4). In die gleiche
Richtung deutet ein vom RAD-Psychiater ebenfalls nicht berücksichtigter Bericht
von Dr. C____ an die Taggeldversicherung, in welchem dieser dem
Beschwerdeführer bereits im September 2016 langzeitlich eine 30%ige Einschränkung
im Beruf als selbständiger [...] attestiert hatte (vgl. IV-Akte 27, S. 10). Vor
dem Hintergrund dieser beiden Berichte kommen an der Beurteilung des
RAD-Psychiaters Dr. F____, wonach die somatischen Gesundheitsprobleme durch eine
adäquate fachgerechte Behandlung remittiert seien (vgl. IV-Akte 37, S. 3), Zweifel
auf. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
in somatischer Hinsicht ab Februar 2017 (weiterhin) beeinträchtigt ist, lässt
sich gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht abschliessend beurteilen
und es sind daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
4.5.
Der relevante medizinische Sachverhalt bedarf demnach weiterer Abklärung.
Die Beschwerdegegnerin hat in dieser Angelegenheit ein neurologisches resp. neurochirurgisches
Gutachten zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller bisherigen ergangenen
medizinischen Berichte in Auftrag zu geben. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer
Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers
ab Februar 2017 neu zu befinden haben.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 8. Mai 2018 aufzuheben
und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen ist.
5.2.
Entsprechend des Verfahrensausgangs hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs.
1bis IVG) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: