Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.124

Verfügung vom 8. Mai 2018

Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts

 


Tatsachen

I.          

a) Der 1963 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Landschaftsgärtner (vgl. Fähigkeitszeugnis, IV-Akte 6, S. 3) und seit dem Jahr 1986 – abgesehen von einem Unterbruch als Angestellter von 1996 bis 2005 – als Geschäftsführer und Inhaber der [...] GmbH, Basel, als selbständiger [...] tätig (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 8). Ab November 2014 stand er wegen einer sensomotorischen Lumboischialgie L5 mit Diskushernie bei den Allgemeinmedizinern Dr. B____, Klinik [...], und Dr. C____ in Behandlung (vgl. IV-Akte 9.9, S. 2 und 3). Vom 8. Dezember bis 12. Dezember 2014 war er in der Reha [...] hospitalisiert (vgl. IV-Akte 9.8, S. 2 f.). Ab März 2015 kamen psychische Beschwerden in Form einer längeren depressiven Reaktion hinzu. Die Krankentaggeldversicherung D____ anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte Taggeldleistungen.

b) Im Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte Unterlagen zur Erwerbstätigkeit, Berichte des behandelnden Allgemeinmediziners Dr. C____ (vgl. IV-Arztbericht vom 22.6.2016, IV-Akte 24) und des behandelnden Psychiaters Dr. E____ (vgl. IV-Arztberichte vom 11.9.2016, IV-Akte 26, und vom 16.2.2017, IV-Akte 34) sowie die Akten der Taggeldversicherung ein. Als Frühinterventionsmassnahme sprach sie dem Beschwerdeführer einen Steh- und Sitztisch mit Stehhilfe zu (vgl. IV-Akte 16). Die Beschwerdegegnerin gab ausserdem eine Abklärung Selbständigerwerbende in Auftrag, welche am 26. Januar 2017 durchgeführt wurde (vgl. Abklärungsbericht vom 9.2.2017, IV-Akte 32). Danach legte sie das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher eine Aktenbeurteilung vornahm (vgl. Stellungnahme RAD-Psychiater Dr. F____ vom 15.9.2017, IV-Akte 37).

c) Gestützt auf diese Abklärungen gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 8. Mai 2018 eine Viertelrente vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2015, eine ganze Rente vom 1. Juli 2016 bis 31. Oktober 2016 und eine halbe Rente vom 1. November 2016 bis 31. Januar 2017. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016 sowie ab 1. Februar 2017 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 49).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 22. Juni 2018 an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird sinngemäss beantragt, es sei die Verfügung vom 8. Mai 2018 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. In der Beilage werden zwei Arbeitsunfähigkeitsatteste des behandelnden Arztes Dr. C____ eingereicht (vgl. Gerichtsakte/GA 3).

b) Mit Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

c) Der Beschwerdeführer lässt sich mit Replik vom 10. September 2018 vernehmen und reicht mit Eingabe vom 14. September 2018 seine Steuerveranlagung 2017 ein.

d) Mit Duplik vom 9. Oktober 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung fest.

III.       

Mit Instruktionsverfügung vom 16. November 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.      

Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2018 wird das Verfahren der Kammer des Sozialversicherungsgerichts zur Beurteilung überwiesen. Am 16. Januar 2019 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.    Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).

1.2.    Die Beschwerdegegnerin lässt einerseits vorbringen, es sei fraglich, ob die Beschwerdeschrift die Anforderungen an eine ausreichende Begründung erfülle, da sich der Beschwerdeführer in seinem Brief in allgemeiner Art und Weise über seine Situation zu beklagen scheine (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1). Andererseits verweist sie zu Recht darauf, dass bei juristischen Laien keine übermässigen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerdeschrift gestellt werden dürfen. Vorliegend ergibt sich aus der Beschwerdeschrift klar, dass der Beschwerdeführer mit dem Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per Anfang 2017 (und damit mit der Befristung der IV-Rente) nicht einverstanden ist und zur Begründung auf die beiden ärztlichen Atteste von Dr. C____ vom 1. Januar 2017 und 8. Februar 2018 verweist, welche er als Beilage zur Beschwerde einreicht. Darin attestiert Dr. C____ dem Beschwerdeführer vom 1. Januar 2017 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % und vom 1. Februar 2018 bis 31. März 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 45 % (vgl. Beschwerdebeilagen 1 und 2, GA 3). Damit liegt für juristische Laien eine ausreichende Beschwerdebegründung vor. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             In der Verfügung vom 8. Mai 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer verschiedene befristete Renten zu und verneinte ab Februar 2017 einen Rentenanspruch mit dem Hinweis auf eine vollständige Genesung des Beschwerdeführers in somatischer und psychiatrischer Hinsicht. Dabei stützte sie sich auf die Beurteilung des RAD-Psychiaters vom 15. September 2017 (vgl. IV-Akte 37).

2.2.             Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin den Fall per Anfang 2017 abgeschlossen habe, während er ab 1. Januar 2017 bis auf Weiteres zu 30 % sowie ab 1. Februar 2018 zu 45 % weiterhin krankgeschrieben gewesen sei (vgl. Beschwerdebeilagen 1 und 2, GA 3).

2.3.             Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der Einschätzung des RAD gefolgt ist.

3.                   

3.1.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

3.2.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

3.3.             Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen - zu denen die RAD-Berichte gehören -, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 470 E. 4.4 am Ende, mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015, E. 5.3).

4.                   

4.1.             4.1.1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zunächst sein Ungemach und sein Unverständnis gegenüber verschiedenen Aspekten des Schweizerischen Sozialversicherungssystems zum Ausdruck. Niemand habe ihn über die Konsequenzen bei Krankheit aufgeklärt und darüber, dass man bei einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit „durch alle Maschen falle“ und dass die Pensionskasse und die 3. Säule der Invalidenversicherung folgen würden. Ferner habe ihm auch niemand gesagt, dass die Krankentaggeldversicherung nach der zweijährigen Taggeldzeit ihre Prämie verzehnfache, so dass man sie nicht mehr bezahlen (vgl. Beschwerde, S. 1) und dass man als Geschäftsführer nicht stempeln gehen könne. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass er nun seit bald drei Jahren unter dem Existenzminimum lebe und Sozialhilfe habe beanspruchen müssen. Eine Krankentaggeldversicherung habe er nicht mehr. Nur mit Hilfe von Freunden sei die Krankenkasse bezahlt worden und habe er kostenlos wohnen können. Er habe von ca. Fr. 500.00 pro Monat gelebt (vgl. Beschwerde, S. 2). Weiter führt er aus, er hätte sein Geschäft Konkurs gehen lassen müssen, um stempeln gehen und Krankheitsschutz erhalten zu können. Stattdessen habe er sich entschieden, sein Geschäft wieder in Gang zu bringen und nun seit Juni wieder ein besseres Einkommen von ca. Fr. 2‘500.00 habe (vgl. a.a.O.).

4.1.2. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zweifellos eine schwere Zeit hinter sich hat, die er offenbar mit Hilfe seines eigenen Engagements und seines sozialen Netzwerks zu überwinden sucht. Allerdings kann auf diesen Punkt und auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Verhaltens der Pensionskasse, der Arbeitslosenversicherung und der 3. Säule an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da diese nicht das invalidenversicherungsrechtliche Abklärungsverfahren betreffen und es sich hierbei nicht um Umstände handelt, die der Beschwerdegegnerin anzulasten wären. Im vorliegenden Verfahren können nur der Abklärungsprozess der Invalidenversicherung als solcher, die dem Beschwerdeführer zugesprochenen Renten und die Verneinung eines Rentenanspruchs für die Zeit ab Februar 2017 überprüft werden. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

4.2.             4.2.1. Zum Abklärungsprozess der Beschwerdegegnerin bemängelt der Beschwerdeführer, dass er in diesem und letzten Jahr der IV-Stelle Arztzeugnisse gesendet, aber keine Reaktion erhalten habe. Der ganze Ablauf sei für ihn intransparent gewesen und habe lange gedauert (vgl. Beschwerde, S. 1).

4.2.2. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichte gesammelt und zu den Akten genommen hat. Sie hat diese ausserdem dem RAD zur Beurteilung vorgelegt, was dem gewöhnlichen Ablauf entspricht und nicht zu beanstanden ist. Auch der für das ganze Verfahren aufgewendete Zeitbedarf liegt im Rahmen vergleichbarer Fälle, so dass der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann.

4.3.             In Bezug auf die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin retrospektiv zugesprochenen Renten ergibt sich, dass der RAD-Psychiater in seiner Stellungnahme vom 15. September 2017 ausführlich auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte Bezug nahm und insbesondere die Austrittsberichte der Klinik [...] und der Reha [...], die Berichte des Hausarztes und Allgemeinmediziners Dr. C____ an die D____ vom Juni 2015, Dezember 2015 und Juni 2016 sowie die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. E____ vom August, September und Oktober 2016 sowie vom März 2017 berücksichtigte (vgl. IV-Akte 37, S. 3). Für die Jahre 2015 und 2016 ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gut dokumentiert und die diesbezüglich erfolgte RAD-Beurteilung steht mit den genannten ärztlichen Unterlagen in Einklang. Insbesondere ging der RAD-Psychiater wie bereits der behandelnde Psychiater von einer deutlichen Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes und einer vollen Arbeitsfähigkeit ab Februar 2017 aus. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung im Hinblick auf die zugesprochenen Rentenleistungen als korrekt.

4.4.             4.4.1. Fraglich und zu prüfen bleibt noch, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen ab Februar 2017 zu Recht verneint hat. Sie stützte sich dabei auf die Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. F____, welcher festhielt, die somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers seien durch eine adäquate und fachgerechte Behandlung ebenfalls remittiert (vgl. IV-Akte 37, S. 3).

4.4.2. Diesbezüglich fällt auf, dass der letzte Arztbericht von Dr. C____, welchen der RAD-Psychiater berücksichtigte, von Juni 2016 datiert und eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit ausweist. Einen aktuelleren IV-Arztbericht hat die Beschwerdegegnerin zum damaligen Zeitpunkt nicht eingeholt und ein solcher findet sich erst wieder mit Datum vom 12. Februar 2018 in den Akten (vgl. IV-Akte 47). In diesem Bericht attestiert Dr. C____ dem Beschwerdeführer eine 45%ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2018 und geht prognostisch von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit Langzeit aus (vgl. IV-Akte 47, S. 4). In die gleiche Richtung deutet ein vom RAD-Psychiater ebenfalls nicht berücksichtigter Bericht von Dr. C____ an die Taggeldversicherung, in welchem dieser dem Beschwerdeführer bereits im September 2016 langzeitlich eine 30%ige Einschränkung im Beruf als selbständiger [...] attestiert hatte (vgl. IV-Akte 27, S. 10). Vor dem Hintergrund dieser beiden Berichte kommen an der Beurteilung des RAD-Psychiaters Dr. F____, wonach die somatischen Gesundheitsprobleme durch eine adäquate fachgerechte Behandlung remittiert seien (vgl. IV-Akte 37, S. 3), Zweifel auf. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht ab Februar 2017 (weiterhin) beeinträchtigt ist, lässt sich gestützt auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht abschliessend beurteilen und es sind daher ergänzende Abklärungen vorzunehmen.

4.5.             Der relevante medizinische Sachverhalt bedarf demnach weiterer Abklärung. Die Beschwerdegegnerin hat in dieser Angelegenheit ein neurologisches resp. neurochirurgisches Gutachten zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller bisherigen ergangenen medizinischen Berichte in Auftrag zu geben. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab Februar 2017 neu zu befinden haben.

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 8. Mai 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. 

5.2.             Entsprechend des Verfahrensausgangs hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Mai 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: