Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 5. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatur [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.127

Verfügung vom 8. Juni 2018

Beweiskraft eines bidisziplinären Gutachtens; Methode der Invaliditätsschätzung (Statusfrage)

 


Tatsachen

I.        

a)        Die vierundvierzigjährige A____ kam 2001 von der Türkei in die Schweiz (IV-Anmeldung IV-Akte 1). Sie lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer sechzehnjährigen Tochter aus erster Ehe in Basel (a.a.O.). A____ ist als Reinigungskraft tätig und arbeitet im Teilzeitpensum bei mehreren Reinigungsfirmen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 6).

b)        Am 21. Oktober 2013 meldete sich A____ mit dem Hinweis auf ein Schmerzsyndrom, Depression und Schwindel bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Im Rahmen der Abklärungen liess die IV-Stelle insbesondere eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2014 IV-Akte 37). Nach einer Untersuchung am 29. April 2016 erstatteten die Gutachter Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D____, Innere Medizin FMH, Rheumatologie FMH, am 30. Juni 2016 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 60 sowie ergänzende Stellungnahme vom 29. März 2017, IV-Akte 68).

c)         Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 71) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. und 20. Juni 2017 Einwände (IV-Akte 73 f.). In der Folge erliess die IV-Stelle am 27. Februar 2018 aufgrund von Änderungen in der IVV einen neuen, weiterhin rentenablehnenden, Vorbescheid (IV-Akte 80). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, unterstützt durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 29. März 2018 Einwände (IV-Akte 85), welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2018 (IV-Akte 90) abgewiesen hat.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 7. Juli 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, (1.) es sei die Verfügung vom 8. Juni 2018 aufzuheben, (2.) es seien der Versicherten die gesetzlichen Leistungen ab wann rechtens auszurichten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Frau B____, Advokatin.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst in der Beschwerdeantwort vom 17. August 2018 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 17. September 2018 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

 

III.     

Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Frau B____, Advokatin, als Vertreterin.

IV.     

Am 5. November 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 hat die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. In erwerblicher Hinsicht ist die IV-Stelle, gestützt auf die Erhebung des Abklärungsdienstes vom 27. Oktober 2014, davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei ohne Invalidität zu 85% erwerbstätig und zu 15% im Haushalt tätig. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades hat die IV-Stelle den Sachverhalt in drei Phasen unterteilt: In einer ersten Phase von Januar 2015 bis Juni 2016 ist die IV-Stelle von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und in einer zweiten Phase von Juli 2016 bis Dezember 2017 ist sie von einer verbesserten 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. In medizinischer Hinsicht stützt sich die IV-Stelle insbesondere auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____. Die dritte Phase der Berechnung des Invaliditätsgrades ab Januar 2018 ergibt sich aufgrund der seit 1. Januar 2018 neu geltenden Methode der Berechnung des Invaliditätsgrades von Teilzeiterwerbstätigen.

2.2.          Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen den Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemäss gutachterlicher Einschätzung von Dr. C____. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihrer Ansicht nach sei nicht die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung, sondern der Einkommensvergleich anzuwenden. Zudem sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob auf das Gutachten vom 30. Juni 2016, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____, abgestellt werden kann. Sodann ist in erwerblicher Hinsicht die Statusfrage zu klären.

3.                

3.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4).

3.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, 135 V 470 E. 4.4).

3.3.          In einem ersten Schritt ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage festzustellen, ob auf das bidisziplinäre Gutachten vom 30. Juni 2016 von Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D____, Innere Medizin FMH, Rheumatologie FMH (IV-Akte 60), abgestellt werden kann.

3.4.          Im rheumatologischen Teilgutachten bescheinigt Dr. D____, Innere Medizin FMH, Rheumatologie FMH, der Beschwerdeführerin aktuell sowie retrospektiv keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 60 S. 20 und 23). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit dokumentiert der Gutachter ein intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei beginnender Segmentdegeneration LWK4/5 mit mässigen beginnenden Spondylarthrosen (M54.5) und ein Widespread Pain-Syndrom/ Fibromyalgie (M97.7) (IV-Akte 60 S. 20). Der Gutachter erklärt, aus schmerzmedizinischer Sicht könne der Versicherten eine Reduktion der Belastbarkeit von 20% attestiert werden. Dr. D____ führt weiter aus, eine angepasste Tätigkeit oder Verweistätigkeit würde leichte wechselbelastende Tätigkeiten umfassen, wo intermittierend bis 20% auch mittelschwere Tätigkeiten nicht repetitiv ausgeführt werden könnten. Eine schwere Tätigkeit mit Traglasten über 11 kg sollte vermieden werden, dies aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule und bei Fibromyalgie-Syndrom (IV-Akte 60 S. 23).

3.5.          Das vorgenannte Gutachten von Dr. D____ erfüllt unbestrittenermassen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Nach dem rheumatologischen Teilgutachten vom 29. April 2016 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, jedoch von einer Reduktion der Belastbarkeit von 20% ausgegangen werden muss.

3.6.          Im psychiatrischen Teilgutachten attestiert Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F 33.1) und eine Agoraphobie mit Panikstörung (F 40.01) (IV-Akte 60 S. 38). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hält Dr. C____ fest, unter Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der Aktenlage, den Befunden, den subjektiven Angaben, dem gesamten Verlauf und den funktionellen Einschränkungen müsse ungeachtet der somatischen Einschränkungen davon ausgegangen werden, dass die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit in einem Arbeitspensum von 60% verrichten könne (IV-Akte 60 S. 42). Es bestünde eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40% (a.a.O.). Eine psychiatrische, psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung hält die Psychiaterin für absolut indiziert, diese Massnahmen würden voraussichtlich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern und könnten im Sinne der Schadensminderungspflicht von der Versicherten verlangt werden (a.a.O.). Eine Nachbeurteilung der Arbeitsfähigkeit solle in einem Jahr dringend erfolgen.

In der Stellungnahme vom 29. März 2017 (IV-Akte 68) erklärt Dr. C____ auf Rückfrage des RAD, die in ihrem Gutachten dargestellte 60%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die angestammte, zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft und auch auf eine angepasste Verweistätigkeit (IV-Akte 68 S. 3). Weiter solle die Versicherte in einer angepassten Verweistätigkeit keinem Leistungsdruck und Akkord unterstellt sein, die ihr übertragenen Arbeiten sollten klar und gut strukturiert sein und die Aufgaben übersichtlich (a.a.O.). Zudem solle ihr Verständnis entgegengebracht werden bezüglich den Leistungsschwankungen und sie sollte die Möglichkeit haben, ihr erhöhtes Ruhebedürfnis realisieren zu können. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ergänzt Dr. C____, bei der Beschwerdeführerin bestünde rückwirkend ab dem 29. Januar 2014, gestützt auf die Einschätzung der E____ (E____), eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 68 S. 3). Die Psychiaterin führt weiter aus, in dieser Zeit habe weder eine durchgehende integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie, noch eine pharmakotherapeutische Medikation stattgefunden (a.a.O.). Die genannte Therapie und Medikation seien dringend indiziert und könnten im Rahmen der Mitwirkungspflicht und Schadensminderungspflicht von der Versicherten gefordert werden (a.a.O.). Die Psychiaterin hält zudem fest: „Die Einschätzung der 60% AF gilt ab Fertigstellung des Gutachtens am 30.06.2016. Ab dem 29.04.2016, dem Untersuchungszeitpunkt durch die psychiatrische Gutachterin, hatte die Explorandin Zeit, sich sowohl in pharmakologische Behandlung sowie psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zu begeben, worunter bereits bis zur Fertigstellung des Gutachtens aus medizintheoretischer Sicht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten war.“

3.7.          Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ kann, wie nachfolgend dargelegt, nicht abgestellt werden.

Die Psychiaterin hat der Versicherten nach einer Untersuchung am 29. April 2016 im Gutachten vom 30. Juni 2016 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Durch die Stellungnahme von Dr. C____ vom 29. März 2017 erhellt, dass die Psychiaterin im Untersuchungszeitpunkt lediglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausging. Die Psychiaterin geht per Fertigstellung des Gutachtens am 30. Juni 2016, drei Monate nach der Untersuchung, von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus. Die Versicherte hätte, nach Angaben der Psychiaterin, ausreichend Zeit gehabt, sich nach der Untersuchung in pharmakologische Behandlung sowie psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zu begeben. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht den Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemäss gutachterlicher Einschätzung von Dr. C____. Bei der Feststellung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 30. Juni 2016 handelt es sich nicht um den Ist-Zustand der Untersuchung, sondern um eine Prognose. Angesichts der ärztlichen Ausführungen von Dr. C____ lässt sich der medizinisch relevante Sachverhalt, insbesondere die wesentliche Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, nicht zuverlässig feststellen. Dr. C____ hat die Arbeitsfähigkeit und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom 30. Juni 2016 nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es ist daher unumgänglich, dass die IV-Stelle zur Klärung der Frage der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ein umfassendes psychiatrisches Obergutachten einholt. Anzumerken ist weiter, dass im Titel der gesamtmedizinischen Konsensbeurteilung nicht Dr. C____, sondern ein unbeteiligter „F____“ (IV-Akte 60 S. 43) aufgeführt wird, was erstaunt und Fragen bezüglich der Sorgfältigkeit der Ausführung des Gutachtens aufwirft.

4.                

4.1.          Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die Einschätzung von Dr. C____, die Berechnung des Invaliditätsgrades in die ersten beiden Phasen (Januar 2014 bis Juni 2016 und Juli 2016 bis Dezember 2017) unterteilt. Entsprechend ist die IV-Stelle in der ersten Phase von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und in der zweiten Phase nach Fertigstellung des Gutachtens per Juli 2016 von einer prognostischen 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. In der Beschwerdeantwort behauptet die IV-Stelle, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, sich umgehend nach der gutachterlichen Untersuchung am 29. April 2016 in Therapie zu begeben, sei ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dahingehend anzurechnen, als sie nunmehr so zu stellen sei, als hätte sie sich der Therapie unterzogen. Die IV-Stelle bleibt einen Beweis für die von ihr genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung schuldig.

4.2.          Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine Leistungsverweigerung oder -kürzung mit der Begründung, die versicherte Person verweigere eine zumutbare Therapie, die eine wesentliche Verbesserung verspricht, setzt voraus, dass die IV-Stelle nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeht. Die medizinische oder erwerbliche Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es, wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (Urteil des Bundesgericht 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1. mit weiteren Hinweisen).

4.3.          Die IV-Stelle hat vorliegend kein Mahn- und Bedenkverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt. Aufgrund der Aktenlage ist offen, ob die Beschwerdeführerin bereit ist, sich in pharmakologische Behandlung sowie psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zu begeben (vgl. IV-Akte 60 S. 31 f.). Jedenfalls kann die IV-Stelle die Nichtdurchführung zumutbarer Behandlungsmöglichkeiten einer versicherten Person erst nach einem Mahn- und Bedenkverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG anlasten (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_391/2016 vom 4. November 2016). Zuvor fällt ein Abweichen von der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit - des Ist-Zustandes - nicht in Betracht (a.a.O.). Das heisst vorliegend, die IV-Stelle hätte vor Annahme einer verbesserten 60%igen Arbeitsfähigkeit die Beschwerdeführerin schriftlich mahnen, sie auf die Rechtsfolgen ‑ der Annahme einer verbesserten Arbeitsfähigkeit wegen Nichtdurchführung zumutbarer Behandlungsmöglichkeiten ‑ hinweisen und ihr eine angemessene Bedenkzeit einräumen müssen. Es ist daher nicht zulässig, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die Nichtdurchführung von Medikation und Therapie mit einer 60%igen Arbeitsfähigkeit angerechnet hat.

Vorliegend kann jedoch bereits, wie zuvor ausgeführt, mangels Nachvollziehbarkeit nicht auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ abgestellt werden.

5.                

5.1.          Weiter sind auf die erwerblichen Aspekte einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Einkommensvergleich sei nicht korrekt. Der angenommene Beschäftigungsgrad von 85% im Falle der Gesundheit sei nicht begründet.

5.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

5.3.          Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

5.4.          Wäre die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden teilweise erwerbstätig und daneben im Haushalt beschäftigt, gelangt die sogenannte gemischte Methode zur Anwendung. Danach ist die Invalidität unter Einbezug sowohl der Teilerwerbstätigkeit als auch des Haushalts- oder sonstigen Aufgabenbereichs festzusetzen (Art. 28a Abs. 3 IVG).

5.5.          Bei der Bestimmung des Status (erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) einer versicherten Person sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 8. Juni 2018) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen sind im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.6.          Am 22. Oktober 2014 erfolgte die Abklärung Haushalt (Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2014 IV-Akte 37). Gegenüber der Fachperson Haushalt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im Gesundheitsfall 100% erwerbstätig wäre (IV-Akte 37 S. 3). Die abklärende Person kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 85% arbeiten würde und zu 15% im Haushalt tätig wäre (IV-Akte 37 S. 6). Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin bringt vor, neben den Angaben der ersten Stunde, sprechen die prekären finanziellen Verhältnisse der dreiköpfigen Familie mit einem arbeitslosen Ehemann für eine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall (Beschwerde S. 8). Die IV-Stelle geht namentlich mit dem Argument, ein volles Pensum sei nicht erforderlich um finanziell über die Runden zu kommen, davon aus, dass die finanzielle Situation für eine Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin spricht.

5.7.          Aus dem IK-Auszug lässt sich vorliegend nichts Eindeutiges ableiten (vgl. IV-Akte 6). Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Fachperson Haushalt am 22. Oktober 2014 sprechen dafür, dass sie im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Dies wäre mit den Betreuungspflichten gegenüber ihrer inzwischen sechzehnjährigen Tochter gut vereinbar. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass auch die verschiedenen zeitgleichen Arbeitgeber für eine volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall sprechen. Weiter ist das Argument der IV-Stelle, wonach ein volles Pensum nicht erforderlich sei um finanziell über die Runden zu kommen, nicht stichhaltig. Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) analog (BGE 128 V 93 E. 4). Dies bedeutet insbesondere, dass ein solcher Bericht nachvollziehbar sein muss, was, wie dargelegt, nicht der Fall ist. Demnach kann nicht auf den Bericht vom 27. Oktober 2014 abgestellt werden. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre.

6.                

6.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 8. Juni 2018 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese namentlich ein klares, psychiatrisches Obergutachten, welches insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Ist-Zustand beschreibt, einholt und in der Folge erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.

6.2.          Falls das psychiatrische Obergutachten der Beschwerdeführerin eine zumutbare Behandlungsmöglichkeit empfiehlt, hat die IV-Stelle gegebenenfalls ein Mahn- und Bedenkverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen.

6.3.          Für die Bemessung der Invalidität hat die IV-Stelle dannzumal, ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall, den Einkommensvergleich anzuwenden. Die Frage eines leidensbedingten Abzugs wird in Ermangelung eines brauchbaren medizinischen Gutachtens offen gelassen. Anzumerken ist, dass einige Anhaltpunkte für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs sprechen.

6.4.          Weiter hat die IV-Stelle einen allfälligen Rentenbeginn aufgrund der medizinischen Aktenlage festzusetzen, wobei der frühest mögliche Rentenbeginn Mai 2014 ist.

7.                

7.1.          Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

7.2.          Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall durchschnittliche Schwierigkeiten bietet, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw P. Müller

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: