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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 5.
November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin MLaw P. Müller
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatur
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.127
Verfügung vom 8. Juni 2018
Beweiskraft eines bidisziplinären
Gutachtens; Methode der Invaliditätsschätzung (Statusfrage)
Tatsachen
I.
a) Die vierundvierzigjährige A____ kam 2001 von der
Türkei in die Schweiz (IV-Anmeldung IV-Akte 1). Sie lebt gemeinsam mit
ihrem Ehemann und ihrer sechzehnjährigen Tochter aus erster Ehe in Basel
(a.a.O.). A____ ist als Reinigungskraft tätig und arbeitet im Teilzeitpensum
bei mehreren Reinigungsfirmen (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto,
IV-Akte 6).
b) Am 21. Oktober 2013 meldete sich A____ mit dem
Hinweis auf ein Schmerzsyndrom, Depression und Schwindel bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 1). Im Rahmen der Abklärungen liess die IV-Stelle insbesondere
eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 27. Oktober
2014 IV-Akte 37). Nach einer Untersuchung am 29. April 2016 erstatteten
die Gutachter Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D____,
Innere Medizin FMH, Rheumatologie FMH, am 30. Juni 2016 ein
bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 60 sowie ergänzende Stellungnahme vom
29. März 2017, IV-Akte 68).
c) Mit Vorbescheid vom 17. Mai 2017
(IV-Akte 71) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. und 20. Juni 2017 Einwände
(IV-Akte 73 f.). In der Folge erliess die IV-Stelle am
27. Februar 2018 aufgrund von Änderungen in der IVV einen neuen, weiterhin
rentenablehnenden, Vorbescheid (IV-Akte 80). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin,
unterstützt durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 29. März 2018 Einwände
(IV-Akte 85), welche die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. Juni 2018
(IV-Akte 90) abgewiesen hat.
II.
a) Mit Beschwerde vom 7. Juli 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokatin, (1.) es sei die Verfügung
vom 8. Juni 2018 aufzuheben, (2.) es seien der Versicherten die
gesetzlichen Leistungen ab wann rechtens auszurichten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch Frau B____, Advokatin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst in der
Beschwerdeantwort vom 17. August 2018 auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. September 2018 hält die
Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 bewilligt der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit
Frau B____, Advokatin, als Vertreterin.
IV.
Am 5. November 2018 findet die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SR 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf diese einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 hat die IV-Stelle das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. In erwerblicher Hinsicht
ist die IV-Stelle, gestützt auf die Erhebung des Abklärungsdienstes vom 27. Oktober
2014, davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin sei ohne Invalidität zu 85%
erwerbstätig und zu 15% im Haushalt tätig. Für die Berechnung des
Invaliditätsgrades hat die IV-Stelle den Sachverhalt in drei Phasen unterteilt:
In einer ersten Phase von Januar 2015 bis Juni 2016 ist die IV-Stelle von einer
50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen und in einer
zweiten Phase von Juli 2016 bis Dezember 2017 ist sie von einer verbesserten
60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen. In medizinischer
Hinsicht stützt sich die IV-Stelle insbesondere auf das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. C____. Die dritte Phase der Berechnung des
Invaliditätsgrades ab Januar 2018 ergibt sich aufgrund der seit 1. Januar
2018 neu geltenden Methode der Berechnung des Invaliditätsgrades von
Teilzeiterwerbstätigen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet im Wesentlichen den Verlauf der Arbeitsfähigkeit
gemäss gutachterlicher Einschätzung von Dr. C____. Weiter macht die
Beschwerdeführerin geltend, ihrer Ansicht nach sei nicht die gemischte Methode
der Invaliditätsbemessung, sondern der Einkommensvergleich anzuwenden. Zudem
sei ein leidensbedingter Abzug zu gewähren.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob auf das Gutachten vom
30. Juni 2016, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____,
abgestellt werden kann. Sodann ist in erwerblicher Hinsicht die Statusfrage zu
klären.
3.
3.1.
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 E. 4).
3.2.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen). Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen,
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, 135 V
470 E. 4.4).
3.3.
In einem ersten Schritt ist in Würdigung der medizinischen Aktenlage
festzustellen, ob auf das bidisziplinäre Gutachten vom 30. Juni 2016 von
Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D____, Innere
Medizin FMH, Rheumatologie FMH (IV-Akte 60), abgestellt werden kann.
3.4.
Im rheumatologischen Teilgutachten bescheinigt Dr. D____, Innere
Medizin FMH, Rheumatologie FMH, der Beschwerdeführerin aktuell sowie retrospektiv
keine rheumatologischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 60 S. 20 und 23). Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
dokumentiert der Gutachter ein intermittierendes lumbovertebrales
Schmerzsyndrom bei beginnender Segmentdegeneration LWK4/5 mit mässigen
beginnenden Spondylarthrosen (M54.5) und ein Widespread Pain-Syndrom/ Fibromyalgie
(M97.7) (IV-Akte 60 S. 20). Der Gutachter erklärt, aus
schmerzmedizinischer Sicht könne der Versicherten eine Reduktion der
Belastbarkeit von 20% attestiert werden. Dr. D____ führt weiter aus, eine
angepasste Tätigkeit oder Verweistätigkeit würde leichte wechselbelastende Tätigkeiten
umfassen, wo intermittierend bis 20% auch mittelschwere Tätigkeiten nicht repetitiv
ausgeführt werden könnten. Eine schwere Tätigkeit mit Traglasten über 11 kg
sollte vermieden werden, dies aufgrund der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule
und bei Fibromyalgie-Syndrom (IV-Akte 60 S. 23).
3.5.
Das vorgenannte Gutachten von Dr. D____ erfüllt unbestrittenermassen
die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Nach dem rheumatologischen
Teilgutachten vom 29. April 2016 ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit voll
arbeitsfähig ist, jedoch von einer Reduktion der Belastbarkeit von 20% ausgegangen
werden muss.
3.6.
Im psychiatrischen Teilgutachten attestiert Dr. C____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige depressive Episode (F 33.1) und eine Agoraphobie mit
Panikstörung (F 40.01) (IV-Akte 60 S. 38). Bezüglich der
Arbeitsfähigkeit hält Dr. C____ fest, unter Berücksichtigung der zumutbaren
Willensanstrengung, der Aktenlage, den Befunden, den subjektiven Angaben, dem
gesamten Verlauf und den funktionellen Einschränkungen müsse ungeachtet der
somatischen Einschränkungen davon ausgegangen werden, dass die Versicherte ihre
angestammte Tätigkeit in einem Arbeitspensum von 60% verrichten könne (IV-Akte
60 S. 42). Es bestünde eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 40% (a.a.O.). Eine psychiatrische, psychotherapeutische und psychopharmakologische
Behandlung hält die Psychiaterin für absolut indiziert, diese Massnahmen würden
voraussichtlich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verbessern und
könnten im Sinne der Schadensminderungspflicht von der Versicherten verlangt
werden (a.a.O.). Eine Nachbeurteilung der Arbeitsfähigkeit solle in einem Jahr
dringend erfolgen.
In der Stellungnahme vom 29. März 2017 (IV-Akte 68) erklärt
Dr. C____ auf Rückfrage des RAD, die in ihrem Gutachten dargestellte 60%ige
Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf die angestammte, zuletzt ausgeübte Tätigkeit
als Reinigungskraft und auch auf eine angepasste Verweistätigkeit (IV-Akte 68
S. 3). Weiter solle die Versicherte in einer angepassten Verweistätigkeit
keinem Leistungsdruck und Akkord unterstellt sein, die ihr übertragenen
Arbeiten sollten klar und gut strukturiert sein und die Aufgaben übersichtlich
(a.a.O.). Zudem solle ihr Verständnis entgegengebracht werden bezüglich den
Leistungsschwankungen und sie sollte die Möglichkeit haben, ihr erhöhtes Ruhebedürfnis
realisieren zu können. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Versicherten ergänzt
Dr. C____, bei der Beschwerdeführerin bestünde rückwirkend ab dem
29. Januar 2014, gestützt auf die Einschätzung der E____ (E____), eine 50%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 68 S. 3). Die
Psychiaterin führt weiter aus, in dieser Zeit habe weder eine durchgehende
integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie, noch eine
pharmakotherapeutische Medikation stattgefunden (a.a.O.). Die genannte Therapie
und Medikation seien dringend indiziert und könnten im Rahmen der Mitwirkungspflicht
und Schadensminderungspflicht von der Versicherten gefordert werden (a.a.O.). Die
Psychiaterin hält zudem fest: „Die Einschätzung der 60% AF gilt ab Fertigstellung
des Gutachtens am 30.06.2016. Ab dem 29.04.2016, dem Untersuchungszeitpunkt durch
die psychiatrische Gutachterin, hatte die Explorandin Zeit, sich sowohl in
pharmakologische Behandlung sowie psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie
zu begeben, worunter bereits bis zur Fertigstellung des Gutachtens aus
medizintheoretischer Sicht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten
war.“
3.7.
Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____ kann, wie
nachfolgend dargelegt, nicht abgestellt werden.
Die Psychiaterin hat der Versicherten nach einer Untersuchung
am 29. April 2016 im Gutachten vom 30. Juni 2016 eine 60%ige
Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Durch die Stellungnahme von Dr. C____ vom
29. März 2017 erhellt, dass die Psychiaterin im Untersuchungszeitpunkt lediglich
von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausging. Die Psychiaterin
geht per Fertigstellung des Gutachtens am 30. Juni 2016, drei Monate nach
der Untersuchung, von einer verbesserten Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus.
Die Versicherte hätte, nach Angaben der Psychiaterin, ausreichend Zeit gehabt,
sich nach der Untersuchung in pharmakologische Behandlung sowie
psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zu begeben. Die Beschwerdeführerin
beanstandet zu Recht den Verlauf der Arbeitsfähigkeit gemäss gutachterlicher
Einschätzung von Dr. C____. Bei der Feststellung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit
im Gutachten vom 30. Juni 2016 handelt es sich nicht um den Ist-Zustand
der Untersuchung, sondern um eine Prognose. Angesichts der ärztlichen
Ausführungen von Dr. C____ lässt sich der medizinisch relevante
Sachverhalt, insbesondere die wesentliche Frage der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin, nicht zuverlässig feststellen. Dr. C____ hat die
Arbeitsfähigkeit und den Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Gutachten vom
30. Juni 2016 nicht schlüssig und nachvollziehbar begründet. Es ist daher
unumgänglich, dass die IV-Stelle zur Klärung der Frage der Arbeitsfähigkeit der
Versicherten ein umfassendes psychiatrisches Obergutachten einholt. Anzumerken
ist weiter, dass im Titel der gesamtmedizinischen Konsensbeurteilung nicht
Dr. C____, sondern ein unbeteiligter „F____“ (IV-Akte 60
S. 43) aufgeführt wird, was erstaunt und Fragen bezüglich der Sorgfältigkeit
der Ausführung des Gutachtens aufwirft.
4.
4.1.
Die IV-Stelle hat in der angefochtenen Verfügung, gestützt auf die
Einschätzung von Dr. C____, die Berechnung des Invaliditätsgrades in die ersten
beiden Phasen (Januar 2014 bis Juni 2016 und Juli 2016 bis Dezember 2017) unterteilt.
Entsprechend ist die IV-Stelle in der ersten Phase von einer 50%igen
Arbeitsfähigkeit und in der zweiten Phase nach Fertigstellung des Gutachtens per
Juli 2016 von einer prognostischen 60%igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin ausgegangen. In der Beschwerdeantwort behauptet die
IV-Stelle, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, sich
umgehend nach der gutachterlichen Untersuchung am 29. April 2016 in
Therapie zu begeben, sei ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dahingehend anzurechnen, als sie nunmehr so zu stellen sei, als hätte sie sich
der Therapie unterzogen. Die IV-Stelle bleibt einen Beweis für die von ihr
genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung schuldig.
4.2.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer
zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden.
Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen
werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder
Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen,
sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Eine Leistungsverweigerung oder
-kürzung mit der Begründung, die versicherte Person verweigere eine zumutbare
Therapie, die eine wesentliche Verbesserung verspricht, setzt voraus, dass die
IV-Stelle nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorgeht. Die medizinische oder erwerbliche
Vorkehr muss geeignet sein, eine erhebliche Minderung des versicherten Schadens
zu bewirken. Eines strikten Beweises, die verweigerte Massnahme hätte
tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt, bedarf es nicht; vielmehr genügt es,
wenn die Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen
wäre. Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo
eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht,
namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen
auslöst (Urteil des Bundesgericht 9C_391/2016 vom 4. November 2016 E. 3.1.
mit weiteren Hinweisen).
4.3.
Die IV-Stelle hat vorliegend kein Mahn- und Bedenkverfahren im Sinne
von Art. 21 Abs. 4 ATSG durchgeführt. Aufgrund der Aktenlage ist offen, ob
die Beschwerdeführerin bereit ist, sich in pharmakologische Behandlung sowie
psychiatrisch-psychotherapeutische Therapie zu begeben
(vgl. IV-Akte 60 S. 31 f.). Jedenfalls kann die IV-Stelle die
Nichtdurchführung zumutbarer Behandlungsmöglichkeiten einer versicherten Person
erst nach einem Mahn- und Bedenkverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG anlasten
(vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_391/2016 vom 4. November 2016).
Zuvor fällt ein Abweichen von der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit - des
Ist-Zustandes - nicht in Betracht (a.a.O.). Das heisst vorliegend,
die IV-Stelle hätte vor Annahme einer verbesserten 60%igen Arbeitsfähigkeit die
Beschwerdeführerin schriftlich mahnen, sie auf die Rechtsfolgen ‑ der
Annahme einer verbesserten Arbeitsfähigkeit wegen Nichtdurchführung zumutbarer
Behandlungsmöglichkeiten ‑ hinweisen und ihr eine angemessene
Bedenkzeit einräumen müssen. Es ist daher nicht zulässig, dass die IV-Stelle
der Beschwerdeführerin die Nichtdurchführung von Medikation und Therapie mit
einer 60%igen Arbeitsfähigkeit angerechnet hat.
Vorliegend kann jedoch bereits, wie zuvor ausgeführt, mangels
Nachvollziehbarkeit nicht auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C____
abgestellt werden.
5.
5.1.
Weiter sind auf die erwerblichen Aspekte einzugehen. Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der Einkommensvergleich sei nicht korrekt.
Der angenommene Beschäftigungsgrad von 85% im Falle der Gesundheit sei nicht
begründet.
5.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch
auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%
invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.3.
Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen
versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der
Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 16 ATSG).
5.4.
Wäre die versicherte Person ohne Gesundheitsschaden teilweise
erwerbstätig und daneben im Haushalt beschäftigt, gelangt die sogenannte
gemischte Methode zur Anwendung. Danach ist die Invalidität unter Einbezug
sowohl der Teilerwerbstätigkeit als auch des Haushalts- oder sonstigen Aufgabenbereichs
festzusetzen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
5.5.
Bei der Bestimmung des Status (erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht
erwerbstätig) einer versicherten Person sind die Verhältnisse massgebend, wie
sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 8. Juni 2018) entwickelt
haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Bei im Haushalt tätigen
versicherten Personen sind im Besonderen die persönlichen, familiären, sozialen
und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt
der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt
wurde (BGE 141 V 15 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.6.
Am 22. Oktober 2014 erfolgte die Abklärung Haushalt (Abklärungsbericht
vom 27. Oktober 2014 IV-Akte 37). Gegenüber der Fachperson Haushalt gab
die Beschwerdeführerin an, dass sie im Gesundheitsfall 100% erwerbstätig wäre
(IV-Akte 37 S. 3). Die abklärende Person kam zum Schluss, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle zu 85% arbeiten würde und zu 15% im
Haushalt tätig wäre (IV-Akte 37 S. 6). Die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführerin bringt vor, neben den Angaben der ersten Stunde, sprechen
die prekären finanziellen Verhältnisse der dreiköpfigen Familie mit einem
arbeitslosen Ehemann für eine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall (Beschwerde S. 8). Die IV-Stelle geht namentlich mit
dem Argument, ein volles Pensum sei nicht erforderlich um finanziell über die
Runden zu kommen, davon aus, dass die finanzielle Situation für eine
Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin spricht.
5.7.
Aus dem IK-Auszug lässt sich vorliegend nichts Eindeutiges ableiten
(vgl. IV-Akte 6). Die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der
Fachperson Haushalt am 22. Oktober 2014 sprechen dafür, dass sie im
Gesundheitsfall voll erwerbstätig wäre. Dies wäre mit den Betreuungspflichten
gegenüber ihrer inzwischen sechzehnjährigen Tochter gut vereinbar. Der
Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass auch die verschiedenen zeitgleichen
Arbeitgeber für eine volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall sprechen. Weiter ist das Argument der IV-Stelle, wonach ein
volles Pensum nicht erforderlich sei um finanziell über die Runden zu kommen,
nicht stichhaltig. Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung
gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Voraussetzungen für
ein medizinisches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a) analog (BGE 128 V 93 E.
4). Dies bedeutet insbesondere, dass ein solcher Bericht nachvollziehbar sein
muss, was, wie dargelegt, nicht der Fall ist. Demnach kann nicht auf den
Bericht vom 27. Oktober 2014 abgestellt werden. Es ist mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
voll erwerbstätig wäre.
6.
6.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung
vom 8. Juni 2018 aufzuheben. Die Sache ist an die IV-Stelle
zurückzuweisen, damit diese namentlich ein klares, psychiatrisches
Obergutachten, welches insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
im Ist-Zustand beschreibt, einholt und in der Folge erneut über den
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheidet.
6.2.
Falls das psychiatrische Obergutachten der Beschwerdeführerin eine
zumutbare Behandlungsmöglichkeit empfiehlt, hat die IV-Stelle gegebenenfalls ein
Mahn- und Bedenkverfahren im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG
durchzuführen.
6.3.
Für die Bemessung der Invalidität hat die IV-Stelle dannzumal, ausgehend
von einer vollen Erwerbstätigkeit der Versicherten im Gesundheitsfall, den
Einkommensvergleich anzuwenden. Die Frage eines leidensbedingten Abzugs wird in
Ermangelung eines brauchbaren medizinischen Gutachtens offen gelassen. Anzumerken
ist, dass einige Anhaltpunkte für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs
sprechen.
6.4.
Weiter hat die IV-Stelle einen allfälligen Rentenbeginn aufgrund der
medizinischen Aktenlage festzusetzen, wobei der frühest mögliche Rentenbeginn
Mai 2014 ist.
7.
7.1.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
7.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch
auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der
Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der
Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.--
zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Da der vorliegende Fall
durchschnittliche Schwierigkeiten bietet, erscheint eine Parteientschädigung
von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 8. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
P. Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: