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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 27. März 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
c/o C____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.128
Verfügung vom 5. Juni 2018
Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1991, reiste im Juli 1999 aus dem Irak in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1). Sie besuchte in Basel die Schule (Primarschule, Orientierungsschule, Weiterbildungsschule, 10. Schuljahr; vgl. IV-Akte 15, S. 5), absolvierte aber anschliessend keine Berufsausbildung (vgl. IV-Akte 15, S. 5). Im Dezember 2006 wurde bei ihr die Diagnose "erworbene thrombotisch-thrombozytopenische Purpura (TTP)" gestellt (vgl. u.a. IV-Akte 9, S. 14). Es wurde eine Plasmapherese vorgenommen und es erfolgte eine medikamentöse Therapie mit Steroiden sowie mit Rituximab. Im Juni 2008 trat ein erstes Rezidiv auf, welches im Wesentlichen dieselbe Behandlung nach sich zog. Im August 2009 (während der Schwangerschaft) erlitt die Beschwerdeführerin ein weiteres Rezidiv, dem allein mit Plasmapheresen und Steroidgaben entgegengewirkt wurde (vgl. u.a. den Bericht der Hämatologie, D____spital [...], vom 24. September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.). Am 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (vgl. IV-Akte 8, S. 5). Im Mai 2010 trat schliesslich ein weiteres Rezidiv der TTP auf. Hier kam wiederum zusätzlich Rituximab zum Einsatz (vgl. den bereits erwähnten Bericht der Hämatologie vom 24. September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.). Im Mai 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin – bei erwartetem Rezidiv – eine laparoskopische Milzentfernung vorgenommen (vgl. den entsprechenden Operationsbericht; IV-Akte 9, S. 13).
b) Im April 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. E____ vom 3. Mai 2013, nebst Beilagen [IV-Akte 9, S. 1 ff.]; Bericht PD Dr. F____, Hämatologie, D____spital [...], vom Juni 2013 [IV-Akte 12, S. 2 ff.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, aus medizinischer Sicht bestehe zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabengebiet (vgl. IV-Akte 14).
c) Im Dezember 2016 trat bei der Beschwerdeführerin wieder ein Rezidiv der TTP auf, welche dieselbe Behandlung wie früher nach sich zog. Insbesondere gelangte erneut Rituximab (Mabthera) zum Einsatz (vgl. den Bericht der Hämatologie vom 2. Januar 2017; IV-Akte 17). Im März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 15). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (insb. Bericht Dr. E____ vom 18. April 2017 [IV-Akte 20, S. 2]; Bericht PD Dr. F____ vom 27. April 2017 [IV-Akte 20, S. 1]; Bericht PD Dr. F____ vom 17. Mai 2017 [IV-Akte 22]; Bericht Dr. E____ vom 29. Mai 2017 [IV-Akte 25]). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt, da sie im Haushalt tätig sei. Man prüfe den Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 28). Im weiteren Verlauf wurden von den behandelnden Ärzten nochmals aktuelle medizinische Unterlagen angefordert (u.a. Bericht Dr. E____ vom 23. November 2017 [IV-Akte 30]; Bericht PD Dr. F____ vom 15. Dezember 2017 [IV-Akte 32, S. 2 ff.]). Anschliessend liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 35). Am 6. März 2018 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 7. März 2018; IV-Akte 37). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 stellte die IV-Stelle die erneute Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 38). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 10. April 2018 (vgl. IV-Akte 39). Am 29. Mai 2018 nahm der Abklärungsdienst nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 45). In der Folge erliess die IV-Stelle am 5. Juni 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 47).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2018 aufzuheben und eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Im Anschluss daran sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. (3.) Subeventualiter sei die Verfügung vom 5. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin zunächst um Bewilligung des Kostenerlasses. Des Weiteren beantragt sie die Einholung eines Berichtes bei PD Dr. F____ "zu einer allfälligen Leistungseinbusse aufgrund der TTP während des Rezidivs, während der Behandlung und zwischen den Rezidiven sowie zu den allgemeinen Symptomen der Krankheit." Überdies sei bei Frau Dipl. Psych. G____ ein aktueller psychologischer Bericht einzuholen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. September 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. November 2018 an ihrer Beschwerde fest und ersucht um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Der Eingabe hat sie ein Aufgebot der Psychosomatik-Sprechstunde, D____spital [...], vom 5. November 2018 beigelegt.
e) Am 7. Dezember 2018 reicht sie ein Schreiben von Dr. H____ ein.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 20. Dezember 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 27. März 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Anwesend für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. I____.
b) Zunächst wird die Beschwerdeführerin befragt. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das geführte Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.4.2. Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt in Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführerin fest, eine Erwerbstätigkeit der Versicherten sei nicht nachvollziehbar. Sie sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gemäss ihren eigenen Angaben habe sie einzig 2006 oder 2007 ein fünfmonatiges Praktikum als Pflegehilfe absolviert. Dieses habe sie aufgrund ihrer Krankheit selber gekündet. Seither sei sie nie mehr – auch nicht stundenweise – erwerbstätig gewesen. Auch in Zeiten, in denen ihr keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, habe sie sich nicht um Arbeit bemüht. Die Versicherte sei daher bei der Invaliditätsbemessung als Hausfrau einzustufen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).
5.3.4. Gestützt auf diese medizinischen Ausführungen hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch abgelehnt mit der Begründung, es bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabengebiet (vgl. IV-Akte 14).
5.4.2. Anlässlich der Befragung durch das Gericht legte die Beschwerdeführerin dar, es gehe ihr körperlich gar nicht gut. Den Blutwerten zufolge sei ihre Gesundheit momentan zwar gut resp. stabil. Sie selber empfinde es körperlich aber anders. Auch im Haushalt habe sie sehr grosse Schwierigkeiten. Vor allem seit sie die beiden Thrombosen erlitten habe, habe sie sehr grosse Schwierigkeiten, insbesondere beim Putzen und beim Kochen. PD Dr. F____ könne nicht fühlen, wie sie sich fühle. Er sei nicht in ihrem Körper. Er meine auch, sechs Monate nach den Thrombosen seien sämtliche Beschwerden weg. Dem sei aber nicht so. Sie habe ihm sehr oft erzählt, wie es ihr als Patientin gehe. In den letzten Jahren habe sie alle drei Monate Mabthera erhalten. Dies sei einfach zu viel für den Körper gewesen. Die Nebenwirkungen seien extrem hoch (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
5.5.2. Dr. E____ machte mit Stellungnahme vom 18. April 2017 geltend, seit September 2013 sei es bei ihrer Patientin zu einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Im Zusammenhang mit dem Rezidiv von 2016 sei auch eine erneute Thrombose der Vena jugularis diagnostiziert worden. Die Steroidbehandlung habe zu einer sekundären Nebenniereninsuffizienz geführt (vgl. IV-Akte 20, S. 2).
5.5.3. PD Dr. F____ hielt mit Schreiben vom 27. April 2017 fest, rein körperlich bestünden in den Remissionsphasen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 20, S. 1). Im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 22) wies er darauf hin, es sei mit weiteren Schüben der TTP zu rechnen. Die Behandlung bestehe jeweils aus Plasmapheresen über mehrere Wochen, immunsuppressiver Therapie mit Corticosteroiden und Rituximab. Eine Behandlung sei erst bei erneutem Rezidiv der TTP indiziert. Aktuell erfolge keine medikamentöse Behandlung. Des Weiteren stellte er klar, während der Remissionsphasen bestünden keine physischen Einschränkungen. Die Patientin besorge den Haushalt, den sie in Phasen ohne Krankheitsaktivität vollumfänglich zu bewältigen vermöge.
5.5.4. Dr. E____ hielt im Bericht vom 29. Mai 2017 (IV-Akte 25) fest, während der Remission der TTP bestünden keine relevanten körperlichen Einschränkungen. Die Patientin erhalte Mabthera alle drei Monate für mindestens zwei weitere Jahre. Die nächste Behandlung sei für Januar 2018 geplant (vgl. S. 2 des Berichtes).
5.5.5. PD Dr. F____ gab im Bericht vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 32, S. 7 f.) an, die Patientin habe ihn am 13. Dezember 2017 ausserplanmässig konsultiert. Sie sei vermehrt müde und es bestehe teils leichter Schwindel. Sie habe seit einer Woche eine Erkältungssymptomatik ohne Fieber. Es fänden sich jetzt seit knapp einem Jahr weiterhin keine Hinweise auf eine erneute Aktivität der TTP. Die Mabthera-Erhaltungstherapie werde man während insgesamt zwei Jahren durchführen und dann neu evaluieren. Ein nächster Termin für die Verabreichung von Mabthera (in dreimonatlichen Abständen) sei im Januar 2018 geplant. Im Bericht vom 15. Dezember 2017 (IV-Akte 32, S. 2 ff.) stellte PD Dr. F____ schliesslich explizit klar, es bestehe keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 32, S. 6).
5.5.6. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018 konnte schliesslich keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung festgestellt werden (vgl. den Abklärungsbericht vom 7. März 2018; IV-Akte 37).
5.6.4. Da es im Übrigen auch keine Hinweise auf eine organische Schädigung gibt, welche die anhaltenden Armschmerzen erklären könnte, und die von Dr. E____ erwähnte Nebenniereninsuffizienz als behandelbar einzustufen ist, bleibt es aus somatischer Sicht bei der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit resp. der 100%igen Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt.
5.7.3. Mit Stellungnahme vom 18. April 2017 machte Dr. E____ geltend, seit September 2013 sei es bei ihrer Patientin zu einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Das erneute Rezidiv habe auch zu einer Dekompensation der psychischen Gesundheit der Patientin geführt, so dass diese seit Dezember 2016 im D____spital [...] psychologisch betreut werde (vgl. IV-Akte 20, S. 2).
5.7.4. PD Dr. F____ legte seinerseits in der Eingabe vom 27. April 2017 dar, jedes Rezidiv sei für die Patientin körperlich, aber auch psychisch eine schwere Belastung (vgl. IV-Akte 20, S. 1). Im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 22) wies er darauf hin, die Adoleszenz der Patientin sei durch wiederholte Schübe der TTP gekennzeichnet gewesen. Mehrere Hospitalisationen und ambulante Therapien seien nötig gewesen. Diese Situation habe die Entwicklung der Patientin sicherlich beeinflusst. Somit sehe er hier eher eine psychische Reaktion auf eine grosse Unsicherheit, welche durch die unberechenbare und auch vital bedrohliche Krankheit gegeben sei.
5.7.5. Dr. E____ gab schliesslich im Bericht vom 29. Mai 2017 (IV-Akte 25) als Diagnose u.a. auch eine mittelgradige depressive Episode (F31.1), psychosoziale Belastungssituation/Partnerschaftskonflikt an (vgl. S. 1 des Berichtes). Erläuternd legte sie dar, durch den erneuten Krankheitsschub (Rezidiv vom Dezember 2016) habe sich auch die psychisch bereits labile Situation der Patientin verschlechtert, so dass sie auf ihren eigenen Wunsch hin seither durch die Psychosomatik des D____spitals mitbetreut werde (vgl. S. 2 des Berichtes). Die Patientin wirke erschöpft und niedergeschlagen. Die Prognose sei aufgrund der Gesamtkonstellation mit vorbestehend langjährigem Partnerschaftskonflikt mit häuslicher Gewalt wohl eher ungünstig (vgl. S. 3 des Berichtes). Des Weiteren legte Dr. E____ dar, im Moment sei die Patientin wohl noch vollständig arbeitsunfähig. Aktuell stehe vor allem die Depression im Vordergrund, mit allgemein reduzierter Belastbarkeit, Einschränkung der länger aufrechtzuerhaltenden Konzentration und rascherer Erschöpfbarkeit (vgl. S. 4 des Berichtes). Im Bericht vom 23. November 2017 (IV-Akte 30) stellte Dr. E____ klar, es hätten sich im Vergleich zur früheren Berichterstattung keine neuen Aspekte ergeben. Ihre Patientin gehe – ihren Angaben zufolge – jetzt regelmässig in die vom D____spital organisierte Therapie (vgl. S. 2 des Berichtes).
5.7.6. PD Dr. F____ hielt daraufhin im Bericht vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 32, S. 7 ff.) fest, die Patientin sei seit zwei Monaten von ihrem Ehemann getrennt und habe vor kurzem die Scheidungspapiere unterzeichnet. Die Situation fordere sie emotional stark. Eine erneute psychologische Betreuung durch Frau G____ lehne sie ab (vgl. S. 2 des Berichtes).
5.7.7. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018 gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr in psychischer Hinsicht nicht gut, dies nach Eheproblemen. Seit Oktober 2017 lebe sie getrennt von ihrem Ehemann und die Scheidung sei eingeleitet. Sie lebe in ständiger Sorge wegen ihrer Krankheit. Stets stelle sie sich die Frage, wann die Krankheit wiederkomme. Ebenso müsse sie für ihren Sohn gesund bleiben, was sie belaste. Seit dem Spitalaustritt gehe sie nicht mehr regelmässig zur Psychologin Frau G____. Letztmals sei sie im Januar 2018 dort gewesen. Es bestehe keine Regelmässigkeit der Konsultationen. Sie könne aber bei Bedarf jederzeit mit ihr Kontakt aufnehmen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 7. März 2018; IV-Akte 37, S. 2).
5.7.8. Mit Schreiben vom 10. April 2018 (IV-Akte 39) machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Krankheit sei rezidivierend; sie könne jederzeit zurückkehren. Der Gedanke daran und die Unsicherheit würden sie oft zum Nachdenken bringen und ihr Angst bereiten. Die Ärzte hätten ihr bestätigt, dass die Krankheit nicht verschwinden werde. Dies zu verarbeiten und zu akzeptieren falle ihr schwer.
5.7.9. Anlässlich der Befragung durch das Gericht führte die Beschwerdeführerin aus, im Dezember 2016 habe sie PD Dr. F____ mitgeteilt, sie würde eine Psychiaterin brauchen. Man habe sie dann zur Psychologin Frau G____ geschickt. Diese habe ihr zugehört und manchmal Ratschläge erteilt. Nachdem sie Frau G____ gesagt habe, sie brauche eigentlich jemanden, der sich um sie kümmere, sei ihr dann Dr. H____ empfohlen worden. Dort sei sie am 6. Dezember 2018 hingegangen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass Dr. H____ wirklich alles verstanden habe. Er habe ihr angeboten, dass er jederzeit für sie da sei, wenn sie ihn brauchen würde. Sie könne sich jederzeit bei ihm melden (vgl. das Verhandlungsprotokoll).
5.8.2. Am 7. Dezember 2018 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht ein Schreiben von Dr. H____, c/o D____spital [...], zukommen lassen. In diesem wird festgehalten, es sei eine psychosomatische Begutachtung erforderlich. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für den Zeitpunkt der richterlichen Beurteilung der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt hat (vgl. Erwägung 5.8.1. hiervor). Eine etwaige nach dem 5. Juni 2018 eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation wäre somit im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.
Advokatin lic. iur. B____ macht – ohne Parteiverhandlung – einen Aufwand von 15 Stunden geltend (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist angesichts der durchgeführten Parteiverhandlung von einem leicht erhöhten Aufwand auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 227.15 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen