Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

c/o C____,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.128

Verfügung vom 5. Juni 2018

Neuanmeldung

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1991, reiste im Juli 1999 aus dem Irak in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1). Sie besuchte in Basel die Schule (Primarschule, Orientierungsschule, Weiterbildungsschule, 10. Schuljahr; vgl. IV-Akte 15, S. 5), absolvierte aber anschliessend keine Berufsausbildung (vgl. IV-Akte 15, S. 5). Im Dezember 2006 wurde bei ihr die Diagnose "erworbene thrombotisch-thrombozytopenische Purpura (TTP)" gestellt (vgl. u.a. IV-Akte 9, S. 14). Es wurde eine Plasmapherese vorgenommen und es erfolgte eine medikamentöse Therapie mit Steroiden sowie mit Rituximab. Im Juni 2008 trat ein erstes Rezidiv auf, welches im Wesentlichen dieselbe Behandlung nach sich zog. Im August 2009 (während der Schwangerschaft) erlitt die Beschwerdeführerin ein weiteres Rezidiv, dem allein mit Plasmapheresen und Steroidgaben entgegengewirkt wurde (vgl. u.a. den Bericht der Hämatologie, D____spital [...], vom 24. September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.). Am 12. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin Mutter eines Sohnes (vgl. IV-Akte 8, S. 5). Im Mai 2010 trat schliesslich ein weiteres Rezidiv der TTP auf. Hier kam wiederum zusätzlich Rituximab zum Einsatz (vgl. den bereits erwähnten Bericht der Hämatologie vom 24. September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.). Im Mai 2012 wurde bei der Beschwerdeführerin – bei erwartetem Rezidiv – eine laparoskopische Milzentfernung vorgenommen (vgl. den entsprechenden Operationsbericht; IV-Akte 9, S. 13).

b)        Im April 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. E____ vom 3. Mai 2013, nebst Beilagen [IV-Akte 9, S. 1 ff.]; Bericht PD Dr. F____, Hämatologie, D____spital [...], vom Juni 2013 [IV-Akte 12, S. 2 ff.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 13) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, aus medizinischer Sicht bestehe zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabengebiet (vgl. IV-Akte 14).

c)         Im Dezember 2016 trat bei der Beschwerdeführerin wieder ein Rezidiv der TTP auf, welche dieselbe Behandlung wie früher nach sich zog. Insbesondere gelangte erneut Rituximab (Mabthera) zum Einsatz (vgl. den Bericht der Hämatologie vom 2. Januar 2017; IV-Akte 17). Im März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 15). Die IV-Stelle traf wiederum entsprechende Abklärungen. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (insb. Bericht Dr. E____ vom 18. April 2017 [IV-Akte 20, S. 2]; Bericht PD Dr. F____ vom 27. April 2017 [IV-Akte 20, S. 1]; Bericht PD Dr. F____ vom 17. Mai 2017 [IV-Akte 22]; Bericht Dr. E____ vom 29. Mai 2017 [IV-Akte 25]). Mit Schreiben vom 14. Juli 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, es seien keine beruflichen Massnahmen angezeigt, da sie im Haushalt tätig sei. Man prüfe den Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 28). Im weiteren Verlauf wurden von den behandelnden Ärzten nochmals aktuelle medizinische Unterlagen angefordert (u.a. Bericht Dr. E____ vom 23. November 2017 [IV-Akte 30]; Bericht PD Dr. F____ vom 15. Dezember 2017 [IV-Akte 32, S. 2 ff.]). Anschliessend liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin den Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 35). Am 6. März 2018 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Bericht vom 7. März 2018; IV-Akte 37). Mit Vorbescheid vom 27. März 2018 stellte die IV-Stelle die erneute Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 38). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 10. April 2018 (vgl. IV-Akte 39). Am 29. Mai 2018 nahm der Abklärungsdienst nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 45). In der Folge erliess die IV-Stelle am 5. Juni 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 47).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt Folgendes: (1.) Es sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2018 aufzuheben und eine psychiatrische Begutachtung anzuordnen. Im Anschluss daran sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2017 eine ganze Rente zuzusprechen. (3.) Subeventualiter sei die Verfügung vom 5. Juni 2018 aufzuheben und die Sache zur weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärung und zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. (4.) Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin zunächst um Bewilligung des Kostenerlasses. Des Weiteren beantragt sie die Einholung eines Berichtes bei PD Dr. F____ "zu einer allfälligen Leistungseinbusse aufgrund der TTP während des Rezidivs, während der Behandlung und zwischen den Rezidiven sowie zu den allgemeinen Symptomen der Krankheit." Überdies sei bei Frau Dipl. Psych. G____ ein aktueller psychologischer Bericht einzuholen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. September 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

d)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 16. November 2018 an ihrer Beschwerde fest und ersucht um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Der Eingabe hat sie ein Aufgebot der Psychosomatik-Sprechstunde, D____spital [...], vom 5. November 2018 beigelegt.

e)        Am 7. Dezember 2018 reicht sie ein Schreiben von Dr. H____ ein.

f)         Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 20. Dezember 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

a)        Am 27. März 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Anwesend für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. I____.

b)        Zunächst wird die Beschwerdeführerin befragt. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c)         Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das geführte Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

 

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – bei voller Gesundheit – 100 % im Haushalt beschäftigt wäre. Eine Einschränkung im Haushalt habe nicht festgestellt werden können. Die behandelnden Ärzte würden im Übrigen auch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verneinen. Bei dieser Ausgangslage sei die Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung vom 5. Juni 2018).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zunächst ein, sie wäre bei voller Gesundheit 100 % erwerbstätig. Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin verkannt, dass sie – abgesehen von den körperlichen Beschwerden – auch psychisch sehr belastet sei. Überhaupt sei fraglich, ob ihre Arbeitsfähigkeit angesichts der drohenden Rezidive resp. der damit in Verbindung stehenden belastenden Behandlungen verwertbar sei. Das Fehlen einer Beeinträchtigung im Haushalt könne ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Insgesamt müsse der Beschwerdegegnerin jedenfalls eine mangelhafte Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhaltes vorgeworfen werden (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik sowie das Verhandlungsprotokoll).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3.       Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 2. September 2013 (IV-Akte 14) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Die frühere rentenablehnende Verfügung vom 2. September 2013 basierte auf der Annahme, es bestehe aus medizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabengebiet. Eine Haushaltsabklärung war nicht durchgeführt worden (vgl. IV-Akte 14).

4.2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Invalidität neu mit einem Betätigungsvergleich im Haushalt ermittelt (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG). Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 100 % Hausfrau wäre und in diesem Bereich keine Einschränkung vorliegen würde (vgl. die jetzt angefochtene Verfügung vom 5. Juni 2018; IV-Akte 47). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, bei guter Gesundheit wäre sie 100 % erwerbstätig. Daher habe die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches (Art. 28a Abs. 1 IVG) vorgenommen zu werden. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit bedürfe es zumindest weiterer Abklärungen (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde).

4.3.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111 [9C_559/2009] E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.4.       4.4.1.  Die Beschwerdeführerin gab im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt" (IV-Akte 37) an, sie würde bei voller Gesundheit 100 % arbeiten (vgl. S. 4 des Fragebogens). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018 führte sie zum mutmasslichen Pensum als Gesunde aus, sie habe diesbezüglich nie einen Plan gehabt. Sie sei bereits derart lange krank, dass sie sich gar nicht vorstellen könne, was sie bei guter Gesundheit tun würde. Vielleicht würde sie vier Stunden am Tag arbeiten, da sie ja noch ihren Sohn zu betreuen habe (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.4.2.  Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt in Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführerin fest, eine Erwerbstätigkeit der Versicherten sei nicht nachvollziehbar. Sie sei nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Gemäss ihren eigenen Angaben habe sie einzig 2006 oder 2007 ein fünfmonatiges Praktikum als Pflegehilfe absolviert. Dieses habe sie aufgrund ihrer Krankheit selber gekündet. Seither sei sie nie mehr – auch nicht stundenweise – erwerbstätig gewesen. Auch in Zeiten, in denen ihr keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, habe sie sich nicht um Arbeit bemüht. Die Versicherte sei daher bei der Invaliditätsbemessung als Hausfrau einzustufen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.5.       Gestützt auf die Aktenlage erscheint eine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle nicht als überwiegend wahrscheinlich. Speziell ins Gewicht fällt in diesem Zusammenhang der – ungeachtet allfälliger Betreuungsmöglichkeiten – zweifelsfrei anfallende Betreuungsaufwand für ihren im Jahr 2009 geborenen Sohn. Ob die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle allenfalls teilweise erwerbstätig wäre, kann jedoch offen gelassen werden. Denn es ist weder von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit noch von einer Einschränkung im Haushalt auszugehen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

5.             

5.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.3.       5.3.1.  Die Verfügung vom 2. September 2013 (IV-Akte 14) basierte im Wesentlichen auf den Auskünften der behandelnden Ärzte (PD Dr. F____ und Dr. E____). Als diese ihre Berichte erstatteten, hatte die Beschwerdeführerin bereits drei Rezidive der TTP erlitten (Juni 2008, August 2009 und Mai 2010), denen mit Plasmapheresen, Steroidgaben und – abgesehen vom Rezidiv während bestehender Schwangerschaft – mit Rituximab (Mabthera) entgegengewirkt worden war. Im Mai 2012 war der Beschwerdeführerin schliesslich – bei erwartetem Rezidiv – die Milz entfernt worden. Im September 2012 hatte das D____spital hämatologisch eine Remission angenommen (vgl. u.a. den Bericht der Hämatologie vom 24. September 2012; IV-Akte 9, S. 9 f.).

5.3.2.  PD Dr. F____ hatte die medizinische Situation im Bericht vom Mai 2013 folgendermassen zusammengefasst: Seine Patientin leide an einer chronisch rezidivierenden Erkrankung. Es müsse jederzeit mit einem neuen Schub gerechnet werden. Jeder Schub gehe mit einem ungefähr 10%igen Mortalitätsrisiko einher. Eine Therapie erfolge nur bei einem erneuten Schub der TTP. Des Weiteren hatte PD Dr. F____ klargestellt, nach Angaben der Patientin bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit. Aus medizinischer Sicht sei eine solche aber nicht nachvollziehbar. Zwischen den Krankheitsschüben sollte eine Arbeit möglich sein. Aus medizinischer Sicht bestehe keine klare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sollte eine psychologische Beurteilung erfolgen (vgl. IV-Akte 12, S. 3 f.).

5.3.3.  Dr. E____ hatte ihrerseits im Bericht vom 3. Mai 2013 dargetan, wegen wiederholter stationärer Behandlungen resp. wegen anschliessender medikamentöser Behandlungen habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit ungefähr März 2011 bzw. spätestens ab Mai 2012 bestehe aber wieder eine ununterbrochene volle Arbeitsfähigkeit der Patientin. Zurzeit bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden (vgl. IV-Akte 9, S. 1 ff.).

5.3.4.  Gestützt auf diese medizinischen Ausführungen hatte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. September 2013 einen Rentenanspruch abgelehnt mit der Begründung, es bestehe aktuell keine Arbeitsunfähigkeit und somit auch keine Einschränkung in einem allenfalls vorhandenen Aufgabengebiet (vgl. IV-Akte 14).

5.4.       5.4.1.  Im Rahmen der Neuanmeldung Ende März 2017 gab die Beschwerdeführerin an, trotz der Krankheit, die bei ihr bereits in ganz jungen Jahren angefangen habe, würden die behandelnden Ärzte sie unverständlicherweise als 100 % arbeitsfähig einstufen. Sie selber spüre diese Arbeitsfähigkeit jedoch nicht (vgl. IV-Akte 15, S. 9). Im "Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt" vom 15. Januar 2018 hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei konstant müde und ihr sei oft schwindlig. Hinzu kämen starke Kopfschmerzen. Kaum, dass sie sich bewegen würde, würde sie schwere Arme bekommen und habe Schmerzen (vgl. IV-Akte 35, S. 1). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, nach jedem Schub der Krankheit habe sich ihr Gesundheitszustand leicht verschlechtert (vgl. S. 1 des Abklärungsberichtes; IV-Akte 37, S. 1). Sie fühle sich schwach, leide unter Kopf- und Rückenschmerzen und schlafe schlecht. Seit den beiden Thrombosen, welche sie durch die Katheterlegung erlitten habe, leide sie bei Stoss- und Ziehbewegungen unter Schmerzen an beiden Armen. Ungefähr im Jahr 2011 habe sie die erste Thrombose erlitten und leide seither unter Schmerzen am rechten Arm. Im Dezember 2016 habe sie die zweite Thrombose erlitten. Seither habe sie auch Schmerzen am linken Arm (vgl. S. 2 oben des Berichtes vom 7. März 2018; IV-Akte 37, S. 2).

5.4.2.  Anlässlich der Befragung durch das Gericht legte die Beschwerdeführerin dar, es gehe ihr körperlich gar nicht gut. Den Blutwerten zufolge sei ihre Gesundheit momentan zwar gut resp. stabil. Sie selber empfinde es körperlich aber anders. Auch im Haushalt habe sie sehr grosse Schwierigkeiten. Vor allem seit sie die beiden Thrombosen erlitten habe, habe sie sehr grosse Schwierigkeiten, insbesondere beim Putzen und beim Kochen. PD Dr. F____ könne nicht fühlen, wie sie sich fühle. Er sei nicht in ihrem Körper. Er meine auch, sechs Monate nach den Thrombosen seien sämtliche Beschwerden weg. Dem sei aber nicht so. Sie habe ihm sehr oft erzählt, wie es ihr als Patientin gehe. In den letzten Jahren habe sie alle drei Monate Mabthera erhalten. Dies sei einfach zu viel für den Körper gewesen. Die Nebenwirkungen seien extrem hoch (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

5.5.       5.5.1.  Die medizinische Aktenlage in Bezug auf die Situation nach Erlass der Verfügung vom 2. September 2013 präsentiert sich im Wesentlichen folgendermassen: Am 16. Dezember 2016 kam es bei der Beschwerdeführerin zu einem Rezidiv der TTP. Es wurde wiederum eine Steroidtherapie und eine Plasmapherese bis zur Normalisierung der Thrombozytenwerte etabliert. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführerin am 16. und 24. Dezember 2016 (Tag der Entlassung) Rituximab (Mabthera) verabreicht (vgl. den Bericht des D____spitals, Innere Medizin, vom 2. Januar 2017; IV-Akte 17). Am 3. Januar 2017 wurde schliesslich mit der Gabe von Rituximab (insgesamt zweimal) begonnen. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin alle drei Monate einmal Rituximab verabreicht (vgl. insb. S. 2 unten des Berichtes der Hämatologie vom 3. Januar 2017 [IV-Akte 25, S. 11]; siehe auch Ziff. 1.5 des Berichtes von Dr. E____ vom 23. November 2017 [IV-Akte 30, S. 3]).

5.5.2.  Dr. E____ machte mit Stellungnahme vom 18. April 2017 geltend, seit September 2013 sei es bei ihrer Patientin zu einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Im Zusammenhang mit dem Rezidiv von 2016 sei auch eine erneute Thrombose der Vena jugularis diagnostiziert worden. Die Steroidbehandlung habe zu einer sekundären Nebenniereninsuffizienz geführt (vgl. IV-Akte 20, S. 2).

5.5.3.  PD Dr. F____ hielt mit Schreiben vom 27. April 2017 fest, rein körperlich bestünden in den Remissionsphasen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 20, S. 1). Im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 22) wies er darauf hin, es sei mit weiteren Schüben der TTP zu rechnen. Die Behandlung bestehe jeweils aus Plasmapheresen über mehrere Wochen, immunsuppressiver Therapie mit Corticosteroiden und Rituximab. Eine Behandlung sei erst bei erneutem Rezidiv der TTP indiziert. Aktuell erfolge keine medikamentöse Behandlung. Des Weiteren stellte er klar, während der Remissionsphasen bestünden keine physischen Einschränkungen. Die Patientin besorge den Haushalt, den sie in Phasen ohne Krankheitsaktivität vollumfänglich zu bewältigen vermöge.

5.5.4.  Dr. E____ hielt im Bericht vom 29. Mai 2017 (IV-Akte 25) fest, während der Remission der TTP bestünden keine relevanten körperlichen Einschränkungen. Die Patientin erhalte Mabthera alle drei Monate für mindestens zwei weitere Jahre. Die nächste Behandlung sei für Januar 2018 geplant (vgl. S. 2 des Berichtes).

5.5.5.  PD Dr. F____ gab im Bericht vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 32, S. 7 f.) an, die Patientin habe ihn am 13. Dezember 2017 ausserplanmässig konsultiert. Sie sei vermehrt müde und es bestehe teils leichter Schwindel. Sie habe seit einer Woche eine Erkältungssymptomatik ohne Fieber. Es fänden sich jetzt seit knapp einem Jahr weiterhin keine Hinweise auf eine erneute Aktivität der TTP. Die Mabthera-Erhaltungstherapie werde man während insgesamt zwei Jahren durchführen und dann neu evaluieren. Ein nächster Termin für die Verabreichung von Mabthera (in dreimonatlichen Abständen) sei im Januar 2018 geplant. Im Bericht vom 15. Dezember 2017 (IV-Akte 32, S. 2 ff.) stellte PD Dr. F____ schliesslich explizit klar, es bestehe keine Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 32, S. 6).

5.5.6.  Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018 konnte schliesslich keine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung festgestellt werden (vgl. den Abklärungsbericht vom 7. März 2018; IV-Akte 37).

 

5.6.       5.6.1.  Gestützt auf diese Erhebungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin aus somatischer Sicht in Phasen ohne Rezidiv der TTP nicht in relevanter Art und Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist und darüber hinaus auch keine massgebende Behinderung im Haushalt vorliegt.

5.6.2.  Zwar werden in der im Internet einsehbaren Literatur teilweise gravierende Auswirkungen der Erkrankung TTP erwähnt. So wird insbesondere in einer Medienmitteilung der Universität Bern vom 15. Februar 2016 (eingesehen zuletzt am 27. März 2019) – unter dem Titel "Seltene tödliche Krankheit TTP schneller stoppen" – ausgeführt, mehr als die Hälfte der Patienten würden aufgrund der Minderdurchblutung bleibende neurologische Schäden (wie Konzentrations-, Aufmerksamkeits- und Sehstörungen, Taubheitsgefühl in Arm oder Bein sowie Lähmungen) davontragen. Angesichts der klaren und immer wieder bestätigten Aussagen des Facharztes PD Dr. F____ (Stellungnahme vom 27. April 2017 [IV-Akte 20, S. 1]; Bericht vom 17. Mai 2017 [IV-Akte 22] und Bericht vom 15. Dezember 2017 [IV-Akte 32, S. 6]) ist aber in Bezug auf die Beschwerdeführerin nicht von einem derart gravierenden Verlauf der Erkrankung auszugehen. Es ist daher – PD Dr. F____ folgend – davon auszugehen, dass sich der körperliche Zustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtert hat und – bei nicht aktiver TTP – weiterhin keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Auch in Bezug auf die Hausarbeit lässt sich keine Beeinträchtigung ausmachen. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 7. März 2018 (IV-Akte 37) erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen (vgl. u.a. BGE 128 V 93, 93 f. E. 4.). Er deckt sich namentlich mit den Angaben der behandelnden Fachärzte, insbesondere der Einschätzung von PD Dr. F____. Gleiches gilt auch für die ergänzenden Ausführungen des Abklärungsdienstes vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 45).

5.6.3.  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die (anhaltend bestehenden) Nebenwirkungen von Mabthera würden sich auf ihre Arbeitsfähigkeit resp. ihre Tätigkeit im Haushalt auswirken, so ergibt sich aus den Akten, dass bei den früheren Rezidiven Mabthera nur direkt nach dem jeweiligen Schub verabreicht wurde. Seit dem letzten Rezidiv im Dezember 2016 erfolgten dann Mabthera-Gaben alle drei Monate für zwei Jahre, mithin bis Dezember 2018 (vgl. insb. den Bericht von PD Dr. F____ vom 14. Dezember 2017 [IV-Akte 32, S. 7 f.]; siehe auch S. 1 des Abklärungsberichtes Haushalt [IV-Akte 37] sowie das Verhandlungsprotokoll). Relevante negative Auswirkungen dieser Therapie auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden jedoch von PD Dr. F____ (implizit) verneint. Es besteht kein Anlass, an der fachärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch PD Dr. F____ zu zweifeln. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin PD Dr. F____ gegenüber bereits früher über eine Fatigue und Konzentrationsstörungen berichtet (vgl. den Bericht vom Mai 2013; IV-Akte 12, S. 3 f.). PD Dr. F____ hatte damals klargestellt, die von der Patientin angenommene verminderte Leistungsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 12, S. 3 f.). Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin auch schon früher über Schwindelbeschwerden sowie Kopfschmerzen erzählt. Im Bericht von Dr. E____ vom 3. Mai 2013 war dazu festgehalten worden, diese Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer Hypotonieneigung zu beurteilen. Zurzeit bestünden keine gesundheitlichen Einschränkungen, welche zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden (vgl. IV-Akte 9, S. 1 ff.).

5.6.4.  Da es im Übrigen auch keine Hinweise auf eine organische Schädigung gibt, welche die anhaltenden Armschmerzen erklären könnte, und die von Dr. E____ erwähnte Nebenniereninsuffizienz als behandelbar einzustufen ist, bleibt es aus somatischer Sicht bei der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit resp. der 100%igen Einsatzfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt.

5.7.       5.7.1.  Die Beschwerdeführerin macht überdies geltend, die Beschwerdegegnerin habe es zu Unrecht unterlassen, nähere Abklärungen zu ihrem psychischen Zustand zu machen. Denn es gebe durchaus Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. insb. S. 10 der Beschwerde). Diese Ansicht wird von der Beschwerdegegnerin bestritten (vgl. insb. S. 2 der Beschwerdeantwort).

5.7.2.  In psychiatrischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage wie folgt: Dipl. Psych. G____ führte im Konsiliarbericht vom 22. Dezember 2016 (IV-Akte 24, S. 2) an, die Patientin berichte von ihren seit der Schwangerschaft bestehenden Eheproblemen. Sie bringe ihre körperliche Symptomatik mit ihren Eheproblemen in kausalen Zusammenhang. Abschliessend stellte Dipl. Psych. G____ klar, die Patientin sei psychisch stark belastet.

5.7.3.  Mit Stellungnahme vom 18. April 2017 machte Dr. E____ geltend, seit September 2013 sei es bei ihrer Patientin zu einer relevanten gesundheitlichen Verschlechterung gekommen. Das erneute Rezidiv habe auch zu einer Dekompensation der psychischen Gesundheit der Patientin geführt, so dass diese seit Dezember 2016 im D____spital [...] psychologisch betreut werde (vgl. IV-Akte 20, S. 2).

5.7.4.  PD Dr. F____ legte seinerseits in der Eingabe vom 27. April 2017 dar, jedes Rezidiv sei für die Patientin körperlich, aber auch psychisch eine schwere Belastung (vgl. IV-Akte 20, S. 1). Im Bericht vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 22) wies er darauf hin, die Adoleszenz der Patientin sei durch wiederholte Schübe der TTP gekennzeichnet gewesen. Mehrere Hospitalisationen und ambulante Therapien seien nötig gewesen. Diese Situation habe die Entwicklung der Patientin sicherlich beeinflusst. Somit sehe er hier eher eine psychische Reaktion auf eine grosse Unsicherheit, welche durch die unberechenbare und auch vital bedrohliche Krankheit gegeben sei.

5.7.5.  Dr. E____ gab schliesslich im Bericht vom 29. Mai 2017 (IV-Akte 25) als Diagnose u.a. auch eine mittelgradige depressive Episode (F31.1), psychosoziale Belastungssituation/Partnerschaftskonflikt an (vgl. S. 1 des Berichtes). Erläuternd legte sie dar, durch den erneuten Krankheitsschub (Rezidiv vom Dezember 2016) habe sich auch die psychisch bereits labile Situation der Patientin verschlechtert, so dass sie auf ihren eigenen Wunsch hin seither durch die Psychosomatik des D____spitals mitbetreut werde (vgl. S. 2 des Berichtes). Die Patientin wirke erschöpft und niedergeschlagen. Die Prognose sei aufgrund der Gesamtkonstellation mit vorbestehend langjährigem Partnerschaftskonflikt mit häuslicher Gewalt wohl eher ungünstig (vgl. S. 3 des Berichtes). Des Weiteren legte Dr. E____ dar, im Moment sei die Patientin wohl noch vollständig arbeitsunfähig. Aktuell stehe vor allem die Depression im Vordergrund, mit allgemein reduzierter Belastbarkeit, Einschränkung der länger aufrechtzuerhaltenden Konzentration und rascherer Erschöpfbarkeit (vgl. S. 4 des Berichtes). Im Bericht vom 23. November 2017 (IV-Akte 30) stellte Dr. E____ klar, es hätten sich im Vergleich zur früheren Berichterstattung keine neuen Aspekte ergeben. Ihre Patientin gehe – ihren Angaben zufolge – jetzt regelmässig in die vom D____spital organisierte Therapie (vgl. S. 2 des Berichtes).

5.7.6.  PD Dr. F____ hielt daraufhin im Bericht vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 32, S. 7 ff.) fest, die Patientin sei seit zwei Monaten von ihrem Ehemann getrennt und habe vor kurzem die Scheidungspapiere unterzeichnet. Die Situation fordere sie emotional stark. Eine erneute psychologische Betreuung durch Frau G____ lehne sie ab (vgl. S. 2 des Berichtes).

5.7.7.  Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 6. März 2018 gab die Beschwerdeführerin an, es gehe ihr in psychischer Hinsicht nicht gut, dies nach Eheproblemen. Seit Oktober 2017 lebe sie getrennt von ihrem Ehemann und die Scheidung sei eingeleitet. Sie lebe in ständiger Sorge wegen ihrer Krankheit. Stets stelle sie sich die Frage, wann die Krankheit wiederkomme. Ebenso müsse sie für ihren Sohn gesund bleiben, was sie belaste. Seit dem Spitalaustritt gehe sie nicht mehr regelmässig zur Psychologin Frau G____. Letztmals sei sie im Januar 2018 dort gewesen. Es bestehe keine Regelmässigkeit der Konsultationen. Sie könne aber bei Bedarf jederzeit mit ihr Kontakt aufnehmen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 7. März 2018; IV-Akte 37, S. 2).

5.7.8.  Mit Schreiben vom 10. April 2018 (IV-Akte 39) machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Krankheit sei rezidivierend; sie könne jederzeit zurückkehren. Der Gedanke daran und die Unsicherheit würden sie oft zum Nachdenken bringen und ihr Angst bereiten. Die Ärzte hätten ihr bestätigt, dass die Krankheit nicht verschwinden werde. Dies zu verarbeiten und zu akzeptieren falle ihr schwer.

5.7.9.  Anlässlich der Befragung durch das Gericht führte die Beschwerdeführerin aus, im Dezember 2016 habe sie PD Dr. F____ mitgeteilt, sie würde eine Psychiaterin brauchen. Man habe sie dann zur Psychologin Frau G____ geschickt. Diese habe ihr zugehört und manchmal Ratschläge erteilt. Nachdem sie Frau G____ gesagt habe, sie brauche eigentlich jemanden, der sich um sie kümmere, sei ihr dann Dr. H____ empfohlen worden. Dort sei sie am 6. Dezember 2018 hingegangen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass Dr. H____ wirklich alles verstanden habe. Er habe ihr angeboten, dass er jederzeit für sie da sei, wenn sie ihn brauchen würde. Sie könne sich jederzeit bei ihm melden (vgl. das Verhandlungsprotokoll).

5.8.       5.8.1.  Gestützt auf diese Unterlagen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (5. Juni 2018; BGE 132 V 215, 220 E. 3.1.1; BGE 130 V 138, 140 E. 2.1) ein eigentliches psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entwickelt hat. Insbesondere erfolgt keine medikamentöse Therapie. Auch ist die Sitzungsfrequenz sehr tief gehalten. Dies spricht insbesondere gegen die von Dr. E____ in den Berichten vom 29. Mai 2017 (IV-Akte 25) und vom 23. November 2017 (IV-Akte 30) diagnostizierte mittelgradige depressive Episode. Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann der Beschwerdegegnerin bei dieser Ausgangslage nicht vorgeworfen werden.

5.8.2.  Am 7. Dezember 2018 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht ein Schreiben von Dr. H____, c/o D____spital [...], zukommen lassen. In diesem wird festgehalten, es sei eine psychosomatische Begutachtung erforderlich. Diesbezüglich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für den Zeitpunkt der richterlichen Beurteilung der Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses entwickelt hat (vgl. Erwägung 5.8.1. hiervor). Eine etwaige nach dem 5. Juni 2018 eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation wäre somit im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.

5.9.       Aus all dem folgt, dass die erneute Verneinung eines Rentenanspruches als korrekt zu qualifizieren ist. Allerdings erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Bezug auf deren Integration in den Arbeitsmarkt die entsprechende adäquate Unterstützung zukommen lässt.

 

 

 

 

 

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.

Advokatin lic. iur. B____ macht – ohne Parteiverhandlung – einen Aufwand von 15 Stunden geltend (vgl. das Verhandlungsprotokoll). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist angesichts der durchgeführten Parteiverhandlung von einem leicht erhöhten Aufwand auszugehen. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 227.15 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: