Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.129

Verfügung 16. Juli 2018

Gemischte Methode und Leidensabzug im erwerblichen Bereich

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin meldete sich am 1. Juni 2015 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Zur Behinderung gab sie psychische Probleme und Rückenschmerzen an.

Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. IK-Auszug vom 11. Juni 2015, IV-Akte 7, Auskunft der Sozialhilfe [...], Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 24. Juni 2015, IV-Akte 9) sowie medizinische Unterlagen (vgl. u.a. Arztbericht Dr. C____, FMH Innere Medizin, [...], vom 23. Juni 2015, IV-Akte 10, mit Beilagen, u.a. Bericht der D____ [nachfolgend D____] vom 18. Juli 2013, IV-Akte 10 S. 10 ff., Bericht der D____ vom 28. April 2015, IV-Akte 12 S. 7 ff., Bericht Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 2. Juli 2015, IV-Akte 12) ein.

Eine Abklärung im Haushalt fand am 26. April 2016 (Bericht vom 9. Mai 2016, IV-Akte 22) statt.

Zu Handen der Beschwerdegegnerin erstattete Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, [...], am 20. Juni 2017 ein Gutachten (IV-Akte 35). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm dazu am 14. Dezember 2017 Stellung (IV-Akte 37, sig. Dr. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM).

b)        Mit Vorbescheid vom 20. April 2018 (IV-Akte 38) kündigte die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Sie ermittelte dabei den - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad aufgrund der sog. gemischten Bemessungsmethode auf Grundlage der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt.

Die Sozialhilfe erhob am 2. Mai 2018 vorsorglich Einwand (IV-Akte 42; Rückzug am 17. Mai 2018, IV-Akte 51). Die Beschwerdeführerin erhob ihrerseits am 16. Mai 2018 (IV-Akte 48) Einwand. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 (IV-Akte 54) hielt die Beschwerdegegnerin an der Ablehnung von Leistungen fest.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 9. August 2018 beantragt die Versicherte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 21. November 2018 und mit Duplik vom 18. Dezember 2018 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Herrn B____.

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Januar 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

2.                

Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2018 eine Invaliditätsschätzung aufgrund der gemischten Bemessungsmethode vorgenommen. Sie tat dies aufgrund der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt beschäftigt.

Für die dem Rentenentscheid zu Grunde gelegte Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich findet sich in der Verfügung vom 16. Juli 2018 die Formulierung, der Versicherten seien „unter Ausschluss der invaliditätsfremden Faktoren (Situation als Alleinerziehende, psychosoziale Belastungen) Hilfsarbeitertätigkeiten“, wie sie sie bereits früher einmal ausgeübt habe, „neben dem Haushalt zu einem Pensum von 50%“ zumutbar. In Frage kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs- oder Montagearbeiten. Für den Haushaltsbereich nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt eine Einschränkung von 28% an. Die Addition der gewichteten Einschränkungen ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad nicht nur für die Verhältnisse bis 31. Dezember 2017, sondern auch ab 1. Januar 2018 (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] sowie die Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV vom 1. Dezember 2017).

Die Beschwerdeführerin rügt, die Einschränkung im Haushalt mit 28% sei durch die Abklärungsperson (vgl. Abklärungsbericht vom 9. Mai 2016, IV-Akte 22) zu tief geschätzt. Ferner ist sie sinngemäss der Auffassung, die Verfügung würdige die Umschreibung der Einschränkungen sowohl hinsichtlich Erwerb als auch Haushalt durch das psychiatrische Gutachten nicht zutreffend („Die Einschränkungen unserer Mandantin sind im Gutachten … ausführlich beschrieben und bedürfen keiner weiteren Kommentierung“).

Ob sich der angefochtene Rentenentscheid halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

Die von der Abklärungsperson und mit ihr von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme, die Versicherte würde im Gesundheitsfall zu 50% erwerblich und zu 50% im Haushalt tätig sein (IV-Akte 22 S. 3), ist nicht strittig.

Der Abklärungsbericht Haushalt (IV-Akte 22 S. 2 f.) stützt sich im Wesentlichen auf die Angabe der Beschwerdeführerin ab, sie würde zugunsten der Kindererziehung und ihres Haushaltes seit ca. 2013 mit einem Arbeitspensum von 50% arbeiten. Zum Einwand der Abklärungsperson, dass der so erzielte Lohn vermutlich nicht zur vollständigen Bestreitung des Lebensunterhaltes ausreichend wäre, habe die Versicherte anlässlich der Haushaltsabklärung ausgeführt, dass ihr dies bewusst sei und sie für die Differenz auf die Sozialhilfe angewiesen wäre. Die Abklärungsperson notiert in ihrem Bericht, die Angabe lasse sich mit einem Assessmentbericht des Amts für Wirtschaft und Arbeit (Arbeitsintegrationszentrum) vom 1. März 2013 (IV-Akte 11 S. 10 ff.) in Einklang bringen. Aus diesem geht hervor, dass sich die Versicherte als Betriebsmitarbeiterin sehe, dass sie jedoch wegen der Kinderbetreuung nur vormittags arbeiten könnte.

Diese Überlegungen erweisen sich als nachvollziehbar. Die Versicherte hat die Aufteilung im Übrigen am 26. April 2016 unterschriftlich bestätigt (vgl. IV-Akte 20).

Darauf ist nicht zurückzukommen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Invaliditätsgrad anhand der gemischten Bemessungsmethode geschätzt.

4.                

4.1.           Dr. F____ hat zu Handen der Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2017 ein psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 35) erstattet.

Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 35 S. 34) erhebt Dr. F____ eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), Soziale Phobie (ICD-10: F40.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom emotional-instabilen, unsicher-abhängigen Typus (ICD-10: F61.0). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F13.20), psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, gegenwärtig schädlicher Gebrauch (ICD-10: F10.1) sowie ein Verdacht auf psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F14.1), notiert.

Die Gutachterin schätzt die durch die Befunde hervorgerufenen Einschränkungen (IV-Akte 35 S. 37) in Berücksichtigung der zumutbaren Willensanstrengung, der Aktenlage, des Befundes, der subjektiven Angaben, der fremdanamnestischen Angaben des behandelnden Psychiaters (Dr. E____) sowie des gesamten Verlaufs und der funktionellen Einschränkungen. Sie kommt zum Schluss, die Versicherte sei in ihrer Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht zu 50% beeinträchtigt (dies bezogen auf ein 100%-Pensum). Weiter hält die Expertin fest (IV-Akte 35 S. 38), diese Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50% bezogen auf ein 100%-Pensum gelte gleichermassen für jegliche Form der angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt.

Zum Beginn der Einschränkung hält die Gutachterin fest, es könne „davon ausgegangen werden, dass gemäss Aktenlage die Gesundheitsschädigung derart beschrieben wird, dass seit der ersten stationären Aufnahme in der D____ [...], das heisst seit der Entlassung aus der ersten Hospitalisation in der D____ [...], dem 18.07.2013, durchgehend eine invalidisierende Gesundheitsschädigung besteht, die die Arbeits- und Leistungsfähigkeit insgesamt zu 50%, bezogen auf ein 100% Pensum, einschränkt“.

Der RAD bestätigt am 14. Dezember 2017 (IV-Akte 37 S. 4 f.), das Gutachten von Dr. F____ beruhe auf umfassendem Aktenstudium und eigener fachärztlicher Untersuchung. Die Diagnosen und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seien plausibel begründet und zu Einschätzungen anderer Ärzte habe die Gutachterin Stellung bezogen. Der RAD empfiehlt, den Rentenentscheid auf das vorliegende Gutachten abzustützen. Soweit die Beurteilung der Einschränkung im erwerblichen Bereich in Frage steht, besteht somit kein Anlass von der Einschätzung des Gutachtens abzugehen.

4.2.           Die Beschwerdegegnerin hat für den Bereich Haushalt eine Einschränkung von 28% angenommen. Diese von der Abklärungsperson vorgenommene Einschätzung wird im Übrigen in der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellt. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf (Beschwerde S. 2 Ziff. 3), eine Einschränkung im Haushalt von mindestens 40% zu postulieren und dass „verschiedene Bereiche“ nicht berücksichtigt worden seien, „so etwa Wäsche- und Kleiderpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung etc.“. Mit “nicht berücksichtigt“ meint die Beschwerdeführerin offenbar, dass die Abklärungsperson bei diesen Punkten eine Einschränkung verneint hat. Bezüglich Wäsche und Kleiderpflege führt der Abklärungsbericht aus (IV-Akte 22 S. 7), die Wäsche werde regelmässig gewaschen. Dass hier eine Einschränkung bestünde, macht die Beschwerdeführerin aber nicht geltend. Bezüglich der Punkte Pflanzen- und Gartenpflege erwähnt der Bericht (IV-Akte 22 S. 5), dass kein Garten besteht. Sodann findet sich in den Akten kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin Haustiere hält.

Es besteht somit kein Anlass, von dieser Einschätzung der Einschränkungen im Haushalt im Ausmass von 28% abzugehen.

5.                

5.1.           Mit Blick auf die medizinischen und erwerblichen Gegebenheiten ist zum Ausmass der Einschränkungen der Versicherten im erwerblichen Bereich Stellung zu nehmen. Diese Beurteilung des Sachverhalts hat zunächst im Lichte der seit 1. Januar 2018 geltenden Rechtslage gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV zu erfolgen.

Die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2018 hat als Basiswert für beide Vergleichseinkommen den Betrag von CHF 54‘055.-- herangezogen. Dieser Wert ist den Tabellen zu den Lohnstrukturerhebungen des Bundesamts für Statistik (LSE 2014, Tabelle TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1, Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und Nominallohnentwicklung bis 2014) entnommen und wird von keiner Seite beanstandet.

Das Invalideneinkommen ist somit entsprechend dem von Dr. F____ attestierten Grad der Arbeitsunfähigkeit von 50% auf CHF 27‘027.-- festzusetzen.

5.2.           Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2018 auf die Bundesgerichtspraxis zu den Abzügen vom statistischen Lohn (LSE, Tabelle TA1) verwiesen, wonach ein Abzug von insgesamt höchstens 25% vorzunehmen ist (vgl. BGE 129 V 472, 481 f. E. 4.2.3), wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann.

Sie hat mit Blick auf diese Praxis einen Abzug als nicht gerechtfertigt bezeichnet, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die leidensbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits berücksichtigt und die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale vorliegend nicht gegeben seien.

5.3.           Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Angesichts der vorliegenden Verhältnisse ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Leidensabzug gänzlich abgelehnt hat. Insbesondere ist näher zu prüfen, ob sie dem Merkmal der leidensbedingten Einschränkung genügend Rechnung getragen hat.

5.3.1.  Dr. F____ hat sich mit ihren Äusserungen zu den Einschränkungen der Versicherten nicht auf den erwerblichen Bereich beschränkt, sondern sie hat den Haushaltsbereich in ihre Überlegungen mit einbezogen. Sie hat ausgeführt, es sei der Versicherten „zuzumuten, die Haushaltstätigkeit und die Betreuung der Kinder selbständig zu bewältigen. Eine zusätzliche berufliche Tätigkeit ausser Haus stellt für die Explorandin derzeit eine nicht zumutbare Anstrengung und Belastung dar. Derzeit stehen medizinische Massnahmen im Vordergrund, mit Hilfe derer durchaus im Verlauf der nächsten Jahre mit einer Verbesserung der Belastbarkeit zu rechnen ist“ (IV-Akte 35 S. 37).

5.3.2.  Auf Rückfrage der Administration führt der RAD aus (Stellungnahme vom 14. Dezember 2017, IV-Akte 37 S. 5), der Satz im Gutachten, der Versicherten sei keine ausserhäusliche Tätigkeit zumutbar, sei aus medizinischer Sicht „nicht nachvollziehbar“, da bei der Aufteilung Beruf/Haushalt massgebliche invaliditätsfremde Faktoren, beispielweise die Situation als Alleinerziehende sowie weitere psychosoziale Belastungen, interferierten.

Mit diesem Hinweis spricht der RAD sinngemäss die Frage einer Wechselwirkung der Aufgabebereiche Haushalt und Erwerb an. Die Praxis (wiedergegeben bei Félix Frey, Hans-Jakob Mosimann, Susanne Bollinger, AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, 2018, S. 281 N. 8 zu Art 28a IVG) lässt die Berücksichtigung von Wechselwirkungen unter gewissen Umständen zu. Gemäss BGE 134 V 9 können Wechselwirkungen im Sinne einer negativen gesundheitlichen Auswirkung durch die schlechte Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche Beruf und Haushalt unter gewissen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Vorliegend kann jedoch diese Praxis bereits darum nicht zum Zuge kommen, weil die Beschwerdeführerin die ihr von Dr. F____ attestierte Restarbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich nicht ausnützt, d.h. sie geht nicht, wie gemäss dem angeführten Präjudiz gefordert, faktisch einer Arbeit entsprechend der attestierten Restarbeitsfähigkeit nach (Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E 4.4 a.E.).

Kommt diese Praxis nicht zum Zug, so geben aber auch die Darlegungen des RAD, wonach bei der Wechselwirkung der Bereiche Haushalt und Erwerb seiner Ansicht nach nur invaliditätsfremde Faktoren im Spiel seien, keinen Anlass, die Aussagen der Gutachterin unbeachtet zu lassen. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass sich aus dem Präjudiz BGE 134 V 9 nicht die Vorgabe ableiten lässt, es müssten ärztliche Äusserungen, die sich im Sinne einer beide Bereiche Erwerb und Haushalt umfassenden Gesamtschau zur Arbeitsfähigkeit äussern, unberücksichtigt bleiben. Nicht anders ist die Erwägung (BGE 134 V 9, 11 E. 7.2 a.E.) zu verstehen, wonach die Ärztin oder der Arzt „den aufgezeigten Unterschieden bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich und im Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG Rechnung tragen“ werde, „soweit möglich und quantifizierbar“.

Zwar ist dem RAD darin zu folgen, dass die Einschätzung, die Versicherte wäre zu einer zur Haushaltstätigkeit hinzutretenden Erwerbstätigkeit überhaupt nicht imstande, in dieser Absolutheit wenig einleuchtet. Die Darlegungen von Dr. F____ erscheinen aber doch insoweit als gut nachvollziehbar, als sie eine Obergrenze möglicher Leistungsfähigkeit der Versicherten annimmt, dies ungeachtet des Tätigkeitsbereichs. Diese Annahme einer solchen Obergrenze der Leistungsfähigkeit beschlägt aber nicht den Gesichtspunkt der Wechselwirkung zwischen den Bereichen Haushalt und Erwerb, sondern die Frage, wie weit die Versicherte die bei ihr bestehenden Ressourcen unter medizinischen Gesichtspunkten insgesamt maximal auszuschöpfen vermag.

Bei isolierter Betrachtung der Betätigungsbereiche ist der Versicherten wie dargelegt eine Haushaltstätigkeit mit einer Einschränkung von 28% (vgl. Erw. 4.2.) und daneben eine erwerbliche Tätigkeit mit einer Einschränkung von 50% (vgl. Erw. 4.1.) zuzumuten. Unter Berücksichtigung der von Dr. F____ beschriebenen Obergrenze und mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen liegt es für den erwerblichen Bereich jedoch nahe, dass die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit nur in einer reduzierten Qualität umzusetzen vermag. Mit ihrer aus medizinischen Gründen limitierten Belastungsfähigkeit in dem von ihr zu 50% auszuübenden erwerblichen Bereich, ist eine entsprechende Lohneinbusse zu erwarten.

Es rechtfertigt sich darum, diese Lohneinbusse unter dem Titel leidensbedingte Einschränkung mit 10% zu beziffern.

6.                

Der Abklärungsbericht bejaht für den Haushalt eine Einschränkung von 28%. Entsprechend dem Anteil Haushalt von 50% ergibt sich somit ein gewichteter Invaliditätsgrad von 14%.

Für den erwerblichen Bereich ist nach dem Dargelegten das Invalideneinkommen von CHF 27‘027.-- um 10% auf CHF 24‘325.-- zu reduzieren. Bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von CHF 54‘055.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 55% bzw., gewichtet entsprechend dem Anteil Erwerb von 50%, von 27%.

Die Addition der Teilbereiche (Erwerb 27%, Haushalt 14%) ergibt bei dieser Vorgehensweise somit einen Invaliditätsgrad von über 40%, was ab 1. Januar 2018 zu einer Viertelsrente führt.

Dagegen führt der Einkommensvergleich im erwerblichen Teil in Anwendung des bis 31. Juli 2017 massgeblichen Rechts zu einer Einschränkung von 10% bzw. gewichtet von 5%, was insgesamt zu einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt.

7.                

Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2018 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zu entrichten.

8.                

8.1.           Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.     

8.2.           Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem hinsichtlich des Aufwandes unter dem Durchschnitt liegenden Fall auszugehen. Darum erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuern als angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Juli 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten. 

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. 

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern von CHF 231.-- (7.7 %). 

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: