Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.130

Verfügung vom 12. Juni 2018

formelle und inhaltliche Anforderungen an medizinische Gutachten

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1959, reiste im Juni 1987 von Brasilien in die Schweiz ein, wo sie den am [...] 1951 geborenen C____ heiratete (vgl. IV-Akte 14). 1988 arbeitete sie für kurze Zeit für die D____ (vgl. IV-Akte 18, S. 2). Am [...] 1989 kam die gemeinsame Tochter E____ zur Welt. Vom 1. April 1998 bis zum 30. Juni 2002 war die Beschwerdeführerin für die F____ als Reinigungskraft tätig (vgl. IV-Akte 1). Im August 2008 wurde ihre Ehe mit C____ geschieden. Von September 2008 bis Mitte Februar 2014 lebte die Beschwerdeführerin in Brasilien (vgl. IV-Akte 14). Anschliessend kehrte sie in die Schweiz zurück. Hier wohnt sie zusammen mit ihrem Exmann und ihrer Tochter (vgl. IV-Akte 27). Seit Dezember 2014 wird sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 5).

b)        Ende Dezember 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. G____ vom 15. März 2015 [IV-Akte 19]; Bericht Dr. H____ vom 2./9. April 2015 [IV-Akte 22]). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Bericht vom 4. November 2015; IV-Akte 27). Anschliessend holte sie bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (vgl. insb. den Bericht von Dr. G____ vom 26. April 2016 [IV-Akte 35, S. 5 f.] und den Bericht von Dr. H____ vom 21. Juni 2016 [IV-Akte 37, S. 2]). Daraufhin erteilte sie Dr. I____ und Dr. J____ den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung (Gutachten vom 8. Mai 2017; IV-Akte 48). Mit Vorbescheid vom 25. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 52). Dazu äusserte sich diese am 27. September 2017 (vgl. IV-Akte 54). Am 31. Oktober 2017 reichte sie eine ergänzende Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 58). Mit neuem Vorbescheid vom 6. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, man beabsichtige einen Rentenanspruch abzulehnen; auch per Januar 2018 bestehe kein Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 67). Dazu äusserte sich diese am 12. März 2018 (vgl. IV-Akte 69). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. I____ die ergänzende Auskunft vom 6. April 2018 ein (vgl. IV-Akte 76). Von Dr. J____ wurde die Stellungnahme vom 22. Mai 2018 angefordert (vgl. IV-Akte 78). Am 12. Juni 2018 wurde eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 82).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 16. August 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge:

(1.)      Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 12. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben.

(2.)      Es sei das Verfahren auszustellen und es sei ein gerichtliches bidisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Rheumatologie und Psychiatrie anzuordnen, sowie, falls die gemischte Methode anwendbar sei, eine Abklärung betreffend die Einschränkung im Haushalt einzuholen und es sei danach erneut über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

(3.)      Eventualiter sei ihr rückwirkend seit dem 1. September 2015 eine Viertelsrente auszurichten, wobei die Leistungen der Invalidenversicherung ab dem 1. September 2017 mit 5 % p.a. zu verzinsen seien.

(4.)      Subeventualiter sei ihr ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten, wobei die Leistungen der Invalidenversicherung ab dem 1. Januar 2020 mit 5 % p.a. zu verzinsen seien.

(5.)      Unter o/e-Kostenfolge.

(6.)      Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

(7.)      In verfahrensmässiger Hinsicht sei die IV-Stelle dazu aufzufordern, die Anzahl der von Dr. I____ in den Jahren 2015 bis 2017 allein angefertigten oder mitverfertigten Gutachten, das damit erzielte Honorar sowie die in dieser Periode eingeholten monodisziplinären psychiatrischen Gutachten und der psychiatrischen Teilgutachten offenzulegen. Ferner sei die Beschwerdegegnerin aufzufordern, die Begutachtungsresultate von Dr. I____ (wie viele seiner Gutachten führten zu einem positiven Ergebnis für den Bürger [Arbeitsunfähigkeit >40 %], wie viele nicht) gestützt auf die Liste betreffend Anzahl mono- und bidisziplinärer Begutachtungsaufträge der IV-Stelle Basel-Stadt in den Jahren 2015 bis 2017 herauszugeben.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. August 2018 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2018 auf Abweisung der Beschwerde und auf Abweisung der beantragten Offenlegung der Gutachtensdaten.

d)        Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 verzichtet die Beschwerdeführerin auf Einreichung einer ausführlichen Replik und ergänzt den in der Beschwerde gestellten Verfahrensantrag wie folgt: Eventualiter sei das vorliegende sozialversicherungsrechtliche Verfahren zu sistieren, damit die beantragte Edition der Daten im Rahmen eines gesonderten Verfahrens gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend gemacht und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Sistierung sei bis zum Vorliegen eines (allenfalls gerichtlichen) Entscheids zu befristen.

e)        Mit Eingabe vom 28. November 2018 äussert sich die Beschwerdegegnerin ausführlich zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin und beantragt dessen Abweisung.

f)         Die Beschwerdeführerin nimmt ihrerseits am 8. Januar 2019 nochmals umfassend Stellung zum Verfahrensantrag (Offenlegung der Gutachtensdaten) und hält an ihrer Auffassung fest.

III.      

Am 12. Februar 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       2.1.1.  In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin sei von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, ihr die Anzahl der von Dr. I____ in den Jahren 2015 bis 2017 erstellten Gutachten, die dafür ausgerichteten Honorare sowie die in dieser Zeitspanne eingeholten psychiatrischen Gutachten bekanntzugeben. Ferner bestehe eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihr die Resultate der Gutachten von Dr. I____ (wie viele seiner Gutachten führten zu einem positiven Ergebnis für den Bürger [Arbeitsunfähigkeit >40 %], wie viele nicht) gestützt auf die Liste betreffend Anzahl mono- und bidisziplinärer Begutachtungsaufträge in den Jahren 2015 bis 2017 herauszugeben. Allenfalls sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, damit die Edition der Daten im Rahmen eines gesonderten Verfahrens durchgesetzt werden könne. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2018 (BGE 144 I 170). Sinngemäss wendet sie ein, die Öffentlichkeitsgesetzgebung des Kantons Solothurn weiche in den für den vorliegenden Fall massgebenden Belangen nicht von derjenigen des Kantons Basel-Stadt ab. Folglich sei – der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend – ein Anspruch auf die beantragte Herausgabe der Gutachtensdaten gegeben (vgl. S. 10 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.1.2.  Die Beschwerdegegnerin verneint ihrerseits einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Herausgabe der verlangten Daten (Dokumentenzugang) im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Namentlich wendet sie ein, das basel-städtische Gesetz vom 9. Juni 2010 über die Information und den Datenschutz (IDG; GS 153.260) gelange gemäss dessen § 2 Abs. 2 lit. c in hängigen Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung (vgl. insb. die Stellungnahme vom 28. November 2018).

2.2.       2.2.1.  Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Urteil des Bundesgerichts vom 27. Juni 2018 (BGE 144 I 170) betraf den Fall eines Versicherten, der die IV-Stelle Solothurn erfolglos darum ersucht hatte, ihm schriftlich mitzuteilen, in wie vielen Fällen die beiden Ärzte (Dres. B. und C.) mit den 75 bzw. 34 Gutachten, welche sie gemäss der Liste der IV-Stelle Solothurn in den Jahren 2012 bis 2014 erstellt hätten, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40 % attestiert hätten und in wie vielen Fällen daraus eine leistungsbegründende Invalidität abgeleitet worden sei (vgl. die Sachverhaltsdarstellung). Das Bundesgericht bejahte – gestützt auf die Öffentlichkeitsgesetzgebung des Kantons Solothurn – grundsätzlich einen Anspruch der versicherten Person auf Bekanntgabe der infrage stehenden Gutachtensdaten. Es wies darauf hin, die gutachterliche Bescheinigung von Arbeits(un)fähigkeit sei invalidenversicherungsrechtlich für den Leistungsansprecher von Bedeutung und es sei auch für die betroffenen Personen von Belang, ob es für einen Gutachter eine Tendenz gebe, Arbeitsunfähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen (vgl. insb. E. 7.6 und 7.7). Das Bundesgericht gelangte in der Folge zum Schluss, eine Verweigerung des Aktenzuganges könne nur noch in Betracht fallen, wenn ein derart ausserordentlicher Aufwand zu bewältigen wäre, dass der Geschäftsgang der Behörde, mithin der IV-Stelle Solothurn, dadurch lahmgelegt würde (vgl. E. 8.2 und 8.5 des Urteils). Ein integraler Zugang zu den konkret infrage stehenden 109 Expertisen oder Leistungsentscheiden falle daher wohl ausser Betracht, da das Anonymisieren mit einem sehr grossen Aufwand bzw. mit einer ausserordentlichen Belastung der IV-Stelle Solothurn verbunden wäre (vgl. E. 8.5). Für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers sei aber einzig von Belang, wie oft sich die Gutachter, mit deren Expertise er in seinem Leistungsverfahren rechnen müsse, in den ihnen übertragenen Gutachten für und gegen eine Arbeitsunfähigkeit (von über 40 %) ausgesprochen hätten. Dafür genügten vermutlich jeweils eine einzige oder allenfalls eine bis zwei, vornehmlich wohl die letzten Seiten der Gutachten, oder, sollte dies für die IV-Stelle einfacher sein, derjenige Teil der Leistungsentscheide, aus denen sich ergebe, ob das Gutachten eine Arbeitsunfähigkeit bejaht oder verneint habe. Ein derartiger Aufwand erscheine zwar ebenfalls nicht als gering, würde den Geschäftsgang der IV-Stelle Solothurn aber kaum lahmlegen. Wie gross der erforderliche Aufwand wäre, sei jedoch nicht bekannt. Um über den Zugangsanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden, müsse darüber aber Klarheit herrschen (vgl. E. 8.6). Die Sache wurde daher vom Bundesgericht an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese bei der IV-Stelle Solothurn den erforderlichen Aufwand für die Bereitstellung der verlangten wesentlichen Informationen konkreter abkläre (E. 8.9).

2.2.2.  Ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dokumentenzugang erscheint daher – auch angesichts der kantonalen gesetzlichen Grundlagen – grundsätzlich nicht als ausgeschlossen, sofern damit nicht eine ausserordentliche Belastung (Lahmlegung) der IV-Stelle einhergeht (vgl. dazu Erwägung 8.2 resp. 8.5 des erwähnten Bundesgerichtsurteils vom 27. Juni 2018). Soweit die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch gestützt auf § 2 Abs. 2 lit. c IDG verneint, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht bemerkt, geht es nicht um die Einsichtnahme in Akten, welche ein hängiges Verfahren betreffen (vgl. S. 3 der Stellungnahme vom 8. Januar 2019). Aus den nachstehenden Überlegungen bedarf es jedoch in Bezug auf die Frage nach dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Dokumentenzugang (Voraussetzungen, Umfang und Verfahren) keiner abschliessenden Klärung. 

2.3.       2.3.1.  Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) oder des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1]) vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (zum Begriff der Willkür: BGE 140 III 16, 18 f. E. 2.1 mit Hinweisen) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285, 299 E. 6.3.1).

 

2.3.2.  Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2018 zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Dokumentenzugang bejaht (vgl. dazu Erwägung 2.2.1. hiervor). Es hat aber explizit darauf hingewiesen, ob eine Tendenz eines Gutachters, Arbeits(un)fähigkeit eher zurückhaltend oder grosszügig anzuerkennen, aussagekräftig sei und ob sich daraus rechtliche Folgerungen ziehen liessen, sei eine Frage, welche erst im einzelnen Leistungsverfahren und nicht in demjenigen um Dokumentenzugang definitiv zu beantworten sei (vgl. Erwägung 7.6 des Urteils; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1).

2.3.3.  Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts erscheint es zwar nicht als völlig ausgeschlossen, dass der (Anscheins-)Beweis einer systematischen Voreingenommenheit eines Experten mittels verlässlicher Statistiken über die Gutachtenstätigkeit geführt werden kann. Da jedoch die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit im Einzelfall nicht mathematisch exakt vorgenommen werden kann, sondern Ermessenselemente enthält, wäre bei einer Auswertung der Häufigkeitsverteilung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten mit einem gewissen Streubereich zu rechnen; aussagekräftig könnten daher im Vornherein nur starke Abweichungen sein. Wäre nun aber erstellt, dass diese Häufigkeitsverteilung hoch signifikant von den Resultaten anderer Gutachtenspersonen abweicht, so würde dies Fragen aufwerfen. Auch beim Nachweis einer starken Abweichung könnte allerdings nicht direkt auf eine Befangenheit der an der Erstellung der Gutachten beteiligten Fachpersonen geschlossen werden; vielmehr müsste zunächst noch überprüft werden, ob die Abweichung nicht durch andere Faktoren besser erklärbar wäre (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.5).

2.3.4.  Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Kenntnis der zur Herausgabe beantragten Gutachtensdaten, insbesondere das Wissen um die von Dr. I____ in den Jahren 2015 bis 2017 in anderen Fällen attestierten Arbeits(un)fähigkeiten mangelnde Ergebnisoffenheit zu belegen und damit den Beweiswert seiner gutachterlichen Einschätzung in Frage zu stellen vermöchte (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1 und 8C_627/2016 vom 17. November 2016 E. 4.3). Es gibt auch keine Hinweise, die auf eine anscheinsweise Befangenheit von Dr. I____ im konkreten Einzelfall hindeuten könnten. Namentlich begründet nach der Rechtsprechung das Auftrags- und Honorarvolumen für sich allein keine wirtschaftliche Abhängigkeit von den IV-Stellen, die als Ausstandsgrund des einzelnen Experten zu qualifizieren wäre (BGE 137 V 210, 226 E. 1.3.3).

2.3.5.  Es ist daher in antizipierter Beweiswürdigung auf die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismassnahmen, insbesondere auf die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zu verzichten (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_582/2018 vom 7. Januar 2019 E. 2.1).

3.             

3.1.       Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wesentlichen gegen das von der Beschwerdegegnerin veranlasste medizinische Gutachten vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 48). Ihre Einwände erfolgen zunächst auf der formalen Ebene des Verfahrens bzw. der personellen Auswahl der Gutachter. In dieser Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 44 ATSG. Sie macht insbesondere geltend, es sei ihr lediglich die Möglichkeit geboten worden, "triftige Einwendungen" gegen die vorgesehenen Gutachter vorzubringen. Man habe jedoch fälschlicherweise nicht erwähnt, dass auch polydisziplinäre Gutachten beantragt oder Alternativvorschläge gemacht werden könnten. Sie sei in Bezug auf die Verfahrensgarantie eines konsensorientierten Vorgehens irregeleitet worden (vgl. S. 14 der Beschwerde).

3.2.       Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juli 2016 (IV-Akte 41) darauf hingewiesen, sie könne triftige Einwendungen gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehene Fachdisziplin sowie die begutachtende Person schriftlich bei ihr einreichen. Damit kann ihr keine Verletzung einer Verfahrensgarantie im Zusammenhang mit der Gutachtenseinholung vorgeworfen werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bedeutet die einvernehmliche Gutachterbestellung nicht, dass entsprechende Aufträge nur noch mit dem Einverständnis der versicherten Person vergeben werden dürften; selbst bei zulässigen begründeten Einwänden muss die IV-Stelle den Gegenvorschlägen der versicherten Person nicht einfach folgen (BGE 139 V 349, 354 E. 5.2.1). Da die Beschwerdegegnerin keine Einwände gegen die vorgesehenen Gutachter oder andere zulässigen Einwendungen erhoben hat, kam kein konsensorientiertes Vorgehen zum Zug (BGE 139 V 349, 356 E. 5.2.2.3; vgl. auch SVR 2015 IV Nr. 3 S. 6 E. 4). Die Rechtsprechung verlangt denn auch nicht, die versicherte Person sei explizit auf die Möglichkeit von Gegenvorschlägen hinzuweisen (BGE 139 V 349, 355 E. 5.2.2.2). Somit liegt keine Verletzung von Art. 44 ATSG vor (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_445/2016 vom 7. Februar 2017 E. 5.2.).

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

 

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3.       4.3.1.  Im Gutachten von Dr. I____/J____ vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 48) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit lumboradikulärem Reiz- und fraglich sensiblem Ausfallsyndrom L5 rechts (ICD-10 M54.5/M51.1); erosive fortgeschrittene subakute Osteochondrose L4/L5, neuroradiologisch mit medianer Discusprotrusion bds., Osteochondrose L2/L3 mit breitbasiger Discusprotrusion ohne Wurzelaffektion, mediane Discusprotrusionen L1/L2 und L3/L4 ohne Wurzelaffektion sowie neu aufgetretene foraminale Discusextrusion L5/S1 mit bildgebend Kompression L5 rechts gemäss MRI LWS vom 9. Februar 2016; Status nach CT-gesteuerter periradikulärer Infiltration L5 rechts am 26. August 2016 mit primär günstigem Ansprechen; (2.) chronisch linksbetontes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, cervicoradikulär C7 möglich bei anamnestisch beschriebener Radiculopathie C7 links (ICD-10 M53.9); multisegmentale Chondrosen C3-C7 mit medianen Discusprotrusionen C4-C7, Retrospondylose linksbetont und Spondylarthrosen beidseits C6/C7 mit Neuroforaminalstenose C6/C7 links und möglicher Kompression C7 links, beidseitige Spondylarthrosen C4/C5 mit beginnender Neuroforaminalstenose linksbetont (MRI HWS vom 25. Juni 2015), Wirbelsäulenfehlform und Fehlhaltung sowie muskuläre Dysbalance betont vom linksseitigen Schulter-/Nackengürteltyp (vgl. S. 25 des Gutachtens).

4.3.2.  In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (vgl. S. 25 des Gutachtens): (1.) Schulterschmerzen links mit endphasiger Schultergelenksfunktionseinschränkung, aetiologisch überwiegend tendomyotisch; (2.) Ansatztendinitis Achillessehne rechts; (3.) Status nach zweimaliger Operation Dig. II rechts vor Jahren; (4.) leichte depressive Störung (ICD-10 F32.0); (5.) Dauerkonsum von Benzodiazepinen (ICD-10 F13.25).

4.3.3.  Erläuternd wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht bestehe ein bereits chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit lumboradikulärem Schmerz- und möglichem sensiblem Ausfallsyndrom L5 rechts sowie ein chronisches linksseitiges cervicospondylogenes, möglicherweise auch cervicoradikuläres Schmerzsyndrom C7 links bei jeweils discogen arthrotisch ossären degenerativen Wirbelsäulenveränderungen. Als Folge bestehe eine verminderte Belastbarkeit des Achsenskelettes, was sich insgesamt auch ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Explorandin auswirke. Aus psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer aktuell sich präsentierenden leichten depressiven Störung beschrieben werden. Im Weiteren bestehe ein Dauerkonsum von Benzodiazepinen, wodurch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Es bestünden verschiedene psychosoziale Begleitfaktoren bei insgesamt geringen Ressourcen hinsichtlich Bildung und beruflicher Laufbahn mit auch anzunehmender nicht hinreichend erfolgter Integration (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.3.4.  Die Arbeitsfähigkeit werde ausschliesslich durch die somatisch rheumatologische Grundproblematik definiert. Während schwere wie auch mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten inklusive angestammter Tätigkeit als Raumpflegerin langfristig nicht mehr möglich seien, lasse sich für eine leidensadaptierte leichte körperlich belastende Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausweisen. Bezüglich Haushalttätigkeit könne eine maximale Einschränkung von 20 % ausgewiesen werden. Der Beginn der 100%igen Arbeitsunfähigkeit lasse sich retrospektiv nicht mehr sicher definieren, dies auch aufgrund eines bis im Jahre 2014 stattgehabten längeren Auslandaufenthaltes im Heimatland Brasilien. Bei seit der Rückkehr nicht mehr gegebener Erwerbstätigkeit sei der genaue Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht mit Sicherheit zu definieren. Aufgrund der Akten dürfte medizinisch-theoretisch ab dem 15. März 2015 eine 50%ige und ab dem 8. Februar 2016 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit könne im Anschluss an die stationäre Rehabilitation ab ca. März 2016 angenommen werden. Aus psychiatrischer Sicht könnten der Explorandin sämtliche einfach strukturierten Tätigkeiten in vollem Umfang zugemutet werden (vgl. S. 26 des Gutachtens).

4.4.       4.4.1.  Auf dieses Gutachten kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in plausibler Art und Weise begründet.

4.4.2.  Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Gutachten von Dr. I____ würden fremdanamnestische Erhebungen vollständig fehlen. Es hätte sich eine Erkundigung beim behandelnden Psychiater (Dr. H____) aufgedrängt (vgl. S. 15 der Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Ob ein Gutachter auch fremdanamnestische Auskünfte einholt, ist seinem fachärztlichen Ermessen anheimgestellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2.1). Dass der Experte dies nicht für notwendig erachtet hatte, ist angesichts der Tatsache, dass er keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert stellen konnte (vgl. insb. S. 22 des Gutachtens; siehe auch die nachstehenden Ausführungen), nicht zu bemängeln (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_115/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.2.2.). Auch gilt es zu beachten, dass sich der psychiatrische Gutachter umfassend mit den (auf S. 14 f. seines Gutachtens erwähnten) Berichten von Dr. H____ auseinandergesetzt hat (vgl. S. 18 f. des Gutachtens; IV-Akte 48, S. 18 f.).

4.4.3.  Die Beschwerdeführerin wendet überdies ein, Dr. I____ sei zu spät zur Begutachtung erschienen, weshalb die Exploration lediglich fünfzehn Minuten gedauert habe. Die Dolmetscherin sei im Übrigen lediglich die letzten fünf Minuten anwesend gewesen (vgl. S. 15 der Beschwerde). Eine derart kurze Dauer der Exploration erscheint jedoch angesichts des Umfanges des Gutachtens, insbesondere angesichts der im Gutachten festgehaltenen Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. S. 15 ff. des Gutachtens), als unwahrscheinlich. Ebenso unwahrscheinlich erscheint es, dass die Dolmetscherin nicht die ganze Zeit der Befragung anwesend gewesen ist. Dr. I____ hat auf S. 17 des Gutachtens explizit klargestellt, zur Untersuchung sei eine Dolmetscherin beigezogen worden, welche die Explorandin durchwegs in Anspruch genommen habe.

4.4.4.  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, auf das Gutachten von Dr. I____ könne nicht abgestellt werden, da es in Widerspruch zur Einschätzung von Dr. H____ stehe (vgl. S. 16 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und dem oder der medizinischen Sachverständigen deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum eröffnet, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.3.2.). Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag ist es nicht angängig, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.). Im Übrigen verbietet die Tatsache allein, dass ein Administrativgutachten nach Art. 44 ATSG und die Berichte der behandelnden (Fach-)Ärzte in Bezug auf die Diagnosestellung und die Einschätzung der gesundheitlich bedingt noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit diametral voneinander abweichen, nicht, auf die Expertise abzustellen. Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.2.). Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dr. I____ hat seine Beurteilung lege artis erstellt. Seine Einschätzung erfolgt in nachvollziehbarer Art und Weise anhand der erhobenen Untersuchungsbefunde und unter Würdigung der abweichenden Vorakten. Insbesondere hat Dr. I____ schlüssig begründet, weshalb er die Einschätzung von Dr. H____ nicht teilt (vgl. S. 18 f. des Gutachtens).

4.4.5.  Die Beschwerdeführerin rügt ausserdem, Dr. I____ begründe die Diagnose der leichten depressiven Störung nicht (vgl. S. 17 der Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Einschätzung von Dr. I____ basiert auf der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) herausgegebenen Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, Übersetzung der 10. Revision der International Classification of Diseases, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 2015, S. 172 f. (vgl. S. 22 des Gutachtens). Sie erging lege artis aufgrund der Verhaltensbeobachtung, der persönlichen Befragung und unter Würdigung der Vorakten (vgl. S. 17 ff. des Gutachtens). Ergänzend kann auch auf die umfassenden und plausiblen Ausführungen von Dr. I____ in seiner Stellungnahme vom 6. April 2018 (IV-Akte 76) verwiesen werden.

4.4.6.  Nach der Rechtsprechung ist bei psychischen Leiden – unabhängig von der diagnostischen Einordnung – auf objektivierter Beurteilungsgrundlage zu prüfen, ob eine rechtlich relevante Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen ist (BGE 143 V 409, 416 E. 4.5.2). Bei der Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (BGE 144 V 50, 53 f. E. 4.; BGE 143 V 418, 427 E. 6.). Auch leichte bis mittelschwere Depressionen sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418, 428 E. 7.1). Dr. I____ hat sich mit den entsprechenden Standardindikatoren befasst und sich dazu mit Blick auf die konkret vorliegenden Verhältnisse geäussert (vgl. S. 20 ff. des Gutachtens). Gestützt auf seine plausiblen Ausführungen ist eine Auswirkung der diagnostizierten leichten Depression auf die Arbeitsfähigkeit zu verneinen.

4.4.7.  Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der Konsensbeurteilung von Dr. J____/Dr. I____ ermangle es an einer ausführlichen und begründeten Diskussion allfälliger Wechselwirkungen zwischen den gestellten Diagnosen (vgl. S. 19 der Beschwerde), ist zu bemerken, dass tatsächlich beide Gutachter von einer ungünstigen Beeinflussung der körperlichen Beschwerden durch den psychischen Zustand der Explorandin ausgehen (vgl. S. 12 resp. S. 22 des Gutachtens). Angesichts der Tatsache, dass Dr. I____ – auch unter Berücksichtigung der Standardindikatoren – keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen vermochte (vgl. dazu die obigen Ausführungen), ist jedoch eine relevante Wechselwirkung zu verneinen. Im Übrigen kann diesbezüglich ergänzend auch auf die umfassende und schlüssige Stellungnahme von Dr. I____ vom 6. April 2018 (IV-Akte 76) und auf die ebenfalls stimmigen Ausführungen von Dr. J____ (Stellungnahme vom 22. Mai 2018; IV-Akte 78) verwiesen werden.

4.5.       Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass in medizinischer Hinsicht ab dem 15. März 2015 bis zum 7. Februar 2016 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vorgelegen hat und dass – in Bezug auf die angestammte Tätigkeit – seit dem 8. Februar 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Seit März 2016 ist von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer dem körperlichen Leiden angepassten Verweistätigkeit auszugehen.

5.             

5.1.       Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Invaliditätsbemessung die sogenannte gemischte Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung gebracht. Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre (vgl. die Verfügung vom 12. Juni 2018; IV-Akte 82). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, bei guter Gesundheit wäre sie 100 % erwerbstätig (vgl. S. 19 der Beschwerde).

5.2.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

5.3.       5.3.1.  Im Abklärungsbericht Haushalt vom 4. November 2015 (IV-Akte 27) wurde festgehalten, die Versicherte sei in der Schweiz von April 1998 bis Juni 2002 in einem kleinen Teilzeitpensum von fünf bis sechs Stunden pro Woche als Reinigerin tätig gewesen. Die Frage, ob sie sich ab 2002 bis zu ihrer Ausreise im 2008 wieder um eine Stelle bemüht habe, sei von ihr bejaht worden. Sie habe allerdings nur im Bekanntenkreis nachgefragt, ob ihr jemand eine Teilzeittätigkeit vermitteln könne. Bewerbungen im eigentlichen Sinne habe sie nie gemacht. Auf Grund ihrer nicht sehr guten Deutschkenntnisse sei es zusätzlich schwierig gewesen, eine Stelle zu finden. Die Versicherte gebe an, bei guter Gesundheit wäre sie seit der zweiten Einreise in die Schweiz aus finanziellen Gründen zu 50 % erwerbstätig. Die übrigen 50 % würde sie in die Hausarbeit investieren. Ebenso würde sie dann wieder vermehrt ausserhäusliche soziale Kontakte pflegen (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes).

5.3.2.  Auf diese plausiblen Ausführungen im Abklärungsbericht kann abgestellt werden, zumal die Beschwerdeführerin auch noch unterschriftlich bestätigt hat, sie wäre seit Februar 2014 50 % erwerbstätig (vgl. IV-Akte 28). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie und ihre anlässlich der Abklärung ebenfalls zugegen gewesene Tochter hätten den Sinn der Frage nach dem mutmasslichen Validenpensum nicht richtig erfassen können (vgl. S. 20 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich selber als 100 % arbeitsunfähig (vgl. u.a. S. 17 des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. I____; IV-Akte 48, S. 16), so dass von einer Verwechslung mit der Arbeitsfähigkeit nicht die Rede sein kann. Auch angesichts der Tatsache, dass die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgewachsen und hier als Sachbearbeiterin tätig ist (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Frage falsch verstanden wurde.

5.4.       Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit im Umfang von 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig wäre.

5.5.       Die Beschwerdegegnerin geht – gestützt auf das Gutachten von Dr. I____/Dr. J____ vom 8. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 48, S. 26) – von einer 20%igen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt aus (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung; IV-Akte 82, S. 2). Dem kann ebenfalls gefolgt werden. Wie dargetan wurde, ist die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht nicht eingeschränkt (vgl. dazu insb. Erwägung 4.4.6. hiervor). Die von den Gutachtern angenommene 20%ige Beeinträchtigung erscheint angesichts der erhobenen Befunde schlüssig und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. S. 24 des Gutachtens). Bei einer Einschränkung von 20 % im Haushalt ergibt sich somit – nach vorgenommener Gewichtung – ein IV-Grad von 10 % (0.5 x 20).

6.             

6.1.       Die Beschwerdegegnerin verglich per 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 28'151.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 27'031.-- und ermittelte auf diese Weise eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 3.91 %. Per 2018 (Inkrafttreten der neuen Verordnungsbestimmung des Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) setzte sie ein Valideneinkommen von Fr. 56‘262.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 27'031.-- gegenüber und errechnete eine Einschränkung von 52 % (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 82).

6.2.       6.2.1.  Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

6.2.2.  Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen von Fr. 28'131.-- (50 %) resp. von Fr. 56'262.-- (100 %) gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE 2014. Sie erachtete die Tabelle T17, Position 91 [Reinigungspersonal und Hilfskräfte], Frauen, Lebensalter ab 50) für massgebend (vgl. IV-Akte 82, S. 2).

6.2.3.  Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nur während relativ kurzer Zeit erwerbstätig war. Zunächst hatte sie einen Hilfsarbeiterjob im Verkauf inne (vgl. IV-Akte 19, S. 3). Später war sie als Reinigungsfrau tätig, wobei sie diese Tätigkeit aus strukturellen Gründen verloren hat (vgl. IV-Akte 1, S. 1). Bei dieser Ausgangslage erscheint es naheliegend, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde eine Hilfstätigkeit, allerdings auch eine solche ausserhalb der Reinigungsbranche, verrichten würde. Damit wäre das Valideneinkommen gestützt auf denselben Tabellenlohn wie das Invalideneinkommen zu ermitteln. Diesfalls entspräche die Einschränkung im erwerblichen Bereich – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges im Sinne von BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2. – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Denn selbst bei Zugrundelegung des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommens von Fr. 28'131.-- (50 %) resp. von Fr. 56'262.-- (100 %) lässt sich kein rentenbegründender IV-Grad ermitteln.

6.3.       6.3.1.  Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können zur Berechnung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

6.3.2.  Frauen, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, "Total", Frauen, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.5 %; vgl. T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2015, "Total") resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % (und nicht von 50 % wie von der Beschwerdegegnerin irrtümlich angenommen; vgl. IV-Akte 82, S. 2) – als Basis ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 37'843.40.

6.3.3.  Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).

6.3.4.  Die Beschwerdegegnerin erachtet eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes nicht für angebracht (vgl. IV-Akte 82, S. 2). Wie es sich damit verhält, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden; jedenfalls lässt sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. S. 22 der Beschwerde) – kein Abzug von 15 % rechtfertigen.

6.3.5.  Namentlich kann das Risiko von vermehrten gesundheitlichen Absenzen oder weniger Flexibilität, was das Leisten von Überstunden etwa bei Verhinderung eines Mitarbeiters anbetrifft, nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.4.2). Aus dem Gutachten von Dr. I____/Dr. J____ vom 8. Mai 2017 geht denn auch nicht hervor, dass eine besondere Rücksichtnahme seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen geboten wäre. Ebenfalls ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für ein erhöhtes Krankheitsrisiko, das zu vermehrten und nicht kalkulierbaren Abwesenheiten vom Arbeitsplatz führen würde. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus. Einfache und repetitive Tätigkeiten erfordern sodann weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.5.1). Jedenfalls lässt sich für das Leiden als solches kein Abzug von mehr als 10 % rechtfertigen. Bei einer 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 34'059.--.

6.4.       Aufgrund des Vergleiches des Invalideneinkommens von Fr. 34'059.-- mit dem festgestellten Valideneinkommen von Fr. 28'131.-- (50 %) ergibt sich keine Einschränkung im erwerblichen Bereich. Wird das Invalideneinkommen von Fr. 34'059.-- dem Valideneinkommen von Fr. 56'262.-- (100 %) gegenübergestellt, resultiert eine Einschränkung von 39 % resp. – nach vorgenommener Gewichtung – ein IV-Grad im erwerblichen Bereich von 19.50 % (0.50 x 39).  

6.5.       Bei einem IV-Grad von 19.50 % im erwerblichen Bereich und einem IV-Grad von 10 % im Haushalt ergibt sich insgesamt ein IV-Grad von (gerundet) 30 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen.

Advokat lic. iur. B____ hat am 8. Januar 2019 eine Honorarnote eingereicht. In dieser werden 5 Stunden und 25 Minuten à Fr. 200.-- und 15 Stunden und 10 Minuten à Fr. 130.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 97.70 ausgewiesen.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Obsiegen ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei einem vollständigen Unterliegen wird regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: