Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.131

Verfügung vom 18. Juni 2018

Rechtsschutzinteresse verneint. Rechtsweg bei Rückforderung von EL

 


Tatsachen

I.         

Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 111). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei fest, diese Verfügung betreffe nur die laufenden Leistungen ab 1. Mai 2018. Die Verfügung über die Nachzahlungsperiode vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 werde erlassen, sobald die Verrechnungsansprüche anderer Versicherungseinrichtungen geklärt worden seien.

Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 111) berechnete die Beschwerdegegnerin für das Intervall ab 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 eine Rentenleistung (Nachzahlung) von total CHF 68‘607.--. Die in der Verfügung angeführte Abrechnung bringt die bereits erbrachte Viertelsrente ab 1. Oktober 2015 bis 30. April 2018 über CHF 12‘245.--, Leistungen (Drittauszahlungen) der Sozialhilfe über den Zeitraum ab 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 von CHF 19‘131.-- sowie des Amts für Sozialbeiträge (ASB) für den Zeitraum ab 1. Oktober 2015 bis 30. April 2018 über CHF 37‘231.-- in Abzug, sodass ein Saldo von „0“ verblieb. Vermerkt wird in der Verfügung vom 18. Juni 2018 schliesslich, dass gemäss dem Verrechnungsantrag des ASB vom 15. Mai 2018 der Nachzahlungsbetrag CHF 37‘231.00 direkt dem ASB ausgerichtet werde.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 20. August 2018 beantragt die Versicherte, es seien (1) die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018 berechneten Nachzahlungen, Rückforderung und Verrechnung „insofern aufzuheben, neu zu berechnen und auszurichten“, als die Ergänzungsleistungen (EL) erst ab 1. Oktober 2015 (statt richtig ab 1. Oktober 2014) berücksichtigt werden. (2) Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018 sei insofern aufzuheben, als das Valideneinkommen den realen Verdienstverhältnissen der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität anzupassen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, es sie auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.

c)         Mit Replik vom 29. Oktober 2019 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.

 

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. Mai 2019 statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Vorliegend stehen formelle Fragen im Zentrum, von deren nachfolgend darzustellenden Klärung abhängt, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 17. April 2018 sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2014 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 111). Die Beschwerdegegnerin hielt dabei fest, diese Verfügung betreffe nur die laufenden Leistungen ab 1. Mai 2018. Die Verfügung über die Nachzahlungsperiode vom 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 werde erlassen, sobald die Verrechnungsansprüche anderer Versicherungseinrichtungen geklärt worden seien. Eben dies ist mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 111) geschehen. Mit der Verfügung wird der Rentenbetrag für das Intervall ab 1. Oktober 2014 bis 30. April 2018 ausgerechnet sowie dargestellt, welche bereits von der IV als auch von dritten erbrachte Leistungen daran angerechnet werden.

2.2.           Wie schon im Verfahren IV 2018 79 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018 insofern aufzuheben, als das Valideneinkommen den realen Verdienstverhältnissen der Beschwerdeführerin vor Eintritt der Invalidität anzupassen sei. Wie dem gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil im Verfahren IV 2018 79 gegenüber den gleichen Parteien eröffneten Urteil zu entnehmen ist, ist auf die dortige Beschwerde mit diesem identischen Antrag nicht einzutreten. Die vorliegende, gegen die Verfügung vom 18. Juni 2018 gerichtete Beschwerde wirft diese im Verfahren IV 2018 79 behandelten, identischen Fragen erneut auf. Neue Argumente zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses werden nicht vorgetragen. Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten. Für die Begründung dieses Nichteintretensentscheides ist auf das mit gleichem Datum im Verfahren IV 2018 79 eröffnete Urteil mit den identischen Parteien zu verweisen.

3.                

3.1.           Zu prüfen bleibt, ob auf die vorliegende Beschwerde einzutreten ist, soweit damit beantragt wird, es seien die in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2018 berechneten Nachzahlungen, Rückforderung und Verrechnung „insofern aufzuheben, neu zu berechnen und auszurichten“, als die EL erst ab 1. Oktober 2015 (statt richtig ab 1. Oktober 2014) berücksichtigt werden (Rechtsbegehren 1 der Beschwerde).

3.2.           In der Beschwerde (S: 3 Ziff. 4.1) wird dazu ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe ursprünglich eine Viertelsrente zugesprochen, welche erst seit 1. Oktober 2015 ausgerichtet werden sollte. Mit der aktuellen Verfügung vom 17. April 2018 bzw. der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018 werde nun nicht nur eine ganze Rente zugesprochen, sondern es werde der Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2014 vorverlegt. Der neue Rentenbeginn sei bei der Rückforderung der IV und bei der Drittauszahlung an das ASB zu berücksichtigen: Anstelle der Sozialhilfe könne die EL schon ab 1. Oktober 2014 bezogen werden, was bei der Rückzahlung an das ASB zu berücksichtigen sei, in der Abrechnung jedoch erst ab 1. Oktober 2015 geschehen sei. Im Resultat werde ein Überschuss verbleiben, welcher der Beschwerdeführerin zu überweisen sei.

Ob die Beschwerdeführerin aufgrund der nun um 1 Jahr vorverlegten Rentenzusprache schlussendlich wirtschaftlich eine Besserstellung erfahren würde, mag hier offen bleiben, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt.

3.3.           Aus der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Stellungnahme der Ausgleichkasse Basel-Stadt (AK-BS) vom 25. September 2018 (IV-Akte 120) geht hervor, dass das ASB aufgrund des Anspruchs auf eine Viertels-Invalidenrente EL erbracht hatte. Die rückwirkende Erhöhung der Invalidenrente habe zu einer Neuberechnung der EL durch das ASB geführt, aus welcher eine Rückforderung zugunsten des ASB resultiert habe. Das ASB habe mit Verrechnungsantrag (318.183 d) vom 15. Mai 2018 den Betrag über CHF 37'231.00 (Beilage 2 = IV-Akte 120 S. 6 ff.) angemeldet. Die Verfügung des ASB über diesen Rückforderungsbetrag sei der Versicherten am 15. Mai 2018 zugestellt (Beilage 3 = IV-Akte 120 S. 9 f.) worden.

3.3.1.  Gemäss dem in der Stellungnahme der AK-BS genannten Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen.

Durchführungsstellen für die Auszahlung bzw. Rückerstattung von EL werden in der Aufzählung der Vorschlussleistungen erbringenden Stellen gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV nicht genannt. Diese Vorschrift ist entgegen den Darlegungen der AK-BS auf vorliegenden Fall somit nicht anwendbar, denn sie betrifft die Ausrichtung von Nachzahlungen an bevorschussende Dritte (vgl. Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, Rz 10063 ff.).

3.3.2.  Die RWL unterscheidet diese Nachzahlung an bevorschussende Dritte von den an anderer Stelle (Rz 10054 ff. RWL) abgehandelten Nachzahlungen an Durchführungsstellen anderer Sozialversicherungsträger. Die RWL regelt die Verrechnungsmodalitäten mit diesen Durchführungsstellen jedoch nicht selbst, sondern verweist auf drei weitere Kreisschreiben, welche sich mit der Verrechnung von Nachzahlungen der AHV bzw. IV mit Rückforderungen der Unfallversicherung, der Militärversicherung sowie von zugelassenen Krankenkassen befassen (RZ 10055 ff. RWL). Für Verrechnungsanträge von Durchführungsstellen der EL gelten diese drei Kreisschreiben „sinngemäss“ (Rz 10059 RWL). Aus einem der drei Kreisschreiben, demjenigen über das Meldesystem und das Verrechnungswesen zwischen AHV/IV und obligatorischer Unfallversicherung (nachfolgend KS-U) ergibt sich, dass auch in diesem Bereich der „andere Sozialversicherungsträger“ die Rückforderung innert einer von der Ausgleichskasse anzusetzenden Frist von 30 Tagen mittels einem Formular vorzunehmen hat (vgl. Rz 4005 des Kreisschreibens). Rz 4005 KS-U sieht zusätzlich vor, dass sofern diese Frist von 30 Tagen ausnahmsweise nicht eingehalten werden kann, die Ausgleichkasse zu benachrichtigen ist.

Rz 4009 KS-U sieht vor, die Ausgleichkasse habe in der Verfügung den Hinweis aufzunehmen, dass „eine allfällige Einsprache gegen die Rückforderung der Unfallversicherung und die Verrechnung mit dem Nachzahlungsbetrag der IV-Rente (bzw. AHV-Rente) … ausschliesslich gegen die Rückforderungsverfügung der Unfallversicherung vom ... entsprechend der dort angeführten Rechtsmittelbelehrung zu erheben“ sei. Auf vorliegende Streitigkeit übertragen wäre folglich die Beschwerdeführerin gehalten (gewesen), sich gegebenenfalls gegen die Verrechnung bzw. die Rückforderung entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung des ASB vom 15. Juni 2018 zu wehren. Dass in dieser Weise vorzugehen ist, hat die AK-BS (bzw. die Beschwerdegegnerin) in Nachachtung der im KS-U niedergelegten und vorliegend sinngemäss zu befolgenden Vorgabe ausdrücklich in der hier angefochtenen Verfügung vom 18. Juni 2018 vermerkt (IV-Akte 118 S. 2).

3.3.3.  Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Verfügung vom 18. Juni 2018 den Bestand der Rückforderung des ASB und deren Verrechnung mit der Nachzahlung der Invalidenrente nicht selbst verbindlich festhält, sondern dass darüber das ASB verbindlich entscheidet und dass auch nur mittels Einsprache gegen diese Verfügung des ASB die Rückforderung als solche und deren Verrechnung angefochten werden können. Die Verfügung vom 18. Juni 2018 enthält dagegen nur einen Verrechnungsvermerk (vgl. Rz 4007 f. KS-U).

Das Verrechnungsgesuch des ASB wurde – mit übereinstimmenden Zahlen – am 15. Mai 2018 bei der AK-BS eingereicht. Der Rechtsweg, um sich allenfalls gegen die Rückerstattungsverfügung und deren Verrechnung zu wehren, ist bzw. war dagegen durch den Erlass einer Verfügung des ASB zu eröffnen. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass das ASB ihr die im Recht liegende Verfügung vom 15. Mai 2018 (Beschwerdeantwortbeilage = IV-Akte 120 S. 9 ff.) tatsächlich zugestellt hat. Ob dies zutrifft oder nicht, kann indes offen bleiben. So oder so steht fest, dass mit der vorliegenden Beschwerde bzw. dem Rechtsbegehren 1 dieser Beschwerde nicht der richtige Rechtsweg gewählt wurde, um sich gegen den EL-Rückerstattungsanspruch des ASB bzw. dessen Verrechnung mit einer Leistung der IV zu wehren. Folglich ist auf das Rechtsbegehren 1 der Beschwerde nicht einzutreten.

3.4.           Ergänzend bleibt anzufügen, dass das ASB in seiner Verfügung vom 15. Mai 2018 (IV-Akte 120 S. 9 ff.) festgehalten hat, es werde den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL ab 1. Oktober 2014 bis 30. September 2015 zu einem späteren Zeitpunkt prüfen. Es ist damit klar, dass weder über die EL in diesem Zeitraum und erst recht nicht über die Rückerstattung allenfalls in diesem Zeitraum (zu Unrecht) ausgerichteter EL eine Verfügung existiert, die hätte angefochten werden können. Naturgemäss konnte eine derartige Rückforderung mit entsprechendem Verrechnungsvermerk auch noch keinen Eingang in die Verfügung vom 18. Juni 2018 finden.

 

4.                

4.1.           Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.2.           Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kosterlasses an die Beschwerdeführerin gehen diese zu Lasten des Staats.

4.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, ist dem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. 

Vorliegend ist dabei zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter die Versicherte nicht nur im vorliegenden Fall, sondern auch im Verfahren IV 2018 79 vertritt. Die Verfahren betreffen zwar zwei verschiedene Verfügungen, jedoch liegt diesen ein einziges Dossier der IV zugrunde. Es rechtfertigt sich, für beide Verfahren zusammen das Honorar auf das Eineinhalbfache eines durchschnittlichen Falles festzusetzen, somit auf CHF 3‘975.--. Je im vorliegenden als auch im Verfahren IV 2018 79 sind dem Rechtsvertreter je CHF 1‘987.50 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) aus der Gerichtskasse auszuzahlen.

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘987.50 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 153.-- (7.7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 

 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: