Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

vertreten durch B____

   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.133

Verfügung vom 19. Juni 2018

psychiatrischem Verlaufsgutachten kommt kein Beweiswert zu; Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens.

 


Tatsachen

I.          

Der 1964 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 20. Februar 2003 unter dem Hinweis auf „Rückenbeschwerden, Kalkablagerungen, Nervenklemme“ zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach erfolgten Abklärungen, wobei die IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten vom 30. September 2004 (IV-Akte 16) und ein psychiatrisches Gutachten vom 10. Januar 2006 (IV-Akte 39) eingeholt hatte, hatte sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 die vom Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 5. November 2004 (IV-Akte 21) abgewiesen und einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint (IV-Akte 40). Mit Urteil vom 26. September 2006 hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt diesen Entscheid bestätigt (IV-Akte 58).

Am 21. Juni 2007 hatte sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 60). In diesem Zusammenhang hatte die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst und ist mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten (IV-Akte 67).

Am 21. Oktober 2011 erfolgte unter dem Hinweis auf einen Sturz mit Handgelenksverletzung eine erneute IV-Anmeldung (IV-Akte 71). Nach Einholung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen, wobei die IV-Stelle ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben hatte (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 27. Februar 2013, IV-Akte 107 und psychiatrisches Gutachten vom 24. Januar 2013, IV-Akte 108), hatte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 angekündigt, der Beschwerdeführer habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab April 2012 (IV-Akte 113). Dies hatte sie mit Verfügungen vom 10. September 2013 und 24. Juni 2015 bestätigt (IV-Akten 119 und 127).

Am 13. Juli 2016 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruchs durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-Akte 129). In der Folge gab die IV-Stelle bei Dr. med. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten und bei Dr. med. D____, Innere Medizin und Rheumatologie, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag. Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 25. April 2017 (IV-Akte 138) und das rheumatologische Gutachten vom 3. August 2017 (IV-Akte 140) teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2018 mit, die Rente werde bei einem Invaliditätsgrad von 5% eingestellt (IV-Akte 145). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 3. April 2018 (IV-Akte 151). Nach Rückfrage beim regionalärztlichen Dienst (RAD) und Einholung einer Stellungnahme vom 1. Juni 2018 des psychiatrischen Gutachters Dr. C____ (IV-Akte 156) erliess die IV-Stelle am 19. Juni 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 160).

II.         

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 21. August 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, die Verfügung vom 19. Juni 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. November 2018 und Duplik vom 12. Dezember 2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.       

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 13. Februar 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

 

2.                   

2.1.             Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 19. Juni 2018 den Anspruch auf eine Rente des Beschwerdeführers aufgehoben. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 25. April 2017 und das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 3. August 2017. Danach habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verändert. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter weiterhin nicht zumutbar. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch andere, leichte Tätigkeiten ganztags zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen Einkommensvergleich vorgenommen und dem Beschwerdeführer aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 5% gewährt. Bei einem Invaliditätsgrad von 5% verneinte die IV-Stelle einen weiterhin bestehenden Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 194).

2.2.             Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass nicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden könne, da dieses den Beweisanforderungen des Bundesgerichts nicht entspreche. So habe keine sorgfältige Prüfung stattgefunden, ob eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber der letzten Begutachtung eingetreten sei. Es könne nicht nachvollzogen werden, ob die im Jahr 2013 festgestellten Symptome tatsächlich nicht mehr vorhanden seien. Beispielsweise seien zur Prüfung der Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit und Konzentration keine Tests durchgeführt worden, wie im Gutachten vom 24. Januar 2013. Eine gezielte Befragung zu den im Vorgutachten erhobenen Symptomen gehe aus dem Gutachten nicht hervor. Die im Gutachten von Dr. C____ vom 25. April 2017 geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustandes könne mangels  genügender Auseinandersetzung mit den Vorakten nicht nachvollzogen werden und erfülle somit die bundesgerichtlich aufgestellten Voraussetzungen an den Beweiswert eines Gutachtens nicht. Zudem bestünden inhaltliche Widersprüche. Der Gutachter gebe an, dass in der Familie des Beschwerdeführers keine psychischen Erkrankungen bekannt seien, obwohl solche im Gutachten der E____ klar dokumentiert worden seien. Weiter führe der Gutachter einerseits aus, der Beschwerdeführer gestalte seinen Alltag aktiv und auf S. 22 wiederum spreche er von einer passiven Tagesgestaltung. Zusammenfassend bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung verändert habe. Da nicht belegt sei, dass eine Veränderung eingetreten sei, solle dem Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente zugesprochen werden. Ansonsten werde um die Einholung eines gerichtlich psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtens ersucht (Beschwerde vom 21. August 2018 und Replik vom 12. November 2018).

2.3.             Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 19. Juni 2018 die Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt hat.  

3.                   

3.1.             Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund.

3.2.             In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE 133 V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 10. September 2013 (IV-Akte 119) den Referenzzeitpunkt.

4.                   

4.1.             Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2.             Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 10. September 2013 dienten im Wesentlichen das rheumatologische Gutachten vom 27. Februar 2013 (IV-Akte 107) und das psychiatrische Gutachten der E____ vom 24. Januar 2013 (IV-Akte 108). Diese werden nachfolgend kurz dargestellt:

Mit rheumatologischem Gutachten vom 27. Februar 2013 erheben die Gutachter des F____-Spitals [...] ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein, ein Schmerzsyndrom des rechten Handgelenks unklarer Ätiologie bei Status nach Distorsion am 4. August 2010, eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei aufgrund der körperlichen Belastung und der dadurch verstärkten Schmerzen nicht mehr zumutbar. Aufgrund der chronischen lumbalen Schmerzen sei es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, schwere Lasten zu heben bzw. zu tragen. Ebenso sollten monotone Arbeiten (repetitives Bücken bzw. Rotation) vermieden werden. Sämtliche leichten bis gegebenenfalls mittelschweren körperlichen bzw. nicht körperlichen Tätigkeiten scheinen aus der Sicht der Gutachter dem Beschwerdeführer zumutbar zu sein (IV-Akte 107).

Mit psychiatrischem Gutachten der E____ stellen die Experten eine depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und Chronifizierung auf dem Boden einer akzentuierten Persönlichkeit als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Aus rein psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer als 50 % arbeitsfähig einzustufen für Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an Schnelligkeit, Präzision, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit oder Bewältigung sozialer Stress-Situationen (z.B. Publikumsverkehr, Kundenkontakt) stellen würden, die darüber hinaus seiner beruflichen Qualifikation bzw. Erfahrung entsprächen und seinen körperlichen Zustand berücksichtigten. Akkord- bzw. Bandarbeit, Wechselschichten oder Nachtschichten seien nicht mehr zu leisten. In einem gut strukturierten Arbeitsumfeld mit repetitiven Arbeitsabläufen, wo der Beschwerdeführer wenig Verantwortung übernehmen bzw. Entscheidungen treffen müsse, erscheine er aus psychiatrischer Sicht arbeitsfähig und auch seiner Umgebung zuzumuten (IV-Akte 108, S. 20).

4.3.             Die Verfügung vom 19. Juni 2018 stützt sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 25. April 2017 (IV-Akte 138), dessen Stellungnahme vom 1. Juni 2018 (IV-Akte 156) und das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 3. August 2017 (IV-Akte 140).

Mit psychiatrischem Gutachten vom 25. April 2017 erhebt Dr. C____ eine Dysthymie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ab Datum der Untersuchung bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%. Die depressive Störung sei remittiert. Der genaue Zeitpunkt der Besserung der depressiven Störung lasse sich retrospektiv nicht bestimmen. In jeder beruflichen Tätigkeit, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche, bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 138). Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2018 führt Dr. C____ aus, eine depressive Störung habe einen wechselhaften Verlauf. Es entspreche durchwegs der klinischen Erfahrung, dass sich Depressionen auch bessern könnten und wenn früher einmal ein depressives Zustandsbild beschrieben worden sei, heisse dies nicht, dass dies vier Jahre später auch noch so sein müsse. Es gebe keine psychologischen Tests, die für eine Begutachtung validiert werden könnten. Um eine Depression feststellen oder ausschliessen zu können, seien keine psychologischen Tests notwendig. Aufgrund der psychopathologischen Befunde, der Besprechung der Lebensumstände sei ohne weiteres feststellbar gewesen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung im Jahre 2017 nicht mehr depressiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei explizit nach psychischen Symptomen befragt worden, er habe nicht von Ängsten und von einer Reizbarkeit berichtet. Er halte an den Schlussfolgerungen, die er in seinem Gutachten vom 25. April 2017 gezogen habe, fest (IV-Akte 156).

Mit rheumatologischem Gutachten vom 3. August 2017 führt Dr. D____ ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links sowie ein chronisches Schmerzsyndrom Handgelenk rechts, Aetiologie unklar bei Status nach Distorsion am 4. August 2010 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine allgemeine muskuläre Dekonditionierung sowie soziale Rehabilitationshindernisse. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche schwere körperlich belastende Tätigkeiten inklusive angestammter Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe. Für sämtliche leidensadaptierte leichte bis mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten, insbesondere durchgeführt in Wechselbelastung und auch ohne repetitive Durchführung von Zwangshaltungen, bestehe weiterhin wie auch in den früheren Begutachtungen erwähnt, eine volle 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungseinbusse. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer für leidensadaptierte Verweistätigkeiten somit sowohl aus somatisch rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht als vollumfänglich arbeitsfähig zu bezeichnen (IV-Akte 140, S. 13).

4.4.             Nicht strittig und im Grundsatze auch nicht zu beanstanden ist das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 3. August 2017. Das Gutachten entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 2-3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 4-8) und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar (Gutachten, S. 8-14), so dass darauf abgestellt werden kann.

4.5.             Strittig ist hingegen, ob das psychiatrische Gutachten vom 25. April 2017 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigezogen werden kann. Dies ist in Würdigung der Aktenlage zu verneinen. Denn im psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ fehlt es an einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2013 gekommen ist. Zwar hat Dr. C____ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1. Juni 2018 dargelegt, dass eine depressive Störung einen wechselhaften Verlauf aufweise und nach vier Jahren durchaus auch eine Verbesserung eintreten könne. Zudem sei aufgrund des psychopathologischen Befundes und der Besprechung der Lebensumstände ohne weiteres feststellbar, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung im Jahre 2017 nicht mehr depressiv gewesen sei (IV-Akte 156, S. 2). Diese Begründung vermag jedoch mit Blick auf die Aktenlage nicht zu überzeugen. Denn aus dem psychiatrischen Gutachten der E____ vom 24. Januar 2013 geht hervor, dass von einer erheblichen Chronifizierung des affektiven Krankheitsbildes auszugehen sei. Aufgrund des ungünstigen Verlaufs der affektiven Erkrankung, der inzwischen eingetretenen Chronifizierung und der verfestigten Regressionsneigung bei gleichzeitig kaum vorhandenen Ressourcen sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, die eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit wiederherstellen würde, nicht zu erwarten (IV-Akte 108, S. 17 und S. 20f.). Mit dieser abweichenden Einschätzung des Gesundheitszustandes hat sich Dr. C____ kaum auseinandergesetzt. Er führte lediglich an, dass die im Gutachten der E____ festgestellten psychopathologischen Befunde im Rahmen der aktuellen Untersuchung nicht hätten bestätigt werden können, weshalb festzustellen sei, dass sich das psychiatrische Zustandsbild seit 2013 entscheidend verbessert habe (IV-Akte 138, S. 26f.). Diese Begründung erweist sich indessen als unzureichend. Insbesondere wäre es aufgrund der Ausführungen der Gutachter der E____ angezeigt gewesen, aufzuzeigen, weshalb und aufgrund welcher Befunde es zu einer Verbesserung des (chronifizierten) Zustandbildes gekommen ist. Zudem wäre es ebenfalls sinnvoll gewesen, die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu testen. Immerhin hielten die Gutachter der E____ fest, dass im Rahmen von Testungen Defizite bei der Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit sowie eine deutlich herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit festgestellt wurden. Sie führten diese Symptomatik auf eine depressive Störung zurück (IV-Akte 108, S. 15 und 17). Unter diesen Umständen genügt der blosse Hinweis von Dr. C____, dass sich während der ganzen Untersuchung nie Zeichen von einer Konzentrationsschwäche gezeigt hätten sowie die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen intakt gewesen seien (IV-Akte 138, S. 20), nicht. Angesichts der Tatsache, dass im Bericht der G____ AG vom 20. Juni 2018 weiterhin angegeben wird, der Beschwerdeführer fühle sich konzentrationsmässig nicht in der Lage, eine Tätigkeit auszuüben und er leide unter Anspannung, innerer Unruhe, Reizbarkeit sowie Impulsivität (Beschwerdebeilage 3), fragt es sich, ob Dr. C____ nicht lediglich eine andere Einschätzung des Gesundheitszustandes vorgenommen hat. Jedenfalls hat sich Dr. C____ in seinem Gutachten zu diesen entscheidenden Punkten zu wenig geäussert, so dass die Expertise den Anforderungen der Rechtsprechung nicht zu genügen vermag. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2014 [8C_168/2014], E. 4.1.2.). Nach dem Vorerwähnten ist dies vorliegend zu verneinen. Abschliessend ist zu bemerken, dass Dr. C____ die Standardindikatoren bloss oberflächlich geprüft hat und damit den Anforderungen des Bundesgerichts an die Prüfung der Standardindikatoren ebenfalls nicht entspricht. Denn es handelt sich bei der Prüfung der Standardindikatoren nicht um eine "abhakbare Checkliste"; diese muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.).

4.6.             Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung vom 10. September 2013 eingetreten ist, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 25. April 2017 nicht abgestellt werden kann. Die Expertise erfüllt die bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gutachten nicht, so dass ihm keine Beweiskraft zukommt. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Dabei ist zur Abklärung des Gesundheitszustandes ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.

5.                   

5.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

5.2.             Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle aufzuerlegen.

5.3.             Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht
:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen.

          Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. A. Gmür

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: