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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli , Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.133
Verfügung vom 19. Juni 2018
psychiatrischem Verlaufsgutachten
kommt kein Beweiswert zu; Rückweisung zur Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens.
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer hatte sich erstmals am 20.
Februar 2003 unter dem Hinweis auf „Rückenbeschwerden, Kalkablagerungen,
Nervenklemme“ zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Nach erfolgten Abklärungen, wobei die
IV-Stelle ein rheumatologisches Gutachten vom 30. September 2004 (IV-Akte 16)
und ein psychiatrisches Gutachten vom 10. Januar 2006 (IV-Akte 39) eingeholt
hatte, hatte sie mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 die vom
Beschwerdeführer erhobene Einsprache vom 5. November 2004 (IV-Akte 21)
abgewiesen und einen Anspruch auf IV-Leistungen verneint (IV-Akte 40). Mit
Urteil vom 26. September 2006 hatte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
diesen Entscheid bestätigt (IV-Akte 58).
Am 21. Juni 2007 hatte sich der Beschwerdeführer erneut zum
Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 60). In diesem Zusammenhang hatte
die IV-Stelle weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen veranlasst und ist
mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 auf das neue Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers nicht eingetreten (IV-Akte 67).
Am 21. Oktober 2011 erfolgte unter dem Hinweis auf einen Sturz
mit Handgelenksverletzung eine erneute IV-Anmeldung (IV-Akte 71). Nach
Einholung von medizinischen und erwerblichen Abklärungen, wobei die IV-Stelle
ein rheumatologisches und ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben
hatte (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 27. Februar 2013, IV-Akte 107 und
psychiatrisches Gutachten vom 24. Januar 2013, IV-Akte 108), hatte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Juni 2013 angekündigt, der Beschwerdeführer
habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 55% Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
ab April 2012 (IV-Akte 113). Dies hatte sie mit Verfügungen vom 10. September
2013 und 24. Juni 2015 bestätigt (IV-Akten 119 und 127).
Am 13. Juli 2016 führte die IV-Stelle eine Überprüfung des
Rentenanspruchs durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer angab, dass sich
der Gesundheitszustand verschlechtert habe (IV-Akte 129). In der Folge gab die
IV-Stelle bei Dr. med. C____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
ein psychiatrisches Gutachten und bei Dr. med. D____, Innere Medizin und
Rheumatologie, ein rheumatologisches Gutachten in Auftrag. Im Wesentlichen
gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 25. April 2017 (IV-Akte 138) und
das rheumatologische Gutachten vom 3. August 2017 (IV-Akte 140) teilte die
IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. März 2018 mit, die Rente werde bei einem
Invaliditätsgrad von 5% eingestellt (IV-Akte 145). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Einwand vom 3. April 2018 (IV-Akte 151). Nach Rückfrage
beim regionalärztlichen Dienst (RAD) und Einholung einer Stellungnahme vom 1.
Juni 2018 des psychiatrischen Gutachters Dr. C____ (IV-Akte 156) erliess die
IV-Stelle am 19. Juni 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und
hielt an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 160).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 21. August 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er, die
Verfügung vom 19. Juni 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei
weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2018 schliesst die IV-Stelle
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. November 2018 und Duplik vom 12. Dezember
2018 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 13. Februar 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 19. Juni 2018 den Anspruch auf
eine Rente des Beschwerdeführers aufgehoben. In medizinischer Hinsicht stützt
sie sich in der Hauptsache auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom
25. April 2017 und das rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 3. August
2017. Danach habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich
verändert. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation sei dem
Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter weiterhin nicht
zumutbar. Aus spezialärztlicher Sicht seien ihm jedoch andere, leichte
Tätigkeiten ganztags zumutbar. In erwerblicher Hinsicht hat die IV-Stelle einen
Einkommensvergleich vorgenommen und dem Beschwerdeführer aufgrund der
leidensbedingten Einschränkungen einen Abzug von 5% gewährt. Bei einem
Invaliditätsgrad von 5% verneinte die IV-Stelle einen weiterhin bestehenden
Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 194).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass nicht auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ abgestellt werden könne, da dieses
den Beweisanforderungen des Bundesgerichts nicht entspreche. So habe keine
sorgfältige Prüfung stattgefunden, ob eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes gegenüber der letzten Begutachtung eingetreten sei. Es
könne nicht nachvollzogen werden, ob die im Jahr 2013 festgestellten Symptome
tatsächlich nicht mehr vorhanden seien. Beispielsweise seien zur Prüfung der
Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit und Konzentration keine Tests durchgeführt
worden, wie im Gutachten vom 24. Januar 2013. Eine gezielte Befragung zu den im
Vorgutachten erhobenen Symptomen gehe aus dem Gutachten nicht hervor. Die im
Gutachten von Dr. C____ vom 25. April 2017 geltend gemachte Veränderung des
Gesundheitszustandes könne mangels genügender Auseinandersetzung mit den
Vorakten nicht nachvollzogen werden und erfülle somit die bundesgerichtlich
aufgestellten Voraussetzungen an den Beweiswert eines Gutachtens nicht. Zudem
bestünden inhaltliche Widersprüche. Der Gutachter gebe an, dass in der Familie
des Beschwerdeführers keine psychischen Erkrankungen bekannt seien, obwohl
solche im Gutachten der E____ klar dokumentiert worden seien. Weiter führe der
Gutachter einerseits aus, der Beschwerdeführer gestalte seinen Alltag aktiv und
auf S. 22 wiederum spreche er von einer passiven Tagesgestaltung.
Zusammenfassend bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Begutachtung verändert
habe. Da nicht belegt sei, dass eine Veränderung eingetreten sei, solle dem
Beschwerdeführer weiterhin eine halbe Invalidenrente zugesprochen werden. Ansonsten
werde um die Einholung eines gerichtlich psychiatrischen und rheumatologischen
Gutachtens ersucht (Beschwerde vom 21. August 2018 und Replik vom 12. November
2018).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung
vom 19. Juni 2018 die Invalidenrente des Beschwerdeführers eingestellt hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert
werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Dagegen
ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts kein Revisionsgrund.
3.2.
In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse bei Erlass der
strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen
Beurteilung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) zu vergleichen (BGE
133 V 108, 114). Vorliegend bildet die Verfügung vom 10. September 2013
(IV-Akte 119) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Zur Klärung, ob sich der Sachverhalt in medizinisch-theoretischer
Hinsicht verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu
würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232
mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.2.
Als medizinische Entscheidgrundlage der Verfügung vom 10. September
2013 dienten im Wesentlichen das rheumatologische Gutachten vom 27. Februar
2013 (IV-Akte 107) und das psychiatrische Gutachten der E____ vom 24. Januar
2013 (IV-Akte 108). Diese werden nachfolgend kurz dargestellt:
Mit rheumatologischem Gutachten vom 27. Februar 2013 erheben die Gutachter
des F____-Spitals [...] ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit
pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein, ein Schmerzsyndrom des rechten
Handgelenks unklarer Ätiologie bei Status nach Distorsion am 4. August 2010,
eine Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt sowie eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Tätigkeit
als Bauarbeiter sei aufgrund der körperlichen Belastung und der dadurch verstärkten
Schmerzen nicht mehr zumutbar. Aufgrund der chronischen lumbalen Schmerzen sei
es dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, schwere Lasten zu heben bzw. zu
tragen. Ebenso sollten monotone Arbeiten (repetitives Bücken bzw. Rotation)
vermieden werden. Sämtliche leichten bis gegebenenfalls mittelschweren
körperlichen bzw. nicht körperlichen Tätigkeiten scheinen aus der Sicht der
Gutachter dem Beschwerdeführer zumutbar zu sein (IV-Akte 107).
Mit psychiatrischem Gutachten der E____ stellen die Experten eine
depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom und
Chronifizierung auf dem Boden einer akzentuierten Persönlichkeit als Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest. Aus rein psychiatrischer Sicht sei
der Beschwerdeführer als 50 % arbeitsfähig einzustufen für Tätigkeiten, die
keine besonderen Anforderungen an Schnelligkeit, Präzision, Flexibilität,
Umstellungsfähigkeit oder Bewältigung sozialer Stress-Situationen (z.B.
Publikumsverkehr, Kundenkontakt) stellen würden, die darüber hinaus seiner
beruflichen Qualifikation bzw. Erfahrung entsprächen und seinen körperlichen
Zustand berücksichtigten. Akkord- bzw. Bandarbeit, Wechselschichten oder
Nachtschichten seien nicht mehr zu leisten. In einem gut strukturierten Arbeitsumfeld
mit repetitiven Arbeitsabläufen, wo der Beschwerdeführer wenig Verantwortung
übernehmen bzw. Entscheidungen treffen müsse, erscheine er aus psychiatrischer
Sicht arbeitsfähig und auch seiner Umgebung zuzumuten (IV-Akte 108, S. 20).
4.3.
Die Verfügung vom 19. Juni 2018 stützt sich im Wesentlichen auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. C____ vom 25. April 2017 (IV-Akte 138), dessen
Stellungnahme vom 1. Juni 2018 (IV-Akte 156) und das rheumatologische Gutachten
von Dr. D____ vom 3. August 2017 (IV-Akte 140).
Mit psychiatrischem Gutachten vom 25. April 2017 erhebt Dr. C____
eine Dysthymie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ab Datum
der Untersuchung bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
100%. Die depressive Störung sei remittiert. Der genaue Zeitpunkt der Besserung
der depressiven Störung lasse sich retrospektiv nicht bestimmen. In jeder
beruflichen Tätigkeit, die seinen Fähigkeiten und Neigungen entspreche, bestehe
aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 138). Mit
Stellungnahme vom 1. Juni 2018 führt Dr. C____ aus, eine depressive Störung
habe einen wechselhaften Verlauf. Es entspreche durchwegs der klinischen
Erfahrung, dass sich Depressionen auch bessern könnten und wenn früher einmal
ein depressives Zustandsbild beschrieben worden sei, heisse dies nicht, dass
dies vier Jahre später auch noch so sein müsse. Es gebe keine psychologischen
Tests, die für eine Begutachtung validiert werden könnten. Um eine Depression
feststellen oder ausschliessen zu können, seien keine psychologischen Tests
notwendig. Aufgrund der psychopathologischen Befunde, der Besprechung der
Lebensumstände sei ohne weiteres feststellbar gewesen, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung im Jahre 2017 nicht mehr depressiv
gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei explizit nach psychischen Symptomen
befragt worden, er habe nicht von Ängsten und von einer Reizbarkeit berichtet.
Er halte an den Schlussfolgerungen, die er in seinem Gutachten vom 25. April
2017 gezogen habe, fest (IV-Akte 156).
Mit rheumatologischem Gutachten vom 3. August 2017 führt Dr. D____
ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links sowie ein chronisches
Schmerzsyndrom Handgelenk rechts, Aetiologie unklar bei Status nach Distorsion
am 4. August 2010 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf. Ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien eine allgemeine muskuläre
Dekonditionierung sowie soziale Rehabilitationshindernisse. Es bestehe
unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche schwere körperlich
belastende Tätigkeiten inklusive angestammter Tätigkeit als Hilfsarbeiter im
Baugewerbe. Für sämtliche leidensadaptierte leichte bis mittelschwere
körperlich belastende Tätigkeiten, insbesondere durchgeführt in
Wechselbelastung und auch ohne repetitive Durchführung von Zwangshaltungen,
bestehe weiterhin wie auch in den früheren Begutachtungen erwähnt, eine volle
100%ige Arbeitsfähigkeit ohne zusätzliche Leistungseinbusse. Zusammenfassend
sei der Beschwerdeführer für leidensadaptierte Verweistätigkeiten somit sowohl
aus somatisch rheumatologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht als
vollumfänglich arbeitsfähig zu bezeichnen (IV-Akte 140, S. 13).
4.4.
Nicht strittig und im Grundsatze auch nicht zu beanstanden ist das
rheumatologische Gutachten von Dr. D____ vom 3. August 2017. Das Gutachten
entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige
Expertise. Es wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt (Gutachten, S. 2-3),
berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 4-8) und ist in
medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar (Gutachten, S. 8-14), so
dass darauf abgestellt werden kann.
4.5.
Strittig ist hingegen, ob das psychiatrische Gutachten vom 25. April
2017 zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beigezogen
werden kann. Dies ist in Würdigung der Aktenlage zu verneinen. Denn im
psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ fehlt es an einer eingehenden
Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern es zu einer Verbesserung des
Gesundheitszustandes gegenüber der psychiatrischen Begutachtung im Jahr 2013
gekommen ist. Zwar hat Dr. C____ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 1.
Juni 2018 dargelegt, dass eine depressive Störung einen wechselhaften Verlauf
aufweise und nach vier Jahren durchaus auch eine Verbesserung eintreten könne. Zudem
sei aufgrund des psychopathologischen Befundes und der Besprechung der
Lebensumstände ohne weiteres feststellbar, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Untersuchung im Jahre 2017 nicht mehr depressiv gewesen sei
(IV-Akte 156, S. 2). Diese Begründung vermag jedoch mit Blick auf die Aktenlage
nicht zu überzeugen. Denn aus dem psychiatrischen Gutachten der E____ vom 24.
Januar 2013 geht hervor, dass von einer erheblichen Chronifizierung des
affektiven Krankheitsbildes auszugehen sei. Aufgrund des ungünstigen Verlaufs
der affektiven Erkrankung, der inzwischen eingetretenen Chronifizierung und der
verfestigten Regressionsneigung bei gleichzeitig kaum vorhandenen Ressourcen
sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, die eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit wiederherstellen würde, nicht zu erwarten (IV-Akte 108, S. 17
und S. 20f.). Mit dieser abweichenden Einschätzung des Gesundheitszustandes hat
sich Dr. C____ kaum auseinandergesetzt. Er führte lediglich an, dass die im
Gutachten der E____ festgestellten psychopathologischen Befunde im Rahmen der
aktuellen Untersuchung nicht hätten bestätigt werden können, weshalb festzustellen
sei, dass sich das psychiatrische Zustandsbild seit 2013 entscheidend
verbessert habe (IV-Akte 138, S. 26f.). Diese Begründung erweist sich indessen
als unzureichend. Insbesondere wäre es aufgrund der Ausführungen der Gutachter
der E____ angezeigt gewesen, aufzuzeigen, weshalb und aufgrund welcher Befunde
es zu einer Verbesserung des (chronifizierten) Zustandbildes gekommen ist. Zudem
wäre es ebenfalls sinnvoll gewesen, die kognitive Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu testen. Immerhin hielten die Gutachter der E____ fest,
dass im Rahmen von Testungen Defizite bei der Merkfähigkeit, der Aufmerksamkeit
sowie eine deutlich herabgesetzte Konzentrationsfähigkeit festgestellt wurden.
Sie führten diese Symptomatik auf eine depressive Störung zurück (IV-Akte 108,
S. 15 und 17). Unter diesen Umständen genügt der blosse Hinweis von Dr. C____,
dass sich während der ganzen Untersuchung nie Zeichen von einer Konzentrationsschwäche
gezeigt hätten sowie die Merkfähigkeit und die Gedächtnisleistungen intakt
gewesen seien (IV-Akte 138, S. 20), nicht. Angesichts der Tatsache, dass im
Bericht der G____ AG vom 20. Juni 2018 weiterhin angegeben wird, der
Beschwerdeführer fühle sich konzentrationsmässig nicht in der Lage, eine
Tätigkeit auszuüben und er leide unter Anspannung, innerer Unruhe, Reizbarkeit sowie
Impulsivität (Beschwerdebeilage 3), fragt es sich, ob Dr. C____ nicht lediglich
eine andere Einschätzung des Gesundheitszustandes vorgenommen hat. Jedenfalls
hat sich Dr. C____ in seinem Gutachten zu diesen entscheidenden Punkten zu
wenig geäussert, so dass die Expertise den Anforderungen der Rechtsprechung nicht
zu genügen vermag. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der
Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens wesentlich davon
ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des
Sachverhalts – bezieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2014
[8C_168/2014], E. 4.1.2.). Nach dem Vorerwähnten ist dies vorliegend zu verneinen.
Abschliessend ist zu bemerken, dass Dr. C____ die Standardindikatoren bloss
oberflächlich geprüft hat und damit den Anforderungen des Bundesgerichts an die
Prüfung der Standardindikatoren ebenfalls nicht entspricht. Denn es handelt
sich bei der Prüfung der Standardindikatoren nicht um eine "abhakbare
Checkliste"; diese muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden
(vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.).
4.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine
Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung vom 10.
September 2013 eingetreten ist, auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C____
vom 25. April 2017 nicht abgestellt werden kann. Die Expertise erfüllt die
bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Gutachten nicht, so dass ihm
keine Beweiskraft zukommt. Vor diesem Hintergrund sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen (BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4). Dabei ist zur
Abklärung des Gesundheitszustandes ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Die Sache ist zur Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten von Fr. 800.-- der IV-Stelle
aufzuerlegen.
5.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie - in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei
doppeltem Schriftenwechsel - bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht
der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. Juni 2018 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des
Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: