Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.135

Verfügung vom 10. Juli 2018

Kein Rentenanspruch bei Abstellen auf die Beurteilung der behandelnden Fachärzte

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1960 geborene Beschwerdeführer wuchs in der Türkei auf und lebte ab 1978 in Basel. Er arbeitete in der Folge in verschiedenen Tätigkeiten (vgl. Lebenslauf, Akte 25, S. 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], sowie Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 62), zuletzt vom 1. Januar 2000 bis 30. April 2005 bei der B____, wo er nach kurzer Zeit als Verkäufer zum Rayonleiter befördert worden war (Arbeitszeugnis vom 30. April 2005, IV-Akte 25, S. 4). Im Jahr 2005 ging er zurück in die Türkei.

b)           Am 16. Januar 2015 meldete sich der seit Oktober 2014 wieder in Basel lebende Beschwerdeführer unter Angabe ausgeprägter Pleuralplaques beidseits mit verminderter Lungenfunktion und Sprachdispnoe bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung an (IV-Akte 1). Da die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen für notwendig erachtete, bat sie den Beschwerdeführer um Einreichung einer vollständig ausgefüllten Anmeldung (Schreiben vom 11. Februar 2015, IV-Akte 7). Diese reichte der Beschwerdeführer wenig später ein. Darin nannte er eine hochgradige COPD und eine Asbest-Lunge als Anmeldegründe (Anmeldung vom 20. Februar 2015, IV-Akte 9). Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin ihre Abklärungen auf und holte insbesondere verschiedene Arztberichte ein.

c)            Im Wesentlichen gestützt auf einen Bericht von Dr. C____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 6. September 2017 (IV-Akte 38) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit einem Vorbescheid vom 15. September 2017 (IV-Akte 39) mit, dass sie gedenke, sein Leistungsbegehren abzuweisen, da es ihm möglich sei, sein ursprüngliches Einkommen wieder zu erwirtschaften. Dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben und zugleich die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren beantragen (Schreiben vom 12. Oktober 2017, IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin tätigte erneut medizinische Abklärungen. Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 (IV-Akte 53) wies sie das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab. In einem neuen Vorbescheid vom 1. März 2018 (IV-Akte 54) kündigte sie an, dass sie weiterhin gedenke, das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen. Auch dagegen liess der Beschwerdeführer Einwand erheben und wiederum die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren beantragen (auf den 12. Oktober 2017 datiertes und am 10. April 2018 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenes Schreiben, IV-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (IV-Akte 65). Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 (IV-Akte 68) hielt sie zudem an ihrem Vorbescheid vom 1. März 2018 fest.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 8. August 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab August 2016 eine ganze Invalidenrente auszubezahlen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ein Gutachten über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus pneumologischer Sicht einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Kostenerlass beantragt.

b)           In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 5. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest, beantragt nun aber, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen.

d)           Auch die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 21. Januar 2019 an ihrem im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.      

Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. August 2018 die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. März 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer körperlich leichte, wechselbelastende Hilfstätigkeiten ganztags möglich und zumutbar seien. Deshalb sei es ihm möglich, wieder sein ursprüngliches Einkommen zu erwirtschaften. Folglich habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente der IV. In medizinischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Berichte des RAD ab, welche namentlich auf den Berichten der behandelnden Ärzte basierten.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nicht in der Lage, vollzeitig einer leichten Tätigkeit nachzugehen, dies sei ihm auch von seinen behandelnden Ärzten bestätigt worden. Er sei bereit, sich von einer neutralen Stelle begutachten zu lassen. Im Weiteren bringt er vor, er sehe nicht, wie die Beschwerdegegnerin seinen Invaliditätsgrad berechnet habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Lohnunterschied zwischen seiner früheren Tätigkeit als Rayonleiter und der ihm noch möglichen Tätigkeiten erheblich sei.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.

 

 

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70% invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.           3.2.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.2.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

3.2.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin stellte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die RAD-Berichte von Dr. C____ ab. In seinem Bericht vom 4. Mai 2017 (IV-Akte 34) übernahm er die folgenden Diagnosen, welche die Pneumologie des D____spitals [...] in seinem Bericht vom 7. Dezember 2015 (IV-Akte 29, S. 3) gestellt hatte:

1.    Ausgeprägte Pleuralplaques beidseits bei Verdacht auf Asbesthexposition

2.    COPD GOLD Stadium II mit Lungenemphysem bei Nikotinabusus ca. 50 pack years

3.    Arterielle Hypertonie

4.    Depression

5.    Cervikale Diskushernie

Er erklärte, dass die somatischen Diagnosen kein invalidisierendes Leiden darstellten. Der ungelernte Beschwerdeführer sei zwar wegen seiner COPD GOLD Stadium II mit Lungenemphysem, in den bisherigen Tätigkeiten als Verkäufer, in der Gastronomie und als Hilfsarbeiter in einer Gärtnerei nicht mehr, in Tätigkeiten mit leichten Arbeiten jedoch vollschichtig einsetzbar. Für eine höhergradige Depression gebe es keine Nachweise. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in psychiatrischer Behandlung und die Hausarztpraxis E____ habe in ihrem Arztbericht vom 17. November 2016 (vgl. IV-Akte 32) die Diagnose einer Depression nicht mehr genannt, neu hinzugekommen seien eine koronare Herzkrankheit und eine COPD GOLD Stadium III (IV-Akte 34, S. 2).

In seinem Bericht vom 6. September 2017 (IV-Akte 38) hielt er an seinen bisherigen Ausführungen und Schlussfolgerungen fest und führte weiter aus, bei leichten Arbeiten trete keine Atemnot auf. Die wahrscheinlich asbestbedingten Pleuralplaques würden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursachen. Eine COPD Stadium III habe die Hausarztpraxis E____ nicht belegen können. Auch eine „KHE“ liege offenbar nicht vor. Es sei eine cervikale Diskushernie genannt worden, bezüglich derer aber in keinem der vorliegenden Arztberichte eine Symptomatik beschrieben werde. Zur psychischen Gesundheit vermerkte er, bereits im Bericht des D____spitals [...] vom 21. März 2016 (IV-Akte 26, S. 2 f.) sei ein Status nach depressiver Episode vermerkt worden. Der Gesundheitszustand sei stabil. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht erforderlich. Dr. C____ bat dennoch darum, die Hausarztpraxis E____ anzuschreiben und um die Untersuchungsbefunde zu bitten, welche eine koronare Herzkrankheit und eine COPD GOLD Stadium III belegen.

Der daraufhin bei der Hausarztpraxis E____ eingeholte Bericht stammt vom 28. November 2017 (IV-Akte 49). Darin findet sich unter anderem die Diagnose „COPD GOLD Stadium II-III“, detaillierte Befunde reichte der Hausarzt jedoch nicht ein. Er hielt allerdings fest, der Beschwerdeführer sei zu 100% arbeitsunfähig.

Dementsprechend hielt Dr. C____ daraufhin in seinem Bericht vom 7. Februar 2018 (IV-Akte 51) fest, der Bericht der Hausarztpraxis E____ enthalte keinerlei Nachweise oder Befunde, dass sich die COPD verschlechtert haben könnte. Es seien zwischenzeitlich offenbar auch keine spezialärztlichen Untersuchungen oder Behandlungen veranlasst worden, die eine Verschlechterung hätten beweisen können. Aus medizinischer Sicht könne am bisherigen Entscheid (bezogen auf den Vorbescheid vom 15. September 2017, IV-Akte 39) festgehalten werden.

Mit seinem Einwand (IV-Akte 57) gegen den Vorbescheid vom 1. März 2018 (IV-Akte 54) reichte der Beschwerdeführer Berichte der Pneumologie des D____spitals [...] vom 12. März 2018 (IV-Akte 57, S. 3 ff.) ein. Dazu nahm der RAD-Arzt Dr. C____ am 4. Juli 2018 Stellung (IV-Akte 66). Er wies darauf hin, dass der FEV1-Wert entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers nicht 50%, sondern 60% betrage. Mit diesem Wert habe man bei sehr leichten wie auch bei leichten Tätigkeiten noch keine Atemprobleme, was im Kommentar des Befundes bestätigt werde, es bestehe eine COPD GOLD Stadium II (vgl. dazu den genannten Bericht des D____spitals [...], IV-Akte 57, S. 4). Der Befund sei also unverändert zum bereits bekannten Schweregrad. Er gab im Weiteren wieder, was bereits im genannten Bericht des D____spitals [...] steht, namentlich, dass eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung ohne akute Reversibilität nach Bronchospasmolyse vorliege. Es bestehe keine restriktive Ventilationsstörung, hingegen eine relative Überblähung und ein normaler Atemwegswiderstand. Abschliessend kam er zum Schluss, dass der aktuelle Lungenfunktionsbefund keine anhaltende Verschlechterung nachweise. Auch dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der Kardiologie-Pneumologie der F____ vom 27. Juli 2018 konnte der RAD keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entnehmen (Bericht vom 13. September 2018, IV-Akte 70).

4.2.           Die Akten zeigen, dass der RAD seine Einschätzung anhand der medizinischen Befunde der behandelnden Pneumologen abgegeben hat. Bereits im ersten vorliegenden Bericht der Pneumologie des D____spitals [...] vom 19. Dezember 2014 (IV-Akte 13, S. 9) stellten die Ärzte die folgenden Diagnosen:

1.   Ausgeprägte Pleuralplaques bds.

2.   Aktiver Nikotinkonsum 50py

3.   Arterielle Hypertonie

4.   Depression

5.   Cervikale Diskushernie

Daran hielten sie auch in ihrem folgenden Bericht vom 12. Januar 2015 (IV-Akte 13, S. 7 f.) fest. Statt des aktiven Nikotinkonsums nannten sie jedoch einen Verdacht auf eine COPD Stadium II (bei aktivem Nikotinkonsum 50py).

Im Bericht der Pneumologie des D____spitals [...] vom 1. Juni 2015 (IV-Akte 23) änderten sich die Diagnosen ebenfalls nur leicht. Die Ärzte bestätigten nun das Vorliegen einer COPD, hingegen gingen sie davon aus, die depressive Episode sei vorüber (Diagnose: Status nach depressiver Episode). Dazu hielten die Ärzte fest, die Darstellung der bekannten verkalkten Pleuralplaques beidseits sei unverändert. Lungenfunktionell hätten sich bei sistiertem Nikotinabusus bereits eine leichte Besserung der Diffusionskapazität und Normalisierung der Ruhehypoxämie gezeigt.

Ein halbes Jahr später, bestätigte die Pneumologie des D____spitals [...] ihre bisherigen Diagnosen erneut ‑ mit Ausnahme dessen, dass die Ärzte wiederum von einer Depression sprachen (ambulanter Bericht vom 7. Dezember 2015, IV-Akte 27, S. 5 f.). Wie erwähnt, stelle der RAD in seinem Bericht vom 4. Mai 2017 (IV-Akte 34; vgl. E. 4.1.) darauf ab. Auch aus dem Bericht der Pneumologie des D____spitals [...] vom 24. Oktober 2016 (IV-Akte 31) ergibt sich nichts Neues oder Abweichendes. Die Ärzte gaben zusätzlich an, keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit machen zu können, da sie keinen Verlauf hätten.

Bezüglich der vorliegend strittigen Frage, welches COPD-Stadium vorliegt, schlossen sich auch die Ärzte der F____ der Auffassung an, es liege eine COPD GRAD II nach Goldklassifikation vor ‑ nach neuer COPD-Klassifikation liege entsprechend der Klinik ein Stadium C vor (Konsultations-Bericht und CPAP-Nachkontrolle vom 27. Juli 2018, insb. S. 1 und 2, Beschwerdebeilage).

Dr. G____, Facharzt FMH für Lungenkrankheiten und Innere Medizin, schloss sich dieser Diagnosen in seinem Bericht vom 23. November 2018 (Replikbeilage) an. Daneben diagnostizierte er asbestassoziierte intrathorakale Veränderungen, eine Schlafapnoe laut Angabe und eine arterielle Hypertonie laut Angabe. Dazu führte er namentlich aus, es bestünden lungenfunktionell und klinisch einigermassen stabile Verhältnisse bei mittelgradiger COPD und asbestassoziierten Veränderungen. Die ventilatorischen Reserven betrügen derzeit 56% des Sollwertes. Dadurch ergebe sich eine medizinisch-theoretische Ateminvalidität von rund 45%. Gemäss der Auffassung von Dr. G____ wäre der Beschwerdeführer für körperlich wenig belastende Arbeiten in staub- und irritanzienarmer Umgebung geeignet. Er vermutete, dass die Vermittelbarkeit das grössere Problem sein dürfte.

Die behandelnden bzw. untersuchenden Spezialisten waren sich demnach alle einig, dass beim Beschwerdeführer eine COPD GOLD Stadium II vorliegt und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Die Einschätzung des RAD, dass der Beschwerdeführer in leichten wechselbelastenden Tätigkeiten zu 100% arbeitsfähig ist, wurde zudem auch von Dr. G____ geteilt.

4.3.           Von diesen Einschätzungen weichen einzig die Berichte der Hausarztpraxis E____ ab. Während der Hausarzt in seinen Berichten vom 4. März 2015 (IV-Akte 13) und vom 8. Januar 2016 (IV-Akte 27) ebenfalls von einer COPD GOLD Stadium II mit Lungenemphysem sprach, wich er später von der Auffassung der Spezialisten ab. Im Bericht vom 24. November 2016 (IV-Akte 32) hielt der Hausarzt Dr. H____ unter den Diagnosen unter anderem COPD GOLD Stadium III fest und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 28. November 2017 (IV-Akte 49) nannte er eine COPD GOLD Stadium II - III und im Bericht vom 3. Januar 2019 (Replikbeilage) ging er wiederum von einer COPD GOLD Stadium III (mit bullösem Emphysem) aus. Im letztgenannten Bericht nannte er - nebst den im Wesentlichen mit den übrigen Ärzten übereinstimmenden Diagnosen ‑ erstmals ein Angstsyndrom mit depressiver Komponente. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit erklärte er, er gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer aus pneumologischer Sicht alleine in einer leichten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig wäre. Weshalb er von der Beurteilung der Lungenspezialisten abweicht, ergibt sich aus seinen Berichten nicht. Die Abweichung ist somit nicht nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist hingegen, dass der RAD auf die einheitlichen Berichte der behandelnden und untersuchenden Lungenspezialisten, insbesondere der Pneumologie des D____spitals [...] abstellte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Verlauf ist nicht ausgewiesen.

4.4.           Soweit der Hausarzt im Bericht vom 3. Januar 2019 (Replikbeilage) auf eine neu aufgetretene Angstsymptomatik hinwies, welche die Restarbeitsfähigkeit weiter reduzieren dürfte, ist der Beschwerdeführer auf den Weg einer Neuanmeldung verwiesen. Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss auf den Sachverhalt ab, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen zugetragen hat (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2, BGE 134 V 392, 397 E. 6. mit Hinweis, BGE 130 V 445, 446 E. 1.2, BGE 129 V 1, 4 E. 1.2, BGE 129 V 167, 169 E. 1 und BGE 121 V 362, 366 E. 1b). Der erwähnte Bericht wurde erst nach der angefochtenen Verfügung vom 10. Juli 2018 (IV-Akte 68) verfasst. Hinweise darauf, dass diese Symptomatik bereits vor dem Erlass der Verfügung bestanden hätte, gibt es keine.

4.5.           Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht (basierend auf den Berichten des RAD und der Lungenspezialisten) davon ausging, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von 100% zumutbar ist.

5.                

5.1.           Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist.

5.2.           Vorliegend mutet es seltsam an, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung keinen Einkommensvergleich vorgenommen hat. Allerdings endet die Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers in der Schweiz im Jahr 2005 (IK-Auszug, IV-Akte 62). Ob der ungelernte Beschwerdeführer (gemäss eigenen Angaben hat er das Gymnasium abgeschlossen, jedoch keine Berufsausbildung, vgl. Anmeldung vom 20. Februar 2015, IV-Akte 9, S. 4, und Lebenslauf, IV-Akte 25, S. 2) in der Türkei irgendeiner Tätigkeit nachging, ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig. Er selbst gab bei der Anmeldung an, er sei während seines dortigen Aufenthalts nicht erwerbstätig gewesen (IV-Akte 9, S. 3). Es kann deshalb nicht ohne weiteres auf das im Jahr 2005 erzielte Einkommen abgestellt werden. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen auf die Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“, Männer, Kompetenzniveau 1, abzustellen. Dieser Tabellenlohn umfasst eine Vielzahl von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2017 vom 16. März 2018 E. 5 und 9C_437/2015 vom 30. November 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Bestimmen sich beide Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4, 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 3.1., 8C_39/2016 vom 6. April 2016 E. 3.2. und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6.).

Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer adaptierten Tätigkeit erübrigt es sich, vertieft auf die Frage einzugehen, ob ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden könnte bzw. müsste. Dieser würde ‑ angesichts des Prozentvergleichs ‑ selbst beim maximalen Abzug von 25% (vgl. BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b) nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen. Wobei äusserst fraglich ist, ob ein derart hoher Abzug gerechtfertigt werden könnte.

5.3.           Somit erhellt, dass beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorlag. Im Ergebnis ist die Beurteilung der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden. Sie hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers daher zu Recht abgelehnt.

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zufolge des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde ist abzuweisen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti       
Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: