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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
vom 21. Januar 2019
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.136
Verfügung vom 3. August 2018
Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts
Erwägungen
1.
1.1. Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt bis Ende Juni 2013 mit einem Pensum von 40% als Raumpflegerin angestellt. Im Januar 2012 meldete sie sich zur Früherfassung und im März 2012 zum ordentlichen Leistungsbezug an (IV-Akten 1 und 7). Als Grund der Behinderung gab sie „komplexes Rückenleiden“ an. In ihrer vom 23. April 2013 (IV-Akte 25) datierenden weiteren Anmeldung nannte sie zudem „Depressionen“ als gesundheitliche Beeinträchtigung. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Im Herbst 2017 führte sie eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Bericht vom 20. Oktober 2017, IV-Akte 107).
1.2. Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2018 stellt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 115).
1.3. Am 4. Mai erhebt die Beschwerdeführerin Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und reicht einen Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. B____ ein, in welchem dieser von einer neu aufgetretenen Gonarthrose berichtet (Schreiben vom 26. April 2018, IV-Akte 122).
1.4. Der RAD nahm daraufhin den Standpunkt ein, es könne aus medizinischer Sicht am Vorbescheid festgehalten werden, da noch nicht bekannt sei, ob diese Gon-arthrose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben werde. Sinngemäss empfiehlt er, den Verfügungserlass und die Entgegennahme des Einwandschreibens als Revisionsgesuch (Stellungnahme vom 25. Juli 2018, IV-Akte 124).
1.5. Am 3. August 2018 ergeht eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
1.6. Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 24. August 2018 (Postaufgabe 30. August 2018) Beschwerde und ersucht um Aufhebung der Verfügung vom 3. August 2018 und um Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.
1.7. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgt ein MRI des linken Knies (Bericht C____, IV-Akte 127), gestützt worauf der RAD eine Auswirkung der Kniebeschwerden auf das Zumutbarkeitsprofil nicht mehr ausschliesst und weitere medizinische Abklärungen empfiehlt (IV-Akte 128).
1.8. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 die Gutheissung und Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.
4.1.2. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4).
4.1.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen).
4.2.2. Die D____ berichten im Mai 2012 erstmals über die Beschwerdeführerin, die durch Zuweisung ihres Hausarztes behandelt werde. Dem Bericht lässt sich in diagnostischer Hinsicht eine rezidivierende Depression leichter Episode (ICD-10:F33.0) entnehmen (IV-Akte 20). Im September 2013 beurteilt die D____ die depressive Störung als mittelgradig ausgeprägt und attestiert eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2013 bis auf Weiteres. Es wird berichtet, eine baldige Remission der Beschwerden erscheine unter den gegebenen familiären Umständen als unrealistisch (IV-Akte 35). Im Mai 2015 bestätigt die D____ Diagnose und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es wird ausgeführt, man erwarte durch die Weiterführung der Therapie eine leichte Besserung der Symptomatik (IV-Akte 59). Im Juni 2016 notieren die D____, die Beschwerdeführerin im Mai 2015 letztmals gesehen zu haben. Im Arztbericht vom September 2016 kann daraufhin eine remittierte depressive Störung diagnostiziert (IV-Akte 88) und diese in der Folge bestätigt (vgl. IV-Akten 99, 114) werden.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen