Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 21. Januar 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.136

Verfügung vom 3. August 2018

Rückweisung zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts

 

 


Erwägungen

1.                   

1.1.             Die 1962 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt bis Ende Juni 2013 mit einem Pensum von 40% als Raumpflegerin angestellt. Im Januar 2012 meldete sie sich zur Früherfassung und im März 2012 zum ordentlichen Leistungsbezug an (IV-Akten 1 und 7). Als Grund der Behinderung gab sie „komplexes Rückenleiden“ an. In ihrer vom 23. April 2013 (IV-Akte 25) datierenden weiteren Anmeldung nannte sie zudem „Depressionen“ als gesundheitliche Beeinträchtigung. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Im Herbst 2017 führte sie eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Bericht vom 20. Oktober 2017, IV-Akte 107).

1.2.             Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2018 stellt die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 115).

1.3.             Am 4. Mai erhebt die Beschwerdeführerin Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und reicht einen Bericht ihres Hausarztes, Dr. med. B____ ein, in welchem dieser von einer neu aufgetretenen Gonarthrose berichtet (Schreiben vom 26. April 2018, IV-Akte 122).

1.4.             Der RAD nahm daraufhin den Standpunkt ein, es könne aus medizinischer Sicht am Vorbescheid festgehalten werden, da noch nicht bekannt sei, ob diese Gon-arthrose einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben werde. Sinngemäss empfiehlt er, den Verfügungserlass und die Entgegennahme des Einwandschreibens als Revisionsgesuch (Stellungnahme vom 25. Juli 2018, IV-Akte 124).

1.5.             Am 3. August 2018 ergeht eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

1.6.             Die Beschwerdeführerin erhebt mit Eingabe vom 24. August 2018 (Postaufgabe 30. August 2018) Beschwerde und ersucht um Aufhebung der Verfügung vom 3. August 2018 und um Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.

1.7.             Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erfolgt ein MRI des linken Knies (Bericht C____, IV-Akte 127), gestützt worauf der RAD eine Auswirkung der Kniebeschwerden auf das Zumutbarkeitsprofil nicht mehr ausschliesst und weitere medizinische Abklärungen empfiehlt (IV-Akte 128).

1.8.             Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2018 die Gutheissung und Rückweisung der Sache zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen.

2.                   

2.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.             Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 ATSG) erhobene Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.3.             Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Sozialversicherungsgerichtspräsident einfache Fälle als Einzelrichter. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

3.                   

In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin - im Wesentlichen gestützt auf die Berichte des RAD vom 25. Juli 2015 (IV-Akte 84) und vom 20. März 2017 (IV-Akte 101) - davon aus, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht von August 2012 bis Mai 2015 zu 50% in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen, aus somatischer Sicht seien keine invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen vorhanden. In Anwendung der gemischten Methode und unter Berücksichtigung einer Quotenaufteilung von 80% Erwerb und 20% Haushalt resultiere bis dahin ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 30%. Ab Mai 2015 betrage der Invaliditätsgrad 0%. Die von der Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht vorgebrachten Einwände, insbesondere der Hinweis auf eine womöglich neu aufgetretene Gonarthrose, verwies sie zunächst auf den Weg der Neu- bzw. Wiederanmeldung.

4.                   

4.1.             4.1.1. Gemäss in Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG verankertem Untersuchungsprinzip ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 133 V 200 E. 1.4.).

4.1.2. Zur Beurteilung des Gesundheitszustands stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe der ärztlichen Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4).

4.1.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen).

4.2.             4.2.1. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. B____ berichtete im Jahr 2012 von einem chronisch rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine und dem Verdacht auf eine endogene Depression. Seine Patientin klage immer wieder über diffuse Schmerzen, die wohl eine psychogene Komponente haben dürften. Er habe deswegen eine antidepressive Therapie gestartet. Die Beschwerdeführerin werde nie zu 100% arbeiten können, was aber nicht nur gesundheitliche Gründe habe, sondern auch mit der belastenden familiären Situation (Bericht vom 20. April 2012, IV-Akte 15). In seinem Bericht vom 30. Mai 2013 schildert der Hausarzt einen sich verschlechternden psychischen Gesundheitszustand, weshalb eine Überweisung an D____ erfolgt sei. Seinerseits habe er die Beschwerdeführerin nur noch wenig gesehen, weshalb für weitere Informationen dorthin zu verweisen sei. Er führe jeweils nach Rücksprache mit der Psychiaterin die Krankschreibung durch. Aktuell sei die Beschwerdeführerin seit Mai 2012 bis auf weiteres zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 31). Im November 2013 berichtet er von einem aus hausärztlicher Sicht unveränderten Zustand und verweist für weitere Angaben an die behandelnde Psychiaterin (IV-Akte 38). Im September 2014 berichtet Dr. med. B____ wiederum, er habe die Beschwerdeführerin kaum gesehen, im Vordergrund stehe das psychische Leiden, weshalb er wiederum dorthin verweise (IV-Akte 49). Auch im Mai 2015 (IV-Akte 55) und im November 2015 (IV-Akte 77) kann er aus somatischer Sicht keine invalidisierenden Gesundheitsschäden nennen und verweist jeweils auf das psychische Leiden. Ebenso im Dezember 2016 (Bericht vom 6. Dezember 2016, IV-Akte 92) und im November 2017 (IV-Akte 110), wo er jeweils von einem stabilen somatischen Gesundheitszustand berichtet. Ein MRT der LWS und des ISG vom 19. Dezember 2016 zeigt die Regredienz einer mediolateral rechts gelegenen Diskushernie L5/S1 ohne Neurokompression, sowie eine flache mediane und laterale beidseitige Diskushernie L4/5 ohne Neurokompression und keinerlei Anhaltspunkte für entzündliche Veränderungen im Bereich LWS und ISG (Bericht C____, IV-Akte 97).

4.2.2. Die D____ berichten im Mai 2012 erstmals über die Beschwerdeführerin, die durch Zuweisung ihres Hausarztes behandelt werde. Dem Bericht lässt sich in diagnostischer Hinsicht eine rezidivierende Depression leichter Episode (ICD-10:F33.0) entnehmen (IV-Akte 20). Im September 2013 beurteilt die D____ die depressive Störung als mittelgradig ausgeprägt und attestiert eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2013 bis auf Weiteres. Es wird berichtet, eine baldige Remission der Beschwerden erscheine unter den gegebenen familiären Umständen als unrealistisch (IV-Akte 35). Im Mai 2015 bestätigt die D____ Diagnose und Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es wird ausgeführt, man erwarte durch die Weiterführung der Therapie eine leichte Besserung der Symptomatik (IV-Akte 59). Im Juni 2016 notieren die D____, die Beschwerdeführerin im Mai 2015 letztmals gesehen zu haben. Im Arztbericht vom September 2016 kann daraufhin eine remittierte depressive Störung diagnostiziert (IV-Akte 88) und diese in der Folge bestätigt (vgl. IV-Akten 99, 114) werden.

4.3.             Der RAD kam auf dieser medizinischen Grundlage im März 2017 zum Schluss, der Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt (IV-Akte 101). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, gab es doch zum damaligen Zeitpunkt keine Hinweise für neue gesundheitliche Beeinträchtigungen oder eine Verschlechterung der bekannten Beschwerdebilder. Wenn jedoch der behandelnde Hausarzt, der über Jahre von einem stabilen somatischen Gesundheitszustand berichtete, im Rahmen des Vorbescheidverfahrens neu aufgetretene Kniebeschwerden erwähnt und deren Abklärungsbedürftigkeit zur Sprache bringt, so kann es nicht angehen, diesen Aspekt unberücksichtigt zu lassen und ungeachtet der aktuellen Entwicklung den Vorbescheid verfügungsweise zu bestätigen. Dr. med. B____ äussert sich zu Beschwerden, die vor Verfügungserlass aufgetreten sind und daher womöglich geeignet waren, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen. Denn massgebend ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung darstellt (BGE 121 V 362 E 1b). Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Wie der RAD am 31. Oktober 2018 zu Recht notiert, ist den bereits vor Verfügungserlass aufgetretenen neuen Kniebefunden und deren Auswirkung auf das Belastungsprofil nachzugehen. Bei dieser Gelegenheit sind die psychiatrischen Aspekte, insbesondere die Frage einer Schmerzverarbeitungsstörung, nochmals zu beleuchten. Nichts spricht mit anderen Worten dagegen, dem Antrag der Beschwerdegegnerin stattzugeben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an sie zurückzuweisen.

 

 

5.                   

5.1.             Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 3. August 2018 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.             Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer reduzierten Gebühr von Fr. 400.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

 

 

 

 

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. August 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

         

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: