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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12. Juni 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____ (verstorben am [...]
August 2018),
handelnd durch seine Witwe, B____,
[...]
vertreten durch Dr. C____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt,
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.137
Verfügung vom 29. Juni 2018
abgestufte Rente; Bemessung
Tatsachen
I.
a) A____, geboren am 27. Februar 1958, arbeitete zuletzt
als Maurer. Im Februar 2003 meldete er sich wegen Rückenbeschwerden erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen, insbesondere
medizinischer Natur. In diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. D____ das
rheumatologische Gutachten vom 17. August 2005 ein (vgl. IV-Akte 38). Mit
Verfügung vom 25. August 2005 (IV-Akte 39), bestätigt mit
Einspracheentscheid vom 5. März 2007 (IV-Akte 54), verneinte die IV-Stelle
einen Rentenanspruch von A____. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies
die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. November
2007 ab (vgl. IV-Akte 77). Auf eine im Februar 2010 erfolgte erneute Anmeldung
(vgl. IV-Akte 79) trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. IV-Akte 82) mit Verfügung vom 10. Juni 2010 nicht ein (vgl. IV-Akte 88).
b) Im Juni 2014 brachte eine bei A____ vorgenommene
Magenspiegelung ein Adenokarzinom des Magens zum Vorschein (vgl. u.a. den
Bericht des Universitätsspitals vom 23. Oktober 2014; IV-Akte 91). Ab Juli 2014
bis September 2011 unterzog sich der Versicherte einer neoadjuvanten Chemotherapie
(vgl. IV-Akte 97, S. 11). Im Oktober 2014 erfolgte eine Magenoperation (vgl.
IV-Akte 97, S. 15). Anschliessend wurde erneut eine Chemotherapie vorgenommen
(vgl. IV-Akte 107). Am 28. November 2014 meldete sich A____ nochmals zum Bezug
von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 90). Die IV-Stelle traf wiederum
entsprechende Abklärungen. Insbesondere wurde der E____klinik, F____spital [...],
der Auftrag zur internistischen Begutachtung des Versicherten erteilt
(Gutachten vom 29. März 2016; IV-Akte 113). Mit Vorbescheid vom 17. Mai
2016 teilte die IV-Stelle A____ mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 116). Dazu äusserte sich der Versicherte am 13.
Juni 2016 (vgl. IV-Akte 117). In der Folge erteilt die IV-Stelle Dr. G____ den
Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung von A____ (Gutachten vom 29. August
2017; IV-Akte 135). Mit Vorbescheid vom 9. November 2017 wurde dem Versicherten
erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte
141). Dazu äusserte sich dieser ausführlich am 22. Januar 2018 (vgl.
IV-Akte 146).
c) Im Februar 2018 kam es bei A____ zu vermehrtem postprandialem
Erbrechen. Die im März 2018 durchgeführte Laparotomie ergab eine Peritonealkarzinose
(vgl. den Bericht des F____spitals [...] vom 8. März 2018; IV-Akte 148, S. 2
ff.). Am 22. März 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl.
IV-Akte 149). Mit neuem Vorbescheid vom 20. April 2018 wurde A____ die
Zusprechung einer ganzen Rente ab Februar 2018 in Aussicht gestellt (vgl.
IV-Akte 153). Dazu äusserte sich dieser am 3. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 154).
Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 29. Juni 2018 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 158). Am 24. August 2018 verstarb A____
aufgrund des Magenkarzinoms.
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2018
hat Dr. C____, Advokat, im Namen und Auftrag von A____ am 30. August 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, seinem Mandanten mit Wirkung ab Juni 2015
durchgehend eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei ihm mit Wirkung ab
Juni 2015 durchgehend eine halbe Rente auszurichten. Subeventualiter sei ihm mit
Wirkung ab Juni 2015 durchgehend eine Viertelsrente auszurichten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung des Kostenerlasses ersucht.
b) Mit Schreiben vom 17. September 2018 orientiert Dr. C____
das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer verstorben ist. In einem
weiteren Schreiben vom 11. Dezember 2018 lässt Dr. C____ das Gericht wissen,
dass die Ehefrau des Verstorbenen, B____, die Erbschaft angetreten habe. Gleichzeitig
wird ein neues Kostenerlassgesuch gestellt.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4.
Februar 2019 wird der Kostenerlass bewilligt.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Replik vom 2. April 2019 wird – unter Beilegung
eines Berichtes von Dr. H____ vom 27. März 2019 (Beilage 32) – an der
Beschwerde festgehalten.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
15. April 2019 ebenfalls weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 12. Juni 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden medizinischen Unterlagen (insbesondere das Gutachten der E____klinik
vom 29. März 2016 und die Stellungnahme des RAD vom 22. März 2018) gehe man zu
Recht bis Januar 2018 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten in einer
angepassten Tätigkeit aus. Ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
sei gemäss dem Gutachten von Dr. G____ vom 29. August 2017 zu verneinen. Bei
einer ab Februar 2018 anzunehmenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei die
Zusprechung einer ganzen Rente ab Februar 2018 daher als korrekt anzusehen
(vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Hiergegen wird im Wesentlichen angeführt, den gutachterlichen
Beurteilungen könne angesichts der Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht
gefolgt werden. Es sei von einer deutlich erheblicheren Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Übrigen sei auch der von der Beschwerdegegnerin
vorgenommene Einkommensvergleich unzutreffend (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin ihrem
Versicherten zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ab Februar 2018
eine ganze Rente zugestanden und in Bezug auf die Zeit davor einen
Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine
materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach
Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle
Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).
3.3.
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1
ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts
9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu
prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10
f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen
zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4.2. Im vorliegenden Fall bildet daher der Einspracheentscheid
vom 5. März 2007 (IV-Akte 54) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1.
Zur Beurteilung der Frage, ob im massgebenden Zeitraum eine
relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist, ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf die Einschätzungen von medizinischen
Fachpersonen angewiesen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.2.
4.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B.
innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus
Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil
des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.2.2. Gemäss geltender Rechtsprechung (BGE 135 V 465, 470 f.)
kommt im Streitfall eine direkte Leistungszusprechung einzig gestützt auf die
Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aufgrund ihrer
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung, kaum je in Frage. Ausnahmsweise lässt
es sich aber rechtfertigen, auf die Aussagen des behandelnden Arztes
abzustellen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2010 vom 19. Juli
2010 E. 4.2.2.).
4.3.
Der Einspracheentscheid vom 5. März 2007 (IV-Akte 54), mit dem die
IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten verneint hatte, basierte in
medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. D____ vom 17. August 2005
(IV-Akte 38). Dr. D____ hatte klargestellt, der Explorand sei für
leichte bis mittelschwere Arbeiten voll arbeitsfähig (42 Std./Woche). In Bezug
auf Arbeitsgebiete wie Reinigung bzw. Bedienen von Reinigungsmaschinen, im
Lager (Heben bis 20 kg), als Magaziner, Regalauffüller, an der Kasse und als
Kontrolleur im technischen Dienst etc. bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Als
Maurer bestehe ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit, sofern eine Dispens
erteilt werde für schweres Tragen und repetitive Tätigkeiten in gebückter
Haltung wie auch für das manuelle Zubereiten des Zementgemisches. Von diesen
Tätigkeiten wäre eher abzuraten. Sie seien aber nicht ausgeschlossen (vgl. S.
10 f. des Gutachtens).
4.4.
4.4.1. Im internistischen Gutachten der E____klinik vom 29. März 2016
(IV-Akte 113) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: (1.) Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung L5/S1 beidseits
bei Diskushernien L4/5 und LW5/S1 und Osteochondrosen L4/5 und L5/S1; (2.) Status nach totaler Gastrektomie und Chemotherapie
bei Adenokarzinom des Magens, Erstdiagnose Juni 2015 (vgl. S. 15 des Gutachtens).
In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde
angeführt: (1.) Status nach AV-Knoten-Reentrytachykardie
2005; (2.) Radiofrequenzablation 2005; (3.) TTE und EKG unauffällig Juli 2014;
Status nach Thrombophlebitis Bein links 2013 (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Erläuternd
wurde im Gutachten festgehalten, es bestünden seit 2001 chronische
Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Als ursächlich hierfür erachte
man degenerative Veränderungen im Bereich der LWS (MRI LWS/lSG vom Mai 2002,
Juni 2003, März 2007, Oktober 2009 und Juni 2011). Insgesamt liege ein
weitgehend stabiler Verlauf der Beschwerden bei auch nur leichter Progredienz
der radiologischen degenerativen Veränderungen vor. In Bezug auf die
onkologische Situation wurde im Gutachten festgehalten, gemäss dem letzten
onkologischen Bericht von Dr. I____ vom August 2015 sei der Tumor in kurativer
Absicht operativ mit Gastrektomie im Oktober 2014 und neoadjuvanter und adjuvanter
Chemotherapie bis einschliesslich Januar 2015 behandelt worden. Aktuell bestehe
keine aktive onkologische Diagnose. Es seien regelmässige Nachsorgeuntersuchungen
bei Dr. I____ in der onkologischen Sprechstunde vorgesehen (vgl. S. 16 des Gutachtens).
4.4.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten
der E____klinik ausgeführt, im angestammten Beruf als Maurer bestehe aufgrund
des chronischen Lumbovertebralsyndroms eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In
Anbetracht des Krankheitsverlaufes mit weitgehend stabilem Verlauf, aber auch ohne
Verbesserung und angesichts der jahrelangen Schmerzen scheine eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
im angestammten Beruf schon seit mehreren Jahren nicht mehr möglich gewesen zu
sein. Gemäss den vorliegenden Berichten scheine seit Ende 2002 eine Arbeitsunfähigkeit
im angestammten Beruf vorzuliegen. Als Verweistätigkeit komme aufgrund des
Lumbovertebralsyndroms eine körperliche leichte Tätigkeit, allenfalls mit
kurzen Phasen von mittelschwerer Arbeit in Betracht, sofern die Möglichkeit zum
Lagewechsel bestehe und es – bei erhöhtem Pausenbedarf – die Möglichkeit zu
mehreren Pausen gegeben sei. Vermehrte Pausen seien erforderlich, da der
Explorand auch mehrfach über den Tag verteilt Nahrung zu sich nehmen sollte. Vermieden
werden sollten im Übrigen auch Tätigkeiten in gebückter Haltung und bei denen
schwere Lasten gehoben werden müssten. Bei optimaler Verweistätigkeit, die alle
genannten Anforderungen erfülle, sei eine Arbeitsfähigkeit von 80-100 % gegeben.
Des Weiteren wurde im Gutachten klargestellt, es habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
für jedwede Tätigkeit im Zeitraum der Krebsdiagnose und -therapie, mithin von
Juli 2014 bis Februar 2015, bestanden (vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.5.
Auf dieses Gutachten der E____klinik kann abgestellt werden. Es
erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu
Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 18 des Gutachtens) und ihre
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit schlüssig begründet. Es ist daher gestützt auf
das Gutachten der E____klinik vom 29. März 2016 davon auszugehen, dass A____ im
Juni 2015 – ein halbes Jahr nach seiner erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug
(28. November 2014; IV-Akte 90) – aufgrund des Rückenleidens in einer
angepassten Tätigkeit über eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt hat.
4.6.
4.6.1. In Bezug auf den weiteren Verlauf ergibt sich Folgendes aus
den Akten: Im August 2016 konsultierte A____ erstmals den Psychiater Dr. H____.
Dieser führte im Bericht vom 14. August 2016 (IV-Akte 119, S. 2 ff.) aus, er
habe beim Patienten folgendes Beschwerdebild beobachten und objektivieren
können: depressive Stimmungslage, Antriebsverminderung mit rascher Ermüdbarkeit
im Tagesverlauf, Anspannungszustände, Freudlosigkeit, Durchschlafstörungen und
als traumatisch erlebte Diagnostizierung der Tumorerkrankung (Magenkarzinom mit
anschliessender Operation (Gastrektomie) mit Entwicklung von Angstzuständen. Zudem
bestehe ein vermindertes Konzentrations- und Auffassungsvermögen mit eingeschränkten
Gedächtnisleistungen. Die Stresstoleranz sei vermindert. Es bestehe
depressionsbedingt ein pessimistisches Gedankengut in Bezug auf die
Zukunftsperspektive, mit dem Gefühl der Sinnlosigkeit des Lebens. Der Patient
berichte, dass es in zwischenmenschlicher Beziehung häufig zu kleinen
Missverständnisse und Konflikten komme. Aufgrund der verminderten
Stressresistenz sei er rasch überfordert. Neben der bereits beschriebenen
Anhedonie (fehlende Lebensfreude mit Interesseverlust für Menschenkontakte und
Rückzugsverhalten) beschreibe der Patient eine unzureichende Erholung infolge
des erwähnten Energiemangels. Das psychische Zustandsbild sei des Weiteren geprägt
durch Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine von wechselnder Intensität,
trotz Dosisanpassungen analgetisch wirksamer Medikamente. Es bestünden
Angstzustände (Zukunfts- und Existenzängste), welche zu weiteren
Verunsicherungen und Einschränkungen in der Adaptations- und Durchhaltefähigkeit
führen würden. Dadurch sei die Belastungsresistenz zusätzlich herabgesetzt. Abschliessend
hielt Dr. H____ fest, aus seiner Sicht handle es sich diagnostisch um eine
chronifizierte mittelgradig ausgeprägte depressive Erkrankung (ICD-10 F32.11) im
Sinne einer ängstlich agitierten Depression. Zudem würden sich Hinweise auf
einen Verdacht auf eine Schmerzstörung aus dem somatoformen Formenkreis (ICD-10
F45.41) ergeben. Dem Patienten könne eine leichte Tätigkeit bzw. eine zwei- bis
dreistündige, an die Beschwerden adaptierte Tätigkeit im geschützten Rahmen zugemutet
werden.
4.6.2. Im Rahmen eines im Dezember 2016 mit der
Beschwerdegegnerin geführten Telefongespräches gab Dr. H____ an, der Patient
sei nach dem 14. August 2016 lange Zeit nicht zu ihm in Behandlung gekommen.
Seit November 2016 sei er nun zweimal bei ihm gewesen. Der Umgang mit dem
Patienten sei sehr schwierig. Er sei aggressiv und weigere sich, Medikamente
einzunehmen. Er habe nun eine neuropsychologische Abklärung eingeleitet, welche
im Januar oder Februar 2017 durchgeführt werde. Denn er möchte eine eventuelle
somatische Beeinflussung (Hirnschädigung) ausschliessen. Seit seinem Bericht
vom 14. August 2016 habe sich keine Veränderung ergeben (vgl. die Aktennotiz
der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2016; IV-Akte 128). Am 26. April
2017 gab Dr. H____ der Beschwerdegegnerin telefonisch folgende Auskunft: Der Patient
sei in der Zwischenzeit wieder bei ihm in Behandlung gewesen, letztmals heute.
Ein Arztbericht könne nicht erstellt werden. Der Gesundheitszustand entspreche
weiterhin demjenigen, wie er ihn im Bericht vom 14. August 2016
beschrieben habe. Auffallend sei die Aggressivität des Patienten, welche nicht
nachvollzogen werden könne (vgl. die Aktennotiz vom 26. April 2017;
IV-Akte 132).
4.6.3. Dr. G____ hielt daraufhin im psychiatrischen Gutachten vom 29. August 2017
(IV-Akte 135) fest, im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung habe kein depressives
Zustandsbild festgestellt werden können. Der Explorand sei etwas niedergestimmt
gewesen, habe sich aber lebhaft mit dem Untersucher und der Dolmetscherin
unterhalten und eine lebhafte Mimik und Gestik gezeigt. Der Antrieb sei nicht
vermindert gewesen. Er habe von leichten, zum Teil schmerzbedingten Schlafstörungen
erzählt und berichtet, dass er am Morgen keine Mühe mit dem Aufstehen habe. Täglich
unternehme er mehrere Spaziergänge. Die Beziehung zu seiner Ehefrau sei sehr
gut. Auch zu den Kindern und Enkelkindern pflege er eine gute Beziehung. Vor kurzem
sei er während vier Wochen in den Ferien in seiner Heimat gewesen. Die Reise sei
problemlos möglich gewesen. Der Explorand leide somit nicht unter Schlafstörungen,
Antriebsstörungen, depressiven Verstimmungen, einem sozialen Rückzug, einem
Lebensverleider oder Suizidgedanken. Des Weiteren hielt Dr. G____ fest, während der psychiatrischen Untersuchung hätten
keinerlei Konzentrationsstörungen oder Gedächtnisstörungen festgestellt werden
können. Sehr detailliert habe der Explorand über sein Leben Auskunft gegeben.
Er habe sich beispielsweise auch sehr präzise an seinen Hochzeitstag, an die
Höhe der Miete, an seine Einreise in die Schweiz erinnern können. All dies
schliesse eine relevante Gedächtnisstörung aus. Auch die Konzentrationsfähigkeit
sei während der ganzen Untersuchung gut erhalten gewesen. Der Explorand sei
enttäuscht darüber, dass sein Rückenleiden und sein Magenleiden bis anhin nicht
zu einer Rente geführt hätten. Dies führe gelegentlich zu leichten,
dysphorischen Verstimmungen. Eine eigentliche depressive Erkrankung liege aber
nicht vor. Aus psychiatrischer Sicht könne folglich einzig die Diagnose Dysthymie
gestellt werden. Der Explorand sehe sich seit Jahren als nicht arbeitsfähig an.
Gemäss dem Gutachten der E____klinik sei ihm aber eine adaptierte Tätigkeit in
einem 80 bis 100% Pensum zumutbar. Es bestehe also eine Diskrepanz zwischen den
objektiven Befunden und der subjektiven Krankheitsüberzeugung. Der Explorand leide
auch im Alltag nicht unter schweren, quälenden Schmerzen. Es würden keine
Therapien durchgeführt. Der Explorand nehme nur gelegentlich ein Schmerzmittel
ein und gestalte seinen Alltag trotz der Klagen über seine Schmerzen recht
aktiv. Die Diagnose einer Schmerzstörung könne somit nicht gestellt werden. Es
handle sich um psychologische Faktoren bei Lumbovertebralsyndrom und Status
nach Krebserkrankung (vgl. S. 17 f. des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht
bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (vgl. S. 23 des Gutachtens).
4.7.
4.7.1. Auf das von der Beschwerdegegnerin bei Dr. G____ eingeholte Gutachten
vom 29. August 2017 (IV-Akte 135) kann angesichts der übrigen medizinischen
Unterlagen, insbesondere in Anbetracht der abweichenden Einschätzung von Dr. H____,
nicht abgestellt werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.7.2. In diesem Zusammenhang fällt zunächst ins Gewicht, dass
A____ in den Berichten der übrigen involvierten Ärzte durchwegs anders
beschrieben wird als im Gutachten von Dr. G____. So hielt Dr. G____ beispielsweise
in seinem Gutachten fest, die Mimik und Gestik des Exploranden seien lebhaft
(vgl. S. 22 des Gutachtens) und seine Kommunikationsfähig sei gut (vgl. S. 20
des Gutachtens). Überdies machte der Gutachter geltend, der Explorand leide (nur)
gelegentlich unter leichten, dysphorischen Verstimmungszuständen (vgl. S. 20
des Gutachtens). Dagegen war im Gutachten der E____klinik vom 9. März 2016
(IV-Akte 113) festgehalten worden, der Explorand sei in eher dysthymer
Stimmung (vgl. S. 14 des Gutachtens). Ausserdem war dargetan worden, der
Explorand sei sehr wortkarg (vgl. S. 10 und S. 14 des Gutachtens). Des Weiteren
führte Dr. G____ aus, ein sozialer Rückzug sei nicht feststellbar. Der
Explorand habe lediglich geltend gemacht, dass er sich aufgrund der
angespannten finanziellen Situation keine Restaurantbesuche leisten könne (vgl.
S. 22 des Gutachtens). Dagegen war im Gutachten der E____klinik vom 9. März 2016
(IV-Akte 113) klargestellt worden, problematisch hinsichtlich einer
Reintegration erscheine das deterministische Weltbild und die soziale Zurückgezogenheit
(bis auf die nächste Familienangehörigen) des Patienten (vgl. S. 19 des
Gutachtens). Des Weiteren gab Dr. G____ an, es lägen keine sozialen Belastungen
vor (vgl. S. 20 des Gutachtens). Im Gutachten der E____klinik war dazu in
Widerspruch stehend festgehalten worden, der Explorand habe von seiner Ehefrau
erzählt, die psychisch krank sei. Auf Nachfrage hin habe er eine Depression
seiner Frau bejaht. Deswegen wäre sie einmal stationär in einer Psychiatrie
gewesen und müsse heute noch Tabletten nehmen. Manchmal mache er sich wegen
seiner Frau Sorgen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Schliesslich machte Dr. G____
geltend, der Explorand verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse (vgl. S. 16 des
Gutachtens). Dr. D____ hatte in seinem Gutachten vom 17. August 2005 (IV-Akte
38) dargetan, der Explorand spreche mässig Deutsch (vgl. S. 1 des Gutachtens).
Im Kurzbericht des F____spitals vom 3. November 2014 (IV-Akte 97, S. 17
f.) war explizit festgehalten worden, die ernährungstherapeutische Beratung sei
aufgrund sprachlicher Verständnisschwierigkeiten erschwert gewesen. Man habe
dem Patienten geraten, die schriftlichen Unterlagen zusammen mit dem Deutsch
sprechenden Bruder durchzugehen.
4.8.
4.8.1. Gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen ist daher
davon auszugehen, dass Dr. G____ den Gesundheitszustand des Versicherten zu
positiv bewertet hat. Überdies spricht gegen das Gutachten von Dr. G____, dass
es ihm an einer wirklich fundierten Auseinandersetzung mit den Vorakten
mangelt. Es ist daher gestützt auf die – angesichts der übrigen Akten – berechtigt
erscheinenden Hinweise von Dr. H____ davon auszugehen, dass A____ spätestens ab
August 2016, als er sich zu Dr. H____ in Behandlung begeben hat, auch aufgrund
eines psychischen Leidens in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war.
4.8.2. Was das Ausmass der ab August 2016 anzunehmenden zusätzlichen Beeinträchtigung
angeht, so ist allerdings aufgrund des Gesamteindruckes von einer eher leichtgradigen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Nicht abgestellt werden kann
daher auf die – in Widerspruch zum Bericht vom 14. August 2016
(IV-Akte 119, S. 2 ff.) stehende – nachträgliche Einschätzung von Dr. H____
(Stellungnahme vom 27. März 2019; Replikbeilage), deren zufolge in
psychiatrischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen haben soll.
Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es vertretbar, ab August 2016 – der
eher leichten psychiatrischen Beeinträchtigung Rechnung tragend und in
Berücksichtigung der festgestellten 20%igen Beeinträchtigung somatischer Natur –
insgesamt von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.9.
Zu Recht unbestritten ist schliesslich, dass A____ ab Februar 2018
in Bezug auf alle Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig war. Zu prüfen bleibt damit
im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der ermittelten
Arbeitsfähigkeit (80 % bis Juli 2016; 60 % ab August 2016 bis Januar 2018; 0% ab
Februar 2018) verhält.
5.
5.1.
5.1.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter
Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des
frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist
in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen
Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung
entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V
322, 325 E. 4.1).
5.1.2. Beim Vorliegen eines Revisionsgrundes ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen). Somit ist im vorliegenden
Verfahren auch das Valideneinkommen zu prüfen (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_359/2018 vom 16. November 2018 E. 4.1).
5.1.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass A____ auch ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung nicht weiter von der J____ AG,
Bauunternehmung, beschäftigt worden wäre (vgl. dazu das Kündigungsschreiben der
J____ AG vom 20. Mai 1999; IV-Akte 16, S. 4). Damit ist das Valideneinkommen –
ausnahmsweise – nicht aufgrund des zuletzt erzielten Lohnes, sondern mittels
statistischer Werte zu bestimmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_587/2018
vom 11. März 2019 E. 5.1.2). Eine Bindung an den von der Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 25. August 2005 (IV-Akte 39) durchgeführten
Einkommensvergleich besteht nicht.
5.1.4. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 29. Juni 2018 über
den Rentenanspruch von A____ (vgl. IV-Akte 158). Zu diesem Zeitpunkt lagen die
Zahlen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, die erst am 26. Oktober 2018 veröffentlicht
wurden, noch nicht vor. Insoweit konnten die statistischen Daten nur der im
Verfügungszeitpunkt geltenden LSE 2014 entnommen werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.3.2).
5.1.5. Männer, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art auf dem Bau verrichteten,
verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr.
5'507.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.4
Stunden in der Baubranche in den Jahren 2015 und 2016 (vgl. BFS, Statistik der
betriebsüblichen Arbeitszeit) resultiert somit – unter Berücksichtigung der bis
zum Jahr 2015 resp. 2016 eingetretenen Nominallohnentwicklung (+ 0.5 resp.
-0.2; vgl. T1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2015) ein hypothetisches Jahreseinkommen
von Fr. 68'739.-- (2015) resp. von Fr. 68'601.-- (2016).
5.2.
5.2.1. Übt die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – nach
Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare
Erwerbstätigkeit mehr aus, so können Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden
(BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Dabei ist in der Regel auf die Tabelle TA1 und den
darin enthaltenen Totalwert abzustellen (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.2 und 8C_717/2014
vom 30. November 2015 E. 5.1).
5.2.2. Männer, welche im Jahr 2014 einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'312.-- pro Monat
(LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter
Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7
Stunden in den Jahren 2015 und 2016 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach
Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die eingetretene Nominallohnentwicklung
(2015: + 0.3 %; 2016: + 0.6 [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017])
resultiert für das Jahr 2015 (bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit) als Basis ein
hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 53'322.-- (Fr. 66'652.-- x 0.80) und
für das Jahr 2016 (bei einer 60%igen Arbeitsfähigkeit) ein solches von Fr. 40'231.--
(Fr. 67‘052.-- x 0.60).
5.3.
5.3.1. Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage
der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.
Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge
vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).
5.3.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet einen 5%igen
Leidensabzug für das Leiden als solches angemessen (vgl. die angefochtene
Verfügung; IV-Akte 158). Dem kann gefolgt werden. Die übrigen Kriterien können
nicht als erfüllt erachtet werden. Damit ergibt sich per Juni 2015 ein
Invalideneinkommen von Fr. 50'656.-- (Fr. 53'322.-- x 0.95) resp. per
August 2016 ein Invalideneinkommen von Fr. 38'220.-- (Fr. 40'231.-- x 0.95).
5.4.
5.4.1. Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr.
68'739.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 50'656.-- resultiert somit – wie
die Beschwerdegegnerin richtig festgestellt hat – per Juni 2015 ein
rentenausschliessender IV-Grad von (gerundet) 26 %.
5.4.2. Wird das per 2016 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 68'601.-- mit
dem Invalideneinkommen von Fr. 38'220.-- verglichen, ergibt sich ab August 2016
ein IV-Grad von 44 % und damit ein Anspruch auf eine Viertelsrente. Dies hat
die Beschwerdegegnerin verkannt.
5.4.3. Ab Februar 2018 ist schliesslich – bei einem IV-Grad von 100 % – unbestrittenermassen
von einem Anspruch auf eine ganze Rente auszugehen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und die Verfügung vom 29. Juni 2018 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab August 2016 bis
Januar 2018 eine Viertelsrente und ab Februar 2018 eine ganze Rente zu gewähren.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zur Hälfte zu Lasten des
Beschwerdeführers und zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, geht sein Anteil zu
Lasten des Staates.
6.3. 6.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei
vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist von einem durchschnittlichen
Fall und einem Obsiegen zur Hälfte auszugehen, so dass eine Parteientschädigung
von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
6.3.2. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem
Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist
zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen
IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Aufgrund des hälftigen Unterliegens ist dem Vertreter der
Beschwerdeführer ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'325.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 29. Juni 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu
verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab August 2016 bis Januar 2018 eine
Viertelsrente und ab Februar 2018 eine ganze Rente zu gewähren. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und zur
Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Da dem Beschwerdeführer der
Kostenerlass bewilligt worden ist, geht sein Anteil zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von Fr. 1'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 127.05 zugesprochen. Im Übrigen
werden die ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. C____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 1'325.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
Fr. 102.-- aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: