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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. Januar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____,
Advokaturbüro C____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.139
Verfügung vom 4. Juli 2018
Rentenberechnung; leidensbedingter Abzug
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1960, arbeitete seit Jahren als (angelernter) selbstständig erwerbender Maler. Ab dem 25. Juni 2012 wurde ihm von seinem Hausarzt wegen diverser Leiden somatischer Natur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 6, S. 4 und IV-Akte 10, S. 2). Im November 2012 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den Bericht von Dr. D____ vom 9. Dezember 2012 sowie den Bericht von Dr. E____ vom 12. Dezember 2012; IV-Akte 4 resp. IV-Akte 6). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle eine Abklärung vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 16. September 2013; IV-Akte 19). Später forderte die IV-Stelle die behandelnden Ärzte zur Verlaufsberichterstattung auf (vgl. u.a. die Berichte von Dr. E____ vom Januar 2014; IV-Akte 27 resp. IV-Akte 29). Schliesslich erteilte sie Dr. F____ den Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 16. Juni 2014; IV-Akte 34). Mit Vorbescheid vom 22. Juli 2014 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 37). Angesichts der von Dr. D____ eingereichten ärztlichen Unterlagen forderte die IV-Stelle von Dr. F____ die ergänzende Stellungnahme vom 17. November 2014 an (vgl. IV-Akte 48). Am 9. Dezember 2014 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 52).
b) Im September 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 54). Ende Oktober 2015 liess er der IV-Stelle entsprechende ärztliche Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 60). Im Januar 2016 beendete er seine selbstständige Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen (vgl. IV-Akte 117). Am 6. Januar 2016 und am 6. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer am rechten Handgelenk operiert (vgl. IV-Akte 65, S. 2 resp. IV-Akte 68). Die IV-Stelle forderte die behandelnden Ärzte in der Folge zur Berichterstattung auf (vgl. die Berichte vom 1. November 2016 und vom 25. November 2016; IV-Akte 73 resp. IV-Akte 76). Am 26. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer am rechten Ellenbogen operiert (vgl. IV-Akte 90, S. 2). In der Folge erteilte die IV-Stelle der G____ ([...]), H____spital [...] (nachfolgend: G____ Begutachtung), den Auftrag zur bidisziplinären (handchirurgischen und orthopädischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 5. Oktober 2017; IV-Akte 105).
c) Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2018 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 119). Dazu äusserte sich dieser am 27. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 122). Am 23. Mai 2018 reichte er eine ergänzende Eingabe ein (vgl. IV-Akte 130). In der Folge holte die IV-Stelle unter anderem vom RAD die Stellungnahme vom 27. Juni 2018 ein (vgl. IV-Akte 132). Schliesslich erliess sie am 4. Juli 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 134).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mindestens eine halbe Rente "seit wann rechtens" zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. November 2018 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine fakultative Stellungnahme zur replicando beigebrachten Honorarnote ein.
III.
Am 15. Januar 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.4.2. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 9. Dezember 2014 (IV-Akte 52) den Referenzzeitpunkt.
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1996 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).
4.4.2. Erläuternd wurde im Gutachten der G____ Begutachtung festgehalten, gemäss der handchirurgischen Beurteilung bestehe ein Residualzustand mit Restbeschwerden nach Eingriff am Handgelenk rechts im Januar 2016 und nach arthroskopischer Entfernung eines freiliegenden Körpers im Januar 2017 sowie nach einem weiteren Eingriff im Juli 2016 mit Ulnarisneurolyse. Es bestünden belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des rechten Hand- und Ellenbogengelenkes, die handchirurgisch/orthopädisch gut nachvollzogen werden könnten. Im Bereich der Lendenwirbelsäule imponierten chronische Beschwerden bei bildgebend nachgewiesenen degenerativen Veränderungen. Des Weiteren bestehe eine rechtsbetonte fortgeschrittene Coxarthrose mit Progredienz im Vergleich zur letzten Bildgebung vom August 2014 sowie degenerative Veränderungen im Kniegelenk. Die vom Exploranden im Bereich der Lendenwirbelsäule und der Hüften geklagten Beschwerden korrelierten hierbei gut mit den klinischen und radiologischen Befunden (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.4.3. Des Weiteren wurde im Gutachten der G____ Begutachtung ausgeführt, es bestehe eine Minderbelastbarkeit am Achsenskelett, bedingt durch das Lumbalsyndrom, das Zervikalsyndrom und die Coxarthrose. Im Bereich der rechten oberen Extremität bestehe eine Minderbelastbarkeit, welche bedingt sei durch den Residualzustand nach mehrfachen Eingriffen am Handgelenk und Ellenbogen. Der Explorand könne – bedingt durch diese Beschwerden – keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr verrichten. Er könne nicht mehr andauernd auf Leitern und Gerüste steigen, in gebückter Haltung und in vornüber gebeugter Haltung oder kniend und in Zwangspositionen anderer Art arbeiten. Tätigkeiten mit Vibrationsbelastung seien ebenfalls zu vermeiden. Auch Überkopfarbeiten könnten nicht mehr ausgeübt werden. Aufgrund der Minderbelastbarkeit der rechten oberen Extremität könnten rotierende Hand- und Ellenbogenbewegungen nicht mehr durchgeführt werden. Das regelmässige Tragen und Bewegen von Lasten von mehr als fünf Kilogramm sei nicht mehr möglich. Die Feinmotorik sei eingeschränkt aufgrund der Nervenkompressionssymptomatik. Die rechte Hand resp. der rechte Arm könne nur noch für leichte Tätigkeiten eingesetzt werden (vgl. S. 7 des Gutachtens).
4.4.4. Des Weiteren wurde im Gutachten der G____ Begutachtung klargestellt, der Zustand bezüglich der rechten oberen Extremität habe sich aus handchirurgisch-orthopädischer Sicht nach dem Zeitpunkt der rheumatologischen Vorbeurteilung vom Juni 2014 klarerweise verschlechtert. Gemäss Aktenlage sei die Arbeitsfähigkeit des Exploranden in seiner angestammten Tätigkeit als Maler spätestens nach der Handgelenksoperation im Jahr 2016 (Januar 2016) aufgehoben. Aufgrund der retrospektiven Durchsicht der Akten und des aktuellen Untersuchungsbefundes sei davon auszugehen, dass sicher seit dem Jahr 2012 Handgelenksbeschwerden vorgelegen hätten, die sich konsekutiv verschlechtert und spätestens ab dem Jahr 2015 nur noch eine reduzierte Arbeitsfähigkeit erlaubt hätten. Man gehe davon aus, dass eine Restarbeitsfähigkeit im Umfang von vier Stunden täglich bei voller Leistungsfähigkeit gegeben sei. Es sei anzunehmen, dass diese Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit Ausnahme der perioperativen Zeiträume seit dem Zeitpunkt der Anmeldung für IV-Leistungen bestanden habe. Die Einschätzung des behandelnden Handchirurgen (Dr. I____), der von einer maximal 20%igen Arbeitsfähigkeit (vier Stunden pro Tag mit halber Leistungsfähigkeit) ausgehe, könne so nicht bestätigt werden (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.5.2. Der RAD führte in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 132) aus, unter Berücksichtigung des Berichtes von Dr. J____ vom 16. Mai 2018 (IV-Akte 130, S. 5 ff.) sei das Belastungsprofil in einer Verweistätigkeit qualitativ anzupassen. Dem Versicherten seien mit dem rechten Arm nur noch sehr leichte Tätigkeit möglich, dies in dem Sinne, dass Gewichtsbelastungen rechts nur noch bis maximal ein Kilogramm schmerzfrei toleriert würden und die rechte Hand nur als Hilfshand auf Tischniveau eingesetzt werden könne. Zudem sei zu berücksichtigen, dass durch die eingeschränkte Einsatzfähigkeit des rechten Armes für den linken Arm keine repetitiven Belastungen von mehr als fünf Kilogramm möglich seien, dies um eine Überbelastung des linken Armes zu vermeiden. Zudem seien neben den genannten qualitativen Einschränkungen auch zusätzlich Erholungspausen zu berücksichtigen, um eben eine Überbelastung der oberen Extremitäten zu verhindern. Aufgrund der von der G____ Begutachtung bereits gewürdigten Polyarthrosen, unter anderem auch an den unteren Extremitäten, seien dem Versicherten überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar, mit der Möglichkeit, bei Bedarf die Körperposition zu wechseln, d.h. kurze Strecken zu Gehen und kurz aufzustehen. Tätigkeiten im Knien, Hocken und Kauern sowie das Steigen auf Gerüste und Leitern wie auch wiederholtes Treppensteigen und Gehen auf unebenem Boden seien zu vermeiden.
5.3.2. Wenn jemand vor Eintritt des Gesundheitsschadens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenzsicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheitsschadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommenseinbusse; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversicherung versicherten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58, 61 E. 3.4.1).
5.3.3. Bei selbstständig Erwerbenden wird unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbstständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sein können. Wenn sich hingegen die versicherte Person, auch als ihre Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten (BGE 135 V 58, 64 E. 3.4.6).
5.3.4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jahrelang als selbstständigerwerbender Maler gearbeitet und hierbei einen relativ bescheidenen Lohn erzielt (vgl. den Auszug aus dem individuellen Konto (IV-Akte 108). Es ist daher auf das tatsächlich erzielte Einkommen (vor Eintritt des Gesundheitsschadens; vgl. Erwägung 5.3.1. hiervor) abzustellen.
5.3.5. Die Beschwerdegegnerin legte dem Einkommensvergleich per 2016 ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 43'183.-- zugrunde (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 134). Sie stellte dabei auf den Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 16. September 2013 (IV-Akte 19) sowie den Abklärungsbericht vom 10. Januar 2018 (IV-Akte 117) ab. Im Bericht vom 16. September 2013 war – gestützt auf die im individuellen Konto des Beschwerdeführers festgehaltenen Einkommen der Jahre 2005, 2006, 2007, 2009 und 2010 (vgl. IV-Akte 108, S. 5) – per 2012 ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 41'974.-- angenommen worden (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes). Im späteren Bericht vom 10. Januar 2018 (IV-Akte 117, S. 2) wurde – nach erfolgter Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung – von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 43'057.-- ausgegangen.
5.3.6. Das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen basiert zu Recht auf den vom Beschwerdeführer tatsächlich erzielten Einkommen der Jahre 2005, 2006, 2007, 2009 und 2010. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt wird (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort), bestand die gesundheitliche Beeinträchtigung bereits seit dem Jahr 2012. Aus diesem Grunde wurden die ab diesem Zeitpunkt erzielten Einkommen korrekterweise nicht in die Berechnung miteinbezogen. Nicht gefolgt werden kann daher der Meinung des Beschwerdeführers, es seien die im Abklärungsbericht vom 10. Januar 2018 (IV-Akte 117) angeführten Einkommen der Jahre 2012, 2014 und 2015 – aufgerechnet auf ein 100%iges Pensum – zu beachten (vgl. S. 9 der Beschwerde). Die minime Differenz zwischen dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommen von Fr. 43'183.-- und dem im Abklärungsbericht festgehaltenen Einkommen von Fr. 43'057.-- ist vermutlich auf eine unterschiedliche Vorgehensweise bei der Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung zurückzuführen. Sie spielt aber im Ergebnis keine Rolle.
5.4.2. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 4. Juli 2018 über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 134). Zu diesem Zeitpunkt lagen die Zahlen der LSE 2016, die erst am 26. Oktober 2018 veröffentlicht wurden, noch nicht vor. Insoweit konnten die statistischen Daten nur der im Verfügungszeitpunkt geltenden LSE 2014 entnommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2015 vom 11. September 2015 E. 3.3.2).
5.4.3. Männer, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'312.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2016 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2016 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.3 %; 2016: + 0.6 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]) resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 33'526.--.
5.5.2. Die Beschwerdegegnerin erachtete mit Verfügung vom 4. Juli 2018 einen Leidensabzug als nicht angezeigt (vgl. IV-Akte 134). In ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2018 macht sie geltend, ein Leidensabzug von 15-20 % lasse sich rechtfertigen (vgl. S. 7). Auch dieser Ansatz erscheint aus den nachstehenden Überlegungen als zu tief.
5.5.3. Der Beschwerdeführer ist körperlich ganz erheblich eingeschränkt. Dies gilt insbesondere für die rechte obere Extremität. Wie dargetan wurde, sind ihm aus ärztlicher Sicht mit dem rechten Arm nur noch sehr leichte Tätigkeiten möglich. Gewichtsbelastungen sind nur noch bis maximal einem Kilogramm zumutbar und die rechte Hand kann nur noch als Hilfshand auf Tischniveau eingesetzt werden (vgl. die Stellungnahme des RAD vom 27. Juni 2018; IV-Akte 132). Feinmotorische Tätigkeiten sind dabei wegen des Nervenkompressionssyndroms ausgeschlossen (vgl. S. 9 des handchirurgischen Gutachtens resp. Erwägung 4.5.4. hiervor). Rotierende Hand- und Ellenbogenbewegungen können ebenfalls nicht mehr durchgeführt werden (vgl. S. 7 des Gutachtens der G____ Begutachtung; IV-Akte 105, S. 7). Durch die eingeschränkte Einsatzfähigkeit des rechten Armes sind für den linken Arm keine repetitiven Belastungen von mehr als fünf Kilogramm möglich. Neben diesen qualitativen Einschränkungen gilt es zusätzlich Erholungspausen zu berücksichtigen, um eine Überlastung der oberen Extremitäten zu verhindern (siehe die Stellungnahme des RAD vom 27. Juni 2018; IV-Akte 132).
5.5.4. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag eine faktische Einhändigkeit oder eine Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen (vgl. u.a. das Urteil 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.). Angesichts der ausgewiesenen erheblichen Beeinträchtigung der rechten Hand resp. des rechten Armes erscheint es zumindest als diskussionswürdig, ob sich nicht eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall aufdrängt. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend geklärt zu werden.
5.5.5. Der Beschwerdeführer ist nämlich nicht nur ganz erheblich an der rechten oberen Extremität beeinträchtigt. Aufgrund der Polyarthrosen, unter anderem auch an den unteren Extremitäten, sind ihm nur überwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar, mit der Möglichkeit, bei Bedarf die Körperposition zu wechseln, d.h. kurze Strecken zu Gehen und kurz aufzustehen. Tätigkeiten im Knien, Hocken und Kauern sowie das Steigen auf Gerüste und Leitern sowie wiederholtes Treppensteigen und Gehen auf unebenem Boden sind zu vermeiden (siehe erneut die Stellungnahme des RAD vom 27. Juni 2018; IV-Akte 132).
5.5.6. Auch ist eine gewisse zusätzliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des schmerzbedingt gestörten Schlafes anzunehmen. Im handchirurgischen Gutachten der G____ Begutachtung wurde festgehalten, der Explorand habe auch über Nachtschmerzen berichtet (vgl. S. 4 des Gutachtens; IV-Akte 105, S. 35). Auch im orthopädischen Gutachten wurde ausgeführt, der Explorand habe über nächtliche Hüft- und Rückenschmerzen berichtet (vgl. S. 4 des Gutachtens; IV-Akte 105, S. 47). Im Bericht des H____spitals vom 29. Juni 2017 (IV-Akte 116, S. 2 ff.) wurde schliesslich explizit festgehalten, das Schlafen sei aufgrund der Schmerzen beeinträchtigt (vgl. S. 2 f. des Berichtes).
5.5.7. Bereits angesichts dieser ganz erheblichen Einschränkungen verschiedenster Natur resp. der damit einhergehenden Anforderungen an einen angepassten Arbeitsplatz lässt sich ein 25%iger Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen (vgl. dazu u.a. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_675/2008 vom 22. Oktober 2008). Im vorliegenden Fall fällt aber zusätzlich ins Gewicht, dass Teilzeitarbeit (50 bis 74 %) bei Männern statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit. In der vom BFS für das Jahr 2016 aktualisierten Tabelle (T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht) beläuft sich die Differenz bei den angegebenen Werten (Fr. 5'875.-- [Teilzeitpensum, 50 bis 74 %] und Fr. 6'130.-- [Vollzeitpensum, 90 % oder mehr]) auf immerhin Fr. 255.--.
5.7.2. Die Neuanmeldung erfolgte im September 2015. Der Beschwerdeführer hat daher nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_280/2018 vom 8. Juni 2018 E. 5.3.), mithin ab Februar 2016, Anspruch auf eine Viertelsrente.
Advokat MLaw B____ weist mit Honorarnote vom 26. November 2018 (Replikbeilage) für seine anwaltlichen Bemühungen einen Betrag von Fr. 3'547.80 aus und stellt klar, dass er nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt. In Bezug auf das geltend gemachte Honorar ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen).
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen