Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 25. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____  

vertreten durch B____   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.13

Verfügung vom 7. Dezember 2017

Gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte ist eine Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen, es liegt kein Revisionsgrund vor; Beschwerde wird abgewiesen.

 


Tatsachen

I.          

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren am 21. November 1991, leidet unter anderem an einer zystischen Fibrose (Geburtsgebrechen Nr. 459), welche im August 1993 erstmals diagnostiziert wurde (vgl. Arztbericht vom 9. September 1993, IV-Akte 1, S. 41f.). Die Eidgenössische Invalidenversicherung (bzw. die IV-Stelle) erbrachte seither diverse Leistungen. Ab August 2008 bis Mitte 2012 absolvierte die Beschwerdeführerin verschiedene berufliche Massnahmen (dazu gehörten u.a. eine abgebrochene Lehre zur Bekleidungsgestalterin [IV-Akte 70], ein Praktikum im Pflegedienst [IV-Akte 83] und eine abgebrochene Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit [IV-Akte 82]). Die IV-Stelle verfügte am 25. Juni 2012 den Abschluss der beruflichen Massnahmen und stellte die Prüfung weiterer Leistungen in Aussicht (vgl. IV-Akte 109). Mit Verfügung vom 5. November 2013 lehnte die IV-Stelle das Rentengesuch der Beschwerdeführerin ab (vgl. IV-Akte 138). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 9. Dezember 2013 (vgl. IV-Akte 140) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gut und wies die Sache zur erneuten Abklärung zurück (Urteil IV.2013.199 vom 25. Februar 2014, IV-Akte 148). In der Folge gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Pneumologie, Endokrinologie/Diabetologie und Psychiatrie/Psychotherapie in Auftrag, wobei das Los auf die Gutachterstelle C____ fiel (vgl. IV-Akte 156). Die Gutachterstelle C____ erstattete das Gutachten am 19. Januar 2015 (vgl. IV-Akte 186). Nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 197) und Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Gutachterstelle C____ (vgl. IV-Akte 215) stellte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 40 % - mit neuem Vorbescheid vom 4. September 2015 die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2009 in Aussicht (vgl. IV-Akte 229). Am 22. Januar 2016 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 236).

b)       Auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin (vgl. IV-Protokolleintrag vom 13. Januar 2014, S. 15) nahm die IV-Stelle im Januar 2014 weitere berufliche Massnahmen an die Hand (vgl. u.a. IV-Protokolleintrag vom 27. Januar 2014, S. 16). In der Folge schloss die Beschwerdeführerin das Bürofachdiplom und das Handelsdiplom des Verbandes Schweizerischer Handelsschulen VSH (vgl. IV-Akte 231 und IV-Akte 238) erfolgreich ab und absolvierte anschliessend im Rahmen eines 80%-Pensums ein einjähriges Praktikum zur Kauffrau EFZ (IV-Akte 237). Im Sommer 2017 schloss die Beschwerdeführerin sodann ihre Ausbildung zur Kauffrau EFZ, B-Profil, Dienstleistung und Administration, erfolgreich ab (vgl. IV-Akte 276). In diesem Zusammenhang erbrachte die IV-Stelle Taggeldleistungen (IV-Akten 242 und 253).

c)       Nach erfolgreichem Abschluss der beruflichen Massnahmen (vgl. Mitteilung vom 4. August 2017, IV-Akte 266) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. August 2017 der Beschwerdeführerin wiederum eine ausserordentliche Viertelsrente ab 1. August 2017 zu (vgl. IV-Akte 269). Mit gleichem Datum leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Schreiben vom 3. August 2017, IV-Akte 273), anlässlich dessen die Beschwerdeführerin angab, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlimmert (vgl. a.a.O., S. 1). Nachdem die IV-Stelle Berichte der behandelnden Ärztinnen Dr. med. F____ (vgl. Bericht vom 11. Oktober 2017, IV-Akte 274) und Dr. med. E____ (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2017, IV-Akte 275) sowie eine Stellungnahme des RAD vom 24. November 2017 (vgl. IV-Akte 279) eingeholt hatte, teilte sie der Beschwerdeführerin am 24. November 2017 mit, dass keine rentenbeeinflussende Änderung festgestellt werden konnte (vgl. IV-Akte 280). Am 7. Dezember 2017 erliess die IV-Stelle eine der Mitteilung entsprechende Verfügung und lehnte eine Erhöhung der Rente ab (vgl. IV-Akte 281).

II.         

a)       Mit Beschwerde vom 22. Januar 2018 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Dezember 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin künftig mindestens eine halbe Invalidenrente zu leisten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit B____, Advokat, ersucht.

b)       Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2018 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 27. April 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

III.       

Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

IV.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. Juni 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Arztberichte von Dr. F____ vom 11. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 274) und von Dr. E____ vom 12. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 275) sowie die Stellungnahme des RAD vom 24. November 2017 (vgl. IV-Akte 279) könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht in massgeblicher Art und Weise verändert habe. Aus diesem Grunde sei die Weiterausrichtung der Viertelsrente korrekt.

2.2.             Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ihr Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit verschlechtert und sie sei lediglich zu 40 % statt 60 % arbeitsfähig (vgl. insb. die Beschwerde vom 22. Januar 2018; siehe auch die Replik vom 27. April 2018).

2.3.             Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegende Aktenlage weiterhin eine Viertelsrente ausrichtet.

3.                   

3.1.             Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.             3.2.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

3.2.2. Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.3. Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 22. Januar 2016 (vgl. IV-Akte 236) den massgebenden Vergleichszeitpunkt.

4.                   

4.1.             Nachstehend ist anhand der wesentlichen medizinischen Unterlagen zu untersuchen, ob eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Rentenverfügung vom 22. Januar 2016 eingetreten ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3).

4.2.             4.2.1. Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. Januar 2016 (vgl. IV-Akte 236) lagen im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der Gutachterstelle C____ vom 19. Januar 2015 (vgl. IV-Akte 186), die Stellungnahmen des RAD (vgl. insbesondere IV-Akte 188; IV-Akte 201 und IV-Akte 216) sowie die ergänzende Stellungnahme der Gutachterstelle C____ vom 16. Juli 2015 (vgl. IV-Akte 215) zugrunde.

4.2.2. Im polydisziplinären Gutachten vom 19. Januar 2015 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. IV-Akte 186, S. 20): 1. Zystische Fibrose (ICD-10 E84.87); 2. Rezidivierende Nephrolithiasis links mit anamnestisch Ureterstein links und Hydronephrose Grad IV/V links (ICD-10 N20.0 und N13.2) und 3. Idiopathische Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule (ICD-10 M41.14). Auch wurden verschiedene Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (vgl. a.a.O.). Aus gesamtmedizinischer Sicht habe die zystische Fibrose mit ihren Folgekrankheiten den grössten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O., S. 22). Lungenfunktionell bestehe nach Ansicht der Gutachter für eine leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit theoretisch eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Diese sei jedoch aufgrund des Zeitaufwandes, welcher für die regelmässigen Inhalationstherapien, Atemtherapien und Physiotherapien benötigt werde, auf 80 % reduziert. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin wegen Exazerbationen von Lungeninfekten oder des Nierenleidens ausfallen könne, was wiederum - je nach Häufigkeit des Auftretens - zu einem Arbeitsausfall von mindestens 20 % führen könne. Die Arbeitsfähigkeit betrage deshalb insgesamt 60 % (vgl. a.a.O., S. 24 f.). Nachdem der RAD dieser Beurteilung nicht gefolgt ist und eine Arbeitsfähigkeit von 80 % als wahrscheinlicher erachtete (vgl. Stellungnahme vom 22. Januar 2015, IV-Akte 188), erläuterte die Gutachterstelle C____ in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juli 2015 ihre Einschätzung (vgl. IV-Akte 215). Nachdem sich der RAD der Beurteilung der Gutachterstelle C____ anschloss (vgl. Stellungnahme vom 21. Juli 2015, IV-Akte 216), sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % (bei Annahme einer 60%igen Arbeitsfähigkeit) zu (vgl. IV-Akte 236).

4.3.             4.3.1. Die vorliegend zu beurteilende Revisionsverfügung vom 7. Dezember 2017 stützt sich einerseits auf die eingeholten medizinischen Berichte der behandelnden Ärztinnen Dr. F____ und Dr. E____ sowie andererseits auf die Stellungnahme des RAD. Diese werden nachfolgend kurz dargelegt:

4.3.2. Gemäss Bericht von Dr. F____ vom 11. Oktober 2017 liege aus endokrinologischer Sicht keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20% vor, jedoch sei die Beurteilung der Pneumologin Dr. E____ für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entscheidend (vgl. IV-Akte 274).

4.3.3. Die behandelnde Pneumologin Dr. E____ führte im Bericht vom 12. Oktober 2017 (vgl. IV-Akte 275) aus, die Beschwerdeführerin habe sich bei der letzten Konsultation mit subjektiv zufriedenstellendem Verlauf präsentiert. Der Verlauf der zystischen Fibrose habe sich lungenfunktionell gebessert bei stabiler pulmonaler Kachexie. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 10. August 2017 sei eine Besserung des FEV1 +40ml, der TLC +350ml und der DLCO um +11 % Soll zu erkennen. Insgesamt zeige sich aufgrund der erhobenen Befunde in den letzten zwei Jahren ein weitgehend stabiler Befund. Zur Frage der Arbeitsfähigkeit gab Dr. E____ an, aus aktueller Sicht sei ein unverändertes Pensum von 60 % möglich.

4.3.4. Auch der RAD ging in seiner Stellungnahme vom 24. November 2017 nach Sichtung der aktuellen Arztberichte von einem unveränderten Gesundheitszustand und von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % aus (vgl. IV-Akte 279).

4.4.             Die Ausführungen von Dr. E____ sind schlüssig, nachvollziehbar und durch medizinische Befunde unterlegt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, Dr. E____ hätte in ihrer Beurteilung die zusätzlichen Fehltage wegen Exazerbationen von Lungeninfekten und des Nierenleidens (vgl. Gutachten vom 19. Januar 2015, IV-Akte 186, S. 24 f.) nicht berücksichtigt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Ausführungen von Dr. E____ zur Arbeitsfähigkeit können nicht anders verstanden werden, als dass dabei eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der repetitiven Ausfälle der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Nennt sie im Bericht bei Frage 1.7 „Fragen zur bisherigen Tätigkeit - Welche körperlichen, geistigen, psychischen Einschränkungen bestehen?“ doch explizit auch die Infektanfälligkeit der Beschwerdeführerin und attestiert dennoch eine unveränderte 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 275, S. 3).

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie müsse wegen einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vermehrt und in höherer Frequenz Physiotherapie machen (vgl. Beschwerde, S. 6). Die Beschwerdeführerin hat es jedoch versäumt, ihre Behauptung, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, mittels entsprechender Berichte zu unterlegen (vgl. Eingabe vom 6. April 2018 und Replik vom 27. April 2018, S. 2). Dem Bericht von Dr. E____ kann zur Frage eines erhöhten Physiotherapiebedarfs ebenfalls nichts entnommen werden (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2017, IV-Akte 275), weshalb diesbezügliche Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind.

4.5.             Insgesamt ist aufgrund obiger Ausführungen aus medizinischer Sicht keine Veränderung - weder eine Verschlimmerung noch eine Verbesserung - des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin dokumentiert. Es ist deshalb mit der behandelnden Pneumologin Dr. E____ einig zu gehen, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabil geblieben und wie bis anhin von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen ist (vgl. Bericht vom 12. Oktober 2017, IV-Akte 275). Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und der Stellungnahme des RAD richtigerweise weiterhin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 die Weiterausrichtung der bislang gewährten Viertelsrente bestätigt.

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.             Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, Advokat B____, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

          Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 2'650.-- zuzüglich einer Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: