Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. August 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.140

Verfügung vom 6. Juli 2018

 

Gutachten beweiswürdig, gemischte Methode, Rentenanspruch verneint


Tatsachen

I.          

a) Die 1978 geborene Beschwerdeführerin ist seit 2010 geschieden und Mutter eines 2008 geborenen Sohnes, der unter Verhaltensauffälligkeiten mit einem ADHS leidet. Sie hat eine Anlehre als Mitarbeiterin Verkauf und eine Nachholbildung als Logistikerin EFZ abgeschlossen. Ab September 2004 war die Beschwerdeführerin bei der C____ angestellt, wo sie seit Februar 2009 mit einem Pensum von 60% im 3-Schichtbetrieb im [...] als Mitarbeiterin [...] tätig war. Infolge einer Depression nach arbeitsbedingter Erschöpfungs- und psychosozialer Belastungssituation kam es im Mai 2014 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die bis Mitte August 2014 anhielt. Zu jenem Zeitpunkt meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin für Wiedereingliederungsmassnahmen an (IV-Akte 1 S. 1ff.). Diese gewährte ihr daraufhin im Rahmen der Frühintervention diverse Massnahmen. Unter anderem wurde für die Beschwerdeführerin betriebsintern ein Arbeitsversuch am [...] in Basel gestartet mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin in den Bereich [...] umzuplatzieren, da ihr die angestammte Arbeit wegen des 3-Schichtbetriebs und des langen Arbeitsweges nicht mehr zumutbar war (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 17, Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D____ vom 5. Juni 2015, IV-Akte 26 und vom 17. Juni 2015, IV-Akte 28). Der Arbeitsversuch erwies sich als nicht zielführend, weshalb die Umplatzierung abgebrochen und das Arbeitsverhältnis mangels geeigneter Arbeitsstelle per Ende Februar 2016 aufgelöst wurde (Kündigungsschreiben vom 3. August 2015, Beschwerdebeilage [BB] 5).

b) Am 10. März 2016 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine Schulterverletzung zu, die konservativ behandelt werden konnte. Die SUVA als zuständige Unfallversicherung erbrachte bis zum 6. Juli 2017 Taggeldleistungen und übernahm bis im Februar 2018 die Heilkosten (vgl. Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2018, IV-Akte 102).

c) Im Rahmen der Rentenprüfung führte die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 17. November 2016, IV-Akte 71) und liess die Beschwerdeführerin psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____ vom 8. November 2017, IV-Akte 92 und Nachtrag vom 21. Dezember 2017, IV-Akte 97) und rheumatologisch begutachten (Gutachten Dr. med. F____ vom 10. Februar 2018, IV-Akte 103). Mit Vorbescheid vom 16. März 2018 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 110). Mit Schreiben vom 9. April 2018 (IV-Akte 112) liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Am 6. Juli 2018 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 117).

II.         

Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 6. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2018 und ersucht um Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente ab Mai 2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 31. Januar 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest und reicht einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. G____, datierend vom 25. Januar 2019 ein.

Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 3. April 2019.

III.       

Am 21. August 2018 findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin - Substitutin Frau H____, Advokatin - die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Frau lic. iur. I____ anwesend. Die Parteien werden befragt und ihre Rechtsvertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit in der [...] im Schichtbetrieb nicht mehr zumutbar ist. Gleichzeitig ist sie der Ansicht, die Ausübung einer leidensangepasste Arbeit sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Auf der Basis eines Status von 70% Erwerbstätigkeit und 30% Haushaltführung ergebe sich in Anwendung der gemischten Methode ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 9%. Damit würden sowohl ein Rentenanspruch als auch berufliche Massnahmen ausser Betracht fallen.

2.2.             Die Beschwerdeführerin kritisiert zur Hauptsache die eingeholten Gutachten als nicht beweiswürdig und bringt vor, die Anwendung der gemischten Methode sei nicht sachgerecht.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist im Wesentlichen die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt und einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

3.                   

3.1.             Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.             3.2.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hin-sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.                   

4.1.             Im Lichte dieser Rechtsprechung sind nachfolgend zunächst die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten.

4.2.             4.2.1. Zum Zeitpunkt der Anmeldung zur beruflichen Integration im August 2014 hatte die Beschwerdeführerin eine mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode infolge einer arbeitsbedingten Erschöpfungs- und psychosozialer Belastungssituation hinter sich. Ihre behandelnde Fachärztin, Dr. med. D____, sah sie ab Mitte August 2014 wieder zu 50% (bezogen auf das Teilzeitpensum) als arbeitsfähig an und führte aus, es könne wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden, sofern die Beschwerdeführerin eine Anstellung in Basel oder der näheren Umgebung finde (Bericht vom 1. September 2014, IV-Akte 7). Ab dem 12. Januar 2015 attestierte die behandelnde Psychiaterin wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit (vgl. Kranken-Taggeldkarte, BB 4). Im Juni 2015 berichtete Dr. med. D____ die Beschwerdeführerin sei nicht mehr depressiv und für eine Arbeit in Basel und näherer Umgebung ab sofort zu 100% arbeitsfähig (Bericht vom 17. Juni 2015, IV-Akte 28). Der Psychiater Dr. med. J____, der die Beschwerdeführerin im Auftrag der Krankentaggeldversicherung im Frühjahr 2016 beurteilte, diagnostizierte eine schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und erachtete die Beschwerdeführerin als für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Er wies auf eine nicht leitliniengerechte Therapie hin und schätzte eine Steigerung und Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Arbeit bei adäquater Therapie innert Jahresfrist als möglich ein (Bericht vom 23. Mai 2016, IV-Akte 63). Der nunmehr behandelnde Psychiater, Dr. med. G____, gab im Januar 2017 gegenüber der Krankentaggeldversicherung an, die Beschwerdeführerin leide unter einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10: F32.11) vor dem Hintergrund einer akzentuierten Persönlichkeit mit selbstunsicheren und narzisstischen Zügen (ICD-10: Z73.1). Weiterhin weise sie weder für die bisherige noch für eine Verweistätigkeit eine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf. Er gehe jedoch davon aus, die Beschwerdeführerin könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zukünftig wieder eine derartige psychische Stabilität erreichen, dass sie zumindest wieder zu 80% arbeitsfähig sein werde (Bericht vom 29. Januar 2017, IV-Akte 78 S. 6ff.).

4.2.2. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin begutachtet Dr. med. E____ die Beschwerdeführerin im November 2017 psychiatrisch (Gutachten vom 8. November 2017, IV-Akte 92). Er erlebt sie als wach und bewusstseinsklar, im Antrieb nicht vermindert und mit einem guten affektiven Kontakt. Depressive Symptome kann er im Rahmen seiner Untersuchung nicht feststellen und beurteilt die depressive Störung aufgrund der erhobenen Befunde als remittiert. Narzisstische und charakterneurotische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) erachtet der Gutachter als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Alltag und im Umgang mit ihren Ressourcen sei die Beschwerdeführerin nicht durch eine psychische Störung eingeschränkt. Auf dem Hintergrund invaliditätsfremder Faktoren neige sie dazu, ihre Beschwerden zu verdeutlichen. Bezüglich der anderslautenden Vorberichte führt der Gutachter aus, aufgrund des psychopathologischen Befundes sei es nicht nachvollziehbar, dass eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem nie stationär psychiatrisch behandelt worden und sei immer in der Lage gewesen, sich um ihr Kind zu kümmern. Er sehe keine Hinweise dafür, dass sie nach Dezember 2014 jemals an einer schweren depressiven Störung gelitten habe. Der Gutachter anerkennt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2014 bis August 2014 und von September 2014 bis Ende Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an. Ab Januar 2015 war die Beschwerdeführerin seines Erachtens aus psychiatrischer Sicht für jede berufliche Tätigkeit wieder zu 100% leistungsfähig (IV-Akte 92 S. 24).

4.2.3. Die Befunde und Diagnosen des behandelnden Arztes, Dr. med. G____, der in seinem Bericht vom 21. August 2017 an die Krankentaggeldversicherung an seiner Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10: F32.11) festhält und ausführt, die Beschwerdeführerin habe keine Teilarbeitsfähigkeit erreichen können (IV-Akte 89), bezeichnet der Gutachter Dr. med. E____ in seiner ergänzenden Stellungnahme als nicht nachvollziehbar (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2017, IV-Akte 97).

4.2.4. Im Januar 2018 legt Dr. med. G____ dar, es sei ihm wohl in der Vergangenheit nicht gelungen, die von der Beschwerdeführerin gezeigten Symptome in einer Diagnose zusammenzufassen. Im Laufe der Behandlung sei er zur Einsicht gelangt, die Beschwerdeführerin zeige das Bild der komplexen posttraumatischen Störung (1,2). Vor dem Hintergrund der nun einem Krankheitsbild zuordenbaren Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung, der Affektregulation und dem negativen Selbstkonzept erachte er die Beschwerdeführerin nicht als genügend belastbar, um auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein zu können. Er gehe davon aus, dass sie in einem wohlgesinnten, sie stützenden Arbeitsumfeld auch in weiterer Zukunft maximal ein 50%-Pensum werde leisten können (Arztbericht vom 25. Januar 2018, IV-Akte BB 3).

4.2.5. Der RAD anerkennt in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2018 in Abweichung vom psychiatrischen Gutachten eine bleibende Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im [...] aus psychisch-präventiven Gründen an. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit folgt er dem Gutachten und erachtet die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit ab Januar 2015 als zumutbar (IV-Akte 109).

4.2.6. Mit dem RAD und der früher behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D____ kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im 3-Schichtbetrieb im [...] in Anbetracht des weiten Arbeitsweges und der Nachtschichtarbeit aus präventiv-psychiatrischen Gründen nicht mehr zugemutet werden sollte. Fraglich ist, in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Verweistätigkeit seit dem Zeitpunkt des frühest möglich Rentenbeginns im Mai 2015 zumutbar ist. Der psychiatrische Gutachter geht, gestützt auf seine eigene Untersuchung, in Kenntnis der gesamten Aktenlage und in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch die damals behandelnde Psychiaterin davon aus, es liege keine depressive Episode mehr vor und die Beschwerdeführerin sei ab Januar 2015 folglich in der Lage gewesen, eine leidensangepasste Arbeit ohne Einschränkungen quantitativer oder qualitativer Art auszuüben. Diese Beurteilung mag - in Anbetracht der unbestrittenermassen belastenden psychosozialen Situation - streng anmuten. Dennoch überzeugt sie. Im Gegensatz zu Dr. med. J____ und Dr. med. G____ differenziert der Gutachter zwischen krankhaftem Geschehen und invaliditätsfremden Faktoren und grenzt subjektiv geklagte Beschwerden deutlich gegen objektiv erhobene Befunde ab. Er weist ferner auf ein bemerkenswertes Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin hin, welches auf beachtliche Ressourcen schliessen lässt. So war die Beschwerdeführerin etwa in der Lage, in diversen Konflikten mit dem Arbeitgeber, ihrer Vermieterschaft und Behörden ein gewisses Engagement aufzubringen, ihrem Sohn bei den Hausaufgaben zu helfen oder in die Türkei in die Ferien zu fahren (vgl. Gutachten S. 15f.). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung berichtet die Beschwerdeführerin ferner von einem Praktikum in einer Hausarztpraxis und der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung zur Arztgehilfin. Dies und die zweifellos vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, sprechen gegen eine rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Vorbringen des behandelnden Psychiaters, wonach die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der neu gestellten Diagnose einer komplexen posttraumatischen Störung nicht genügend belastbar für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei, vermögen an dieser Schlussfolgerung keine Zweifel zu wecken. Abgesehen davon, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzen würde, ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1). Diese Frage wurde vom Gutachter schlüssig und nachvollziehbar bejaht. Gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten und die Beurteilung durch den RAD ist demnach ab Januar 2015 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten auszugehen.

4.3.             4.3.1. In somatischer Hinsicht steht die anlässlich des Sturzes vom 10. März 2016 erlittene Partialruptur der Supraspinatussehne links im Vordergrund. Gegenüber dem Verfasser des rheumatologischen Teilgutachtens, Dr. med. F____, berichtet die Beschwerdeführerin, sie leide noch immer unter unveränderten, konstanten Schmerzen im Bereich der linken Schulter. Sie könne knapp etwas tragen, könne nicht auf der linken Schulter liegen und sei kaum in der Lage, selbstständig den Haushalt zu verrichten. Der Gutachter kann klinisch eine eingeschränkte Beweglichkeit des linken Schultergelenks sowie einen positiven Job-Test und Belly-Press-Test linksseitig feststellen. Die weiteren Resistivprüfungen der Rotatorenmanschette ergeben unauffällige Ergebnisse. Anlässlich der Begutachtung lehnt die Beschwerdeführerin ein MRI der linken Schulter (nativ, ohne Kontrastmittel) ausdrücklich ab. Es ist dem Gutachter deshalb nicht möglich objektiv festzustellen, ob sich seit dem Arthro-MRI vom 7. April 2016 eine Veränderung der partiellen bis transmuralen Supraspinatussehnenruptur ergeben hat. Gestützt auf jenes Bild bejaht er das Vorliegen von Läsionen der Rotatorenmanschette, die möglicherweise symptomatisch sind. Gleichzeitig erkennt der Gutachter aber auch Hinweise für eine psychische Überlagerung der Beschwerden und hält fest, die psychosozialen Belastungsfaktoren würden die Entwicklung einer Somatisierungsstörung begünstigen. Typisch dafür sei die Selbstlimitierung, die sich im Alltagsleben subjektiv ausdrücke. Für die ferner seit 2014 geklagten Beschwerden im linken Arm wie eine diffuse Gefühllosigkeit und Kraftlosigkeit bestehe - wie im Rahmen der neurologischen Abklärung durch Dr. med. K____ im Juni 2014 festgestellt - kein eindeutiges organisches Korrelat. Bezüglich Arbeitsfähigkeit führt der Gutachter aus, seit dem Unfall im März 2016 seien der Beschwerdeführerin die angestammte sowie jegliche körperlich schweren bis mittelschweren Arbeiten mit der Notwendigkeit von Überkopfarbeiten und dem Heben von Lasten über fünf Kilogramm nicht mehr möglich. Für leidensadaptiere Tätigkeiten lasse sich aus rheumatologischer Sicht - nach einer maximalen Periode vorübergehender Arbeitsunfähigkeit von acht Wochen - keine relevante Einschränkung begründen.

4.3.2. Die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin, wonach Dr. med. F____ als Facharzt für Rheumatologie nicht kompetent sei, orthopädische Verletzungen korrekt zu beurteilen, zielt ins Leere. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden (Ziff. 11). Bei unbestrittener Diagnose einer partiellen Supraspinatussehnenruptur verfügt vorliegend auch ein Rheumatologe über genügend Fachkenntnisse, um inhaltlich einen umfassenden Status zu erheben, der eine versicherungsmedizinische Beurteilung der Funktionalität und Belastbarkeit des Bewegungsapparates plausibel begründen lässt. Die Beschwerdeführerin bringt zudem substanziell inhaltlich nichts vor, was die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des rheumatologischen Gutachtens in Frage stellen würde. Die erfolgte Beurteilung der Schulter stimmt mit derjenigen durch den SUVA-Kreisarzt (Dr. med. L____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Bericht vom 6.Juli 2017, IV-Akte 88.22) überein, was ebenfalls für deren materielle Richtigkeit spricht. Da das rheumatologische Gutachten zudem in formeller Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen entspricht, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht darauf abzustellen.

4.4.             Zusammenfassend ist aufgrund der dargelegten Berichte ab Januar 2015 eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer den somatischen und psychischen Leiden angepassten Tätigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad dargetan.

5.                   

5.1.             5.1.1. Im Gegensatz zum erwerblichen Bereich kann die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich grundsätzlich nicht auf einer medizinisch-theoretischen Beurteilung beruhen. Ausschlaggebend für die Bemessung der Invalidität im Aufgabenbereich ist, wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch eine Abklärung vor Ort zu erheben ist.

5.1.2. Im Hinblick auf die Rentenprüfung fand am 17. November 2016 (Bericht vom 23. November 2016, IV-Akte 71) deswegen eine derartige Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin in der Besorgung des Haushaltes zu 8% eingeschränkt ist.

5.1.3. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).

5.1.4. Aus formeller Sicht erfüllt der Haushaltabklärungsbericht die eingangs dargelegten Anforderungen. Der Abklärungsbericht ist ausführlich und detailliert begründet. Die Abklärungsperson bewegt sich sodann mit der Gewichtung der einzelnen Bereiche im ihr vom BSV eingeräumten Rahmen (vgl. KSIH Rz. 3087ff.). Der Abklärungsbericht ist folglich aus formeller Sicht nicht zu beanstanden.

5.1.5. Der grösste Teil der anerkannten Einschränkung im Haushalt entfällt auf den Bereich „Ernährung“ (4%). Daneben ist die Beschwerdeführerin in den Bereichen „Wohnungspflege“ (2%) und „Wäsche & Kleiderpflege“ (1.5%) vermindert leistungsfähig. Der Abklärungsbericht verneint eine darüber hinaus gehende Einschränkung mit Verweis auf die Unterstützung, welche die Mutter der Beschwerdeführerin in deren Haushalt seit jeher erbringt. Tatsächlich ist es auch Aufgabe des Abklärungsberichts, innerhalb der Familie Ressourcen für die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartende Unterstützung aufzuzeigen. Massgebend ist rechtsprechungsgemäss, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft im Krankheitsfall einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Es ist von dem auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist (BGE 133 V 504). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Abklärungsperson vor Ort zu prüfen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sind, welche Hilfeleistungen sie in dieser Situation von Familienmitgliedern erwarten darf und welcher invaliditätsbedingte Ausfall letztendlich noch verbleibt, weil die anstehenden Aufgaben nur noch durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht, ausgeführt werden müssen. Diese Prüfung hat die Abklärungsperson vorliegend sorgfältig ausgeführt und das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Beschwerden in erheblichem Masse von ihrer Mutter unterstützt, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Beschwerdeführerin aufgegeben hat. Ein invaliditätsbedingter Ausfall von 8% - unter Berücksichtigung der Hilfestellung durch die Mutter - erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände daher nicht als Fehleinschätzung.

6.                   

6.1.             6.1.1. Um den Invaliditätsgrad festlegen zu können, ist weiter zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zu erwarten sind. Für die Wahl der Bemessungsmethode ist entscheidend, ob die versicherte Person als ganz- oder teilerwerbstätig zu betrachten ist. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

6.1.2. Gestützt auf die anlässlich der Abklärung vor Ort von der Beschwerdeführerin getätigte Aussage, wonach sie im Gesundheitsfall weiterhin zu 60 - 80% tätig wäre (vgl. Bestätigung vom 17. November 2016, IV-Akte 70), wendet die Beschwerdegegnerin die gemischte Methode an und geht von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 70% aus und weist die verbleibenden 30% dem Aufgabenbereich Haushaltsführung zu. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei - entgegen ihrer damaligen Angaben - als rein Erwerbstätige zu betrachten. Die damalige Aussage habe sie auf ihre bisherige Arbeit im Schichtbetrieb bezogen. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin beherrscht die Deutsche Sprache gut und hat ausdrücklich vorgebracht, als Frau und Mutter sei es nicht möglich, zu 100% einer Arbeit nachzugehen. Sie habe einen hyperaktiven Sohn, der viel Betreuung benötige. Weder ist ein Missverständnis erkennbar, noch erscheint ihre damalige Aussage präzisierungsbedürftig. Praxisgemäss kommt den vor Ort getätigten Angaben, die frei von Überlegungen versicherungsrechtlicher Natur abgegeben werden, im Rahmen der Beweiswürdigung grösseres Gewicht zu als späteren Ausführungen (Zur Beweismaxime der „Aussage der ersten Stunde vgl. Urteil BGer 8C_609/2017 vom 27. März 2018, E. 4.3.4.). Dabei ist insbesondere zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits, worum es sich vorliegend handelt. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (Urteil BGer 8C_225/2019 vom 20. August 2019, E. 3.3.). Gegen die Annahme einer reinen Erwerbstätigkeit im vorliegend fraglichen Zeitraum spricht sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich nach der Geburt ihres Sohnes trotz finanzieller Notwendigkeit nie nachweislich um eine Vollzeitanstellung bemühte, obwohl ihre Mutter schon ab dem zweiten Lebensjahr des Sohnes praktisch dessen alleinige Betreuung übernommen hat. nebst der ursprünglichen Aussage spricht folglich auch die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin gegen die Annahme einer Vollzeitstelle im Gesundheitsfall. Eine hypothetische Erwerbstätigkeit im Umfang von 70% erscheint demgegenüber als plausibel und überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu Recht von einer Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich ausgegangen.

7.                   

7.1.             Zu prüfen ist abschliessend, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit wirtschaftlich auswirkt. Bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, hat die Ermittlung des Invaliditätsgrades für diesen Teil anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Für den anderen Aufgabenbereich (Haushalt) wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a Abs. 3 IVG) bemessen. Ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt festgelegt, kann entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen, anhand der sogenannt gemischten Methode der Invaliditätsgrad errechnet werden. Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV im Rahmen des Einkommensvergleichs für das Valideneinkommen nicht mehr auf das Teilzeitpensum abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b).

7.2.             Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Invaliditätsgrad von 9% anhand der gemischten Methode ermittelt hat. Auf diese zutreffenden Ausführungen, welche von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten werden, kann grundsätzlich verwiesen werden. Nach beiden Berechnungsmethoden resultiert ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad. Anzufügen bleibt, dass selbst bei Annahme einer reinen Erwerbstätigkeit auf der Basis einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von gerundet 10% resultiert.

8.                   

8.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2018 abzuweisen.

8.2.             Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

8.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: