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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 21. August 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.140
Verfügung vom 6. Juli 2018
Gutachten beweiswürdig, gemischte Methode, Rentenanspruch verneint
Tatsachen
I.
a) Die 1978 geborene Beschwerdeführerin ist seit 2010 geschieden und Mutter eines 2008 geborenen Sohnes, der unter Verhaltensauffälligkeiten mit einem ADHS leidet. Sie hat eine Anlehre als Mitarbeiterin Verkauf und eine Nachholbildung als Logistikerin EFZ abgeschlossen. Ab September 2004 war die Beschwerdeführerin bei der C____ angestellt, wo sie seit Februar 2009 mit einem Pensum von 60% im 3-Schichtbetrieb im [...] als Mitarbeiterin [...] tätig war. Infolge einer Depression nach arbeitsbedingter Erschöpfungs- und psychosozialer Belastungssituation kam es im Mai 2014 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, die bis Mitte August 2014 anhielt. Zu jenem Zeitpunkt meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin für Wiedereingliederungsmassnahmen an (IV-Akte 1 S. 1ff.). Diese gewährte ihr daraufhin im Rahmen der Frühintervention diverse Massnahmen. Unter anderem wurde für die Beschwerdeführerin betriebsintern ein Arbeitsversuch am [...] in Basel gestartet mit dem Ziel, die Beschwerdeführerin in den Bereich [...] umzuplatzieren, da ihr die angestammte Arbeit wegen des 3-Schichtbetriebs und des langen Arbeitsweges nicht mehr zumutbar war (vgl. Zielvereinbarung, IV-Akte 17, Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D____ vom 5. Juni 2015, IV-Akte 26 und vom 17. Juni 2015, IV-Akte 28). Der Arbeitsversuch erwies sich als nicht zielführend, weshalb die Umplatzierung abgebrochen und das Arbeitsverhältnis mangels geeigneter Arbeitsstelle per Ende Februar 2016 aufgelöst wurde (Kündigungsschreiben vom 3. August 2015, Beschwerdebeilage [BB] 5).
b) Am 10. März 2016 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine Schulterverletzung zu, die konservativ behandelt werden konnte. Die SUVA als zuständige Unfallversicherung erbrachte bis zum 6. Juli 2017 Taggeldleistungen und übernahm bis im Februar 2018 die Heilkosten (vgl. Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 6. Februar 2018, IV-Akte 102).
c) Im Rahmen der Rentenprüfung führte die Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf eine Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 17. November 2016, IV-Akte 71) und liess die Beschwerdeführerin psychiatrisch (Gutachten Dr. med. E____ vom 8. November 2017, IV-Akte 92 und Nachtrag vom 21. Dezember 2017, IV-Akte 97) und rheumatologisch begutachten (Gutachten Dr. med. F____ vom 10. Februar 2018, IV-Akte 103). Mit Vorbescheid vom 16. März 2018 stellte sie der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 110). Mit Schreiben vom 9. April 2018 (IV-Akte 112) liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Am 6. Juli 2018 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 117).
II.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 6. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2018 und ersucht um Ausrichtung mindestens einer halben Invalidenrente ab Mai 2015. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 31. Januar 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest und reicht einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters, Dr. med. G____, datierend vom 25. Januar 2019 ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 3. April 2019.
III.
Am 21. August 2018 findet in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertreterin - Substitutin Frau H____, Advokatin - die Hauptverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht statt. Für die Beschwerdegegnerin ist Frau lic. iur. I____ anwesend. Die Parteien werden befragt und ihre Rechtsvertreter kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hin-sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.2.2. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin begutachtet Dr. med. E____ die Beschwerdeführerin im November 2017 psychiatrisch (Gutachten vom 8. November 2017, IV-Akte 92). Er erlebt sie als wach und bewusstseinsklar, im Antrieb nicht vermindert und mit einem guten affektiven Kontakt. Depressive Symptome kann er im Rahmen seiner Untersuchung nicht feststellen und beurteilt die depressive Störung aufgrund der erhobenen Befunde als remittiert. Narzisstische und charakterneurotische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F54) erachtet der Gutachter als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Alltag und im Umgang mit ihren Ressourcen sei die Beschwerdeführerin nicht durch eine psychische Störung eingeschränkt. Auf dem Hintergrund invaliditätsfremder Faktoren neige sie dazu, ihre Beschwerden zu verdeutlichen. Bezüglich der anderslautenden Vorberichte führt der Gutachter aus, aufgrund des psychopathologischen Befundes sei es nicht nachvollziehbar, dass eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zudem nie stationär psychiatrisch behandelt worden und sei immer in der Lage gewesen, sich um ihr Kind zu kümmern. Er sehe keine Hinweise dafür, dass sie nach Dezember 2014 jemals an einer schweren depressiven Störung gelitten habe. Der Gutachter anerkennt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von Juni 2014 bis August 2014 und von September 2014 bis Ende Dezember 2014 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit an. Ab Januar 2015 war die Beschwerdeführerin seines Erachtens aus psychiatrischer Sicht für jede berufliche Tätigkeit wieder zu 100% leistungsfähig (IV-Akte 92 S. 24).
4.2.3. Die Befunde und Diagnosen des behandelnden Arztes, Dr. med. G____, der in seinem Bericht vom 21. August 2017 an die Krankentaggeldversicherung an seiner Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (ICD-10: F32.11) festhält und ausführt, die Beschwerdeführerin habe keine Teilarbeitsfähigkeit erreichen können (IV-Akte 89), bezeichnet der Gutachter Dr. med. E____ in seiner ergänzenden Stellungnahme als nicht nachvollziehbar (vgl. Schreiben vom 21. Dezember 2017, IV-Akte 97).
4.2.4. Im Januar 2018 legt Dr. med. G____ dar, es sei ihm wohl in der Vergangenheit nicht gelungen, die von der Beschwerdeführerin gezeigten Symptome in einer Diagnose zusammenzufassen. Im Laufe der Behandlung sei er zur Einsicht gelangt, die Beschwerdeführerin zeige das Bild der komplexen posttraumatischen Störung (1,2). Vor dem Hintergrund der nun einem Krankheitsbild zuordenbaren Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung, der Affektregulation und dem negativen Selbstkonzept erachte er die Beschwerdeführerin nicht als genügend belastbar, um auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig sein zu können. Er gehe davon aus, dass sie in einem wohlgesinnten, sie stützenden Arbeitsumfeld auch in weiterer Zukunft maximal ein 50%-Pensum werde leisten können (Arztbericht vom 25. Januar 2018, IV-Akte BB 3).
4.2.5. Der RAD anerkennt in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2018 in Abweichung vom psychiatrischen Gutachten eine bleibende Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin im [...] aus psychisch-präventiven Gründen an. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit folgt er dem Gutachten und erachtet die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit ab Januar 2015 als zumutbar (IV-Akte 109).
4.2.6. Mit dem RAD und der früher behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D____ kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Arbeit im 3-Schichtbetrieb im [...] in Anbetracht des weiten Arbeitsweges und der Nachtschichtarbeit aus präventiv-psychiatrischen Gründen nicht mehr zugemutet werden sollte. Fraglich ist, in welchem Ausmass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Verweistätigkeit seit dem Zeitpunkt des frühest möglich Rentenbeginns im Mai 2015 zumutbar ist. Der psychiatrische Gutachter geht, gestützt auf seine eigene Untersuchung, in Kenntnis der gesamten Aktenlage und in Übereinstimmung mit der Einschätzung durch die damals behandelnde Psychiaterin davon aus, es liege keine depressive Episode mehr vor und die Beschwerdeführerin sei ab Januar 2015 folglich in der Lage gewesen, eine leidensangepasste Arbeit ohne Einschränkungen quantitativer oder qualitativer Art auszuüben. Diese Beurteilung mag - in Anbetracht der unbestrittenermassen belastenden psychosozialen Situation - streng anmuten. Dennoch überzeugt sie. Im Gegensatz zu Dr. med. J____ und Dr. med. G____ differenziert der Gutachter zwischen krankhaftem Geschehen und invaliditätsfremden Faktoren und grenzt subjektiv geklagte Beschwerden deutlich gegen objektiv erhobene Befunde ab. Er weist ferner auf ein bemerkenswertes Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin hin, welches auf beachtliche Ressourcen schliessen lässt. So war die Beschwerdeführerin etwa in der Lage, in diversen Konflikten mit dem Arbeitgeber, ihrer Vermieterschaft und Behörden ein gewisses Engagement aufzubringen, ihrem Sohn bei den Hausaufgaben zu helfen oder in die Türkei in die Ferien zu fahren (vgl. Gutachten S. 15f.). Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung berichtet die Beschwerdeführerin ferner von einem Praktikum in einer Hausarztpraxis und der Wiederaufnahme ihrer Ausbildung zur Arztgehilfin. Dies und die zweifellos vorhandenen psychosozialen und soziokulturellen Faktoren, sprechen gegen eine rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Vorbringen des behandelnden Psychiaters, wonach die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der neu gestellten Diagnose einer komplexen posttraumatischen Störung nicht genügend belastbar für eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei, vermögen an dieser Schlussfolgerung keine Zweifel zu wecken. Abgesehen davon, dass die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraussetzen würde, ist eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1). Diese Frage wurde vom Gutachter schlüssig und nachvollziehbar bejaht. Gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten und die Beurteilung durch den RAD ist demnach ab Januar 2015 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten auszugehen.
4.3.2. Die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin, wonach Dr. med. F____ als Facharzt für Rheumatologie nicht kompetent sei, orthopädische Verletzungen korrekt zu beurteilen, zielt ins Leere. Es kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort verwiesen werden (Ziff. 11). Bei unbestrittener Diagnose einer partiellen Supraspinatussehnenruptur verfügt vorliegend auch ein Rheumatologe über genügend Fachkenntnisse, um inhaltlich einen umfassenden Status zu erheben, der eine versicherungsmedizinische Beurteilung der Funktionalität und Belastbarkeit des Bewegungsapparates plausibel begründen lässt. Die Beschwerdeführerin bringt zudem substanziell inhaltlich nichts vor, was die Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit des rheumatologischen Gutachtens in Frage stellen würde. Die erfolgte Beurteilung der Schulter stimmt mit derjenigen durch den SUVA-Kreisarzt (Dr. med. L____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Bericht vom 6.Juli 2017, IV-Akte 88.22) überein, was ebenfalls für deren materielle Richtigkeit spricht. Da das rheumatologische Gutachten zudem in formeller Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen entspricht, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht darauf abzustellen.
5.1.3. Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des BGer 9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2). Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2; Urteil des BGer I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2).
5.1.4. Aus formeller Sicht erfüllt der Haushaltabklärungsbericht die eingangs dargelegten Anforderungen. Der Abklärungsbericht ist ausführlich und detailliert begründet. Die Abklärungsperson bewegt sich sodann mit der Gewichtung der einzelnen Bereiche im ihr vom BSV eingeräumten Rahmen (vgl. KSIH Rz. 3087ff.). Der Abklärungsbericht ist folglich aus formeller Sicht nicht zu beanstanden.
5.1.5. Der grösste Teil der anerkannten Einschränkung im Haushalt entfällt auf den Bereich „Ernährung“ (4%). Daneben ist die Beschwerdeführerin in den Bereichen „Wohnungspflege“ (2%) und „Wäsche & Kleiderpflege“ (1.5%) vermindert leistungsfähig. Der Abklärungsbericht verneint eine darüber hinaus gehende Einschränkung mit Verweis auf die Unterstützung, welche die Mutter der Beschwerdeführerin in deren Haushalt seit jeher erbringt. Tatsächlich ist es auch Aufgabe des Abklärungsberichts, innerhalb der Familie Ressourcen für die im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu erwartende Unterstützung aufzuzeigen. Massgebend ist rechtsprechungsgemäss, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft im Krankheitsfall einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Es ist von dem auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist (BGE 133 V 504). Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat die Abklärungsperson vor Ort zu prüfen, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sind, welche Hilfeleistungen sie in dieser Situation von Familienmitgliedern erwarten darf und welcher invaliditätsbedingte Ausfall letztendlich noch verbleibt, weil die anstehenden Aufgaben nur noch durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht, ausgeführt werden müssen. Diese Prüfung hat die Abklärungsperson vorliegend sorgfältig ausgeführt und das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits vor Eintritt ihrer gesundheitlichen Beschwerden in erheblichem Masse von ihrer Mutter unterstützt, die ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Beschwerdeführerin aufgegeben hat. Ein invaliditätsbedingter Ausfall von 8% - unter Berücksichtigung der Hilfestellung durch die Mutter - erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände daher nicht als Fehleinschätzung.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen