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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C.
Karli , MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.142
Verfügung vom 10. Juli 2018
Gutachten ist beweistauglich; zur
Ermittlung des Valideneinkommens findet Art. 26 Abs. 2 IVV keine Anwendung, es
ist aber die LSE TA1, Sektor Dienstleistungen, Wirtschaftsabteilung „Informatik
+ Kommunikation“, Kompetenzniveau 2, beizuziehen; Zusprache einer halben Invalidenrente.
Tatsachen
I.
Die 1962 geborene Beschwerdeführerin wuchs in der Schweiz und
in C____ auf (IV-Akten 3 und 14). Sie begann in C____ an der D____
Anthropologie und Kunstgeschichte zu studieren, erwarb jedoch keinen Abschluss
(vgl. IV-Akte 14 und 101). 1985 liess sie sich in der Schweiz nieder, wo sie
von 1989 bis 1992 den Lehrgang für audio-visuelle Gestaltung an der E____
besuchte. Die Beschwerdeführerin erwarb wiederum keinen Abschluss (IV-Akten 91
und 101). Sie war für verschiedene Arbeitgeber tätig; zuletzt war sie bis Ende
August 2002 für die F____, Basel, als [...] und als [...] erwerbstätig (IV-Akte
11). Ab 2006 engagierte sie sich zunehmend für ihre an einem Hirntumor
erkrankte Schwester und deren drei Kinder (IV-Akte 23, S. 4). Im Januar 2011
ist die Schwester verstorben (IV-Akte 79). Die Beschwerdeführerin meldete sich
am 14. Mai 2012, unter Hinweis auf eine Depression, bei der IV-Stelle Basel-Stadt
(Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 3). Im Wesentlichen
gestützt auf die psychiatrischen Gutachten von Dr. med. G____ vom 23. Mai 2013
und 30. September 2013 (IV-Akten 23 und 41) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. März 2014 ab 1. November 2012 eine bis
Ende Juli 2013 befristete ganze Rente zu (IV-Akte 49). Die dagegen erhobene
Beschwerde vom 11. April 2014 (IV-Akte 50) wurde mit Urteil vom 24. September
2014 des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt abgewiesen (IV-Akte 58). Der
Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 29. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin unter
Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, eine
komplexe posttraumatische Belastungsstörung sowie eine Persönlichkeitsstörung
erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 62). Die Beschwerdegegnerin
beabsichtigte eine Verlaufsbegutachtung bei Dr. G____, doch vergab sie den Auftrag
aufgrund des Einwands der behandelnden Psychiaterin und der Psychotherapeutin,
an Dr. H____ (IV-Akte 83, 88 und 89). In ihrem psychiatrischen Gutachten vom
29. Januar 2018 stellte Dr. H____ eine Arbeitsfähigkeit von 60-70% in einer
angepassten Tätigkeit fest (vgl. IV-Akte 91). Nach Einholung einer fachärztlichen
RAD-Stellungnahme vom 21. März 2018 (IV-Akte 93) kündigte die Beschwerdegegnerin
mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018 an, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines
ermittelten Invaliditätsgrades von 35% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente
(IV-Akte 94). Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit Einwand vom 15.
Juni 2018 (IV-Akte 101). Am 10. Juli 2018 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte
106).
II.
Mit Beschwerde vom 7. September 2018 wird beantragt, in
Aufhebung der Verfügung vom 10. Juli 2018 sei der Beschwerdeführerin eine
Dreiviertels-Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2017 zuzusprechen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
Der Beschwerdeführerin wird mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 17. September 2018 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende
Beschwerdeverfahren bewilligt.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
26. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 26. November 2018 hält die Beschwerdeführerin
an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 17. Dezember 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig unter Beachtung des
Fristenstillstandes nach §3 lit. b SVGG erhoben (Art. 60 ATSG). Die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 kam die Beschwerdegegnerin zum
Schluss, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
Dabei stützte sie sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das
Gutachten von Dr. H____, Spezialärztin FMH Psychiatrie und Psychotherapie
(IV-Akte 91). Dr. H____ stellte sowohl eine asthenische Persönlichkeitsstörung
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, als auch eine Dysthymia ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. In der angestammten Tätigkeit erachtete
Dr. H____ die Beschwerdeführerin als 50% arbeitsunfähig. In einer angepassten
Tätigkeit stellte sie eine 60-70%ige Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 91, S.
16-20). In erwerblicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin einen
Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie zur Ermittlung des Validen- als
auch des Invalideneinkommens die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamts
für Statistik (BfS) und den Tabellenwert TA1, Kompetenzniveau 1, beigezogen,
welcher für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art vorgesehen
ist. Beim Invalideneinkommen hat sie keinen leidensbedingten Abzug gewährt, da
mit der Reduktion des Arbeitspensums die Einschränkungen berücksichtigt seien.
Der Vergleich der Einkommen mit und ohne Behinderung ergab einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 35% (IV-Akte 106).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Beschwerdegegnerin
habe das Valideneinkommen nicht richtig beurteilt. Das Valideneinkommen solle
in diesem Fall nach Art. 26 Abs. 2 IVV bestimmt werden. Der Artikel
berücksichtige nämlich Versicherte, die wegen Invalidität eine begonnene
berufliche Ausbildung nicht hätten abschliessen können. Ohne die
gesundheitliche Einschränkung hätte die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit das begonnene universitäre Studium erfolgreich
abgeschlossen. Hinsichtlich des Valideneinkommens sei aus diesem Grund von
einer Tätigkeit, welche einen akademischen Abschluss voraussetze, auszugehen.
Das Valideneinkommen müsse praxisgemäss nach Tabelle TA11 analog zu
qualifizierten Berufsleuten mit Fach- und Hochschulabschluss bestimmt werden.
Dies ergäbe ein Valideneinkommen von CHF 106‘185.--. Hinsichtlich des Invalideneinkommens
habe die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Hilfstätigkeit angenommen. Die
Beschwerdeführerin verfüge behinderungsbedingt über keine Berufsausbildung und
habe limitiert Berufserfahrungen gesammelt. Gemäss Gutachten sei ein Pensum von
60-70% bzw. 65% nicht zu beanstanden und zumutbar. In Anwendung der Tabelle TA1
könne daher das Invalideneinkommen mit CHF 35‘436.-- beziffert werden. Aus dem
Vergleich der beiden Einkommen resultiere eine Erwerbseinbusse von CHF
70‘749.--, was einem Invaliditätsgrad von 67% entspreche. Somit habe die
Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab Oktober 2017 (Beschwerde
vom 7. September 2018).
2.3.
Nicht umstritten sind sowohl die gestützt auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. H____ vom 29. Januar 2018 erhobenen medizinischen Befunde als auch die
ermittelte 65%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Verweistätigkeit. Mit Blick auf die Aktenlage ist das
psychiatrische Gutachten von Dr. H____ denn auch nicht zu beanstanden. Es
entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Expertisen
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). So wurde es in
Kenntnis der Aktenlage erstellt (IV-Akte 91, S. 2-7), berücksichtigt die
geklagten Beschwerden (IV-Akte 91, S. 7-11) und ist in der Beurteilung der
medizinischen Situation schlüssig und nachvollziehbar (IV-Akte 91, S. 13-20),
weshalb darauf abgestellt werden kann. Streitig ist indes das relevante Valideneinkommen
der Beschwerdeführerin und die Höhe des Invaliditätsgrades.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist
Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
3.3.
Der ohne Invalidität erzielbare Verdienst ist unter Berücksichtigung
der individuellen, persönlichen und beruflichen Verhältnisse der versicherten
Person zu bestimmen. Dabei sind nach der Rechtsprechung zu Art. 16 ATSG
theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur
dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten
wären (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2016 [9C_215/2016], E.
2.2.2.).
3.4.
Da die Invalidität der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit
dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist
auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte
Person normalerweise vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher
Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden
wäre. Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Es
müssen bereits bei Eintritt des Gesundheitsschadens entsprechende konkrete
Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw.
kundgetan worden sein (Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2017
[9C_368/2017], E. 4.1. mit Hinweisen).
4.
4.1.
In der Verfügung vom 10. Juli 2018 hat die Beschwerdegegnerin
den Invaliditätsgrad von 35% wie folgt ermittelt:
Für die Berechnung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die Lohnstrukturerhebungen
(LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) bei. Die Berechnung erfolgte mit den
Lohnzahlen von 2016, da die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2017 noch nicht
bekannt war. Die Beschwerdegegnerin ist für die Berechnung des hypothetischen
Valideneinkommens von einer Tätigkeit als weibliche Hilfskraft ausgegangen und
hat auf das Kompetenzniveau 1 abgestellt. Gestützt auf die LSE-Tabellenhöhe
TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.35% errechnete
die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von CHF 54‘517.--. Für das
Invalideneinkommen zog die Beschwerdegegnerin ebenfalls den vorerwähnten
Ausgangswert bei und ermittelte - unter Berücksichtigung einer
Restarbeitsfähigkeit von 65% - den Betrag von CHF 35‘436.--. Der Vergleich der
Einkommen mit und ohne Behinderung ergab einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad
von 35%, weshalb die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin ablehnte (IV-Akte 106).
4.2.
Die Beschwerdeführerin bringt in der Hauptsache vor, das
Valideneinkommen sei mit Kompetenzniveau 1 viel zu tief angesetzt worden. Gemäss
Diagnose im psychiatrischen Gutachten von Dr. H____ leide die
Beschwerdeführerin seit ihrer Jugend an einer Persönlichkeitsstörung und sei
deshalb nicht in der Lage gewesen, zwei hochwertige Ausbildungen – ein
Universitätsstudium und später ein Studium an einer Fachhochschule –
abzuschliessen (IV-Akte 91). Es sei daher falsch, wenn die Beschwerdegegnerin
von den Löhnen weiblicher Hilfskräfte ausgehe. Vielmehr sei hinsichtlich des
Valideneinkommens im Sinne von Art. 26 Abs. 2 IVV von einer Tätigkeit
auszugehen, die einen akademischen Abschluss voraussetze (Beschwerde vom 7. September
2018, S. 6).
4.3.
Es ist mit der Beschwerdeführerin einig zu gehen, dass für die
Einschätzung des Valideneinkommens die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, nicht beigezogen
werden kann. Dennoch ist nicht anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung das begonnene Universitätsstudium erfolgreich abgeschlossen,
würde eine akademische Tätigkeit ausüben und einen dementsprechenden Verdienst
erzielen. Die Expertin Dr. H____ hat zwar in ihrem psychiatrischen Gutachten auf
S. 18 festgehalten, die Beschwerdeführerin hätte zwei hochwertige Ausbildungen
ohne Gesundheitsschädigung in Form der Persönlichkeitsstörung absolviert
(IV-Akte 91), indes ist mit Blick auf die Aktenlage nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin alleinig
aufgrund der Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage war, das Studium an der D____
sowie das Studium für audiovisuelle Gestaltung an der I____ in [...] abzuschliessen.
Denn aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1985 aufgrund einer
Beziehungsproblematik, dem Tod der Grosseltern sowie der Trennung der Eltern in
die Schweiz zurückgekehrt ist und deshalb ihr Studium in C___ aufgegeben hat
(IV-Akte 23, S. 4 sowie IV-Akte 53, S. 3). Sodann arbeitete die Beschwerdeführerin
in verschiedenen Jobs, wobei sie unter anderem von 1992 bis 1994 für die J____
AG tätig war (IV-Akte 11, S. 5). Im Alter von 30 machte sie sich selbstständig
und organisierte grosse Events (IV-Akte 60, S. 2). Sie gründete [...] (1994 bis
1997) und war Geschäftsführerin im ersten [...]. 1996 war sie Präsidentin und
Leiterin eines Internet-Cafés und machte eine Video-Kriegsdokumentation für das
K____ in [...] (IV-Akte 91, S. 9). Von 2000 bis 2002 war sie zuletzt bei der F____
als [...] und als [...] angestellt (IV-Akte 11, S. 3). In Anbetracht dieses
Geschehensablaufs liegen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte vor, dass die
Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine akademische
Ausbildung absolviert und ein entsprechend höheres Einkommen realisiert hätte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar unter einer
Persönlichkeitsstörung leidet, indes führte diese nicht dazu, dass sie - bis
zum Tod der Schwester im Jahr 2011 - beruflich nicht Fuss fassen konnte. So konnte
sich die Beschwerdeführerin in künstlerischen Aktivitäten und Anstellungen durchaus
behaupten (IV-Akte 91, S. 18) und dementsprechend auch berufliche Erfolge
vorweisen, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort vom
26. Oktober 2018 festhält. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann
deshalb das Valideneinkommen nicht gestützt auf eine Tätigkeit, welche einen akademischen
Abschluss voraussetzt, bestimmt werden.
Aus der vorerwähnten beruflichen Laufbahn ist jedoch auch ersichtlich, dass
die Beschwerdeführerin nie nur einer Hilfstätigkeit nachkam, sondern
anspruchsvolle Tätigkeiten ausübte (vgl. Arbeitszeugnisse J____ vom 15. April
1994 und F____ AG vom 30. Juni 2002, IV-Akte 11, S. 3 und 5 sowie Lebenslauf,
IV-Akte 101). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, um an einer
universitären Hochschule studieren zu können, über einen äquivalenten Abschluss
zu einer gymnasialen Maturität verfügen muss. Somit kann für die Ermittlung des
Valideneinkommens weder von einer Hilfstätigkeit noch vom Kompetenzniveau 1 ausgegangen
werden. Aus dem IK-Auszug (IV-Akte 8), dem psychiatrischen Gutachten von Dr. H____
(IV-Akte 91) und dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (IV-Akte 11) wird
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mehr verdient hätte als
von der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. Juli 2018 angenommen (vgl.
IV-Akte 106). So hat die Beschwerdeführerin beispielsweise in ihrer letzten
Tätigkeit bei der F____ im Jahr 2001 ein Einkommen von rund CHF 92‘000.-- erzielt.
Aus diesen Gründen erscheint das Abstellen auf den Tabellenwert der LSE TA1,
Kompetenzniveau 1, vorliegend als nicht sachgerecht. In diese Richtung weisen
auch die Ausführungen der Gutachterin Dr. H____. Sie gibt an, die angestammte
Tätigkeit sei eine Mischung aus Internet-Aktivitäten und administrativer Bürotätigkeit,
was keiner einfachen Tätigkeit entsprechend dem Kompetenzniveau 1 entspricht. Mit
Blick auf die Aktenlage ist daher das hypothetische Valideneinkommen gestützt
auf die Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen, Wirtschaftsabteilung „Information
und Kommunikation“, Frauen, Kompetenzniveau 2, zu bestimmen. Denn das
Kompetenzniveau 2 ist für praktische Tätigkeiten wie Datenverarbeitung und
Administration vorgesehen. Selbst wenn aber – wie von der Beschwerdeführerin im
Einwand vom 15. Juni 2018 (IV-Akte 101) geltend gemacht – das Kompetenzniveau
3, komplexe praktische Tätigkeiten, beigezogen würde, hätte dies – wie
nachfolgend dargelegt wird – kein anderes Ergebnis zur Folge.
4.4.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist nun der Invaliditätsgrad neu
zu berechnen: Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist auf die Tabelle TA1,
Sektor Dienstleistungen, Wirtschaftsabteilung „Information und Kommunikation“,
Frauen, Kompetenzniveau 2, des Jahres 2016 abzustellen. Unter Berücksichtigung
einer wöchentlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41 Stunden in der
Wirtschaftsabteilung „Information und Kommunikation“ beträgt das jährliche Valideneinkommen
somit CHF 73‘579.--. Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabelle TA1,
Total Frauen, Kompetenzniveau 1, zu ermitteln. Der Ausgangswert entspricht nach
Anpassung an die wöchentliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden CHF
54‘581.--. Unter Berücksichtigung einer Restarbeitsfähigkeit von 65% ergibt
dies ein Invalideneinkommen von CHF 35‘478.--. Werden die beiden Einkommen
miteinander verglichen, resultiert daraus eine Erwerbseinbusse von rund 52%.
Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
Selbst wenn nun zur Berechnung des Valideneinkommens auf die
Tabelle TA1, Sektor Dienstleistungen, Wirtschaftsabteilung „Information und
Kommunikation“, Frauen, Kompetenzniveau 3, des Jahres 2016 abgestellt würde,
hätte dies keine Änderung des Rentenanspruchs zu Folge. Danach müsste das
Valideneinkommen mit CHF 81‘795.-- beziffert werden. Aus der Gegenüberstellung
der Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 57%. Damit hätte
die Beschwerdeführerin auch in Anwendung des Kompetenzniveaus 3 Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente.
4.5.
Zu prüfen bleibt, ab wann die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
halbe Invalidenrente hat. Diesbezüglich ist entscheidend, wann sie das
Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt hat.
4.6.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 10. Juli 2018 den
Beginn des Wartejahres auf November 2016 festgesetzt. Die psychiatrische
Gutachterin Dr. H____ hält diesbezüglich fest, die Beschwerdeführerin sei in
der angestammten Tätigkeit in der Arbeitsfähigkeit zu 50% eingeschränkt. Diese
Beurteilung gelte ab dem Zeitpunkt des vorliegenden Gutachtens, mithin ab
Januar 2018. Die vorgängige Entwicklung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der
schleichenden Krankheitsentwicklung zeitlich nicht exakt bestimmbar (IV-Akte
91, S. 20). Mit Blick auf die Aktenlage erscheint indes die Annahme der
Beschwerdegegnerin, dass Wartejahr habe im Herbst 2016 begonnen, zu überzeugen.
Denn die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. L____, Fachärztin für Psychiatrie
FMH, berichtet am 30. Dezember 2016, dass es seit Herbst 2016 zu einer
Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen sei. Ausgelöst worden sei
dieser Zustand durch eine Kette von Verlusten im 2016. Die Destabilisierung
habe im November 2016 zu Klinikeinweisungen, welche abgesagt worden seien,
geführt (IV-Akte 60, S. 2-3). Die Gutachterin Dr. H____ bestätigt die Verschlechterung
ab Herbst 2016 in ihrem Gutachten vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 91). Sie führt
in diesem Zusammenhang aus, dass eine erneute Verschlechterung des Zustandes im
Herbst 2016 durch den frühen Tod von drei befreundeten, sie stützenden Menschen
in kurzer Folge entstanden sei. Dies habe zu einer erneuten IV-Anmeldung
geführt (IV-Akte 91, S. 15). Unter diesen Umständen ist deshalb davon
auszugehen, die Beschwerdeführerin habe das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs.
1 lit. b IVG im Herbst 2017 erfüllt.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 29. März 2017 zum Bezug von
IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 62). Damit endet die Wartezeit von 6 Monaten
gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Oktober 2017. Folglich hat die Beschwerdeführerin
ab Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
5.
5.1.
In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 10. Juli
2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2017 eine
halbe Invalidenrente zuzusprechen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat
die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 800.--, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei Obsiegen eine Parteientschädigung von
CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden
Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist ein Honorar von CHF
3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61
lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 10. Juli 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
angewiesen, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 eine halbe
Invalidenrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.--(inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 254.10 (7.7%) Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A.
Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: