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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 27.
Februar 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.143
Verfügung vom 6. August 2018
Revisionsgesuch mangels
Verschlechterung abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der 1956 geborene Beschwerdeführer reiste 1984 in die
Schweiz ein, wo er zunächst als Saisonnier auf dem Bau arbeitete und ab 1987
eine Anstellung als Mitarbeiter in der Abwaschküche des Alters- und Pflegeheims
C____ innehatte (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 9). Am 21. September 2009
erlitt der Beschwerdeführer in seiner Heimat einen Autounfall, bei dem er sich
eine Lisfranc-Luxationsfraktur am linken Fuss zuzog. Am 2. Oktober 2009 fand im
D____ die operative Versorgung (IV-Akte 7 S. 3ff.) statt. Im Dezember 2009
wurde erstmals ein CRPS diagnostiziert und im Januar 2010 erfolgte die
Osteosynthesematerialentfernung durch das D____ (IV-Akte 10). Der
Beschwerdeführer klagte in der Folge über persistierende Beschwerden im linken
Fuss und nahm seine Arbeitstätigkeit nicht wieder auf, worauf die Arbeitgeberin
das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2011 auflöste.
b) Im Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer von seiner
Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet
(IV-Akte 3). Diese tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer
Art. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten (psychiatrisches
Gutachten Dr. med. E____ vom 30. April 2012 [IV-Akte 44] und
rheumatologisches Gutachten Dr. med. F____ vom 14. Juli 2012 [IV-Akte 48]). Mit
Vorbescheid vom 22. Oktober 2012 stellt die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer gestützt darauf bei einem Invaliditätsgrad von 12% die
Abweisung seines Leistungsgesuches in Aussicht (IV-Akte 53). Vertreten durch
den Advokaten G____ erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen den vorgesehenen
Rentenentscheid (IV-Akte 56). Am 18. Januar 2013 erging eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (IV-Akte 60). Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ meldete sich der
Beschwerdeführer im August 2016 unter Berufung auf eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes erneut zum Bezug von Invalidenleistungen an (IV-Akte 71).
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Auskünfte ein und unterbreitete das
Dossier dem regionalärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Stellungnahme
vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte 97) teilte sie dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 3. Januar 2018 mit, sein Gesundheitszustand habe sich ihrer
Ansicht nach nicht wesentlich verändert, weshalb vorgesehen sei, sein
Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 98). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018
erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid. Nachdem sie das
Dossier nochmals dem RAD unterbreitetet hatte (vgl. Stellungnahme vom 9. Juli
2018, IV-Akte 108), lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von
Invalidenleistungen mit Verfügung vom 6. August 2018 ab (IV-Akte 110).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 7. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
6. August 2018 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11.
Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 12. November 2018 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Die
Beschwerdegegnerin dupliziert am 11. Dezember 2018.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 gutgeheissen.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 27. Februar 2019 findet die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art.
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe
sich seit der Verfügung vom Januar 2013 erheblich verschlechtert, was sich aus
den Berichten der Kliniken H____ aus dem Jahr 2016 ergebe. Demnach sei ihm
aufgrund einer mittlerweile stark ausgeprägten Sprunggelenksarthrose jegliche
Tätigkeit vollständig unzumutbar. Allenfalls sei eine sitzende Arbeit maximal
zu 50% möglich. Weiter seien beidseitige Hüftarthrosen hinzugekommen, die sich
ebenfalls auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die Beschwerdegegnerin
habe es unterlassen, den veränderten Gesundheitszustand in rechtskonformer
Weise mit dem Vorzustand zu vergleichen.
2.2.
Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, der RAD sei aufgrund
der eingeholten Berichte zum Schluss gekommen, es handle sich lediglich um eine
im Vergleich zu den Vorgutachten andere Beurteilung eines unveränderten Beschwerdebildes.
Das CRPS sei abgeklungen und die Arthrose sei bereits im Gutachten Dr. med. F____
aufgeführt gewesen. Ein radiologischer Befund müsse zudem nicht gleichbedeutend
sein mit einer Zunahme der Beschwerden oder der funktionellen Einschränkungen.
Im Gegenteil habe der RAD feststellen können, dass sich die Einnahme der
Schmerzmittel verringert habe und eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel
verzeichnet sei. Das spreche gar für eine leichte Verbesserung in funktioneller
Hinsicht.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, es habe sich im Vergleichszeitraum keine
massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben und die Notwendigkeit
weiterer Abklärungen verneint.
3.
3.1.
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.2.
3.2.1. Tritt die Verwaltung
auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu
prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen
des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E.
3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
3.2.2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann
revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349
f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt
insbesondere eine ‑ nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte ‑
Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem
Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die
letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV
Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.
6.3).
4.
4.1.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der
Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung
der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf
ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der
Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist
(BGE 132 V 93, 99 f.. E. 4).
4.2.
4.2.1. Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125
V 351, 352 E. 3a).
4.2.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem
externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den
praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis
versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen ‑ zu denen die RAD-Berichte
gehören ‑ kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe
Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E.
5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014
vom 16. September 2014 E. 4.2.2).
5.
5.1.
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend
zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlagen einzugehen.
5.2.
5.2.1. Im Zuge der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug wurde von Dr. med.
F____ am 14. Juli 2011 ein rheumatologisches Gutachten (IV-Akte 48) und von Dr.
med. E____ am 30. April 2012 ein psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 44)
erstellt. In medizinischer Hinsicht basierte der Entscheid der Beschwerdegegnerin
vom 18. Januar 2013 (IV-Akte 60) hauptsächlich auf dem rheumatologischen Gutachten
(IV-Akte 48).
5.2.2. Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter berichtete der Beschwerdeführer
damals von konstanten Schmerzen im linken Fuss, es habe seit dem Unfall kaum
eine Veränderung gegeben. Gelegentlich würden die Schmerzen bis in den Rücken
und den Kopf ausstrahlen. Bei der klinischen Untersuchung imponierte eine livide
Verfärbung des gesamten linken Fusses und es bestand eine diffuse Allodynie.
Der Gutachter erhob eine muskuläre Dekonditionierung des Rückens und der Beine,
was für eine ungenügende Aktivierung und eine mangelhafte muskuläre Rekonditionierung
spreche, welche Folge der anhaltenden Schonhaltung bei persisitierenden
Schmerzen sei. Dadurch werde die Durchführung eines konsequenten rehabilitativen
Programmes behindert. Obwohl eine strikte orthopädische Indikation seit
längerer Zeit nicht mehr vorliege, könne der Beschwerdeführer vom Gebrauch des
Stockes nicht entwöhnt werden. Diagnostisch ging das Gutachten von einem komplexen
regionalen Pain-Syndrom Typ I bei Status nach Lisfranc-Luxationsfraktur am 21.
September 2009, nach offener Reposition mit Platten- und Spickdrahtosteosynthese
am 2. Oktober 2009, nach Osteosynthese-Metallentfernung am 26. Januar 2010 und
einer Lisfranc-Arthrose I-III aus (IV-Akte 48 S. 19). Die Gehfähigkeit sei
rein theoretisch verbesserbar, ebenso die Beweglichkeit des linken Fusses. Das
Ausmass der arthrotischen Veränderungen bezeichnet der Gutachter als leichtgradig,
weist jedoch auf das massive Risiko einer Verschlechterung der Algoneurodystrophie
im Falle einer erneuten Operation des Fusses hin. Die Situation sei komplex,
weshalb das klinische Bild nicht eindeutig mit den radiologischen Befunden
korreliere. Seit dem 21. September 2009 bestehe eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe, sowie für ausschliesslich
stehende oder sitzende Arbeiten bzw. für eine körperlich schwere Tätigkeit mit
der Notwendigkeit, repetitiv Lasten über 15 kg zu tragen. In einer sitzenden
Verweistätigkeit hingegen bestehe seit September 2010 eine volle
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 48 S. 22f.).
5.2.3. Der psychiatrische Gutachter stellte keine Diagnosen und attestierte
dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 44,
S. 6).
5.2.4. Diesen medizinischen Einschätzungen folgend lehnte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2013 einen Rentenanspruch bei
einem Invaliditätsgrad von 12% ab.
5.3.
5.3.1. Im August 2016 meldet sich der Beschwerdeführer erneut zur Prüfung
eines Rentenanspruchs an und bringt vor, dass die ausgeprägte Arthrose am
linken Fuss ihn zusätzlich einschränke und durch die andauernden Schmerzen inzwischen
eine mittelgradige Depression entstanden sei (IV-Akte 71).
5.3.2. Aus einem Austrittsbericht der Kliniken H____ vom 17. Juni 2016
(IV-Akte 73) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 9. Mai 2016
und dem 4. Juni 2016 dort hospitalisiert war. Als Diagnosen werden (1.) ein
CRPS II am linken Fuss bei Z.n. Lisfranc-Fraktur und operativer Versorgung 2009
und Materialentfernung 2010, (2.) eine ausgeprägte SG Arthrose links sowie (3.)
eine geringgradige Schlafapnoe, noch ohne klinische Relevanz erwähnt. Während
des Aufenthalts konnte bezüglich Schmerzsymptomatik keine Verbesserung erzielt
werden, jedoch zeigte sich eine gewisse Steigerung der Mobilität. Der
Beschwerdeführer konnte zwanzig Minuten barfuss auf verschiedenen Materialien laufen
und im Stehen eine Aktivität ausführen, während der er für 25 Minuten
beide Füsse belastet. Zudem konnte er in drei Minuten eine Gehstrecke von circa
hundert Metern absolvieren, zeigte aber nach wie vor ein Schonverhalten mit
verkürzter Standbeinphase des linken Fusses. Die aktive Beweglichkeit am linken
Sprunggelenk erschien weiterhin stark eingeschränkt. Unter der Durchführung
eines instruierten Heimprogrammes sowie bei regelmässigem Training im Rahmen
einer physiotherapeutisch geleiteten medizinischen Trainingstherapie erhoffte
sich das Behandlungsteam der Kliniken H____ eine Verbesserung der Beweglichkeit
des linken oberen Sprunggelenks sowie eine Kräftigung der gesamten Muskulatur
(IV-Akte 80, S. 3). Für die Zeit des Klinikaufenthaltes und nach Austritt wurde
bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten
attestiert. Gleichzeitig wurde jedoch angemerkt, dass aufgrund der ständigen
Schmerzangaben die Testungen zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen
seien.
5.3.3. Der behandelnde Arzt für Schmerzmedizin, Dr. med. I____,
berichtet im März 2017 von einem CRPS am linken Fuss, einer ausgeprägten
Arthrose im Gelenk sowie von einer Radikulopathie S1 bei möglichem
Bandscheibenvorfall L5/S1. Er führt aus, es handle sich um einen
abgeschlossenen Heilungsverlauf und die Beschwerden würden in diesem Ausmass
anhalten. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit verweist Dr. med. I____ im Wesentlichen
auf die Ergebnisse der Kliniken H____, wonach der Beschwerdeführer auch in
einer Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei (Beschwerdebeilage [BB]
5).
5.3.4. Vom 6. Juni 2018 bis zum 17. Juni 2018 hielt sich der
Beschwerdeführer erneut für einen stationären Aufenthalt in den Kliniken H____
auf. Dem Austrittsbericht lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe von
seit Jahren unveränderten Schmerzen berichtet, aufgrund derer er stark
eingeschränkt gewesen sei und deswegen habe er kaum vom Therapieangebot
profitieren können. Eine radiologische Kontrolle habe ausgedehnte Arthrosen
aufgezeigt, weshalb ein weiteres konservatives Vorgehen nicht als zielführend
erachtet werde. Da jedoch ein Status nach CRPS vorliege und insgesamt der
Schmerz sehr zentralisiert zu sein scheine, sei auch ein operatives Vorgehen
genau abzuwägen. Aufgrund einer langen Arbeitsunfähigkeit und bei weiterhin
deutlicher Einschränkung des Gehens bei deutlich chronifiziertem Schmerz könne von
einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50% halbtags mit initial nur 50% Leistung
in einer rein sitzenden Tätigkeit ausgegangen werden (Austrittsbericht vom 16.
Juni 2018, BB 8).
5.3.5. Dr. med. J____, bei dem der Beschwerdeführer seit März
2015 in psychiatrischer Behandlung steht, diagnostiziert im August 2016 eine
mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.11) mit chronisch-progredientem
Verlauf im Rahmen einer Erschöpfungsdepression. Dem Beschwerdeführer seien
aufgrund der Antriebsstörung, der Konzentrationsprobleme, der Stressintoleranz
und der verminderten Belastbarkeit sowohl die angestammte Tätigkeit als auch
jegliche anderen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft unzumutbar, da dies zu
einer Verschlimmerung seiner depressiven Störung, beziehungsweise der
Schmerzsymptomatik führen würde (Bericht vom 14. November 2016, IV-Akte
83).
5.4.
5.4.1. Nach Ansicht des RAD gibt es keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand
respektive die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Gutachten aus
dem Jahr 2012 massgeblich verschlechtert hätte. So stellt er im Dezember 2017 fest,
dass im Austrittsbericht der Kliniken H____ vom 17. Juni 2017 hinsichtlich
des Fusses weiterhin unverändert ausgeprägte Funktionsstörungen mit
Schmerzzuständen, Berührungsempfindlichkeit, reduzierter Beweglichkeit und eingeschränkter
Gehfähigkeit geschildert würden. Dennoch würde die Kliniken H____ über eine
Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel berichten. Zudem habe sich der Untersuchungsbefund
im Bereich des linken Fusses gegenüber dem Status anlässlich der
rheumatologischen Begutachtung normalisiert (keine livide Verfärbung mehr,
keine Schwellung), die Analgetikaeinnahme habe sich verringert und auch die
Kliniken H____ würden in ihrem Bericht vom 16. Juni 2018 nur noch von einem
„St.n. CRPS“ sprechen. Ferner seien arthrotische Veränderungen zu erwarten gewesen.
Obwohl im Röntgenbild des linken Fusses zum Zeitpunkt der Begutachtung nur
leichtgradige arthrotische Veränderungen zwischen den Fusswurzelknochen und dem
unteren Sprunggelenk hätten festgestellt werden können, seien bereits im
Bericht der im März 2012 für die Krankentaggeldversicherung erstellt worden war
(Bericht Dr. med. K____ vom IV-Akte 58 S. 5ff.), mässige bis
ausgeprägte arthrotische Veränderung beschrieben worden (Stellungnahme des RAD
vom 9. Juli 2018; IV-Akte 108).
5.4.2. In Bezug auf die Rückenschmerzen weist der RAD darauf
hin, der Beschwerdeführer habe bereits gegenüber Dr. med. F____ über solche
geklagt, ohne dass sich relevante Funktionseinschränkungen gezeigt hätten. Ein
im März 2017 von Dr. med. I____ veranlasstes MRI der LWS habe zwar eine
disko-ossär bedingte hochgradige Spinalkanalstenose in den Segmenten LWK3-5 bei
ingesamt anlagebedingt engem Spinalkanal, jedoch keine Einengung der
Neuroforamina ergeben. Das D____ habe den MRI-Befund keiner klaren Klinik
zuweisen können, weshalb der RAD annimmt, es lägen keine Hinweise für eine
relevante Funktionsstörung beziehungsweise für eine radikuläre Reiz- oder
Ausfallserscheinung vor (Bericht RAD vom 9. Juli 2018, IV-Akte 108).
5.4.3. Schliesslich kann der RAD auch keine relevante, langdauernde oder
therapieresistente psychische Beeinträchtigung mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit erkennen. Der Beschwerdeführer habe bei seinem behandelnden
Psychiater im Jahre 2015 und 2016 jeweils sechs Termine wahrgenommen. Bis Mai
2017 habe der Beschwerdeführer Dr. med. J____ höchstens monatlich aufgesucht.
Diese Behandlungsfrequenz und die psychopharmakologische Versorgung entsprechen
nach Ansicht des RAD nicht der dokumentierten Schwere der psychischen
Beeinträchtigung (Stellungnahme RAD vom 9. Juli 2018, IV-Akte 108).
5.5.
Mit dem RAD kann davon ausgegangen werden, dass es im Vergleichszeitraum
nicht zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen
ist, die sich massgeblich auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit in angepasster
Tätigkeit auswirken würde. Der RAD legt nachvollziehbar dar, weshalb das CRPS I
sich nicht zu einem CRPS II entwickelt haben kann. Wie der RAD ferner zutreffend
ausführt, ist das CRPS inzwischen abgeklungen, die entsprechenden Befunde haben
sich normalisiert, die klinischen Kriterien für ein CRPS sind nicht mehr
erfüllt. Die Arthrose lag bereits im März 2012 vor ‑ mitunter also vor
Beginn des Vergleichszeitraums ‑ im Bereich mässiger bis ausgeprägter
Veränderungen, sodass es seither nicht zu einer relevanten Progression gekommen
ist. Der behandelnde Arzt, Dr. med. I____ spricht im März 2017 von einem
abgeschlossenen Heilungsverlauf. Massgebend ist zudem, dass sich keine
entscheidende Zunahme der Funktionsstörungen objektivieren lässt. So gehen die
Kliniken H____ selbst in ihrem zweiten Austrittsbericht bei gleichbleibenden
Diagnosen nicht mehr von einer 100% Arbeitsunfähigkeit aus (so noch der
Austrittsbericht vom 2. Juni 2016; IV-Akte 80), sondern lediglich von
einer 50% Arbeitsunfähigkeit, wenn auch initial nur mit 50%iger Leistung in
einer rein sitzenden Tätigkeit (Austrittsbericht vom 16. Juni 2018, BB 8).
5.5.2. Zusammenfassend kann daher gestützt auf die
sorgfältigen und überzeugenden Beurteilungen des RAD gesagt werden, dass es
weder in somatischer noch in psychiatrischer Sicht Anhaltspunkte für eine wesentliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des Vergleichszeitraums gibt.
Die vorliegenden Berichte vermögen an dieser Schlussfolgerung keine Zweifel zu
wecken. Daher besteht kein Anlass für die Einholung neuer Gutachten und es
bleibt beim bisherigen Rechtszustand.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 15. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen
diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in
durchschnittlichen IV-Fällen ‑ bei einem vollständigen Unterliegen – ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: