Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.143

Verfügung vom 6. August 2018

 

Revisionsgesuch mangels Verschlechterung abgewiesen


Tatsachen

I.          

a) Der 1956 geborene Beschwerdeführer reiste 1984 in die Schweiz ein, wo er zunächst als Saisonnier auf dem Bau arbeitete und ab 1987 eine Anstellung als Mitarbeiter in der Abwaschküche des Alters- und Pflegeheims C____ innehatte (Fragebogen Arbeitgeber, IV-Akte 9). Am 21. September 2009 erlitt der Beschwerdeführer in seiner Heimat einen Autounfall, bei dem er sich eine Lisfranc-Luxationsfraktur am linken Fuss zuzog. Am 2. Oktober 2009 fand im D____ die operative Versorgung (IV-Akte 7 S. 3ff.) statt. Im Dezember 2009 wurde erstmals ein CRPS diagnostiziert und im Januar 2010 erfolgte die Osteosynthesematerialentfernung durch das D____ (IV-Akte 10). Der Beschwerdeführer klagte in der Folge über persistierende Beschwerden im linken Fuss und nahm seine Arbeitstätigkeit nicht wieder auf, worauf die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2011 auflöste.

b) Im Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer von seiner Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 3). Diese tätigte daraufhin Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art. Unter anderem liess sie den Beschwerdeführer bidisziplinär begutachten (psychiatrisches Gutachten Dr. med. E____ vom 30. April 2012 [IV-Akte 44] und rheumatologisches Gutachten Dr. med. F____ vom 14. Juli 2012 [IV-Akte 48]). Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2012 stellt die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt darauf bei einem Invaliditätsgrad von 12% die Abweisung seines Leistungsgesuches in Aussicht (IV-Akte 53). Vertreten durch den Advokaten G____ erhob der Beschwerdeführer Einwände gegen den vorgesehenen Rentenentscheid (IV-Akte 56). Am 18. Januar 2013 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 60). Diese erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c) Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ meldete sich der Beschwerdeführer im August 2016 unter Berufung auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut zum Bezug von Invalidenleistungen an (IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Auskünfte ein und unterbreitete das Dossier dem regionalärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte 97) teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. Januar 2018 mit, sein Gesundheitszustand habe sich ihrer Ansicht nach nicht wesentlich verändert, weshalb vorgesehen sei, sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 98). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid. Nachdem sie das Dossier nochmals dem RAD unterbreitetet hatte (vgl. Stellungnahme vom 9. Juli 2018, IV-Akte 108), lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Invalidenleistungen mit Verfügung vom 6. August 2018 ab (IV-Akte 110).

II.         

Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt der Beschwerdeführer am 7. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. August 2018 und ersucht um deren Aufhebung sowie um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 12. November 2018 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 11. Dezember 2018.

III.       

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 15. Oktober 2018 gutgeheissen.

IV.      

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 27. Februar 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom Januar 2013 erheblich verschlechtert, was sich aus den Berichten der Kliniken H____ aus dem Jahr 2016 ergebe. Demnach sei ihm aufgrund einer mittlerweile stark ausgeprägten Sprunggelenksarthrose jegliche Tätigkeit vollständig unzumutbar. Allenfalls sei eine sitzende Arbeit maximal zu 50% möglich. Weiter seien beidseitige Hüftarthrosen hinzugekommen, die sich ebenfalls auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, den veränderten Gesundheitszustand in rechtskonformer Weise mit dem Vorzustand zu vergleichen.

2.2.             Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, der RAD sei aufgrund der eingeholten Berichte zum Schluss gekommen, es handle sich lediglich um eine im Vergleich zu den Vorgutachten andere Beurteilung eines unveränderten Beschwerdebildes. Das CRPS sei abgeklungen und die Arthrose sei bereits im Gutachten Dr. med. F____ aufgeführt gewesen. Ein radiologischer Befund müsse zudem nicht gleichbedeutend sein mit einer Zunahme der Beschwerden oder der funktionellen Einschränkungen. Im Gegenteil habe der RAD feststellen können, dass sich die Einnahme der Schmerzmittel verringert habe und eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel verzeichnet sei. Das spreche gar für eine leichte Verbesserung in funktioneller Hinsicht.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgeht, es habe sich im Vergleichszeitraum keine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben und die Notwendigkeit weiterer Abklärungen verneint.

3.                   

3.1.             Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2.             3.2.1. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

3.2.2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine ‑ nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte ‑ Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.4. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

4.                   

4.1.             Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f.. E. 4).

4.2.             4.2.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen ‑ zu denen die RAD-Berichte gehören ‑ kann jedoch nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und E. 4.7 S. 471; Urteil 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.2).  

5.                   

5.1.             Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlagen einzugehen.

5.2.             5.2.1. Im Zuge der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug wurde von Dr. med. F____ am 14. Juli 2011 ein rheumatologisches Gutachten (IV-Akte 48) und von Dr. med. E____ am 30. April 2012 ein psychiatrisches Gutachten (IV-Akte 44) erstellt. In medizinischer Hinsicht basierte der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2013 (IV-Akte 60) hauptsächlich auf dem rheumatologischen Gutachten (IV-Akte 48).

5.2.2. Gegenüber dem rheumatologischen Gutachter berichtete der Beschwerdeführer damals von konstanten Schmerzen im linken Fuss, es habe seit dem Unfall kaum eine Veränderung gegeben. Gelegentlich würden die Schmerzen bis in den Rücken und den Kopf ausstrahlen. Bei der klinischen Untersuchung imponierte eine livide Verfärbung des gesamten linken Fusses und es bestand eine diffuse Allodynie. Der Gutachter erhob eine muskuläre Dekonditionierung des Rückens und der Beine, was für eine ungenügende Aktivierung und eine mangelhafte muskuläre Rekonditionierung spreche, welche Folge der anhaltenden Schonhaltung bei persisitierenden Schmerzen sei. Dadurch werde die Durchführung eines konsequenten rehabilitativen Programmes behindert. Obwohl eine strikte orthopädische Indikation seit längerer Zeit nicht mehr vorliege, könne der Beschwerdeführer vom Gebrauch des Stockes nicht entwöhnt werden. Diagnostisch ging das Gutachten von einem komplexen regionalen Pain-Syndrom Typ I bei Status nach Lisfranc-Luxationsfraktur am 21. September 2009, nach offener Reposition mit Platten- und Spickdrahtosteosynthese am 2. Oktober 2009, nach Osteosynthese-Metallentfernung am 26. Januar 2010 und einer Lisfranc-Arthrose I-III aus (IV-Akte 48 S. 19). Die Gehfähigkeit sei rein theoretisch verbesserbar, ebenso die Beweglichkeit des linken Fusses. Das Ausmass der arthrotischen Veränderungen bezeichnet der Gutachter als leichtgradig, weist jedoch auf das massive Risiko einer Verschlechterung der Algoneurodystrophie im Falle einer erneuten Operation des Fusses hin. Die Situation sei komplex, weshalb das klinische Bild nicht eindeutig mit den radiologischen Befunden korreliere. Seit dem 21. September 2009 bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Küchenhilfe, sowie für ausschliesslich stehende oder sitzende Arbeiten bzw. für eine körperlich schwere Tätigkeit mit der Notwendigkeit, repetitiv Lasten über 15 kg zu tragen. In einer sitzenden Verweistätigkeit hingegen bestehe seit September 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 48 S. 22f.).

5.2.3. Der psychiatrische Gutachter stellte keine Diagnosen und attestierte dementsprechend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 44, S. 6).

5.2.4. Diesen medizinischen Einschätzungen folgend lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Januar 2013 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 12% ab.

5.3.             5.3.1. Im August 2016 meldet sich der Beschwerdeführer erneut zur Prüfung eines Rentenanspruchs an und bringt vor, dass die ausgeprägte Arthrose am linken Fuss ihn zusätzlich einschränke und durch die andauernden Schmerzen inzwischen eine mittelgradige Depression entstanden sei (IV-Akte 71).

5.3.2. Aus einem Austrittsbericht der Kliniken H____ vom 17. Juni 2016 (IV-Akte 73) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 9. Mai 2016 und dem 4. Juni 2016 dort hospitalisiert war. Als Diagnosen werden (1.) ein CRPS II am linken Fuss bei Z.n. Lisfranc-Fraktur und operativer Versorgung 2009 und Materialentfernung 2010, (2.) eine ausgeprägte SG Arthrose links sowie (3.) eine geringgradige Schlafapnoe, noch ohne klinische Relevanz erwähnt. Während des Aufenthalts konnte bezüglich Schmerzsymptomatik keine Verbesserung erzielt werden, jedoch zeigte sich eine gewisse Steigerung der Mobilität. Der Beschwerdeführer konnte zwanzig Minuten barfuss auf verschiedenen Materialien laufen und im Stehen eine Aktivität ausführen, während der er für 25 Minuten beide Füsse belastet. Zudem konnte er in drei Minuten eine Gehstrecke von circa hundert Metern absolvieren, zeigte aber nach wie vor ein Schonverhalten mit verkürzter Standbeinphase des linken Fusses. Die aktive Beweglichkeit am linken Sprunggelenk erschien weiterhin stark eingeschränkt. Unter der Durchführung eines instruierten Heimprogrammes sowie bei regelmässigem Training im Rahmen einer physiotherapeutisch geleiteten medizinischen Trainingstherapie erhoffte sich das Behandlungsteam der Kliniken H____ eine Verbesserung der Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenks sowie eine Kräftigung der gesamten Muskulatur (IV-Akte 80, S. 3). Für die Zeit des Klinikaufenthaltes und nach Austritt wurde bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert. Gleichzeitig wurde jedoch angemerkt, dass aufgrund der ständigen Schmerzangaben die Testungen zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen seien.

5.3.3. Der behandelnde Arzt für Schmerzmedizin, Dr. med. I____, berichtet im März 2017 von einem CRPS am linken Fuss, einer ausgeprägten Arthrose im Gelenk sowie von einer Radikulopathie S1 bei möglichem Bandscheibenvorfall L5/S1. Er führt aus, es handle sich um einen abgeschlossenen Heilungsverlauf und die Beschwerden würden in diesem Ausmass anhalten. Hinsichtlich Arbeitsfähigkeit verweist Dr. med. I____ im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Kliniken H____, wonach der Beschwerdeführer auch in einer Verweistätigkeit vollständig arbeitsunfähig sei (Beschwerdebeilage [BB] 5). 

5.3.4. Vom 6. Juni 2018 bis zum 17. Juni 2018 hielt sich der Beschwerdeführer erneut für einen stationären Aufenthalt in den Kliniken H____ auf. Dem Austrittsbericht lässt sich entnehmen, der Beschwerdeführer habe von seit Jahren unveränderten Schmerzen berichtet, aufgrund derer er stark eingeschränkt gewesen sei und deswegen habe er kaum vom Therapieangebot profitieren können. Eine radiologische Kontrolle habe ausgedehnte Arthrosen aufgezeigt, weshalb ein weiteres konservatives Vorgehen nicht als zielführend erachtet werde. Da jedoch ein Status nach CRPS vorliege und insgesamt der Schmerz sehr zentralisiert zu sein scheine, sei auch ein operatives Vorgehen genau abzuwägen. Aufgrund einer langen Arbeitsunfähigkeit und bei weiterhin deutlicher Einschränkung des Gehens bei deutlich chronifiziertem Schmerz könne von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50% halbtags mit initial nur 50% Leistung in einer rein sitzenden Tätigkeit ausgegangen werden (Austrittsbericht vom 16. Juni 2018, BB 8).

5.3.5. Dr. med. J____, bei dem der Beschwerdeführer seit März 2015 in psychiatrischer Behandlung steht, diagnostiziert im August 2016 eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.11) mit chronisch-progredientem Verlauf im Rahmen einer Erschöpfungsdepression. Dem Beschwerdeführer seien aufgrund der Antriebsstörung, der Konzentrationsprobleme, der Stressintoleranz und der verminderten Belastbarkeit sowohl die angestammte Tätigkeit als auch jegliche anderen Tätigkeiten in der freien Wirtschaft unzumutbar, da dies zu einer Verschlimmerung seiner depressiven Störung, beziehungsweise der Schmerzsymptomatik führen würde (Bericht vom 14. November 2016, IV-Akte 83).

5.4.             5.4.1. Nach Ansicht des RAD gibt es keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand respektive die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Gutachten aus dem Jahr 2012 massgeblich verschlechtert hätte. So stellt er im Dezember 2017 fest, dass im Austrittsbericht der Kliniken H____ vom 17. Juni 2017 hinsichtlich des Fusses weiterhin unverändert ausgeprägte Funktionsstörungen mit Schmerzzuständen, Berührungsempfindlichkeit, reduzierter Beweglichkeit und eingeschränkter Gehfähigkeit geschildert würden. Dennoch würde die Kliniken H____ über eine Gehfähigkeit ohne Hilfsmittel berichten. Zudem habe sich der Untersuchungsbefund im Bereich des linken Fusses gegenüber dem Status anlässlich der rheumatologischen Begutachtung normalisiert (keine livide Verfärbung mehr, keine Schwellung), die Analgetikaeinnahme habe sich verringert und auch die Kliniken H____ würden in ihrem Bericht vom 16. Juni 2018 nur noch von einem „St.n. CRPS“ sprechen. Ferner seien arthrotische Veränderungen zu erwarten gewesen. Obwohl im Röntgenbild des linken Fusses zum Zeitpunkt der Begutachtung nur leichtgradige arthrotische Veränderungen zwischen den Fusswurzelknochen und dem unteren Sprunggelenk hätten festgestellt werden können, seien bereits im Bericht der im März 2012 für die Krankentaggeldversicherung erstellt worden war (Bericht Dr. med. K____ vom IV-Akte 58 S. 5ff.), mässige bis ausgeprägte arthrotische Veränderung beschrieben worden (Stellungnahme des RAD vom 9. Juli 2018; IV-Akte 108).

5.4.2. In Bezug auf die Rückenschmerzen weist der RAD darauf hin, der Beschwerdeführer habe bereits gegenüber Dr. med. F____ über solche geklagt, ohne dass sich relevante Funktionseinschränkungen gezeigt hätten. Ein im März 2017 von Dr. med. I____ veranlasstes MRI der LWS habe zwar eine disko-ossär bedingte hochgradige Spinalkanalstenose in den Segmenten LWK3-5 bei ingesamt anlagebedingt engem Spinalkanal, jedoch keine Einengung der Neuroforamina ergeben. Das D____ habe den MRI-Befund keiner klaren Klinik zuweisen können, weshalb der RAD annimmt, es lägen keine Hinweise für eine relevante Funktionsstörung beziehungsweise für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallserscheinung vor (Bericht RAD vom 9. Juli 2018, IV-Akte 108).

5.4.3. Schliesslich kann der RAD auch keine relevante, langdauernde oder therapieresistente psychische Beeinträchtigung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkennen. Der Beschwerdeführer habe bei seinem behandelnden Psychiater im Jahre 2015 und 2016 jeweils sechs Termine wahrgenommen. Bis Mai 2017 habe der Beschwerdeführer Dr. med. J____ höchstens monatlich aufgesucht. Diese Behandlungsfrequenz und die psychopharmakologische Versorgung entsprechen nach Ansicht des RAD nicht der dokumentierten Schwere der psychischen Beeinträchtigung (Stellungnahme RAD vom 9. Juli 2018, IV-Akte 108).

5.5.             Mit dem RAD kann davon ausgegangen werden, dass es im Vergleichszeitraum nicht zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, die sich massgeblich auf die verbliebene Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auswirken würde. Der RAD legt nachvollziehbar dar, weshalb das CRPS I sich nicht zu einem CRPS II entwickelt haben kann. Wie der RAD ferner zutreffend ausführt, ist das CRPS inzwischen abgeklungen, die entsprechenden Befunde haben sich normalisiert, die klinischen Kriterien für ein CRPS sind nicht mehr erfüllt. Die Arthrose lag bereits im März 2012 vor ‑ mitunter also vor Beginn des Vergleichszeitraums ‑ im Bereich mässiger bis ausgeprägter Veränderungen, sodass es seither nicht zu einer relevanten Progression gekommen ist. Der behandelnde Arzt, Dr. med. I____ spricht im März 2017 von einem abgeschlossenen Heilungsverlauf. Massgebend ist zudem, dass sich keine entscheidende Zunahme der Funktionsstörungen objektivieren lässt. So gehen die Kliniken H____ selbst in ihrem zweiten Austrittsbericht bei gleichbleibenden Diagnosen nicht mehr von einer 100% Arbeitsunfähigkeit aus (so noch der Austrittsbericht vom 2. Juni 2016; IV-Akte 80), sondern lediglich von einer 50% Arbeitsunfähigkeit, wenn auch initial nur mit 50%iger Leistung in einer rein sitzenden Tätigkeit (Austrittsbericht vom 16. Juni 2018, BB 8).

5.5.2. Zusammenfassend kann daher gestützt auf die sorgfältigen und überzeugenden Beurteilungen des RAD gesagt werden, dass es weder in somatischer noch in psychiatrischer Sicht Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des Vergleichszeitraums gibt. Die vorliegenden Berichte vermögen an dieser Schlussfolgerung keine Zweifel zu wecken. Daher besteht kein Anlass für die Einholung neuer Gutachten und es bleibt beim bisherigen Rechtszustand.

6.                   

6.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.             Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen ‑ bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: