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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. Januar 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.145
Verfügung vom 20. Juli 2018
Rentenaufhebung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1964, erhielt wegen einer unfallbedingten Fussverletzung rechts (Treppensturz vom 27. Juni 1993; vgl. IV-Akte 1, S. 111) ab Juni 1994 bis Juli 1994 eine befristete ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ausbezahlt (vgl. die Verfügung vom 13. Dezember 1994; IV-Akte 1, S. 92 f.). Nachdem ein weiteres Leistungsgesuch vom April 1997 (vgl. IV-Akte 1, S. 121 ff.) mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. Januar 1999 abgelehnt worden war (vgl. IV-Akte 2), wurde dem Beschwerdeführer schliesslich – nach neuerlicher Anmeldung im Jahr 2001 – mit Verfügung vom 10. Juni 2002 ab März 2000 eine halbe Rente gestützt auf einen IV-Grad von 57 % zugesprochen (vgl. IV-Akte 17, S. 2 ff.).
b) Im Januar 2003 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall (vgl. u.a. IV-Akte 21, S. 2). Im Juni 2003 stellte er ein Revisionsgesuch (vgl. implizit IV-Akte 25). Die IV-Stelle holte ärztliche Unterlagen ein (vgl. insb. die Berichte von Dr. B____ vom 29. Juni 2003 [IV-Akte 23] und vom 4. Januar 2004 [IV-Akte 28] sowie den Verlaufsbericht von Dr. C____ vom 22. August 2003 [IV-Akte 24, S. 3 f.]). Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 wurde eine Rentenerhöhung abgelehnt (vgl. IV-Akte 48). Auch die in den folgenden Jahren durchgeführten Revisionsverfahren zogen jeweils keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl. insb. die Mitteilungen vom 29. Oktober 2009 und vom 10. Februar 2011; IV-Akte 54 resp. IV-Akte 62).
c) Im März 2014 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl. IV-Akte 70). In diesem Zusammenhang holte sie diverse medizinische Unterlagen ein. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 6. April 2014 [IV-Akte 71] und den Bericht von Dr. E____ vom 17. Juni 2014 [IV-Akte 76]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. F____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 15. April 2015; IV-Akte 88). Am 5. Mai 2015 äusserte sich der RAD zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten (vgl. IV-Akte 90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Rente mit Verfügung vom 16. September 2015 auf (vgl. IV-Akte 111). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. Januar 2016 gutgeheissen. Die Sache wurde zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Einholung eines mindestens bidisziplinären Gutachtens) an die IV-Stelle zurückgewiesen. Des Weiteren wurde die IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass im vorliegenden Fall – selbst bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes – vor einer Rentenaufhebung Massnahmen der Wiedereingliederung durchzuführen sind (vgl. IV-Akte 121).
d) In der Folge erteilte die IV-Stelle zunächst der G____ ([...]), H____spital [...] (nachfolgend: G____ Begutachtung) den Auftrag zur bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 12. Dezember 2016; IV-Akte 135). Nach Eingang des Gutachtens wurden Eingliederungsmassnahmen in Angriff genommen (vgl. u.a. IV-Akte 147 ff.). Der zunächst vorgesehene Einsatz in einer Küche war dem Beschwerdeführer jedoch wegen der vorhandenen Psoriasis nicht möglich (vgl. IV-Akte 152). Die daraufhin bei der Eingliederungsstätte I____ begonnene Massnahme wurde vorzeitig per Ende November 2017 beendet, da dem Beschwerdeführer von seiner Hausärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. den Abschlussbericht; IV-Akte 182). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere ärztliche Unterlagen ein (insb. den MRT-Bericht vom 18. Januar 2018 [IV-Akte 194, S. 2] resp. die Einschätzung des RAD vom 31. Januar 2018 [IV-Akte 196]). Daraufhin wurde die Wiederaufnahme des Aufbautrainings ab dem 20. Februar 2018 beschlossen (vgl. u.a. IV-Akte 201). Der Beschwerdeführer liess die IV-Stelle jedoch am 16. Februar 2018 telefonisch wissen, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am Aufbautraining teilnehmen (vgl. IV-Akte 209). Daraufhin teilte die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 16. April 2018 mit, man gedenke, die Rente einzustellen (vgl. IV-Akte 212). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 15. Mai 2018 und am 12. Juni 2018 (vgl. IV-Akte 213 resp. IV-Akte 215). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 10. Juli 2018 – am 20. Juli 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 220).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Verpflichtung der IV-Stelle zur Weiterausrichtung der halben IV-Rente.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
III.
Am 15. Januar 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.3. Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1996 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).
4.2.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.2. Gestützt auf diese ärztlichen Aussagen war die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, was zur Weiterausrichtung der halben Rente führte (vgl. IV-Akte 48).
4.5.2. Im Gutachten der G____ Begutachtung vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 135) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) moderate OSG-Arthrose rechts; (2.) chronische Schmerzen Knie rechts, (3.) komplexer Riss Hinterhorn Innenmeniskus Knie links, geplante Operation am 26. Oktober 2016 (vgl. S. 8 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) beginnende Arthrose radiocarpal rechts; (2.) Handfraktur rechts im Bereich des Kleinfingerballens, konservativ behandelt (kein genaues Datum bekannt); (3.) Status nach Luxation im Akromio-klavikulargelenk links 1994; (4.) Status nach Billroth II 1985; (5.) anamnestisch leichte depressive Episode (2001/02), gegebenenfalls derzeit remittiert; (6.) anamnestisch Somatisierungsstörung (2003), gegebenenfalls derzeit remittiert; (7.) gemäss Aussage des Exploranden bis 2012 mehrjährige Störung durch Alkohol, wahrscheinlich im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (DD: Abhängigkeit), gegebenenfalls derzeit (seit 2012) zumindest weitgehend abstinent (vgl. S. 9 des Gutachtens).
4.5.3. Erläuternd wurde im Gutachten der G____ Begutachtung festgehalten, aus aktueller orthopädischer Sicht stünden eine moderate OSG-Arthrose rechts, die chronischen Schmerzen des rechten Knies und der komplexer Riss des Hinterhorns im Innenmeniskus des linken Knies im Vordergrund (vgl. S. 11 des Gutachtens). Des Weiteren wurde klargestellt, es würden sich aktuell keine Hinweise auf eine aktive psychiatrische Erkrankung oder Symptomatik ergeben, weder anamnestisch noch aufgrund der Befunde. Hingegen hätten sich – mit einem positiven Rey-Memory-Test (Beschwerdevalidierungstest) und aufgrund einer weitgehend unecht-übertrieben, dramatisierend oder mitleidheischend wirkenden Symptom- und Beschwerdeschilderung – Hinweise auf eine eingeschränkte Beschwerdenvalidität ergeben. Im Querschnittsbefund hätten keine Hinweise auf eine aktive psychiatrische Erkrankung ausgemacht werden können. Namentlich seien keine Hinweise auf eine affektive Störung etwa im Sinne einer Depression oder auf eine Somatisierungsstörung feststellbar gewesen (vgl. S. 12 des Gutachtens).
4.5.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der G____ Begutachtung festgehalten, aus rein orthopädischer Sicht führten die beschriebenen Einschränkungen zu einer bleibenden verminderten Belastbarkeit des rechten Sprunggelenks und des rechten Kniegelenks sowie zu einer möglicherweise nur kurzzeitig verminderten Belastbarkeit des linken Kniegelenkes. Gesamthaft betrachtet seien daher körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten sowie mehrheitlich im Stehen oder Gehen zu verrichtende Tätigkeiten und solche, die das Gehen auf unebenem Boden, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten beinhalten würden, auf Dauer nicht mehr zumutbar. Entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung sei der Explorand somit in seiner letzten Tätigkeit als Deckenmonteur nicht mehr arbeitsfähig (vgl. S. 14 des Gutachtens). Angesichts der rein objektivierbaren orthopädischen Befunde sei dem Exploranden eine wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Boden und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zumutbar. Eine derartige Tätigkeit sei ganztags möglich. Zuzugestehen sei dem Exploranden ein etwas vermehrter Pausenbedarf zur Schonung resp. Erholung der Knie und des rechten Sprunggelenkes. Es resultiere damit eine Arbeitsfähigkeit von 80-90 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.6.2. Anhaltspunkte für eine bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20. Juli 2018 (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2.2.1.) eingetretene Verschlechterung ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine. Insbesondere ergab die MRI-Abklärung der LWS vom 27. November 2017 keinen relevanten Befund (vgl. den Bericht vom 28. November 2017; IV-Akte 178, S. 3). Der RAD hielt denn auch zutreffend in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 (IV-Akte 180) fest, eine wegweisende und versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei mit der neu ins Feld geführten lumbalen Schmerzsymptomatik mangels hinlänglich adäquater objektiver Befundkorrelate nicht ausgewiesen. Des Weiteren förderte auch die MRT-Abklärung vom 18. Januar 2018 (LWS nativ und Hüftgelenke nativ beidseits) keinen gravierenden Befund zu Tage (vgl. den entsprechenden Bericht; IV-Akte 194, S. 2). Auch die diesbezügliche Interpretation des RAD vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 196) erscheint korrekt. Schliesslich stellte Dr. J____ mit Bericht vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 206) klar, insgesamt lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt als einzig relevante gesundheitliche Behinderung der Verdacht auf eine Leistenhernie rechts formulieren, welche zumindest einen grossen Teil der im Leistenbereich rechts, peripelvin und teils belastungsabhängig verspürten Beschwerden erklären würde. Eine Leistenhernie könne durch Fehlbelastung und Vermeidensverhalten auch achsenskelettär Beschwerden zur Exazerbation bringen. Ein bei chronischen Rückenschmerzen gelegentlich angestrebtes Kräftigen der Rumpfmuskulatur sei dann schmerzbedingt nicht möglich. Nach Durchsicht des zur Verfügung gestellten orthopädischen Gutachtens der G____ Begutachtung vom Jahr 2016 könne er aus Sicht des Bewegungsapparates ansonsten keine signifikant anders lautenden oder zusätzlichen Diagnosen stellen, die eine grundsätzliche Neubeurteilung der muskuloskelettären Situation zur Folge haben müssten.
4.6.3. Auf die Einschätzung von Dr. D____ (Bericht vom 30. November 2017 [IV-Akte 178]; diverse Atteste ohne nähere Begründung [IV-Akte 175, S. 2; IV-Akte 184, S. 1-3; IV-Akte 190, S. 2; IV-Akte 199, S. 2]) kann nicht abgestellt werden. Es ist diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. dazu Erwägung 4.2.4. hiervor).
5.3.2. Hat die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 592, 593 E. 2.3).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen