Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.145

Verfügung vom 20. Juli 2018

Rentenaufhebung

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1964, erhielt wegen einer unfallbedingten Fussverletzung rechts (Treppensturz vom 27. Juni 1993; vgl. IV-Akte 1, S. 111) ab Juni 1994 bis Juli 1994 eine befristete ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) ausbezahlt (vgl. die Verfügung vom 13. Dezember 1994; IV-Akte 1, S. 92 f.). Nachdem ein weiteres Leistungsgesuch vom April 1997 (vgl. IV-Akte 1, S. 121 ff.) mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. Januar 1999 abgelehnt worden war (vgl. IV-Akte 2), wurde dem Beschwerdeführer schliesslich – nach neuerlicher Anmeldung im Jahr 2001 – mit Verfügung vom 10. Juni 2002 ab März 2000 eine halbe Rente gestützt auf einen IV-Grad von 57 % zugesprochen (vgl. IV-Akte 17, S. 2 ff.).

b)        Im Januar 2003 erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall (vgl. u.a. IV-Akte 21, S. 2). Im Juni 2003 stellte er ein Revisionsgesuch (vgl. implizit IV-Akte 25). Die IV-Stelle holte ärztliche Unterlagen ein (vgl. insb. die Berichte von Dr. B____ vom 29. Juni 2003 [IV-Akte 23] und vom 4. Januar 2004 [IV-Akte 28] sowie den Verlaufsbericht von Dr. C____ vom 22. August 2003 [IV-Akte 24, S. 3 f.]). Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 wurde eine Rentenerhöhung abgelehnt (vgl. IV-Akte 48). Auch die in den folgenden Jahren durchgeführten Revisionsverfahren zogen jeweils keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl. insb. die Mitteilungen vom 29. Oktober 2009 und vom 10. Februar 2011; IV-Akte 54 resp. IV-Akte 62).

c)         Im März 2014 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl. IV-Akte 70). In diesem Zusammenhang holte sie diverse medizinische Unterlagen ein. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 6. April 2014 [IV-Akte 71] und den Bericht von Dr. E____ vom 17. Juni 2014 [IV-Akte 76]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. F____ einen Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 15. April 2015; IV-Akte 88). Am 5. Mai 2015 äusserte sich der RAD zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten (vgl. IV-Akte 90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Rente mit Verfügung vom 16. September 2015 auf (vgl. IV-Akte 111). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 114, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 26. Januar 2016 gutgeheissen. Die Sache wurde zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen (Einholung eines mindestens bidisziplinären Gutachtens) an die IV-Stelle zurückgewiesen. Des Weiteren wurde die IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass im vorliegenden Fall – selbst bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes – vor einer Rentenaufhebung Massnahmen der Wiedereingliederung durchzuführen sind (vgl. IV-Akte 121).

d)        In der Folge erteilte die IV-Stelle zunächst der G____ ([...]), H____spital [...] (nachfolgend: G____ Begutachtung) den Auftrag zur bidisziplinären (orthopädisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 12. Dezember 2016; IV-Akte 135). Nach Eingang des Gutachtens wurden Eingliederungsmassnahmen in Angriff genommen (vgl. u.a. IV-Akte 147 ff.). Der zunächst vorgesehene Einsatz in einer Küche war dem Beschwerdeführer jedoch wegen der vorhandenen Psoriasis nicht möglich (vgl. IV-Akte 152). Die daraufhin bei der Eingliederungsstätte I____ begonnene Massnahme wurde vorzeitig per Ende November 2017 beendet, da dem Beschwerdeführer von seiner Hausärztin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. den Abschlussbericht; IV-Akte 182). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere ärztliche Unterlagen ein (insb. den MRT-Bericht vom 18. Januar 2018 [IV-Akte 194, S. 2] resp. die Einschätzung des RAD vom 31. Januar 2018 [IV-Akte 196]). Daraufhin wurde die Wiederaufnahme des Aufbautrainings ab dem 20. Februar 2018 beschlossen (vgl. u.a. IV-Akte 201). Der Beschwerdeführer liess die IV-Stelle jedoch am 16. Februar 2018 telefonisch wissen, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am Aufbautraining teilnehmen (vgl. IV-Akte 209). Daraufhin teilte die IV-Stelle ihm mit Vorbescheid vom 16. April 2018 mit, man gedenke, die Rente einzustellen (vgl. IV-Akte 212). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 15. Mai 2018 und am 12. Juni 2018 (vgl. IV-Akte 213 resp. IV-Akte 215). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 10. Juli 2018 – am 20. Juli 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 220).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss beantragt er die Verpflichtung der IV-Stelle zur Weiterausrichtung der halben IV-Rente.

b)        Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

 

III.      

Am 15. Januar 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gemäss dem Gutachten der G____ Begutachtung vom 12. Dezember 2016 in relevanter Art und Weise verbessert. Er verfüge nunmehr wieder über eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit. Ein psychisches Leiden sei nicht mehr auszumachen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage lasse sich kein rentenbegründender IV-Grad mehr errechnen. Nachdem auch die veranlassten Eingliederungsmassnahmen – letztlich ohne medizinischen Grund – und nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vorzeitig hatten beendet werden müssen, erweise sich die Renteneinstellung als rechtens (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen sinngemäss ein, es gehe ihm gesundheitlich keineswegs besser. Allenfalls sei die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zu verpflichten (vgl. die Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die dem Beschwerdeführer bislang gewährte halbe Rente mit Verfügung vom 20. Juli 2018 aufgehoben hat.

 

3.             

3.1.       Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.2.       Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.       Im vorliegenden Fall bildet somit die Verfügung vom 12. Juli 2006 (IV-Akte 48), mit der eine Erhöhung der halben Rente abgelehnt worden war, den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Zur Beurteilung der Frage, ob im massgebenden Zeitraum eine relevante Veränderung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist, ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf die Einschätzungen von medizinischen Fachpersonen angewiesen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.3.  Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1996 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).

4.2.4.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       4.3.1.  Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2006, mit der eine Rentenerhöhung abgelehnt worden war (vgl. IV-Akte 48), lagen primär der Verlaufsbericht von Dr. C____ vom 22. August 2003 (IV-Akte 24, S. 3 f.) und der Bericht von Dr. B____ vom 4. Januar 2004 (IV-Akte 28) zugrunde. Dr. C____ hatte im Verlaufsbericht vom 22. August 2003 dargetan, der Gesundheitszustand sei stationär. Des Weiteren hatte er ausgeführt, die Diagnose habe sich insoweit (gegenüber seiner Beurteilung vom 13. November 2000; IV-Akte 12) geändert, als in psychiatrischer Hinsicht neu eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) bestehe, mithin nicht mehr eine "leichte depressive Episode". Unverändert seien die Arthrose OSG rechts, der Status nach AC-Luxation links und der Status nach Magenoperation. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die Somatisierungsstörung. Des Weiteren hatte Dr. C____ festgehalten, auch mit einer sicherlich indizierten antidepressiven Psycho- und Psychopharmakotherapie – möglichst bei einem Therapeuten der gleichen Muttersprache – sei bei der schon etablierten Chronizität der Störung höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen (vgl. IV-Akte 24, S. 3 f.). Dr. B____ hatte im Bericht vom 4. Januar 2004 angegeben, eine sitzende Tätigkeit wäre sicherlich denkbar. Verweistätigkeiten seien theoretisch ganztags zumutbar. Anfänglich bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. IV-Akte 28).

4.3.2.  Gestützt auf diese ärztlichen Aussagen war die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, was zur Weiterausrichtung der halben Rente führte (vgl. IV-Akte 48).

4.4.       Zu prüfen ist im Folgenden, ob bis zum Erlass der jetzt angefochtenen Verfügung, mithin bis zum 20. Juli 2018, eine relevante Verbesserung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten ist.

4.5.       4.5.1.  Die Beschwerdegegnerin nimmt eine derartige Verbesserung im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrische) Gutachten der G____ Begutachtung vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 135) an (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

4.5.2.  Im Gutachten der G____ Begutachtung vom 12. Dezember 2016 (IV-Akte 135) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) moderate OSG-Arthrose rechts; (2.) chronische Schmerzen Knie rechts, (3.) komplexer Riss Hinterhorn Innenmeniskus Knie links, geplante Operation am 26. Oktober 2016 (vgl. S. 8 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) beginnende Arthrose radiocarpal rechts; (2.) Handfraktur rechts im Bereich des Kleinfingerballens, konservativ behandelt (kein genaues Datum bekannt); (3.) Status nach Luxation im Akromio-klavikulargelenk links 1994; (4.) Status nach Billroth II 1985; (5.) anamnestisch leichte depressive Episode (2001/02), gegebenenfalls derzeit remittiert; (6.) anamnestisch Somatisierungsstörung (2003), gegebenenfalls derzeit remittiert; (7.) gemäss Aussage des Exploranden bis 2012 mehrjährige Störung durch Alkohol, wahrscheinlich im Sinne eines schädlichen Gebrauchs (DD: Abhängigkeit), gegebenenfalls derzeit (seit 2012) zumindest weitgehend abstinent (vgl. S. 9 des Gutachtens).

4.5.3.  Erläuternd wurde im Gutachten der G____ Begutachtung festgehalten, aus aktueller orthopädischer Sicht stünden eine moderate OSG-Arthrose rechts, die chronischen Schmerzen des rechten Knies und der komplexer Riss des Hinterhorns im Innenmeniskus des linken Knies im Vordergrund (vgl. S. 11 des Gutachtens). Des Weiteren wurde klargestellt, es würden sich aktuell keine Hinweise auf eine aktive psychiatrische Erkrankung oder Symptomatik ergeben, weder anamnestisch noch aufgrund der Befunde. Hingegen hätten sich – mit einem positiven Rey-Memory-Test (Beschwerdevalidierungstest) und aufgrund einer weitgehend unecht-übertrieben, dramatisierend oder mitleidheischend wirkenden Symptom- und Beschwerdeschilderung – Hinweise auf eine eingeschränkte Beschwerdenvalidität ergeben. Im Querschnittsbefund hätten keine Hinweise auf eine aktive psychiatrische Erkrankung ausgemacht werden können. Namentlich seien keine Hinweise auf eine affektive Störung etwa im Sinne einer Depression oder auf eine Somatisierungsstörung feststellbar gewesen (vgl. S. 12 des Gutachtens).

4.5.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der G____ Begutachtung festgehalten, aus rein orthopädischer Sicht führten die beschriebenen Einschränkungen zu einer bleibenden verminderten Belastbarkeit des rechten Sprunggelenks und des rechten Kniegelenks sowie zu einer möglicherweise nur kurzzeitig verminderten Belastbarkeit des linken Kniegelenkes. Gesamthaft betrachtet seien daher körperlich mittelschwere und schwere Arbeiten sowie mehrheitlich im Stehen oder Gehen zu verrichtende Tätigkeiten und solche, die das Gehen auf unebenem Boden, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Heben und Tragen schwerer Lasten beinhalten würden, auf Dauer nicht mehr zumutbar. Entsprechend der Arbeitsplatzbeschreibung sei der Explorand somit in seiner letzten Tätigkeit als Deckenmonteur nicht mehr arbeitsfähig (vgl. S. 14 des Gutachtens). Angesichts der rein objektivierbaren orthopädischen Befunde sei dem Exploranden eine wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem Boden und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten zumutbar. Eine derartige Tätigkeit sei ganztags möglich. Zuzugestehen sei dem Exploranden ein etwas vermehrter Pausenbedarf zur Schonung resp. Erholung der Knie und des rechten Sprunggelenkes. Es resultiere damit eine Arbeitsfähigkeit von 80-90 %. Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.6.       4.6.1.  Auf dieses Gutachten der G____ Begutachtung vom 12. Dezember 2016 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. sub Erwägung 4.2.1. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten, insbesondere mit der Beurteilung von Dr. C____, auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 10 f. und S. 12 des Gutachtens) und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Es ist daher davon auszugehen, dass das früher diagnostizierte psychische Leiden in der Zwischenzeit remittiert ist. Die angenommene Restarbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % in einer angepassten Tätigkeit erscheint angesichts der erhobenen organischen Befunde plausibel.

4.6.2.  Anhaltspunkte für eine bis zum massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20. Juli 2018 (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 2.2.1.) eingetretene Verschlechterung ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine. Insbesondere ergab die MRI-Abklärung der LWS vom 27. November 2017 keinen relevanten Befund (vgl. den Bericht vom 28. November 2017; IV-Akte 178, S. 3). Der RAD hielt denn auch zutreffend in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 (IV-Akte 180) fest, eine wegweisende und versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei mit der neu ins Feld geführten lumbalen Schmerzsymptomatik mangels hinlänglich adäquater objektiver Befundkorrelate nicht ausgewiesen. Des Weiteren förderte auch die MRT-Abklärung vom 18. Januar 2018 (LWS nativ und Hüftgelenke nativ beidseits) keinen gravierenden Befund zu Tage (vgl. den entsprechenden Bericht; IV-Akte 194, S. 2). Auch die diesbezügliche Interpretation des RAD vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 196) erscheint korrekt. Schliesslich stellte Dr. J____ mit Bericht vom 12. Februar 2018 (IV-Akte 206) klar, insgesamt lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt als einzig relevante gesundheitliche Behinderung der Verdacht auf eine Leistenhernie rechts formulieren, welche zumindest einen grossen Teil der im Leistenbereich rechts, peripelvin und teils belastungsabhängig verspürten Beschwerden erklären würde. Eine Leistenhernie könne durch Fehlbelastung und Vermeidensverhalten auch achsenskelettär Beschwerden zur Exazerbation bringen. Ein bei chronischen Rückenschmerzen gelegentlich angestrebtes Kräftigen der Rumpfmuskulatur sei dann schmerzbedingt nicht möglich. Nach Durchsicht des zur Verfügung gestellten orthopädischen Gutachtens der G____ Begutachtung vom Jahr 2016 könne er aus Sicht des Bewegungsapparates ansonsten keine signifikant anders lautenden oder zusätzlichen Diagnosen stellen, die eine grundsätzliche Neubeurteilung der muskuloskelettären Situation zur Folge haben müssten.

4.6.3.  Auf die Einschätzung von Dr. D____ (Bericht vom 30. November 2017 [IV-Akte 178]; diverse Atteste ohne nähere Begründung [IV-Akte 175, S. 2; IV-Akte 184, S. 1-3; IV-Akte 190, S. 2; IV-Akte 199, S. 2]) kann nicht abgestellt werden. Es ist diesbezüglich der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. dazu Erwägung 4.2.4. hiervor).

4.7.       Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum gebessert hat und jetzt von einer 80 bis 90%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Zu prüfen bleibt damit im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung dieser Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Die Beschwerdegegnerin verglich ein Valideneinkommen von Fr. 67'022.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 50'937.-- und errechnete auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad von 24 % (vgl. IV-Akte 220).

5.2.       Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

 

5.3.       5.3.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2.). Fehlen aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss der LSE zurückzugreifen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_838/2017 vom 18. Mai 2018 E. 5.1.). Da im vorliegenden Fall verlässliche Einkommenszahlen fehlen, wurde zur Ermittlung des Valideneinkommens korrekterweise auf die Tabellenlöhne zurückgegriffen.

5.3.2.  Hat die versicherte Person – wie im vorliegenden Fall – nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 592, 593 E. 2.3).

5.3.3.  Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers (vgl. dazu u.a. IV-Akte 144) sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen. Daher entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_898/2015 vom 7. April 2016 E. 1.). Um vorliegend einen rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) zu ermitteln, müsste ein 25%iger Leidensabzug (vgl. dazu BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2) vorgenommen werden. Ein solcher lässt sich jedoch im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.).

5.4.       Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem rentenausschliessenden IV-Grad von unter 40 % ausgeht.

6.             

6.1.       Vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente muss sich die Verwaltung vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür – ausnahmsweise – im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf Fälle zu beschränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2018 vom 24. August 2018 E. 5.1.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2016 bejaht worden (vgl. Erwägung 4.4. des Urteils).

6.2.       In casu hat sich die Beschwerdegegnerin geraume Zeit um eine entsprechende Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bemüht. Nachdem das zunächst angeordnete Aufbautraining in einer Küche wegen der bestehenden Psoriasis vorzeitig hatte abgebrochen werden müssen (vgl. IV-Akte 152), veranlasste sie ein weiteres Aufbautraining in der Eingliederungsstätte I____, Bereich industrielle Montage (vgl. u.a. IV-Akte 160). Allerdings wurde dem Beschwerdeführer nach begonnener Massnahme bereits ab dem 14. November 2017 von seiner Hausärztin wegen Rückenschmerzen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 172, S. 2 und IV-Akte 175, S. 2; siehe auch IV-Akte 178), was schliesslich zum vorzeitigen Abbruch der Massnahme führte (vgl. den Abschlussbericht; IV-Akte 182). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge korrekterweise weitere ärztliche Unterlagen ein, insbesondere die Stellungnahme des RAD vom 11. Dezember 2017 (IV-Akte 180), und forderte den Beschwerdeführer – unter Berufung auf die unverändert bestehende 80 bis 90%ige Arbeitsfähigkeit – mit Brief vom 13. Dezember 2017 lege artis (vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) zur Mitwirkung auf (vgl. IV-Akte 181). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2018 kundtat, er sei auf jeden Fall gewillt und motiviert, im Rahmen seiner gesundheitlichen Möglichkeiten arbeitstätig zu sein (vgl. IV-Akte 187), erteilte die Beschwerdegegnerin nochmals Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 20. Februar 2018 bis zum 18. Mai 2018 in der Eingliederungsstätte I____, Bereich industrielle Montage (vgl. die Mitteilung vom 9. Februar 2018; IV-Akte 201). Überdies ermahnte sie den Beschwerdeführer – wiederum unter Hinweis auf die vorliegende Arbeitsfähigkeit von 80 bis 90 % – mit Schreiben vom 12. Februar 2018 erneut an die ihm obliegende Mitwirkungspflicht und setzte ihn über die Folgen bei deren Missachtung in Kenntnis (vgl. IV-Akte 202). Dessen ungeachtet erschien der Beschwerdeführer nicht am Arbeitslatz (vgl. IV-Akte 210), nachdem er der Beschwerdegegnerin vorgängig am 16. Februar 2018 telefonisch mitgeteilt hatte, er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht am Aufbautraining teilnehmen (vgl. IV-Akte 209).

6.3.       Damit ist die mit Verfügung vom 20. Juli 2018 (IV-Akte 220) angeordnete Rentenaufhebung als korrekt zu qualifizieren.

 

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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