Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.146

Verfügung vom 9. August 2018

Anwendungsfall der gemischten Methode

 


Tatsachen

I.         

a)           Die 1968 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 3. Oktober 2004 bis zum 31. August 2000 als Abendreinigerin bei der C____ (Arbeitgeberfragebogen vom 14. Oktober 2003, IV-Akte 11). Von November 2000 bis Juli 2002 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Zwischenzeitlich war sie von August 2001 bis zum Februar 2002 im Rahmen einer vorübergehenden Beschäftigung zu 50% erwerbstätig (Auskunft der ALV, IV-Akte 10; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-Akte 35, S. 2).

b)           Am 8. September 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Nach verschiedenen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 15. März 2005 (IV-Akte 21). Die am 13. April 2005 erhobene Einsprache zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2005 zurück (IV-Akten 22 und 26). Die Beschwerdegegnerin schrieb das Einspracheverfahren daraufhin mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 ab (IV-Akte 27). Somit erwuchs die Verfügung vom 15. März 2005 in Rechtskraft.

c)            In den Jahren 2005 und 2006 war die Beschwerdeführerin in kleinen Pensen erwerbstätig. Von Dezember 2010 bis Dezember 2012 arbeitete sie für die D____ (IK-Auszug, IV-Akte 35).

d)           Am 4. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte sie eine Herzklappen- und eine Lungenoperation (IV-Akte 28). Nach der Durchführung von Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. November 2015 (IV-Akte 65) mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2016 Einwand erheben (IV-Akte 76). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 89). Die von der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 93) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2016.95 vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 101) gut und wies die Sache zur bidisziplinären Begutachtung (kardiologisch-psychiatrisch) an die Beschwerdegegnerin zurück.

e)           In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung (Kardiologie und Psychiatrie) bei der E____, F____spital [...] (nachfolgend: E____ Begutachtung) in Auftrag. Deren Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischen Gründen in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst, sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig (Gutachten vom 9. Oktober 2017, IV-Akte 111, S. 9). Der von der Beschwerdegegnerin konsultierte RAD bestätigte die Diagnosen der Gutachter, erklärte jedoch, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen (vgl. Berichte vom 13. Dezember 2017 und vom 6. Februar 2018, IV-Akten 114 und 118).

f)             Mit Vorbescheid vom 19. März 2018 (IV-Akte 119) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie ihr bei einem Invaliditätsgrad von 15% keine Rente zusprechen werde. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades stellte sie auf die gemischte Methode ab und ging von einer Aufteilung von 80% erwerblicher Tätigkeit (mit einer Einschränkung von 20%) und 20% Haushaltstätigkeit (mit einer Einschränkung von 6%) aus. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einsprache erheben (Schreiben vom 2. Mai 2018, IV-Akte 126). Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 (IV-Akte 132) wies die Beschwerdegegnerin die beantragte unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren infolge nicht ausgewiesener Bedürftigkeit ab. In einer weiteren Verfügung vom 9. August 2018 (IV-Akte 135) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 19. März 2018.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 12. September 2018 wird beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2018 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2015 mindestens eine Dreiviertelsrente der IV auszurichten.

b)           In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und ab Juli 2017 (Begutachtung durch die E____ Begutachtung) von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In Anwendung der gemischten Methode bestehe ab 1. Januar 2018 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.

c)            Mit Replik vom 9. Januar 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

d)           Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 9. Januar 2018 weitere Unterlagen ein, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt werden. In ihrer Duplik vom 8. Februar 2019 hält sie ebenfalls an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

 

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. April 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.                 Die Beschwerdegegnerin stellte für ihre Verfügung einerseits auf das Gutachten der E____ Begutachtung vom 9. Oktober 2017 (IV-Akte 111), andererseits ‑ bezogen auf die Arbeitsfähigkeit ‑ auf die Beurteilung des RAD ab. Vor allem gestützt auf den RAD ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 80% arbeitsfähig wäre. Unter Anwendung der gemischten Methode (80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltstätigkeit) und der Annahme einer 6%igen Einschränkung im Haushalt schloss sie auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 15%.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 zeigt sie sich damit einverstanden, gestützt auf die Beurteilung der E____ Begutachtung, ab Juli 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. An der Anwendung der gemischten Methode, der erwähnten Aufteilung von Haushalt und Erwerb sowie der Einschränkung von 6% im Haushalt hält sie fest. Sie kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 einen Invaliditätsgrad von 40% aufweise und daher einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe.

2.2.                 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass vollumfänglich auf das Gutachten der E____ Begutachtung abgestellt werden müsse. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die 50%ige Arbeitsunfähigkeit bereits zwei Jahre vor dem Gutachtenszeitpunkt bestanden habe. Der Rentenbeginn sei deshalb auf den 1. Oktober 2015 anzusetzen (Replik, lit. a; in der Beschwerde beantragte sie noch eine Rente ab dem 1. Januar 2015). Die Einschränkung im Haushalt sei ebenfalls auf 50% festzulegen. Ohnehin sei der Invaliditätsgrad unter Anwendung eines reinen Einkommensvergleichs und nicht unter Anwendung der gemischten Methode zu ermitteln, da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% arbeitstätig wäre. Überdies sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen. Infolgedessen sei ihr mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten.

2.3.                 Streitig und zu prüfen sind nunmehr der Beginn und die Höhe des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin.

3.                

3.1.                 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.           Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418,429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

3.4.                 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.4.1   Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

3.4.2   Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden. Dabei wird für den erwerbstätigen Teil die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet (Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; vgl. BGE 137 V 334, 339 f. E. 4.1 mit Hinweisen = Praxis 2012 Nr. 23, vgl. auch BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

4.                

4.1.           In medizinischer Hinsicht legte die Beschwerdegegnerin der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2018 das Gutachten vom 9. Oktober 2017 zugrunde. Der psychiatrische und der kardiologische Gutachter der E____ Begutachtung stellten darin folgende Diagnosen (IV-Akte 111, S. 6):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Rezidivierende depressive Störung bei derzeitig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)

2.   Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Status nach mittelschwer kombiniertem Aortenvitium und Aneurysma der Aorta ascendens (51 mm)

2.   Postoperativer AV-Block 3. Grades

3.   Status nach Jugularvenenthrombose rechts 07.09.2012

4.   Adipositas

Dazu hielten die Gutachter explizit fest, dass aus kardiologischer Sicht aktuell keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus kardiologischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Akte 111, S. 7).

Die Gutachter kamen insgesamt zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe seit zwei Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%. Für den gleichen Zeitraum sei im Haushalt anhaltend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 50% anzunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit resultiere als in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst. Beide Erkrankungen, Depression und Schmerzstörung, beeinflussten sich in ungünstiger Weise gegenseitig (IV-Akte 111, S. 9).

Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit finden sich im psychiatrischen Teilgutachten differenziertere Ausführungen. Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe in der Anamnese die Verschlechterung seit zwei Jahren, „seit dem Zusammenkommen der ungünstigen Unfallereignisse bei Mann und Sohn, vor allem der Schuldzuweisungen durch den Ehemann“ konstant wiederholt. Dies habe zu einem destruktiven Partnerschaftskonflikt geführt. Das Ehepaar könne seither kaum mehr miteinander reden, sie selbst erlebe sich seither „rasch reizbar, häufig überfordert, schnell ermüdbar, von gedrückter Grundstimmung und Traurigkeit, sowie freudlos“. Somit erweise sich anamnestisch das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Symptomatik seit zwei Jahren als nachvollziehbar und plausibel. Nähere Angaben hätten vom Psychiater aber noch nicht gewonnen werden können. Aufgrund der fehlenden Beweisbarkeit der depressiven Symptomatik retrospektiv, beschränke sich der Referent auf die in Zusammenschau der Schmerzstörung plausible Einschränkung für Reinigungstätigkeiten, Verweistätigkeiten und Haushalt von je 50%. Dies gelte bis zum Gutachtenszeitpunkt (IV-Akte 111, S. 29).

Bezüglich des Anforderungsprofils eines angepassten Arbeitsplatzes führte der psychiatrische Gutachter aus, da das Schmerzerleben für Reinigungstätigkeiten limitiert sei, seien lediglich körperlich leichte Tätigkeiten mit Möglichkeit von Pausen zumutbar. Sitzende Tätigkeiten wären ideal, wobei hier wieder Kopfschmerzerleben und Migräne sowie die Erschöpfbarkeit von Seiten der Psyche limitierend seien. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden täglich mit Pausenmöglichkeit, an fünf Tagen pro Woche. Die Leistungsfähigkeit sei für nicht zu komplexe Aufgaben mit nur mittlerer Anforderung an das Konzentrationsvermögen und nur mittlerer Anforderung an das Multitasking-Vermögen 100%. Die Arbeitsfähigkeit an einem derartig angepassten Arbeitsplatz bestehe ab sofort (IV-Akte 111, S. 30).

4.2.           4.2.1   Das psychiatrisch-kardiologische Gutachten der E____ Begutachtung vom 9. Oktober 2017 (IV-Akte 111) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 111, S. 26 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a) und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der medizinischen Einschätzung der Gutachter abgewichen werden soll. Die entsprechenden Berichte des RAD, welche die Arbeitsfähigkeit gestützt auf die Rechtsprechung zu den leichten und mittelgradigen Depressionen anders beurteilen wollten (Bericht vom 13. Dezember 2017 [IV-Akte 114], Beurteilung des RAD vom 10. November 2015 [vgl. IV-Akte 63], Bericht vom 6. Februar 2018 [IV-Akte 118], Bericht vom 4. Mai 2018 [IV-Akte 128]) sind gemäss der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche zum Zeitpunkt des RAD-Berichts noch nicht ergangen sind, nicht geeignet, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Gutachtens abzuweichen.

4.2.2   Zu diskutieren bleibt einzig der Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Wie unter E. 4.1. festgehalten, führte der psychiatrische Gutachter selbst aus, dass die depressive Symptomatik retrospektiv nicht beweisbar sei (worauf auch die Beschwerdegegnerin hinweist (Beschwerdeantwort, Ziff. 9) und deshalb auf das Datum der Begutachtung, den 13. Juli 2017, abzustellen sei (IV-Akte 111, S. 17). Tatsächlich ist fraglich, ob bereits seit zwei Jahren vor der Begutachtung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen ist. Wie sich im Folgenden zeigen wird (vgl. E. 7.), würde dies jedoch nichts am Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ändern. In jedem Fall ist spätestens ab dem 13. Juli 2017 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.

5.                

5.1.           Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Invaliditätsgrades auf die gemischte Methode zurückgegriffen hat. Sie macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100% arbeitstätig (Beschwerde, Ziff. 25). Dies wird von der Beschwerdegegnerin weiterhin bestritten. Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit zu 80% erwerbstätig wäre. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin habe sich nicht um ein höheres Arbeitspensum bemüht und sei gemäss ihrer Erwerbsbiographie nie zu 80% erwerbstätig gewesen. Ausserdem sei es ‑ entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung ‑ nur schwer möglich, im Reinigungsbereich ein 100%-Pensum zu erreichen (Beschwerdeantwort, Ziff. 15).

5.2.           Die Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ‑ soweit aus den Akten ersichtlich – zeigt Folgendes: Vom 3. Oktober 1994 bis zum 31. August 2000 war sie bei der C____ angestellt. Sie arbeitete ca. 30 Stunden wöchentlich bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche (Fragebogen Arbeitgeber vom 14. Oktober 2003, IV-Akte 11). Das entspricht rund einem 70%-Pensum. Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; IV-Akte 35, S. 2) ergibt sich zudem eine selbständige Erwerbstätigkeit in den Jahren 1997 bis 2000. Dabei erzielte sie unterschiedliche Einkommen (Fr. 2‘817.-- im Jahr 1997, Fr. 17‘200.-- im Jahr 1998, Fr. 7‘623.-- im Jahr 1999 und Fr. 1‘271.-- im Jahr 2000).

Ab November 2000 bis Juli 2002 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Zwischenzeitlich war sie im Rahmen einer vorübergehenden Beschäftigung vom 22. August 2001 bis zum 28. Februar 2002 in einem 50%-Pensum erwerbstätig (Auskunft der ALV, IV-Akte 10; vgl. auch IK-Auszug, IV-Akte 35, S. 2). In den Jahren 2004 bis 2006 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Pensum von vier Stunden pro Woche bei der G____ (Arbeitsvertrag, IV-Akte 20) und von 2005 bis 2006 zudem ‑ angesichts des tiefen Lohnes ‑ ebenfalls in einem Teilzeitpensum bei der H____ (IK-Auszug, IV-Akte 35, S. 2). Dies war die Zeit, in welcher das erste Verfahren der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin hängig war (vgl. Tatsachen, I.b). Ab Dezember 2010 bis und mit Dezember 2012 war die Beschwerdeführerin schliesslich bei der D____ angestellt (IK-Auszug, IV-Akte 35, S. 2; vgl. auch Kündigungsschreiben vom 29. Oktober 2012, IV-Akte 53). Es ist davon auszugehen, dass sie auch dort in einem Teilzeitpensum tätig war. Die im IK-Auszug erfassten Jahreslöhne von Fr. 10‘831.-- im Jahr 2011 und Fr. 11‘982.-- lassen nicht auf ein Vollzeitpensum schliessen.

Aus den Angaben in den Akten lässt sich insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine höhere als 80%ige Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall schliessen. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung am 18. August 2014 angegeben hatte, sie würde bei guter Gesundheit zu 100% arbeiten, vermag daran nichts zu ändern. Aus den Akten, insbesondere der Erwerbsbiographie ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten würde. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie ‑ auch wenn die Tochter mittlerweile erwachsen ist und der Sohn im Januar 2018 die Volljährigkeit erreichte ‑ weiterhin zumindest zu einem kleinen Teil im Haushalt tätig wäre. Ebenso nachvollziehbar ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum ersten Rentenverfahren, welches mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 (IV-Akte 27) bestätigt wurde, heute in einem höheren Arbeitspensum erwerbstätig wäre, da ihr jüngerer Sohn entsprechend älter und selbständiger ist. Die Aufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltstätigkeit ist demnach nicht zu beanstanden.

6.                

6.1.           Strittig ist sodann die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung im Haushalt von 6% (IV-Akte 51).

6.2.           Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für medizinische Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).

6.3.           Der Abklärungsbericht Haushalt vom 20. August 2014 wurde von einer qualifizierten Person verfasst, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse hatte. Sie hatte auch Kenntnis von den damals bestehenden medizinischen Akten. Trotz dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Gutachter der E____ Begutachtung seien von einer 50%igen Einschränkung im Haushalt ausgegangen, hielt die Abklärungsperson mit Abklärungsbericht vom 29. November 2018 an der Einschränkung von 6% fest. Sie wies insbesondere auf die Schadenminderungspflicht hin (IV-Akte 138).

6.4.           Die zeitliche Vergleichsbasis wird vorliegend von der Verfügung vom 15. März 2005 (IV-Akte 21) bestimmt. Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 (IV-Akte 27) enthielt keine materiellen Ausführungen mehr, sondern beschränkte sich auf die Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzug der Einsprache. Es kann als nunmehr unbestritten gelten, dass seither eine Veränderung eingetreten ist. Insbesondere ist von einer Erhöhung des Arbeitspensums im Gesundheitsfall auszugehen. Da diese zu einer Veränderung des Invaliditätsgrads und damit auch zu einer Veränderung des Rentenanspruchs genügt, ist die Wesentlichkeit der Veränderung schon dadurch begründet. Es erübrigt sich, auch in medizinischer Hinsicht einen Vergleich mit den beiden Gutachten von Dr. I____, Spezialarzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene, vom 17. August 2004 (IV-Akte 17) und von Dr. J____, FMH Innere Medizin, vom 11. Februar 2004 (IV-Akte 16, S. 3 ff.), welche im Rahmen des früheren Verfahrens angefertigt wurden, zu ziehen.

7.                

7.1.           7.1.1   Wird der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode berechnet und liegt ein potentieller Rentenbeginn vor dem 31. Dezember 2017, wird beim Einkommensvergleich das Einkommen, das die versicherte Person ohne den Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen) mit dem hypothetischen Einkommen, das sie mit Behinderung vernünftigerweise erzielen könnte, d.h. in diesen Fällen, mit dem Einkommen, das die versicherte Person bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage hätte erzielen können, wenn sie die ihr gebliebenen Fähigkeiten in einer an ihre Leiden angepassten Anstellung voll ausgenützt hätte (Invalideneinkommen) verglichen. Das heisst, der letzte Lohn, den die versicherte Person in Anbetracht der Entwicklung sehr wahrscheinlich bis zur bestrittenen Entscheidung erzielt hätte ‑ und nicht derjenige, den sie hätte erzielen können, wenn sie alle Erwerbsmöglichkeiten voll ausgeschöpft hätte ‑ wird verglichen mit dem hypothetischen Einkommen, das sie bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage hätte erzielen können, wenn sie die ihr gebliebenen Fähigkeiten in einer an ihre Leiden angepassten Anstellung voll ausgenützt hätte (BGE 137 V 334, 339 f. E. 4.1 mit Hinweisen = Praxis 2012 Nr. 23, vgl. auch BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

7.1.2   Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 2 IVV dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).

7.1.3   Für die Bemessung des Invaliditätsgrads sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

7.2.           Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeits­fähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

Die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug gemacht werden muss, ist rechtlicher Natur, während die Frage nach dessen Höhe eine Ermessensfrage ist (BGE 132 V 393, 399 E. 3.3). Dabei darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Weicht das Gericht in seinem Ermessen von der Verwaltung ab, muss es sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2 mit Hinweisen).

7.3.           Für das Valideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf das Einkommen ab, welches die Beschwerdeführerin zuletzt bei der D____ verdiente. Gemäss deren Angaben hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Monatslohn von Fr. 4‘017.60 (Stundenlohn von Fr. 22.32 multipliziert mit einer maximalen Arbeitszeit von 180 Stunden) erzielen können, wenn sie in einem 100%-Pensum bei der Firma tätig gewesen wäre (IV-Akte 117). Bei 13 Monatslöhnen ergibt dies ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 52‘229.-- in einem Vollzeitpensum. Bei einem Teilpensum von 80% hätte die Beschwerdeführerin demnach Fr. 41‘783.-- erzielen können. Dass für die Berechnung in der Zeit vor dem 31. Dezember 2017 auf diesen Lohn abgestellt wird, ist nicht zu beanstanden. Da zum einen keine aktuelleren Zahlen vorliegen und zum andern eine Anpassung mittels einer statistischen Nominallohnentwicklung das Ergebnis verfälschen könnte, ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 (vgl. dazu E. 7.1.) ebenfalls vom hypothetischen Einkommen bei der D____ auszugehen, allerdings ist dabei auf den Lohn bei einem Vollzeitpensum (also Fr. 52‘229.--) abzustellen. Die Beschwerdeführerin hat das Valideneinkommen von Fr. 41‘783.-- bzw. Fr. 52‘229.-- demnach zu Recht nicht kritisiert.

7.4.           Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin hingegen mit dem von der Beschwerdegegnerin berechneten Invalideneinkommen. Insbesondere beantragte sie, es sei ein leidensbedingter Abzug von 20% vorzunehmen (Beschwerde, Ziff. 26 ff.).

Die Beschwerdegegnerin stellte für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘300.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ab. Gemäss diesem Tabellenlohn konnte eine weibliche Hilfskraft im Jahr 2014 in einem Vollzeitpensum einen Jahreslohn von Fr. 53‘793.-- verdienen. Dieser Tabellenlohn wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann angewendet, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5). Dies trifft vorliegend zu. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Tabellenlohn als Grundlage für das Invalideneinkommen gewählt hat.

Die Beschwerdegegnerin hat es überdies zu Recht unterlassen, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pausenbedürfnis (Beschwerde, Ziff. 28), wurde bereits in der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. E. 4.1.). Ein anderer Grund, der zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen könnte (vgl. E. 7.2.) liegt nicht vor. Abstellend auf den genannten Tabellenlohn, könnte die Beschwerdeführerin demnach bei einem Pensum von 50% einen Jahreslohn von Fr. 26‘897.-- erzielen. Dieser gilt als Invalideneinkommen.

7.5.           7.5.1   Wie bereits aus E. 7.1. deutlich wird, sind zwei Einkommensvergleiche nötig, einen für die Zeit bis zum 31. Dezember 2017, und einen für die Zeit ab dem 1. Januar 2018.

7.5.2   Für die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2017 ist das Invalideneinkommen von Fr. 26‘897.-- einem Valideneinkommen von Fr. 41‘783.-- gegenüber zu stellen (Vergleich mit dem Lohn in einem 80%-Pensum). Dabei resultiert eine Einschränkung im Erwerb von 35,6%. Diese Einschränkung ist mit dem anzunehmenden Pensum im Gesundheitsfall von 80% zu gewichten. Das heisst, es verbleibt ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 28.5%.

Hinzu kommt die Einschränkung im Haushalt. Diese beträgt mindestens 6% bzw. maximal 50% (vgl. E. 6.5.). Auch diese Einschränkung ist mit dem Haushaltsanteil von 20% zu gewichten. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 1.2% bzw. von 10%. Im ersteren Fall würde damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29.7% resultieren, im letzteren ein solcher von 28.5%. Beide Invaliditätsgrade sind nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.1.), sodass offengelassen werden kann, welche Einschränkung im Haushalt tatsächlich vorliegt. Bis zum 31. Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV.

7.5.3   Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ab dem 1. Januar 2018 ist das Invalideneinkommen von Fr. 26‘897.-- einem Valideneinkommen von Fr. 52‘229.-- gegenüber zu stellen (Vergleich mit einem Vollzeitpensum). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 48.5%. Mit einem hypothetischen Pensum von 80% gewichtet, verbleibt ein Invaliditätsgrad von 38.8% im Erwerb.

Der Invaliditätsgrad im Haushalt beträgt ‑ wie vor dem 1. Januar 2018 ‑ bei mindestens 1.2% bzw. maximal 10% (vgl. E. 7.5.2). Damit ergibt sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 40% bzw. von maximal 48.8%. In beiden Fällen resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente der IV (vgl. E. 3.1.).

7.6.           Die Beschwerdeführerin hat folglich ‑ wie von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens beantragt ‑ ab dem 1. Januar 2018 einen Anspruch auf eine Viertelsrente der IV.

8.                

8.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 9. August 2018 ist aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen.

8.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

8.3.           Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. August 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: