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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. April 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.146
Verfügung vom 9. August 2018
Anwendungsfall der gemischten Methode
Tatsachen
I.
a) Die 1968 in der Türkei geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 3. Oktober 2004 bis zum 31. August 2000 als Abendreinigerin bei der C____ (Arbeitgeberfragebogen vom 14. Oktober 2003, IV-Akte 11). Von November 2000 bis Juli 2002 bezog die Beschwerdeführerin Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Zwischenzeitlich war sie von August 2001 bis zum Februar 2002 im Rahmen einer vorübergehenden Beschäftigung zu 50% erwerbstätig (Auskunft der ALV, IV-Akte 10; vgl. auch Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-Akte 35, S. 2).
b) Am 8. September 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1). Nach verschiedenen Abklärungen verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 15. März 2005 (IV-Akte 21). Die am 13. April 2005 erhobene Einsprache zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2005 zurück (IV-Akten 22 und 26). Die Beschwerdegegnerin schrieb das Einspracheverfahren daraufhin mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 ab (IV-Akte 27). Somit erwuchs die Verfügung vom 15. März 2005 in Rechtskraft.
c) In den Jahren 2005 und 2006 war die Beschwerdeführerin in kleinen Pensen erwerbstätig. Von Dezember 2010 bis Dezember 2012 arbeitete sie für die D____ (IK-Auszug, IV-Akte 35).
d) Am 4. November 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte sie eine Herzklappen- und eine Lungenoperation (IV-Akte 28). Nach der Durchführung von Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 17. November 2015 (IV-Akte 65) mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren abzuweisen. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2016 Einwand erheben (IV-Akte 76). Mit Verfügung vom 11. Mai 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 89). Die von der Beschwerdeführerin am 9. Juni 2016 dagegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 93) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil IV.2016.95 vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 101) gut und wies die Sache zur bidisziplinären Begutachtung (kardiologisch-psychiatrisch) an die Beschwerdegegnerin zurück.
e) In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung (Kardiologie und Psychiatrie) bei der E____, F____spital [...] (nachfolgend: E____ Begutachtung) in Auftrag. Deren Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischen Gründen in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst, sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsunfähig (Gutachten vom 9. Oktober 2017, IV-Akte 111, S. 9). Der von der Beschwerdegegnerin konsultierte RAD bestätigte die Diagnosen der Gutachter, erklärte jedoch, es sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80% auszugehen (vgl. Berichte vom 13. Dezember 2017 und vom 6. Februar 2018, IV-Akten 114 und 118).
f) Mit Vorbescheid vom 19. März 2018 (IV-Akte 119) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie ihr bei einem Invaliditätsgrad von 15% keine Rente zusprechen werde. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades stellte sie auf die gemischte Methode ab und ging von einer Aufteilung von 80% erwerblicher Tätigkeit (mit einer Einschränkung von 20%) und 20% Haushaltstätigkeit (mit einer Einschränkung von 6%) aus. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Einsprache erheben (Schreiben vom 2. Mai 2018, IV-Akte 126). Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 (IV-Akte 132) wies die Beschwerdegegnerin die beantragte unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren infolge nicht ausgewiesener Bedürftigkeit ab. In einer weiteren Verfügung vom 9. August 2018 (IV-Akte 135) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 19. März 2018.
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. September 2018 wird beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2018 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2015 mindestens eine Dreiviertelsrente der IV auszurichten.
b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und ab Juli 2017 (Begutachtung durch die E____ Begutachtung) von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In Anwendung der gemischten Methode bestehe ab 1. Januar 2018 ein Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%.
c) Mit Replik vom 9. Januar 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Die Beschwerdegegnerin reicht mit Eingabe vom 9. Januar 2018 weitere Unterlagen ein, welche der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt werden. In ihrer Duplik vom 8. Februar 2019 hält sie ebenfalls an ihren bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. April 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2018 zeigt sie sich damit einverstanden, gestützt auf die Beurteilung der E____ Begutachtung, ab Juli 2017 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. An der Anwendung der gemischten Methode, der erwähnten Aufteilung von Haushalt und Erwerb sowie der Einschränkung von 6% im Haushalt hält sie fest. Sie kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 einen Invaliditätsgrad von 40% aufweise und daher einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe.
3.4.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
3.4.2 Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden. Dabei wird für den erwerbstätigen Teil die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs angewendet (Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG; vgl. BGE 137 V 334, 339 f. E. 4.1 mit Hinweisen = Praxis 2012 Nr. 23, vgl. auch BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Rezidivierende depressive Störung bei derzeitig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
2. Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Status nach mittelschwer kombiniertem Aortenvitium und Aneurysma der Aorta ascendens (51 mm)
2. Postoperativer AV-Block 3. Grades
3. Status nach Jugularvenenthrombose rechts 07.09.2012
4. Adipositas
Dazu hielten die Gutachter explizit fest, dass aus kardiologischer Sicht aktuell keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus kardiologischer Sicht nicht eingeschränkt (IV-Akte 111, S. 7).
Die Gutachter kamen insgesamt zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe seit zwei Jahren eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%. Für den gleichen Zeitraum sei im Haushalt anhaltend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ebenfalls 50% anzunehmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit resultiere als in der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst. Beide Erkrankungen, Depression und Schmerzstörung, beeinflussten sich in ungünstiger Weise gegenseitig (IV-Akte 111, S. 9).
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit finden sich im psychiatrischen Teilgutachten differenziertere Ausführungen. Der Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin habe in der Anamnese die Verschlechterung seit zwei Jahren, „seit dem Zusammenkommen der ungünstigen Unfallereignisse bei Mann und Sohn, vor allem der Schuldzuweisungen durch den Ehemann“ konstant wiederholt. Dies habe zu einem destruktiven Partnerschaftskonflikt geführt. Das Ehepaar könne seither kaum mehr miteinander reden, sie selbst erlebe sich seither „rasch reizbar, häufig überfordert, schnell ermüdbar, von gedrückter Grundstimmung und Traurigkeit, sowie freudlos“. Somit erweise sich anamnestisch das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Symptomatik seit zwei Jahren als nachvollziehbar und plausibel. Nähere Angaben hätten vom Psychiater aber noch nicht gewonnen werden können. Aufgrund der fehlenden Beweisbarkeit der depressiven Symptomatik retrospektiv, beschränke sich der Referent auf die in Zusammenschau der Schmerzstörung plausible Einschränkung für Reinigungstätigkeiten, Verweistätigkeiten und Haushalt von je 50%. Dies gelte bis zum Gutachtenszeitpunkt (IV-Akte 111, S. 29).
Bezüglich des Anforderungsprofils eines angepassten Arbeitsplatzes führte der psychiatrische Gutachter aus, da das Schmerzerleben für Reinigungstätigkeiten limitiert sei, seien lediglich körperlich leichte Tätigkeiten mit Möglichkeit von Pausen zumutbar. Sitzende Tätigkeiten wären ideal, wobei hier wieder Kopfschmerzerleben und Migräne sowie die Erschöpfbarkeit von Seiten der Psyche limitierend seien. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal vier Stunden täglich mit Pausenmöglichkeit, an fünf Tagen pro Woche. Die Leistungsfähigkeit sei für nicht zu komplexe Aufgaben mit nur mittlerer Anforderung an das Konzentrationsvermögen und nur mittlerer Anforderung an das Multitasking-Vermögen 100%. Die Arbeitsfähigkeit an einem derartig angepassten Arbeitsplatz bestehe ab sofort (IV-Akte 111, S. 30).
4.2.2 Zu diskutieren bleibt einzig der Beginn der 50%igen Arbeitsunfähigkeit. Wie unter E. 4.1. festgehalten, führte der psychiatrische Gutachter selbst aus, dass die depressive Symptomatik retrospektiv nicht beweisbar sei (worauf auch die Beschwerdegegnerin hinweist (Beschwerdeantwort, Ziff. 9) und deshalb auf das Datum der Begutachtung, den 13. Juli 2017, abzustellen sei (IV-Akte 111, S. 17). Tatsächlich ist fraglich, ob bereits seit zwei Jahren vor der Begutachtung von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen ist. Wie sich im Folgenden zeigen wird (vgl. E. 7.), würde dies jedoch nichts am Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ändern. In jedem Fall ist spätestens ab dem 13. Juli 2017 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Aus den Angaben in den Akten lässt sich insgesamt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine höhere als 80%ige Arbeitstätigkeit im Gesundheitsfall schliessen. Dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung am 18. August 2014 angegeben hatte, sie würde bei guter Gesundheit zu 100% arbeiten, vermag daran nichts zu ändern. Aus den Akten, insbesondere der Erwerbsbiographie ergeben sich keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% arbeiten würde. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie ‑ auch wenn die Tochter mittlerweile erwachsen ist und der Sohn im Januar 2018 die Volljährigkeit erreichte ‑ weiterhin zumindest zu einem kleinen Teil im Haushalt tätig wäre. Ebenso nachvollziehbar ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zum ersten Rentenverfahren, welches mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2005 (IV-Akte 27) bestätigt wurde, heute in einem höheren Arbeitspensum erwerbstätig wäre, da ihr jüngerer Sohn entsprechend älter und selbständiger ist. Die Aufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und 20% Haushaltstätigkeit ist demnach nicht zu beanstanden.
7.1.2 Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 2 IVV dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, der auf die Erwerbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad summiert werden. Gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV richtet sich die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in diesen Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung mittels der gemischten Methode nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).
7.1.3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin stellte für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4‘300.--), mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden ab. Gemäss diesem Tabellenlohn konnte eine weibliche Hilfskraft im Jahr 2014 in einem Vollzeitpensum einen Jahreslohn von Fr. 53‘793.-- verdienen. Dieser Tabellenlohn wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere dann angewendet, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, vgl. auch Urteil 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5). Dies trifft vorliegend zu. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diesen Tabellenlohn als Grundlage für das Invalideneinkommen gewählt hat.
Die Beschwerdegegnerin hat es überdies zu Recht unterlassen, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pausenbedürfnis (Beschwerde, Ziff. 28), wurde bereits in der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (vgl. E. 4.1.). Ein anderer Grund, der zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen könnte (vgl. E. 7.2.) liegt nicht vor. Abstellend auf den genannten Tabellenlohn, könnte die Beschwerdeführerin demnach bei einem Pensum von 50% einen Jahreslohn von Fr. 26‘897.-- erzielen. Dieser gilt als Invalideneinkommen.
7.5.2 Für die Zeitspanne bis zum 31. Dezember 2017 ist das Invalideneinkommen von Fr. 26‘897.-- einem Valideneinkommen von Fr. 41‘783.-- gegenüber zu stellen (Vergleich mit dem Lohn in einem 80%-Pensum). Dabei resultiert eine Einschränkung im Erwerb von 35,6%. Diese Einschränkung ist mit dem anzunehmenden Pensum im Gesundheitsfall von 80% zu gewichten. Das heisst, es verbleibt ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 28.5%.
Hinzu kommt die Einschränkung im Haushalt. Diese beträgt mindestens 6% bzw. maximal 50% (vgl. E. 6.5.). Auch diese Einschränkung ist mit dem Haushaltsanteil von 20% zu gewichten. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 1.2% bzw. von 10%. Im ersteren Fall würde damit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 29.7% resultieren, im letzteren ein solcher von 28.5%. Beide Invaliditätsgrade sind nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.1.), sodass offengelassen werden kann, welche Einschränkung im Haushalt tatsächlich vorliegt. Bis zum 31. Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin demnach keinen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV.
7.5.3 Bei der Berechnung des Invaliditätsgrads ab dem 1. Januar 2018 ist das Invalideneinkommen von Fr. 26‘897.-- einem Valideneinkommen von Fr. 52‘229.-- gegenüber zu stellen (Vergleich mit einem Vollzeitpensum). Damit resultiert ein Invaliditätsgrad im Erwerb von 48.5%. Mit einem hypothetischen Pensum von 80% gewichtet, verbleibt ein Invaliditätsgrad von 38.8% im Erwerb.
Der Invaliditätsgrad im Haushalt beträgt ‑ wie vor dem 1. Januar 2018 ‑ bei mindestens 1.2% bzw. maximal 10% (vgl. E. 7.5.2). Damit ergibt sich insgesamt ein Invaliditätsgrad von 40% bzw. von maximal 48.8%. In beiden Fällen resultiert ein Anspruch auf eine Viertelsrente der IV (vgl. E. 3.1.).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. August 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen