Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

c/o C____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.147

Verfügung vom 25. Juli 2018

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit; Faktor Alter

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1958, war jahrelang als Bauarbeiter tätig (vgl. IV-Akte 72, S. 2). Zuletzt arbeitete er ab dem 7. März 1989 für die D____ AG (vgl. IV-Akte 46, S. 4). Bei einem im Jahr 1978 erlittenen Arbeitsunfall hatte er sich eine derart schwere Verletzung am rechten Auge zugezogen, dass er seither auf diesem Auge blind ist resp. eine Augenprothese trägt (vgl. u.a. IV-Akte 1). Im Juli 2008 erlitt er eine Kniekontusion rechts (vgl. u.a. IV-Akte 138.2, S. 464). Im Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer am rechten Ellbogen operiert (vgl. IV-Akte 16, S. 103). Am 25. Oktober 2010 erliess die SUVA eine Nichteignungsverfügung in Bezug auf Arbeiten mit Schlagbohrmaschinen und Luftschlagschraubern. Des Weiteren wurde klargestellt, handgeführte Bohrmaschinen dürften nur ohne Schlagfunktion verwendet werden (IV-Akte 16, S. 52). Am 14. November 2011 endete das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der D____ AG wegen Konkurses der Arbeitgeberin (vgl. IV-Akte 46, S. 4). Im April 2012 wurde der Beschwerdeführer am Rücken operiert (vgl. u.a. den Operationsbericht; IV-Akte 15, S. 3 f.).

b)        Im Juli 2012 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 9). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. insb. den Bericht der Ärztin E____ vom 9. August 2012; IV-Akte 18). Im weiteren Verlauf wurde dem Beschwerdeführer "Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten" zugestanden (vgl. insb. IV-Akten 25, 31 und 33). Am 20. Dezember 2012 erstattete das F____spital [...] der IV-Stelle einen Bericht (vgl. IV-Akte 39). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer weitere berufliche Massnahmen gewährt (vgl. insb. IV-Akten 45, 47, 58 und 69). Nach erfolgter Rückmeldung des Vereins G____ (vgl. IV-Akte 83) wurden diese Massnahmen zunächst eingestellt (vgl. den Vorbescheid vom 16. Januar 2014; IV-Akte 84). Auf Intervention des Beschwerdeführers hin (vgl. IV-Akte 90) wurden erneut berufliche Massnahmen gewährt (vgl. u.a. IV-Akte 99).

c)         Die IV-Stelle forderte mit Blick auf die Beurteilung der Rentenfrage zusätzliche medizinische Unterlagen an (vgl. u.a. den Bericht von E____ vom 29. Januar 2014 [IV-Akte 85] und die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Februar 2014 [IV-Akte 93]) und verneinte schliesslich nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 23. Juni 2014 (IV-Akte 106) – mit Verfügung vom 3. Juli 2014 (IV-Akte 109) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

d)        Am 12. März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer wieder bei der IV-Stelle. Er machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend. Seiner Eingabe hatte er insbesondere einen Bericht von Dr. H____ vom 23. Februar 2015 beigelegt (vgl. IV-Akte 122). Am 2. November 2015 beendete die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen (vgl. IV-Akte 139). Mit Blick auf die Prüfung des Revisionsgesuches traf sie während längerer Zeit Abklärungen. Namentlich wurden wiederum die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht I____spital Basel, [...], vom 2. September 2015 [IV-Akte 137]; Bericht Dr. H____ vom 1. Dezember 2015 [IV-Akte 142]; Bericht E____ vom 5. November 2016 [IV-Akte 154]). Überdies zog die IV-Stelle die SUVA-Akten bei (u.a. die "chirurgische Beurteilung mit Untersuchung" vom 8. März 2016 [IV-Akte 149.2, S. 1 ff.] und die Rentenverfügung der SUVA vom 4. Juli 2016 [IV-Akte 145]). Am 22. Februar 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 157).

e)        Mit Vorbescheid vom 14. März 2017 stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 158). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 27. April 2017 (IV-Akte 162). Am 26. Juni 2017 nahm der RAD Stellung. Er machte geltend, eine polydisziplinäre Begutachtung lasse sich vertreten (vgl. IV-Akte 168). In der Folge erteilte die IV-Stelle dem J____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV (nachfolgend MEDAS J____) den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (Gutachten vom 20. Dezember 2017; IV-Akte 188, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 7. Februar 2018 stellte die IV-Stelle erneut die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 192). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 14. März 2018 (vgl. IV-Akte 195). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 25. Juli 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 207).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem 1. September 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

d)        Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Oktober 2018 wird der Beizug der SUVA-Akten angeordnet.

e)        Mit Replik vom 21. Januar 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

f)         Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 26. Februar 2019 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik und hält am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Am 1. April 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten der MEDAS J____ vom 20. Dezember 2017 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die ihm gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Daher habe er ab September 2015 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht erneut einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

3.3.       Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4.1.  Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.4.2.  Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 3. Juli 2014 (IV-Akte 109) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       4.2.1   Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3.       4.3.1.  Die Verfügung vom 3. Juli 2014 (IV-Akte 109), mit der ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden war, basierte im Wesentlichen auf den schriftlichen Auskünften von E____ (IV-Akten 18 und 85) sowie den Stellungnahmen des RAD vom 26. Februar 2014 und vom 23. Juni 2014 (IV-Akten 93, 106).

4.3.2.  Die Ärztin E____ hatte im Bericht vom 9. August 2012 (IV-Akte 18) festgehalten, der Patient sei in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig (vgl. S. 6 des Berichtes). Im Bericht vom 29. Januar 2014 (IV-Akte 85) hatte E____ die früheren Angaben grundsätzlich bestätigt.

4.3.3.  Der RAD hatte daraufhin mit Stellungnahme vom 26. Februar 2014 (IV-Akte 93) dargetan, dem Versicherten sei seit Ende Mai 2012 eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule (insbesondere der HWS) und ohne Überkopfarbeiten/Arbeiten über Schulterniveau, ohne Arbeiten in Zugluft oder Kälte, ohne repetitives Bücken, ohne Steigen auf Gerüste/Leitern, ohne Vibrationsbelastungen, ohne Kauern/Knien, ohne Hebe- resp. Tragebelastung über 5 kg und – wegen monokularem Sehen (Glasauge rechts) – keine Tätigkeit als LKW-Lenker ganztags zumutbar. Mit Stellungnahme vom 23. Juni 2014 (IV-Akte 106) hatte der RAD klargestellt, die zuvor gemachten Angaben hätten weiterhin Gültigkeit.

4.4.       4.4.1.  Die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2018 (IV-Akte 207), mit der erneut ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint wird, basiert in medizinischer Sicht auf dem Gutachten der MEDAS J____ vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 188, S. 2 ff.).

4.4.2.  In diesem wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: (1.) Cubitalarthrose geringen Grads rechts mit freier Beweglichkeit; (2.) chronisches cervicovertebrogenes Syndrom mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung, symptomatischer cervicothoracaler Facettenarthrose rechts; (3.) Amaurosis rechts bei Status nach traumatischem Verlust des Auges 1977; (4.) sekundäre Raynaud-Symptomatik bei Hypothenar-Hammer-Syndrom (vgl. S. 60 des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) lumbovertebrogenes Syndrom mit belastungsabhängig symptomatischer lumbosacraler Facettenarthrose; (2.) Gonalgie belastungsabhängig links; (3.) rezidivierende Parästhesien der linken Körperhälfte unklarer Ursache; (4.) Läsion im dorso-lateralen Mesencephalon rechts unklarer Zuordnung; (5.) Diabetes mellitus Typ 2; (6.) chronischer Nikotinabusus; (7.) Hyperlipidämie; (8.) Übergewicht; (9.) Status nach Kniekontusion rechts am 17. Juli 2008, folgenlos ausgeheilt; (10.) Status nach Operation eines Sacraldermoids 1985 (vgl. S. 60 f. des Gutachtens).

4.4.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der MEDAS J____ ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit im Tiefbau seit Oktober 2010 100 % arbeitsunfähig. In Bezug auf eine Alternativtätigkeit wurde dargetan, als Folge vor allem der orthopädischen Einschränkungen bestehe eine verminderte Belastbarkeit der HWS und des dominanten rechten Arms. Der Explorand könne nur kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten mit dem rechten Arm verrichten. Auch seien Arbeiten in Zwangshaltungen für den Nacken (wie z.B. mit der Notwendigkeit von Reklinationen) oder Tätigkeiten, bei denen die Arme über Schulterhöhe hochgehoben werden müssten, sowie solche mit Vibrationsimpulsen, nicht mehr möglich. Als Folge der Einäugigkeit bestehe überdies eine Beeinträchtigung in Bezug auf das Stereosehen. In einer angepassten Tätigkeit, welche körperlich leicht sei und die angeführten Einschränkungen beachten würde, beurteile man den Exploranden als vollschichtig arbeitsfähig. Ausser in den perioperativen Phasen (im Zusammenhang mit den Eingriffen am rechten Ellbogen respektive am Nacken) habe für angepasste Tätigkeiten nie eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit bestanden (vgl. S. 63 f. des Gutachtens).

4.5.       Auf dieses den Beweisanforderungen genügende Gutachten der MEDAS J____ kann abgestellt werden. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. S. 2 der Beschwerde). Es ist daher davon auszugehen, dass im massgebenden Zeitraum keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und der Beschwerdeführer weiterhin in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt.

4.6.       Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne die ihm f. leidensangepasste Tätigkeiten attestierte volle Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten. Daher habe er Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. S. 2 der Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

4.7.       Abgesehen von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit Erlass der Verfügung vom 3. Juli 2014 (IV-Akte 109) älter geworden ist, lässt sich keine Veränderung der Situation ausmachen. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bereits früher den diversen Eingliederungsbemühungen kein Erfolg beschieden war. Bereits in der Coaching-Rückmeldung vom 12. Dezember 2013 war festgehalten worden, ungeachtet der Bewerbungsstrategie seien die Chancen auf dem Arbeitsmarkt dennoch nicht gut (vgl. IV-Akte 83, S. 3). Im Protokoll vom 13. Mai 2014 war ausgeführt worden, trotz Unterstützung des Versicherten durch ein Praktikum/Arbeitstraining und Coaching habe die versicherte Person nicht im ersten Arbeitsmarkt platziert werden können (vgl. IV-Akte 99, S. 1). In den Akten finden sich denn auch zahlreiche Bewerbungs- resp. Absageschreiben (vgl. insb. IV-Akten 105, 108 und 112 sowie IV-Akten 114 bis 115). Es ist zumindest als fraglich zu erachten, ob – bei ansonsten unverändertem Sachverhalt – allein das fortgeschrittene Alter Anlass für eine Rentenrevision zu bieten vermag. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht aber aus den nachstehenden Überlegungen nicht abschliessend beurteilt zu werden.

5.             

5.1.       5.1.1.  Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht vom aktuellen, sondern vom ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1; BGE 110 V 273, 276 E. 4b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, 276 E. 4b). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Es ist aber nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Verlangt werden können nur Vorkehren, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1.). Je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1.). Von einer Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1.). Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457, 460 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1.).

5.1.2.  Das fortgeschrittene Alter wird in der Rechtsprechung, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.1.1.). Somit hängt die Verwertbarkeit nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht (BGE 138 V 457, 460 E. 3.2). Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit abzustellen (BGE 138 V 457, 462 E. 3.4). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren gilt rechtsprechungsgemäss grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2.). Relevant für die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist sodann deren Ausmass (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.3. mit Hinweis). Generell gilt es zu beachten, dass die Hürden, welche die Praxis für die Annahme einer Unverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit bei älteren Versicherten aufgestellt hat, verhältnismässig hoch sind (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_898/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3., 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2.2., 8C_681/2017 vom 3. April 2018 E. 4.2.2., 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2.).

5.2.       Der am [...] 1958 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens der MEDAS J____ (20. Dezember 2017) 59 Jahre und drei Monate alt. Es ist damit von einer Aktivitätsdauer von mehr als fünf Jahren auszugehen. Dies ist grundsätzlich als ausreichend anzusehen, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2016 vom 7. März 2017 E. 4.3). Gemäss beweiskräftigem Gutachten besteht in adaptierten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Laut dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil kann der Beschwerdeführer nur kurzzeitig mittelschwere Tätigkeiten mit dem rechten Arm verrichten. Nicht mehr möglich sind Arbeiten in Zwangshaltungen für den Nacken (wie z.B. mit der Notwendigkeit von Reklinationen) oder Tätigkeiten, bei denen die Arme über Schulterhöhe hochgehoben werden müssen. Ausgeschlossen sind auch Arbeiten mit Vibrationsimpulsen. Als Folge der Einäugigkeit besteht überdies eine Beeinträchtigung in Bezug auf das Stereosehen (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor). Das ärztlich definierte Anforderungsprofil ist nicht derart eingeschränkt, dass es auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu Erwägung 5.1.1. hiervor) schlechterdings keine realistischen Einsatzmöglichkeiten mehr gibt. Insbesondere ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst bei – im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion stehender – faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber – sogar bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können –, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.2.2. mit Hinweis). Bei einem noch bestehenden Leistungsvermögen von 100 % kann ferner selbst unter Berücksichtigung einer gewissen Einarbeitungszeit nicht davon ausgegangen werden, dass eine Anstellung aus Sicht eines potenziellen Arbeitgebers von vornherein unwirtschaftlich ist (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2.2.). Es fehlen darüber hinaus auch Hinweise, dass der Beschwerdeführer in seiner Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt sein könnte (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5).

5.3.           Insgesamt erscheint der Beschwerdeführer daher zwar nicht als leicht vermittelbar. Gemessen an der strengen Praxis des Bundesgerichts, der es – aus Gründen der Gleichbehandlung der Versicherten – Rechnung zu tragen gilt, kann aber im vorliegenden Fall gleichwohl nicht von einer Unverwertbarkeit der ärztlich bescheinigten Restarbeitsfähigkeit auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. dazu Erwägung 5.1.1. hiervor) ausgegangen werden. Die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juli 2018 (IV-Akte 207) vorgenommene erneute Ablehnung eines Rentenanspruches ist daher als korrekt zu erachten. An diesem Ergebnis würde selbst die Vornahme eines höheren resp. maximalen 25%igen leidensbedingten Abzuges (vgl. dazu BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen) nichts ändern.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Obsiegen ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Bei einem vollständigen Unterliegen wird regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zugesprochen. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: