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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
März 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.149
Verfügung vom 24. Juli 2018
Beweiskraft eines
Administrativgutachtens, vorliegend erfüllt
Tatsachen
I.
a) Der 1958 geborene Beschwerdeführer meldete sich im
Dezember 2005 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an. Nach Durchführung diverser Abklärungen schloss die Beschwerdegegnerin
ihre Arbeitsvermittlungsbemühungen mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 ab
(vgl. IV-Akte 15).
b) Im Oktober 2009 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 23). In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin bei der C____, [...]spital [...] (nachfolgend C____
Begutachtung) das polydisziplinäre Gutachten vom 29. Oktober 2010 (IV-Akte 54)
ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie mit Verfügung vom
13. April 2011 (IV-Akte 64) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
ab.
c) Am 10. Juli 2014 meldete sich der
Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 67). Die
Beschwerdegegnerin forderte zunächst die behandelnden Ärztinnen zur Berichterstattung
auf (Bericht Dr. med. D____, FMH für Allgemeinmedizin, vom 19. September
2014 [IV-Akte 76]; Berichte Dr. med. E____, FMH für Rheumatologie, vom
14. November 2012 [IV-Akte 82, S. 5 f.], vom 20. November
2013 [IV-Akte 82, S. 3 f.], vom 16. April 2015 [IV-Akte 84]
und vom 8. April 2016 [IV-Akte 103]). In der Folge erteilte sie Dr.
med. F____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, den Auftrag zur
Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 16. Oktober 2017 [IV-Akte 109]).
Mit Vorbescheid vom 8. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.
IV-Akte 114). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. März
2018 (vgl. IV-Akte 121). Am 10. Juli 2018 nahm der regionale ärztliche
Dienst (RAD) Stellung (vgl. IV-Akte 127). Am 24. Juli 2018 erliess
die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 129).
II.
a) Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
24. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer am 12. September 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es
sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen
auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an
die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Verbeiständung.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom
18. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,
Advokatin, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Dezember
2018 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. med. G____,
FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. November 2018 beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 14. Januar
2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine
Stellungnahme des RAD vom 2. Januar 2019 beigelegt.
III.
Am 6. März 2019 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 lehnt die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, gestützt auf das beweiskräftige
Gutachten von Dr. med. F____ vom 16. Oktober 2017 sei von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die Berichte der
behandelnden Ärzte seien nicht geeignet, den vollen Beweiswert des Gutachtens
in Zweifel zu ziehen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Ablehnung
eines Rentenanspruches zu Recht erfolgt (vgl. dazu die Beschwerdeantwort
Rz. 5).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten
von Dr. med. F____ vom 16. Oktober 2017 dürfe nicht abgestellt werden, da
in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt
worden sei (Beschwerde Rz. 8). Vielmehr sei den Einschätzungen der
behandelnden Rheumatologin sowie von Dr. med. G____ zu folgen (vgl. dazu die
Beschwerdebeilage 4; siehe auch die Replik mit Stellungnahme von Dr. med. G____
vom 28. November 2018). Zudem wendet der Beschwerdeführer ein, das
Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Angebracht sei eine
leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes (vgl. Beschwerde Rz. 10.2).
2.3.
Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt in
medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
3.
3.1.
3.1.1. Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der
Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung
analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71,
73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin
erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der
Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur
Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3
und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).
3.1.2. Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte
rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131,
132 f. E. 3).
3.2.
3.2.1. Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der
Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt
auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es
Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten
Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können
(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
4.
4.1.
Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der leistungsabweisenden
Verfügung vom 13. April 2011 (IV-Akte 64), in welcher ein invalidisierender
Gesundheitsschaden verneint wurde, und der angefochtenen Verfügung vom
24. Juli 2018 (IV-Akte 129) in den tatsächlichen Verhältnissen eine
erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu
beeinflussen.
4.2.
In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 13. April
2011 (IV-Akte 64) auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom
29. Oktober 2010 (vgl. IV-Akte 54). Darin werden als Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikovertebralsyndrom und
rezidivierendes zervikoradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 und C7
links (ICD-10 M54.2 und M50.1) und Schwindel ohne Anhalt für zentrale Genese
(ICD-10 R42) festgehalten (IV-Akte 54, S. 22 f.). Im Rahmen der
Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aufgrund der Befunde an der
Halswirbelsäule (HWS) seien die bisherigen Tätigkeiten im Transportdienst nicht
mehr möglich. Hingegen sei für eine optimal angepasste Tätigkeit leichter Natur
ohne Zwangshaltungen und mit einer Hebelimite von max. 10 kg bis zur
Hüfthöhe und unter Vermeidung von jeglicher Zwangshaltung der Wirbelsäule,
insbesondere Überkopfarbeiten oder gebückt zu verrichtende Tätigkeiten, von
einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkung
ergebe sich aus der verminderten Belastbarkeit der HWS und der oberen
Extremitäten (IV-Akte 54, S. 25 ff.).
4.3.
4.3.1. Nach der Neuanmeldung vom 10. Juli 2014 forderte die
Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärztinnen Berichte ein. Die Hausärztin
bestätigte im Bericht vom 19. September 2014 (IV-Akte 76), dass neu
die Diagnose einer Spondylarthritis vorliege. Die behandelnde Rheumatologin
Dr. med. E____ hatte im Bericht vom 14. November 2012 (IV-Akte 82,
S. 5 f.) ausgeführt, aufgrund einer MRI-Untersuchung der Wirbelsäule
seien entzündliche Veränderungen, welche zu einer Spondylarthritis passen
würden, gefunden worden. Im Verlaufsbericht vom 20. November 2013
(IV-Akte 82, S. 3 f.) wurde von einer Zunahme der Beschwerden im
Rahmen der Spondylarthritis berichtet, weshalb eine Behandlung mit einem Biologikum
(anti-TNF-alpha Blocker) gestartet worden sei. Dabei sei es zu einer Besserung
der Beschwerden gekommen. Aufgrund von Nebenwirkungen habe diese Behandlung
aber unterbrochen werden müssen. Sollte nach Wiederaufnahme der anti-TNF-alpha-Therapie
weiterhin eine Verbesserung der Beschwerden erfolgen, sei eine Arbeitsfähigkeit
bis maximal 50% bei einer leichten Tätigkeit auf Anfang des Jahres 2014 möglich.
Im Bericht vom 16. April 2015 (IV-Akte 84) hielt Dr. med. E____
fest, dass nach abgebrochener Biologikum-Therapie die Behandlung mit Celebrex
und Dafalgan nicht ausreiche, um die Beschwerden der Spondylarthritis unter
Kontrolle zu halten. Im Verlaufsbericht vom 8. April 2016
(IV-Akte 103) wurde ausgeführt, dass intermittierend starke Schübe der
Spondylarthritiden mit starken Rücken- und Gelenkschmerzen aufträten. Eine
effiziente Biologikum-Therapie werde vom Versicherten auf Grund diverser zum
Teil schwerer Nebenwirkungen nicht toleriert. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit
für schwere, mittelschwere und auch leichte Tätigkeiten von 100%.
4.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der
gesundheitlich bedingten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das
rheumatologische Gutachten von Dr. med. F____ vom 16. Oktober 2017
(IV-Akte 109) abgestellt. Darin werden als Diagnosen mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikovertebralsyndrom mit
intermittierend zervikoradikulärer Reiz- und Schmerzsymptomatik links (ICD-10
M54.5/M51.1); eine mögliche seronegative Spondylarthritis/Spondarthropathie
ED 09/2012 (ICD-10 M45.99) und ein subacromiales Impingement der Schulter links
(ICD-10 M75.4) gestellt. Schwere wie auch mittelschwere körperlich belastende
Tätigkeiten inklusive die angestammte Tätigkeit als Bettentransporteur sowie
als Serviceangestellter der Gastronomie seien dem Versicherten – wie bereits im
polydisziplinären Gutachten der C____ Begutachtung vom 29. Oktober 2010
(vgl. IV-Akte 54) erwähnt – nicht mehr zumutbar (IV-Akte 109, S. 14).
Bezüglich einer leidensadaptierten Verweistätigkeit mit leichtem
Belastungsprofil des Achsenskelettes mit Ziehen und Heben von Lasten bis
maximal 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und repetitivem sich
bücken müssen bzw. ohne Ausüben von Überkopftätigkeiten, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit
von 70%. Weiter hält der Gutachter fest, eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wie
von der behandelnden Rheumatologin im Bericht vom 8. April 2016 beschrieben
(vgl. IV-Akte 103), lasse sich nicht erklären und auch nicht
nachvollziehen. Dies zeige sich auch an dem Umstand, dass der Explorand seit
mehreren Monaten wieder eine Arbeitstätigkeit aufgenommen habe und er sich
insgesamt auch ein höheres Arbeitspensum als das aktuelle Pensum vorstellen
könne (IV-Akte 109, S. 14 f.).
Die Abnahme der Leistungsfähigkeit von 80% auf 70% verglichen mit der
letztmaligen Begutachtung im Jahre 2010 erkläre sich durch die neu diskutierte
Diagnose einer möglichen seronegativen Spondylarthritis bzw. Spondarthropathie.
Zwar bestehe eine neue, in früheren Beurteilungen und Begutachtungen bisher
nicht erwähnte Diagnose, deren Relevanz müsse jedoch insbesondere hinsichtlich
genereller Funktionseinschränkung sowie bezüglich der Belastbarkeit des
Achsenskelettes als nur geringgradig eingestuft werden (IV-Akte 109, S. 12).
Bei der im Rahmen der Begutachtung aktualisierten Bildgebung der Wirbelsäule
seien keine manifesten entzündlichen Veränderungen in Form von Syndesmophyten
vorgekommen (vgl. IV-Akte 109, S. 12). Der Beginn dieser Verschlechterung
sei spätestens ab dem Zeitpunkt der erstmals beschriebenen Diagnose einer
seronegativen Spondarthropathie, entsprechend ab dem am 24. September 2012
durchgeführtem MRI der gesamten Wirbelsäule anzunehmen (IV-Akte 109, S. 14).
Zur Prognose äusserte der Gutachter, dass diese günstig sei, insbesondere
sei eine Optimierung der medikamentösen Behandlung im Rahmen einer erneuten Biologikum-Therapie
anzustreben. Bei adäquatem Ansprechen auf die erwähnte Therapiemassnahme
könne mit einer Verbesserung des Beschwerdebildes und auch einer möglichen
Verbesserung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden (IV-Akte 109, S. 15).
Bisher habe sich der Explorand nicht für eine neue Biologikum-Therapie entscheiden
können, dies vor allem aus Angstgründen vor erneuten möglichen Nebenwirkungen.
Das stehe jedoch in deutlicher Diskrepanz zur Beschwerdeangabe sowie zu der
geltend gemachten Behinderung, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass der
erstmalige Einsatz des Biologikums gemäss Angaben des Exploranden zu einer
frappanten Besserung der Beschwerden mit verbesserter funktioneller Belastbarkeit
geführt habe.
4.3.3. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine konkreten
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465,
470 E. 4.4). Solche Indizien liegen hier keine vor. Das fragliche Gutachten von
Dr. med. F____ vom 16. Oktober 2017 erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Gutachter umfassend
mit den relevanten medizinischen Vorakten auseinandergesetzt und seine – auf
eigenen Untersuchungen beruhende – Einschätzung (der Arbeitsfähigkeit) in
nachvollziehbarer Art und Weise begründet.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der
Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG durch die Beschwerdegegnerin. So sei
in somatischer Hinsicht nicht geklärt, wie es sich mit der unklaren
Schulterpathologie verhalte. Der Gutachter empfehle eine orthopädische
Begutachtung, die nicht erfolgt sei. Auch habe er die Diagnose einer
seronegativen Spondylarthritis/Spondarthropathie nicht abschliessend
klären können, dennoch beurteile er die Auswirkungen dieser neu hinzugetretenen
Erkrankung als nur geringgradig, was nicht nachvollziehbar sei. Da weder das
Ausmass der neu diagnostizierten Spondylarthritis noch die Schulterproblematik
abschliessend geklärt seien, habe die Beschwerdegegnerin nicht alle
notwendigen Abklärungen zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Versicherten vorgenommen,
weshalb auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen sei.
4.4.2. In der Stellungnahme vom 5. September 2018 (Beschwerdebeilage 4)
führt die behandelnde Rheumatologin aus, dass es zwar in den letzten Monaten
zu einer leichten Verbesserung der Beschwerden gekommen sei und der
Versicherte wieder zu 20% arbeitsfähig sei. Eine weitere Erhöhung des
Arbeitspensums sei aber nicht möglich. In seiner Stellungnahme vom
28. November 2018 (vgl. Replikbeilage) geht Dr. med. G____, FMH für Innere
Medizin und Rheumatologie, davon aus, dass der Versicherte zusätzlich zu den
vorgängig bekannten degenerativ bedingten Wirbelsäulenbeschwerden an einer
Spondylarthritis/Spondarthropathie erkrankt sei. Dafür spreche, dass
initial die für ein entzündliches Geschehen typischen nächtlichen Wirbelsäulenbeschwerden
bestanden hätten und die Beschwerdesymptomatik sich bei immunsuppressiver
Behandlung mit anti-TNF-alpha-Blockern in eindrücklicher Weise gebessert habe.
Die Folgerung des Gutachters, durch die neue Diagnose habe die vorhandene
Restarbeitsfähigkeit lediglich um 10% auf 70% abgenommen, könne nicht
nachvollzogen werden. Zwar sei die entzündliche Aktivität der Spondylarthritis
seit einiger Zeit eher wenig ausgeprägt. Es gelte allerdings zu berücksichtigen,
dass der Versicherte seit dem Abbruch der Biologikum-Behandlungen mit Kortikosteroiden
behandelt werde, wodurch die entzündliche Aktivität der Spondylarthritis entsprechend
günstig beeinflusst werde. Aktuell bestehe aus rheumatologischer Sicht in einer
leidensangepassten Tätigkeit mit den im Gutachten angeführten Einschränkungen
eine Arbeitsfähigkeit in einem Rahmen von 50%.
4.4.3. Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, beurteilt in
den Stellungnahmen vom 10. Juli 2018 (vgl. IV-Akte 127) bzw. vom
2. Januar 2019 (Duplikbeilage 5) das Gutachten von Dr. med. F____ als
schlüssig und nachvollziehbar. Er führt aus, dass der Gutachter anhand der
objektiven Untersuchungsbefunde klinischer, bildgebender und laborchemischer
Art die Möglichkeit der Diagnose einer Spondarthropathie sorgfältig evaluiert
habe. Dr. med. F____ habe die möglichen Beeinträchtigungen anhand der objektiven
diagnostischen Kriterien erfasst und nachvollziehbar bei der Ermittlung des
Zumutbarkeitsprofils gewürdigt. So habe er ausdrücklich eine deutlich
verminderte Belastbarkeit des oberen Achsenskelettes in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit in einer körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit
inklusive der angestammten Tätigkeit eingeräumt. Damit sei die Diagnose einer
Spondarthropathie hinlänglich berücksichtigt, zumal der Gutachter auch in
einer angepassten Tätigkeit mit zeitlichem Beginn der Diagnosestellung bereits
eine Pensumsreduktion von 30% formuliert habe. Die Schulterproblematik sei diagnostisch
gewürdigt worden und allfällige Einschränkungen bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch ein entsprechendes Schonprofil berücksichtigt worden. Weitere
Abklärungen drängten sich deshalb nicht auf. Zusammenfassend ergebe sich, dass
der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit 2010 zu 100%
arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit
von 70% ab September 2012 bis auf weiteres vor.
4.4.4. Der Beurteilung durch den RAD-Arzt kann vorliegend gefolgt
werden. Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen der behandelnden Rheumatologen
ist darauf hinzuweisen, dass es wegen der unterschiedlichen Natur von
Behandlungsauftrag der behandelnden Ärzte und dem Begutachtungsauftrag des von
der IV-Stelle bestellten medizinischen Experten nicht geboten ist, das
Administrativgutachten von Dr. med. F____ alleine deshalb in Frage zu stellen,
weil die behandelnden Ärzte zu einer anderslautenden Einschätzung hinsichtlich
der noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit gelangt sind (BGE 124 I 170, 175
E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] I 506/00
vom 13. Juni 2001 E. 2b). Auch wenn Dr. med. G____ die Diagnose einer
Spondylarthritis für eher möglich hält, führt er doch keine Aspekte auf, die
bei der Ermittlung des Zumutbarkeitsprofils nicht berücksichtigt wurden. So
räumt er denn auch ein, dass die entzündliche Aktivität seit einiger Zeit wenig
ausgeprägt sei, weil diese nach Absetzen des Biologikums mit Kortikosteroiden
günstig beeinflusst werde (Replikbeilage S. 2). Somit liegt keine Ausnahme
vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde, weil die
behandelnden Rheumatologen wichtige – insbesondere nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung durch Dr. med. F____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären
(Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1, mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann vielmehr vollumfänglich
auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische
Abklärungen sind nicht angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer
Hinsicht, dass dem Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten
Verweistätigkeit medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70%
verbleibt. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der
festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
5.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 24. Juli
2018 (vgl. IV-Akte 129) eine Rentenzusprache aufgrund eines ermittelten
Invaliditätsgrads von 35% ab.
5.1.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Einkommensvergleichs
vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren
(vgl. Beschwerde Rz. 10.1 ff.). Zur Begründung verweist er auf seine
leidensbedingten Einschränkungen, die sich einkommensmindernd auswirkten und
auf den Umstand, dass er sich mit 60 Jahren in einem fortgeschrittenen Alter
befinde.
5.2.
5.2.1. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt
werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V
297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).
Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen
können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität
oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt
maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017
E. 3.1 mit Hinweis). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in
der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs
einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts
führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).
5.2.2. Soweit der 1958 geborene Beschwerdeführer infolge Alters einen
Tabellenlohnabzug geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Alter im Zusammenhang mit dem
Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zukommt. So fällt der Umstand, dass die
Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor
regelmässig ausser Betracht. Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich
altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August
2017 E. 4.4.1), weshalb sich vorliegend aufgrund des Faktors Alter kein
leidensbedingter Abzug rechtfertigt.
5.2.3. Das vom Gutachter formulierte Anforderungsprofil für eine dem
Beschwerdeführer zu 70% zumutbare Verweistätigkeit besteht in einem leichtem
Belastungsprofil des Achsenskeletts mit Ziehen und Heben von Lasten bis maximal
10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und repetitivem sich bücken
müssen bzw. ohne Ausübung von Überkopfarbeiten (IV-Akte 109, S. 14). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf
dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem
Anforderungsprofil entsprechen. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die zumutbare
Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich
wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom
9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).
5.3.
Zusammenfassend erweist sich somit die angefochtene Verfügung vom 24. Juli
2018 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Rentenanspruch
verneint.
6.
6.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten. Da ihm
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen sie zu Lasten des
Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61
lit. g ATSG). Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt. Es ist seiner Vertreterin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f
ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von
Invalidenrenten CHF 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden,
wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen
Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich
kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung
von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen
erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic.
iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
I. Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: