Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 6. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...] 

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.149

Verfügung vom 24. Juli 2018

Beweiskraft eines Administrativgutachtens, vorliegend erfüllt

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1958 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Dezember 2005 zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach Durchführung diverser Abklärungen schloss die Beschwerdegegnerin ihre Arbeitsvermittlungsbemühungen mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 ab (vgl. IV-Ak­te 15).

b)           Im Oktober 2009 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 23). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei der C____, [...]spital [...] (nachfolgend C____ Begutachtung) das polydisziplinäre Gutachten vom 29. Ok­tober 2010 (IV-Ak­te 54) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie mit Verfügung vom 13. April 2011 (IV-Akte 64) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab.

c)           Am 10. Juli 2014 meldete sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 67). Die Beschwerdegegnerin forderte zunächst die behandelnden Ärztinnen zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. med. D____, FMH für Allgemeinmedizin, vom 19. September 2014 [IV-Akte 76]; Berichte Dr. med. E____, FMH für Rheumatologie, vom 14. November 2012 [IV-Ak­te 82, S. 5 f.], vom 20. No­vember 2013 [IV-Akte 82, S. 3 f.], vom 16. April 2015 [IV-Ak­te 84] und vom 8. April 2016 [IV-Akte 103]). In der Folge erteilte sie Dr. med. F____, FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, den Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 16. Oktober 2017 [IV-Akte 109]). Mit Vorbescheid vom 8. Fe­bruar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 114). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. März 2018 (vgl. IV-Akte 121). Am 10. Juli 2018 nahm der regionale ärztliche Dienst (RAD) Stellung (vgl. IV-Akte 127). Am 24. Juli 2018 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Ak­te 129).

II.       

a)           Gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2018 hat der Beschwerdeführer am 12. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)           Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Oktober 2018 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Dezember 2018 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. med. G____, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 28. November 2018 beigelegt.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 14. Januar 2019 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 2. Januar 2019 beigelegt.

III.      

Am 6. März 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 24. Juli 2018 lehnt die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. med. F____ vom 16. Oktober 2017 sei von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit auszugehen. Die Berichte der behandelnden Ärzte seien nicht geeignet, den vollen Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Ablehnung eines Rentenanspruches zu Recht erfolgt (vgl. dazu die Beschwerdeantwort Rz. 5).

2.2.           Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten von Dr. med. F____ vom 16. Oktober 2017 dürfe nicht abgestellt werden, da in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) der medizinische Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt worden sei (Beschwerde Rz. 8). Vielmehr sei den Einschätzungen der behandelnden Rheumatologin sowie von Dr. med. G____ zu folgen (vgl. dazu die Beschwerdebeilage 4; siehe auch die Replik mit Stellungnahme von Dr. med. G____ vom 28. No­vember 2018). Zudem wendet der Beschwerdeführer ein, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes (vgl. Beschwerde Rz. 10.2).

2.3.           Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob sie den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.

3.                

3.1.           3.1.1.  Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person er­heblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede we­sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen).

3.1.2.     Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3).

3.2.           3.2.1.  Ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.                

4.1.           Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 13. Ap­ril 2011 (IV-Akte 64), in welcher ein invalidisierender Gesundheitsschaden verneint wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2018 (IV-Ak­te 129) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.

4.2.           In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 13. Ap­ril 2011 (IV-Akte 64) auf das polydisziplinäre C____-Gutachten vom 29. Oktober 2010 (vgl. IV-Ak­te 54). Darin werden als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikovertebralsyndrom und rezidivierendes zervikoradikuläres Reiz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 und C7 links (ICD-10 M54.2 und M50.1) und Schwindel ohne Anhalt für zentrale Genese (ICD-10 R42) festgehalten (IV-Akte 54, S. 22 f.). Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aufgrund der Befunde an der Halswirbelsäule (HWS) seien die bisherigen Tätigkeiten im Transportdienst nicht mehr möglich. Hingegen sei für eine optimal angepasste Tätigkeit leichter Natur ohne Zwangshaltungen und mit einer Hebelimite von max. 10 kg bis zur Hüfthöhe und unter Vermeidung von jeglicher Zwangshaltung der Wirbelsäule, insbesondere Überkopfarbeiten oder gebückt zu verrichtende Tätigkeiten, von einer 80%-igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkung ergebe sich aus der verminderten Belastbarkeit der HWS und der oberen Extremitäten (IV-Ak­te 54, S. 25 ff.).

4.3.           4.3.1.  Nach der Neuanmeldung vom 10. Juli 2014 forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärztinnen Berichte ein. Die Hausärztin bestätigte im Bericht vom 19. September 2014 (IV-Akte 76), dass neu die Diagnose einer Spondyl­arthritis vorliege. Die behandelnde Rheumatologin Dr. med. E____ hatte im Bericht vom 14. November 2012 (IV-Akte 82, S. 5 f.) ausgeführt, aufgrund einer MRI-Unter­suchung der Wirbelsäule seien entzündliche Veränderungen, welche zu einer Spondylarthritis passen würden, gefunden worden. Im Verlaufsbericht vom 20. No­vember 2013 (IV-Akte 82, S. 3 f.) wurde von einer Zunahme der Beschwerden im Rahmen der Spondylarthritis berichtet, weshalb eine Behandlung mit einem Biologikum (anti-TNF-alpha Blocker) gestartet worden sei. Dabei sei es zu einer Besserung der Beschwerden gekommen. Aufgrund von Nebenwirkungen habe diese Behandlung aber unterbrochen werden müssen. Sollte nach Wiederaufnahme der anti-TNF-alpha-Therapie weiterhin eine Verbesserung der Beschwerden erfolgen, sei eine Arbeitsfähigkeit bis maximal 50% bei einer leichten Tätigkeit auf Anfang des Jahres 2014 möglich. Im Bericht vom 16. April 2015 (IV-Ak­te 84) hielt Dr. med. E____ fest, dass nach abgebrochener Biologikum-Therapie die Behandlung mit Celebrex und Dafalgan nicht ausreiche, um die Beschwerden der Spondylarthritis unter Kontrolle zu halten. Im Verlaufsbericht vom 8. April 2016 (IV-Akte 103) wurde ausgeführt, dass intermittierend starke Schübe der Spondylarthritiden mit starken Rücken- und Gelenkschmerzen aufträten. Eine effiziente Biologikum-Therapie werde vom Versicherten auf Grund diverser zum Teil schwerer Nebenwir­kungen nicht toleriert. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für schwere, mittelschwere und auch leichte Tätigkeiten von 100%.

4.3.2.     Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der gesundheitlich be­ding­ten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. F____ vom 16. Oktober 2017 (IV-Akte 109) abgestellt. Darin werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Zervikoverte­bralsyndrom mit intermittierend zervikoradikulärer Reiz- und Schmerzsymptomatik links (ICD-10 M54.5/M51.1); eine mögliche seronegative Spon­dylarthritis/Spond­arth­ropathie ED 09/2012 (ICD-10 M45.99) und ein subacromiales Impingement der Schulter links (ICD-10 M75.4) gestellt. Schwere wie auch mittelschwere körperlich belastende Tätigkeiten inklusive die angestammte Tätigkeit als Bettentransporteur sowie als Serviceangestellter der Gastronomie seien dem Versicherten – wie bereits im polydisziplinären Gutachten der C____ Begutachtung vom 29. Oktober 2010 (vgl. IV-Akte 54) erwähnt – nicht mehr zu­mutbar (IV-Akte 109, S. 14). Bezüglich einer leidensadaptierten Verweistätigkeit mit leichtem Belastungsprofil des Achsenskelettes mit Ziehen und Heben von Lasten bis maximal 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und repetitivem sich bücken müssen bzw. ohne Ausüben von Überkopftätigkeiten, bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 70%. Weiter hält der Gutachter fest, eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit wie von der behandelnden Rheumatologin im Bericht vom 8. April 2016 beschrieben (vgl. IV-Ak­te 103), lasse sich nicht erklären und auch nicht nachvollziehen. Dies zeige sich auch an dem Umstand, dass der Explorand seit mehreren Monaten wieder eine Arbeitstätigkeit aufgenommen habe und er sich insgesamt auch ein höheres Arbeitspensum als das aktuelle Pensum vorstellen könne (IV-Akte 109, S. 14 f.).

Die Abnahme der Leistungsfähigkeit von 80% auf 70% verglichen mit der letztmaligen Begutachtung im Jahre 2010 erkläre sich durch die neu diskutierte Diagnose einer möglichen seronegativen Spondylarthritis bzw. Spondarthropathie. Zwar bestehe eine neue, in früheren Beurteilungen und Begutachtungen bisher nicht erwähnte Diagnose, deren Relevanz müsse jedoch insbesondere hinsichtlich genereller Funk­tionseinschränkung sowie bezüglich der Belastbarkeit des Achsenskelettes als nur geringgradig eingestuft werden (IV-Akte 109, S. 12). Bei der im Rahmen der Begutachtung aktualisierten Bildgebung der Wirbelsäule seien keine manifesten entzündlichen Veränderungen in Form von Syndesmophyten vorgekommen (vgl. IV-Akte 109, S. 12). Der Beginn dieser Verschlechterung sei spätestens ab dem Zeitpunkt der erst­mals beschriebenen Diagnose einer seronegativen Spondarthropathie, entsprechend ab dem am 24. September 2012 durch­geführtem MRI der gesamten Wirbelsäule anzunehmen (IV-Akte 109, S. 14).

Zur Prognose äusserte der Gutachter, dass diese günstig sei, insbesondere sei eine Optimierung der medikamentösen Behandlung im Rahmen einer erneuten Biologikum-Therapie anzustreben. Bei adäquatem Ansprechen auf die erwähnte Therapie­mass­nahme könne mit einer Verbesserung des Beschwerdebildes und auch einer möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit gerechnet werden (IV-Akte 109, S. 15). Bisher habe sich der Explorand nicht für eine neue Biologikum-Therapie entscheiden können, dies vor allem aus Angstgründen vor erneuten möglichen Nebenwirkungen. Das stehe jedoch in deutlicher Diskrepanz zur Beschwerdeangabe sowie zu der geltend gemachten Behinderung, insbesondere wenn berücksichtigt werde, dass der erstmalige Einsatz des Biologikums gemäss Angaben des Exploranden zu einer frappanten Besserung der Beschwerden mit verbesserter funktioneller Belastbarkeit geführt habe.

4.3.3.     Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, die aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4). Solche Indizien liegen hier keine vor. Das fragliche Gutachten von Dr. med. F____ vom 16. Oktober 2017 erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere hat sich der Gutachter umfassend mit den relevanten medizinischen Vorakten aus­einandergesetzt und seine – auf eigenen Untersuchungen beruhende – Einschätzung (der Arbeitsfähigkeit) in nachvollziehbarer Art und Weise begründet.

4.4.           4.4.1.  Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der Abklärungspflicht nach Art. 43 ATSG durch die Beschwerdegegnerin. So sei in somatischer Hinsicht nicht geklärt, wie es sich mit der unklaren Schulterpathologie verhalte. Der Gutachter empfehle eine orthopädische Begutachtung, die nicht erfolgt sei. Auch habe er die Diagnose einer seronegativen Spondylarthritis/‌Spond­arthropathie nicht abschliessend klären können, dennoch beurteile er die Auswirkungen dieser neu hinzu­getretenen Erkrankung als nur geringgradig, was nicht nachvollziehbar sei. Da weder das Ausmass der neu diagnostizierten Spondylarthritis noch die Schulterproblematik abschliessend ge­klärt seien, habe die Beschwerdegegnerin nicht alle notwendigen Abklärungen zur Beurteilung des Rentenanspruchs der Versicherten vorgenommen, weshalb auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen sei.

4.4.2.     In der Stellungnahme vom 5. Sep­tember 2018 (Beschwer­debeilage 4) führt die behandelnde Rheu­matologin aus, dass es zwar in den letzten Monaten zu einer leichten Verbesserung der Beschwerden ge­kommen sei und der Versicherte wieder zu 20% arbeitsfähig sei. Eine weitere Erhöhung des Arbeitspensums sei aber nicht möglich. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2018 (vgl. Replikbeilage) geht Dr. med. G____, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, davon aus, dass der Versicherte zusätzlich zu den vorgängig bekannten degenerativ bedingten Wirbelsäulenbeschwerden an einer Spondylarthritis/‌Spondarthropathie erkrankt sei. Dafür spreche, dass initial die für ein entzündliches Geschehen typischen nächtlichen Wirbelsäulenbeschwerden bestanden hätten und die Beschwerdesymptomatik sich bei immunsuppressiver Behandlung mit anti-TNF-alpha-Blockern in eindrücklicher Weise gebessert habe. Die Folgerung des Gutachters, durch die neue Diagnose habe die vorhandene Restarbeitsfähigkeit lediglich um 10% auf 70% abgenommen, könne nicht nachvollzogen werden. Zwar sei die entzündliche Aktivität der Spondylarthritis seit einiger Zeit eher wenig ausgeprägt. Es gelte allerdings zu berücksichtigen, dass der Versicherte seit dem Abbruch der Biologikum-Behandlungen mit Kortikosteroiden behandelt werde, wodurch die entzündliche Aktivität der Spondylarthritis entsprechend günstig beeinflusst werde. Aktuell bestehe aus rheumatologischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit mit den im Gutachten angeführten Einschränkungen eine Arbeitsfähigkeit in einem Rahmen von 50%.

4.4.3.     Der RAD-Arzt Dr. med. H____, FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM, beurteilt in den Stellungnahmen vom 10. Juli 2018 (vgl. IV-Akte 127) bzw. vom 2. Januar 2019 (Duplikbeilage 5) das Gutachten von Dr. med. F____ als schlüssig und nachvollziehbar. Er führt aus, dass der Gutachter anhand der objektiven Untersuchungsbefunde klinischer, bildgebender und laborchemischer Art die Möglichkeit der Diagnose einer Spondarthropathie sorgfältig evaluiert habe. Dr. med. F____ habe die möglichen Beeinträchtigungen anhand der objektiven diagnostischen Kriterien erfasst und nachvollziehbar bei der Ermittlung des Zumutbarkeitsprofils gewürdigt. So habe er ausdrücklich eine deutlich verminderte Belastbarkeit des oberen Achsenskelettes in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeit inklusive der angestammten Tätigkeit eingeräumt. Damit sei die Diagnose einer Spond­arthropathie hinlänglich berücksichtigt, zumal der Gutachter auch in einer angepassten Tätigkeit mit zeitlichem Beginn der Diagnosestellung bereits eine Pensumsreduktion von 30% formuliert habe. Die Schulterproblematik sei diagnostisch gewürdigt worden und allfällige Einschränkungen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch ein entsprechendes Schonprofil berücksichtigt worden. Weitere Abklärungen drängten sich deshalb nicht auf. Zusammenfassend ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit seit 2010 zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer leidensangepassten Verweis­tätigkeit liege eine Arbeitsfähigkeit von 70% ab September 2012 bis auf weiteres vor.

4.4.4.     Der Beurteilung durch den RAD-Arzt kann vorliegend gefolgt werden. Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen der behandelnden Rheumatologen ist darauf hinzuweisen, dass es wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der behandelnden Ärzte und dem Begutachtungsauftrag des von der IV-Stelle bestellten medizinischen Experten nicht geboten ist, das Administrativgutachten von Dr. med. F____ alleine deshalb in Frage zu stellen, weil die behandelnden Ärzte zu einer anderslautenden Einschätzung hinsichtlich der noch zumutbaren Rest­arbeitsfähigkeit gelangt sind (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b). Auch wenn Dr. med. G____ die Diagnose einer Spondylarthritis für eher möglich hält, führt er doch keine Aspekte auf, die bei der Ermittlung des Zumutbarkeitsprofils nicht berücksichtigt wurden. So räumt er denn auch ein, dass die entzündliche Aktivität seit einiger Zeit wenig ausgeprägt sei, weil diese nach Absetzen des Biologikums mit Kortikosteroiden günstig beeinflusst werde (Replikbeilage S. 2). Somit liegt keine Ausnahme vor, wonach sich eine abweichende Beurteilung auf­drängen würde, weil die behandelnden Rheumatologen wichtige – insbesondere nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung durch Dr. med. F____ unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären (Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1, mit Hin­weisen). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts kann vielmehr vollumfänglich auf die gutachterlichen Ergebnisse abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass dem Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Verweistätig­keit medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70% verbleibt. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der fest­gestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.                

5.1.           5.1.1.  Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 24. Juli 2018 (vgl. IV-Ak­te 129) eine Rentenzusprache aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 35% ab.

5.1.2.     Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Einkommensvergleichs vor, es sei ihm beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug zu gewähren (vgl. Beschwerde Rz. 10.1 ff.). Zur Begründung verweist er auf seine leidensbedingten Einschränkungen, die sich einkommensmindernd auswirkten und auf den Umstand, dass er sich mit 60 Jahren in einem fortgeschrittenen Alter befinde.

5.2.           5.2.1.  Auf Seiten des Invalideneinkommens kann ge­mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Merk­male die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Der Abzug beträgt maximal 25% (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_114/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (Urteil 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1).

5.2.2.     Soweit der 1958 geborene Beschwerdeführer infolge Alters einen Tabellenlohnabzug geltend macht, ist dem entgegenzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Alter im Zusammenhang mit dem Leidensabzug nur beschränkte Bedeutung zukommt. So fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht. Zudem werden Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeits­­markt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1), weshalb sich vorliegend aufgrund des Faktors Alter kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt.

5.2.3.     Das vom Gutachter formulierte Anforderungsprofil für eine dem Beschwerdeführer zu 70% zumutbare Verweistätigkeit besteht in einem leichtem Belastungsprofil des Achsenskeletts mit Ziehen und Heben von Lasten bis maximal 10 kg, ohne Einnahme von Zwangshaltungen und repetitivem sich bücken müssen bzw. ohne Ausübung von Überkopfarbeiten (IV-Akte 109, S. 14). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf vorliegend angenommen werden, dass auf dem hypothetischen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten existieren, welche diesem Anforderungsprofil entsprechen. Es kann keineswegs gesagt werden, dass die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkom­men eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5 mit Hinweisen).

5.3.           Zusammenfassend erweist sich somit die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2018 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen Rentenanspruch verneint.

6.                

6.1.           Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist seiner Vertreterin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten CHF 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2'650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)   Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: