Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. Juni 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.14

Verfügung vom 1. Dezember 2017

Beweiskraft von versicherungsinternen ärztlichen Berichten; vorliegend gegeben.

 


 

 

 

 

 

Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1973, arbeitete ab Februar 1995 bis Februar 2009 als Parkettschleifer für die C____ AG (vgl. insb. den IK-Auszug; IV-Akte 9, S. 2 f.). Ab Oktober bis Dezember 2010 war er für D____ tätig (vgl. IV-Akte 9, S. 3 resp. IV-Akte 15, S. 3). Seit März 2011 wurde er von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 7). Zuletzt war der Beschwerdeführer im März 2012 bei der E____ AG angestellt (vgl. IV-Akte 9, S. 3).

b)        Ab Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 8). Im März/April 2014 meldete er sich wegen chronischer Schmerzen (insb. in den Beinen und der linken Schulter) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1 resp. IV-Akte 4). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. F____ vom 20. April 2014 [IV-Akte 8]; Unterlagen Dr. G____ [IV-Akte 11, S. 2 ff.]; Bericht Dr. H____ vom 16. Juli 2014 [IV-Akte 16]); Bericht Dr. I____ vom 24. September 2014 [IV-Akte 23]; Bericht Dr. F____ vom 28. November 2014 [IV-Akte 27]; Unterlagen J____Spital AG [IV-Akten 30 und 35]; Bericht K____spital vom 11. Mai 2015 [IV-Akte 42, S. 2]; weitere Unterlagen J____ Spital AG [IV-Akte 43, S. 2 ff.]). Daraufhin holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 17. Juni 2015 ein (vgl. IV-Akte 44). Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 45). Am 16. September 2015 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 50). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 55, S. 2 ff.) wurde mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 15. März 2016 (IV-Akte 62, S. 2 ff.) dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärung resp. anschliessendem erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.

c)         In der Folge traf die IV-Stelle zusätzliche Abklärungen. Bei PD Dr. Dr. L____ wurde der Bericht vom 24. Mai 2016 eingeholt (vgl. IV-Akte 64). Von der Hämatologie, M____spital [...], wurde der Bericht vom 6. Juni 2016 angefordert (IV-Akte 66). Einen weiteren Bericht holte die IV-Stelle bei Dr. N____ ein (vgl. IV-Akte 75). Schliesslich wurde PD Dr. Dr. L____ erneut zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. IV-Akten 77, 82 und 85). Am 7. März 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 87). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 29. März 2017 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 88). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 2. Juni 2017 (vgl. IV-Akte 95). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Unterlagen ein, u.a. bei der Kardiologie des M____spitals (vgl. IV-Akte 105). Am 22. November 2017 nahm der RAD erneut Stellung (vgl. IV-Akte 107). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 1. Dezember 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 109).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 1. Dezember 2017 insoweit aufzuheben, als dass ihm rückwirkend per 1. Dezember 2013 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einer mindestens 70%igen Invalidität, zuzusprechen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Februar 2018 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 23. April 2018 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. F____ vom 29. März 2018 beigelegt.

e)        Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 14. Mai 2018 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Am 27. Juni 2018 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die aussagekräftigen Stellungnahmen des RAD könne nicht von einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Damit sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, aufgrund der aktenkundigen schwerwiegenden Neuropathie sei er mindestens zu 70 % arbeitsunfähig. Bei dieser medizinischen Ausgangslage könne die Verneinung eines Rentenanspruches nicht als korrekt erachtet werden (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 1. Dezember 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

4.1.2.  Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2.       4.2.1.  Der RAD-Arzt hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2015 (IV-Akte 44) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten fest: (1.) Demyelinisierende sensomotorische Polyneuropathie, wahrscheinlich symptomatisches restless legs-syndrom bei Diagnose (1.) und (2.); (2.) Verdacht auf Schädigung der Wurzel L5 beidseits; (3.) Verdacht auf zusätzliches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führte der RAD-Arzt aus, in der angestammten Tätigkeit als Parkettschleifer bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 10 %. In einer angepassten Tätigkeit (leichte bis mittelschwere wechselbelastende Arbeit, Gewichtslimite 20 kg gelegentlich, 5 kg repetitiv) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Pensum 100 %, mit 90 % Rendement wegen vermehrter Müdigkeit).

 

4.2.2.  Im Nachgang an das Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 15. März 2016 (IV-Akte 62, S. 2 ff.) traf die Beschwerdegegnerin zahlreiche weitere Abklärungen resp. holte im Speziellen bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Dazu äusserte sich der RAD-Arzt zunächst am 12. September 2016 (vgl. IV-Akte 74). Namentlich machte er geltend, PD Dr. Dr. L____ habe bisher keinerlei Nachweise geliefert, welche seine Ausführungen resp. eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten seit Mitte 2015 belegen würden. Die hämatologischen Untersuchungsergebnisse würden die Verdachtsdiagnosen von PD Dr. Dr. L____ nicht bestätigen. Gemäss Hämatologie habe sich der Verdacht auf ein MGUS, bei zuletzt wiederholt fehlender monoklonaler Komponente im Serum, nicht bestätigt und auch die von PD Dr. Dr. L____ gestellte Verdachtsdiagnose eines POEMS-Syndroms habe die Hämatologie verworfen. Der Versicherte habe einen ordentlichen Allgemeinzustand aufgewiesen. Eine deutliche Muskelatrophie sei vom Universitätsspital – im Gegensatz zu PD Dr. Dr. L____ – nicht beschrieben worden.

4.2.3.  In seiner Stellungnahme vom 25. November 2016 (IV-Akte 80) äusserte sich der RAD-Arzt nochmals folgendermassen zu den ärztlichen Unterlagen: Der dermatologische Bericht von Dr. N____ vom September 2016 bestätige, dass die Hyperpigmentierungen keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit sich bringen. Der Bericht des Augenarztes Dr. O____ weise eine mittlere bis schwere nicht proliferative diabetische Retinopathie, beginnende diabetische Makulopathie, Cataracta incipiens, Hyperopie und Astigmatismus aus. Jedoch liege bei einem Visus Ferne beidseits von 0.8 keine Einschränkung der Sehfähigkeit vor. Gestützt auf die im Bericht von Dr. P____ vom 14. Oktober 2015 angeführten neurologischen Befunde von Oktober 2015 lasse sich schliesslich keine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten. Der histologische Bericht vom 23. Februar 2016 (von der Nervus suralis-Biopsie) habe die von PD Dr. Dr. L____ angegebene Diagnose einer vaskulären Genese der (leichten) Polyneuropathie nicht bestätigt. Auch die monoklonale Gammopathie habe sich nicht bestätigt. Derzeit sei von einer rein diabetischen Genese der Polyneuropathie auszugehen. Als Fazit könne daher festgehalten werden, dass sich die von PD Dr. Dr. L____ angegebenen Diagnosen eines POEMS, eines MGUS und einer systemischen Erkrankung mit Vaskulitis zu keinem Zeitpunkt hätten bestätigen lassen. Im Übrigen hätten die vorliegenden neurologischen Berichte die von PD Dr. Dr. L____ angegebene fehlende Propriozeption/Feinmotorik und reduzierte Kraft nicht bestätigt.

4.2.4.  Mit Stellungnahme vom 22. November 2017 (vgl. IV-Akte 107) machte der RAD-Arzt abschliessend geltend, seit dem Austritt aus dem kardialen Rehabilitationsprogramm ("Karamba") bestehe wieder eine Belastbarkeit, wie sie in der Stellungnahme vom 17. Juni 2015 definiert worden sei. Es sei im Jahr 2016 vorübergehend zu Beeinträchtigungen gekommen, die aber von der Invalidenversicherung nicht anerkannt werden könnten, weil sie iatrogen verursacht worden seien. Wegen des Herzinfarktes sei es ebenfalls vorübergehend vom 5. April 2017 bis zum 8. September 2017 zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen. Damit sei von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: vom 1. Dezember 2012 bis zum 4. April 2017 10 %, vom 5. April 2017 bis zum 8. September 2017 100 %, ab 9. September 2017 10 %. 

4.3.       4.3.1.  Auf diese Einschätzungen des RAD kann abgestellt werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.1. hiervor). Insbesondere ergingen sie in Auseinandersetzung mit den zahlreichen medizinischen Vorakten. Die gezogenen Schlussfolgerungen wurden darin in nachvollziehbarer Art und Weise begründet und die vom RAD-Arzt vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint plausibel.

4.3.2.  Das von PD Dr. Dr. L____ im Bericht vom 16. September 2015 (IV-Akte 51) vermutete POEMS-Syndrom (Akronym für: Polyneuropathie, Organomegalie, Endokrinopathie, Monoklonale Gammopathie und Hautveränderungen [Skin]) wurde – wie vom RAD-Arzt zutreffend festgehalten wurde – vom Universitätsspital Basel, Diagnostische und Therapeutische Hämatologie, ausgeschlossen. Im Bericht der Hämatologie vom 17. Dezember 2015 (IV-Akte 66, S. 2 f.) wurde explizit klargestellt, erfreulicherweise finde sich aktuell kein Hinweis für eine hämatologische Erkrankung, insbesondere kein Hinweis für ein MGUS bei wiederholt fehlender monoklonaler Komponente im Serum. Retrospektiv interpretiere man die 2014 dokumentierten Befunde somit als reaktive Veränderungen. Des Weiteren wurde dargetan, der Patient habe eine deutliche Polyneuropathie und auffällige Skin lesions, aber ohne Organomegalie, Endokrinopathie (der Diabetes qualifiziere nicht) und monoklonales Protein könne die Differenzialdiagnose eines POEMS Syndrom verworfen werden. Bezüglich Diagnostik und Therapie der Hautläsionen, der Beinschmerzen und des Diabetes sei der Patient bei den entsprechenden Spezialisten. Man habe somit keine weiteren Termine auf der Hämatologie vereinbart. Die Diagnosen lauteten auf: 1. Ausschluss POEMS Syndrom; 2. monoklonale Gammopathie IgA kappa ED 12/2014, retrospektiv am ehesten reaktiv (aktuell: 19. November und 10. Dezember 2015 kein Nachweis einer monoklonalen Gammopathie; unauffällige Immunfixation); 3. Diabetes mellitus […] Spätkomplikationen: Polyneuropathie; 4. chronische Schmerzen bei lumbaler Spinalkanalstenose und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule; 5. unklare Hautläsionen beider Unterschenkel.

4.3.3.  PD Dr. Dr. L____ hielt im Bericht vom 24. Mai 2016 (IV-Akte 64) unter anderem fest, die Biopsie des Nervus suralis rechts mit perivaskulärem B- und C-Zell-Infiltraten sei vereinbar mit einer Vaskulitis. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass im entsprechenden Biopsiebericht vom Februar 2016 (IV-Akte 77, S. 13) dargetan worden war, die erhobenen Befunde seien unspezifisch. Es finde sich in Form von Myelinkammern ein Korrelat einer axonalen Schädigungskomponente. Ferner könnten die – spärlichen – Hämosiderinablagerungen und das singuläre Lymphozyteninfiltrat auf ein vaskulitisches Geschehen hinweisen, was sich jedoch am Vorliegenden nicht objektivieren lasse. Das Vorliegen einer (relevanten) Vaskulitis kann daher nicht bestätigt werden. Auch in diesem Punkt kann somit den Ausführungen des RAD-Arztes gefolgt werden (vgl. insb. die Stellungnahme vom 25. November 2016; IV-Akte 80). Im Übrigen hat PD Dr. Dr. L____ im Bericht vom 21. September 2016 (IV-Akte 76) klargestellt, aktuell spreche der Patient auf MabThera an, mit Stabilisierung der kutanen Hyperpigmentierung. Es bestehe eine Reduktion der nächtlichen neuropathischen Schmerzen.

4.3.4.  Im Bericht über die Biopsie der Haut am Unterschenkel vom Oktober 2015 (vgl. IV-Akte 75, S. 8) war schliesslich Folgendes festgehalten worden: "keine Gefässwandveränderungen, Thromben oder neutrophile Granulozyten mit Kernstaub als allfälliger Hinweis auf eine leukozytoklastische Vaskulitis. Im vorliegenden Material keine Nekrobiosezonen oder Plasmazellen als Hinweis auf eine Necrobiosis lipoidica." Dr. N____ hatte dazu im Bericht vom 11. November 2015 (IV-Akte 77, S. 11) ausgeführt, der histopathologische Befund habe leichtgradige epidermale Hyperplasie, Hypergranulose, leichtgradige Hyperorthokeratose mit Parakeratoseherden und fokaler Blutung, dermale Fibrose, leichtgradige superfizielle perivaskuläre Entzündung, Erythrozytenextravasate und Hämpsiderinäbiagerungen vereinbar mit postinflammatorischen Hyperpigmentierungen. Eine Necrobiosis lipoidica habe nicht nachgewiesen werden können. Mit Bericht vom September 2016 hatte Dr. N____ schliesslich klargestellt, es bestünden Hyperpigmentierungen, welche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (vgl. IV-Akte 75, S. 3). Auch insofern kann somit der Interpretation des RAD-Arztes (Stellungnahme vom 25. November 2016; IV-Akte 80) gefolgt werden.

4.3.5.  Wie vom RAD zutreffend mit Stellungnahme vom 25. November 2016 (IV-Akte 80) dargetan wurde, können auch die von Dr. P____ im Bericht vom 14. Oktober 2015 (IV-Akte 77, S. 5) angeführten neurologischen Befunde nicht als gravierend bezeichnet werden. In Bezug auf die von PD Dr. Dr. L____ beschriebene muskuläre Schwäche bei nachgewiesener Muskelatrophie (vgl. die Bericht vom 24. Mai 2016 und vom 21. September 2016; IV-Akten 64 und 76) ist schliesslich ergänzend zu den Ausführungen des RAD (Stellungnahme vom 25. November 2016; IV-Akte 80) darauf hinzuweisen, dass im Bericht über die kardiale Rehabilitation vom 22. September 2017 (IV-Akte 105) unter anderem festgehalten worden war, der Patient sei im Training beschwerdefrei auf dem Laufband gewesen. Die pulmonale Auskulation sei blande (vgl. IV-Akte 105, S. 4).

 

4.4.           Zusammenfassend ist somit – gestützt auf die massgebende Beurteilung des RAD (insb. Stellungnahmen vom 17. Juni 2015 und vom 22. November 2017; IV-Akten 44 und 107) – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht gravierend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, sondern (in einer angepassten Tätigkeit) noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % verfügt. Wie vom RAD-Arzt ebenfalls zutreffend dargetan wurde, sind die vorübergehenden Zeiten der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich. Nichts zu ändern an der Einschätzung des RAD vermag schliesslich der Bericht von Dr. F____ vom 29. März 2018 (Replikbeilage), zumal sich der RAD mit den darin angegebenen Befunden/Diagnosen bereits fundiert auseinandergesetzt hat (vgl. die obigen Ausführungen).

4.5.       Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin daher zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % aus der Gerichtskasse zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich MwSt von 7.7 % aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: