Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 9. Mai 2019

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.150

Verfügung vom 23. Juli 2018

Unentgeltliche Vertretung im Vorbescheidverfahren

 


Erwägungen

1.                

1.1.           Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Vorbescheid vom 8. Mai 2018 (IV-Ak­te 106) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab. Dagegen erhob dieser, vertreten durch Advokat Dr. B____, am 13. Juni 2018 Einwände (vgl. IV-Akte 108), zugleich beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und Ver­beiständung im Vorbescheidverfahren. Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 (IV-Ak­te 115) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab.

1.2.           Der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. B____, erhebt am 13. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 23. Juli 2018 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Eventualiter sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Ab­weisung der Beschwerde. Im Verfahrensantrag wird verlangt, Auskunft einzuholen, seit wann der Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehe. Mit Replik vom 7. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zum Tatsächlichen wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich am 19. Juni 2018 bei der Sozialhilfe angemeldet habe.

2.                

2.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.           Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.

2.3.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.                

3.1.           Den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren hat die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender sachlicher Gebotenheit abgewiesen.

3.2.           Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als kumulative Vor­aussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132 V 200, 204 E. 5.1.3; 125 V 32, 34 E. 2).

3.3.           Für die Frage, ob im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, ist gemäss der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen. Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32, 35 f. E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3).

4.                

4.1.           Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen bezüglich der eingeholten medizinischen Unterlagen und Gutachten stellten. Aufgrund des Bildungsstandes sowie der diagnostizierten Intelligenzminderung könne vom ihm nicht verlangt werden, das mehrseitige kardiologische Gutachten und die übrigen Akten rechtlich und tatsächlich zu würdigen und entsprechende Einwände zu formulieren (Beschwerde Rz. 11, 14).

4.2.           Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht in der Lage, sich mit den medizinischen Gutachten auseinanderzusetzen und könne diese nicht überprüfen und würdigen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Stehen im Verwaltungsverfahren ärztliche Beurteilungen in Frage, sind zur entsprechenden Beurteilung in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand erforderlich. Auch wenn der Beschwerdeführer über beides nicht verfügt, kann nicht allein deswegen von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine anwaltliche Vertretung gebietet. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1). Zweifelsohne sind Sozialversicherungsverfahren schwierig. Um in die Tiefe zu gehen benötigt es immer besondere Kenntnisse. Indessen ist die Bundesgerichtspraxis ausserordentlich streng. Eine Rechtsvertretung wird nur in besonderen Fällen gewährt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich seiner Komplexität nicht von der Vielzahl anderer Verfahren.

4.3.           Der Beschwerdeführer hat seine neunjährige Grundschulausbildung in […] absolviert. Da Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache bestanden, war er einer Kleinklasse zugeteilt. Nach erfolgreichem Diplomabschluss einer zweijährigen Anlehre im Verkauf arbeitet er seit mehreren Jahren in diesem Beruf (vgl. IV-Ak­te 101, S. 3; IV-Akte 20, S. 2). Weder den Berichten der behandelnden Ärzte noch den vertrauensärztlichen Untersuchungen (Berichte Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom 31. März 2014 [IV-Akte 17] und vom 30. April 2015 [IV-Akte 43]; Berichte Dr. med. D____, FMH Kardiologie und Innere Medizin, und Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Sep­tem­ber 2014 [IV-Akte 20]) ist die Diagnose einer Intelligenzminderung oder -schwäche zu entnehmen. Sprachliche Schwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse (vgl. Beschwer­de Rz. 14) vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits im Vor­bescheidverfahren nicht zu begründen. Deshalb kann sich der Beschwerdeführer auch auf dieses Argument nicht berufen.

4.4.           Auf das Argument des Beschwerdeführers hin, erst die Einwände seines Rechts­vertreters hätten dazu geführt, dass weitere Abklärun­gen für notwendig erachtet worden seien (vgl. Beschwerde Rz. 11), muss festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, die Ermittlung des vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts eigenständig vorzunehmen (Untersuchungsgrundsatz: BGE 117 V 282, 283 E. 4a). Allein die Tatsache, dass eine Vertretung durch Rechtskundige effektiver ist als ein alleiniges Vorgehen, rechtfertigt noch keine unentgeltliche Verbeiständung. Inwieweit der Beschwerdeführer sich mit dem Beizug des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe der Stadt […] hätte behelfen müssen (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f.), kann aufgrund der fehlenden Komplexität des Falls offen bleiben. Immerhin ist es nachvollziehbar, dass der Bedarf an Unterstützung in administrativen Belangen noch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand rechtfertigt.

4.5.           Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten sehr strengen Massstab an die Bejahung einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ein entsprechender Anspruch zu verneinen. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen.

5.                

5.1.           Die gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018 erhobene Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.2.           Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG).

5.3.           Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Die prozessuale Bedürftigkeit ist aktenkundig (vgl. Beschwerde Rz. 18), zudem kann das Gerichtsverfahren nicht als von vornherein aussichtslos be­zeichnet werden. Die Not­wendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist – angesichts der weniger hohen Anforderungen an dieses Kriterium im Vergleich zum Verwaltungsverfahren – zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und eine Verbeiständung mit Dr. B____, Advokat, ist für das vorliegende Verfahren demnach zu bewilligen.

5.4.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG). Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde, ist seinem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Vorliegend rechtfertigt sich ein gegenüber durchschnittlichen IV-Fällen reduziertes Kostenerlasshonorar von CHF 2‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer.

 


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwalts­honorar von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 154.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: