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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 9. Mai
2019
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.150
Verfügung vom 23. Juli 2018
Unentgeltliche Vertretung im
Vorbescheidverfahren
Erwägungen
1.
1.1.
Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Vorbescheid vom 8. Mai 2018
(IV-Akte 106) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente ab. Dagegen erhob dieser, vertreten durch Advokat Dr. B____, am
13. Juni 2018 Einwände (vgl. IV-Akte 108), zugleich beantragte er die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Mit
Verfügung vom 23. Juli 2018 (IV-Akte 115) wies die
Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
ab.
1.2.
Der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Advokat Dr. B____, erhebt
am 13. September 2018 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 23. Juli 2018 aufzuheben
und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
zu gewähren. Eventualiter sei ihm im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung
und Verbeiständung zu bewilligen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November
2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Im
Verfahrensantrag wird verlangt, Auskunft einzuholen, seit wann der
Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehe. Mit Replik vom 7. Februar 2019 hält
der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zum Tatsächlichen wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer sich am 19. Juni 2018 bei der
Sozialhilfe angemeldet habe.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die
Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein
solcher einfacher Fall liegt hier vor.
2.3.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.
3.1.
Den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren hat die Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender sachlicher
Gebotenheit abgewiesen.
3.2.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die
Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG;
SR 830.1]). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen
Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende
Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. dazu BGE 132
V 200, 204 E. 5.1.3; 125 V 32, 34 E. 2).
3.3.
Für die Frage, ob im sozialversicherungsrechtlichen
Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, ist
gemäss der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzulegen. Hinsichtlich der
sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung sind die Umstände des
Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die
Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben
der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts
auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine
Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Schliesslich muss eine gehörige
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 125 V 32,
35 f. E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2016 vom 3. Februar
2017 E. 3; 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3).
4.
4.1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich sowohl in rechtlicher
als auch in tatsächlicher Hinsicht schwierige Fragen bezüglich der eingeholten medizinischen
Unterlagen und Gutachten stellten. Aufgrund des Bildungsstandes sowie der diagnostizierten
Intelligenzminderung könne vom ihm nicht verlangt werden, das mehrseitige
kardiologische Gutachten und die übrigen Akten rechtlich und tatsächlich zu
würdigen und entsprechende Einwände zu formulieren (Beschwerde Rz. 11, 14).
4.2.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht in der Lage,
sich mit den medizinischen Gutachten auseinanderzusetzen und könne diese nicht überprüfen
und würdigen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Stehen im
Verwaltungsverfahren ärztliche Beurteilungen in Frage, sind zur entsprechenden
Beurteilung in der Regel medizinische Kenntnisse und juristischer Sachverstand
erforderlich. Auch wenn der Beschwerdeführer über beides nicht verfügt, kann
nicht allein deswegen von einer komplexen Fragestellung gesprochen werden, die eine
anwaltliche Vertretung gebietet. Die gegenteilige Auffassung liefe darauf
hinaus, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung in praktisch
allen Verwaltungsverfahren bejaht werden müsste, in denen ein medizinisches
Gutachten zur Diskussion steht, was der Konzeption von Art. 37 Abs. 4
ATSG als einer Ausnahmeregelung widerspräche (vgl. Entscheid des Bundesgerichts
9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1). Zweifelsohne sind
Sozialversicherungsverfahren schwierig. Um in die Tiefe zu gehen benötigt es
immer besondere Kenntnisse. Indessen ist die Bundesgerichtspraxis
ausserordentlich streng. Eine Rechtsvertretung wird nur in besonderen Fällen
gewährt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich hinsichtlich seiner Komplexität
nicht von der Vielzahl anderer Verfahren.
4.3.
Der Beschwerdeführer hat seine neunjährige Grundschulausbildung in […]
absolviert. Da Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache bestanden, war er
einer Kleinklasse zugeteilt. Nach erfolgreichem Diplomabschluss einer
zweijährigen Anlehre im Verkauf arbeitet er seit mehreren Jahren in diesem
Beruf (vgl. IV-Akte 101, S. 3; IV-Akte 20, S. 2). Weder
den Berichten der behandelnden Ärzte noch den vertrauensärztlichen
Untersuchungen (Berichte Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie vom
31. März 2014 [IV-Akte 17] und vom 30. April 2015
[IV-Akte 43]; Berichte Dr. med. D____, FMH Kardiologie und Innere Medizin,
und Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. September
2014 [IV-Akte 20]) ist die Diagnose einer Intelligenzminderung oder -schwäche
zu entnehmen. Sprachliche Schwierigkeiten und fehlende Rechtskenntnisse (vgl. Beschwerde
Rz. 14) vermögen die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung bereits
im Vorbescheidverfahren nicht zu begründen. Deshalb kann sich der
Beschwerdeführer auch auf dieses Argument nicht berufen.
4.4.
Auf das Argument des Beschwerdeführers hin, erst die Einwände seines
Rechtsvertreters hätten dazu geführt, dass weitere Abklärungen für notwendig
erachtet worden seien (vgl. Beschwerde Rz. 11), muss festgestellt werden,
dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, die Ermittlung des vollständigen
rechtserheblichen Sachverhalts eigenständig vorzunehmen
(Untersuchungsgrundsatz: BGE 117 V 282, 283 E. 4a). Allein die Tatsache,
dass eine Vertretung durch Rechtskundige effektiver ist als ein alleiniges
Vorgehen, rechtfertigt noch keine unentgeltliche Verbeiständung. Inwieweit der
Beschwerdeführer sich mit dem Beizug des zuständigen Sachbearbeiters bzw. der
zuständigen Sachbearbeiterin der Sozialhilfe der Stadt […] hätte behelfen müssen
(vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f.), kann aufgrund der fehlenden Komplexität
des Falls offen bleiben. Immerhin ist es nachvollziehbar, dass der Bedarf an Unterstützung
in administrativen Belangen noch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand
rechtfertigt.
4.5.
Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten sehr
strengen Massstab an die Bejahung einer anwaltlichen Vertretung im
Verwaltungsverfahren ein entsprechender Anspruch zu verneinen. Nach dem
Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen.
5.
5.1.
Die gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018 erhobene Beschwerde
erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten
um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der
vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im
Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit
im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten
zu erheben sind (Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren. Die prozessuale Bedürftigkeit ist aktenkundig (vgl.
Beschwerde Rz. 18), zudem kann das Gerichtsverfahren nicht als von
vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung
ist – angesichts der weniger hohen Anforderungen an dieses Kriterium im
Vergleich zum Verwaltungsverfahren – zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und eine Verbeiständung mit Dr. B____, Advokat, ist für das
vorliegende Verfahren demnach zu bewilligen.
5.4.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61
lit. g ATSG). Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt wurde,
ist seinem Vertreter ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. Vorliegend
rechtfertigt sich ein gegenüber durchschnittlichen IV-Fällen reduziertes
Kostenerlasshonorar von CHF 2‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird
ein Anwaltshonorar von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 154.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I. Mostert
Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: