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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
Dezember 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C.
Karli, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.151
Verfügung vom 30. Juli 2018
Aufteilung von Haushalt und
Erwerb im Rahmen der gemischten Methode
Tatsachen
I.
a)
Die 1973 in der Republik [...] geborene Beschwerdeführerin lebt seit
März 2006 in der Schweiz. Sie ist verheiratet und hat zwei Kinder, einen
am [...] 2001 geborenen Sohn und eine am [...] 2007 geborene Tochter (Anmeldung
für Erwachsene vom 13. April 2016, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV]). In beruflicher Hinsicht betätigte sie sich zuletzt von 2010 bis 2012
immer wieder kurze Zeit als Reinigerin in einem Teilzeitpensum (Arbeitsverträge
und -zeugnisse, IV-Akte 7, und Auszug aus dem individuellen Konto
[IK-Auszug], IV-Akte 12).
b)
Am 12. November 2015 stellte die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Kostenübernahme für eine Perücke
(IV-Akte 2). Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2015 gewährte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache von
CHF 1‘500.-- für Perücken oder anderen Haarersatz vom 1. November
2015 bis zum 31. Oktober 2017 (IV-Akte 5).
c)
Im April 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe eines
Eierstockkrebses zum Bezug von weiteren Leistungen der IV an (IV-Akte 6).
Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge medizinische Berichte ein (vgl. z.B.
IV-Akten 13, 14, 21, 22, 25 und 27) und liess eine Haushaltsabklärung
durchführen (Bericht vom 19. Oktober 2016, IV-Akte 18). In einem
Vorbescheid vom 28. Februar 2018 stellte sie der Beschwerdeführerin die
Ausrichtung einer Viertelsrente ab dem 1. Oktober 2016 in Aussicht
(IV-Akte 31). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 27. März 2018
Einwand und monierte die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt
(IV-Akte 34). Auch ihre behandelnde Ärztin, Dr. C____, Fachärztin für
Gynäkologie und Geburtshilfe und für Psychosomatische und Psychosoziale
Medizin, wandte sich an die Beschwerdegegnerin und bat um erneute Überprüfung der
Einschränkung im Haushalt (Schreiben vom 27. April 2018, IV-Akte 38).
Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem
Vorbescheid fest (IV-Akte 46).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. September 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 30. Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente ab Oktober
2016 auszurichten. Eventualiter sei der Fall zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
2. November 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 16. November 2018 hält die Beschwerdeführerin an
ihren, in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. Dezember 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni
2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf
die Berichte der behandelnden Ärzte und des regionalen ärztlichen Dienstes
(RAD), der die von den behandelnden Ärzten attestierte 100%ige
Arbeitsunfähigkeit übernommen hat (vgl. z.B. dessen Bericht vom
28. November 2017, IV-Akte 29). Im Weiteren stellte die
Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Oktober 2016
(IV-Akte 18) ab. Basierend darauf kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall zu 20% erwerbstätig wäre und sich zu 80% dem Haushalt widmen
würde. Im Haushalt ging sie von einer Einschränkung von 31% aus. Anhand dieser
Grundlagen berechnete sie mittels der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad
von 45%.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe die
Aufteilung von Haushalt und Erwerb nicht korrekt vorgenommen. Entgegen deren
Annahme würde sie im Gesundheitsfall zu 50% arbeiten und wäre zu 50% im
Haushalt tätig. Zudem sei sie im Haushalt stärker eingeschränkt als von der
Abklärungsperson festgehalten. Es sei von einer Einschränkung von insgesamt 69%
im Haushalt auszugehen.
2.3.
Streitig ist die Höhe der Rente der Beschwerdeführerin. Nicht
umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin seit September 2015 zu 100%
arbeits- und erwerbsunfähig ist und ab dem 1. Oktober 2016 grundsätzlich
einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Für die Bemessung des
Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig,
teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 25 bis 27bis
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]). Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von
erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach
wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen
Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich
(namentlich dem Haushalt) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung
nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt
werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis
Abs. 2 IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und
BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dabei sind die Verhältnisse massgebend,
wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15, 20 E. 3.2 mit
Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2
mit Hinweisen).
Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche,
familiäre, berufliche und soziale Situation ebenso wie allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen
zu berücksichtigen. Hierzu sind Indizien wie die Erwerbsbiographie und die
Arbeitssuchbemühungen zu berücksichtigen (vgl. z.B. BGE 137 V 334, 338
E. 3.2, BGE 125 V 146, 150 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts 9C_642/2013
vom 9. Januar 2014 E. 3.2.). Bei der zwangsläufig hypothetischen
Beurteilung müssen auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten
Person berücksichtigt werden. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten
Beweisführung nicht zugänglich; sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien
erschlossen werden (Urteil 9C_374/2013 vom 12. November 2013 E. 3.2
mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Im
Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das
Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die IV-Stelle kann zur Abklärung
der Verhältnisse insbesondere eine Haushaltsabklärung veranlassen (vgl.
Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).
3.3.2. Für den Beweiswert eines Berichtes über eine
Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von
Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein
medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4; vgl. auch BGE 125 V
351 E. 3a mit Hinweis). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer
qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der
betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich
der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V
61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht
veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar
2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017
vom 12.07.2018 E. 4.2.). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die
im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im
Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines
Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von
teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im
Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte hinsichtlich der Aufteilung von
Erwerb und Haushalt sowie hinsichtlich der Einschränkung im Haushalt auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Oktober 2016 (IV-Akte 18) ab. Gemäss
diesem wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 20% erwerbstätig und
würde sich zu 80% dem Haushalt widmen. Ein hypothetisches Arbeitspensum von 50%
- wie dies von der Beschwerdeführerin angegeben wurde (vgl. Bestätigung vom
18. Oktober 2016, IV-Akte 19) - erachtete sie als kaum
nachvollziehbar. Als Grund gab sie an, die Beschwerdeführerin habe sich gemäss
eigenen Angaben ab Herbst 2012 bis Herbst 2015 um Arbeit bemüht,
jedoch nie eine Tätigkeit gefunden. Ob sie mittlerweile erfolgreicher wäre, sei
unklar. Auch aus dem Einkommen des IK-Auszuges von 2012 könne nichts anderes
abgeleitet werden. Für den Haushaltsanteil attestierte die Abklärungsperson der
Beschwerdeführerin eine Einschränkung von 31%.
4.2.
Der Bericht der Haushaltsabklärung erfüllt die unter E. 3.3.2
genannten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit grundsätzlich. So wurde er
namentlich von einer entsprechend qualifizierten Person verfasst, welche die
Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin und in Kenntnis der medizinischen
Diagnosen durchgeführt hatte. Der Bericht ist überdies, ‑ mit einer
Ausnahme ‑ wie sich im Folgenden zeigen wird, nachvollziehbar und
plausibel begründet sowie angemessen detailliert. Die Beschwerdeführerin macht
jedoch geltend, es könne nicht darauf abgestellt werden, worauf im Folgenden
einzugehen ist.
4.3.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Beschwerdegegnerin
habe den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
unzutreffend beurteilt. „Unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnissen ebenso wie der Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber den Kindern“ sei davon auszugehen, dass sie ihr
Arbeitspensum im Gesundheitsfall auf 50% erhöht hätte. Dazu führt sie
namentlich aus, sie habe bereits im Jahr 2010, als die Kinder drei und neun
Jahre alt gewesen seien, zu 20% stundenweise als Reinigungskraft gearbeitet.
Nach ihrem Austritt bei der damaligen Arbeitgeberin im 2012 habe sie sich stets
bemüht, wieder eine Arbeit zu bekommen.
4.4.
Aus dem Abschnitt zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit im
Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2016 geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin angegeben habe, bei guter Gesundheit an fünf Tagen pro Woche
circa einen halben Tag erwerbstätig zu sein. Dies, da ihre Tochter inzwischen
die dritte Klasse besuche und nicht mehr so viel Betreuung benötige. Im Weiteren
hätte sie aus finanziellen Gründen 50% gearbeitet und auch, weil sie bei der
Arbeit ausser Haus „etwas erleben“ und Erfahrungen sammeln könnte. Die
Beschwerdeführerin habe angegeben, sich seit der Beendigung ihres letzten
Arbeitsverhältnisses bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin und auch bei anderen
Reinigungsfirmen mündlich und schriftlich um Arbeit bemüht zu haben. Sie habe
jedoch immer nur Absagen erhalten. Unterlagen dazu gebe es keine. An die Möglichkeit,
sich bei der Arbeitslosenversicherung anzumelden, habe sie nicht gedacht
(IV-Akte 18, S. 2). Wie bereits erwähnt, hielt die Abklärungsperson
ein Pensum von 50% im Gesundheitsfall für kaum nachvollziehbar (vgl. dazu die
Ausführungen unter E. 4.1.).
4.5.
Wie unter E. 3.2. erwähnt, hat die Beurteilung, ob und wenn ja,
in welchem Pensum die Beschwerdeführerin tätig wäre, wenn sie denn gesund wäre,
zwangsläufig hypothetisch zu erfolgen. Dies gilt umso mehr, wenn die betroffene
Person ‑ wie vorliegend ‑ als zu 100% arbeitsunfähig gilt und
zugleich zu Beginn der invalidisierenden Erkrankung kleine Kinder hatte,
derentwegen sie gar nicht oder nur in einem sehr kleinen Pensum arbeitete,
diese nun aber in einem Alter sind, das ein höheres Arbeitspensum zuliesse.
Es ist vorliegend unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt ihrer Krebsdiagnose im September 2015 (vgl. z.B. Bericht von
Dr. C____ vom 10. Mai 2016, IV-Akte 14, S. 2) keiner
Erwerbstätigkeit nachging. Dieser Zustand bestand bereits seit Herbst 2012
(vgl. auch den IK-Auszug, IV-Akte 12). Die Kinder der Beschwerdeführerin
sind im September 2001 (Sohn) und im Mai 2007 (Tochter) geboren. Zum Zeitpunkt
der Erkrankung der Beschwerdeführerin waren sie demnach 14 und acht Jahre alt;
zum Zeitpunkt des Rentenbeginns am 1. Oktober 2016 (vgl. die angefochtene
Verfügung vom 30. Juli 2018, IV-Akte 46) waren sie 15 und neuneinhalb
Jahre alt ‑ wobei insbesondere das Alter der Tochter, als jüngeres der
beiden Kinder, von Relevanz ist. Es ist nachvollziehbar, dass die
Beschwerdeführerin, die bereits als die Kinder noch kleiner waren (2010 war das
jüngere Kind gerade einmal drei Jahre alt), in einem kleinen Pensum
erwerbstätig war, mit steigendem Alter der Kinder auch ihr Arbeitspensum erhöht
hätte. Der Betreuungsbedarf der Kinder nahm aufgrund ihres Alters und des
Schulbesuchs stetig ab. Dafür, dass die Beschwerdeführerin dann etwa im Herbst
2016 eine Arbeit in einem etwa 50%igen Pensum ausgeübt hätte, spricht zum
einen, dass dies den Angaben der Beschwerdeführerin selbst entspricht (vgl.
Bestätigung vom 18. Oktober 2016, IV-Akte 19) und sie bis im Herbst
2012 zu rund 20% gearbeitet hatte. Die Anstellung verlor sie aufgrund einer
Umstrukturierung der Firma (vgl. Arbeitszeugnis vom 31. Oktober 2012,
IV-Akte 7, S. 3). Zum anderen zeigt ein Blick auf die damals geltende
Rechtsprechung zum nachehelichen Unterhalt ebenfalls, dass davon ausgegangen
wurde, dass es dem hauptsächlich betreuenden Elternteil ab dem
10. Lebensjahr des jüngsten Kindes zumutbar ist, zu 50% einer
Berufstätigkeit nachzugehen (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesgerichts 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.6.2. f.
mit Hinweisen). Die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichts erachtet eine
50%ige Berufstätigkeit bereits ab der (je nach Kanton mit dem Kindergarten-
oder dem eigentlichen Schuleintritt erfolgenden) obligatorischen Beschulung des
jüngsten Kindes als zumutbar (vgl. dazu ebenfalls Urteil des Bundesgerichts 5A_384/2018
vom 21. September 2018 E. 4.7.6.). Auch wenn diese Rechtsprechung zum
Zeitpunkt des Rentenbeginns noch keine Geltung hatte, so zeigt sie dennoch auf,
dass zunehmend davon ausgegangen wird, dass es Frauen möglich ist, bereits im
Primarschulalter der Kinder wieder einer 50%igen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Insofern stützt auch diese Rechtsprechung die Angabe der Beschwerdeführerin,
dass sie spätestens zum Zeitpunkt des Rentenbeginns einer 50%-Tätigkeit nachgegangen
wäre.
Wenngleich in diesem Fall ‑ wie erwähnt ‑ alles
rein hypothetisch ist, so ist überwiegend wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50% erwerbstätig wäre. Damit ist ‑
entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ‑ von einer je hälftigen
Aufteilung von Haushalt und Erwerb auszugehen.
4.6.
Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, die vom
Abklärungsdienst festgestellte Einschränkung im Haushalt von 31% sei zu tief.
Sie sei in sämtlichen abgeklärten Bereichen (Haushaltsführung, Ernährung,
Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen, Wäsche und Kleiderpflege sowie
Betreuung von Kindern und anderen Familienangehörigen) stärker eingeschränkt.
Insgesamt sei von einer Einschränkung von 69% auszugehen.
Im Einzelnen bringt sie unter Verweis auf die Berichte der
Gynäkologin Dr. C____ und der Hausärztin Dr. D____, FMH Innere
Medizin, vor, sie erreiche noch eine effektive Arbeitszeit im Haushalt von
einer bis eineinhalb Stunden. Die von den Ärztinnen festgehaltene, ausgeprägte
Kraftlosigkeit und rasche Erschöpfbarkeit verbunden mit ausgeprägten Gelenk-
und Rückenschmerzen sei zu wenig berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin
koche nämlich praktisch nicht mehr, weil sie dazu nicht mehr in der Lage sei.
Bei der Haushaltsführung sei von einer 50%igen und bei der Ernährung von einer
75%igen Einschränkung auszugehen. Bei der Wohnungspflege sei ebenfalls von
einer mindestens 75%igen Einschränkung auszugehen, da die Beschwerdeführerin
mit Ausnahme von leichtesten Aufräum- und Abstaubarbeiten keinerlei Arbeiten in
der Wohnungspflege mehr übernehmen könne. Im Wesentlichen dasselbe führte sie
bezüglich der Wäsche und Kleiderpflege aus. Diesbezüglich sei ihr nur noch das
Falten der Wäsche im Sitzen zumutbar und somit ebenfalls eine Einschränkung von
mindestens 75%. Den Einkauf für den täglichen Bedarf könne sie noch besorgen, jedoch
sei ihr tageweise selbst der Einkauf von Kleinigkeiten nicht zuzumuten, weshalb
sie zu mindestens 50% eingeschränkt sei. Dieselbe Einschränkung sei bezüglich
der Betreuung von Kindern einzusetzen, da es der Beschwerdeführerin kaum noch
möglich sei, mit ihrer kleinen Tochter etwas zu unternehmen bzw. an deren
schulischen und ausserschulischen Aktivitäten teilzunehmen (Beschwerde,
S. 6 bis 9).
4.7.
Wie bereits unter E. 4.2. festgehalten, erfüllt der
Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Oktober 2016 (IV-Akte 18) die
Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit grundsätzlich. Dass hinsichtlich der
hypothetischen Aufteilung von Haushalt und Erwerb nicht auf die Einschätzung
der Abklärungsperson abgestellt werden kann, bedeutet nicht, dass dies auch für
die Einschränkung im Haushalt gilt. Die Abklärungsperson ging in ihrem Bericht
auf viele einzelne Tätigkeiten ein und führte aus, welche der
Beschwerdeführerin noch möglich seien, welche von der Familie übernommen würden
(namentlich vom Ehemann und dem Sohn, die Tochter wurde aufgrund ihres jungen
Alters weitgehend nicht berücksichtigt) und wie hoch die Einschränkung der
Beschwerdeführerin in den einzelnen Bereichen ist. Allein die Tatsache, dass
sie nun im Nachhinein anlässlich der Beschwerde vorbringt, sie sei noch viel
stärker eingeschränkt (E. 4.6.) genügt grundsätzlich nicht, um vom
Abklärungsbericht, der vor Ort von einer qualifizierten Person durchgeführt
wurde, abzuweichen. Soweit die Beschwerdeführerin auf den Bericht ihrer
Gynäkologin vom 27. April 2018 (IV-Akte 36, S. 1 ff.)
verweist, fällt auf, dass Dr. C____ darin den alltäglichen Tagesablauf der
Beschwerdeführerin beschrieb, dazu allerdings explizit festhielt, dass die
Beschwerdeführerin diesen so beschrieben habe. Auch hierbei handelt es sich
somit um einen nach der Haushaltsabklärung von der Beschwerdeführerin bei der
Ärztin erstatteten Bericht. Dr. C____ erklärt, Wäsche in die Maschine
eingeben und herausnehmen, grössere Einkäufe, Putzen, Kochen und das Ein- und
Ausräumen der Geschirrspülmaschine seien nicht mehr möglich. Dazu führt sie
aus, neben der sehr ausgeprägten Kraftlosigkeit und raschen Erschöpfbarkeit
träten bei körperlichen Tätigkeiten schon nach kurzer Zeit und bei geringer
Belastung Schmerzen im Oberbauch im Bereich der Bauchwandhernie und der grossen
Laparotomienarbe auf. Des Weiteren leide die Beschwerdeführerin unter
Rückenschmerzen sowie an Gelenkschmerzen an den Händen, Knien und Schultern.
Feinmotorische Tätigkeiten seien aufgrund der Steifheit der Hände und
Fingergelenke nicht möglich (IV-Akte 36, S. 2). Es ist durchaus
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Kraftlosigkeit, Erschöpfbarkeit
und Schmerzen im Haushalt in verschiedener Hinsicht eingeschränkt ist, dies
wurde auch im Haushaltsbericht mit einer Einschränkung von 31% anerkannt. Um
aufgrund des Berichtes von Dr. C____ eine höhere Einschränkung annehmen zu
können, wäre hier insbesondere eine ausführlichere Begründung, weshalb der
Beschwerdeführerin die aufgelisteten Tätigkeiten nicht mehr möglich sind, notwendig.
Dies ist nicht der Fall. Zudem finden sich im Abklärungsbericht genau zu den
von Dr. C____ als nicht mehr möglich betitelten Tätigkeiten weitere und
differenziertere Ausführungen. Bezüglich der Wäsche steht klar, dass der
Beschwerdeführerin die kleine Wäsche in der Waschmaschine im Bad zumutbar sei,
die grössere Wäsche mit Transport in den Keller hingegen nicht
(Abklärungsbericht, Ziff. 5.5.). Auch wird explizit festgehalten, dass die
Grosseinkäufe vom Ehemann und dem Sohn erledigt werden, genauso wie das Ein-
und Einräumen des Geschirrspülers (Ziff. 5.4. und 5.2.; vgl. dazu auch die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, gemäss welcher die Mithilfe von
Familienangehörigen beansprucht werden muss: BGE 133 V 504, 509 ff. E. 4.2,
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_828/2011 27. Juli 2012 E. 4.).
Auch die Reinigungsarbeiten werden als der Beschwerdeführerin unmöglich bezeichnet
(Ziff. 5.3.). Was das Kochen betrifft, so hielt die Abklärungsperson fest,
die Beschwerdeführerin bereite die Hauptmahlzeiten so weit als möglich vor, sie
könne einfach nicht lange stehen (Ziff. 5.2.). Diebesbezüglich ist die
Aussage von Dr. C____ ebenfalls zu wenig konkret um die Feststellungen im
Abklärungsbericht als unzutreffend anzusehen. Der Bericht von Dr. C____
vom 27. April 2018 vermag den Abklärungsbericht vom 19. Oktober 2016
daher nicht in Zweifel zu ziehen bzw. dessen Beweistauglichkeit in Frage zu
stellen. Dasselbe gilt für den Bericht der behandelnden Hausärztin vom
3. Mai 2018 (IV-Akte 38). Dr. D____ unterstützt darin in wenigen
Zeilen die Ausführungen von Dr. C____ im erwähnten Bericht. Eigene, weitergehende
Ausführungen zur Einschränkung im Haushalt macht sie jedoch keine. Im Übrigen
ergeben sich auch aus den weiteren Akten keine Hinweise, welche zu einer
Anpassung der Einschränkung im Haushalt führen müsste. Dementsprechend ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht, basierend auf dem erwähnten Abklärungsbericht, von
einer Einschränkung im Haushalt von 31% ausgegangen.
4.8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar im Hinblick auf die
Aufteilung von Haushalt und Erwerb eine Korrektur vorzunehmen ist und von einer
je hälftigen Tätigkeit in beiden Bereichen auszugehen ist. Die von der
Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung im Haushalt von 31% ist hingegen
nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Es bleibt auf die Berechnung des Invaliditätsgrads einzugehen. Die
Anwendung der gemischten Methode ist vorliegend zu Recht unumstritten. Seit dem
1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 2 IVV dass
für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen, die sich
zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, der
auf die Erwerbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad und der auf die Betätigung
im Aufgabenbereich bezogene Invaliditätsgrad summiert werden. Gemäss
Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit in diesen
Fällen nach Art. 16 ATSG. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3.
und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).
5.2.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbsfähigkeit
zu 100% eingeschränkt ist. Diese Einschränkung ist vorliegend mit dem
Erwerbstätigkeitsanteil von 50% zu gewichten. Somit resultiert im
Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 50%. Berücksichtigt man zudem die
Einschränkung im Haushalt von 31%, ist diese ebenfalls mit 50% zu gewichten,
was zu einem Invaliditätsgrad im Haushalt von 15.5% führt. Der Invaliditätsgrad
der Beschwerdeführerin beträgt somit insgesamt rund 65.5%. Damit hat die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV (vgl.
E. 3.1.).
6.
6.1.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrer Beschwerde durch, soweit sie
die Korrektur der Aufteilung von Haushalt und Erwerb beantragte und dadurch
eine Dreiviertelsrente zugesprochen erhält. Soweit sie eine Änderung der von
der Beschwerdegegnerin festgestellten Einschränkung im Haushalt von 31%
beantragt, kann ihr das Gericht nicht folgen. Nicht zuletzt daher erhält sie
nicht die beantragte ganze Invalidenrente.
6.2.
Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Verfügung vom
30. Juli 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober
2016 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
6.3.
Zwar obsiegt die
Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich, dennoch hätte sie ohne die Anrufung
des Sozialversicherungsgerichts lediglich eine Viertelsrente satt einer
Dreiviertelsrente erhalten. Dies ist ein wesentlicher Unterschied, weshalb der
Ausgang dieses Verfahrens einem Obsiegen der Beschwerdeführerin praktisch gleichkommt.
Ausserdem hat gemäss einem allgemeinen Verfahrensgrundsatz diejenige
Partei die Verfahrens- und Parteikosten zu tragen, die sie verursacht hat. Dies
kann dazu führen, dass unter Umständen einer Partei trotz sogar im Falle ihres
vollen Obsiegens Kosten auferlegt werden können (vgl. z.B. Urteile des
Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 6.3., 9C_257/2014
vom 9. Mai 2014 E. 3 und 9C_363/2009 vom 18. März 2010
E. 3.3 mit Hinweisen). Dementsprechend
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten vorliegend vollumfänglich der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Sie hat folglich die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen (Art. 69
Abs. 1bis IVG).
6.4.
Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin ausserdem einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese
werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 69 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer
(CHF 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall
ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als
angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
die Verfügung vom 30. Juli 2018 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab
Oktober 2016 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von im vorliegenden Fall CHF 800.--, gehen zu Lasten der
Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: