Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. April 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____

 

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.152

Verfügungen vom 16. und 25. Juli 2018

Höhe der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall

 


Tatsachen

I.         

Die 1980 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Januar 2004 bei der Firma C____ (nachfolgend: C____) als [...] (IV-Akte 36) mit einem Pensum von 100 % (IV-Akte 11). Zusätzlich war die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2012 mit einem Pensum von etwa 20 % beim D____ tätig (siehe IV-Akten 7, 12). Im April 2012 wurde sie Mutter, arbeitete in der Folge aber in ihrem bisherigen 100%-Pensum weiter. Am 11. April 2013 wurde sie arbeitsunfähig, nachdem bei ihr eine Multiple Sklerose von schubförmig remittierendem Verlauf diagnostiziert wurde (IV-Akte 13). Seither arbeitet sie nicht mehr. Ihre Arbeitsstelle bei der C____ wurde ihr infolge der Arbeitsunfähigkeit per Ende Oktober 2013 gekündigt (IV-Akte 26, S. 5). In den Jahren 2015 und 2017 wurde sie Mutter von zwei weiteren Kindern.

Am 30. Juni 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Multiple Sklerose bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Am 5. September 2016 fand eine Haushaltsabklärung statt. Anlässlich dieser Abklärung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes ihr Pensum auf 50 % reduziert hätte (vgl. IV-Akte 68, S. 1). Die Einschränkung bei den Haushalttätigkeiten wurde auf 11 % geschätzt (IV-Akte 66). Zur Abklärung des Gesundheitszustands aus neurologischer Sicht gab die Beschwerdegegnerin ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. E____, Fachärztin für Neurologie, in Auftrag. Diese attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 18. Oktober 2017 ab April 2014 eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30–40 % für eine körperlich angepasste Tätigkeit (IV-Akte 82, S. 23). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin umfassten auch eine RAD-Stellungnahme (IV-Akte 86) sowie das Einholen weiterer Informationen zur Lohnentwicklung beim ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (IV-Akte 88).

Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 94) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man gedenke ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen. Dazu äusserte sich diese mit Schreiben vom 21. Juni 2018 (IV-Akte 99), ergänzt durch eine Stellungnahme von Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie (IV-Akte 97). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin vom Abklärungsdienst eine ergänzende Stellungnahme, die am 4. Juli 2018 erfolgte (IV-Akte 101). Schliesslich erliess die Beschwerdegegnerin am 16. und 25. Juli 2018 dem Vorbescheid entsprechende Verfügungen (IV-Akten 105 f.). Ab 1. Januar 2018 sprach sie der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode mit jeweils 50 % Erwerb und Haushalt ermittelten Invaliditätsgrades von 40 % zu (IV-Akte 105).

II.       

Gegen diese Verfügungen lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____, am 13. September 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend, es seien die Verfügungen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab April 2014 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und in Abweichung der Verfügung die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab April 2014 bis und mit März 2016.

Mit Replik vom 10. Januar 2019 und Duplik vom 8. Februar 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. April 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin die gemischte Methode angewandt. Sie stützt sich auf die Aussage der ersten Stunde und geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 50 % als Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 18. Oktober 2017 (IV-Akte 82) ist die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 35 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Mittels Einkommensvergleichs ermittelte die Beschwerdegegnerin unter zusätzlicher Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % bei einem Erwerbsanteil von 50 % einen Invaliditätsgrad von 38 % bzw. gewichtet 18.8 %. Die im Haushaltsbericht ausgewiesene Einschränkung von 11 % in der Haushaltsarbeit ergab gewichtet einen Invaliditätsgrad von 5.5 %, womit gesamthaft eine Invalidität von 24 % resultierte. Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 wandte die Beschwerdegegnerin das neue Modell zur Berechnung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an. Dadurch ergab sich im erwerblichen Teil neu einen Invaliditätsgrad von 69 % bzw. gewichtet 34.4 % und gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 40 %, der Anspruch auf eine Viertelsrente vermittelt. Folglich sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab Januar 2018 eine Viertelsrente zu.

2.2.       Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, sie habe spätestens seit 2010 in zwei verschiedenen Arbeitsverhältnissen mit einem Pensum von 120 % gearbeitet und sei auch nach der Geburt ihres ersten Kindes im April 2012 weiterhin zu 120 % bzw. nach der Beendigung der Nebentätigkeit durch den Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen noch zu 100 % erwerbstätig gewesen. Nachdem im April 2013 die Diagnose Multiple Sklerose gestellt worden sei, habe sie ihre Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Es sei unverständlich, wieso eine Haushaltsabklärung durchgeführt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund entsprechender Nachfrage der Abklärungsperson schliesslich erklärt, sie hätte nach der Geburt ihres Sohnes im Dezember 2015 noch zu 50 % gearbeitet, diese Aussage aber bereits zwei Tage später korrigiert. Die Durchführung der Haushaltsabklärung und die Anwendung der gemischten Methode stelle bei der bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit voll erwerbstätigen Beschwerdeführerin eine gravierende Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Der Invaliditätsgrad müsse mit der Methode des Einkommensvergleichs ermittelt werden. Selbst wenn man auf die Festlegung der Aufteilung anlässlich der Haushaltsabklärung abstellen würde, sei bis März 2016 von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen. Aus medizinischer Sicht sei gestützt auf das Gutachten von Dr. E____ und die Beurteilung der behandelnden Neurologin Dr. F____ von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % auszugehen. Ebenfalls sei ein Leidensabzug von mindestens 10 % gerechtfertigt. Bei korrekter Vornahme des Einkommensvergleichs resultiere ein Invaliditätsgrad von mehr als 70 %, womit die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.

2.3.       Im Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Sie gibt an, aufgrund der Angabe des ehemaligen Arbeitgebers, es habe seit dem 1. Januar 2013 ein Vertrag auf Abruf und eine wöchentliche Arbeitszeit von 34.4 Stunden bestanden, von einer Teilzeittätigkeit ausgegangen zu sein. Sodann sei auf die unterschriftlich bestätigte Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung und damit auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen. Die Durchführung einer Haushaltsabklärung und der ermittelte Status seien demnach nicht zu beanstanden. Die gemischte Methode könne aber gemäss der Aussage der Beschwerdeführerin erst nach der Geburt des Sohnes bzw. nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes ab April 2016 angenommen werden. Nach Ablauf der Wartefrist ab April 2014 bis Ende März 2016 bestehe deshalb, in Abänderung der angefochtenen Verfügung, aufgrund eines bei einer Arbeitsfähigkeit von 35 % ermittelten Invaliditätsgrades von 69 %, Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

2.4.       Zwischen den Parteien streitig und in der Folge zu prüfen ist demnach zunächst die Statusfrage. In einem weiteren Punkt ist auf die Höhe der Arbeitsunfähigkeit einzugehen. Schliesslich ist die Höhe des Invaliditätsgrades zu klären.

3.             

3.1.       Es ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte Methode zur Anwendung gebracht hat.

3.2.       3.2.1.  Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

3.2.2.  Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).

3.3.       3.3.1.  Zunächst gilt es festzuhalten, dass die gemischte Methode für die Berechnung der Invalidität von Teilerwerbstätigen angewendet wird (Art. 28a Abs. 3 IVG), die zugleich in einem anerkannten Aufgabenbereich, insbesondere in der Haushaltsführung und Kindererziehung tätig sind. Die gemischte Methode ist somit bei teilerwerbstätigen Personen anzuwenden, die neben der Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen (vgl. KSIH 3097).

3.3.2.  Vorliegend lässt sich aus den Angaben der Haushaltsabklärung schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Statusbestimmung davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Mutter, Hausfrau und Vollerwerbstätige überlastet wäre. Von einer grundsätzlichen und pauschalen Annahme, eine Frau würde nach der Geburt ihrer Kinder nach allgemeiner Lebenserfahrung ohnehin nicht mehr voll erwerbstätig sein, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Anzahl der zu betreuenden Kinder kann nicht das einzige massgebliche Kriterium für die Statusbestimmung sein. Es ist, wie das Bundesgericht zu Recht festgehalten hat, mit der Freiheit der Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushalts zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen. Ein Entscheid aufgrund einer Vermutungsregel ist unzulässig (SVR 1994 IV Nr. 17 S. 40f. E. 6.3.). Massgeblich ist vielmehr, was die Beschwerdeführerin als Gesunde unter Würdigung sämtlicher Verhältnisse gemacht hätte.

3.3.3.  Vorliegend war die Beschwerdeführerin zuletzt in einem Pensum von 100 % als Sachbearbeiterin bei der C____ und zusätzlich in einem Pensum von ca. 20 % als Mitarbeiterin des D____ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde sodann in ein Arbeitsverhältnis auf Abruf umgewandelt mit einer Arbeitszeit von «ca. 8.5 Stunden» pro Tag. Anlässlich der am 5. September 2016 im Haushalt der bereits zweifachen Mutter durchgeführten Abklärung wurde zur beruflichen Situation dargelegt, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn der Vertrag bei der C____ per 1. Januar 2013 in ein Arbeitsverhältnis auf Abruf geändert worden sei, weiterhin zu 100 % weitergearbeitet hatte (IV-Akte 66, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich am 25. September 2015 bei der Arbeitgeberin nachgefragt, seit wann der Vertrag auf Abruf gegolten habe und ob die Vertragsänderung aufgrund der Familienplanung erfolgt sei. Die Arbeitgeberin präzisierte mit Antwort vom 9. Oktober 2015 (IV-Akte 63), dass der Vertrag auf Abruf ab dem 1. Januar 2013 bestanden habe und die Änderung nicht aufgrund der Familienplanung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, sondern aufgrund einer betrieblichen Reorganisation. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass keine fixen wöchentlichen Arbeitsstunden vereinbart worden seien. Aufgrund von Ferienabwesenheiten habe der wöchentliche Schnitt ca. 34.4 Stunden betragen. Im April 2013 habe die Beschwerdeführerin sodann diverse Arzttermine wahrnehmen müssen, was dazu führte, dass sie nicht mehr voll arbeiten und lediglich 34.4 Stunden habe ausweisen können. Trotz dieser Richtigstellung wurde die Beschwerdeführerin von der Abklärungsperson G____ dazu befragt, in welchem Umfang sie heute ohne Behinderung erwerbstätig wäre. Daraufhin wurde im Haushaltsbericht notiert, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt resp. nach dem Mutterschaftsurlaub 50 % arbeiten würde. Die Tochter gehe in den Kindergarten und den Sohn würde sie halbtags in die Krippe bringen. Abgesehen davon helfe der Ehemann nach Bedarf mit und der Schwiegervater komme ab und zu hüten. Die Tochter gehe ungefähr zwei Mal pro Woche zu den Grosseltern essen (als Entlastung).

3.3.4.  Zwei Tage nach der Haushaltsabklärung hat die Beschwerdeführerin, am 13. September 2016, per E-Mail auf die Haushaltsabklärung reagiert (IV-Akte 70). Sie gibt an, die Frage bezüglich Arbeitspensums bei guter Gesundheit beschäftige sie. Es sei ihr nicht klar, ob damit gemeint sei, bei guter Gesundheit vor der MS-Erkrankung oder bei guter Gesundheit mit MS aber ohne weitere Schübe und mit wenig entsprechenden Symptomen. Sie wisse auch nicht mehr, was sie gesagt und was sie unterschrieben habe. Sie könne diesbezüglich nur sagen, dass sie nicht wisse, wieviel sie arbeiten würde, wenn sie gesund geblieben wäre. Es sei eine schwierige Frage, weil sie jetzt krank sei und wisse, dass es nun unmöglich sei, 100 % zu arbeiten. Damals sei sie aber eine Powerfrau gewesen und habe sich vorstellen können, Kinder und Karriere zu haben. Heute sei sie leider krank und könne nicht mehr wie früher leben, arbeiten und denken. Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2017 ihr drittes Kind gebar, wurde sie von der Beschwerdegegnerin schliesslich erneut angefragt, in welchem Umfang sie mit drei Kindern arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, und wie sie die Betreuung organisiert hätte. Die Abklärungsperson hat dabei festgehalten, dass es «langsam aber sicher schwieriger wäre, weiterhin 50 % zu arbeiten» (Abklärungsauftrag vom 27. März 2018, IV-Akte 89).

3.4.       3.4.1.  Grundsätzlich ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ausführt, sie sei sich nicht im Klaren gewesen, ob ihre hypothetische Annahme Bezug nimmt auf die Zeit vor ihrer Erkrankung oder die Zeit mit der Erkrankung mit gutem resp. schlechtem Verlauf. Immerhin sind seit dem Ausbruch der Krankheit bis zur Haushaltsabklärung rund 3.5 Jahre vergangen. Je länger die Beschwerdeführerin sich schon an ihr Leben als MS-Patientin gewöhnt hat, umso schwieriger wird es ihr fallen, sich hypothetisch vorzustellen, wie sie ihr Familienleben als Gesunde gestalten würde.

3.4.2.  Letztlich kann vorliegend nicht verifiziert werden, unter welchen Umständen die Aussage der Beschwerdeführerin zum Umfang der Erwerbstätigkeit zustande gekommen ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Frage nach der Berufstätigkeit als Mutter zweier Kinder nicht frei von fremden Wertvorstellungen getroffen wurde und die Haushaltsabklärung ausgehend von einer pauschalen Annahme gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung von einer Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre, sind jedoch nicht stets die gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gemachten Aussagen, sondern vielmehr die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts S. vom 7. Juni 2005, I 108/05). Die bereits geschilderte Arbeitsbiographie der Beschwerdeführerin, welche nach der Geburt des ersten Kindes im April 2012 und nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes weiterhin 100 % gearbeitet hat und selbst nach der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar 2013 in einen Arbeitsvertrag auf Abruf ohne festgelegtes Pensum in einem Umfang von 100 % gearbeitet hat sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Vollzeittätigkeit bei der C____ seit Januar 2006 noch eine Nebentätigkeit von rund 20 % beim D____ innehatte und diese Anstellung nicht aus eigenen, namentlich familienplanerischen Beweggründen aufgegeben hat, führen nicht zwingend und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes auf 50 % reduziert hätte. Ob die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum nach der Geburt des zweiten Kindes im Dezember 2015 oder nach der Geburt des dritten Kindes im Dezember 2017 reduziert hätte, wobei auch ein Teilpensum von 70 %, 80 % oder 90 % denkbar wäre, oder nicht, ist unter diesen Umständen reine Spekulation und kann jedenfalls nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen gelten. Zu berücksichtigen gilt es ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltsabklärung angegeben hat, dass sie bei der Kinderbetreuung Hilfe vom Ehemann und den Schwiegereltern habe. Jedenfalls kann es nicht angehen, bei Frauen ohne die konkreten familiären Umstände mitzuberücksichtigen und aufgrund einer pauschalisierenden Annahme davon auszugehen, sie – sobald sie Kinder haben – nach allgemeiner Lebenserfahrung ohnehin nur noch in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sind.

3.5.       Es ist folglich vorliegend von einer hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 100 % auszugehen und die Invalidität demnach mittels Einkommensvergleichs zu ermitteln.

4.             

4.1.       Zur Ermittlung der Invalidität der Beschwerdeführerin ist in einem weiteren Schritt die Höhe der Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Zur Klärung dieser Frage, sind die im Recht liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen.

4.2.       Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für den Beweiswert eines Arztberichts entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 351, E. 3). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.

4.3.       Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf das neurologische Gutachten von Dr. med. E____ (IV-Akte 82) eine 35%-ige Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen. Dr. E____ stellt im Wesentlichen folgende Diagnosen: Multiple Sklerose vom schubförmig-remittierenden Verlauf, unklare Monarthritis Knie rechts. Die Gutachterin führt aus, dass aufgrund der persistierenden Symptomatik mit Sensibilitätsstörungen, Gangunsicherheit, Koordinationsstörungen, intermittierendem Schwindel und einer mentalen und physischen Fatigue die Beschwerdeführerin seit der Diagnosestellung die berufliche Tätigkeit nicht mehr habe aufnehmen können. Durch die Hypästhesie der linken oberen Extremität und die leichtgradigen Paresen der linksseitigen Handmuskulatur bestehe eine Einschränkung für feinmotorische, bimanuelle Arbeiten. Die distal betonte Beinparese linksseitig bewirke belastungsabhängig zunehmende Gleichgewichtsstörungen und eine Gangunsicherheit. Dadurch seien längeres Gehen, Stehen, Treppensteigen sowie Tragen und Transportieren von schwereren Lasten nicht möglich. Aufgrund der mentalen Fatigue sei auch die Leistung für eine vorwiegend kognitive, beispielsweise eine kaufmännische Arbeit, eingeschränkt. Nach ca. einer Stunde träten Konzentrationsstörungen und verschwommenes Sehen auf. Die Symptomatik nehme im Tagesverlauf zu.

Für die erlernte, aber nicht ausgeübte Tätigkeit als [...] bestehe aufgrund der Feinmotorikstörungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine Bürotätigkeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt worden sei. Das körperliche Anforderungsprofil entspreche den Möglichkeiten der Beschwerdeführerin. Jedoch seien die kognitiven Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration und Durchhaltevermögen hoch. Diesbezüglich bestünden Einschränkungen durch die kognitive Fatigue. Aufgrund der Fatiguesymptomatik sei maximal von einer 50%-igen Präsenzzeit auszugehen mit einer Leistungsverminderung von 20–30 %, bedingt durch die Ermüdung und den erhöhten Pausenbedarf. Somit bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %, was jedoch vorerst durch einen Arbeitsversuch bestätigt werden müsse. Für eine angepasste Tätigkeit müssten folgende Kriterien gelten: Aufgrund der körperlichen Einschränkungen durch die multiple Sklerose könnten keine ausschliesslichen körperlichen Arbeiten ausgeführt werden. Längeres Stehen, Gehen, Tragen und Transportieren von Gegenständen über 5 kg seien nicht zumutbar, ebenso nicht Gehen auf unebenem Gelände, längeres Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Bimanuelle feinmotorische Arbeiten könnten nicht ausgeführt werden. Die Tätigkeit sollte vorwiegend in sitzender Position ausgeübt werden können. Der Pausenbedarf sei hoch. Es müsse die Möglichkeit bestehen, bei Bedarf Pausen einzulegen. Die Arbeit müsse frei einteilbar sein. Die Arbeit könne nur stundenweise und nicht ganztags ausgeführt werden. Ideal wäre ein Arbeitspensum von 3–4 Stunden täglich, wobei aufgrund des Leistungsabfalls im Tagesverlauf die Arbeit vormittags erfolgen solle. Bei der ursprünglichen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Bürobereich handle es sich vorwiegend um eine angepasste Tätigkeit, wobei durch einen Arbeitsversuch evaluiert werden müsse, ob die Beschwerdeführerin ein tägliches Arbeitspensum in der Höhe von 3–4 Stunden leisten könne mit verwertbarer Leistung und Erfüllung der kognitiven Anforderungen. Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit werde zwischen 30–40 % geschätzt. Von April 2013 bis März 2014 habe die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden Schübe und der psychiatrischen Symptomatik 0 % be-tragen.

4.4.       Der zuständige RAD-Arzt, Dr. med. H____, erachtet das Gutachten in einer Stellungnahme vom 8. Dezember 2017 (IV-Akte 86) für umfassend, nachvollziehbar und schlüssig. Die Standardindikatoren seien in der Beurteilung berücksichtigt worden und auch die angegebene Gewichtslimite von 5 kg sei angesichts der Diagnose nachvollziehbar.

Auch die Beschwerdeführerin gibt an, auf das Gutachten könne grundsätzlich abgestellt werden. Die Gutachterin gebe aber eine Arbeitsfähigkeit von 30–40 % und damit eine Bandbreite an. Sie habe angegeben, dass die effektive Arbeitsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsversuchs evaluiert werden müsse. Damit stelle sie in Frage, ob die Leistung verwertbar sei. Aufgrund der unsicheren Aussage der Gutachterin und der Einschätzung der behandelnden Neurologin Dr. F____, die eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % angebe (vgl. Arztberichte vom 8. September 2016, IV-Akte 73, und 21. Juni 2018, IV-Akte 97), müsse von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgegangen werden.

4.5.       In Würdigung der medizinischen Aktenlage kann zunächst festgehalten werden, dass das neurologische Gutachten von Dr. E____ den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiswertkräftige Expertise entspricht (BGE 125 V 351, 352 E. 3). Dies wird von den Parteien auch nicht bestritten. Strittig ist lediglich die Höhe der Arbeitsfähigkeit, die der Invaliditätsbemessung zu Grunde zu legen ist. Die Gutachterin hat ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit werde «zwischen 30–40 % eingeschätzt». Gleichzeitig gibt sie aber an, dass auch in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Bürobereich von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % auszugehen sei. Da die kognitiven Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration und Durchhaltevermögen in der bisherigen Arbeit aber hoch seien, müsse vorerst durch einen Arbeitsversuch abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführerin ein tägliches Arbeitspensum von 3–4 Stunden leisten könne mit verwertbarer Leistung. Es sei aufgrund der Fatiguesymptomatik maximal von einer 50%-igen Präsenzzeit auszugehen mit einer Leistungsverminderung von 20–30 %.

4.6.       Dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf diese Angaben von einem Mittelwert von 35 % ausgegangen ist, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Einerseits würde eine tägliche Arbeitszeit von 3–4 Stunden umgerechnet auf den üblichen 8.4 Stunden-Tag einer Arbeitsfähigkeit von 35.7–47.6 % gleichkommen. Auch die Angabe einer 50%-igen Präsenzzeit mit Leistungsverminderung von 20–30 % entspräche einer Arbeitsfähigkeit von 35–40 %. Naturgemäss ist die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit höher einzustufen. Die behandelnde Neurologin Dr. F____ weicht mit ihrer Angabe einer maximal 30%-igen Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich von der Einschätzung der Gutachterin ab. Zusätzlich ist in Bezug auf die Berichte der behandelnden Ärzte der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen).

4.7.       Es kann folglich von einer Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 35 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden.

5.             

5.1.       Ausgehend von einer 35%-igen Restarbeitsfähigkeit sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. In diesem Zusammenhang zwischen den Parteien strittig sind in Bezug auf das Valideneinkommen die Anrechnung des Nebenerwerbverdienstes der Beschwerdeführerin beim D____ sowie die Höhe des bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu berücksichtigenden leidensbedingten Abzuges.

5.2.       Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322; BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

5.3.       Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass bei der Bestimmung des Valideneinkommens neben dem zuletzt bezogenen Lohn bei der C____ das im Nebenerwerb beim D____ erzielte Einkommen von CHF 11‘150.– nicht berücksichtigt worden sei. Zu diesen Vorbringen ist einerseits auszuführen, dass die Anstellung der Beschwerdeführerin im D____ bereits vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit per 31. Dezember 2012 aus betrieblichen Gründen beendet wurde. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall diesen Nebenverdienst nicht mehr erzielt hätte, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Angaben der C____ (vgl. IV-Akte 63), mit einem Valideneinkommen von CHF 57‘473.– (13 x CHF 4‘421.–) ausgegangen ist.

5.4.       Ebenso ist bei der Höhe des leidensbedingten Abzuges vorliegend nicht in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich vorgebracht, sie habe mit vielen gesundheitlichen Einschränkungen zu kämpfen. Zudem sei eine ganztägige Tätigkeit ausgeschlossen und sie sei darauf angewiesen, vormittags zu arbeiten. Zudem stellten die kognitiven Einschränkungen die Verwertbarkeit der erbrachten Leistungen in Frage. Diese Einschränkungen müssten zu einem Abzug vom statistischen Lohn von mindestens 10 % führen.

5.5.       Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsstatus, Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind. Diese nicht schematische Gewährung des Abzuges hat den Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Bei der Überprüfung des vorzunehmenden Abzuges, darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen (BGE 126 V 75, 78 ff.).

5.6.       Betreffend Höhe des Leidensabzuges ist vorliegend zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin im Einkommensvergleich bei der Festlegung des Invalideneinkommens auf die LSE Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, abgestellt hat. Indem sie dabei von einem in einfachsten Hilfsarbeiten zu erzielenden statistischen Durchschnittseinkommen ausgegangen ist, hat sie die leidensbedingten Einschränkungen bereits entsprechend gewürdigt. Zu erwähnen ist überdies, dass Teilzeitarbeit bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen hat. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen mit der Vornahme eines Abzuges in der Höhe von 5 % somit nicht fehlerhaft ausgeübt; eine Korrektur ist nicht angezeigt. Es resultiert folglich ein Invalideneinkommen von CHF 17‘887.–.

5.7.       Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausgehend von einer vollen Erwerbstätigkeit vorgenommene Einkommensvergleich nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin hat daher bei einem Invaliditätsgrad von 69 % folglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

6.             

6.1.       Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen der Beschwerdegegnerin aufzuheben sind. Der Beschwerdeführerin ist mit Wirkung ab April 2014 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

6.2.       Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–, zu tragen.

6.3.       Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten (Art. 61 lit. g ATSG). Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3‘300.– zugesprochen wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 16. und 25. Juli 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin ab April 2014 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.   

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: