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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. April 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2018.152
Verfügungen vom 16. und 25. Juli 2018
Höhe der hypothetischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall
Tatsachen
I.
Die 1980 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Januar 2004 bei der Firma C____ (nachfolgend: C____) als [...] (IV-Akte 36) mit einem Pensum von 100 % (IV-Akte 11). Zusätzlich war die Beschwerdeführerin bis zum 31. Dezember 2012 mit einem Pensum von etwa 20 % beim D____ tätig (siehe IV-Akten 7, 12). Im April 2012 wurde sie Mutter, arbeitete in der Folge aber in ihrem bisherigen 100%-Pensum weiter. Am 11. April 2013 wurde sie arbeitsunfähig, nachdem bei ihr eine Multiple Sklerose von schubförmig remittierendem Verlauf diagnostiziert wurde (IV-Akte 13). Seither arbeitet sie nicht mehr. Ihre Arbeitsstelle bei der C____ wurde ihr infolge der Arbeitsunfähigkeit per Ende Oktober 2013 gekündigt (IV-Akte 26, S. 5). In den Jahren 2015 und 2017 wurde sie Mutter von zwei weiteren Kindern.
Am 30. Juni 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Multiple Sklerose bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Am 5. September 2016 fand eine Haushaltsabklärung statt. Anlässlich dieser Abklärung wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach der Geburt ihres Sohnes ihr Pensum auf 50 % reduziert hätte (vgl. IV-Akte 68, S. 1). Die Einschränkung bei den Haushalttätigkeiten wurde auf 11 % geschätzt (IV-Akte 66). Zur Abklärung des Gesundheitszustands aus neurologischer Sicht gab die Beschwerdegegnerin ein neurologisches Gutachten bei Dr. med. E____, Fachärztin für Neurologie, in Auftrag. Diese attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 18. Oktober 2017 ab April 2014 eine Arbeitsfähigkeit zwischen 30–40 % für eine körperlich angepasste Tätigkeit (IV-Akte 82, S. 23). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin umfassten auch eine RAD-Stellungnahme (IV-Akte 86) sowie das Einholen weiterer Informationen zur Lohnentwicklung beim ehemaligen Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (IV-Akte 88).
Mit Vorbescheid vom 23. Mai 2018 (IV-Akte 94) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man gedenke ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen. Dazu äusserte sich diese mit Schreiben vom 21. Juni 2018 (IV-Akte 99), ergänzt durch eine Stellungnahme von Dr. med. F____, Fachärztin für Neurologie (IV-Akte 97). In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin vom Abklärungsdienst eine ergänzende Stellungnahme, die am 4. Juli 2018 erfolgte (IV-Akte 101). Schliesslich erliess die Beschwerdegegnerin am 16. und 25. Juli 2018 dem Vorbescheid entsprechende Verfügungen (IV-Akten 105 f.). Ab 1. Januar 2018 sprach sie der Beschwerdeführerin eine Viertelsrente aufgrund eines in Anwendung der gemischten Methode mit jeweils 50 % Erwerb und Haushalt ermittelten Invaliditätsgrades von 40 % zu (IV-Akte 105).
II.
Gegen diese Verfügungen lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____, am 13. September 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend, es seien die Verfügungen aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab April 2014 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2018 die teilweise Gutheissung der Beschwerde und in Abweichung der Verfügung die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab April 2014 bis und mit März 2016.
Mit Replik vom 10. Januar 2019 und Duplik vom 8. Februar 2019 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 10. April 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).
3.3.2. Vorliegend lässt sich aus den Angaben der Haushaltsabklärung schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrer Statusbestimmung davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Mutter, Hausfrau und Vollerwerbstätige überlastet wäre. Von einer grundsätzlichen und pauschalen Annahme, eine Frau würde nach der Geburt ihrer Kinder nach allgemeiner Lebenserfahrung ohnehin nicht mehr voll erwerbstätig sein, kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Anzahl der zu betreuenden Kinder kann nicht das einzige massgebliche Kriterium für die Statusbestimmung sein. Es ist, wie das Bundesgericht zu Recht festgehalten hat, mit der Freiheit der Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushalts zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen. Ein Entscheid aufgrund einer Vermutungsregel ist unzulässig (SVR 1994 IV Nr. 17 S. 40f. E. 6.3.). Massgeblich ist vielmehr, was die Beschwerdeführerin als Gesunde unter Würdigung sämtlicher Verhältnisse gemacht hätte.
3.3.3. Vorliegend war die Beschwerdeführerin zuletzt in einem Pensum von 100 % als Sachbearbeiterin bei der C____ und zusätzlich in einem Pensum von ca. 20 % als Mitarbeiterin des D____ tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde sodann in ein Arbeitsverhältnis auf Abruf umgewandelt mit einer Arbeitszeit von «ca. 8.5 Stunden» pro Tag. Anlässlich der am 5. September 2016 im Haushalt der bereits zweifachen Mutter durchgeführten Abklärung wurde zur beruflichen Situation dargelegt, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn der Vertrag bei der C____ per 1. Januar 2013 in ein Arbeitsverhältnis auf Abruf geändert worden sei, weiterhin zu 100 % weitergearbeitet hatte (IV-Akte 66, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich am 25. September 2015 bei der Arbeitgeberin nachgefragt, seit wann der Vertrag auf Abruf gegolten habe und ob die Vertragsänderung aufgrund der Familienplanung erfolgt sei. Die Arbeitgeberin präzisierte mit Antwort vom 9. Oktober 2015 (IV-Akte 63), dass der Vertrag auf Abruf ab dem 1. Januar 2013 bestanden habe und die Änderung nicht aufgrund der Familienplanung der Beschwerdeführerin erfolgt sei, sondern aufgrund einer betrieblichen Reorganisation. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass keine fixen wöchentlichen Arbeitsstunden vereinbart worden seien. Aufgrund von Ferienabwesenheiten habe der wöchentliche Schnitt ca. 34.4 Stunden betragen. Im April 2013 habe die Beschwerdeführerin sodann diverse Arzttermine wahrnehmen müssen, was dazu führte, dass sie nicht mehr voll arbeiten und lediglich 34.4 Stunden habe ausweisen können. Trotz dieser Richtigstellung wurde die Beschwerdeführerin von der Abklärungsperson G____ dazu befragt, in welchem Umfang sie heute ohne Behinderung erwerbstätig wäre. Daraufhin wurde im Haushaltsbericht notiert, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt resp. nach dem Mutterschaftsurlaub 50 % arbeiten würde. Die Tochter gehe in den Kindergarten und den Sohn würde sie halbtags in die Krippe bringen. Abgesehen davon helfe der Ehemann nach Bedarf mit und der Schwiegervater komme ab und zu hüten. Die Tochter gehe ungefähr zwei Mal pro Woche zu den Grosseltern essen (als Entlastung).
3.3.4. Zwei Tage nach der Haushaltsabklärung hat die Beschwerdeführerin, am 13. September 2016, per E-Mail auf die Haushaltsabklärung reagiert (IV-Akte 70). Sie gibt an, die Frage bezüglich Arbeitspensums bei guter Gesundheit beschäftige sie. Es sei ihr nicht klar, ob damit gemeint sei, bei guter Gesundheit vor der MS-Erkrankung oder bei guter Gesundheit mit MS aber ohne weitere Schübe und mit wenig entsprechenden Symptomen. Sie wisse auch nicht mehr, was sie gesagt und was sie unterschrieben habe. Sie könne diesbezüglich nur sagen, dass sie nicht wisse, wieviel sie arbeiten würde, wenn sie gesund geblieben wäre. Es sei eine schwierige Frage, weil sie jetzt krank sei und wisse, dass es nun unmöglich sei, 100 % zu arbeiten. Damals sei sie aber eine Powerfrau gewesen und habe sich vorstellen können, Kinder und Karriere zu haben. Heute sei sie leider krank und könne nicht mehr wie früher leben, arbeiten und denken. Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Dezember 2017 ihr drittes Kind gebar, wurde sie von der Beschwerdegegnerin schliesslich erneut angefragt, in welchem Umfang sie mit drei Kindern arbeiten würde, wenn sie gesund wäre, und wie sie die Betreuung organisiert hätte. Die Abklärungsperson hat dabei festgehalten, dass es «langsam aber sicher schwieriger wäre, weiterhin 50 % zu arbeiten» (Abklärungsauftrag vom 27. März 2018, IV-Akte 89).
3.4.2. Letztlich kann vorliegend nicht verifiziert werden, unter welchen Umständen die Aussage der Beschwerdeführerin zum Umfang der Erwerbstätigkeit zustande gekommen ist. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Frage nach der Berufstätigkeit als Mutter zweier Kinder nicht frei von fremden Wertvorstellungen getroffen wurde und die Haushaltsabklärung ausgehend von einer pauschalen Annahme gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung von einer Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre, sind jedoch nicht stets die gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gemachten Aussagen, sondern vielmehr die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. zum Ganzen auch das Urteil des Bundesgerichts S. vom 7. Juni 2005, I 108/05). Die bereits geschilderte Arbeitsbiographie der Beschwerdeführerin, welche nach der Geburt des ersten Kindes im April 2012 und nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes weiterhin 100 % gearbeitet hat und selbst nach der Umwandlung des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar 2013 in einen Arbeitsvertrag auf Abruf ohne festgelegtes Pensum in einem Umfang von 100 % gearbeitet hat sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Vollzeittätigkeit bei der C____ seit Januar 2006 noch eine Nebentätigkeit von rund 20 % beim D____ innehatte und diese Anstellung nicht aus eigenen, namentlich familienplanerischen Beweggründen aufgegeben hat, führen nicht zwingend und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum aufgrund der Geburt eines weiteren Kindes auf 50 % reduziert hätte. Ob die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum nach der Geburt des zweiten Kindes im Dezember 2015 oder nach der Geburt des dritten Kindes im Dezember 2017 reduziert hätte, wobei auch ein Teilpensum von 70 %, 80 % oder 90 % denkbar wäre, oder nicht, ist unter diesen Umständen reine Spekulation und kann jedenfalls nicht mit dem nötigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als nachgewiesen gelten. Zu berücksichtigen gilt es ebenfalls, dass die Beschwerdeführerin in der Haushaltsabklärung angegeben hat, dass sie bei der Kinderbetreuung Hilfe vom Ehemann und den Schwiegereltern habe. Jedenfalls kann es nicht angehen, bei Frauen ohne die konkreten familiären Umstände mitzuberücksichtigen und aufgrund einer pauschalisierenden Annahme davon auszugehen, sie – sobald sie Kinder haben – nach allgemeiner Lebenserfahrung ohnehin nur noch in einem Teilzeitpensum erwerbstätig sind.
Für die erlernte, aber nicht ausgeübte Tätigkeit als [...] bestehe aufgrund der Feinmotorikstörungen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Bei der angestammten Tätigkeit handle es sich um eine Bürotätigkeit, die vorwiegend im Sitzen ausgeübt worden sei. Das körperliche Anforderungsprofil entspreche den Möglichkeiten der Beschwerdeführerin. Jedoch seien die kognitiven Anforderungen an Aufmerksamkeit, Konzentration und Durchhaltevermögen hoch. Diesbezüglich bestünden Einschränkungen durch die kognitive Fatigue. Aufgrund der Fatiguesymptomatik sei maximal von einer 50%-igen Präsenzzeit auszugehen mit einer Leistungsverminderung von 20–30 %, bedingt durch die Ermüdung und den erhöhten Pausenbedarf. Somit bestehe für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von maximal 40 %, was jedoch vorerst durch einen Arbeitsversuch bestätigt werden müsse. Für eine angepasste Tätigkeit müssten folgende Kriterien gelten: Aufgrund der körperlichen Einschränkungen durch die multiple Sklerose könnten keine ausschliesslichen körperlichen Arbeiten ausgeführt werden. Längeres Stehen, Gehen, Tragen und Transportieren von Gegenständen über 5 kg seien nicht zumutbar, ebenso nicht Gehen auf unebenem Gelände, längeres Treppensteigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Bimanuelle feinmotorische Arbeiten könnten nicht ausgeführt werden. Die Tätigkeit sollte vorwiegend in sitzender Position ausgeübt werden können. Der Pausenbedarf sei hoch. Es müsse die Möglichkeit bestehen, bei Bedarf Pausen einzulegen. Die Arbeit müsse frei einteilbar sein. Die Arbeit könne nur stundenweise und nicht ganztags ausgeführt werden. Ideal wäre ein Arbeitspensum von 3–4 Stunden täglich, wobei aufgrund des Leistungsabfalls im Tagesverlauf die Arbeit vormittags erfolgen solle. Bei der ursprünglichen Tätigkeit als Mitarbeiterin im Bürobereich handle es sich vorwiegend um eine angepasste Tätigkeit, wobei durch einen Arbeitsversuch evaluiert werden müsse, ob die Beschwerdeführerin ein tägliches Arbeitspensum in der Höhe von 3–4 Stunden leisten könne mit verwertbarer Leistung und Erfüllung der kognitiven Anforderungen. Die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit werde zwischen 30–40 % geschätzt. Von April 2013 bis März 2014 habe die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rezidivierenden Schübe und der psychiatrischen Symptomatik 0 % be-tragen.
Auch die Beschwerdeführerin gibt an, auf das Gutachten könne grundsätzlich abgestellt werden. Die Gutachterin gebe aber eine Arbeitsfähigkeit von 30–40 % und damit eine Bandbreite an. Sie habe angegeben, dass die effektive Arbeitsfähigkeit aufgrund eines Arbeitsversuchs evaluiert werden müsse. Damit stelle sie in Frage, ob die Leistung verwertbar sei. Aufgrund der unsicheren Aussage der Gutachterin und der Einschätzung der behandelnden Neurologin Dr. F____, die eine Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % angebe (vgl. Arztberichte vom 8. September 2016, IV-Akte 73, und 21. Juni 2018, IV-Akte 97), müsse von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % ausgegangen werden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen vom 16. und 25. Juli 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin ab April 2014 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen