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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,
MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.154
Verfügung vom 30. Juli 2018
Herabsetzung statt Einstellung der
Rente infolge Parallelisierung der Vergleichseinkommen
Tatsachen
I.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer reiste im Alter von 16
Jahren aus seiner Heimat, wo er die Primar- und Mittelschule besucht hatte, in
die Schweiz ein. Die Assimilation an die hiesigen Verhältnisse fiel ihm schwer.
Der Beschwerdeführer begann Suchtmittel zu konsumieren und neigte zu
delinquentem Verhalten, was schliesslich zu einer zweijährigen Haftstrafe
führte. Später gelang es dem Beschwerdeführer eine Lehre als Coiffeur
abzuschliessen. Er arbeitete jedoch nicht auf dem erlernten Beruf, sondern übte
während Jahren Hilfstätigkeiten aus. Zuletzt war der Beschwerdeführer als Kellner
und Geschäftsführer einer Café-Bar angestellt, das er ab 2011 als Geschäftsinhaber
übernahm.
Am 29. Dezember 2014 meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf ein Adenokarzinom bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an
(IV-Akte 57). Diese holte Erkundigungen erwerblicher Art (u.a.
Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 27. Januar 2017, IV-Akte 94) und
medizinischer Art (polydisziplinäres Gutachten des C____ vom 29. Dezember
2017, IV-Akte 110) ein. Mit Vorbescheid vom 2. März 2018 (IV-Akte 115) stellt
sie dem Beschwerdeführer daraufhin ab Juni 2015 bis Ende März 2017 die
Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Vertreten
durch die Advokatin B____ liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen
Entscheid vernehmen (Stellungnahme vom 19. März 2018, IV-Akte 116). Am 30. Juli
2018 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 139).
II.
Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 13. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30.
Juli 2018 und ersucht um Ausrichtung von Rentenleistungen über den 31. März 2017
hinaus. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.
Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 14. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer an
seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. September 2018 gutgeheissen.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Oktober 2019 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das polydisziplinäre
Gutachten der C____, davon aus, dem Beschwerdeführer sei ab Januar 2017 die
Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% wieder zumutbar. Unter
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% ermittelt sie einen
nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 34% und stellt die Rente per Ende
März 2017 ein.
2.2.
Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten und die darin
gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit
nicht. Er bringt jedoch vor, die von der Beschwerdegegnerin dem
Einkommensvergleich zugrunde gelegten Tätigkeiten würden nicht dem
gutachterlich skizzierten Anforderungsprofil entsprechen. Er sei nicht in der
Lage, ein Invalideneinkommen in der gemutmassten Höhe zu erwirtschaften. Sodann
habe er vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht freiwillig ein
unterdurchschnittliches Einkommen akzeptiert. Die Vergleichseinkommen müssten
deswegen parallelisiert werden. Schliesslich rügt er den leidensbedingten Abzug
als zu tief und machte geltend, der maximal zulässige Abzug von 25% sei
angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorbringen resultiere auf jeden Fall
zumindest ein Teilrentenanspruch.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer
über den 31. März 2017 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können;
b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 [ATSG;
SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.1. Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete
oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die
Zusprechung der Leistungen und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung.
Letzteres setzt voraus, dass Revisionsgründe vorliegen (BGE 133 V 263; Urteil
BGer 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.1).
3.2.2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wird
eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt
insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion
oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der
Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender
Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der
Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Bestimmung über die
Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
(Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten
Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der
Folge, dass diese mitberücksichtigt wird (Urteil 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E.
8 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die
anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung
von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass
sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu
berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ist aufgrund eines
Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand
verbessert hat, nicht aber ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Besserung
stattgefunden hat, so kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den
Zeitpunkt des Gutachtens hin herabzusetzen oder aufzuheben (Urteil BGer
8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2.
3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193,
195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1
und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen
fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom
26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen
(vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).
4.
4.1.
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die
zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten. Im Zentrum steht das
polydisziplinäre Gutachten der C____ vom 29. Dezember 2017, das im Auftrag der
Beschwerdegegnerin erstellt wurde (IV-Akte 110).
4.2.
4.2.1. Aus Sicht des Internisten steht der operierte Rektumtumor mit
seinen Komplikationen wie Anal-/Rektalfistel und anale Stenose, sowie seine
Folgen, die in Stuhlunregelmässigkeiten und einer Stuhl-Urge-Inkontinenz
bestehen, im Vordergrund. Der Gutachter führt aus, es sei nicht einfach zu
ermessen, inwieweit die Stuhlgangproblematik die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige.
In Betracht komme wohl eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere
Tätigkeit mit sitzenden, stehenden und gehenden Anteilen, wobei ein
unmittelbarer Zugang zu einem WC möglich sein müsse. Publikumskontakt und lange
Anfahrtswege seien zu vermeiden. Aus internistischer Sicht erachtet der
Gutachter eine solche Tätigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und der
nicht vorausplanbaren, längeren WC-Sitzungen noch im Umfang von 50% als möglich.
Er führt weiter aus, dem Belastungsprofil entsprechend komme die angestammte
Tätigkeit in einer Café-Bar oder als Coiffeur nicht mehr in Frage. Die
postulierte Arbeitsfähigkeit bestehe ab dem 1. Januar 2017 (IV-Akte 110 S.
39f.).
4.2.2. Das orthopädische Teilgutachten bestätigt eine bereits
2008 beschriebene posttraumatische retropatellare Gonarthrose im linken Knie,
die jedoch nur sehr langsam voranschreite und bei einer angepassten, leichten
bis mittelschweren Tätigkeit ohne anhaltendem Knien, Hocken und häufigem
Treppensteigen eine stabile und in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaube (IV-Akte 110 S. 48f.).
4.2.3. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens diagnostiziert
als Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, zum damaligen Zeitpunkt mittelgradig bis schwere Episode
(ICD-10: F33.2) und eine Störung durch Alkohol mit einem sekundären
Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Aufgrund des Beschwerdebildes bestehe aus
psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der Standardindikatoren nur eine
sehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Am ehesten komme eine Tätigkeit mit wenig
kognitiven Anforderungen, frei einteilbarer Arbeitszeit und der Möglichkeit
vermehrter Pausen in Frage. Eine derartige Arbeit, zu denken sei z.B. an
Heimarbeit, könne zu 50% ausgeübt werden. Aufgrund der Akten sei davon
auszugehen, dass diese psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
seit Frühjahr 2015 bestehe (IV-Akte 110 S. 61, 63).
4.2.4. Aus rein onkologischer Sicht besteht bei einer
Rektumstenose nach colorektaler Anastomose und Tumorbestrahlung mit
Stuhlinkontinenzsymptomen und fehlenden Hinweisen auf Rezidiv oder Metastasen
seit Juni 2015 sowohl für die bisherige als auch für Verweistätigkeiten eine
volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 110 S. 73).
4.2.5. Aus gesamtmedizinischer Sicht ergibt sich demnach
folgendes Bild: Hauptsächlich wirken sich die rezidivierende depressive Störung
und die sekundäre Alkoholabhängigkeit einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit
aus. Hinzu kommt die Stuhlinkontinenz mit anstrengenden Stuhlentleerungen und
dem damit verbundenen Reinigungs- und Waschprocedere, was aus Sicht der
Gutachter die Ausübung der angestammten Tätigkeit verunmöglicht. Eine dem
Belastungsprofil optimal angepasste Arbeit erachten sie hingegen als im Rahmen
von 50% zumutbar. Aus dem Gutachten geht deutlich hervor, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden und der
Stuhlproblematik nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Arbeit auszuüben.
Wenn jedoch die Rahmenbedingen gegeben sind, so wird ihm eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit zugemutet. Es ist grundsätzlich aus medizinisch-theoretischer
Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses Gutachten
ab Januar 2017 wieder eine Leistungsfähigkeit von 50% annimmt. Fraglich ist, ob
diese verbleibende Leistungsfähigkeit mit ihren verschiedenen qualitativen und
quantitativen Einschränkungen noch im angenommen Umfang wirtschaftlich
verwertbar ist.
5.
5.1.
Um die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich
bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu ermitteln ist praxisgemäss ein
Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.2.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die
Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt
des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin
geht in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2016 von einem
Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 42‘886.-- aus. Teuerungsbereinigt ergibt
dies für das Jahr 2017 (+ 0.4%) ein Valideneinkommen von Fr. 43‘057.55.
Diese Zahl beruht auf dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV (IK-Auszug,
IV-Akte 80), wo der Beschwerdeführer für die Jahre seiner selbstständigen
Tätigkeit (2012 - 2014) jeweils ein Jahressalär in der Höhe von Fr. 42‘000.--
deklarierte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. Kieser,
ATSG-Kommentar zu Art. 16 ATSG, 3. Aufl. 2015, Rz. 36) und der Beschwerdeführer
bringt nichts Substantielles vor, was gegen die Verwendung dieser
zahlenmässigen Grundlage auf Seiten des Valideneinkommens sprechen würde.
5.3.
5.3.1. Seit Eintritt des Gesundheitsschadens geht der
Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Hat die versicherte
Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der
Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V
178, 188 E. 2.5.7; 139 V 592, 593 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat
das Invalideneinkommen daher praxisgemäss aufgrund statistischer
Einkommenszahlen (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis
2016) auf Fr. 67‘022.--, respektive auf einen Betrag von Fr. 33‘511.-- bei einem
Pensum von 50% festgesetzt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei ihm
aufgrund seiner multiplen Einschränkungen nicht zumutbar, ein Einkommen in
dieser Höhe zu erzielen. Eine Tätigkeit, wie sie im Gutachten beschrieben
werde, dürfe wohl kaum existieren und selbst wenn, so würde er an einer solchen
Stelle mit einem 50%-Pensum maximal Fr. 16‘000.-- generieren können.
5.3.2. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung
zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E.
3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung
der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar
sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten
sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit
Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der Beschwerdeführer
ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung und wegen der Stuhlproblematik in
seiner Arbeitsfähigkeit und bei der Stellensuche zweifellos eingeschränkt. Nach
wie vor sind ihm jedoch grundsätzlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
unter Berücksichtigung der orthopädisch begründeten Einschränkungen möglich.
Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingen einen Arbeitsplatz mit nicht
allzu hohen kognitiven Anforderungen, frei einteilbarer Arbeitszeit und der
Möglichkeit vermehrter Pausen. Ein WC muss unmittelbar zugänglich sein und lange
Anfahrtswege sowie Publikumskontakt sind zu vermeiden. Wie die
Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist die Heimarbeit lediglich als ein
Beispiel und wohl als die optimale Variante einer zumutbaren Tätigkeit zu
sehen. Aus dem Gutachten lässt sich jedoch nicht schliessen, es sei gar keine
Arbeit ausser Haus möglich. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene
Hilfstätigkeiten, die diesen Anforderungen entsprechen. Unter diesen Umständen
kann nicht gesagt werden, die zumutbare Tätigkeit sei nur noch in so eingeschränkter
Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder
sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers
möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein
als ausgeschlossen erscheine (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017
vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017
E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt
umfasst sodann bekanntlich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen-
und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von
Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015
vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist
es demnach zumutbar, seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und es
ist ihm dementsprechend auf Seiten des Invalideneinkommens ein 50%iges
Hilfsarbeitereinkommen anzurechnen.
5.3.3. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass gesundheitlich
beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten
behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend
einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der
Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand hat
die Beschwerdegegnerin mit einem 15%igen leidensbedingten Abzug vom
Tabellenlohn Rechnung getragen (BGE 134 V 322, 327 E. 5.2; 129 V 472, 481 E.
4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), wobei der Abzug auf
insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322,
327 E. 5.2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auf Teilzeitstellen
beschränkt ist und spezifischere Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz
bestehen, erscheint ein Abzug von 15% als angemessen. Es besteht kein Anlass,
ins Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Insbesondere ist zu beachten,
dass allfällige, bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl.
nachfolgend Ziff. 5.5.) mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im
Rahmen des leidensbedingten Abzugs nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen.
(BGE 134 V 322, E. 5.2). Damit bleibt es bei einem leidensbedingten Abzug von
15%.
5.3.4. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden
Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem
Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen,
sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit
einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1, 3 E. 5.4;
135 V 58, 59 E. 3.1). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5%
vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung
deutlich unterdurchschnittlich und kann - bei Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen - eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen.
Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale
Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297, 303 f.
E. 6.1.2 und E. 6.1.3). Der Beschwerdeführer bezog vor Eintritt des
Gesundheitsschadens als Geschäftsführer einer Café-Bar mit einem Jahressalär
von Fr. 43‘057.55 (vgl. oben Ziff. 5.2.) ein Einkommen, welches 20.41% unter
dem branchenüblichen Lohn lag. Dieser betrug im Jahr 2017 Fr. 54‘096.--
(LSE 2016 Tabelle TA1 Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Gastronomie, Kompetenzniveau 2,
Männer, Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung
bis 2017 von 0.4%). Mit Blick auf seine Lebens- und Erwerbsbiographie kann
nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig mit einem
bescheidenen Einkommensniveau begnügt hat. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf
die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen (vgl. Ziff.
14ff.). Damit sind die Voraussetzungen für eine Parallelisierung erfüllt. Diese
hat im Umfang von 15.41% zu erfolgen, was zu einem massgeblichen Invalideneinkommen
in der Höhe von Fr. 28‘347.-- führt. Unter Berücksichtigung des leidensbedingten
Abzugs von 15% ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 44%. Damit hat der
Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente.
6.
6.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die
angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 eine Viertelsrente
auszurichten.
6.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der
Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der
Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung
der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel
aus, dass bei Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten
Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da
der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 eine
Viertelsrente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: