Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.154

Verfügung vom 30. Juli 2018

Herabsetzung statt Einstellung der Rente infolge Parallelisierung der Vergleichseinkommen

 


Tatsachen

I.          

Der 1964 geborene Beschwerdeführer reiste im Alter von 16 Jahren aus seiner Heimat, wo er die Primar- und Mittelschule besucht hatte, in die Schweiz ein. Die Assimilation an die hiesigen Verhältnisse fiel ihm schwer. Der Beschwerdeführer begann Suchtmittel zu konsumieren und neigte zu delinquentem Verhalten, was schliesslich zu einer zweijährigen Haftstrafe führte. Später gelang es dem Beschwerdeführer eine Lehre als Coiffeur abzuschliessen. Er arbeitete jedoch nicht auf dem erlernten Beruf, sondern übte während Jahren Hilfstätigkeiten aus. Zuletzt war der Beschwerdeführer als Kellner und Geschäftsführer einer Café-Bar angestellt, das er ab 2011 als Geschäftsinhaber übernahm.

Am 29. Dezember 2014 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Adenokarzinom bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 57). Diese holte Erkundigungen erwerblicher Art (u.a. Abklärungsbericht Selbstständigerwerbende vom 27. Januar 2017, IV-Akte 94) und medizinischer Art (polydisziplinäres Gutachten des C____ vom 29. Dezember 2017, IV-Akte 110) ein. Mit Vorbescheid vom 2. März 2018 (IV-Akte 115) stellt sie dem Beschwerdeführer daraufhin ab Juni 2015 bis Ende März 2017 die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht. Vertreten durch die Advokatin B____ liess sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Stellungnahme vom 19. März 2018, IV-Akte 116). Am 30. Juli 2018 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 139).

II.         

Weiterhin vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt der Beschwerdeführer am 13. September 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Juli 2018 und ersucht um Ausrichtung von Rentenleistungen über den 31. März 2017 hinaus. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 14. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

III.       

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. September 2018 gutgeheissen.

IV.      

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 22. Oktober 2019 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.             Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.             Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin geht, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der C____, davon aus, dem Beschwerdeführer sei ab Januar 2017 die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50% wieder zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15% ermittelt sie einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 34% und stellt die Rente per Ende März 2017 ein.

2.2.             Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten und die darin gezogenen Schlussfolgerungen bezüglich seiner verbleibenden Leistungsfähigkeit nicht. Er bringt jedoch vor, die von der Beschwerdegegnerin dem Einkommensvergleich zugrunde gelegten Tätigkeiten würden nicht dem gutachterlich skizzierten Anforderungsprofil entsprechen. Er sei nicht in der Lage, ein Invalideneinkommen in der gemutmassten Höhe zu erwirtschaften. Sodann habe er vor Eintritt des Gesundheitsschadens nicht freiwillig ein unterdurchschnittliches Einkommen akzeptiert. Die Vergleichseinkommen müssten deswegen parallelisiert werden. Schliesslich rügt er den leidensbedingten Abzug als zu tief und machte geltend, der maximal zulässige Abzug von 25% sei angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Vorbringen resultiere auf jeden Fall zumindest ein Teilrentenanspruch.

2.3.             Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 2017 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.                   

3.1.             Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.1. Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistungen und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letzteres setzt voraus, dass Revisionsgründe vorliegen (BGE 133 V 263; Urteil BGer 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.1).

3.2.2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung ist bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente nebst der Revisionsbestimmung des Art. 17 Abs. 1 ATSG die Bestimmung über die Änderung des Leistungsanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 IVV) analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass diese mitberücksichtigt wird (Urteil 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 8 mit weiteren Hinweisen). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Ist aufgrund eines Gutachtens überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich, in welchem Zeitpunkt diese Besserung stattgefunden hat, so kann es sich rechtfertigen, die Rente bereits auf den Zeitpunkt des Gutachtens hin herabzusetzen oder aufzuheben (Urteil BGer 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2.             3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2 und 132 V 93, 99 E. 4).

3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und 125 V 351, 352 E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auszustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b).

4.                   

4.1.             Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind nachfolgend die zentralen medizinischen Unterlagen zu beleuchten. Im Zentrum steht das polydisziplinäre Gutachten der C____ vom 29. Dezember 2017, das im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstellt wurde (IV-Akte 110).

4.2.             4.2.1. Aus Sicht des Internisten steht der operierte Rektumtumor mit seinen Komplikationen wie Anal-/Rektalfistel und anale Stenose, sowie seine Folgen, die in Stuhlunregelmässigkeiten und einer Stuhl-Urge-Inkontinenz bestehen, im Vordergrund. Der Gutachter führt aus, es sei nicht einfach zu ermessen, inwieweit die Stuhlgangproblematik die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In Betracht komme wohl eine wechselbelastende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit sitzenden, stehenden und gehenden Anteilen, wobei ein unmittelbarer Zugang zu einem WC möglich sein müsse. Publikumskontakt und lange Anfahrtswege seien zu vermeiden. Aus internistischer Sicht erachtet der Gutachter eine solche Tätigkeit aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs und der nicht vorausplanbaren, längeren WC-Sitzungen noch im Umfang von 50% als möglich. Er führt weiter aus, dem Belastungsprofil entsprechend komme die angestammte Tätigkeit in einer Café-Bar oder als Coiffeur nicht mehr in Frage. Die postulierte Arbeitsfähigkeit bestehe ab dem 1. Januar 2017 (IV-Akte 110 S. 39f.).

4.2.2. Das orthopädische Teilgutachten bestätigt eine bereits 2008 beschriebene posttraumatische retropatellare Gonarthrose im linken Knie, die jedoch nur sehr langsam voranschreite und bei einer angepassten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne anhaltendem Knien, Hocken und häufigem Treppensteigen eine stabile und in zeitlicher Hinsicht uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaube (IV-Akte 110 S. 48f.).

4.2.3. Der Verfasser des psychiatrischen Teilgutachtens diagnostiziert als Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, zum damaligen Zeitpunkt mittelgradig bis schwere Episode (ICD-10: F33.2) und eine Störung durch Alkohol mit einem sekundären Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). Aufgrund des Beschwerdebildes bestehe aus psychiatrischer Sicht unter Berücksichtigung der Standardindikatoren nur eine sehr eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Am ehesten komme eine Tätigkeit mit wenig kognitiven Anforderungen, frei einteilbarer Arbeitszeit und der Möglichkeit vermehrter Pausen in Frage. Eine derartige Arbeit, zu denken sei z.B. an Heimarbeit, könne zu 50% ausgeübt werden. Aufgrund der Akten sei davon auszugehen, dass diese psychiatrisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Frühjahr 2015 bestehe (IV-Akte 110 S. 61, 63).

4.2.4. Aus rein onkologischer Sicht besteht bei einer Rektumstenose nach colorektaler Anastomose und Tumorbestrahlung mit Stuhlinkontinenzsymptomen und fehlenden Hinweisen auf Rezidiv oder Metastasen seit Juni 2015 sowohl für die bisherige als auch für Verweistätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 110 S. 73).

4.2.5. Aus gesamtmedizinischer Sicht ergibt sich demnach folgendes Bild: Hauptsächlich wirken sich die rezidivierende depressive Störung und die sekundäre Alkoholabhängigkeit einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus. Hinzu kommt die Stuhlinkontinenz mit anstrengenden Stuhlentleerungen und dem damit verbundenen Reinigungs- und Waschprocedere, was aus Sicht der Gutachter die Ausübung der angestammten Tätigkeit verunmöglicht. Eine dem Belastungsprofil optimal angepasste Arbeit erachten sie hingegen als im Rahmen von 50% zumutbar. Aus dem Gutachten geht deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Beschwerden und der Stuhlproblematik nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Arbeit auszuüben. Wenn jedoch die Rahmenbedingen gegeben sind, so wird ihm eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet. Es ist grundsätzlich aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf dieses Gutachten ab Januar 2017 wieder eine Leistungsfähigkeit von 50% annimmt. Fraglich ist, ob diese verbleibende Leistungsfähigkeit mit ihren verschiedenen qualitativen und quantitativen Einschränkungen noch im angenommen Umfang wirtschaftlich verwertbar ist.

5.                   

5.1.             Um die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu ermitteln ist praxisgemäss ein Einkommensvergleich vorzunehmen.

5.2.             Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2016 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 42‘886.-- aus. Teuerungsbereinigt ergibt dies für das Jahr 2017 (+ 0.4%) ein Valideneinkommen von Fr. 43‘057.55. Diese Zahl beruht auf dem Auszug aus dem individuellen Konto der AHV (IK-Auszug, IV-Akte 80), wo der Beschwerdeführer für die Jahre seiner selbstständigen Tätigkeit (2012 - 2014) jeweils ein Jahressalär in der Höhe von Fr. 42‘000.-- deklarierte. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar zu Art. 16 ATSG, 3. Aufl. 2015, Rz. 36) und der Beschwerdeführer bringt nichts Substantielles vor, was gegen die Verwendung dieser zahlenmässigen Grundlage auf Seiten des Valideneinkommens sprechen würde.

 

5.3.             5.3.1. Seit Eintritt des Gesundheitsschadens geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 142 V 178, 188 E. 2.5.7; 139 V 592, 593 E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen daher praxisgemäss aufgrund statistischer Einkommenszahlen (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016) auf Fr. 67‘022.--, respektive auf einen Betrag von Fr. 33‘511.-- bei einem Pensum von 50% festgesetzt. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei ihm aufgrund seiner multiplen Einschränkungen nicht zumutbar, ein Einkommen in dieser Höhe zu erzielen. Eine Tätigkeit, wie sie im Gutachten beschrieben werde, dürfe wohl kaum existieren und selbst wenn, so würde er an einer solchen Stelle mit einem 50%-Pensum maximal Fr. 16‘000.-- generieren können.

5.3.2. Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner psychischen Erkrankung und wegen der Stuhlproblematik in seiner Arbeitsfähigkeit und bei der Stellensuche zweifellos eingeschränkt. Nach wie vor sind ihm jedoch grundsätzlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Berücksichtigung der orthopädisch begründeten Einschränkungen möglich. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bedingen einen Arbeitsplatz mit nicht allzu hohen kognitiven Anforderungen, frei einteilbarer Arbeitszeit und der Möglichkeit vermehrter Pausen. Ein WC muss unmittelbar zugänglich sein und lange Anfahrtswege sowie Publikumskontakt sind zu vermeiden. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist die Heimarbeit lediglich als ein Beispiel und wohl als die optimale Variante einer zumutbaren Tätigkeit zu sehen. Aus dem Gutachten lässt sich jedoch nicht schliessen, es sei gar keine Arbeit ausser Haus möglich. In Industrie und Gewerbe gibt es verschiedene Hilfstätigkeiten, die diesen Anforderungen entsprechen. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die zumutbare Tätigkeit sei nur noch in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheine (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichtes 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst sodann bekanntlich auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_582/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.11 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer ist es demnach zumutbar, seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und es ist ihm dementsprechend auf Seiten des Invalideneinkommens ein 50%iges Hilfsarbeitereinkommen anzurechnen.

5.3.3. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand hat die Beschwerdegegnerin mit einem 15%igen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn Rechnung getragen (BGE 134 V 322, 327 E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 E. 5.2). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auf Teilzeitstellen beschränkt ist und spezifischere Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz bestehen, erscheint ein Abzug von 15% als angemessen. Es besteht kein Anlass, ins Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Insbesondere ist zu beachten, dass allfällige, bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen (vgl. nachfolgend Ziff. 5.5.) mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des leidensbedingten Abzugs nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. (BGE 134 V 322, E. 5.2). Damit bleibt es bei einem leidensbedingten Abzug von 15%.

5.3.4. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 141 V 1, 3 E. 5.4; 135 V 58, 59 E. 3.1). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297, 303 f. E. 6.1.2 und E. 6.1.3). Der Beschwerdeführer bezog vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Geschäftsführer einer Café-Bar mit einem Jahressalär von Fr. 43‘057.55 (vgl. oben Ziff. 5.2.) ein Einkommen, welches 20.41% unter dem branchenüblichen Lohn lag. Dieser betrug im Jahr 2017 Fr. 54‘096.-- (LSE 2016 Tabelle TA1 Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Gastronomie, Kompetenzniveau 2, Männer, Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.4%). Mit Blick auf seine Lebens- und Erwerbsbiographie kann nicht gesagt werden, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügt hat. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen (vgl. Ziff. 14ff.). Damit sind die Voraussetzungen für eine Parallelisierung erfüllt. Diese hat im Umfang von 15.41% zu erfolgen, was zu einem massgeblichen Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 28‘347.-- führt. Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzugs von 15% ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 44%. Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 Anspruch auf Ausrichtung einer Viertelsrente.

6.                   

6.1.             Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2018 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 eine Viertelsrente auszurichten.

6.2.             Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.             Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verurteilt, dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 eine Viertelsrente auszurichten.

          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

          Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: