Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 27. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Fuchs , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.155

Verfügung vom 17. August 2018

Bemessung des Invalideneinkommens aufgrund LSE-Tabellenwerten

 


Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer meldete sich am 22. März 2016 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Zur Behinderung gab er Rückenprobleme an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. IK-Auszug vom 7. April 2016, IV-Akte 6, Auskunft des Arbeitgebers vom 31. Oktober  2016, IV-Akte 27) sowie medizinische Unterlagen (vgl. u.a. Arztbericht Dr. B____, FMH Innere Medizin, vom 16. April 2016, IV-Akte 8, und vom 21. Juli 2016, IV-Akte 13, Bericht von Dr. C____, FMH Neurologie und Neurochirurgie, vom 7. September 2016, IV-Akte 22) ein.

b)        Die Beschwerdegegnerin führte Frühinterventionsmassnahmen durch. Sie erteilte dem Beschwerdeführer u.a. Gutsprache für ein Aufbautraining ab dem 9. Januar 2017, welches mehrfach bis 16. August 2017 verlängert wurde (IV-Akte 34, IV-Akte 50, IV-Akte 86). Das Aufbautraining wurde bei den D____ durchgeführt. Dabei wurde bei leichten Tätigkeiten eine Leistungsfähigkeit von 100% und bei mittelschweren Tätigkeiten eine Leistungsfähigkeit von 70% erreicht (Standortgespräch vom 15. August 2017, IV-Akte 88). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2017 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Frühintervention abgeschlossen sei und kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente bestehe (IV-Akte 99).

c)         Entgegen dem Wortlaut der Verfügung vom 6. Dezember 2017 prüfte die IV danach den Rentenanspruch. Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. Dr. E____, FMH Orthopädie und Physikalische und Rehabilitative Medizin) äusserte sich mit Stellungnahme vom 22. März 2018 zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 103).

d)        Die Beschwerdegegnerin kündigte mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018 (IV-Akte 105) für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis am 30. April 2017 die Zusprache einer halben Invalidenrente an. Ab dem 1. Mai 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch ab. Am 17. August 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 113).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 16. September 2018 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2018 und die Zusprache einer halben Invalidenrente über den 1. Mai 2017 hinaus.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 20. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Innert gesetzter Frist wurde keine Replik eingereicht.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 27. Februar 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Mit der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2018 (IV-Akte 113) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. November 2016 eine auf den 30. April 2017 terminierte halbe Invalidenrente zugesprochen und für den Zeitraum ab 1. Mai 2017 einen Rentenanspruch verneint.

2.2.           Seit dem 1. Juli 2010 war der Beschwerdeführer Arbeitnehmer der F____. Im Zuge dieser Anstellung hatte er im Jahre 2016 ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 5‘350.-- sowie einen 13. Monatslohn (somit jährlich CHF 69‘550.--; IV-Akte 27 S. 3) erzielt. Der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2018 hat die IV-Stelle dieses Salär als Valideneinkommen zugrunde gelegt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Schätzung zu zweifeln.

2.3.           Der Berentung im Intervall ab 1. November 2016 bis 30. April 2017 hat die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 52% zu Grunde gelegt. Sie hat dabei das erwähnte Valideneinkommen von CHF 69‘550.-- einem Invalideneinkommen von CHF 33'511.-- gegenübergestellt und hat gestützt darauf einen Invaliditätsgrad von 52% ermittelt. In medizinisch-theoretischer Hinsicht lag der Schätzung des Invalideneinkommens zugrunde, dass dem Versicherten eine leichte bis mittelschwere, rückengerechte und rumpfkontrollierte Verweisungstätigkeit halbtags zumutbar sei. Die für diesen Zeitraum vorgenommene Invaliditätsschätzung bzw. die daraus abzuleitende Zusprache einer halben Invalidenrente wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

2.4.           Strittig ist dagegen die Befristung der Invalidenrente.

2.4.1.  Für eine erste Phase ab Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin eine Besserung des Gesundheitszustandes bejaht. Nunmehr sei dem Versicherten eine Verweisungstätigkeit in einem Pensum von 80% zumutbar. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf dem erwähnten Valideneinkommen von CHF 69‘550.-- ein Invalideneinkommen von CHF 53‘642.-- gegenübergestellt und somit einen Invaliditätsgrad von 23% ermittelt (IV-Akte 113). Unter Berücksichtigung der Übergangsfrist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) verneinte sie mit Wirkung ab 1. Mai 2017 den Rentenanspruch.

2.4.2.  Die Verfügung vom 17. August 2018 enthält sodann einen Einkommensvergleich für eine weitere Phase, und zwar für den Zeitraum ab August 2017, für welchen die Beschwerdegegnerin eine weitere Besserung des Gesundheitszustandes bejaht hat. Leidensangepasste Verweisungstätigkeiten seien seither im Pensum von 100% ausführbar. Dem Valideneinkommen von CHF 69‘550.-- stellte die Beschwerdegegnerin nunmehr ein Invalideneinkommen von CHF 67‘022.-- gegenüber und errechnete dabei einen Invaliditätsgrad von 10%. Dementsprechend lehnte sie auch für diese Phase einen Rentenanspruch weiterhin ab (ergänzend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich anhand der ab 1. September 2017 eingesetzten Vergleichseinkommen richtigerweise ein Invaliditätsgrad von 3.6% ergibt).

2.4.3.  Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Terminierung der Invalidenrente auf den 30. April 2017 bzw. die Verneinung eines Rentenanspruchs ab 1. Mai 2017 im Wesentlichen mit der Begründung, dass die ihm gemäss Ansicht der Beschwerdegegnerin möglichen Tätigkeiten im Niedriglohnsektor angesiedelt seien. Das ermittelte Invalideneinkommen entspreche somit nicht dem, was er tatsächlich verdienen könnte. Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Befristung der Invalidenrente auf ein korrekt ermitteltes Invalideneinkommen stützen kann.

 

 

3.                

3.1.           Die Beschwerdegegnerin hat vorgängig zur angefochtenen Verfügung vom 17. August 2018 unter medizinisch-theoretischen Gesichtspunkten eine Stellungnahme des RAD vom 22. März 2018 (IV-Akte 103) sowie Unterlagen der Krankentaggeldversicherung (IV-Akte 100) eingeholt. Gestützt auf die Äusserungen des RAD hat die Beschwerdegegnerin eine rentenbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten ab dem 1. Mai 2017 verneint (IV-Akte 113).

Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 und 122 V 157, 162 f. E. 1d).

3.2.           Gemäss den Darlegungen des RAD besteht in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer aufgrund des chronifizierten lumbospondylogenen Syndroms links mit Status nach Rezessotomie und Foraminotomie L5 links am 21. April 2016, einer degenerativen, diskogenen und ossären Veränderung der distalen LWS sowie des chronifizierten Schmerzsyndroms bei Schmerzfehlverarbeitung keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 5 f. des Berichts RAD vom 22. März 2018, IV-Akte 103). Die gleiche Einschränkung attestierte die Hausärztin Dr. B____ (vgl. Arztbericht vom 21. Juli 2016, IV-Akte 13). Insofern besteht Einigkeit zwischen behandelnden und versicherungsinternen Ärzten.

3.3.           Zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit in den hier strittigen Intervallen ab Februar 2017 bzw. August 2017 äussert sich der RAD wie folgt:

3.3.1.  Der RAD führt eine Liste mit Graden der Arbeitsunfähigkeit in Verweisungstätigkeiten (Stellungnahme vom 22. März 2018, IV-Akte 103 S. 6) an, der nach einer Phase einer Einschränkung von 50% ab 22. Juli 2016 eine Phase mit einer Einschränkung von 20% ab Februar 2017 einsetzen lässt. Diesen ersten „Eckpunkt“ entnimmt der RAD einem Bericht der [...]klinik [...] vom 6. Februar 2017 (IV-Akte 42). Dort wurde als ärztlicher Befund u.a. ein flüssiges Gangbild erhoben. Die LWS-Flexion sowie Lateralflexion nach links wie auch der Quadrantentest nach links provozierten leichte Beinschmerzen. Es erfolge keine palpatorische Schmerzprovokation im Becken- oder Beinbereich und die Sensibilität sei unauffällig. Der RAD bezeichnet diesen Befund als „eher“ bland. Die Prognose werde als günstig eingestuft. Im allgemeinen Leistungsbild bezeichnete die Klinik sitzende und wechselrhythmische Tätigkeiten als zumutbar. Die Hebe- und Tragebelastung betrage ca. 15kg. Die Klinik attestierte ab Berichtsdatum eine Arbeitsfähigkeit von 80% in leidensangepasster Tätigkeit. Zutreffend verweist der RAD (a.a.O.) auch auf eine Beurteilung von Dr. C____ vom 24. Februar 2017 (IV-Akte 100 S. 12 f.), welcher von einer Stabilisation der gesundheitlichen Befunde spreche. Dr. C____ hatte im genannten Bericht festgehalten, dass der Versicherte nach absolviertem Aufbautraining bei der Beschwerdegegnerin in leidensangepassten Tätigkeiten wieder zu 100% werde arbeiten können. 

3.3.2.  Der RAD notierte sodann, dass ab 14. August 2017 in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Verweisungstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100% bestehe (IV-Akte 103 S. 106). Auch in dieser Hinsicht widerspricht die Einschätzung bezüglich der Arbeitsfähigkeit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte nicht. Diese gehen von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. In leichten wechselbelastenden Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% bzw. 80% bis 100% (vgl. Notiz eines Telefonats der Fachperson Eingliederung mit Dr. B____ vom 15. August 2017, IV-Akte 89; Bericht von Dr. C____, FMH Neurologie und Neurochirurgie, vom 24. Februar 2017, IV-Akte 100 S. 13). Der Beschwerdeführer selbst geht zudem davon aus, dass er sein 100% Pensum bei den D____ gut ausüben konnte (vgl. Abschlussprotokoll zur Frühintervention vom 10. Oktober 2017, IV-Akte 96). Die Durchführungsstelle der Frühinterventionsmassnahmen nahm eine Leistungsfähigkeit von 70% in mittelschweren und eine 100%ige Leistungsfähigkeit in leichten Tätigkeiten (Protokoll des Standortgesprächs Frühintervention vom 15. August 2017, IV-Akte 88) an.

3.3.3.  Die Einschätzungen des RAD bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stehen somit im Einklang mit den vorliegenden Unterlagen. Indizien gegen den Beweiswert des Berichts RAD vom 12. Januar 2018 liegen somit nicht vor, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat.

4.                

4.1.           Gestützt auf die vom RAD attestierte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen für die hier strittigen Intervalle ab Februar 2017 bzw. August 2017 geschätzt. Wie bereits erörtert, ist auch für diese Zeitabschnitte das gemäss der Verfügung vom 17. August 2018 eingesetzte Valideneinkommen in Höhe von CHF 69‘550.-- nicht strittig.

Als Basiswert für das ab Februar 2017 zu bestimmende Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 67‘022.-- eingesetzt. Diesen Wert entnahm sie den Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2016 von 0.86%).

In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, er könne nicht jede Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeit ausführen. Lediglich einfachste Kontrolltätigkeiten wie beispielsweise das Kontrollieren der Fussballtornetze oder die Strassenreinigung kämen in Betracht. Ein Jahreseinkommen von CHF 53‘642.-- bei einem Pensum von 80% in der Phase ab Februar 2017 bzw. CHF 67‘022.-- bei einem Pensum von 100% in der Phase ab August 2017 könne er nicht erzielen. Dementsprechend sei das Invalideneinkommen falsch berechnet worden (vgl. Beschwerde vom 16. September 2018).

4.2.           Mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht durchzudringen.

4.2.1.  Das Invalideneinkommen ist auf Grund von LSE-Tabellenwerten zu bestimmen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses keiner Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nachging (BGE 143 V 295, 296 f. E. 2.2). Da der Beschwerdeführer unstrittig zum fraglichen Zeitpunkt keiner solchen Arbeit nachging, also keinen effektiven Invalidenlohn bezog, sind somit zur Schätzung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenwerte heranzuziehen.

4.2.2.  Der Beschwerdeführer argumentiert vorliegend, die von ihm im Rahmen der Frühintervention ausgeführten Tätigkeiten erlaubten nicht, ein Einkommen entsprechend den LSE-Tabellenwerten zu erzielen. Das von der IV-Stelle herangezogene Invalideneinkommen übersteige jenes, welches er mit den für ihn möglichen Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt erzielen könne.

Das invalidenversicherungsrechtlich festgelegte Invalideneinkommen wird auf der Grundlage eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 ATSG) ermittelt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273, 276 f. E. 4b: „un éventail d'emplois diversifiés“). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. Zu berücksichtigen ist, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nur dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_254/2017 vom 21. August 2017 E. 5 mit Hinweis auf 8C_602/2010 vom 30. August 2010 E. 4.2.2).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt einen LSE-Tabellenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 herangezogen. Beim Kompetenzniveau 1 handelt es sich um den niedrigsten Zentralwert (die LSE-Tabellen unterscheiden insgesamt vier Kompetenzniveaus, vgl. IV-Rundschreiben NR. 328 vom 22. Oktober 2014), welcher für einen Einkommensvergleich herangezogen werden kann (näheres vgl. BGE 142 V 178, 181 E. 1.3 und 1.4). Das Kompetenzniveau 1 umfasst ein breites Spektrum an möglichen einfachen Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und zeigt das durchschnittliche Einkommen der möglichen Einkommen in diesem Spektrum an. Mit Heranziehung des Tabellenwertes entsprechend dem Kompetenzniveau 1 hat die Beschwerdegegnerin folglich die Verhältnisse im Rahmen der höchstrichterlichen Vorgaben (vgl. vorstehend BGE 110 V 273, 276 E. 4b) korrekt gewürdigt. Der Beschwerdeführer tut demgegenüber nicht dar, dass es ihm grundsätzlich verwehrt wäre, im gesamten Spektrum möglicher Arbeitsangebote eine Stelle zu finden, die es ihm erlauben würde, einen Lohn entsprechend den angeführten LSE-Tabellenwerten zu erzielen.

4.3.           Zu prüfen bleibt, ob vom Tabellenlohn ein Leidensabzug anzubringen sei.

4.3.1.  Gemäss ständiger Rechtsprechung ist bei der Bemessung des Invalideneinkommens nach statistischen Tabellenlöhnen der konkreten Situation durch Abzüge Rechnung zu tragen. Dabei können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen höchstens auf 25% begrenzten Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines oder mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

4.3.2.  Die Beschwerdegegnerin argumentiert (Beschwerdeantwort Ziff. 12), bei einem Valideneinkommen von Fr. 69‘550.-- ergäbe sich nur dann eine Änderung bezüglich des Rentenanspruchs, wenn dem Beschwerdeführer dieser Maximalabzug gewährt würde. Die gemäss RAD bestehenden Einschränkungen seien aber „nicht schwerwiegendst“, so dass ein Maximalabzug nicht gerechtfertigt erscheine.

4.3.3.  Für die Phase ab Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen von CHF 69‘550.-- ein Invalideneinkommen von CHF 53‘642.-- gegenübergestellt und somit einen Invaliditätsgrad von 23% ermittelt (IV-Akte 113).

In der Tat könnte lediglich ein maximaler Leidensabzug in der Höhe von 25% bei einer im Intervall ab Februar 2017 gegebenen Arbeitsfähigkeit von 80% zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad von über 40% führen. Dann wäre das Invalideneinkommen mit CHF 40‘213.20 (CHF 67‘022.-- x 0.8 x 0.75) zu beziffern, was einen Invaliditätsgrad von 42% ergäbe. Würde dagegen ein Leidensabzug von 20% gewährt, ergäbe sich ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 80% ein Invalideneinkommen von CHF 42‘894.-- (CHF 67‘022.-- x 0.8 x 0.8), woraus sich bei Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 69‘550.-- ein Invaliditätsgrad von lediglich 38% ergäbe.

Ein Abzug von 25% ist allerdings im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Das Alter des Beschwerdeführers (45 Jahre zum Zeitpunkt der Verfügung) begründet keinen leidensbedingten Abzug. Fehlende Dienstjahre an einer neuen (leidensangepassten) Arbeitsstelle führen nicht zu einem Abzug, weil diesem Kriterium bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor keine grosse Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E. 5.2.). Da der Beschwerdeführer bereits am 3. Mai 2004 in die Schweiz einreiste (IV-Akte 2 S. 2) und über eine Niederlassungsbewilligung C (vgl. IV-Akte 108 S. 12) verfügt, kommt auch der Faktor Aufenthaltsstatus nicht in diesem Ausmass zum Zuge.

4.3.4.  Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass für den Zeitraum ab August 2017 bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehend vom Basiswert für das Invalideneinkommen von CHF 67‘022.-- auch ein Leidensabzug von 25% nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führen würde.

5.                

5.1.           Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: