Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw T. Conti     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

Personalvorsorgestiftung C____

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.156

Verfügung vom 9. August 2018

Invaliditätsbemessung, befristete Rente


Tatsachen

I.         

a)           Die 1966 geborene Beschwerdeführerin hat eine kaufmännische Lehre absolviert. Seit 2010 ist sie in einem Ingenieurbüro als Projekt-Assistentin angestellt, zuletzt mit einem Arbeitspensum von 80%. Im November 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Asthma bronchiale/Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD) Overlap-Syndrom zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Arbeit im angestammten Pensum wieder aufgenommen hatte, schloss die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung mit Verfügung vom 19. April 2016 ab (IV-Akte 22).

b)           Am 9. Mai 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 23). Diese forderte wiederum die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. med. D____ vom 3. Juni 2016 [IV-Ak­te 28]; Bericht Dr. med. E____ vom 11. Juni 2016 [IV-Ak­te 29]; Bericht med. pract. F____ vom 19. Dezember 2016 [IV-Akte 44]) und holte ausserdem erwerbliche Unterlagen ein (IK-Auszug vom 7. September 2016 [IV-Ak­te 35]; Auskunft der Arbeitgeberin vom 22. September 2016 [IV-Akte 36]). Eine Abklärung im Haushalt fand am 2. November 2016 statt (IV-Akte 37).

c)           In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin der G____, [...]spital [...] (nachfolgend G____ Begutachtung) einen Auftrag zur pneumologisch-psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 29. Januar 2018, IV-Akte 68). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab 1. November 2016 eine halbe Rente, ab 1. März 2017 eine ganze Rente, ab 1. Juni 2017 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2018 eine halbe Rente zu gewähren (IV-Ak­te 72). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 24. April 2018 (vgl. IV-Ak­te 79), ausserdem reichte sie am 1. Juni 2018 (IV-Akte 82) und am 9. Juli 2018 (IV-Ak­te 84) weitere medizinische Unterlagen ein. Nach Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juli 2018 (IV-Akte 83), erliess die Beschwerdegegnerin am 9. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 88).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 14. September 2018 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 9. August 2018 aufzuheben und es sei ihr über den 31. Mai 2017 hinaus bis zum 30. Sep­tember 2017 eine ganze Invalidenrente, ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 31. De­zember 2017 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2018 eine gan­ze Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) beantragt.

b)           In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, der Beschwerdeführerin sei in Anpassung der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2018 vom 1. März 2017 bis 30. September 2017 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Im Übrigen sei die Be­schwerde abzuweisen.

c)           Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 verzichtet die beigeladene Personalvorsorgestifung auf eine Stellungnahme.

III.      

a)           Am 4. Februar 2019 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie – als ihr Rechtsvertreter – lic. iur. B____, Advokat, teil. Anwesend für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. H____.

b)           Zunächst wird die Beschwerdeführerin befragt. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

c)           Für sämtliche Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die medizinischen Unterlagen, insbesondere das bidisziplinäre pneumologisch/‌psy­chiatrische Gutachten vom 29. Januar 2018 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine 40%-ige Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit verfügt. Die Beschwerdeführerin habe ab 1. November 2016 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Gemäss den aktenkundigen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen stehe fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2017 bis zum 30. Sep­tember 2017 (korrigierter Zeitraum, vgl. Beschwerdeantwort Rz. 4) Anspruch auf eine ganze Rente habe. Ab dem 1. Oktober 2017 bestehe ein Anspruch auf eine halbe Rente.

2.2.           Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen hauptsächlich ein, auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des pneumologischen Teilgutachtens könne nicht abgestellt wer­den. Aufgrund des chronischen Lungenleidens werde ihre Leistungsfähigkeit weiterhin abnehmen, sodass sie ein 40%-iges Pensum nicht mehr leisten könne. Deshalb sei ihr im Zeitraum vom 1. März 2017 bis 30. September 2017 eine ganze Rente, ab 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2017 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Ja­nuar 2018 aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 70% eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3.                

3.1.           3.1.1.  Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.2.     Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) analog anwendbar (BGE 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Die massgebenden Vergleichszeitpunkte sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (Urteil des Bun­desgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

3.1.3.     Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

3.2.           3.2.1.  Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

3.2.2.     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.                

4.1.           4.1.1.  Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

4.1.2.     Dr. med. E____, FMH für Innere Medizin spez. Lungenkrankheiten, führte im Bericht vom 20. November 2015 (IV-Ak­te 10) u.a. als Diagnose eine COPD GOLD IV und ein Asthma bronchiale auf. Die Ver­sicherte habe seit März 2015 aufgrund infektbedingter Exazerbationen mehrwöchige Arbeitsausfälle gehabt.

4.1.3.     Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D____, FMH für Innere Medizin, nannte im Bericht vom 3. Juni 2016 (IV-Akte 28) die Diagnosen eines Asthma bronchiale (ED 1976) sowie COPD GOLD IV. Die Versicherte habe sich im Februar und März 2016 in stationärer Behandlung aufgrund akuter Exazerbation einer COPD befunden (Austrittsbericht vom 23. Februar 2016 [IV-Akte 28 S. 7 ff.] des [...]spitals [...] zur Hospitalisation vom 7. Februar 2016 bis 13. Februar 2016 und Austrittsbericht vom 31. März 2016 [IV-Akte 28 S. 15 ff.] zur pneumologischen Akuthospitalisation mit anschliessender pulmonaler Rehabilitation der Klink [...] vom 4. März 2016 bis 24. März 2016). Mit Arztbericht vom 19. Dezember 2016 (IV-Ak­te 43) meldete der Hausarzt eine weitere Hospitalisierung der Beschwerdeführerin (vgl. Austrittsbericht vom 6. Sep­tember 2016 des [...]spitals [...] zur Hospitalisation vom 29. August 2016 bis 31. August 2016, IV-Akte 43, S. 3 f.).

4.1.4.     Die behandelnde Psychiaterin med. pract. F____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Arztbericht vom 19. Dezember 2016 (IV-Akte 44) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit Herbst 2016 sowie eine Panikstörung ohne Agoraphobie (ICD-10 F41.0). Aus psychiatrischer Sicht sei eine 40%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Aufgrund zunehmender depressiver Symptome war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11. Januar 2017 bis 1. März 2017 sowie vom 3. März 2017 bis 18. März 2017 stationär in der Klinik [...] hospitalisiert (Austrittsbericht vom 24. März 2017, IV-Akte 48).

4.1.5.     Wegen Exazerbationen bei COPD erfolgten weitere stationäre Klinikaufenthalte vom 10. April 2017 bis 27. April 2017 (Bericht [...]spital [...] vom 27. April 2017, IV-Akte 53) und vom 19. Juni 2017 bis 30. Juni 2017 (Bericht des [...]spitals vom 30. Juni 2017, IV-Ak­te 59, S. 3 ff.). Am 27. November 2017 musste die Beschwerdeführerin nach erneuter Exazerbation wieder hospitalisiert werden (vgl. Austrittsbericht des [...]spitals vom 2. Januar 2018 zur Hospitalisation vom 27. No­vember 2017 bis zum 3. Januar 2018; Beschwerdebeilage 7). Vom 3. Januar 2018 bis 28. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin stationär in der Klink [...] behandelt (Austrittsbericht vom 23. März 2018; IV-Akte 82). Weitere Spitalaufenthalte erfolgten vom 28. März 2018 bis 4. April 2018 (Bericht des [...]spitals vom 4. April 2018, IV-Akte 96, S. 26 ff.) und vom 16. Juli 2018 bis 28. Juli 2018 (Bericht des [...]spitals vom 6. August 2018, IV-Akte 96, S. 29 ff.). Anlässlich der Verhandlung berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie sich Anfang Dezember 2018 einer Operation im [...]spital unterzogen und anschliessend einen Monat in der Klinik [...] verbracht habe (siehe Verhandlungsprotokoll S. 2).

4.2.           4.2.1.  Im bidisziplinären Gutachten vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 68) diagnostizierten die Gutachter Dr. med. I____, FMH für Pneumologie und Innere Medizin, und Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, eine COPD GOLD Stadium IV mit panlobulärem Lungenemphysem (IV-Akte 68, S. 41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4) und eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2; IV-Akte 68, S. 52).

4.2.2.     Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam die pneumologische Gutachterin zum Schluss, dass seit Januar 2015 eine sitzende Tätigkeit am PC, wie sie in der momentanen Tätigkeit als Projekt-Assistentin verlangt werde, im etablierten Pensum von 40% zumutbar sei. Das Gehen von kurzen Strecken ohne schwere Lasten in der Ebene mit gegebenenfalls Sauerstoffsupplementation sei möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 40% bei einer sitzenden Tätigkeit am PC gegeben. Die Exposition gegenüber reizenden Substanzen sollte konsequent gemieden werden (IV-Akte 68, S. 41 f.). Ein Stopp des Nikotinkonsums sei aus pneumologischer Sicht dringend indiziert, um eine fortschreitende Destruktion des Lungengewebes zu verhindern (IV-Akte 68, S. 42).

4.2.3      Der psychiatrische Gutachter führte aus, bei der retrospektiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Angaben der behandelnden Psychiaterin abzustützen. Diese halte die Versicherte für 60% arbeitsunfähig seit April 2016. In den letzten Monaten des Jahres 2016 habe sich sodann eine mittelgradig depressive Episode herausgebildet, sodass die Versicherte hospitalisiert wurde. Bis zur Entlassung aus der Klinik [...] im März 2017 habe eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, seither sei die Versicherte stabil. Aktuell betrage aufgrund der nur leichten Funk­tionseinschränkung im psychiatrischen Bereich die rein psychiatrische Arbeitsfähigkeit 80% (IV-Akte 68, S. 53 f.).

4.2.4.     In gesamtmedizinischer Sicht stellten die Gutachterin und der Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten Tätigkeit als Projekt-Assistentin wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit seit Januar 2015 noch 40% betrage. Diese begründe sich durch die massive pulmonale Einschränkung, die psychiatrische Symptomatik wirke sich nicht zusätzlich additiv aus. Unter Berücksichtigung der häufigen Klinikaufenthalte mache es wenig Sinn, das Pensum zu erhöhen, zumal dies weitere Fehlzeiten nach sich ziehen würde. Die Gutachter gehen von einer relativen Stabilisierung in diesem Pensum aus, die Prognose hänge von der weiteren Verschlechterung der COPD ab und ob es die Versicherte schaffe, die Rauchgewohnheiten einstellen zu können (IV-Akte 68, S. 10). Anlässlich der heutigen Verhandlung führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit Ende 2017 den Nikotinkonsum erfolgreich habe stoppen können.

4.2.5.     Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass das bidisziplinäre G____-Gutachten zu überzeugen vermag. Es wurde in Kenntnis der Akten erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Somit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351, 352 E. 3.2). Damit steht dessen Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegen.

5.                

5.1.           Im Folgenden ist die Invaliditätsbemessung für die einzelnen Zeitabschnitte zu ermitteln.

5.1.1.     Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 25 bis 27bis IVV).

5.1.2.     Für erwerbstätige Versicherte ist nach Art. 16 ATSG die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen).

Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Methode des Einkommensvergleichs zu ermittelnde Einschränkung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ergibt sich lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden (BGE 142 V 290, 297 f. E. 7.1. und E. 7.3., vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_222/‌2016 vom 19. De­zember 2016 E. 6.3. f.).

5.1.3.     Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 9. Au­gust 2018 eine Invaliditätsschätzung aufgrund der gemischten Bemessungsmethode vorgenommen. Sie nahm an, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 90% erwerbstätig und zu 10% im Haushalt beschäftigt (Ab­klä­rungs­bericht vom 2. No­vember 2016, IV-Akte 37), wobei für den Haushaltsbereich eine Einschränkung von 7% festgestellt wurde (IV-Akte 37, S. 6).

Anlässlich der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis vor zehn Jahren durchgehend ein Vollzeitpensum ausgeführt. Aus persönlichen Gründen sei dann eine Pensumsreduktion auf 90% erfolgt, da sie ihre Hobbys und Freundschaften pflegen wollte. Die Zeit, die sie für sich selbst habe, bringe ihr mehr Lebens­qualität (IV-Akte 37 S. 2). Da im Abklärungsbericht ausser der häuslichen Verrichtung eines Einpersonenhaushaltes, welche in der Regel nicht als Aufgabenbereich anerkannt wird, keine weitere Tätigkeit im Aufgabengebiet ersichtlich ist, ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nebst einer Teilerwerbstätigkeit von 90% ohne Aufgabenbereich wäre. Somit ist vorliegend zur Bemessung des Invaliditätsgrads die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Bei teilzeitlich Erwerbstätigen ist die Einschränkung proportional zum erwerblichen Pensum zu gewichten (BGE 142 V 290, 298 E. 7.3).

5.2.           5.2.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, 134 V 322, 325 E. 4.1).

5.2.2.     Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er­werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592, 593 E. 2.3).

5.2.3.     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 223 E. 4.1.). Wenn – wie vorliegend – mehrere Revisionsgründe gegeben sind, ist für die einzelnen Revisionspunkte jeweils ein eigener Einkommensvergleich durchzuführen.

5.3.           Rentenbeginn per November 2016

Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 9. August 2018 für die Ermittlung des Valideneinkommens bei Rentenbeginn am 1. November 2016 auf den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt (Jahreslohn 2016 von CHF 72‘160.00 für ein 80% Pensum, vgl. Fragebogen für Arbeit­gebende, IV-Akte 36, S. 5). Hochgerechnet auf das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum von 90% beträgt das Valideneinkommen CHF 81‘180.00. Die Beschwerdeführerin war auch nach Eintritt der Invalidität bei derselben langjährigen Arbeitgeberin tätig. Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlich er­zielten Verdienst ermittelt. Es beträgt CHF 36‘080.00. Bei einem gewichteten Invaliditätsgrad von 50% hat die Beschwerdeführerin ab 1. November 2016 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Dies ist unter den Parteien unbestritten.

5.4.           Rentenrevision per Dezember 2016

Unbestritten ist sodann, dass ab Dezember 2016 aufgrund von Spitalaufenthalten eine mehr­monatige 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Ak­te 68, S. 9) bestand, womit von der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgrund zu Recht bejaht wurde. Die Beschwerdeführerin hat unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

5.5.           Rentenrevision per Juli 2017

Entgegen der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2018 verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht bereits Mitte März 2017 während einer längeren Zeitdauer (siehe dazu E. 3.1.3.), sondern erst nach ihrer Entlassung aus dem Spital Ende Juni 2017. Ab Juli 2017 bestand eine Restarbeitsfähigkeit von 40%, was einen Revisionsgrund darstellt. Das Valideneinkommen beträgt hochgerechnet auf das von der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum von 90% weiterhin CHF 81‘180.00. Das Invalideneinkommen richtet sich weiterhin nach dem tatsächlich erzielten Verdienst und beträgt CHF 36‘080.00. Bei einem gewichteten Invaliditätsgrad von 50% hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Drei­monatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe IV-Rente.

5.6.           Rentenrevision per November 2017

Am 27. November 2017 musste die Beschwerdeführerin nach erneuter Exa­zerbation der COPD wieder hospitalisiert werden. Es folgten bis zum 4. April 2018 mehrere mehrwöchige Kli­nikaufenthalte, während denen eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestand. Die längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands ab November 2017 stellt somit einen weiteren Revisionsgrund dar. Die Beschwerdeführerin hat unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

6.                

6.1.           Rentenrevision per April 2018

Ab April 2018 verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin längerdauernd wieder, womit ein weiterer Revisionsgrund vorliegt. Zwischen den Parteien ist strittig, welche verwertbare Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin im Revisionszeitpunkt noch zumutbar ist.

6.2.           6.2.1.  Am 25. Januar 2018 haben die Beschwerdeführerin und ihre Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsvertrag (Beschwerdebeilage 6) abgeschlossen, welcher den Vertrag vom 18. September 2009 ersetzt. Darin wird neu ab Januar 2018 ein Gehalt auf Stun­denlohnbasis vereinbart. Basierend auf dem neuen Arbeitsvertrag beträgt das Valideneinkommen CHF 95‘924.00 (Stundenlohn von CHF 42.90 bei 43 Wochenstunden x 52 Wochen).

6.2.2.     Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ab Januar 2018 ausgerichtete Vergütung enthalte eine Soziallohnkomponente, welche zu einem Abzug am Invalideneinkommen führe (Beschwerde Rz. 38). Praxisgemäss sind an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen, da vom Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 141 V 351, 353 E. 4.2). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (BGE 117 V 8, 18 E. 2c aa; 104 V 90, 93 E. 2). Im Fragebogen für Arbeit­gebende (IV-Akte 36, S. 5) verneint die Arbeitgeberin die Ausrichtung eines Soziallohns. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Beschwerdeantwort Rz. 5), kann ohne weitergehende Abklärungen das Vorliegen eines Soziallohns nicht bestätigt werden.

6.2.3.     Des Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, es seien die ihr behinderungsbedingt entstehenden Taxikosten für die Fahrt von zu Hause an ihren Arbeitsort vom Invalideneinkommen abzuziehen (Beschwerde Rz. 39 f.). Dem ist nicht zu folgen, denn es ist aufgrund der kurzen Distanzen der Beschwerdeführerin zumutbar, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.

6.3.           6.3.1.  Anlässlich der heutigen Verhandlung führt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass auf die gutachterliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 40% nicht abgestellt werden könne. Die Gutachter seien von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes ausgegangen, welche angesichts der ausgewiesenen lange andauernden Spitalaufenthalte nachweislich nicht eingetreten sei. Die effektive Leistungs­fähig­keit der Beschwerdeführerin liege deutlich unter der im Gutachten genannten 40%-igen Arbeitsfähigkeit, dies zeige der Verlauf dieser chronischen Krankheit.

6.3.2.     In Bezug auf das Invalideneinkommen reicht die Beschwerdeführerin an der heutigen Verhandlung den Lohnausweis für das Jahr 2018 ein. Danach hat sie von April 2018 bis Ende des Jahres 2018 ein Einkommen von CHF 21‘905.00 erzielt, was auf das ganze Jahr hochgerechnet einem Invalideneinkommen von CHF 29‘207.00 entspricht. Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von 70%, was gewichtet einem Invaliditätsgrad von 63% ent­spricht. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer Dreiviertelsrente ab dem 1. August 2018.

6.4.           6.4.1.  Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Beurteilung der Verhältnisse auf das bidisziplinäre G____-Gutachten vom 29. Januar 2018 (IV-Akte 68) abgestützt, das der Beschwerdeführerin ab Januar 2015 eine Restarbeitsfähigkeit von 40% in einer sitzenden Arbeit am PC bescheinigt. Zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes sollte der Nikotinkonsum dringend gestoppt werden, was der Beschwerdeführerin Ende 2017 erfolgreich gelungen ist.

6.4.2.     Die Beschwerdeführerin führt in der heutigen Verhandlung aus, dass ihre Arbeitstätigkeit keine rein sitzende Tätigkeit am PC sei. Sie müsse öfter aufstehen, manch­mal müsse sie auch das Stockwerk wechseln. Gemäss dem pneumologischen Teilgutachten besteht das zumutbare Belastungsprofil aus einer körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit am PC ohne Exposition gegenüber reizenden Substanzen. Das Gehen von kurzen Strecken ohne schwere Lasten in der Ebene mit gegebenenfalls Sauerstoffsupplementation sei möglich (IV-Ak­te 68, S. 41 f.). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei nicht erwiesen, dass es sich bei der Arbeit im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses um an das Leistungsprofil angepasste Tätigkeiten handle und ob die entsprechende Entlöhnung effektiv der Restarbeitsfähigkeit von 40% entspreche.

6.4.3.     Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht auf das tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, wenn zwischen dem tatsächlich erzielten Lohn an einer konkreten Arbeitsstelle und dem möglichen Lohn auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine grosse Diskrepanz besteht. In solchen Situationen ist davon auszugehen, dass die betreffende Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpft (Urteil des Bundesgerichts 8C_475/2017 vom 5. Dezem­ber 2017 E. 6.2 und E. 6.3).

6.4.4.     Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dabei kann auf Löhne einzelner Sektoren abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht erscheint um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung sowie langjährige Erfahrung im kaufmännischen Bereich.               Gemäss Tabelle TA17 der LSE 2016, Ziff. 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe), Frauen über 50 Jahre, beläuft sich der monatliche Bruttolohn auf CHF 6‘430.00. Indexiert und umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden beträgt das Invalideneinkommen unter Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 40% CHF 32‘271.00. Anlässlich der heutigen Verhandlung führt der Vertreter der Beschwerdegegnerin aus, dass aufgrund der häufigen und länger dauernden Arbeitsausfälle der Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 5 - 10% zu gewähren sei. Dem ist beizupflichten. Bei einem Abzug von 5% bzw. 10% errechnet sich ein Invalideneinkommen von CHF 30‘659.00 bzw. CHF 29‘044.00. Basierend auf einem Invalideneinkommen von CHF 32‘271.00 und einem Valideneinkommen von CHF 95‘924.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 60% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

6.5.           Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit als Projekt-Assistentin bei ihrer Arbeitgeberin voll ausschöpft, so dass auf der Seite des Invalideneinkommens auf das dort erzielte Einkommen abgestellt werden kann. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Au­gust 2018.

7.                

7.1.           Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 9. August 2018 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 Anspruch auf eine halbe Rente, vom 1. März 2017 bis 30. September 2017 auf eine ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018 auf eine halbe Rente, vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 auf eine ganze Rente und ab 1. August 2018 auf eine Dreiviertelsrente.

7.2.           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3.           Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es fanden ein einfacher Schriftenwechsel und eine Parteiverhandlung statt. Daher ist ein Honorar von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 9. August 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 eine halbe Rente, vom 1. März 2017 bis 30. September 2017 eine ganze Rente, vom 1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018 eine halbe Rente, vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 eine ganze Rente und ab 1. Au­gust 2018 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: