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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 4.
Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , MLaw T. Conti
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Personalvorsorgestiftung C____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2018.156
Verfügung vom 9. August 2018
Invaliditätsbemessung, befristete
Rente
Tatsachen
I.
a) Die 1966 geborene Beschwerdeführerin hat eine
kaufmännische Lehre absolviert. Seit 2010 ist sie in einem Ingenieurbüro als
Projekt-Assistentin angestellt, zuletzt mit einem Arbeitspensum von 80%. Im
November 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Asthma bronchiale/Chronic Obstructive
Pulmonary Disease (COPD) Overlap-Syndrom zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 7). Die
Beschwerdegegnerin traf in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nachdem
die Beschwerdeführerin ihre Arbeit im angestammten Pensum wieder aufgenommen
hatte, schloss die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung mit Verfügung vom
19. April 2016 ab (IV-Akte 22).
b) Am 9. Mai 2016 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Akte 23). Diese forderte wiederum die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung auf (Bericht Dr. med. D____ vom 3. Juni 2016 [IV-Akte 28];
Bericht Dr. med. E____ vom 11. Juni 2016 [IV-Akte 29]; Bericht med.
pract. F____ vom 19. Dezember 2016 [IV-Akte 44]) und holte ausserdem erwerbliche
Unterlagen ein (IK-Auszug vom 7. September 2016 [IV-Akte 35]; Auskunft
der Arbeitgeberin vom 22. September 2016 [IV-Akte 36]). Eine
Abklärung im Haushalt fand am 2. November 2016 statt (IV-Akte 37).
c) In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin der G____,
[...]spital [...] (nachfolgend G____ Begutachtung) einen Auftrag zur
pneumologisch-psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten
vom 29. Januar 2018, IV-Akte 68). Mit Vorbescheid vom 14. Februar
2018 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr
ab 1. November 2016 eine halbe Rente, ab 1. März 2017 eine ganze
Rente, ab 1. Juni 2017 eine halbe Rente und ab 1. Januar 2018 eine
halbe Rente zu gewähren (IV-Akte 72). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin
am 24. April 2018 (vgl. IV-Akte 79), ausserdem reichte sie am
1. Juni 2018 (IV-Akte 82) und am 9. Juli 2018 (IV-Akte 84)
weitere medizinische Unterlagen ein. Nach Stellungnahme des regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. Juli 2018 (IV-Akte 83), erliess die
Beschwerdegegnerin am 9. August 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 88).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. September 2018 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt die Beschwerdeführerin, es sei
die Verfügung vom 9. August 2018 aufzuheben und es sei ihr über den
31. Mai 2017 hinaus bis zum 30. September 2017 eine ganze
Invalidenrente, ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017
eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Januar 2018 eine ganze Invalidenrente
auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer
öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) beantragt.
b) In ihrer Beschwerdeantwort vom 5. November
2018 beantragt die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde,
der Beschwerdeführerin sei in Anpassung der angefochtenen Verfügung vom
9. August 2018 vom 1. März 2017 bis 30. September 2017 eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
c) Mit Schreiben vom 5. Dezember 2018 verzichtet
die beigeladene Personalvorsorgestifung auf eine Stellungnahme.
III.
a) Am 4. Februar 2019 findet eine mündliche
Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser
nehmen die Beschwerdeführerin persönlich sowie – als ihr Rechtsvertreter – lic.
iur. B____, Advokat, teil. Anwesend für die Beschwerdegegnerin ist lic. iur. H____.
b) Zunächst wird die Beschwerdeführerin befragt.
Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die medizinischen Unterlagen, insbesondere das bidisziplinäre pneumologisch/psychiatrische
Gutachten vom 29. Januar 2018 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
über eine 40%-ige Restarbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit verfügt.
Die Beschwerdeführerin habe ab 1. November 2016 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente. Gemäss den aktenkundigen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen stehe
fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2017 bis zum 30. September
2017 (korrigierter Zeitraum, vgl. Beschwerdeantwort Rz. 4) Anspruch auf
eine ganze Rente habe. Ab dem 1. Oktober 2017 bestehe ein Anspruch auf
eine halbe Rente.
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen hauptsächlich ein, auf die
Arbeitsfähigkeitseinschätzung des pneumologischen Teilgutachtens könne nicht
abgestellt werden. Aufgrund des chronischen Lungenleidens werde ihre
Leistungsfähigkeit weiterhin abnehmen, sodass sie ein 40%-iges Pensum nicht
mehr leisten könne. Deshalb sei ihr im Zeitraum vom 1. März 2017 bis
30. September 2017 eine ganze Rente, ab 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember
2017 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2018 aufgrund eines Invaliditätsgrades
von mindestens 70% eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3.
3.1.
3.1.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf
ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28
Abs. 2 IVG).
3.1.2. Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten
Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu Art. 17
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) analog anwendbar (BGE 133
V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Die
massgebenden Vergleichszeitpunkte sind einerseits der Zeitpunkt des
Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von
Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der
Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2009
vom 16. Juni 2009 E. 2.2).
3.1.3. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung
für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu
berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich
längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie
ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich
weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat
(Art. 88a Abs. 2 IVV).
3.2.
3.2.1. Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in relevanter
Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf ärztliche
Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140
V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3.a).
4.
4.1.
4.1.1. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das
Folgende zu entnehmen:
4.1.2. Dr. med. E____, FMH für Innere Medizin spez. Lungenkrankheiten,
führte im Bericht vom 20. November 2015 (IV-Akte 10) u.a. als
Diagnose eine COPD GOLD IV und ein Asthma bronchiale auf. Die Versicherte habe
seit März 2015 aufgrund infektbedingter Exazerbationen mehrwöchige Arbeitsausfälle
gehabt.
4.1.3. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D____, FMH für Innere Medizin,
nannte im Bericht vom 3. Juni 2016 (IV-Akte 28) die Diagnosen eines
Asthma bronchiale (ED 1976) sowie COPD GOLD IV. Die Versicherte habe sich im
Februar und März 2016 in stationärer Behandlung aufgrund akuter Exazerbation
einer COPD befunden (Austrittsbericht vom 23. Februar 2016 [IV-Akte 28
S. 7 ff.] des [...]spitals [...] zur Hospitalisation vom 7. Februar
2016 bis 13. Februar 2016 und Austrittsbericht vom 31. März 2016 [IV-Akte 28
S. 15 ff.] zur pneumologischen Akuthospitalisation mit anschliessender pulmonaler
Rehabilitation der Klink [...] vom 4. März 2016 bis 24. März 2016).
Mit Arztbericht vom 19. Dezember 2016 (IV-Akte 43) meldete der Hausarzt
eine weitere Hospitalisierung der Beschwerdeführerin (vgl. Austrittsbericht vom
6. September 2016 des [...]spitals [...] zur Hospitalisation vom
29. August 2016 bis 31. August 2016, IV-Akte 43, S. 3 f.).
4.1.4. Die behandelnde Psychiaterin med. pract. F____, FMH für
Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Arztbericht vom
19. Dezember 2016 (IV-Akte 44) eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), bestehend seit Herbst 2016
sowie eine Panikstörung ohne Agoraphobie (ICD-10 F41.0). Aus psychiatrischer
Sicht sei eine 40%-ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Aufgrund zunehmender
depressiver Symptome war die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 11. Januar
2017 bis 1. März 2017 sowie vom 3. März 2017 bis 18. März 2017 stationär
in der Klinik [...] hospitalisiert (Austrittsbericht vom 24. März 2017,
IV-Akte 48).
4.1.5. Wegen Exazerbationen bei COPD erfolgten weitere stationäre
Klinikaufenthalte vom 10. April 2017 bis 27. April 2017 (Bericht [...]spital
[...] vom 27. April 2017, IV-Akte 53) und vom 19. Juni 2017 bis
30. Juni 2017 (Bericht des [...]spitals vom 30. Juni 2017, IV-Akte 59,
S. 3 ff.). Am 27. November 2017 musste die Beschwerdeführerin nach erneuter
Exazerbation wieder hospitalisiert werden (vgl. Austrittsbericht des [...]spitals
vom 2. Januar 2018 zur Hospitalisation vom 27. November 2017 bis zum
3. Januar 2018; Beschwerdebeilage 7). Vom 3. Januar 2018 bis
28. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin stationär in der Klink [...]
behandelt (Austrittsbericht vom 23. März 2018; IV-Akte 82). Weitere
Spitalaufenthalte erfolgten vom 28. März 2018 bis 4. April 2018
(Bericht des [...]spitals vom 4. April 2018, IV-Akte 96, S. 26 ff.) und
vom 16. Juli 2018 bis 28. Juli 2018 (Bericht des [...]spitals vom
6. August 2018, IV-Akte 96, S. 29 ff.). Anlässlich der Verhandlung
berichtete die Beschwerdeführerin, dass sie sich Anfang Dezember 2018 einer
Operation im [...]spital unterzogen und anschliessend einen Monat in der Klinik
[...] verbracht habe (siehe Verhandlungsprotokoll S. 2).
4.2.
4.2.1. Im bidisziplinären Gutachten vom 29. Januar 2018
(IV-Akte 68) diagnostizierten die Gutachter Dr. med. I____, FMH für Pneumologie
und Innere Medizin, und Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
eine COPD GOLD Stadium IV mit panlobulärem Lungenemphysem (IV-Akte 68,
S. 41), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4) und eine Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2;
IV-Akte 68, S. 52).
4.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam die pneumologische
Gutachterin zum Schluss, dass seit Januar 2015 eine sitzende Tätigkeit am PC,
wie sie in der momentanen Tätigkeit als Projekt-Assistentin verlangt werde, im
etablierten Pensum von 40% zumutbar sei. Das Gehen von kurzen Strecken ohne
schwere Lasten in der Ebene mit gegebenenfalls Sauerstoffsupplementation sei
möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Pensum von 40% bei einer
sitzenden Tätigkeit am PC gegeben. Die Exposition gegenüber reizenden
Substanzen sollte konsequent gemieden werden (IV-Akte 68, S. 41 f.).
Ein Stopp des Nikotinkonsums sei aus pneumologischer Sicht dringend indiziert,
um eine fortschreitende Destruktion des Lungengewebes zu verhindern
(IV-Akte 68, S. 42).
4.2.3 Der psychiatrische Gutachter führte aus, bei der retrospektiven
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei auf die Angaben der behandelnden
Psychiaterin abzustützen. Diese halte die Versicherte für 60% arbeitsunfähig
seit April 2016. In den letzten Monaten des Jahres 2016 habe sich sodann eine
mittelgradig depressive Episode herausgebildet, sodass die Versicherte hospitalisiert
wurde. Bis zur Entlassung aus der Klinik [...] im März 2017 habe eine volle
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen, seither sei die Versicherte stabil. Aktuell
betrage aufgrund der nur leichten Funktionseinschränkung im psychiatrischen
Bereich die rein psychiatrische Arbeitsfähigkeit 80% (IV-Akte 68,
S. 53 f.).
4.2.4. In gesamtmedizinischer Sicht stellten die Gutachterin und der
Gutachter fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der angestammten
Tätigkeit als Projekt-Assistentin wie auch in einer angepassten
Verweistätigkeit seit Januar 2015 noch 40% betrage. Diese begründe sich durch
die massive pulmonale Einschränkung, die psychiatrische Symptomatik wirke sich
nicht zusätzlich additiv aus. Unter Berücksichtigung der häufigen
Klinikaufenthalte mache es wenig Sinn, das Pensum zu erhöhen, zumal dies
weitere Fehlzeiten nach sich ziehen würde. Die Gutachter gehen von einer
relativen Stabilisierung in diesem Pensum aus, die Prognose hänge von der weiteren
Verschlechterung der COPD ab und ob es die Versicherte schaffe, die Rauchgewohnheiten
einstellen zu können (IV-Akte 68, S. 10). Anlässlich der heutigen Verhandlung
führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit Ende 2017 den Nikotinkonsum
erfolgreich habe stoppen können.
4.2.5. Mit Blick auf die Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass das
bidisziplinäre G____-Gutachten zu überzeugen vermag. Es wurde in Kenntnis der
Akten erstellt, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in
medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Somit entspricht es den
bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351, 352 E. 3.2).
Damit steht dessen Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegen.
5.
5.1.
Im Folgenden ist die Invaliditätsbemessung für die einzelnen
Zeitabschnitte zu ermitteln.
5.1.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von Versicherten wird
unterschieden, ob diese vollzeitig, teilweise oder nicht erwerbstätig sind
(vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 25 bis 27bis IVV).
5.1.2. Für erwerbstätige Versicherte ist nach Art. 16 ATSG die
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG).
Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf
einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen) zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen
Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich
tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten
Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a
Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290,
293 f. E. 4 mit Hinweisen).
Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne Aufgabenbereich ist die
anhand der Methode des Einkommensvergleichs zu ermittelnde Einschränkung (vgl.
BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein versicherten erwerblichen Bereich
proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen.
Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ergibt sich lediglich im
Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem (hypothetischen)
Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich auch nur in diesem Umfang ein
Ausgleich stattfinden (BGE 142 V 290, 297 f. E. 7.1. und E. 7.3.,
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_222/2016 vom 19. Dezember
2016 E. 6.3. f.).
5.1.3. Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 9. August
2018 eine Invaliditätsschätzung aufgrund der gemischten Bemessungsmethode
vorgenommen. Sie nahm an, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 90% erwerbstätig
und zu 10% im Haushalt beschäftigt (Abklärungsbericht vom 2. November
2016, IV-Akte 37), wobei für den Haushaltsbereich eine Einschränkung von
7% festgestellt wurde (IV-Akte 37, S. 6).
Anlässlich der Haushaltsabklärung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bis
vor zehn Jahren durchgehend ein Vollzeitpensum ausgeführt. Aus persönlichen
Gründen sei dann eine Pensumsreduktion auf 90% erfolgt, da sie ihre Hobbys und
Freundschaften pflegen wollte. Die Zeit, die sie für sich selbst habe, bringe
ihr mehr Lebensqualität (IV-Akte 37 S. 2). Da im Abklärungsbericht ausser
der häuslichen Verrichtung eines Einpersonenhaushaltes, welche in der Regel
nicht als Aufgabenbereich anerkannt wird, keine weitere Tätigkeit im
Aufgabengebiet ersichtlich ist, ergibt sich entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nebst einer
Teilerwerbstätigkeit von 90% ohne Aufgabenbereich wäre. Somit ist vorliegend
zur Bemessung des Invaliditätsgrads die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
anzuwenden. Bei teilzeitlich Erwerbstätigen ist die Einschränkung proportional
zum erwerblichen Pensum zu gewichten (BGE 142 V 290, 298 E. 7.3).
5.2.
5.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft
(BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, 134 V 322, 325 E. 4.1).
5.2.2. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär
von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität
eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile
Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr
verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 139 V 592, 593 E. 2.3).
5.2.3. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und
allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 223 E. 4.1.).
Wenn – wie vorliegend – mehrere Revisionsgründe gegeben sind, ist für die
einzelnen Revisionspunkte jeweils ein eigener Einkommensvergleich
durchzuführen.
5.3.
Rentenbeginn per November 2016
Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 9. August 2018 für die
Ermittlung des Valideneinkommens bei Rentenbeginn am 1. November 2016 auf
den tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt (Jahreslohn 2016 von
CHF 72‘160.00 für ein 80% Pensum, vgl. Fragebogen für Arbeitgebende,
IV-Akte 36, S. 5). Hochgerechnet auf das von der Beschwerdeführerin
im Gesundheitsfall ausgeübte Pensum von 90% beträgt das Valideneinkommen
CHF 81‘180.00. Die Beschwerdeführerin war auch nach Eintritt der
Invalidität bei derselben langjährigen Arbeitgeberin tätig. Somit hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlich
erzielten Verdienst ermittelt. Es beträgt CHF 36‘080.00. Bei einem gewichteten
Invaliditätsgrad von 50% hat die Beschwerdeführerin ab 1. November 2016
Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Dies ist unter den Parteien unbestritten.
5.4.
Rentenrevision per Dezember 2016
Unbestritten ist sodann, dass ab Dezember 2016 aufgrund von
Spitalaufenthalten eine mehrmonatige 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 68,
S. 9) bestand, womit von der Beschwerdegegnerin ein Revisionsgrund zu
Recht bejaht wurde. Die Beschwerdeführerin hat unter Berücksichtigung der
Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. März 2017
Anspruch auf eine ganze IV-Rente.
5.5.
Rentenrevision per Juli 2017
Entgegen der angefochtenen Verfügung vom 9. August 2018 verbesserte
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht bereits Mitte März 2017
während einer längeren Zeitdauer (siehe dazu E. 3.1.3.), sondern erst nach
ihrer Entlassung aus dem Spital Ende Juni 2017. Ab Juli 2017 bestand eine
Restarbeitsfähigkeit von 40%, was einen Revisionsgrund darstellt. Das
Valideneinkommen beträgt hochgerechnet auf das von der Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall ausgeübte Pensum von 90% weiterhin CHF 81‘180.00. Das
Invalideneinkommen richtet sich weiterhin nach dem tatsächlich erzielten
Verdienst und beträgt CHF 36‘080.00. Bei einem gewichteten Invaliditätsgrad von
50% hat die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäss
Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Oktober 2017 Anspruch auf eine halbe
IV-Rente.
5.6.
Rentenrevision per November 2017
Am 27. November 2017 musste die Beschwerdeführerin nach erneuter Exazerbation
der COPD wieder hospitalisiert werden. Es folgten bis zum 4. April 2018 mehrere
mehrwöchige Klinikaufenthalte, während denen eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
bestand. Die längerdauernde Verschlechterung des Gesundheitszustands ab November
2017 stellt somit einen weiteren Revisionsgrund dar. Die Beschwerdeführerin hat
unter Berücksichtigung der dreimonatigen Frist gemäss Art. 88a Abs. 1
IVV ab 1. Februar 2018 Anspruch auf eine ganze IV-Rente.
6.
6.1.
Rentenrevision per April 2018
Ab April 2018 verbesserte sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin längerdauernd wieder, womit ein weiterer Revisionsgrund
vorliegt. Zwischen den Parteien ist strittig, welche verwertbare Arbeitsleistung
der Beschwerdeführerin im Revisionszeitpunkt noch zumutbar ist.
6.2.
6.2.1. Am 25. Januar 2018 haben die Beschwerdeführerin und
ihre Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsvertrag (Beschwerdebeilage 6)
abgeschlossen, welcher den Vertrag vom 18. September 2009 ersetzt. Darin
wird neu ab Januar 2018 ein Gehalt auf Stundenlohnbasis vereinbart. Basierend
auf dem neuen Arbeitsvertrag beträgt das Valideneinkommen CHF 95‘924.00 (Stundenlohn
von CHF 42.90 bei 43 Wochenstunden x 52 Wochen).
6.2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ab Januar 2018
ausgerichtete Vergütung enthalte eine Soziallohnkomponente, welche zu einem
Abzug am Invalideneinkommen führe (Beschwerde Rz. 38). Praxisgemäss sind
an den Nachweis von Soziallohn strenge Anforderungen zu stellen, da vom
Grundsatz ausgegangen werden muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das
Äquivalent einer entsprechenden Arbeitsleistung sind (BGE 141 V 351, 353
E. 4.2). Als Indiz für eine freiwillige Sozialleistung fallen insbesondere
verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der versicherten
Person oder eine lange Dauer des Arbeitsverhältnisses in Betracht (BGE 117 V 8,
18 E. 2c aa; 104 V 90, 93 E. 2). Im Fragebogen für Arbeitgebende
(IV-Akte 36, S. 5) verneint die Arbeitgeberin die Ausrichtung eines
Soziallohns. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (Beschwerdeantwort
Rz. 5), kann ohne weitergehende Abklärungen das Vorliegen eines
Soziallohns nicht bestätigt werden.
6.2.3. Des Weiteren verlangt die Beschwerdeführerin, es seien die ihr
behinderungsbedingt entstehenden Taxikosten für die Fahrt von zu Hause an ihren
Arbeitsort vom Invalideneinkommen abzuziehen (Beschwerde Rz. 39 f.). Dem
ist nicht zu folgen, denn es ist aufgrund der kurzen Distanzen der Beschwerdeführerin
zumutbar, den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
6.3.
6.3.1. Anlässlich der heutigen Verhandlung führt der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus, dass auf die gutachterliche
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit von 40% nicht abgestellt werden könne. Die
Gutachter seien von einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes ausgegangen,
welche angesichts der ausgewiesenen lange andauernden Spitalaufenthalte nachweislich
nicht eingetreten sei. Die effektive Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin liege deutlich unter der im Gutachten genannten 40%-igen
Arbeitsfähigkeit, dies zeige der Verlauf dieser chronischen Krankheit.
6.3.2. In Bezug auf das Invalideneinkommen reicht die Beschwerdeführerin
an der heutigen Verhandlung den Lohnausweis für das Jahr 2018 ein. Danach hat
sie von April 2018 bis Ende des Jahres 2018 ein Einkommen von CHF 21‘905.00
erzielt, was auf das ganze Jahr hochgerechnet einem Invalideneinkommen von
CHF 29‘207.00 entspricht. Die Gegenüberstellung von Validen- und
Invalideneinkommen ergibt eine Erwerbseinbusse von 70%, was gewichtet einem
Invaliditätsgrad von 63% entspricht. Dieser Invaliditätsgrad berechtigt die
Beschwerdeführerin zum Bezug einer Dreiviertelsrente ab dem 1. August
2018.
6.4.
6.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich für die Beurteilung der
Verhältnisse auf das bidisziplinäre G____-Gutachten vom 29. Januar 2018
(IV-Akte 68) abgestützt, das der Beschwerdeführerin ab Januar 2015 eine
Restarbeitsfähigkeit von 40% in einer sitzenden Arbeit am PC bescheinigt. Zur
Stabilisierung des Gesundheitszustandes sollte der Nikotinkonsum dringend
gestoppt werden, was der Beschwerdeführerin Ende 2017 erfolgreich gelungen ist.
6.4.2. Die Beschwerdeführerin führt in der heutigen Verhandlung aus,
dass ihre Arbeitstätigkeit keine rein sitzende Tätigkeit am PC sei. Sie müsse
öfter aufstehen, manchmal müsse sie auch das Stockwerk wechseln. Gemäss dem
pneumologischen Teilgutachten besteht das zumutbare Belastungsprofil aus einer
körperlich leichten, sitzenden Tätigkeit am PC ohne Exposition gegenüber
reizenden Substanzen. Das Gehen von kurzen Strecken ohne schwere Lasten in der
Ebene mit gegebenenfalls Sauerstoffsupplementation sei möglich (IV-Akte 68,
S. 41 f.). Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei nicht erwiesen,
dass es sich bei der Arbeit im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses um
an das Leistungsprofil angepasste Tätigkeiten handle und ob die entsprechende
Entlöhnung effektiv der Restarbeitsfähigkeit von 40% entspreche.
6.4.3. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nicht auf das
tatsächlich erzielte Einkommen abgestellt werden, wenn zwischen dem tatsächlich
erzielten Lohn an einer konkreten Arbeitsstelle und dem möglichen Lohn auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine grosse Diskrepanz besteht. In solchen
Situationen ist davon auszugehen, dass die betreffende Person die verbliebene
Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise ausschöpft (Urteil des
Bundesgerichts 8C_475/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.2 und
E. 6.3).
6.4.4. Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit aus, so können nach der
Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne gemäss den
vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Dabei
kann auf Löhne einzelner Sektoren abgestellt werden, wenn dies als sachgerecht
erscheint um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat
eine Ausbildung sowie langjährige Erfahrung im kaufmännischen Bereich. Gemäss
Tabelle TA17 der LSE 2016, Ziff. 4 (Bürokräfte und verwandte Berufe),
Frauen über 50 Jahre, beläuft sich der monatliche Bruttolohn auf
CHF 6‘430.00. Indexiert und umgerechnet auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden beträgt das Invalideneinkommen unter
Berücksichtigung des zumutbaren Pensums von 40% CHF 32‘271.00. Anlässlich
der heutigen Verhandlung führt der Vertreter der Beschwerdegegnerin aus, dass
aufgrund der häufigen und länger dauernden Arbeitsausfälle der
Beschwerdeführerin ein leidensbedingter Abzug von 5 - 10% zu gewähren sei. Dem
ist beizupflichten. Bei einem Abzug von 5% bzw. 10% errechnet sich ein
Invalideneinkommen von CHF 30‘659.00 bzw. CHF 29‘044.00. Basierend
auf einem Invalideneinkommen von CHF 32‘271.00 und einem Valideneinkommen
von CHF 95‘924.00 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 60% und damit ein
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
6.5.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin die ihr zumutbare Restarbeitsfähigkeit mit der Tätigkeit als
Projekt-Assistentin bei ihrer Arbeitgeberin voll ausschöpft, so dass auf der
Seite des Invalideneinkommens auf das dort erzielte Einkommen abgestellt werden
kann. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab
dem 1. August 2018.
7.
7.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung vom 9. August 2018 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat
vom 1. November 2016 bis 28. Februar 2017 Anspruch auf eine halbe
Rente, vom 1. März 2017 bis 30. September 2017 auf eine ganze Rente,
vom 1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018 auf eine halbe Rente, vom
1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 auf eine ganze Rente und ab
1. August 2018 auf eine Dreiviertelsrente.
7.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
7.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es
fanden ein einfacher Schriftenwechsel und eine Parteiverhandlung statt. Daher
ist ein Honorar von CHF 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die
Verfügung vom 9. August 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird vom
1. November 2016 bis 28. Februar 2017 eine halbe Rente, vom
1. März 2017 bis 30. September 2017 eine ganze Rente, vom
1. Oktober 2017 bis 31. Januar 2018 eine halbe Rente, vom
1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 eine ganze Rente und ab 1. August
2018 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: