Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juli 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2018.157

Verfügung vom 21. August 2018

Anstelle der gemischten Bemessungsmethode ist die Einkommensvergleichsmethode anwendbar; Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 60% erwerbstätig; Zusprache einer Dreiviertelsrente.

 


Tatsachen

I.        

Die 1981 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 10. Februar 2017 unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge nahm die IV-Stelle verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Am 8. August 2017 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich derer die Fachperson Abklärungsdienst festhielt, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 70% im Haushalt beschäftigt und zu 30% erwerbstätig. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 9% (IV-Akte 15). Nach Einholung weiterer Unterlagen, insbesondere eines weiteren Abklärungsberichtes vom 24. Oktober 2017 (IV-Akte 23), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. April 2018 an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode errechneten Invaliditätsgrad von 36% keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Akte 27). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Hausarzt Dr. med. C____, mit Bericht vom 17. Mai 2018 Einwand (IV-Akte 28). Nach Rückfrage beim Abklärungsdienst (vgl. Stellungnahme vom 28. Mai 2018, IV-Akte 31) und beim regionalärztlichen Dienst (RAD; vgl. ärztliche RAD-Beurteilung vom 26. Juli 2018, IV-Akte 33) erliess die IV-Stelle am 21. August 2018 eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. Dabei hielt sie bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36% bzw. einem solchen von 38% ab Januar 2018 an ihrem abweisenden Entscheid fest (vgl. IV-Akte 35).

II.       

Mit Beschwerde vom 17. September 2018 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2018 aufzuheben. Es sei ihr vollständige Einsicht in die Akten der IV-Stelle zu gewähren. Es seien sämtliche ärztliche Berichte aller involvierten Ärzte und Spitäler von Amtes wegen einzuholen. Weiter sei der durch die IV-Stelle berechnete Invaliditätsgrad zu korrigieren bzw. neu zu berechnen. Die IV-Stelle sei anzuweisen, weitere Abklärungen zu der Einschränkung im Haushalt vorzunehmen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Schliesslich sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 25. Februar 2019, Duplik vom 15. April 2019 und Triplik vom 30. April 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2018 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

IV.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat, findet am 23. Juli 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichtes statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 21. August 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 36% bzw. von 38% ab Januar 2018 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Sie hat zur Berechnung der Invaliditätsgrade die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 30% erwerbstätig und zu 70% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 9% bzw. ab Januar 2018 eine solche von 11%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf den Berichten der behandelnden Ärzte und der RAD-Beurteilung vom 26. Juli 2018 (IV-Akte 33). Ab Oktober 2016 sei ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmass und ununterbrochen arbeitsunfähig sei. Es bestehe aktuell und weiterhin für jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. IV-Akte 35).

2.2.          Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einstufung als Teilzeiterwerbstätige mit einem Pensum von lediglich 30% sei zu Unrecht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, sie wäre als Gesunde zu 100% erwerbstätig. Auf diese „Aussage der ersten Stunde“ sei abzustellen. Denn die Beschwerdeführerin habe keine Kinderbetreuungsaufgaben. Zudem verfüge sie auch nicht über die finanziellen Ressourcen, welche ein Verweilen in der Schweiz ohne Erwerbseinkommen ermöglichen würde. Aufgrund ihrer Erwerbsbiographie sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2004 mindestens zu 60% erwerbstätig gewesen sei. Unter Zugrundelegung der Durchschnittseinkommen in [...] als auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Arbeit in [...] um eine sehr schlecht bezahlte Tätigkeit gehandelt habe, habe das in [...] erzielte Einkommen wohl eher einer Vollzeitbeschäftigung entsprochen. Aus diesen Gründen sei von einer Vollerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und in Anwendung des Einkommensvergleichs der Beschwerdeführerin bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente zuzusprechen. Im Weiteren sei auch die festgestellte Einschränkung im Haushalt viel zu tief ausgefallen. Angesichts der substanziellen Beeinträchtigung multipler Funktionssysteme aufgrund der Multiplen Sklerose sei von einer starken Einschränkung auch im Haushalt auszugehen. Diesbezüglich seien – falls weiterhin auf die gemischte Methode abgestellt werde – weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Beschwerde vom 17. September 2018 und Replik vom 25. Februar 2019).

2.3.          Unstrittig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlauf seit Anfang/Mitte 2014, wahrscheinlich auf Dauer, in jeglicher Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig ist (vgl. RAD-Stellungnahme vom 26. Juli 2018, IV-Akte 33). Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab mindestens 2014 auszugehen. Strittig und zu untersuchen ist hingegen die Statusfrage als auch die von der IV-Stelle erhobene Einschränkung im Haushalt.

3.                

3.1.          Zu prüfen ist die Statusfrage:

Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten im Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146, 150).  

3.2.          Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden, beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 14. August 2017. Anlässlich dieser Abklärung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie während 5 Jahren in [...] in einem Eiscafé als „Mädchen für alles“ gearbeitet habe. Im Anschluss an diese Jahre habe die Beschwerdeführerin in [...] und [...] gelebt und sei finanziell von ihrem Ehemann unterhalten worden. 2010 sei die Einreise in die Schweiz erfolgt. Sie habe diejenigen Arbeitsstellen angenommen, welche sie bekommen habe. In der schriftlichen Bestätigung vom 8. August 2017 hält die Beschwerdeführerin darüber hinaus fest, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100% erwerbstätig. Sie habe in [...] während 5 Jahren in Arbeitspensen von 100% als „Mädchen für alles“ in einem Eiscafé gearbeitet. In der Schweiz habe sie ab ca. 2012 keine Arbeitsbemühungen mehr vorgenommen, da dies bereits damals die gesundheitliche Situation nicht zugelassen habe (IV-Akte 14). Unter Berücksichtigung dieser Angaben kommt die Fachperson Abklärungsdienst zum Schluss, es sei unter den (iv-fremden) Voraussetzungen, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Berufsausbildung verfüge, der deutschen Sprache nicht mächtig sei und auch in Zeiten guter Gesundheit keine entsprechende Anstellung gefunden habe, nicht nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, eine Vollzeit-Stelle zu finden. Eine gewisse finanzielle Notwendigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, lasse sich jedoch nicht von der Hand weisen und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit in der Schweiz ein wenig habe arbeiten können, lasse den Schluss zu, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit erwerbstätig gewesen. Ein 100%-Arbeitspensum werde jedoch nicht als realistisch erachtet. Daher sei die Beschwerdeführerin als maximal 30%-Erwerbstätige einzustufen (IV-Akte 15, S. 7). Mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 hält die Fachperson Abklärungsdienst weiter fest, die Beschwerdeführerin habe in [...] als Saisonkraft in einem Eiscafé gearbeitet. Die ausgewiesenen Löhne liessen keine Rückschlüsse auf die tatsächlich geleisteten Arbeitspensen zu. Arbeitsverträge seien keine eingereicht worden. Aufgrund der Höhe der ausgewiesenen Löhne könne jedoch nicht von einem ganzjährigen Vollzeitpensum ausgegangen werden. Über die Jahre in [...] bzw. [...] seien keine Nachweise allfälliger Erwerbstätigkeiten erbracht worden. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin während vieler Jahre nicht oder nur in geringen Arbeitspensen gearbeitet habe, erschliesse sich nicht. Die Beschwerdeführerin sei im Jahre 2010 in die Schweiz eingereist und habe bis zum Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden jeweils nur kurze Arbeitseinsätze in geringen Pensen geleistet. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin als 30% Erwerbstätige einzustufen (IV-Akte 23).

3.3.          Zunächst ist zur Frage der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode Stellung zu nehmen:

Die Beschwerdeführerin lässt unter anderem geltend machen, sie habe keine Kinderbetreuungsaufgaben und sonst keinerlei Freizeitaktivitäten, weshalb entsprechend ihrer „Aussage der ersten Stunde“ von einer 100%igen Erwerbstätigkeit als Gesunde auszugehen und zur Berechnung des Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden sei. Dem Haushaltsabklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Aufgabenbereiche nennt, die sie neben ihrer Erwerbstätigkeit ausüben würde (vgl. IV-Akte 15). Dies bestätigt sie sodann auch in der Replik (vgl. Replik vom 25. Februar 2019, Rz. 12, 20 und 28 f.). Dass die IV-Stelle alleine aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingegangenen Ehe davon ausgegangen ist, sie sei in einem Zweipersonenhaushalt neben der Erwerbstätigkeit zu 70% im Haushalt beschäftigt, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. In Anbetracht ihrer familiären Situation als auch der fehlenden anderweitigen Aktivitäten erscheint es nicht als sachgerecht, das Vorliegen eines Aufgabenbereichs neben der Erwerbstätigkeit zu bejahen. Vielmehr ist mit Blick auf die Aktenlage davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Aufgabenbereich. Somit kommt zur Bemessung der Invalidität im Grundsatze die Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2). Wie im Nachfolgenden darzulegen ist, kann angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin aber auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre zu 100% erwerbstätig. Zwar kommt der sogenannten „Aussage der ersten Stunde“ der Beschwerdeführerin grosses Gewicht zu. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre, sind aber praxisgemäss die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 [8C_35/2011], E. 5.4). Im Nachfolgenden ist deshalb zu klären, in welchem Erwerbspensum die Beschwerdeführerin als Gesunde tätig wäre:

3.4.          Auszugehen ist von der konkreten Situation der Beschwerdeführerin: Danach hat die Beschwerdeführerin die Primarschule in [...] besucht und keine weitere Ausbildung absolviert. Kinder hat die Beschwerdeführerin keine. Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass sie von 2001 bis 2004 in [...] gearbeitet hat. Im Jahr 2001 war die Beschwerdeführerin vom 15. Mai bis 7. Dezember 2001 in [...] erwerbstätig. Sie erhielt dafür einen Gesamtlohn von DM 7‘725.00, was € 3‘950.00 entspricht. Damit konnte sie während sieben Monaten einen monatlichen Durchschnittslohn von € 564.00 erzielen. Im Jahr 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2002 bis 25. Oktober 2002, also während 9 Monaten, in [...]. Sie erzielte dabei einen Gesamtbetrag von € 11‘218.00. Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Gehalt von rund € 1‘246.00. Im Jahr 2003 arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. März 2003 bis 15. Oktober 2003, mithin während rund sieben Monaten in [...]. Sie bekam dabei einen Lohn in Höhe von € 6‘882.00 ausgerichtet. Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatslohn von rund € 983.00. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2004 jeweils ein Bruttogehalt von € 1‘115.00 erzielt hat (IV-Akte 21). Gesamthaft betrachtet hat die Beschwerdeführerin somit in den Jahren 2001 bis 2004 monatlich ein durchschnittliches Einkommen von € 564.00 bis € 1‘246.00 erzielt, wobei zu beachten ist, dass sie jeweils nicht während des ganzen Jahres gearbeitet hat. Im Jahr 2010 ist die Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen, dass sie im Jahr 2010 während rund 2 Monaten gearbeitet und einen durchschnittlichen Monatslohn von rund Fr. 760.-- erzielt hat. Im Jahr 2011 war die Beschwerdeführerin in den Monaten März bis Oktober erwerbstätig und hat insgesamt ein Einkommen von Fr. 4‘234.-- erzielt. Schliesslich hat sie im Jahr 2012 während drei Monaten gearbeitet und ein Einkommen in Höhe von Fr. 5‘513.-- erwirtschaftet, was einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 2‘256.50 entspricht (vgl. IV-Akte 4).

Mit Blick auf diese Aktenlage ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre nicht vollerwerbstätig, sondern sie käme als Gesunde einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nach, hat sie doch nie zu 100% gearbeitet. Indes kann aufgrund der erzielten monatlichen Verdienste nicht angenommen werden, sie wäre als Gesunde nur zu 30% erwerbstätig. Aus dem Vorerwähnten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in [...] ein monatliches Einkommen von € 564.00 bis € 1‘246.00 erzielt hat. Verglichen mit den Durchschnittseinkommen in [...] von 2001 bis 2004 (vgl. Replikbeilage 1) hat die Beschwerdeführerin damit in einem Pensum von 26% bis 57% gearbeitet. Angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um Durchschnittslöhne handelt und die Beschwerdeführerin im Tieflohnsegment tätig war, ist anzunehmen, dass sie in [...] tatsächlich höhere Pensen wahrgenommen hat. Aus dem IK-Auszug geht weiter hervor, dass die Beschwerdeführer seit 2010 – als sie in die Schweiz einreiste – versuchte, zu arbeiten. Dass sie dabei anfänglich nur während kurzer Dauer arbeitete und wenig verdiente, ist der Tatsache geschuldet, dass die Beschwerdeführerin die deutsche Sprache kaum beherrscht, über keine Ausbildung verfügt und sich in der Schweiz zunächst orientieren musste. Aus dem IK-Auszug geht jedoch auch hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 während rund 8 Monaten erwerbstätig war. Im Jahr 2012 hat die Beschwerdeführerin sodann während drei Monaten ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 2‘256.-- erzielt. Danach konnte sie – wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. August 2017 glaubhaft berichtet hat (vgl. IV-Akten 14 und 19, S. 5) – aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Wird dieses Einkommen mit dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von weiblichen Hilfskräften in der Schweiz (LSE 2012, TA1, Frauen, Anforderungsniveau 1) in Höhe von Fr. 4’112.-- verglichen, hat die Beschwerdeführerin in diesen drei Monaten ein Pensum von rund 55% wahrgenommen. Aus diesem zeitlichen Geschehensablauf wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Erwerbsfähigkeit in der Schweiz kontinuierlich steigern konnte und trotz der sprachlichen Schwierigkeiten sowie der fehlenden Ausbildung im Jahr 2012 während drei Monaten ein Pensum von 55% inne hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint es als naheliegend, die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde ihr Erwerbspensum noch weiter erhöht. Dabei ist mit Blick auf ihre Erwerbsbiographie, der finanziellen Notwendigkeit, der fehlenden Betreuungsaufgaben und insbesondere den geleisteten Pensen in [...] davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre auch in der Schweiz als Gesunde zumindest 60% erwerbstätig.

3.5.          Zusammenfassend ergibt sich, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde teilerwerbstätig und in keinem Aufgabenbereich beschäftigt. Damit erübrigen sich Weiterungen zur von der IV-Stelle festgestellten Einschränkungen im Haushalt. Unter Berücksichtigung der gesamten vorerwähnten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 60% erwerbstätig wäre.

4.                

4.1.          Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne Aufgabenbereich ist die anhand der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zu ermittelnde Einschränkung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse ergibt sich lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs, welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden. Der Invaliditätsgrad entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum definiert wird, nicht übersteigen. Andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren. Damit würde in unzulässiger Weise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten mitabgegolten (BGE 142 V 290, 297 E. 7.1. und 298 E. 7.3., vgl. z.B. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.3. f.).

4.2.          Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 IVV, dass sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich nach Art. 16 ATSG richtet. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Nach der Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung nach diesem neuen Berechnungsmodell im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018 erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E. 5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).

4.3.          Bei der vollständig arbeitsunfähigen Beschwerdeführerin, deren erwerblicher Bereich 60% beträgt, ergibt sich bei proportionaler (dem Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit entsprechender) Berücksichtigung des Ergebnisses des Einkommensvergleichs im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung ein Invaliditätsgrad von 60% (0,6 x 100%). Auch unter Berücksichtigung der seit 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Danach bestünde aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbseinbusse von 100%. Wird diese anhand des Beschäftigungsgrads von 60% gewichtet, führt dies wiederum zu einem 60%igen Invaliditätsgrad.

4.4.          Gemäss dem RAD-Bericht vom 26. Juli 2018 besteht die volle Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt wahrscheinlich bereits seit Anfang/Mitte 2014 (IV-Akte 33). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit b IVG spätestens Mitte 2015 beendet. Die Beschwerdeführerin hat sich am 10. Februar 2017 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 2). Damit endet die Wartezeit von 6 Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Juli 2017. Folglich hat die Beschwerdeführerin ab August 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab August 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.          Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem) Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. August 2018 aufgehoben und die IV-Stelle verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab August 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

            Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: