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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Juli 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.157
Verfügung vom 21. August 2018
Anstelle der gemischten
Bemessungsmethode ist die Einkommensvergleichsmethode anwendbar;
Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 60% erwerbstätig; Zusprache einer
Dreiviertelsrente.
Tatsachen
I.
Die 1981 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 10.
Februar 2017 unter Hinweis auf eine Multiple Sklerose zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). In der Folge
nahm die IV-Stelle verschiedene medizinische und erwerbliche Abklärungen vor. Am
8. August 2017 führte die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durch, anlässlich
derer die Fachperson Abklärungsdienst festhielt, die Beschwerdeführerin wäre
als Gesunde zu 70% im Haushalt beschäftigt und zu 30% erwerbstätig. Im Haushalt
bestehe eine Einschränkung von 9% (IV-Akte 15). Nach Einholung weiterer
Unterlagen, insbesondere eines weiteren Abklärungsberichtes vom 24. Oktober
2017 (IV-Akte 23), kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 20. April 2018
an, die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode errechneten Invaliditätsgrad von 36% keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente (IV-Akte 27). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten
durch ihren Hausarzt Dr. med. C____, mit Bericht vom 17. Mai 2018 Einwand
(IV-Akte 28). Nach Rückfrage beim Abklärungsdienst (vgl. Stellungnahme vom 28.
Mai 2018, IV-Akte 31) und beim regionalärztlichen Dienst (RAD; vgl. ärztliche
RAD-Beurteilung vom 26. Juli 2018, IV-Akte 33) erliess die IV-Stelle am 21.
August 2018 eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung. Dabei
hielt sie bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36% bzw. einem
solchen von 38% ab Januar 2018 an ihrem abweisenden Entscheid fest (vgl.
IV-Akte 35).
II.
Mit Beschwerde vom 17. September 2018 beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2018
aufzuheben. Es sei ihr vollständige Einsicht in die Akten der IV-Stelle zu
gewähren. Es seien sämtliche ärztliche Berichte aller involvierten Ärzte und
Spitäler von Amtes wegen einzuholen. Weiter sei der durch die IV-Stelle
berechnete Invaliditätsgrad zu korrigieren bzw. neu zu berechnen. Die IV-Stelle
sei anzuweisen, weitere Abklärungen zu der Einschränkung im Haushalt
vorzunehmen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
ersucht. Schliesslich sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. Februar 2019, Duplik vom 15. April 2019 und
Triplik vom 30. April 2019 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2018
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
IV.
Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung
verlangt hat, findet am 23. Juli 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Gerichtes statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 21. August 2018 bei einem
Invaliditätsgrad von 36% bzw. von 38% ab Januar 2018 einen Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint. Sie hat zur Berechnung der
Invaliditätsgrade die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie davon aus,
die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 30% erwerbstätig und zu 70%
im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltsbereich bestehe eine Einschränkung von 9%
bzw. ab Januar 2018 eine solche von 11%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen auf den Berichten der behandelnden Ärzte und der
RAD-Beurteilung vom 26. Juli 2018 (IV-Akte 33). Ab Oktober 2016 sei
ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin in erheblichem Ausmass und
ununterbrochen arbeitsunfähig sei. Es bestehe aktuell und weiterhin für
jegliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft keine Arbeitsfähigkeit mehr (vgl.
IV-Akte 35).
2.2.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, die Einstufung
als Teilzeiterwerbstätige mit einem Pensum von lediglich 30% sei zu Unrecht
erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltsabklärung
angegeben, sie wäre als Gesunde zu 100% erwerbstätig. Auf diese „Aussage der
ersten Stunde“ sei abzustellen. Denn die Beschwerdeführerin habe keine
Kinderbetreuungsaufgaben. Zudem verfüge sie auch nicht über die finanziellen
Ressourcen, welche ein Verweilen in der Schweiz ohne Erwerbseinkommen
ermöglichen würde. Aufgrund ihrer Erwerbsbiographie sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in den Jahren 2001 bis 2004 mindestens zu 60%
erwerbstätig gewesen sei. Unter Zugrundelegung der Durchschnittseinkommen in [...]
als auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Arbeit in [...]
um eine sehr schlecht bezahlte Tätigkeit gehandelt habe, habe das in [...]
erzielte Einkommen wohl eher einer Vollzeitbeschäftigung entsprochen. Aus
diesen Gründen sei von einer Vollerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen und in Anwendung des Einkommensvergleichs der Beschwerdeführerin bei
einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine ganze Rente zuzusprechen. Im Weiteren
sei auch die festgestellte Einschränkung im Haushalt viel zu tief ausgefallen.
Angesichts der substanziellen Beeinträchtigung multipler Funktionssysteme
aufgrund der Multiplen Sklerose sei von einer starken Einschränkung auch im
Haushalt auszugehen. Diesbezüglich seien – falls weiterhin auf die gemischte
Methode abgestellt werde – weitere Abklärungen zu treffen (vgl. Beschwerde vom
17. September 2018 und Replik vom 25. Februar 2019).
2.3.
Unstrittig ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Multiplen Sklerose mit schubförmigem Verlauf seit Anfang/Mitte 2014,
wahrscheinlich auf Dauer, in jeglicher Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig ist
(vgl. RAD-Stellungnahme vom 26. Juli 2018, IV-Akte 33). Vor diesem Hintergrund
ist im Folgenden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
ab mindestens 2014 auszugehen. Strittig und zu untersuchen ist hingegen die
Statusfrage als auch die von der IV-Stelle erhobene Einschränkung im Haushalt.
3.
3.1.
Zu prüfen ist die Statusfrage:
Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit
ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu fragen, welche Tätigkeit
die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es ist
demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären, sozialen und
erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im Haushalt beschäftigt
wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten im Gesundheitsfall
mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der finanziellen
Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder auszudehnen, auch
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die
Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen
Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht
übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE
137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146, 150).
3.2.
Der Entscheid der IV-Stelle, die gemischte Bemessungsmethode anzuwenden,
beruht im Wesentlichen auf dem Abklärungsbericht Haushalt vom 14. August 2017. Anlässlich
dieser Abklärung habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie während 5
Jahren in [...] in einem Eiscafé als „Mädchen für alles“ gearbeitet habe. Im
Anschluss an diese Jahre habe die Beschwerdeführerin in [...] und [...] gelebt
und sei finanziell von ihrem Ehemann unterhalten worden. 2010 sei die Einreise in
die Schweiz erfolgt. Sie habe diejenigen Arbeitsstellen angenommen, welche sie
bekommen habe. In der schriftlichen Bestätigung vom 8. August 2017 hält die Beschwerdeführerin
darüber hinaus fest, sie wäre bei guter Gesundheit zu 100% erwerbstätig. Sie habe
in [...] während 5 Jahren in Arbeitspensen von 100% als „Mädchen für alles“ in
einem Eiscafé gearbeitet. In der Schweiz habe sie ab ca. 2012 keine
Arbeitsbemühungen mehr vorgenommen, da dies bereits damals die gesundheitliche
Situation nicht zugelassen habe (IV-Akte 14). Unter Berücksichtigung dieser
Angaben kommt die Fachperson Abklärungsdienst zum Schluss, es sei unter den (iv-fremden)
Voraussetzungen, dass die Beschwerdeführerin über keinerlei Berufsausbildung
verfüge, der deutschen Sprache nicht mächtig sei und auch in Zeiten guter
Gesundheit keine entsprechende Anstellung gefunden habe, nicht nachvollziehbar,
dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, eine Vollzeit-Stelle zu finden.
Eine gewisse finanzielle Notwendigkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
lasse sich jedoch nicht von der Hand weisen und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
in der ersten Zeit in der Schweiz ein wenig habe arbeiten können, lasse den
Schluss zu, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit erwerbstätig gewesen.
Ein 100%-Arbeitspensum werde jedoch nicht als realistisch erachtet. Daher sei
die Beschwerdeführerin als maximal 30%-Erwerbstätige einzustufen (IV-Akte 15,
S. 7). Mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Oktober 2017 hält die Fachperson
Abklärungsdienst weiter fest, die Beschwerdeführerin habe in [...] als
Saisonkraft in einem Eiscafé gearbeitet. Die ausgewiesenen Löhne liessen keine
Rückschlüsse auf die tatsächlich geleisteten Arbeitspensen zu. Arbeitsverträge
seien keine eingereicht worden. Aufgrund der Höhe der ausgewiesenen Löhne könne
jedoch nicht von einem ganzjährigen Vollzeitpensum ausgegangen werden. Über die
Jahre in [...] bzw. [...] seien keine Nachweise allfälliger Erwerbstätigkeiten
erbracht worden. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin während vieler
Jahre nicht oder nur in geringen Arbeitspensen gearbeitet habe, erschliesse
sich nicht. Die Beschwerdeführerin sei im Jahre 2010 in die Schweiz eingereist
und habe bis zum Eintritt der gesundheitlichen Beschwerden jeweils nur kurze
Arbeitseinsätze in geringen Pensen geleistet. Die Beschwerdeführerin sei
weiterhin als 30% Erwerbstätige einzustufen (IV-Akte 23).
3.3.
Zunächst ist zur Frage der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode
Stellung zu nehmen:
Die Beschwerdeführerin lässt unter anderem geltend machen, sie habe keine
Kinderbetreuungsaufgaben und sonst keinerlei Freizeitaktivitäten, weshalb
entsprechend ihrer „Aussage der ersten Stunde“ von einer 100%igen Erwerbstätigkeit
als Gesunde auszugehen und zur Berechnung des Invaliditätsgrades die Einkommensvergleichsmethode
anzuwenden sei. Dem Haushaltsabklärungsbericht ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin keine weiteren Aufgabenbereiche nennt, die sie neben ihrer
Erwerbstätigkeit ausüben würde (vgl. IV-Akte 15). Dies bestätigt sie sodann auch
in der Replik (vgl. Replik vom 25. Februar 2019, Rz. 12, 20 und 28 f.). Dass
die IV-Stelle alleine aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingegangenen Ehe
davon ausgegangen ist, sie sei in einem Zweipersonenhaushalt neben der Erwerbstätigkeit
zu 70% im Haushalt beschäftigt, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. In
Anbetracht ihrer familiären Situation als auch der fehlenden anderweitigen
Aktivitäten erscheint es nicht als sachgerecht, das Vorliegen eines Aufgabenbereichs
neben der Erwerbstätigkeit zu bejahen. Vielmehr ist mit Blick auf die Aktenlage
davon auszugehen, die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Aufgabenbereich.
Somit kommt zur Bemessung der Invalidität im Grundsatze die Einkommensvergleichsmethode
zur Anwendung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2). Wie im Nachfolgenden darzulegen
ist, kann angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin aber auch
nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin wäre zu 100% erwerbstätig.
Zwar kommt der sogenannten „Aussage der ersten Stunde“ der Beschwerdeführerin
grosses Gewicht zu. Massgebend für die Frage, in welchem Ausmass die
Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre, sind aber praxisgemäss die
konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 24. Mai 2011 [8C_35/2011], E. 5.4). Im Nachfolgenden ist deshalb
zu klären, in welchem Erwerbspensum die Beschwerdeführerin als Gesunde tätig
wäre:
3.4.
Auszugehen ist von der konkreten Situation der Beschwerdeführerin:
Danach hat die Beschwerdeführerin die Primarschule in [...] besucht und keine
weitere Ausbildung absolviert. Kinder hat die Beschwerdeführerin keine. Aus den
Akten ist sodann ersichtlich, dass sie von 2001 bis 2004 in [...] gearbeitet
hat. Im Jahr 2001 war die Beschwerdeführerin vom 15. Mai bis 7. Dezember 2001
in [...] erwerbstätig. Sie erhielt dafür einen Gesamtlohn von DM 7‘725.00, was
€ 3‘950.00 entspricht. Damit konnte sie während sieben Monaten einen
monatlichen Durchschnittslohn von € 564.00 erzielen. Im Jahr 2002 arbeitete die
Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2002 bis 25. Oktober 2002, also während 9
Monaten, in [...]. Sie erzielte dabei einen Gesamtbetrag von € 11‘218.00. Dies
entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Gehalt von rund € 1‘246.00. Im
Jahr 2003 arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. März 2003 bis 15. Oktober
2003, mithin während rund sieben Monaten in [...]. Sie bekam dabei einen Lohn
in Höhe von € 6‘882.00 ausgerichtet. Dies entspricht einem durchschnittlichen
Monatslohn von rund € 983.00. Aus den Akten geht zudem hervor, dass die
Beschwerdeführerin im Mai und Juni 2004 jeweils ein Bruttogehalt von € 1‘115.00
erzielt hat (IV-Akte 21). Gesamthaft betrachtet hat die Beschwerdeführerin somit
in den Jahren 2001 bis 2004 monatlich ein durchschnittliches Einkommen von €
564.00 bis € 1‘246.00 erzielt, wobei zu beachten ist, dass sie jeweils nicht
während des ganzen Jahres gearbeitet hat. Im Jahr 2010 ist die
Beschwerdeführerin in die Schweiz eingereist. Dem IK-Auszug ist zu entnehmen,
dass sie im Jahr 2010 während rund 2 Monaten gearbeitet und einen
durchschnittlichen Monatslohn von rund Fr. 760.-- erzielt hat. Im Jahr 2011 war
die Beschwerdeführerin in den Monaten März bis Oktober erwerbstätig und hat
insgesamt ein Einkommen von Fr. 4‘234.-- erzielt. Schliesslich hat sie im Jahr 2012
während drei Monaten gearbeitet und ein Einkommen in Höhe von Fr. 5‘513.--
erwirtschaftet, was einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen von Fr. 2‘256.50
entspricht (vgl. IV-Akte 4).
Mit Blick auf diese Aktenlage ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin
wäre nicht vollerwerbstätig, sondern sie käme als Gesunde einer teilzeitlichen
Erwerbstätigkeit nach, hat sie doch nie zu 100% gearbeitet. Indes kann aufgrund
der erzielten monatlichen Verdienste nicht angenommen werden, sie wäre als
Gesunde nur zu 30% erwerbstätig. Aus dem Vorerwähnten ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin in [...] ein monatliches Einkommen von € 564.00 bis €
1‘246.00 erzielt hat. Verglichen mit den Durchschnittseinkommen in [...] von 2001
bis 2004 (vgl. Replikbeilage 1) hat die Beschwerdeführerin damit in einem
Pensum von 26% bis 57% gearbeitet. Angesichts der Tatsache, dass es sich
hierbei um Durchschnittslöhne handelt und die Beschwerdeführerin im
Tieflohnsegment tätig war, ist anzunehmen, dass sie in [...] tatsächlich höhere
Pensen wahrgenommen hat. Aus dem IK-Auszug geht weiter hervor, dass die
Beschwerdeführer seit 2010 – als sie in die Schweiz einreiste – versuchte, zu
arbeiten. Dass sie dabei anfänglich nur während kurzer Dauer arbeitete und
wenig verdiente, ist der Tatsache geschuldet, dass die Beschwerdeführerin die deutsche
Sprache kaum beherrscht, über keine Ausbildung verfügt und sich in der Schweiz
zunächst orientieren musste. Aus dem IK-Auszug geht jedoch auch hervor, dass
die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2011 während rund 8 Monaten erwerbstätig
war. Im Jahr 2012 hat die Beschwerdeführerin sodann während drei Monaten ein
durchschnittliches Einkommen von Fr. 2‘256.-- erzielt. Danach konnte sie – wie
die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 8. August 2017
glaubhaft berichtet hat (vgl. IV-Akten 14 und 19, S. 5) – aufgrund ihrer
gesundheitlichen Situation keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Wird dieses
Einkommen mit dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen von weiblichen
Hilfskräften in der Schweiz (LSE 2012, TA1, Frauen, Anforderungsniveau 1) in
Höhe von Fr. 4’112.-- verglichen, hat die Beschwerdeführerin in diesen drei
Monaten ein Pensum von rund 55% wahrgenommen. Aus diesem zeitlichen Geschehensablauf
wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer
Erwerbsfähigkeit in der Schweiz kontinuierlich steigern konnte und trotz der
sprachlichen Schwierigkeiten sowie der fehlenden Ausbildung im Jahr 2012
während drei Monaten ein Pensum von 55% inne hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint
es als naheliegend, die Beschwerdeführerin hätte als Gesunde ihr Erwerbspensum
noch weiter erhöht. Dabei ist mit Blick auf ihre Erwerbsbiographie, der
finanziellen Notwendigkeit, der fehlenden Betreuungsaufgaben und insbesondere
den geleisteten Pensen in [...] davon auszugehen, die Beschwerdeführerin wäre auch
in der Schweiz als Gesunde zumindest 60% erwerbstätig.
3.5.
Zusammenfassend ergibt sich, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde
teilerwerbstätig und in keinem Aufgabenbereich beschäftigt. Damit erübrigen
sich Weiterungen zur von der IV-Stelle festgestellten Einschränkungen im
Haushalt. Unter Berücksichtigung der gesamten vorerwähnten Umstände ist mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die
Beschwerdeführerin als Gesunde zu 60% erwerbstätig wäre.
4.
4.1.
Bei einer in Teilzeit arbeitstätigen Person ohne Aufgabenbereich ist
die anhand der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG)
zu ermittelnde Einschränkung (vgl. BGE 131 V 51, 53 E. 5.1.2) im allein
versicherten erwerblichen Bereich proportional - im Umfang der hypothetischen
Teilerwerbstätigkeit - zu berücksichtigen. Denn die gesundheitlich bedingte
Erwerbseinbusse ergibt sich lediglich im Rahmen des versicherten Bereichs,
welcher dem (hypothetischen) Beschäftigungsgrad entspricht. Es kann folglich
auch nur in diesem Umfang ein Ausgleich stattfinden. Der Invaliditätsgrad
entspricht der proportionalen Einschränkung im erwerblichen Bereich und kann
damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypothetische Teilzeitpensum
definiert wird, nicht übersteigen. Andernfalls könnte ein das hypothetische
erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditätsgrad resultieren. Damit würde in
unzulässiger Weise eine Einschränkung in den weder Erwerbs- noch
Aufgabenbereich darstellenden, nicht versicherten Freizeitaktivitäten
mitabgegolten (BGE 142 V 290, 297 E. 7.1. und 298 E. 7.3., vgl. z.B. auch
Urteil des Bundesgerichts 9C_222/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 6.3. f.).
4.2.
Seit dem 1. Januar 2018 bestimmt Art. 27bis Abs. 3 IVV,
dass sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen ohne
Aufgabenbereich nach Art. 16 ATSG richtet. Dabei wird das Erwerbseinkommen, das
die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet (Art.
27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand
des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Nach der
Rechtsprechung kann die Invaliditätsbemessung nach diesem neuen Berechnungsmodell
im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten
erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung am 1. Januar 2018
erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 E.
5.3. und 9C_553/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 5 und E. 6.2.).
4.3.
Bei der vollständig arbeitsunfähigen Beschwerdeführerin, deren
erwerblicher Bereich 60% beträgt, ergibt sich bei proportionaler (dem Umfang
der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit entsprechender) Berücksichtigung des
Ergebnisses des Einkommensvergleichs im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung
ein Invaliditätsgrad von 60% (0,6 x 100%). Auch unter Berücksichtigung der seit
1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Danach bestünde aufgrund der 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbseinbusse
von 100%. Wird diese anhand des Beschäftigungsgrads von 60% gewichtet, führt
dies wiederum zu einem 60%igen Invaliditätsgrad.
4.4.
Gemäss dem RAD-Bericht vom 26. Juli 2018 besteht die volle
Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt
wahrscheinlich bereits seit Anfang/Mitte 2014 (IV-Akte 33). Dementsprechend hat
die Beschwerdeführerin das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit b IVG
spätestens Mitte 2015 beendet. Die Beschwerdeführerin hat sich am 10. Februar
2017 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (IV-Akte 2). Damit endet die
Wartezeit von 6 Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im Juli 2017. Folglich hat
die Beschwerdeführerin ab August 2017 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die IV-Stelle ist zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin ab August 2017 eine Dreiviertelsrente
auszurichten.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem)
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb erscheint
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der
Beschwerde wird die Verfügung vom 21. August 2018 aufgehoben und die IV-Stelle
verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab August 2017 eine Dreiviertelsrente auszurichten.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 254.10 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: